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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Dahlgrün 9509 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 9509 A Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 9510 A Genscher (FDP) . . . . . . . 9510 B Erweiterung der Tagesordnung 9510 D Fragestunde (Drucksachen V/2936, V/2949) Frage des Abg Biechele: „SOS-Biafra-Aufruf" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Dr. Mommer, Vizepräsident . . . . 9510 D . Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 9511 A Biechele (CDU/CSU) 9511 A Frage des Abg. Weigl: Kreditaktion für die Zonenrandgebiete Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9511 C Weigl (CDU/CSU) 9511 C Fragen des Abg. Moersch: „Manipulationen in der Presse" — Mögliche Antworten der Bundesregierung mit dem Mittel der Propaganda Diehl, Staatssekretär 9512 A Moersch (FDP) . . . . . . . 9512 B Mertes (FDP) 9513 B Frage des Abg. Mertes: Erklärung des Sprechers der Bundesregierung betr. Informationen über Verlegung von Truppen des Warschauer Paktes in die CSSR Diehl, Staatssekretär 9513 C Mertes (FDP) 9513 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9514 A Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 9514 B Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Besoldung der Wissenschaftler an Forschungsinstituten Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9514 C Dr. Jahn (Braunschweig) 9515 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Fragen des Abg. Leukert: Angeblich staatsfeindliche Äußerungen von Professor Abendroth bei der Kundgebung in Bonn am 11. Mai 1968 Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9515 B Leukert (CDU/CSU) 9515 C Rollmann (CDU/CSU) 9516 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9516 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 9516 B Dröscher (SPD) 9516 C Wienand (SPD) 9516 D Bühler (CDU/CSU) 9517 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Ausbildung der deutschen Verwaltungsbeamten im höheren Dienst Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9517 B Fragen des Abg. Josten: Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 C Josten (CDU/CSU) 9517 D Rollmann (CDU/CSU) 9518 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 9518 B Dröscher (SPD) 9518 C Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9518 D Moersch (FDP) 9519 C Frau Funcke (FDP) 9519 B Westphal (SPD) 9519 B Frage des Abg. Dr. Hudak: Werbung des griechischen Exilpolitikers Andreas Papandreou für den Eintritt in seine „Befreiungsbrigade" Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9519 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 9519 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9519 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Tätigkeit des „Verbandes der Polen in Deutschland — Eintracht e. V." (Zgoda) Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9520 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 9520 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 9520 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9521 A Fragen des Abg. Ertl: Frage der Bereitschaft zur ersatzlosen Streichung des § 77 des Bewertungsgesetzes — Novelle zum Bewertungsgesetz Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9521 B Ertl (FDP) 9521 D Ott (CDU/CSU) 9522 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 9522 B Frage des Abg. Ertl: Notwendigkeit der Vermeidung einer automatischen Erhöhung des Gesamtsteueraufkommens durch die Neubewertung des Grundbesitzes Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9522 C Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 9522 D Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen V/102, V/898) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/2860) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9523 B, 9524 C, 9530 A, 9531 A, 9533 A, 9534 A, 9534 D, 9545 C Schlee (CDU/CSU) . . . 9525 A, 9532 B Mischnick (FDP) . . . . 9525 C, 9528 C Dr. Gradl (CDU/CSU) . . . . . . 9526 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . . 9528 A, 9542 B, 9550 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 9530 C, 9531 C, 9540 A, 9549 C Dr. Rutschke (FDP) . . . 9531 D, 9533 C Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 9533 C, 9536 B, 9537 D, 9548 C Niederalt (CDU/CSU) . . . . . 9533 D Moersch (FDP) 9537 B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 9539 B, 9549 B, 9550 A Busse (Herford) (FDP) 9549 A Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Drucksache V/1880); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2930) — Zweite Beratung — Busse (Herford) (FDP) . . 9550 D, 9561 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9553 B, 9558 C Genscher (FDP) . 9553 D, 9557 A, 9565 B Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9556 B, 9557 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 9558 C, 9566 B Benda, Bundesminister . 9562 C, 9565 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2361); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/2934) — Zweite Beratung — Hirsch (SPD) 9567 A Busse (Herford) (FDP) . . . . . 9567 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9568 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Drucksache V/2388) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/2933) — Zweite Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9569 C Hirsch (SPD) 9569 D Entwurf eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (Drucksache V/2585) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2946), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/2935) — Zweite Beratung — Müller (Mülheim) (SPD) . 9570 B, 9572 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9570 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 9571 D Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) (Drucksache V/2362) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2947), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/2932, zu V/2932) — Zweite Beratung —Stephan (SPD) . . . . . 9573 D, 9574 A Ziegler (CDU/CSU) 9574 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 9574 D, 9578 D, 9584 A Schultz (Gau-Bischofsheim} (FDP) . . 9575 A Moersch (FDP) . . . . 9575 B, 9582 C Schmidt (Kempten) (FDP) 9575 D, 9583 D, 9584 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9578 B Katzer, Bundesminister 9579 D Behrendt (SPD) . . . . . . . 9581 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 9583 B, 9583 D Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9584 B Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 9584 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2387) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2931) — Zweite Beratung — Dr. Steinmetz (CDU/CSU) . . . 