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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Dahlgrün 9509 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 9509 A Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 9510 A Genscher (FDP) . . . . . . . 9510 B Erweiterung der Tagesordnung 9510 D Fragestunde (Drucksachen V/2936, V/2949) Frage des Abg Biechele: „SOS-Biafra-Aufruf" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Dr. Mommer, Vizepräsident . . . . 9510 D . Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 9511 A Biechele (CDU/CSU) 9511 A Frage des Abg. Weigl: Kreditaktion für die Zonenrandgebiete Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9511 C Weigl (CDU/CSU) 9511 C Fragen des Abg. Moersch: „Manipulationen in der Presse" — Mögliche Antworten der Bundesregierung mit dem Mittel der Propaganda Diehl, Staatssekretär 9512 A Moersch (FDP) . . . . . . . 9512 B Mertes (FDP) 9513 B Frage des Abg. Mertes: Erklärung des Sprechers der Bundesregierung betr. Informationen über Verlegung von Truppen des Warschauer Paktes in die CSSR Diehl, Staatssekretär 9513 C Mertes (FDP) 9513 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9514 A Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 9514 B Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Besoldung der Wissenschaftler an Forschungsinstituten Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9514 C Dr. Jahn (Braunschweig) 9515 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Fragen des Abg. Leukert: Angeblich staatsfeindliche Äußerungen von Professor Abendroth bei der Kundgebung in Bonn am 11. Mai 1968 Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9515 B Leukert (CDU/CSU) 9515 C Rollmann (CDU/CSU) 9516 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9516 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 9516 B Dröscher (SPD) 9516 C Wienand (SPD) 9516 D Bühler (CDU/CSU) 9517 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Ausbildung der deutschen Verwaltungsbeamten im höheren Dienst Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9517 B Fragen des Abg. Josten: Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 C Josten (CDU/CSU) 9517 D Rollmann (CDU/CSU) 9518 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 9518 B Dröscher (SPD) 9518 C Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9518 D Moersch (FDP) 9519 C Frau Funcke (FDP) 9519 B Westphal (SPD) 9519 B Frage des Abg. Dr. Hudak: Werbung des griechischen Exilpolitikers Andreas Papandreou für den Eintritt in seine „Befreiungsbrigade" Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9519 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 9519 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9519 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Tätigkeit des „Verbandes der Polen in Deutschland — Eintracht e. V." (Zgoda) Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9520 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 9520 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 9520 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9521 A Fragen des Abg. Ertl: Frage der Bereitschaft zur ersatzlosen Streichung des § 77 des Bewertungsgesetzes — Novelle zum Bewertungsgesetz Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9521 B Ertl (FDP) 9521 D Ott (CDU/CSU) 9522 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 9522 B Frage des Abg. Ertl: Notwendigkeit der Vermeidung einer automatischen Erhöhung des Gesamtsteueraufkommens durch die Neubewertung des Grundbesitzes Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9522 C Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 9522 D Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen V/102, V/898) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/2860) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9523 B, 9524 C, 9530 A, 9531 A, 9533 A, 9534 A, 9534 D, 9545 C Schlee (CDU/CSU) . . . 9525 A, 9532 B Mischnick (FDP) . . . . 9525 C, 9528 C Dr. Gradl (CDU/CSU) . . . . . . 9526 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . . 9528 A, 9542 B, 9550 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 9530 C, 9531 C, 9540 A, 9549 C Dr. Rutschke (FDP) . . . 9531 D, 9533 C Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 9533 C, 9536 B, 9537 D, 9548 C Niederalt (CDU/CSU) . . . . . 9533 D Moersch (FDP) 9537 B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 9539 B, 9549 B, 9550 A Busse (Herford) (FDP) 9549 A Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Drucksache V/1880); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2930) — Zweite Beratung — Busse (Herford) (FDP) . . 9550 D, 9561 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9553 B, 9558 C Genscher (FDP) . 9553 D, 9557 A, 9565 B Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9556 B, 9557 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 9558 C, 9566 B Benda, Bundesminister . 9562 C, 9565 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2361); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/2934) — Zweite Beratung — Hirsch (SPD) 9567 A Busse (Herford) (FDP) . . . . . 9567 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9568 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Drucksache V/2388) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/2933) — Zweite Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9569 C Hirsch (SPD) 9569 D Entwurf eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (Drucksache V/2585) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2946), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/2935) — Zweite Beratung — Müller (Mülheim) (SPD) . 9570 B, 9572 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9570 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 9571 D Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) (Drucksache V/2362) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2947), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/2932, zu V/2932) — Zweite Beratung —Stephan (SPD) . . . . . 9573 D, 9574 A Ziegler (CDU/CSU) 9574 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 9574 D, 9578 D, 9584 A Schultz (Gau-Bischofsheim} (FDP) . . 9575 A Moersch (FDP) . . . . 9575 B, 9582 C Schmidt (Kempten) (FDP) 9575 D, 9583 D, 9584 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9578 B Katzer, Bundesminister 9579 D Behrendt (SPD) . . . . . . . 9581 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 9583 B, 9583 D Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9584 B Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 9584 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2387) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2931) — Zweite Beratung — Dr. Steinmetz (CDU/CSU) . . . 