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    Deutscher Bundestag 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Dahlgrün 9509 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 9509 A Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 9510 A Genscher (FDP) . . . . . . . 9510 B Erweiterung der Tagesordnung 9510 D Fragestunde (Drucksachen V/2936, V/2949) Frage des Abg Biechele: „SOS-Biafra-Aufruf" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Dr. Mommer, Vizepräsident . . . . 9510 D . Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 9511 A Biechele (CDU/CSU) 9511 A Frage des Abg. Weigl: Kreditaktion für die Zonenrandgebiete Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9511 C Weigl (CDU/CSU) 9511 C Fragen des Abg. Moersch: „Manipulationen in der Presse" — Mögliche Antworten der Bundesregierung mit dem Mittel der Propaganda Diehl, Staatssekretär 9512 A Moersch (FDP) . . . . . . . 9512 B Mertes (FDP) 9513 B Frage des Abg. Mertes: Erklärung des Sprechers der Bundesregierung betr. Informationen über Verlegung von Truppen des Warschauer Paktes in die CSSR Diehl, Staatssekretär 9513 C Mertes (FDP) 9513 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9514 A Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 9514 B Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Besoldung der Wissenschaftler an Forschungsinstituten Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9514 C Dr. Jahn (Braunschweig) 9515 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Fragen des Abg. Leukert: Angeblich staatsfeindliche Äußerungen von Professor Abendroth bei der Kundgebung in Bonn am 11. Mai 1968 Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9515 B Leukert (CDU/CSU) 9515 C Rollmann (CDU/CSU) 9516 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9516 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 9516 B Dröscher (SPD) 9516 C Wienand (SPD) 9516 D Bühler (CDU/CSU) 9517 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Ausbildung der deutschen Verwaltungsbeamten im höheren Dienst Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9517 B Fragen des Abg. Josten: Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 C Josten (CDU/CSU) 9517 D Rollmann (CDU/CSU) 9518 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 9518 B Dröscher (SPD) 9518 C Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9518 D Moersch (FDP) 9519 C Frau Funcke (FDP) 9519 B Westphal (SPD) 9519 B Frage des Abg. Dr. Hudak: Werbung des griechischen Exilpolitikers Andreas Papandreou für den Eintritt in seine „Befreiungsbrigade" Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9519 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 9519 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9519 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Tätigkeit des „Verbandes der Polen in Deutschland — Eintracht e. V." (Zgoda) Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9520 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 9520 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 9520 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9521 A Fragen des Abg. Ertl: Frage der Bereitschaft zur ersatzlosen Streichung des § 77 des Bewertungsgesetzes — Novelle zum Bewertungsgesetz Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9521 B Ertl (FDP) 9521 D Ott (CDU/CSU) 9522 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 9522 B Frage des Abg. Ertl: Notwendigkeit der Vermeidung einer automatischen Erhöhung des Gesamtsteueraufkommens durch die Neubewertung des Grundbesitzes Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9522 C Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 9522 D Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen V/102, V/898) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/2860) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9523 B, 9524 C, 9530 A, 9531 A, 9533 A, 9534 A, 9534 D, 9545 C Schlee (CDU/CSU) . . . 9525 A, 9532 B Mischnick (FDP) . . . . 9525 C, 9528 C Dr. Gradl (CDU/CSU) . . . . . . 9526 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . . 9528 A, 9542 B, 9550 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 9530 C, 9531 C, 9540 A, 9549 C Dr. Rutschke (FDP) . . . 9531 D, 9533 C Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 9533 C, 9536 B, 9537 D, 9548 C Niederalt (CDU/CSU) . . . . . 9533 D Moersch (FDP) 9537 B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 9539 B, 9549 B, 9550 A Busse (Herford) (FDP) 9549 A Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Drucksache V/1880); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2930) — Zweite Beratung — Busse (Herford) (FDP) . . 9550 D, 9561 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9553 B, 9558 C Genscher (FDP) . 9553 D, 9557 A, 9565 B Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9556 B, 9557 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 9558 C, 9566 B Benda, Bundesminister . 9562 C, 9565 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2361); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/2934) — Zweite Beratung — Hirsch (SPD) 9567 A Busse (Herford) (FDP) . . . . . 9567 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9568 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Drucksache V/2388) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/2933) — Zweite Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9569 C Hirsch (SPD) 9569 D Entwurf eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (Drucksache V/2585) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2946), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/2935) — Zweite Beratung — Müller (Mülheim) (SPD) . 9570 B, 9572 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9570 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 9571 D Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) (Drucksache V/2362) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2947), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/2932, zu V/2932) — Zweite Beratung —Stephan (SPD) . . . . . 9573 D, 9574 A Ziegler (CDU/CSU) 9574 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 9574 D, 9578 D, 9584 A Schultz (Gau-Bischofsheim} (FDP) . . 9575 A Moersch (FDP) . . . . 9575 B, 9582 C Schmidt (Kempten) (FDP) 9575 D, 9583 D, 9584 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9578 B Katzer, Bundesminister 9579 D Behrendt (SPD) . . . . . . . 9581 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 9583 B, 9583 D Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9584 B Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 9584 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2387) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2931) — Zweite Beratung — Dr. Steinmetz (CDU/CSU) . . . 9585 C Nächste Sitzung 9586 Berichtigung 9586 Anlagen 9587 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode —177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9509 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 174. Sitzung, Seite II, Zeile 26 und Seite 9383 B, Zeile 1 statt Baltes (FDP) : Baltes (SPD) Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Blume 31.5. Brese 31.5. Dr. Eckhardt 31. 5. Frau Dr. Elsner 31. 5. Enk 31.5. Dr. Erhard 31. 5. Dr. Frey 30. 6. Hamacher 30. 6. Frau Dr. Hubert 1. 7. Frau Kalinke 31. 5. Klinker * 29. 5. Kunze 1. 6. Lenz (Brühl) 31.5. Dr. Lohmar 29. 5. Lücker (München) 29.5. Mauk* 29. 5. Müller (Aachen-Land) * 29. 5. Prassler 29. 5. Reitz 30. 5. Steinhoff 1. 7. Stingl 29. 5. Struve . 31. 5. Dr. Süsterhenn 31. 5. b) Urlaubsanträge Berkhan 7.6. Kiep 7. 6. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 7. 6. Spitzmüller 17. 