9585 C Nächste Sitzung 9586 Berichtigung 9586 Anlagen 9587 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode —177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9509 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 174. Sitzung, Seite II, Zeile 26 und Seite 9383 B, Zeile 1 statt Baltes (FDP) : Baltes (SPD) Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Blume 31.5. Brese 31.5. Dr. Eckhardt 31. 5. Frau Dr. Elsner 31. 5. Enk 31.5. Dr. Erhard 31. 5. Dr. Frey 30. 6. Hamacher 30. 6. Frau Dr. Hubert 1. 7. Frau Kalinke 31. 5. Klinker * 29. 5. Kunze 1. 6. Lenz (Brühl) 31.5. Dr. Lohmar 29. 5. Lücker (München) 29.5. Mauk* 29. 5. Müller (Aachen-Land) * 29. 5. Prassler 29. 5. Reitz 30. 5. Steinhoff 1. 7. Stingl 29. 5. Struve . 31. 5. Dr. Süsterhenn 31. 5. b) Urlaubsanträge Berkhan 7.6. Kiep 7. 6. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 7. 6. Spitzmüller 17. 6. Anlage 2 Umdruck 483 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes - Drucksachen V/102, V/898, V/2860 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 erhält § 84 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt erheblich unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft." 2. In Artikel 1 wird in § 86 Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedoch nur für solche Stücke, die in diesen Geltungsbereich im Postzeitungsdienst oder durch den Handel gegen Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden." 3. In Artikel 1 wird § 89 gestrichen. 4. In Artikel 1 werden in § 90 Abs. 3 die Worte „oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt" gestrichen. 5. In Artikel 1 werden in § 90 a Abs. 2 die Worte „oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" gestrichen. 6. In Artikel 1 werden in § 97 b Abs. 1 die Nummern 2 und 3 sowie der Satz „Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat." gestrichen. 7. Artikel 8 wird gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes - Drucksachen V/2361, V/2934 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 17 erhält § 20 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 9588 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 4 Umdruck 486 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 1 Buchstabe a erhält § 1 Abs. 1 eingangs die folgende Fassung: „(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über". Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 494 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 11 erhält § 23 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes — Drucksachen V/2585, V/2935 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) — Drucksachen V/2362, V/2932 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt." 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 01) gilt entsprechend." 3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid)." Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 491 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetzes) — Drucksachen V/2362, V/2932 — Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 01 ist zu beachten." Bonn, den 29. Mai 1968 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9589 Anlage 9 Umdruck 492 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes — Drucksachen V/2387, V/2931 — Der Bundestag wolle beschließen: § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Rechtsmittelbeschränkung In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zugestellt worden ist." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Richard Jaeger (CDU/CSU) zur Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Punkt 2 der Tagesordnung). Ich habe gegen den Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes gestimmt, weil die Ausschußfassung gegenüber dem vom Kabinett Erhard vorgelegten Entwurf erheblich verändert und im Blick auf die Sicherheit des demokratischen Rechtsstaats verschlechtert wurde. Dies gilt besonders in folgenden Punkten: 1. Der geplante Zeitungsaustausch wird für acht Monate durch eine einseitige Einfuhr sowjetzonaler Zeitungen ersetzt, ohne der bundesrepublikanischen Presse die Verbreitung in der Sowjetzone zu ermöglichen. 2. Der Begriff des Staatsgeheimnisses wird durch die Regelung des sog. illegalen Staatsgeheimnisses, durch die Beseitigung der gesetzlichen Grundlagen für das in der Rechtsprechung entwickelt sog. Mosaikgeheimnis und durch die Streichung des diplomatischen Staatsgeheimnisses in § 93 so verengt, daß er insbesondere für ein Land unzureichend ist, das, wie die Bundesrepublik, in unbestreitbarer militärischer Gefährdung lebt und mit dem Problem der Wiedervereinigung in Frieden und Freiheit besondere Ansprüche an seine Diplomatie stellen muß. 3. Durch die Streichung der Bestimmung über Geheimbündelei, die Veränderung der Bestimmungen über Ersatzorganisationen einer verbotenen politischen Partei und anderer verbotener Vereinigungen sowie über die Werbung für solche wird den staatsfeindlichen Kräften in einer Weise Vorschub geleistet, die ich nicht verantworten kann. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schwabe (Drucksache V/2868 Frage 29) : Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die neuerdings eingetretene Erhöhung der Visagebühren im Verkehr mit der Tschechoslowakei rückgängig zu machen und damit der Freizügigkeit der wechselseitigen Reisen weiterhin zu dienen? Für die Erteilung von Sichtvermerken an tschechoslowakische Staatsangehörige zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist vorläufig noch die Französische Botschaft in Prag zuständig, da der deutschen Handelsvertretung bisher kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht. Die Französische Botschaft hat ihre Gebührensätze seit 1958 nicht erhöht. Folgende Gebühren werden erhoben: a) bei Familienbesuchen, Familienzusammenführungen und in anderen humanitären Fällen tschech. Kr. 30,- b) in anderen Fällen tschech. Kr. 40,- c) Durchreisevisa werden gebührenfrei erteilt. (Der Wechselkurs ist z. Z. 1 DM = 3,5852 tschech. Kr.) Demgegenüber werden von tschechoslowakischer Seite seit 1. 3. 1968 folgende Gebühren für Sichtvermerke zur Einreise in die Tschechoslowakei erhoben: a) Einreisesichtvermerk tschech. Kr. 87,20 b) Durchreisevisum tschech. Kr. 54,—Die tschechoslowakischen Sichtvermerksgebühren, die schon vor dem 1. 3. 1968 über den von der Französischen Botschaft ierhobenen Gebühren lagen, übersteigen nunmehr die für die Einreise in das Bundesgebiet zu entrichtenden Gebühren in erheblichem Maße. Die Bundesregierung wird sich bemühen, unter Hinweis auf die wesentlich niedrigeren bei der Einreise in das Bundesgebiet erhobenen Gebühren eine Herabsetzung der tschechoslowakischen Gebühren zu erreichen. 9590 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 12 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Neef vom 16. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Mauk (Drucksache V/2868 Fragen 84, 85 und 86) : Ist inzwischen die Durchführung von Geschenk- und Sozialinterventionen, die der Bundesernährungsminister in der Fragestunde am 12. Oktober 1967 für den Fall einer Marktkrise gemaß der EWG-Verordnung Nr. 159/66 in Aussicht stellte, rechtlich geregelt, um sicherzustellen, daß im Falle einer 1968 eintretenden Marktkrise unverzüglich die notwendigen Maßnahmen getroffen werden können? In welcher Höhe sind Bundesmittel zur Finanzierung dieser Geschenk- und Sozialinterventionen vorgesehen? Wo sind die in Frage 84 erwähnten Bundesmittel haushaltsrechtlich verankert? Im Bundeshaushalt 1968 sind für Geschenk- und Sozialinterventionen keine Mittel vorgesehen. Wenn jedoch solche Interventionen unabweisbar notwendig werden und wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen sollten, werde ich bemüht sein, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen und diese Maßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 159/66/EWG durchzuführen. Die von Fall zu Fall notwendigen und zweckmäßigen Regelungen hängen u. a. von der Art des jeweiligen Erzeugnisses, der angebotenen Warenmenge, von dem betroffenen Marktbereich und vor allem von der Aufnahmefähigkeit der Sozialeinrichtungen ab. Die danach pragmatisch zu treffenden Maßnahmen werden in der Regel — in Zusammenarbeit mit mir - am zweckmäßigsten unmittelbar von den Ländern zu ergreifen sein. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 17. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Lemp (Drucksache V/2868 Fragen 91 und 92) : Trifft es zu, daß in dem Betrag von 1 180 9011 000 DM, der im Einzelplan 10 des Bundeshaushalts 1968 zur „Verbesserung der Einkommenslage der landwirtschaftlichen Bevölkerung" vorgesehen ist, auch die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Millionen DM enthalten sind, obwohl davon 100 Millionen DM für Strukturmaßnahmen abgezweigt wenden sollen? Ist die Bundesregierung bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Offentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie andere Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft? Es trifft zu, daß bei der dem Kapitel 10 02 vorangestellten Aufgliederung in dem Ausgabeblock „Verbesserung der Einkommenslage der Landwirtschaft" von zusammen 1 180 900 000 DM die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Mill. DM enthalten sind. Hierzu gehören auch die von Ihnen genannten 100 Mill. DM, die für bestimmte Förderungsmaßnahmen vorzugsweise in von Natur benachteiligten Gebieten und in Grünlandgebieten verwendet werden. Infolge der gegenseitigen Abhängigkeit der Agrarpreise ist eine Einkommensminderung durch die EWG-Preisangleichung nicht nur bei dem Verkaufsgetreide und den getreideabhängigen tierischen Veredelungsprodukten eingetreten. Auch die getreideunabhängigen Veredelungsprodukte (z. B. Milch und Rindfleisch), die vornehmlich in Grünlandbetrieben erzeugt werden, werden hiervon berührt. Gegenüber einer Verteilung der Mittel auf einzelne Grünlandbetriebe erschien es wirkungsvoller, sie für besondere Maßnahmen bereitzustellen, die zugleich einen agrarstrukturellen Zweck verfolgen. Diese strukturpolitischen Maßnahmen haben gleichzeitig direkte bzw. indirekte Einkommenswirkungen. Deshalb besteht die Gliederung nach Meinung der Bundesregierung zu Recht. Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie andere Mitgliedstaaten der EWG. Ein solches Vorgehen setzt allerdings voraus, daß die agrarpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedsländern gleichgelagert sind und auch haushaltmäßig gleichartig behandelt werden können, da sonst ein Vergleich zu falschen Schlüssen führen würde. Die Neugliederung des Einzelplans 10 ist bereits als eine Maßnahme im Sinne Ihrer Frage anzusehen. Wie ich dem Hohen Hause mitgeteilt habe, wird z. Z. an einer eingehenden Darstellung des Einzelplans 10 gearbeitet, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle Wirkungen der einzelnen Etatposten klarstellen will. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 17. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Staratzke (Drucksache V/2904 Frage 24) : Wie gedenkt die Bundesregierung den Widerspruch zu beseitigen, der darin besteht, daß ein in einem Gewerbebetrieb Tätiger mit begrenzten Anteilsrechten sozialrechtlich als „Arbeitnehmer" mit Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialversicherung, steuerrechtlich aber als „Unternehmer" gilt mit der Folge, daß ihm kein Arbeitnehmerfreibetrag in der Lohnsteuer zusteht und seine Gehaltsbezüge der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden? Die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des von Ihnen angesprochenen Personenkreises beruht auf der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Sozialversicherungsrechts einerseits und des Steuerrechts andererseits. Ziel der Sozialversicherung ist es, alle in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen durch eine Versicherung im Rahmen einer umfassenden Solidargemeinschaft gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes zu sichern. Dementsprechend können von der Sozialversicherung auch Personen erfaßt werden, die nur in so begrenztem Umfang an der Personengesellschaft beteiligt sind, in der sie gleichzeitig auch tätig sind, daß sie die Geschicke der Gesellschaft und damit auch den Inhalt ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Das Steuerrecht knüpft demgegenüber bei der Unterscheidung zwischen einkommensteuerpflichti- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9591 gen Gewerbetreibenden und lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern an das Kriterium der Mitunternehmerschaft an. Dieser Begriff verlangt insbesondere die Übernahme eines unmittelbaren betrieblichen Risikos. Gesellschafter von Personengesellschaften, z. B. die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, gelten — der handelsrechtlichen Wertung folgend — ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung, die Art ihrer Gesellschafterstellung und den Umfang ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmer. Aus der vom Sozialversicherungsrecht abweichenden steuerrechtlichen Behandlung der nur in begrenztem Umfang an einer Personengesellschaft beteiligten Personen können sich bestimmte Folgerungen ergeben, die für die betreffenden Personen ungünstiger sind, als wenn sie auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer gewertet würden. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, daß diese Folgerungen wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Steuerrechts im Verhältnis zur Sozialversicherung in Kauf genommen werden müssen. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb nicht, den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes vorzuschlagen, zumal sich bei einer steuerrechtlichen Änderung eine abweichende Wertung gegenüber dem Handelsrecht ergeben würde.
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    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Genscher.


