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    Deutscher Bundestag 174. Sitzung Bonn, den 15. Mai 1968 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Struwe und Dr. Seume 9311 A Überweisung einer Vorlage des Präsidenten des Bundesrechnungshofes an den Finanzausschuß 9311 A Amtliche Mitteilungen 9311 B Zur Tagesordnung 9311 B Rasner (CDU/CSU) 9311 D Genscher (FDP) 9312 A Erweiterung der Tagesordnung . . . . 9312 B Abwicklung der Tagesordnung 9312 D Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über eine Statistik der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen (Drucksache V/2899) D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 9313 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen V/1879, V/2130); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2873) — Zweite Beratung Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 9313 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9314 D Dorn (FDP) . 9315 D Hirsch (SPD) . . . . . . . . 9315 D Busse (Herford) (FDP) 9316 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9320 A Da. Reischl (SPD) . . . . . . 9321 D Benda, Bundesminister 9323 D Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 9328 C Genscher (FDP) . . . . . . . 9329 B Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . 9332 D Dr. Even (CDU/CSU) 9332 D Mertes (FDP) 9333 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 9333 D Schlager (CDU/CSU) 9335 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9341 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . 9341 B Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU CSU) 9350 C Frau Renger (SPD) . . . . . . . 9354 B Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 9358 B Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9359 D Dr. Stammberger (SPD) 9363 C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9364 C Dröscher (SPD) . . . . . . . 9372 A Fragestunde (Drucksachen V/2904, V/2914) Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : In Bereitschaft stehende kriegsstarke bewaffnete Einsatzzüge bei Einheiten der Bundeswehr von Hase, Staatssekretär . . . . . 9379 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . . 9379 C Fellermaier (SPD) . . . . . . . 9380 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Nachrichten über Vorliegen eines Referentenentwurfs für ausländische Investmentgesellschaften Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . ....... 9380 B Dr. Imle (FDP) 9380 C Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Einfuhr rumänischer Bord- und Pflastersteine Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär .. ...... 9380 D Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 9380 D Dr. Müller (München) (SPD) . . . 9381 B Ramms (FDP) 9381 D Dr. Jaeger, Vizepräsident 9381 D Ott (CDU/CSU) 9381 D Kähnen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9382 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 9382 C Unertl (CDU/CSU) 9382 1) Fragen des Abg. Baltes: Schaffung eines deutsch-französischen Wirtschaftszentrums im Raum Saarbrücken—Saargemünd Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 9383 A Baltes (FDP) 9383 B Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Bundesausbaugebiete im Land Schleswig-Holstein Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9383 D Dr. Imle (FDP) 9384 A Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Berücksichtigung von Firmen aus dem Zonenrandgebiet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 9384 A Frage des Abg. Dr. Giulini: Parteipolitische Aussagen bzw. Kritiken in den Tagesnachrichten des Bundesministeriums für Wirtschaft Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9384 B Fragen des Abg. Strohmayr: Höhe und Verwendung der Wertguthaben der ehemaligen „Ostbanken" . . 9384 C Frage des Abg. Weigl: Schwierigkeiten überschuldeter Gemeinden des Zonenrand- und Bundesausbaugebietes, Industriegelände zu erschließen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9384 C Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 9384 D Unertl (CDU/CSU) . . . . . . . 9385 A Frage des Abg. Dr. Imle: Autobahnabzweiger von der Autobahn Hamburg—Flensburg nach Kiel Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9385 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9385 C Frage des Abg. Geldner: Übermäßige Lärmbelästigung durch ausländische Schiffe Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9385 D Geldner (FDP) . . . . . . . . . 9386 A Fragen des Abg. Dr. Kempfler: Ausgleichsmaßnahmen bei Stillegung von Bundesbahnstrecken Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . ..... . 9386 B Dr. Kempfler (CDU/CSU) 9386 B Lemmrich (CDU/CSU) 9386 D Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . 9387 B Frage des Abg. Dr. Kempfler: Ausgleichsmaßnahmen anläßlich der Stillegung der Strecke Dorfen—Velden Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9387 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 9387 C Unertl (CDU/CSU) 9388 A Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Erklärung der Bundesausbaugebiete des Landes Schleswig-Holstein zu Frachthilfegebieten Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9388 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . . 9388 C Frage des Abg. Dr. Apel: „Optimale Nutzung der niederländischen Konzessionen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9388 D Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 9389 A Dr. Imle (FDP) 9389 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 III Fragen des Abg. Riegel (Göppingen) : Übernahme der Kosten für die besondere Beleuchtung von Fußgängerüberwegen im Zuge von Bundesstraßen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9389 D Riegel (Göppingen) (SPD) . . . . 