6. Anlage 2 Umdruck 483 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes - Drucksachen V/102, V/898, V/2860 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 erhält § 84 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt erheblich unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft." 2. In Artikel 1 wird in § 86 Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedoch nur für solche Stücke, die in diesen Geltungsbereich im Postzeitungsdienst oder durch den Handel gegen Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden." 3. In Artikel 1 wird § 89 gestrichen. 4. In Artikel 1 werden in § 90 Abs. 3 die Worte „oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt" gestrichen. 5. In Artikel 1 werden in § 90 a Abs. 2 die Worte „oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" gestrichen. 6. In Artikel 1 werden in § 97 b Abs. 1 die Nummern 2 und 3 sowie der Satz „Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat." gestrichen. 7. Artikel 8 wird gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes - Drucksachen V/2361, V/2934 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 17 erhält § 20 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 9588 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 4 Umdruck 486 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 1 Buchstabe a erhält § 1 Abs. 1 eingangs die folgende Fassung: „(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über". Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 494 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 11 erhält § 23 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes — Drucksachen V/2585, V/2935 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) — Drucksachen V/2362, V/2932 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt." 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 01) gilt entsprechend." 3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid)." Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 491 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetzes) — Drucksachen V/2362, V/2932 — Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 01 ist zu beachten." Bonn, den 29. Mai 1968 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9589 Anlage 9 Umdruck 492 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes — Drucksachen V/2387, V/2931 — Der Bundestag wolle beschließen: § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Rechtsmittelbeschränkung In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zugestellt worden ist." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Richard Jaeger (CDU/CSU) zur Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Punkt 2 der Tagesordnung). Ich habe gegen den Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes gestimmt, weil die Ausschußfassung gegenüber dem vom Kabinett Erhard vorgelegten Entwurf erheblich verändert und im Blick auf die Sicherheit des demokratischen Rechtsstaats verschlechtert wurde. Dies gilt besonders in folgenden Punkten: 1. Der geplante Zeitungsaustausch wird für acht Monate durch eine einseitige Einfuhr sowjetzonaler Zeitungen ersetzt, ohne der bundesrepublikanischen Presse die Verbreitung in der Sowjetzone zu ermöglichen. 2. Der Begriff des Staatsgeheimnisses wird durch die Regelung des sog. illegalen Staatsgeheimnisses, durch die Beseitigung der gesetzlichen Grundlagen für das in der Rechtsprechung entwickelt sog. Mosaikgeheimnis und durch die Streichung des diplomatischen Staatsgeheimnisses in § 93 so verengt, daß er insbesondere für ein Land unzureichend ist, das, wie die Bundesrepublik, in unbestreitbarer militärischer Gefährdung lebt und mit dem Problem der Wiedervereinigung in Frieden und Freiheit besondere Ansprüche an seine Diplomatie stellen muß. 3. Durch die Streichung der Bestimmung über Geheimbündelei, die Veränderung der Bestimmungen über Ersatzorganisationen einer verbotenen politischen Partei und anderer verbotener Vereinigungen sowie über die Werbung für solche wird den staatsfeindlichen Kräften in einer Weise Vorschub geleistet, die ich nicht verantworten kann. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schwabe (Drucksache V/2868 Frage 29) : Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die neuerdings eingetretene Erhöhung der Visagebühren im Verkehr mit der Tschechoslowakei rückgängig zu machen und damit der Freizügigkeit der wechselseitigen Reisen weiterhin zu dienen? Für die Erteilung von Sichtvermerken an tschechoslowakische Staatsangehörige zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist vorläufig noch die Französische Botschaft in Prag zuständig, da der deutschen Handelsvertretung bisher kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht. Die Französische Botschaft hat ihre Gebührensätze seit 1958 nicht erhöht. Folgende Gebühren werden erhoben: a) bei Familienbesuchen, Familienzusammenführungen und in anderen humanitären Fällen tschech. Kr. 30,- b) in anderen Fällen tschech. Kr. 40,- c) Durchreisevisa werden gebührenfrei erteilt. (Der Wechselkurs ist z. Z. 1 DM = 3,5852 tschech. Kr.) Demgegenüber werden von tschechoslowakischer Seite seit 1. 3. 1968 folgende Gebühren für Sichtvermerke zur Einreise in die Tschechoslowakei erhoben: a) Einreisesichtvermerk tschech. Kr. 87,20 b) Durchreisevisum tschech. Kr. 54,—Die tschechoslowakischen Sichtvermerksgebühren, die schon vor dem 1. 3. 1968 über den von der Französischen Botschaft ierhobenen Gebühren lagen, übersteigen nunmehr die für die Einreise in das Bundesgebiet zu entrichtenden Gebühren in erheblichem Maße. Die Bundesregierung wird sich bemühen, unter Hinweis auf die wesentlich niedrigeren bei der Einreise in das Bundesgebiet erhobenen Gebühren eine Herabsetzung der tschechoslowakischen Gebühren zu erreichen. 9590 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 12 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Neef vom 16. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Mauk (Drucksache V/2868 Fragen 84, 85 und 86) : Ist inzwischen die Durchführung von Geschenk- und Sozialinterventionen, die der Bundesernährungsminister in der Fragestunde am 12. Oktober 1967 für den Fall einer Marktkrise gemaß der EWG-Verordnung Nr. 159/66 in Aussicht stellte, rechtlich geregelt, um sicherzustellen, daß im Falle einer 1968 eintretenden Marktkrise unverzüglich die notwendigen Maßnahmen getroffen werden können? In welcher Höhe sind Bundesmittel zur Finanzierung dieser Geschenk- und Sozialinterventionen vorgesehen? Wo sind die in Frage 84 erwähnten Bundesmittel haushaltsrechtlich verankert? Im Bundeshaushalt 1968 sind für Geschenk- und Sozialinterventionen keine Mittel vorgesehen. Wenn jedoch solche Interventionen unabweisbar notwendig werden und wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen sollten, werde ich bemüht sein, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen und diese Maßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 159/66/EWG durchzuführen. Die von Fall zu Fall notwendigen und zweckmäßigen Regelungen hängen u. a. von der Art des jeweiligen Erzeugnisses, der angebotenen Warenmenge, von dem betroffenen Marktbereich und vor allem von der Aufnahmefähigkeit der Sozialeinrichtungen ab. Die danach pragmatisch zu treffenden Maßnahmen werden in der Regel — in Zusammenarbeit mit mir - am zweckmäßigsten unmittelbar von den Ländern zu ergreifen sein. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 17. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Lemp (Drucksache V/2868 Fragen 91 und 92) : Trifft es zu, daß in dem Betrag von 1 180 9011 000 DM, der im Einzelplan 10 des Bundeshaushalts 1968 zur „Verbesserung der Einkommenslage der landwirtschaftlichen Bevölkerung" vorgesehen ist, auch die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Millionen DM enthalten sind, obwohl davon 100 Millionen DM für Strukturmaßnahmen abgezweigt wenden sollen? Ist die Bundesregierung bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Offentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie andere Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft? Es trifft zu, daß bei der dem Kapitel 10 02 vorangestellten Aufgliederung in dem Ausgabeblock „Verbesserung der Einkommenslage der Landwirtschaft" von zusammen 1 180 900 000 DM die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Mill. DM enthalten sind. Hierzu gehören auch die von Ihnen genannten 100 Mill. DM, die für bestimmte Förderungsmaßnahmen vorzugsweise in von Natur benachteiligten Gebieten und in Grünlandgebieten verwendet werden. Infolge der gegenseitigen Abhängigkeit der Agrarpreise ist eine Einkommensminderung durch die EWG-Preisangleichung nicht nur bei dem Verkaufsgetreide und den getreideabhängigen tierischen Veredelungsprodukten eingetreten. Auch die getreideunabhängigen Veredelungsprodukte (z. B. Milch und Rindfleisch), die vornehmlich in Grünlandbetrieben erzeugt werden, werden hiervon berührt. Gegenüber einer Verteilung der Mittel auf einzelne Grünlandbetriebe erschien es wirkungsvoller, sie für besondere Maßnahmen bereitzustellen, die zugleich einen agrarstrukturellen Zweck verfolgen. Diese strukturpolitischen Maßnahmen haben gleichzeitig direkte bzw. indirekte Einkommenswirkungen. Deshalb besteht die Gliederung nach Meinung der Bundesregierung zu Recht. Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie andere Mitgliedstaaten der EWG. Ein solches Vorgehen setzt allerdings voraus, daß die agrarpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedsländern gleichgelagert sind und auch haushaltmäßig gleichartig behandelt werden können, da sonst ein Vergleich zu falschen Schlüssen führen würde. Die Neugliederung des Einzelplans 10 ist bereits als eine Maßnahme im Sinne Ihrer Frage anzusehen. Wie ich dem Hohen Hause mitgeteilt habe, wird z. Z. an einer eingehenden Darstellung des Einzelplans 10 gearbeitet, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle Wirkungen der einzelnen Etatposten klarstellen will. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 17. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Staratzke (Drucksache V/2904 Frage 24) : Wie gedenkt die Bundesregierung den Widerspruch zu beseitigen, der darin besteht, daß ein in einem Gewerbebetrieb Tätiger mit begrenzten Anteilsrechten sozialrechtlich als „Arbeitnehmer" mit Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialversicherung, steuerrechtlich aber als „Unternehmer" gilt mit der Folge, daß ihm kein Arbeitnehmerfreibetrag in der Lohnsteuer zusteht und seine Gehaltsbezüge der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden? Die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des von Ihnen angesprochenen Personenkreises beruht auf der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Sozialversicherungsrechts einerseits und des Steuerrechts andererseits. Ziel der Sozialversicherung ist es, alle in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen durch eine Versicherung im Rahmen einer umfassenden Solidargemeinschaft gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes zu sichern. Dementsprechend können von der Sozialversicherung auch Personen erfaßt werden, die nur in so begrenztem Umfang an der Personengesellschaft beteiligt sind, in der sie gleichzeitig auch tätig sind, daß sie die Geschicke der Gesellschaft und damit auch den Inhalt ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Das Steuerrecht knüpft demgegenüber bei der Unterscheidung zwischen einkommensteuerpflichti- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9591 gen Gewerbetreibenden und lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern an das Kriterium der Mitunternehmerschaft an. Dieser Begriff verlangt insbesondere die Übernahme eines unmittelbaren betrieblichen Risikos. Gesellschafter von Personengesellschaften, z. B. die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, gelten — der handelsrechtlichen Wertung folgend — ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung, die Art ihrer Gesellschafterstellung und den Umfang ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmer. Aus der vom Sozialversicherungsrecht abweichenden steuerrechtlichen Behandlung der nur in begrenztem Umfang an einer Personengesellschaft beteiligten Personen können sich bestimmte Folgerungen ergeben, die für die betreffenden Personen ungünstiger sind, als wenn sie auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer gewertet würden. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, daß diese Folgerungen wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Steuerrechts im Verhältnis zur Sozialversicherung in Kauf genommen werden müssen. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb nicht, den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes vorzuschlagen, zumal sich bei einer steuerrechtlichen Änderung eine abweichende Wertung gegenüber dem Handelsrecht ergeben würde.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Max Güde


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir sowohl für meine Fraktion wie für mich selber als dem Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform einige abschließende Bemerkungen.
    Ich möchte zuerst das unterstreichen, was Herr Minister Dr. Heinemann soeben gesagt hat. Es gibt keinen sachlichen Zusammenhang der Strafrechtsreform mit der Notstandsverfassung. Dieses zeitliche Zusammentreffen ist zufällig und sagt nichts über die Sache aus. Im Gegenteil! Ebenso wie Herr Dr. Heinemann muß auch ich sagen: jene, die uns, den Bundestag, die Bundesregierung, das Establishment oder wie sie es sonst nennen, verdächtigen, mit der Notstandsverfassung Kriegsrecht im Frieden zu schaffen, mögen zur Kenntnis nehmen, daß hier der Versuch gemacht worden ist — und zwar einmütig von diesem Hause —, ein Stück Friedensrecht zu schaffen, völlig normales Friedensrecht, das aus der Epoche des Kalten Krieges abstreichen will, was an diesem Recht noch mehr als Friedensrecht war. Friedensrecht, Normalrecht soll es sein; denn so hat der Auftrag dieses Hauses gelautet, als wir nach der ersten Lesung uns an die Arbeit begaben.
    Ich habe damals schon gesagt und habe es gelegentlich in der Öffentlichkeit wiederholt: es gibt drei Richtpunkte für unsere Arbeit an dieser Reform. Der eine Richtpunkt war die stärkere Anpassung an das Grundgesetz, und zwar nicht nur in der Tatbestandsbestimmtheit, wie sie im Laufe der Debatte heute morgen an einigen Beispielen erläutert werden konnte, zuletzt sehr eindrucksvoll von. dem Herrn Kollegen Dr. Arndt. Nicht nur diese Tatbestimmtheit lag uns am Herzen, sondern wir wollten vielmehr auch ernst machen mit der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung im politischen Raum und wollten Hemmungen, die auf diesem Feld bestanden, ausschalten. Ein zweites Ziel war die Anpassung an die gesamtdeutsche Auseinandersetzung. Es sollten Hindernisse im Verhältnis zwischen den Deutschen hüben und drüben beseitigt werden, Hindernisse auf dem Wege zu dem Ziel der Wiedervereinigung. Es gab einen dritten Punkt der Anpassung: das ,Bild relativer politischer Entspannung im Verhältnis von West und Ost.
    Unter allen. drei Gesichtspunkten hieß und heißt die Folgerung: Einschränkung des politischen Strafrechts. Jawohl, ein klares Ziel: Einschränkung. Ich glaube, wir haben diesem Ziel redlich gedient. Wir haben versucht, einzuschränken, was entbehrlich war. Insofern haben wir in der Tat nur eine Entwicklung legalisiert und zu einem geordneten Abschluß gebracht, die sich seit Jahren im Feld der politischen Strafjustiz vollzogen hat. Wer einmal in die statistischen Darstellungen geschaut hat — und es gibt aus dem Jahre 1967 eine sehr gründliche wissenschaftliche Dartellung von Professor Lüttger in der Monatsschrift für Deutsches Recht —, wer sich einmal damit befaßt hat, kann und muß feststellen, daß entgegen allen Legenden die Anwendung politischen Strafrechts seit 1961 perpetuierlich abgenommen hat bis auf etwa ein Viertel im Jahre 1967.