Rede von Hans-Dietrich Genscher
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hätte gern den von Herrn Kollegen Schmitt-Vockenhausen angekündigten Rednern zunächst Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen, aber offensichtlich besteht nicht das Bedürfnis, hier zu sprechen.
Herr Kollege Schmitt-Vockenhausen, Ihre Antwort, was mit den anderen Diensten gemeint ist, kann uns noch nicht zufriedenstellen. Wir wünschen, das hier klargestellt wird, daß es sich bei den anderen Diensten nur um solche handelt, die im Gesetz selbst genannt sind, nicht etwa um ausländische Dienste oder im Gesetz nicht genannte dunkle Dienste. Das erscheint uns als besonders wichtig, weil wir klarstellen möchten, daß in Zukunft auf deutschem Boden nur Dienste tätig sein können, die hier in dem Gesetz genannt sind.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mein Kollege Busse hat hier noch einmal die grundsätzliche Problematik dieses Gesetzes zur Ausführung des Art. 10 dargelegt. Ich glaube, in der Tat wird bei keiner der Einzelbestimmungen der Notstandsgesetzgebung die Gesamtproblematik so deutlich



Genscher
wie hier. Hier ist auf der einen Seite das berechtigte Sicherheitsinteresse auch des demokratischen Rechtsstaates zu wahren, auf der anderen Seite sind aber auch die Grundrechte des Bürgers zu wahren, und schließlich wird bei diesem Gesetz die Problematik der Ablösung der Vorbehaltsrechte der drei Alliierten besonders deutlich.
Herr Busse hat dargelegt, daß wir in Zukunft sehr unterschiedliche Sachverhalte der Überwachung des Telefon- und Briefverkehrs haben werden. Im Grunde sind es drei große Komplexe. Einmal besteht die Möglichkeit zur Überwachung, wenn schon ein bestimmter Tatverdacht vorhanden ist, d. h. wenn bestimmte Umstände jemanden verdächtig im Sinne bestimmter strafrechtlicher Bestimmungen erscheinen lassen. Für diesen Fall, in dem also ein beachtlicher Verdacht in bezug auf einen Bürger vorhanden ist, sind eine Reihe rechtsstaatlicher Garantien vorgesehen: erstens eine richterliche Anordnung, zweitens die Möglichkeit der Mitteilung an den Betroffenen, wenn es der Untersuchungszweck zuläßt, oder umgekehrt, wenn er nicht mehr gefährdet wird, und drittens ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Neben diesem Sachverhalt ist aber ein weiterer Überwachungskomplex vorhanden, bei dem der Verdacht gegen denjenigen, der überwacht wird, dessen Telefonleitungen z. B. abgehört werden, bei weitem nicht so konkret ist, bei dem also nicht ein bestimmter Verdacht da ist, sondern bei dem — um mit dem Gesetz zu sprechen — nur tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind. In diesem Falle sollen alle diese rechtsstaatlichen Garantien entfallen. Das entbehrt aller Logik der Gesetzgebung;