9585 C Nächste Sitzung 9586 Berichtigung 9586 Anlagen 9587 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode —177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9509 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 174. Sitzung, Seite II, Zeile 26 und Seite 9383 B, Zeile 1 statt Baltes (FDP) : Baltes (SPD) Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Blume 31.5. Brese 31.5. Dr. Eckhardt 31. 5. Frau Dr. Elsner 31. 5. Enk 31.5. Dr. Erhard 31. 5. Dr. Frey 30. 6. Hamacher 30. 6. Frau Dr. Hubert 1. 7. Frau Kalinke 31. 5. Klinker * 29. 5. Kunze 1. 6. Lenz (Brühl) 31.5. Dr. Lohmar 29. 5. Lücker (München) 29.5. Mauk* 29. 5. Müller (Aachen-Land) * 29. 5. Prassler 29. 5. Reitz 30. 5. Steinhoff 1. 7. Stingl 29. 5. Struve . 31. 5. Dr. Süsterhenn 31. 5. b) Urlaubsanträge Berkhan 7.6. Kiep 7. 6. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 7. 6. Spitzmüller 17. 6. Anlage 2 Umdruck 483 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes - Drucksachen V/102, V/898, V/2860 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 erhält § 84 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt erheblich unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft." 2. In Artikel 1 wird in § 86 Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedoch nur für solche Stücke, die in diesen Geltungsbereich im Postzeitungsdienst oder durch den Handel gegen Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden." 3. In Artikel 1 wird § 89 gestrichen. 4. In Artikel 1 werden in § 90 Abs. 3 die Worte „oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt" gestrichen. 5. In Artikel 1 werden in § 90 a Abs. 2 die Worte „oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" gestrichen. 6. In Artikel 1 werden in § 97 b Abs. 1 die Nummern 2 und 3 sowie der Satz „Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat." gestrichen. 7. Artikel 8 wird gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes - Drucksachen V/2361, V/2934 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 17 erhält § 20 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 9588 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 4 Umdruck 486 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 1 Buchstabe a erhält § 1 Abs. 1 eingangs die folgende Fassung: „(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über". Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 494 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 11 erhält § 23 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes — Drucksachen V/2585, V/2935 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) — Drucksachen V/2362, V/2932 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt." 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 01) gilt entsprechend." 3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid)." Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 491 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetzes) — Drucksachen V/2362, V/2932 — Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 01 ist zu beachten." Bonn, den 29. Mai 1968 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9589 Anlage 9 Umdruck 492 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes — Drucksachen V/2387, V/2931 — Der Bundestag wolle beschließen: § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Rechtsmittelbeschränkung In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zugestellt worden ist." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Richard Jaeger (CDU/CSU) zur Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Punkt 2 der Tagesordnung). Ich habe gegen den Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes gestimmt, weil die Ausschußfassung gegenüber dem vom Kabinett Erhard vorgelegten Entwurf erheblich verändert und im Blick auf die Sicherheit des demokratischen Rechtsstaats verschlechtert wurde. Dies gilt besonders in folgenden Punkten: 1. Der geplante Zeitungsaustausch wird für acht Monate durch eine einseitige Einfuhr sowjetzonaler Zeitungen ersetzt, ohne der bundesrepublikanischen Presse die Verbreitung in der Sowjetzone zu ermöglichen. 2. Der Begriff des Staatsgeheimnisses wird durch die Regelung des sog. illegalen Staatsgeheimnisses, durch die Beseitigung der gesetzlichen Grundlagen für das in der Rechtsprechung entwickelt sog. Mosaikgeheimnis und durch die Streichung des diplomatischen Staatsgeheimnisses in § 93 so verengt, daß er insbesondere für ein Land unzureichend ist, das, wie die Bundesrepublik, in unbestreitbarer militärischer Gefährdung lebt und mit dem Problem der Wiedervereinigung in Frieden und Freiheit besondere Ansprüche an seine Diplomatie stellen muß. 3. Durch die Streichung der Bestimmung über Geheimbündelei, die Veränderung der Bestimmungen über Ersatzorganisationen einer verbotenen politischen Partei und anderer verbotener Vereinigungen sowie über die Werbung für solche wird den staatsfeindlichen Kräften in einer Weise Vorschub geleistet, die ich nicht verantworten kann. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schwabe (Drucksache V/2868 Frage 29) : Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die neuerdings eingetretene Erhöhung der Visagebühren im Verkehr mit der Tschechoslowakei rückgängig zu machen und damit der Freizügigkeit der wechselseitigen Reisen weiterhin zu dienen? Für die Erteilung von Sichtvermerken an tschechoslowakische Staatsangehörige zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist vorläufig noch die Französische Botschaft in Prag zuständig, da der deutschen Handelsvertretung bisher kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht. Die Französische Botschaft hat ihre Gebührensätze seit 1958 nicht erhöht. Folgende Gebühren werden erhoben: a) bei Familienbesuchen, Familienzusammenführungen und in anderen humanitären Fällen tschech. Kr. 30,- b) in anderen Fällen tschech. Kr. 40,- c) Durchreisevisa werden gebührenfrei erteilt. (Der Wechselkurs ist z. Z. 1 DM = 3,5852 tschech. Kr.) Demgegenüber werden von tschechoslowakischer Seite seit 1. 3. 1968 folgende Gebühren für Sichtvermerke zur Einreise in die Tschechoslowakei erhoben: a) Einreisesichtvermerk tschech. Kr. 87,20 b) Durchreisevisum tschech. Kr. 54,—Die tschechoslowakischen Sichtvermerksgebühren, die schon vor dem 1. 3. 1968 über den von der Französischen Botschaft ierhobenen Gebühren lagen, übersteigen nunmehr die für die Einreise in das Bundesgebiet zu entrichtenden Gebühren in erheblichem Maße. Die Bundesregierung wird sich bemühen, unter Hinweis auf die wesentlich niedrigeren bei der Einreise in das Bundesgebiet erhobenen Gebühren eine Herabsetzung der tschechoslowakischen Gebühren zu erreichen. 9590 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 12 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Neef vom 16. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Mauk (Drucksache V/2868 Fragen 84, 85 und 86) : Ist inzwischen die Durchführung von Geschenk- und Sozialinterventionen, die der Bundesernährungsminister in der Fragestunde am 12. Oktober 1967 für den Fall einer Marktkrise gemaß der EWG-Verordnung Nr. 159/66 in Aussicht stellte, rechtlich geregelt, um sicherzustellen, daß im Falle einer 1968 eintretenden Marktkrise unverzüglich die notwendigen Maßnahmen getroffen werden können? In welcher Höhe sind Bundesmittel zur Finanzierung dieser Geschenk- und Sozialinterventionen vorgesehen? Wo sind die in Frage 84 erwähnten Bundesmittel haushaltsrechtlich verankert? Im Bundeshaushalt 1968 sind für Geschenk- und Sozialinterventionen keine Mittel vorgesehen. Wenn jedoch solche Interventionen unabweisbar notwendig werden und wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen sollten, werde ich bemüht sein, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen und diese Maßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 159/66/EWG durchzuführen. Die von Fall zu Fall notwendigen und zweckmäßigen Regelungen hängen u. a. von der Art des jeweiligen Erzeugnisses, der angebotenen Warenmenge, von dem betroffenen Marktbereich und vor allem von der Aufnahmefähigkeit der Sozialeinrichtungen ab. Die danach pragmatisch zu treffenden Maßnahmen werden in der Regel — in Zusammenarbeit mit mir - am zweckmäßigsten unmittelbar von den Ländern zu ergreifen sein. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 17. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Lemp (Drucksache V/2868 Fragen 91 und 92) : Trifft es zu, daß in dem Betrag von 1 180 9011 000 DM, der im Einzelplan 10 des Bundeshaushalts 1968 zur „Verbesserung der Einkommenslage der landwirtschaftlichen Bevölkerung" vorgesehen ist, auch die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Millionen DM enthalten sind, obwohl davon 100 Millionen DM für Strukturmaßnahmen abgezweigt wenden sollen? Ist die Bundesregierung bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Offentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie andere Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft? Es trifft zu, daß bei der dem Kapitel 10 02 vorangestellten Aufgliederung in dem Ausgabeblock „Verbesserung der Einkommenslage der Landwirtschaft" von zusammen 1 180 900 000 DM die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Mill. DM enthalten sind. Hierzu gehören auch die von Ihnen genannten 100 Mill. DM, die für bestimmte Förderungsmaßnahmen vorzugsweise in von Natur benachteiligten Gebieten und in Grünlandgebieten verwendet werden. Infolge der gegenseitigen Abhängigkeit der Agrarpreise ist eine Einkommensminderung durch die EWG-Preisangleichung nicht nur bei dem Verkaufsgetreide und den getreideabhängigen tierischen Veredelungsprodukten eingetreten. Auch die getreideunabhängigen Veredelungsprodukte (z. B. Milch und Rindfleisch), die vornehmlich in Grünlandbetrieben erzeugt werden, werden hiervon berührt. Gegenüber einer Verteilung der Mittel auf einzelne Grünlandbetriebe erschien es wirkungsvoller, sie für besondere Maßnahmen bereitzustellen, die zugleich einen agrarstrukturellen Zweck verfolgen. Diese strukturpolitischen Maßnahmen haben gleichzeitig direkte bzw. indirekte Einkommenswirkungen. Deshalb besteht die Gliederung nach Meinung der Bundesregierung zu Recht. Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie andere Mitgliedstaaten der EWG. Ein solches Vorgehen setzt allerdings voraus, daß die agrarpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedsländern gleichgelagert sind und auch haushaltmäßig gleichartig behandelt werden können, da sonst ein Vergleich zu falschen Schlüssen führen würde. Die Neugliederung des Einzelplans 10 ist bereits als eine Maßnahme im Sinne Ihrer Frage anzusehen. Wie ich dem Hohen Hause mitgeteilt habe, wird z. Z. an einer eingehenden Darstellung des Einzelplans 10 gearbeitet, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle Wirkungen der einzelnen Etatposten klarstellen will. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 17. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Staratzke (Drucksache V/2904 Frage 24) : Wie gedenkt die Bundesregierung den Widerspruch zu beseitigen, der darin besteht, daß ein in einem Gewerbebetrieb Tätiger mit begrenzten Anteilsrechten sozialrechtlich als „Arbeitnehmer" mit Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialversicherung, steuerrechtlich aber als „Unternehmer" gilt mit der Folge, daß ihm kein Arbeitnehmerfreibetrag in der Lohnsteuer zusteht und seine Gehaltsbezüge der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden? Die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des von Ihnen angesprochenen Personenkreises beruht auf der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Sozialversicherungsrechts einerseits und des Steuerrechts andererseits. Ziel der Sozialversicherung ist es, alle in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen durch eine Versicherung im Rahmen einer umfassenden Solidargemeinschaft gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes zu sichern. Dementsprechend können von der Sozialversicherung auch Personen erfaßt werden, die nur in so begrenztem Umfang an der Personengesellschaft beteiligt sind, in der sie gleichzeitig auch tätig sind, daß sie die Geschicke der Gesellschaft und damit auch den Inhalt ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Das Steuerrecht knüpft demgegenüber bei der Unterscheidung zwischen einkommensteuerpflichti- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9591 gen Gewerbetreibenden und lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern an das Kriterium der Mitunternehmerschaft an. Dieser Begriff verlangt insbesondere die Übernahme eines unmittelbaren betrieblichen Risikos. Gesellschafter von Personengesellschaften, z. B. die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, gelten — der handelsrechtlichen Wertung folgend — ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung, die Art ihrer Gesellschafterstellung und den Umfang ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmer. Aus der vom Sozialversicherungsrecht abweichenden steuerrechtlichen Behandlung der nur in begrenztem Umfang an einer Personengesellschaft beteiligten Personen können sich bestimmte Folgerungen ergeben, die für die betreffenden Personen ungünstiger sind, als wenn sie auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer gewertet würden. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, daß diese Folgerungen wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Steuerrechts im Verhältnis zur Sozialversicherung in Kauf genommen werden müssen. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb nicht, den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes vorzuschlagen, zumal sich bei einer steuerrechtlichen Änderung eine abweichende Wertung gegenüber dem Handelsrecht ergeben würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und meine Herren Kollegen! In kurzen Zeitabständen spreche ich heute zum drittenmal zu dem gleichen Komplex, nämlich dem,