    Ein interessanter Gegenstand soziologischer Justizbetrachtung ist die Frage, wieso es dazu kam. Ich sage nur ganz kurz: ein guter Teil ist auf die innere Unsicherheit im Begreifen und Anwenden der umstrittenen Vorschriften zurückzuführen. Was hier im Achten Strafrechtsänderungsgesetz vollzogen wird, ist der Versuch, zu ordnen und zu festigen, was geordnet und festgehalten werden muß, um der Praxis eine Grundlage zu geben, auf der sie mit größerer Sicherheit das politische Strafrecht anwenden kann; in welchem Umfang, darauf komme ich nachher noch zurück. Insofern vollzieht dieses Gesetz eine Entwicklung, die sich seit Jahren abgezeichnet hat, und führt sie zu einem geordneten Ende.
    Der Herr Bundeskanzler hat kürzlich für diesen Vorgang das Stichwort „Entrümpelung des politischen Strafrechts" gebraucht. Das ist für einen ganzen Teil ein richtiges Stichwort, Entrümpelung nämlich von entbehrlich gewordenen, kaum mehr angewendeten Vorschriften. Wir haben dieser Tendenz zur Entrümpelung und über sie hinaus zur bewußten Einschränkung Rechnung getragen, indem wir an vielen Stellen die Strafbarkeitsschwelle fühlbar angehoben haben. Wir haben in der Formulierung der Tatbestände zu erreichen versucht, daß kleinere, unbedeutendere Bereiche straflos bleiben können und daß nur die gewichtigen Dinge verfolgt werden.
    Wir haben unser Auge bewußt auf die Gefahr des Gesinnungsstrafrechts gerichtet. Gesinnungsstrafrecht ist seit dem 19. Jahrhundert der Alpdruck aller liberalen Staaten, zu denen auch wir Gott sei Dank zählen. Das Gesinnungsstrafrecht ist der Punkt, vor dem sich — mit Recht — eine liberale Demokratie fürchten muß. Wenn man wissen will, wie ein Gesinnungsstrafrecht etwa lauten kann, um einen Gegenstand des Vergleichs mit unserem eigenen Recht zu haben, dem von gestern und erst recht dem von heute, muß man beispielsweise in das sowjetische Strafgesetzbuch sehen und den § 70 des sowjetischen Strafgesetzbuchs lesen. Das ist die Bestimmung, auf Grund deren Sinjawski und Daniel bestraft worden sind, der eine zu sieben Jahren, der andere zu fünf Jahren. Wie heißt diese Bestimmung?
    Agitation oder Propaganda mit dem Ziel der Unterminierung oder Schwächung der Sowjetmacht oder das Begehen einzelner besonders gefährlicher Staatsverbrechen, das Verbreiten von Insinuationen mit dem gleichen Ziel, die die sowjetische staatliche und öffentliche Ordnung verleumden, sowie das mit dem gleichen Ziel durchgeführte Herstellen, Bewahren oder Verbreiten von Literatur des gleichen Inhalts.
    Freiheitsentzug bis zu sieben Jahren ist unter diesem Paragraphen angedroht und Arbeitslager bis zur Dauer von fünf Jahren.



    Dr. h. c. Güde
    Um nur eine kurze Zitatstelle aus der Rede der öffentlichen Anklägerin im Prozeß gegen Sinjawski und Daniel zu bringen:
    Das Ziel und das Vorhandensein antisowjetischer Absicht zu beweisen bedarf einer genauen und gewissenhaften Untersuchung. Lenin lehrte, daß über reale Absichten und Gefühle aus Handlungen geschlossen werden muß. Der Inhalt der Artikel von Terz und Aschap
    - das sind die beiden Pseudonyme —
    zeugt von Feindseligkeit gegen die Ordnung der Partei und des Staates.
    Dann sagt sie:
    Zu welchem Zynismus und moralischen Verfall muß man gelangen, um den Kommunismus, unser leuchtendes Ziel, auf diese Weise darzustellen! Lächerlichmachung, Schmähung aller progressiven Ideen, auch von Campanella, Fourier und Owen, alles Gute wird gestrichen.
    Man sieht, es werden Heilige des Kommunismus aus dem 16., aus dem 17. und aus dem 18. Jahrhundert zitiert. Man sieht, was hier bestraft wird: der Abfall von der Orthodoxie. Ein pseudo-religiöses Sektentum wird bestraft. Das ist Gesinnungsstrafrecht, meine Damen und Herren. Nie hat jemand bei uns wegen vergleichbarer Taten Strafen auf sich nehmen müssen, und niemand wird wegen vergleichbarer Taten nach diesem bereinigten und reformierten Recht Strafen auf sich nehmen müssen, sondern — das muß einmal ganz klar gesagt werden gegenüber all den Verleumdern der eigenen Ordnung — bei uns wird bewußt gesehen, was Gesinnungsstrafrecht ist, und Gesinnungsstrafrecht wird bewußt vermieden.
    Nun ein Argument aus der Debatte des Morgens. Frau Diemer-Nicolaus hat 'uns gesagt, das Abstellen an einigen Stellen des Entwurfs auf die Absicht oder den Vorsatz des Täters, sich wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einzusetzen, sei ,ein Subjektivismus im Strafrecht. Seien wir uns klar darüber: diese Bestimmung hat den Zweck, die Strafbarkeitsschwelle zu heben, den kleinen Mann, den Zufallsschimpfer auf jeden Fall von der Bestrafung auszunehmen. Man möge doch einmal sehen, daß hier der Versuch gemacht ist, ein soziologisches Beschreibungs- und Unterscheidungsmerkmal zu geben, ein Merkmal, das zwar in diese subjektive Form gekleidet ist, das aber in Wirklichkeit — ich sage es noch einmal — mit dem soziologischen Blick den Einzeltäter von dem organisierten Täter zu scheiden versucht: ein soziologisches Begriffs- und Unterscheidungsmerkmal.
    Zur Frage des Einzeltäters und des Organisationsdelikts: Wir haben planmäßig, ganz konsequent das Recht der Organisationsdelikte unter den Gesichtspunkt des vorangegangenen Verbots oder der vorangegangenen Feststellung gestellt, daß es sich um eine Ersatzorganisation handle. Wir haben es bewußt so gehalten aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und aus dem zweiten Gesichtspunkt, die
    Justiz von dem ersten Zugriff im politischen Feld zu entlasten.