(Beifall bei der FDP)

denn die Gefahr des Mißbrauchs einer solchen Regelung ist dann besonders groß, wenn die konkreten Anforderungen an die Tatbestandsfeststellungen besonders gering sind. Gerade hier also müßten jene rechtsstaatlichen Sicherungen eingebaut werden, die Sie demjenigen zubilligen wollen, bei dem schon ein beachtlicher Tatverdacht vorliegt, ja, den man im Sinne des Gesetzes sogar schon als Beschuldigten eines solchen Delikts bezeichnen kann.
Es muß hier auch noch erwähnt werden: Die Frage, ob nur der Beschuldigte selbst überwacht wird oder ob noch Dritte überwacht werden können, ist in dem Falle des stärkeren Verdachts abschließend geregelt. Dort kann nur der Beschuldigte selbst überwacht werden, oder aber solche Dritte, die in einem ganz bestimmten engen Verhältnis zu ihm stehen, während eine solche Einschränkung bei dem lockeren Verdacht, bei nur tatsächlichen Anhaltspunkten nicht gegeben ist. Auch hier sehen wir die erhebliche Möglichkeit einer exzessiven Handhabung dieser Bestimmung, die keine rechtsstaatliche Garantie gewährt.
Bei der zweiten Lesung der Verfassungsänderung, nämlich der Änderung des Art. 10, ist nun eingewandt worden, man könne hier den Richter nicht einschalten, weil in diesem vorgelagerten Feld — die Begründung des Gesetzentwurfs spricht davon, daß man hier die Überwachungsmaßnahme weit in das Vorfeld der Straftat vorverlegen müsse; also eine ganz beachtliche Gefahr für die Grundrechte des einzelnen — in einem solchen Fall der Richter überfordert sei. Hier sei die Entscheidung über die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme eine politische Entscheidung. Meine Damen und Herren, das ist keine politische Entscheidung, und es darf keine politische Entscheidung werden.

(Beifall bei der FDP.)

Deshalb sind wir gegen diese Regelung. Hier ist allenfalls eine Ermessensentscheidung möglich, und dieses Ermessen muß nachprüfbar sein. Ich frage Sie, meine verehrten Damen und Herren von der Regierungskoalition: warum wollen Sie demjenigen, gegen den kein starker Verdacht vorliegt, bei dem nur Anhaltspunkte vorliegen, rechtsstaatliche Garantien verweigern, die Sie demjenigen zubilligen, bei dem ganz konkrete Verdachtsmomente vorliegen?

(Beifall bei der FDP.)