    Busse (Herford)

    mit dem sich der jetzt zur Erörterung stehende Gesetzentwurf zur Beschränkung des Art. 10, also zur Einschränkung des Post- und Telefongeheimnisses, befaßt. Ich habe mich gefragt, ob es überhaupt noch sinnvoll ist, heute zum drittenmal hier das Wort zu ergreifen und zu Ihnen zu sprechen, nachdem zweimal die Appelle, die ich namens meiner Fraktion an dieses Haus gerichtet hatte, verhallt sind, ohne nachhaltige Folgen zu haben. Ich verkenne dabei auch nicht, daß es heute noch aussichtsloser erscheint, zu Ihnen zu sprechen, da die Entwicklung der allerletzten Tage es dem Hause sicher noch schwerer machen wird, einem Anliegen Rechnung zu tragen, das wir haben.
    Wenn ich es trotz der klaren Erkenntnis dieser Situation heute zum dritten und wohl nicht zum letzten Male versuche, an dieses Haus zu appellieren, so tue ich es einmal aus dem persönlichen Grunde, daß ich mir nicht eines Tages den Vorwurf machen möchte, ich hätte diese letzte Chance vergeblich vorübergehen lassen. Ich tue es aber auch aus einem allgemeinen Grunde: ich glaube, daß wir bei diesem Gesetz eine Problematik anschneiden, die weit über den aktuellen Anlaß hinausreicht und die — was ich nicht hoffe, was aber bei allen solchen ersten Schritten zu befürchten ist — nachhaltige Folgen haben kann, die dann freilich bis an die Grundfesten unserer rechtsstaatlichen Ordnung heranführen.