    In diesem Zusammenhang etwas, was auch heute morgen schon anklang. Meine Damen und Herren, wir haben unsere Beratungen auf ein breites Feld von Anhörung gestellt, von Anhörung von Sachverständigen, Professoren, Praktikern, so wie es einem Ausschuß auf einem so schwierigen Gebiet zusteht und zukommt. Ich darf an dieser Stelle meinen Dank sagen an alle jene, die uns von draußen her unterstützt haben, an die Wissenschaft, an die Alternativ-Professoren. Wir haben durch die ganze Beratung hindurch durchaus regen Kontakt mit den Alternativ-Professoren gepflogen und sind dankbar für vielerlei Anregungen, die wir gern aufgenommen haben, soweit sie uns einen Fortschritt zu bedeuten schienen.
    Einen Dank sage ich, indem ich dem Herrn Kollegen Dr. Arndt den Dank zurückgebe, an alle Ausschußmitglieder. Das Arbeitsklima, das Beratungsklima dieses Ausschusses war in der Tat vollkommen offen. Es war ein offener Austrag der Argumente, nie mit fertigen Resultaten begonnen, so daß man mit Dank an alle, in jeder Fraktion, wirklich das Rechte tut.
    Dank auch an die Herren des Bundesjustizministeriums! Das Wort „Ministerialbürokratie" hat ja leicht einen negativen Unterklang. Ich sage an dieser Stelle einen herzlichen und aufrichtigen Dank für die, ich sage einmal, ganz kameradschaftliche Unterstützung, die das Haus des Bundesjustizministeriums uns bei der Arbeit allezeit geleistet hat,

    (Beifall bei den Regierungsparteien)

    einen Dank, der öfters gerade an dieses Haus ausgesprochen werden sollte — ich bedanke mich für den Beifall —, weil in der Tat, wir wissen das alle, dieses Haus uns ganz besonders bereitwillig in unseren Intentionen unterstützt.
    Nun zurück zu den Alternativ-Professoren, überhaupt auf das Feld der Wissenschaft. Sie wissen, meine Damen und Herren, wir sind einer Anregung der Wissenschaftler nicht gefolgt. Die Wissenschaftler haben nämlich eine ganz neue verfassungrechtliche Konzeption vorgetragen, die hieß: Es darf nicht wegen, sagen wir, staatsfeindlicher Agitation verfolgt werden, wer nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes abgemeiert ist. Eine völlig neue verfassungsrechtliche Konzeption, die drei Viertel oder vier Fünftel der Straftätigkeit auf dem Gebiet der politischen Justiz ausschalten würde, bis die Täter abgemeiert sind. Das ist zwar ein Denkmodell, aber nur ein Modell in einem gedachten Raum und nicht im Raume dieses wirklichen Staates. Dazu bräuchte es ein ganz anderes Gefüge zwischen Exekutive, Legislative und der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit. Jeder, der die Verhältnisse auch nur von außen kennt, weiß, daß es dazu ein völlig anderes, nämlich vielfach vergrößertes und in seinem ganzen Charakter verändertes Bundesverfassungsgericht bräuchte. Auf dieses Denkmodell haben wir uns allerdings nicht einlassen können, weil wir aus der ganzen politischen Strafjustiz ein hölzernes Eisen gemacht hätten, wenn wir uns darauf eingelassen hätten.



    Dr. h. c. Güde
    Meine Damen und Herren! Ich und wir alle im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform schauen mit einer gewissen Befriedigung auf dieses Werk zurück, obwohl wir uns klar sind, daß manche meiner eigenen Freunde und noch mehr manche draußen sagen: Wieso kommt ihr eigentlich dazu, das Strafrecht ausgerechnet in dieser Zeit zu mildern, müßtet ihr nicht das Strafrecht verschärfen oder wenigstens verschärft anwenden? Nein, meine Damen und Herren! Ich bin ein alter Justizjurist und mache mir in diesen Tagen meine Gedanken, welche 'Rolle das Strafrecht überhaupt auf diesem Felde spielt. Jedenfalls, wenn die Ereignisse den Charakter von Naturerscheinungen angenommen haben, dann ist das Strafrecht kein geeignetes Mittel mehr, um solche Naturerscheinungen zu bändigen. Wir sind vielmehr mit Recht bei unserem Konzept geblieben, das Strafrecht zu zivilisieren, zu humanisieren. Denn ich bin der Meinung, es kommt nicht sosehr an auf das Schlagen mit dem politischen Strafrecht, vielleicht überhaupt nicht mit dem Strafrecht im ganzen, sondern in einem maßvollen, humanen, zivilisierten Strafrecht stellt sich der Staat selber dar als humaner Wert und humaner Staat, und jene zivilisierende und humanisierende Wirkung ist das Höchste, was das Strafrecht sich selbst davon versprechen kann. Ob uns die Reform in diesem Sinne ganz geglückt ist, das wird die Geschichte des Strafrechts erweisen. Ewig ist auch diese Regelung nicht. Wir haben versucht, unser Bestes zu tun, und ich bitte Sie, unseren Entwurf anzunehmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Müller-Emmert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser geltendes politisches Strafrecht beruht großenteils noch auf dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951. Es wurde während der Korea-Krise geschaffen, also zu einer Zeit des Kalten Krieges, die man fürwahr beim besten Willen nicht als normal bezeichnen kann. Entsprechend wurde dieses politische Strafrecht. Es zeichnet sich zur Zeit noch vielfach aus durch überängstlichen Perfektionismus, durch Vielstraferei und durch zu hohe Strafandrohungen, kurz, durch all das, was man als Hypertrophie des Strafrechts zu bezeichnen pflegt.
    Hinzu kommt, daß manche Tatbestände zu unbestimmt und nicht so gefaßt sind, wie es einem rechtsstaatlichen Strafrecht entspricht, und daß damit zugleich die Garantiefunktion des objektiven Tatbestandes oft ausgehöhlt ist, indem manche wertneutrale Handlungen an die Grenze der Strafbarkeit kommen, wo sie eigentlich gar nicht hingehören. Weiter kommt hinzu, daß durch diese unbestimmten Tatbestände, wie sie im derzeit geltenden Recht noch anzutreffen sind, oftmals einer extensiven Auslegung durch die Gerichte Tür und Tor geöffnet ist.
    Die Folge dieses Rechtszustandes war, daß durchaus nützliche und wünschenswerte Kontakte zwischen der Bevölkerung des geteilten Deutschlands bisher behindert worden sind. Der Bezug von manchmal sehr wichtigen politischen Dokumenten und Zeitschriften von drüben wurde mindestens in die Nähe von strafbaren Handlungen gerückt, selbst wenn dieser Bezug eigentlich nur zur Information oder zu wissenschaftlichen Zwecken geschah. Viele Strafbestimmungen haben uns darüber hinaus äußerst unangenehme Diskussionen über die Strafbarkeit beispielsweise von Kontakten zwischen west- und mitteldeutschen Sportverbänden gebracht und uns schließlich einige äußerst peinliche Zwischenfälle beschert im Zusammenhang mit Verhaftungen und Strafverfahren gegen Funktionäre aus dem anderen Teil Deutschlands, die in der Bundesrepublik zu Besuch weilten oder sich sonstwie hier aufhielten.