Das ist der wirkliche Widerspruch in diesem Gesetz. Deshalb vermögen wir einer solchen Regelung nicht zuzustimmen.
Ein dritter Komplex ist die globale Überwachungsmöglichkeit. Der Entwurf sieht vor, daß bestimmte Fernmeldebeziehungen überwacht werden können. Was heißt das, bestimmte Fernmeldebeziehungen? Heißt das etwa: der Fernmeldeverkehr eines bestimmten Bürgers mit einem bestimmten anderen, mit einem bestimmten Land, oder heißt das: der gesamte Post- und Fernmeldeverkehr einer bestimmten Region der Bundesrepublik mit einem bestimmten Land? Hier fehlt einfach die hinreichende Bestimmtheit eines so einschneidenden Gesetzes. Ich möchte bitten, daß die Bundesregierung von sich aus noch einmal darlegt, welche Vorstellungen sie mit dieser von ihr gewünschten Regelung verbindet.
Meine Damen und Herren, dieses Ausführungsgesetz zu Art. 10 bringt aber auch eine Erweiterung der Sachverhalte gegenüber der von Ihnen beabsichtigten Änderung des Art. 10. Die Änderung des Art. 10 des Grundgesetzes, die Verfassungsbestimmung, die Sie neu einfügen wollen, soll die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und eines Landes schützen. In diesem Schutzinteresse sind sich alle Fraktionen dieses Hauses völlig einig. Aber nun wird in diesem Ausführungsgesetz, bei dem über die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen entschieden wird, ein neuer Begriff eingefügt. Hier heißt es nämlich bei den Schutzobjekten: „einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten . des Nordatlantikvertrags oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte".
Meine Damen und Herren, das Ja der Freien Demokratischen Partei zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zum Schutz des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes ist völlig zweifelsfrei. Aber wir können nicht anerkennen, daß Grundrechtsbeeinträchtigungen auch dort möglich sein müssen, wo es nicht mehr um dieses deutsche Schutzinteresse geht, sondern wo es um alliiertes Schutzinteresse geht.



Genscher
Dieses alliierte Schutzinteresse vermögen wir nur dort mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu decken, wo es deckungsgleich mit unserem deutschen Schutzinteresse ist. Es darf hier keine von uns anerkannte Interessendiskrepanz zwischen einem deutschen und einem nichtdeutschen, alliierten Schutzinteresse auf deutschem Boden geben.

(Beifall bei der FDP.)

Meine verehrten Damen und Herren, es kann ja auch der Fall eintreten, daß diese Interessendiskrepanz nicht nur zwischen den deutschen Schutzinteressen und den Interessen der Alliierten in ihrer Gesamtheit besteht, sondern ein solcher Interessenwiderstreit kann auch zwischen den Alliierten auf deutschem Boden entstehen. Was wollen Sie denn tun, wenn morgen in Frankreich eine andere Regierung, z. B. eine Volksfrontregierung, ein Verlangen nach diesem Gesetz stellt? Wie wollen Sie dann den Konflikt, diese Interessendiskrepanz auf deutschem Boden lösen?

(Beifall bei der FDP.)

Nein, meine Damen und Herren, hier kann unsere Zustimmung nicht gegeben werden.
Hier hinein wirken auch die Fragen, die wir im Zusammenhang mit den Vorbehaltsrechten zu stellen haben. In der Verbalnote der Bundesregierung heißt es, daß wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen. In der Verbalnote der Bundesregierung heißt es, ein Verwaltungsabkommen soll geschlossen werden. Ich frage die Bundesregierung, was ist beabsichtigt? Wollen Sie, wozu wir ja sagen, den normalen Nachrichtenaustausch zwischen Verbündeten vornehmen — das ist ohnehin durch die bestehenden vertraglichen Abmachungen längst sichergestellt —, oder wollen Sie in Zukunft auf der Grundlage der Zusagen in dieser Verbalnote auch konkrete von den Alliierten verlangte Überwachungsmaßnahmen auf deutschem Boden durchführen? Wollen Sie also etwa einem Verlangen der Alliierten in Zukunft Rechnung tragen, wonach ein bestimmter Bürger unseres Landes überwacht werden soll, weil irgendeine alliierte Dienststelle der Meinung ist, die Interessen ihrer Truppen seien verletzt? Meine Damen und Herren, dazu sagen wir entschieden nein; denn das wären die Vorbehaltsrechte in neuer Form. Nur derjenige, der die Maßnahme durchführt, wäre ein anderer, was aber für den Betroffenen gleichbleibt. Ich glaube, daß hier eine ganz eindeutige Klärung des Standpunktes erfolgen muß.
Meine Damen und Herren, im Zusammenhang mit der Ablösung der Vorbehaltsrechte eine weitere Frage! Der Herr Staatssekretär des Bundespresse- und Informationsamtes hat in einer — so Agenturmeldungen — Erläuterung der Verbalnote erklärt: Durch die jetzt beabsichtigte Gesetzgebung erlöschen die Vorbehaltsrechte. Aber, so hat er hinzugefügt, wenn später beabsichtigt sei, diese Gesetzgebung einmal zu ändern, müßten normale Regierungsverhandlungen stattfinden.
Meine Damen und Herren, niemand in diesem Hause, ob er zu dieser Gesetzgebung ja oder nein sagt, wird auf den törichten Einfall kommen, man könne jetzt diese Gesetze verabschieden, und in acht Tagen, wenn die Vorbehaltsrechte erloschen sind, könne man sie wieder aufheben oder verändern. Aber wenn diese Zusage, es müßten normale Regierungsverhandlungen stattfinden, bevor irgendwann einmal in Zukunft deutsches Recht in diesem Bereich geändert werden kann, wirklich gegeben werden soll, würde das eine unerträgliche Bindung der Gesetzgebung in unserem Land an ausländischen Willen darstellen, der wir unsere Zustimmung nicht geben können.