    (Beifall bei der FDP.)

    Ehe ich das, was ich zuletzt gesagt habe, im einzelnen noch einmal begründe, möchte ich zwei Fragen stellen, die auf Grund des vorliegenden Berichts zu stellen mir notwendig erscheint.
    In § 7 wird geregelt, wer die Verantwortung für das Abhören trägt, wenn es einmal durchgeführt ist. Dazu heißt es im Bericht, daß die antragsberechtigte Stelle die Verantwortung zu tragen hat und daß dies auch gilt — nun kommt das Entscheidende —, „wenn im Einzelfall die technische Durchführung im Wege der Amtshilfe einmal im Bereich eines anderen Dienstes erfolgen sollte". Ich weiß nicht, ob das lediglich eine unbestimmte Ausdrucksweise ist. Uns liegt aber daran — ganz egal, ob dieses Gesetz, wie wir es möchten, abgelehnt wird oder ob es akzeptiert wird —, daß hier völlig klargestellt wird, daß das Wort „Dienst" sich in diesem Zusammenhang nur auf die antragsberechtigten Dienste beziehen kann, die in § 4 des Gesetzes genannt sind; denn eine weitergehende Auslegung — das brauche ich dem Kundigen wohl nicht näher zu erläutern — würde tatsächlich Gefahren mit sich bringen, die wir kaum verantworten können.

    (Beifall bei der FDP.)