    Diese Beispiele, meine Damen und Herren, zeigen eindrucksvoll, wie notwendig eine Reform auf diesem Gebiet ist. Diese Reform ist so dringend, daß es nicht mehr vertretbar war, sie im Rahmen der Gesamtreform des deutschen Strafrechts, mit der wir zur Zeit im Strafrechtsausschuß beschäftigt sind, zu erledigen. Das hätte nämlich zur Folge gehabt, daß sich diese Reform mindestens um weitere zwei bis drei Jahre verzögert hätte. Die allgemeine Meinung derer, die mit der Strafrechtsreform befaßt sind, war die, daß man die Reform des politischen Strafrechts vorziehen sollte, wie es nunmehr auch nach dem Willen aller drei Fraktionen geschehen ist.
    Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion darf für sich in Anspruch nehmen, die Reform des Strafrechts insgesamt, speziell aber auch die Reform des politischen Strafrechts, schon sehr lange gefordert zu haben. Die SPD-Bundestagsfraktion hat angesichts der vielfach kritisierten Mängel des geltenden politischen Strafrechts und der Einwände gegen die Rechtsprechung in Staatsschutzsachen nicht nur diese ihre Forderung nach einer Reform erhoben, sondern sie hat darüber hinaus bereits in der vierten Sitzungsperiode des Bundestages einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet. Im Gegensatz zur damaligen Bundesregierung begnügte sich unsere Fraktion nicht damit — wie es damals geschah —, eine bloße Aufhebung des Strafverfolgungszwangs vorzuschlagen. Vielmehr hat die SPD-Bundestagsfraktion nach intensiven Vorarbeiten aus der Zeit ab 1963, nach Vorarbeiten, an denen Experten aus Wissenschaft und Praxis mitgearbeitet hatten, zum Ende der vierten Sitzungsperiode eine auf Änderung und Einschränkung der materiellen Strafvorschriften selbst abzielende Reformarbeit vorgelegt, die im Juni 1965 der Öffentlichkeit übergeben, anschließend von der SPD-Bundestagsfraktion nochmals überarbeitet und dann in der fünften Sitzungsperiode des Bundestages dem Hohen Hause im Dezember 1965 mit einer eingehenden Begründung vorgelegt wurde.
    Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, daß es für eine Oppositionspartei, die wir damals waren, sehr schwierig ist, ohne Unterstützung der Fachleute der Ministerien einen Gesetzentwurf dieser Art zu formulieren, der äußerst schwierige und komplexe politische und strafrechtliche Probleme zum Inhalt hat. Die SPD-Bundestagsfraktion hat diese



    Dr. Müller-Emmert
    Mühe nicht gescheut. Wir können heute mit Befriedigung feststellen, daß sich unsere Arbeit gelohnt hat, da unser Entwurf gewissermaßen die Initialzündung dafür war, daß es in dieser Sitzungsperiode zu einer Reform des politischen Strafrechts gekommen ist.
    Wohl hat die damalige Bundesregierung nachträglich, neun Monate später, nämlich im September 1966, ebenfalls einen Entwurf zur Reform des politischen Strafrechts vorgelegt, dieser Entwurf war aber, wie die Beratungen im Strafrechtsausschuß des Bundestages klar ergeben haben, in vielfacher Hinsicht überholt und hielt den Beratungsergebnissen nicht stand.
    Es ist noch darauf hinzuweisen — Herr Kollege Güde hat dies schon getan —, daß der Strafrechtsausschuß sich darüber hinaus noch mit einer dritten Konzeption einer politischen Strafrechtsreform zu beschäftigen hatte, nämlich mit der Reformarbeit, die 16 Professoren als Alternativ-Entwurf im Laufe des Jahres 1967 der deutschen Offentlichkeit vorgelegt haben, eine Konzeption, die fraglos in vielfacher Hinsicht sehr fruchtbare Ergebnisse beinhaltete, die teilweise Neuland betrat und die auch — das darf man offen einräumen — unsere Arbeit im Strafrechtsausschuß in mancher Hinsicht günstig und positiv beeinflußte.
    Der Strafrechtsausschuß hat sich im Rahmen seiner sehr gründlichen, fast über zwei Jahre sich hindehnenden Beratungen auch der Mühe unterzogen, Experten aus allen Gebieten des Strafrechts, sowohl Professoren und Wissenschaftler als auch Praktiker, anzuhören. Insgesamt hat der Strafrechtsausschuß 37 Sachverständige gehört. Er hat aus der Vielzahl der vorgetragenen Meinungen und aus den drei Konzeptionen, die dem Strafrechtsausschuß vorlagen, einmal dem SPD-Entwurf, zum zweiten dem Regierungsentwurf und zum dritten dem Entwurf der Alternativ-Professoren, diejenigen Gedanken herausgezogen, die seiner Meinung nach notwendigerweise in ein neues politisches Strafrecht aufzunehmen waren. Es kann also in diesem Zusammenhang abschließend gesagt werden, daß die Vorlage, wie sie in zweiter Lesung die Billigung des Hauses gefunden hat, eine Zusammenfassung der besten Gedanken der drei Reformkonzeptionen beinhaltet, wobei — auch das muß gesagt werden — manchmal auch der Weg des Kompromisses gegangen werden mußte — wir räumen dies freimütig ein —, weil keine der drei Bundestagsfraktionen über die absolute Mehrheit in diesem Hause verfügt. Das bedeutet zwangsläufig, daß manchmal in schwierigen Fragen Kompromißentscheidungen notwendig waren, die für den einen Partner etwas hart und schwierig waren, für den anderen in anderen Punkten selbstverständlich ebenfalls, die aber letztlich heute von uns — ich meine damit die Koalitionsfraktionen — in jeder Weise durchgehalten wurden.
    Meine Damen und Herren, gestatten Sie, daß ich im Anschluß an das und vielleicht in Ergänzung dessen, was Herr Kollege Güde gesagt hat, noch ganz kurz einige wichtige Punkte streife, die meines Erachtens im Rahmen dieser Debatte deshalb angeführt werden müssen, weil sie im Laufe dieser Diskussion noch nicht plastisch genug an die Offentlichkeit getreten sind und weil unsere Bürger sicher das Recht haben, zu erfahren, welches nun eigentlich die wichtigsten Neuerungen des politischen Strafrechts sind.