(Beifall bei der FDP.)

Ich kann die schwierige Position der Bundesregierung in dieser Frage verstehen. Als Vertreter der Opposition, die wie die Regierungsparteien diese Vorbehaltsrechte endgültig und ohne Restbestände durch eine deutsche Notstandsgesetzgebung ablösen will, möchte ich auch an die Alliierten appellieren, dieser frei gewählten deutschen Regierung nicht etwa z. B. in diesem Fall unzumutbare Bedingungen für eine künftige deutsche Gesetzgebung zu stellen. Über das, was in Deutschland in Zukunft Rechtens sein soll, entscheidet allein dieses frei gewählte Parlament, frei von Auflagen und frei von Verpflichtungen gegenüber irgend jemandem.

(Beifall bei der FDP. — Abg. Hirsch: Völlig richtig, Herr Genscher!)

— Herr Kollege Hirsch, Sie sagen „völlig richtig". Das sage ich nun mit besonderem Ernst und mit besonderer Eindeutigkeit nicht nur an die Adresse der westlichen Alliierten, mit denen im Augenblick verhandelt wird, sondern ich sage es mit noch größerer Eindeutigkeit auch an die Adresse der Sowjetunion, die in diesen Tagen den Versuch unternimmt, diese rechtsstaatliche und demokratische Diskussion in Deutschland durch eine Einmischung in innerdeutsche Verhältnisse zu beeinflussen.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)

Wer in Sachen Rechtsstaat Ratschläge erteilen will, muß sich vorher in diesen Fragen eine gewisse Autorität im eigenen Bereich verschafft haben.

(Beifall bei der FDP und bei den Regierungsparteien.)

Eine besonders gravierende Bestimmung, die im Rahmen dieser Gesetzgebung geändert werden soll, ist der Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Herr Kollege Busse hat hier schon darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine wirklich tragende Bestimmung des deutschen Rechts handelt. Diese tragende Bestimmung des deutschen Verfassungsrechts soll nämlich dem Bürger in jeder Phase einer möglichen Beeinträchtigung seiner Rechte den Rechtsweg garantieren. Meine Damen und Herren, ich appelliere an Sie: schließen Sie gerade in diesem Bereich einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Bürgers diesen Rechtsweg nicht aus! Dieser Art. 19 Abs. 4 ist eine überragende Bestimmung. Wer diese Bestimmung in diesem Zusammenhang verändert, wer ihn mit diesem Gesetz durchbrechen will, meine Damen und Herren — durch eine Änderung, wie ich mich richtig zu ver-



Genscher
stehen bitte —, der gibt unserer Verfassungspolitik eine neue Richtung.
Der bekannte Kommentar von Maunz-Dürig sagt:
Die Stellung des Art. 19 Abs. 4 im Grundgesetz ist überragend.
Professor Dürig, der zu den Befürwortern einer deutschen Notstandsgesetzgebung gehört, hat uns gestern telegraphiert: „Als ausdrücklicher Befürworter" — ich sage es noch einmal: „Als ausdrücklicher Befürworter" — „einer Notstandsgesetzgebung für den Verteidigungs- und Spannungsfall bitte ich dringend, bei Art. 10 Abs. 2 den Rechtsweg nicht auszuschließen." Art. 19 Abs. 4 wird von anderen bedeutenden deutschen Verfassungsjuristen genauso bewertet. Jellinek sagt, es sei ein königlicher Artikel. Thoma sagt, er sei der Schlußstein im Gewölbe des Rechtsstaates.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie herzlich: sehen Sie Art. 19 Abs. 4 von daher und überprüfen Sie noch einmal die Entscheidung, die Sie treffen wollen. Nehmen Sie auch für den vorverlagerten Fall der Kontrolle jene rechtsstaatlichen Sicherungen auf, die Sie demjenigen zubilligen wollen, der, meine Damen und Herren, schon in einem hohen Maße verdächtig ist.
Wir sollten bei allen diesen Gesetzen, die wir heute und morgen beraten, niemals übersehen, daß sie das Gesicht des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verändern werden. Wir sollten nicht übersehen, daß wir mit unseren Entscheidungen der deutschen Verfassungspolitik eine neue Richtung geben können. Diese Richtung sollte so freiheitlich wie möglich sein, auch im Bereich des Art. 10 und seines Ausführungsgesetzes. Nach unserer Meinung aber erfüllt das, was Sie hier wollen, nicht diesen Anspruch.