    Der zweite Punkt. Wir verkennen nicht, daß in den Ausschußberatungen, insbesondere in denen des Innenausschusses, wo diese Beschlüsse gefaßt worden sind, eine gewisse Verbesserung des heißumstrittenen § 3 'in Art. 1 erfolgt ist. Er regelt das, was man früher die „globale Abhörmöglichkeit" genannt hat. Aber die Ausdrucksweise, die jetzt in § 3 ihren Niederschlag gefunden hat, wonach nunmehr unter gewissen Voraussetzungen gewisse „Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen" abgehört werden können, ist nach wie vor unklar. Ich glaube, daß gerade in diesem Punkt Klarheit notwendig ist. Ich habe die Frage bereits im Rechtsausschuß aufgeworfen. Damals ist mir lediglich gesagt worden, das sei ein feststehender Begriff, und er sei für jeden, der lesen könne und die deutsche Sprache verstehe, klar. Ich möchte nicht die einzelnen Mitglieder dieses Hauses fragen, was sie sich unter „Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen" vorstellen, aber daß dieser Begriff eindeutig Klarheit enthalte, das wird man, glaube ich, mit dem besten Willen nicht sagen können, und ich wäre sehr dankbar, wenn wenigstens im Laufe dieser Debatte hier klargestellt würde, was man sich darunter vorgestellt hat, damit nicht hinterher aus dem Gesetz Schlüsse gezogen werden können, die selbst diejenigen nicht wollen, die diese Formulierung gewählt haben.
    Aber nun zu dem dritten und meines Erachtens entscheidenden Punkt. Bekanntlich müssen Gesetze, die eine Einschränkung von Grundrechten zur Folge haben, diese Einschränkung und die Grundrechte selbst bezeichnen. Dem trägt das vorgelegte Gesetz in einem gewissen Umfang Rechnung, indem es in Art. 4 § 10 Abs. 1 heißt:
    Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
    Ich hatte im Rechtsausschuß im Interesse der Koalitionsparteien die Anregung gegeben, sich hier nicht auf die Zitierung des Art. 10 zu beschränken, sondern den Art. 10 Abs. 4 mit anzuführen. Diese Anregung hat der Rechtsausschuß abgelehnt, und als Begründung hierfür finde ich nunmehr in dem Bericht etwas, was freilich schockierend wirkt. Es heißt dort:
    Der Ausschuß hat den Antrag der Minderheit geprüft, ob es notwendig sei, zusätzlich auch Artikel 19 Abs. 4 GG zu benennen. Nach eingehender Erörterung ist er indessen zu der Auffassung gelangt, daß dies nicht erforderlich ist. Durch § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes wird Artikel 19 Abs. 4 GG nicht eingeschränkt, sondern nur der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Da Artikel 19 Abs. 4 GG jedoch den ordentlichen Rechtsweg nur subsidiär garantiert, hier aber eine Zuständigkeit begründet wird, braucht Artikel 19 nicht erwähnt zu werden.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, hier sind wir tatsächlich bei einem Problem angelangt, das für unsere Einstellung zu dem gesamten Gesetz von entscheidender Bedeutung ist. Ich darf zum besseren Verständnis Art. 19 Abs. 4 im Wortlaut zitieren, und zwar zunächst nur den ersten Satz; er lautet:
    Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
    Das ist keine subsidiäre Bestimmung eines Rechtsweges, sondern es handelt sich eindeutig um ein
    Grundrecht, das dem Bürger gewährt wird und ihn



    Busse (Herford)

    schützen soll für die Fälle, wo entgegen dem bestehenden Recht in seine Rechte eingegriffen wird.

    (Beifall bei der FDP.)

    Das hat mit Subsidiarität des Rechtsweges und ähnlichen Fragen überhaupt nichts zu tun. Ja, es ist ein Grundrecht, das weit über den Katalog der Einzelgrundrechte hinausgeht; denn dieses Grundrecht dient dem Schutz aller Grundrechte, die die Verfassung enthält. Erst kürzlich haben wir im Rahmen der Beratungen der gesamten Notstandsgesetzgebung zusammen mit Ihnen, meine Damen und Herren von der SPD, einen Gesetzentwurf eingebracht, der diesen Schutz der Grundrechte vertiefen soll. Das bedeutet eine weitere Intensivierung des hier in Art. 19 Abs. 4 gewährten Grundrechts des Bürgers.
    Was sagt nun das vorgelegte Gesetz zu dem in Art. 19 Abs. 4 festgelegten Recht des Bürgers? Es sagt in § 9 Abs. 5:
    Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und ihren Vollzug der Rechtsweg nicht zulässig.
    In diesem Gesetz steht also positiv und ausdrücklich das Gegenteil von dem, was das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 zwingend vorschreibt.
    Ich darf weiter auf folgendes hinweisen. Auf den Art. 19 Abs. 4 folgt im Grundgesetz der Art. 20, der die rechtsstaatliche Grundordnung der Bundesrepublik begründet. In diesem Art. 20, den das Grundgesetz für so wichtig hält, daß es ihn für unabänderlich erklärt, ist klar und deutlich gesagt, daß die rechtsprechende Gewalt und die vollziehende Gewalt an das Gesetz und Recht gebunden sind. Diese Bestimmung des Art. 20 bedingt, daß .da, wo in Rechte des Bürgers eingegriffen wird, judikable Gesetze geschaffen werden, Gesetze, die dem Rechtsspruch zugänglich sind und bei denen der Richter entscheiden kann, was Recht ist und was nicht Recht ist. Gesetze, die dieser Voraussetzung ermangeln, sind rechtsstaatswidrige Gesetze und stehen mit dem Grundgedanken unserer Verfassung in einem unlösbaren Widerspruch. Es ist lediglich die Spezifizierung des in Art. 20 als nicht abänderbar bezeichneten Grundsatzes, wenn in Art. 19. Abs. 4 dem Bürger das Recht gegeben wird, die Gerichte wegen Rechtsverletzungen anzurufen.
    Das alles hat mit dem, was hier im Gesetz steht, nun wahrlich nichts mehr zu tun. Denn eines wird wohl niemand in diesem Hause behaupten können: daß die Ersatzorgane, die hier aus dem Hause und daneben zur Kontrolle und Überprüfung der Maßnahmen besonders gewählt und bestellt werden, daß diese Institutionen Gerichte im Sinne unserer Verfassung sind. Ich glaube, das kann man ehrlich nicht behaupten. Fünf Abgeordnete oder wer immer dieses Hauses mögen noch so bestrebt sein, objektiv zu sein usw., sie bleiben Mitglieder dieses Hauses, ihre Entscheidungen sind keine richterlichen, sondern politische Entscheidungen. Damit wird der Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 für diese Angelegenheiten tatsächlich restlos durchbrochen.
    Wenn ich Ihnen das hier mit einem solchen Nachdruck noch einmal vor Augen halte, so tue ich es einmal, weil ich mich in dieser Auslegung, die ich hier gewählt habe, in Übereinstimmung mit der gesamten Judikatur und Literatur befinde. Was hier in der Begründung steht, ist damit nicht in Einklang zu bringen.
    Ich tue es auch aus einem anderen Grunde. In den Debatten der vergangenen Tage wurde immer wieder - manchmal in einer überhaupt nicht mehr mißzuverstehenden Weise — der Verdacht ausgesprochen, als ob wir in diesem Fall, einmal ganz vorsichtig ausgedrückt, Opposition um der Opposition willen trieben, und zwar Oppositionskräften zuliebe, die Ziele verfolgen, wie sie keine der Parteien dieses Hauses auch nur annähernd bejahen oder unterstützen könnte.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, an dem, was ich vorgetragen habe, mögen Sie es für richtig oder für falsch halten, wollen Sie aber eines erkennen: Was uns bei all unseren Bemühungen hier in ganz besonderer Weise immer wieder beschäftigt hat, ist nicht die Frage, wie wir unsere bestehende grundgesetzliche Ordnung ändern können, sondern der Wunsch, diese grundgesetzliche Ordnung, die wir und unsere Freunde .in früheren Jahren erarbeitet haben und für die wir eingestanden sind, in einem Maße zu erhalten, wie es selbst in bitteren Zeiten nur eben ermöglicht werden kann.