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Strafrechtsausschuß zwei neue Vorschriften in Form der §§ 80 und 80 a beschlossen hat, die zukünftig die Vorbereitung und die Aufstachelung zu einem Angriffskrieg unter Strafe stellen, wobei bezüglich der Strafandrohung mit Hochverrat, Völkermord und Mord gleichgezogen wurde. Das bedeutet, daß zukünftig derjenige, der die Gefahr eines Angriffskrieges für die Bundesrepublik heraufbeschwört, damit rechnen muß, daß er unter Umständen in eine lebenslange Zuchthausstrafe genommen wird. Darüber hinaus wurden auch die Tatbestände des Hochverrats modernisiert, präzisiert und eingeengt. Ich glaube, hierzu sind weitere Ausführungen nicht notwendig.
    Schließlich wurde das besonders wichtige Gebiet der bisherigen „Staatsgefährdung", das sich künftig „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" nennt, in — das darf ich wohl sagen — erheblicher Weise durchforstet. Es wurden Neuerungen erzielt, auf die wir alle besonders stolz sein können.
    Von besonderer Bedeutung ist die neue Vorschrift über den Anwendungsbereich der spezielen Tatbestände der Organisationsdelikte. Diese neue Vorschrift über den Anwendungsbereich schränkt den räumlichen Geltungsbereich der wichtigsten Staatsgefährdungstatbestände, nämlich der Organisationsdelikte und der sogenannten vorbereitenden Sabotage, auf Tathandlungen innerhalb der Bundesrepublik ein. Diese Strafbestimmungen können also nur dann von den Gerichten angewendet werden, wenn der Beschuldigte eine entsprechende spezielle Tätigkeit im Bereich der Bundesrepublik ausgeübt hat. Hat er eine Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Bundesrepublik ausgeübt, ist dies strafrechtlich für uns nicht relevant; insoweit ist in unserem Bereich keine strafbare Handlung begangen worden. Diese Einschränkung — auch das muß offen gesagt werden — ist bei nüchterner Betrachtungsweise deshalb geboten, weil von den Bewohnern des anderen Teils Deutschlands die Beachtung des Grundgesetzes und seiner Ausführungsgesetze in ihrem Heimatgebiet im anderen Teil Deutschlands, wo unser Grundgesetz keine Geltung hat, nicht verlangt werden kann.
    Diese neue Regelung fördert fraglos den Gedankenaustausch zwischen den Deutschen in Ost und West. Der Besuch von Arbeiterkonferenzen und ähnlichen Veranstaltungen im anderen Teil Deutschlands wird künftig strafrechtlich nicht verfolgt. Ebenso werden Sportfunktionäre aus Mitteldeutschland wegen ihrer dort ausgeübten politischen Tätigkeit bei uns strafrechtlich nicht belangt, wenn sie in die Bundesrepublik einreisen.
    Eine weitere wichtige Änderung im Bereich der Organisationsdelikte ist die, daß alle diese Organisationsdelikte auf das Feststellungsprinzip umgestellt sind. Das bedeutet, daß eine Bestrafung wegen Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammen-



    Dr. Müller-Emmert
    halts einer verbotenen Partei oder Vereinigung oder einer ihrer Ersatzorganisationen erst dann möglich ist, wenn vorher durch das Bundesverfassungsgericht oder das zuständige Verwaltungsgericht endgültig festgestellt worden ist, daß es sich um eine verfassungswidrige und verbotene Partei oder Ersatzorganisation handelt. Der Strafrichter braucht daher nicht mehr wie bisher darüber zu befinden, ob eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder Vereinigung vorliegt. Diese Feststellung hat den Gerichten — das wissen wir alle aus unserer Praxis — bisher immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Sie hat auch sehr oft zu fragwürdigen Entscheidungen geführt.
    Für unsere innerdeutschen Beziehungen ist auch eine Streichung bzw. Einschränkung der vielfach kritisierten Vorschriften der §§ 92, 100 d Abs. 2 und 100 e des Strafgesetzbuches über den Nachrichtendienst und die Beziehungsaufnahme von Gewicht. Diese Bestimmungen haben bisher die innerdeutschen Beziehungen oft gestört. Die Kritik hat sich sowohl an einer zu weiten Fassung als auch an einer zu weitgehenden Handhabung dieser Vorschriften entzündet. Als strafbar wurde beispielsweise schon das Sammeln von Adressen für Einladungen zu mitteldeutschen Veranstaltungen oder die Sammlung von Informationen von FDGB-Vertretern über die Preise von Winterkartoffeln oder über die Höhe des Weihnachtsgeldes in der Bundesrepublik erfaßt. Solche und ähnliche Handlungen werden zukünftig nur noch bestraft, wenn sie darauf gerichtet sind, Staatsgeheimnisse für eine fremde Macht zu erhalten und ihr mitzuteilen, oder wenn eine geheimdienstliche Tätigkeit für eine fremde Macht dadurch ausgeübt wurde. Durch die letztgenannte Vorschrift über die geheimdienstliche Tätigkeit ist der vielfach geforderte zentrale Spionagetatbestand geschaffen worden. Dieser neue zentrale Spionagetatbestand geht nicht von losen Beziehungen, von losen Kontakten, sondern von einer echt durchgeführten Spionagetätigkeit aus. Viele bisher strafbare Fälle scheiden dadurch aus, Fälle, von denen Sportler, Wissenschaftler, Journalisten und Geschäftsleute betroffen waren, auch dann, wenn sie ohne Verratsvorsatz mit mitteldeutschen Stellen in Berührung gekommen waren.
    In diesem Bereich der Delikte zum Schutze unseres demokratischen Rechtsstaates ist auch speziell die Vorschrift des § 93 zu behandeln, die nunmehr als § 86 umgewandelt wurde und die ein Propagandaverbotsdelikt durch verfassungsfeindliche Schriften beinhaltet. Auch hier wurde auf das Feststellungsprinzip abgestellt. Künftig bezieht sich diese Vorschrift nur noch auf Propagandamittel unanfechtbar verbotener Parteien oder Vereinigungen, auf das für Zwecke einer 'derartigen Organisation von außen eingeschleuste Propagandamaterial und auf Propagandamittel, mit denen Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen fortgesetzt werden sollen.
    Der Begriff „Propagandamittel" wurde nach der von uns gefundenen Legaldefinition auf Schriften beschränkt, deren Inhalt sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Handlungen, die im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung und der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen vorgenommen werden, sind demnach nicht mehr strafbar. Die Auseinandersetzungen um diese Vorschrift haben wir auch heute in Form der Debatte über den Zeitungsaustausch erlebt. Ich darf in diesem Zusammenhang immerhin die Feststellung treffen, daß es der SPD-Bundestagsfraktion zusammen mit der CDU/CSU-Fraktion gelungen ist, hier einen ersten guten Schritt in die Zukunft zu machen und immerhin einen freien Zeitungsaustausch bis zum 31. März 1969 zu ermöglichen. Wir sind uns darüber im klaren, daß diese Regelung noch nicht der Weisheit letzter Schluß ist. Andererseits muß aber eingeräumt werden, daß sie ein 'mutiger Schritt nach vorn ist, und es muß immerhin die FDP gefragt werden, warum sie es nicht zum Zeitpunkt ihrer Koalitionstätigkeit fertiggebracht hat, auch schon diesen neuen mutigen Schritt zusammen mit ihrem damaligen Partner zu gehen.