(Beifall bei der FDP.)

Vizepräsident 'Schoettle: Das Wort hat der Parlamentarische Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Herr Jahn..

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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fragen, die Herr Kollege Genscher bezüglich der Verbalnote und ihrer Interpretation aufgeworfen hat, beantworte ich wie folgt.
    Erstens. Herr Kollege Genscher, ich glaube, es ist eine sehr einengende und nicht unproblematische Interpretation, wenn Sie sagen, das alliierte Schutzinteresse muß in jedem Falle deckungsgleich mit deutschem Schutzinteresse sein. Es gilt unverändert — daran sind wir gebunden und wollen wir gebunden sein — das Zusatzabkommen, in dem es in Art. 3 ausdrücklich heißt — ich zitiere:

    (1) In Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantikvertrages bestehenden Verpflichtungen der Parteien zu gegenseitiger Unterstützung arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die

    Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens sicherzustellen.

    (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere

    a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind.
    Man wird in der Regel davon ausgehen können, daß auf der Grundlage dieses Vertrages eine weitgehende oder vollständige — wie Sie es genannt haben — Deckungsgleichheit vorhanden ist. Ob man aber mit dem Begriff deckungsgleich wirklich alle möglichen und notwendigen Tatbestände umreißen kann, ist eine Frage, die mir sehr problematisch zu sein scheint und zu der ich nur bemerken kann: Ich würde davor warnen, mit solchen Begriffen in eine Interpretation hineinzukommen, die nicht hilft, dieses Problem zu bewältigen. Basis für den Rahmen, in dem wir uns bewegen müssen, ist das, was ich soeben aus dem Art. 3 zitiert habe.
    Ihre zweite Frage: Ist es denkbar, daß die Alliierten im Einzelfall aus konkretem Anlaß eine Prüfung verlangen können? Das ist denkbar, ist aber nur möglich, indem ein entsprechendes Ersuchen an die deutschen Behörden gerichtet wird, und diese deutschen Behörden haben dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob, in welchem Umfange, nach welcher Maßgabe einer solchen Bitte entsprochen werden soll. Die deutschen Behörden werden dadurch von den Bindungen, die im Gesetz zu Art. 10 des Grundgesetzes festgelegt worden sind, in keiner Weise befreit, sondern unterliegen diesen Bindungen und damit ihrer eigenen Verantwortung in vollem Umfange.

    (Zustimmung bei den Regierungsparteien.)

    Die dritte Frage: ob wir frei seien, unsererseits die Bestimmungen zur Ergänzung des Grundgesetzes zu ändern. Ich glaube, hier sollte noch einmal folgendes deutlich gesagt werden: Ganz gleich, ob es in dieser Frage einen Notenaustausch gibt oder nicht, unabhängig von dem Austausch dieser Noten, unabhängig von dieser Verbalnote und ihrem Text im einzelnen, — schon nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages erlöschen die alliierten Vorbehalte in dem Augenblick, in dem es eine eigene deutsche Gesetzgebung gibt. Darüber kann kein Zweifel bestehen. Das bedeutet praktisch, das, was hier ergänzend gesagt wird, hat in allen Punkten lediglich eine deklaratorische und ergänzende Bedeutung, kann aber an dem Inhalt, dem klaren Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 nichts ändern. Das bedeutet, wenn diese Voraussetzung von unserer Seite erfüllt ist, d. h. wenn eine entsprechende deutsche Gesetzgebung verabschiedet ist, dann sind wir für die Zukunft auch frei in der Gestaltung unseres eigenen Verfassungsrechts, ohne jeden Vorbehalt, den es mit dem Inkrafttreten eigenen deut-



    Parlamentarischer Staatssekretär Jahn
    schen Verfassungsrechts in dieser Frage nicht mehr gibt.

    (Zustimmung bei den Regierungsparteien.)

    Wenn aus irgendwelchen Gründen auf der Seite der Alliierten das Bedürfnis bestehen sollte, auf Grund einer dann veränderten Situation neue Rechte für sich begründen zu wollen, dann müßten sie darüber mit der Bundesregierung in Verhandlungen eintreten und eine neue rechtsbegründende Vereinbarung treffen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Solange das nicht erfolgt, wird durch den dann im Rahmen des deutschen Verfassungsrechts geschaffenen Zustand überhaupt nichts geändert, wenn wir selber an dieser Ergänzung des Grundgesetzes uns notwendig erscheinende Änderungen vornehmen sollten, zu denen wir nach Ablösung in jeder Weise frei sind.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)