    (Beifall bei der FDP.)

    Ich hoffe, daß dieser deutliche Ausspruch zur Folge hat, daß das anerkannt wird. Ich bitte Sie inständigst: Überprüfen Sie alle Anträge, alle Vorlagen, die wir gemacht haben, und untersuchen Sie sie unter diesem Gesichtspunkt! Sie werden das bestätigt finden, was ich eben gesagt habe.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ein Weiteres. Nicht alle, die an diesen Dingen interessiert sind, leidenschaftlich interessiert sind, sitzen in diesem Hause. Wenn aus der gleichen Grundeinstellung heraus auch außerhalb dieses Hauses Anregungen, Anträge, Beschwerden und wie man es immer nennen will, vorgetragen werden, so sollten wir ihnen dann ein offenes Ohr leihen, wenn sie aus der gleichen Grundhaltung der Bejahung und Erhaltung unserer Verfassung heraus geboren sind.

    (Beifall bei der FDP.)

    Ich könnte aus der Fülle der Zuschriften usw. hier manches vorlesen. Ich beschränke mich auf ein Zitat, dessen Gewicht für jeden erheblich und behutsam sein soll. Es handelt sich um ein Telegramm des Professors Dr. Günter Dürig, und der Herr Präsident gestattet sicher, daß ich die wenigen Worte daraus, die hier von Bedeutung sind, vorlese:
    Als ausdrücklicher Befürworter einer Notstandsgesetzgebung für den Verteidigungs- und Spannungsfall, als Befürworter einer solchen Gesetzgebung, bitte ich dringend, bei Art. 10 Abs. 2 den Rechtsweg nicht auszuschließen. Das denaturiert die richterliche Gewalt, vor allem des Bundesverfassungsgerichts, ohne überzeugende Gründe.



    Busse (Herford)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie wissen, andere Professoren, darunter allein sieben Professoren der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt, haben diesen Appell ebenso leidenschaftlich ausgesprochen wie ich hier. Sie alle stehen außerhalb jedes Verdachtes, irgendwie gegen unsere Staatsordnung zu sein. Nein, sie alle wollen den Schutz dieser Staatsordnung, wie wir ihn wollen.

    (Beifall bei der FDP.)