    Es ist noch einiges ganz kurz zu den Landesverratsvorschriften zu sagen. Insoweit haben Herr Kollege Arndt und Herr Kollege Güde schon einiges ausgeführt. Wichtig ist die Feststellung, daß der Begriff Staatsgeheimnis im Bereich der Landesverratsvorschriften erheblich eingeschränkt worden ist. Der Schutzbereich der Geheimnisse umfaßt jetzt nur noch Belange der äußeren Sicherheit; er ist also im wesentlichen auf den militärischen Bereich beschränkt worden. Diplomatische und andere Geheimnisse, die nicht im Interesse der äußeren Sicherheit geheimgehalten werden müssen, werden nicht mehr erfaßt. Sie sind allenfalls Regierungs- oder Amtsgeheimnisse, die allerdings auch strafrechtlich geschützt sind, nämlich einmal durch die Vorschriften über den zentralen Spionagetatbestand und zum anderen gegen unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung durch die Vorschriften über den Geheimnis- und Vertrauensbruch gemäß § 353 b und c des Strafgesetzbuchs.
    Weiter muß darauf hingewiesen werden — eine Feststellung, die bisher noch nicht getroffen worden ist —, daß durch unsere neu gefundene Definition künftig die Anwendung der mit Recht scharf kritisierten Mosaiktheorie ausgeschlossen ist, die bisher Zusammenstellungen eines Gesamtbildes aus offenem Material als Staatsgeheimnis behandelte und dadurch die Arbeit der Publizistik erheblich erschwerte.
    Durch eine Differenzierung der Tatbestände des Landesverrats und des Offenbarens von Staatsgeheimnissen wird nunmehr auch automatisch die Problematik des publizistischen Landesverrats gelöst. Wenn ein Journalist zukünftig im Rahmen seiner auf Informierung der Öffentlichkeit gerichteten Arbeit geheime Tatsachen bekanntgibt, wird dies nicht mehr mit dem gemeinen Landesverrat gleichgesetzt. Vielmehr wird ein solcher Journalist, wenn er sich strafbar gemacht hat, wegen „Offenbarens von Staatsgeheimnissen" bestraft.
    Über das sogenannte illegale Staatsgeheimnis ist schon sehr viel gesagt worden. Ich darf in diesem Zusammenhang nur noch anführen, daß das Risiko der Illegalität derjenige trägt, der die Illegalität be-



    Dr. Müller-Emmert
    hauptet. Behauptet er etwas Falsches, muß er sich gemäß der Auffangvorschrift des § 97 b — wie wir meinen mit Recht — gefallen lassen, auch entsprechend verurteilt zu werden.
    Ich darf schließlich noch ein Wort zur Lockerung des Verfolgungszwanges sagen. Hierüber wurde, obwohl meines Erachtens auch dieser Teil unserer Vorlage von großer Bedeutung ist, nur wenig, genau gesagt: überhaupt nichts gesagt. Die SPD-Fraktion hat sich zunächst sehr dagegen gewehrt, daß die Probleme des Staatsschutzrechts auf dem Umweg über eine Ausweitung des Opportunitätsprinzips gelöst werden sollten. Die SPD-Fraktion hat von Anfang an die Auffassung vertreten, das Primäre müsse eine Einschränkung des materiellen Staatsschutzrechtes sein, und eine Lockerung des Verfolgungszwanges könne nur daneben — auf der Grundlage eines auf das vernünftige Maß reduzierten politischen Strafrechts — zu einer brauchbaren Lösung beitragen. Dieser Weg wurde vom Strafrechtsausschuß gegangen, so daß insoweit auch die SPD-Fraktion diesen neuen Vorschriften ihre Zustimmung gegeben hat.
    Zum Abschluß darf ich von meiner Seite aus ebenfalls dem Herrn Bundesjustizminister und allen seinen Mitarbeitern im Justizministerium recht herzlichen Dank dafür sagen, daß die Arbeit des Strafrechtsausschusses durch wesentliche Mitarbeit, durch ständige Bereitschaft der Herren des Justizministeriums, wenn auch oftmals sehr schwierige Probleme zu lösen waren, einem guten Ende zugeführt werden konnte. Ich darf darüber hinaus besonders auch — dies ist schon geschehen — das gute Arbeitsklima unseres Strafrechtsausschusses unter Vorsitz des Herrn Kollegen Dr. Güde loben. Wir haben uns in vielen einzelnen Punkten oftmals nach langen, langen heißen Debatten zusammengerauft und können heute, wie ich meine, stolz auf das von uns gemeinsam erzielte Ergebnis sein.

    (Beifall bei der SPD.)

    Dabei darf ich auch noch einen Dank den Assistenten des Strafrechtsausschusses sagen, die in diesem Zusammenhang meines Erachtens ganz besonders genannt werden müssen, weil auch sie uns in unermüdlicher Kleinarbeit immer hilfreich zur Hand waren.
    Meine Damen und Herren, Strafverfahren in Staatsschutzsachen sind glücklicherweise im Vergleich etwa zu Vermögens- oder Verkehrsstrafsachen verhältnismäßig selten. Trotzdem handelt es sich beim politischen Strafrecht um ein besonders wichtiges Teilgebiet unseres Strafrechts. Nicht umsonst ist die Ausgestaltung des politischen Strafrechts ein Kriterium dafür, ob ein Staat eine Demokratie oder eine Diktatur ist. Im politischen Strafrecht zeigt sich, wieviel Selbstvertrauen und Selbstbewußtsein ein Staat besitzt und welches Maß an Freiheit er seinen Bürgern auch dann noch zugesteht, wenn Staatsinteressen bedroht zu sein scheinen. Man kann nicht behaupten, daß unser bisheriges, jetzt außer Kraft tretendes Staatsschutzrecht unbedingt ein Ruhmesblatt für unsere Demokratie gewesen sei. Das jetzt verabschiedete politische
    Strafrecht trägt zugegebenermaßen in manchen Punkten den Stempel des Kompromisses. Aber man kann jetzt mit großem Recht von diesem neuen politischen Strafrecht sagen, daß es einem Staat angemessen ist, der ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist und in dem deshalb auch und gerade die Duldsamkeit gegenüber dem Andersdenkenden noch etwas gilt.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)