    Mißachten Sie diesen Appell nicht!
    Diese Ordnung wird durch dieses Gesetz in einem entscheidenden Punkt geändert. Man mag sagen, hier sei es nicht so gefährlich. Ich halte es auch hier für gefährlich. Es ist der erste Schritt, der auf diesem Wege gegangen wird. Ich weiß nicht, wer sich später darauf berufen und sagen könnte: Das habt ihr schon einmal getan.
    Wir haben lange überlegt, ob wir hier wie bei der Notstandsgesetzgebung einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen sollten, ob wir Änderungsanträge stellen sollten oder wie wir uns verhalten sollten. Wir haben in den früheren Erörterungen klar erklärt, daß wir einer Regelung, wie sie jetzt im zweiten Absatz vorgesehen ist, nämlich der Strafprozessualen Regelung, zustimmen können, daß wir sie in ihrer Grundkonzeption und in ihrer Anlage für richtig halten. Wir haben weiter erklärt, daß wir bereit sind, nicht nur der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Richter, sondern auch den anderen Sicherheitsdiensten die Abhörmöglichkeit zu verschaffen. Aber der entscheidende Punkt für uns ist, daß alle diese Maßnahmen unterschiedslos unter richterlicher Kontrolle stehen müssen und daß sie, sobald es der Untersuchungszweck erlaubt, dem Betroffenen, demjenigen, in dessen Rechte man eingegriffen hat, mitgeteilt werden müssen. Das sind unabdingbare Dinge für uns.
    Das würde eine völlige Umstrukturierung des jetzt vorliegenden Gesetzes bedeuten. Dem kann nur Rechnung getragen werden, wenn das Gesetz in der Fassung, in der es jetzt vorliegt, abgelehnt wird. Wir werden dieses Gesetz ablehnen. Wenn wider alles Erwarten — ich rechne nicht damit; aber ich wollte diese Dinge noch einmal ansprechen — das Haus dieser Anregung folgen würde, dann würden wir zu einer Lösung kommen, zu der wir alle ja sagen könnten. Zu dieser Lösung können wir nicht ja sagen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Schmitt-Vockenhausen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es werden sicher noch andere Redner zu den rechtspolitischen Fragen Stellung nehmen, die der Herr Kollege Busse hier angeschnitten hat. Ich möchte nur die zwei Fragen zu den Ausschußberatungen beantworten, die der Herr Kollege Busse hier gestellt hat. Er bezog sich zunächst darauf, daß im Bericht gesagt wird, in Abs. 1 des § 7 würden die Worte „unter Verantwortung der antragsberechtigten Stelle" aufgenommen, um klarzustellen, daß die Verantwortung jeweils die in § 4 aufgeführte Dienststelle habe. Er sagt, im Bericht heiße es aber weiter, das gelte auch dann, wenn die Durchführung einmal bei einer anderen Stelle liege. Dieser Komplex ist im Ausschuß sehr eingehend erörtert worden, Herr Kollege Busse.
    Ich gebe ein Beispiel. Der Bundesnachrichtendienst wird normalerweise in der Bundesrepublik nicht tätig. Es kann aber sein, daß sich in seinem eigenen Bereich eine Situation ergibt, die Maßnahmen nach diesem Gesetz erfordert, und daß diese Maßnahmen dann eventuell von Stellen durchgeführt werden, die in der Zuständigkeit des Bundesministers des Innern bzw. der Länderinnenminister liegen. Das ist eine ganz einfache und rechtsstaatlich klare Sache, wenn man nicht dazu kommen will, daß einer Stelle eine Superzuständigkeit gegeben würde, indem diese weit über das hinaus, was zu ihrer Zuständigkeit gehört, tätig werden müßte. Das will niemand in diesem Hause. Das ist sehr sorgfältig abgewogen worden, und daher wurde in § 7 diese Ergänzung vorgenommen.
    Die zweite Frage, Herr Kollege Busse, ist im Ausschuß ebenfalls eingehend erörtert worden. Der Innenausschuß hat die Neufassung dem Rechtsausschuß vorgeschlagen. Es handelt sich hier um eine erhebliche Einschränkung gegenüber der Regierungsvorlage. Um diese Einschränkungen zu konkretisieren, haben wir das hier gemacht. Das ist auch in Übereinstimmung mit den Fernmeldeverträgen und anderem, was da eine Rolle spielt, getan worden. Die Ausschußbeschlüsse sind eindeutig, und der Bericht legt das noch einmal klar. Ich glaube, daß ich Ihre Fragen damit klar beantwortet habe.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)