9389 D Geiger (SPD) 9390 B Frage des Abg. Ramms: Erfahrungen seit Einbau der Trennscheiben in Taxen und Mietwagen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9390 C Frage des Abg. Ramms: Widerstand des Kraftdroschkengewerbes gegen die Trennwandverordnung Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 9390 D Ramms (FDP) 9390 D Frau Freyh (SPD) . . . . . . 9391 A Frage des Abg. Ramms: Auslauftermin für die Einführung der Trennscheiben Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9391 B Ramms (FDP) 9391 B Frage des Abg. Dr. Lohmar: Konzentrierung der Zuständigkeiten der Bundesregierung auf den Gebieten der Technologie, der Bildungsplanung und der Wissenschaft auf das BM für wissenschaftliche Forschung Freiherr von und zu Guttenberg, Parlamentarischer Staatssekretär . 9391 C Dr. Lohmar (SPD) 9391 D Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . 9392 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 9392 B Frau Freyh (SPD) 9392 C Nächste Sitzung 9392 D Anlagen 9393 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 9311 174. Sitzung Bonn, den 15. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 10.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 18. 5. Adams 15. 5. Dr. Aigner * 18. 5. Dr. Apel * 18. 5. Arendt (Wattenscheid) 18. 5. Dr. Artzinger * 18. 5. Bading* 18. 5. Bals 17. 5. Prinz von Bayern 20. 5. Behrendt * 18. 5. Bergmann * 18. 5. Dr. Burgbacher * 18. 5. Corterier * 18. 5. Cramer 20. 5. Deringer * 18. 5. Dichgans * 18. 5. Diekmann 20. 5. Dr. Dittrich * 18. 5. Dröscher* 18. 5. Frau Dr. Elsner 18. 5. Enk 31. 5. Frau Enseling 17. 5. Dr. Erhard 17. 5. Faller * 18. 5. Fellermaier * 18. 5. Dr. Frey 30. 6. Dr. Furler * 18. 5. Gerlach* 18. 5. Hahn (Bielefeld) * 18. 5. Frau Dr. Hubert 1. 7. Illerhaus * 18. 5. Kahn-Ackermann ** 15. 5. Klinker * 18. 5. Dr. Kraske 17. 5. Kriedemann * 18. 5. Kulawig* 18. 5. Kunze 1. 6. Lautenschlager * 18. 5. Lenz (Brühl) * 18. 5. Dr. Löhr * 18. 5. Frau Lösche 17. 5. Lücker (München) * 18. 5. Mank * 18. 5. Memmel * 18. 5. Metzger * 18. 5. Müller (Aachen-Land) * 18. 5. Neumann (Berlin) 17 5 Richarts * 18. 5. Riedel (Frankfurt) * 18. 5. Dr. Schulz (Berlin) 25. 5. Springorum * 18. 5. Dr. Starke (Franken) * 18. 5. Steinhoff 15. 5. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Neemann 15. 6. Struve 31. 5. Anlage 2 Umdruck 449 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 1 wird in Artikel 10 Abs. 2 der folgende Satz 2 gestrichen: „Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 453 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes - Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Nr. 2 b wird gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion 9394 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 Anlage 4 Umdruck 450 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 wird die Nummer 1 a gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 451 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausbildung kann durch Gesetz geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Wehrdienst verpflichtet werden. Im Verteidigungsfall können sie zum Zwecke der Verteidigung, der lebensnotwendigen Versorgung und des Schutzes der Zivilbevölkerung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auch zu zivilen Dienstleistungen und zu Dienstleistungen im Bundesgrenzschutz herangezogen werden. (4) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (5) Außerdem kann im Verteidigungsfall zu den gleichen Zwecken durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Freiheit, den Beruf oder den Arbeitsplatz aufzugeben, eingeschränkt werden, soweit der Bedarf an Arbeitskräften auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. (6) Frauen dürfen nicht gegen ihren Willen zu Dienstleistungen im Verbande der Streitkräfte verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Fall verwendet werden. (7) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 471 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 2 a erhält Artikel 12 a Abs. 5 folgende Fassung: „ (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Bonn, den 15. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 454 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 9395 Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 8 Umdruck 459 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 9 wird nach Artikel 115 b folgender Artikel 115 bb eingefügt: „Artikel 115 bb (1) Mit Eintritt des Verteidigungsfalles gemäß Artikel 115 a sind Bundestag, Bundesrat und Notparlament einberufen. (2) Das Notparlament besteht aus vierundvierzig Mitgliedern des Bundestages und aus elf Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Fraktionen entsprechend ihren Stärkeverhältnissen im Bundestag bestimmt. Die Fraktionen bestimmen ferner die Reihenfolge der Vertretung durch andere Mitglieder ihrer Fraktion. Die Abgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Bundesrates vertreten, das die Stimme des Landes (Artikel 51 Abs. 2) abgibt. (3) Das Notparlament tritt außer im Falle des Artikels 115 a Abs. 2 nur im Verteidigungsfall und nur dann zusammen, wenn dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und vor Beginn seines Zusammentritts die Beschlußfähigkeit des Bundestages nicht hergestellt werden konnte. Jeder Abgeordnete des Bundestages und jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, an jeder Sitzung des Notparlaments teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Artikel 42 Abs. 1 findet auf die Sitzung des Notparlaments entsprechende Anwendung. (4) Die Mitglieder des Notparlaments beraten gemeinschaftlich. Zu einem Beschluß des Notparlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl der Abgeordneten des Bundestages als auch der Mitglieder des Bundesrates erforderlich. Kommt ein Beschluß auf diese Weise nicht zustande, so bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages, die dem Notparlament angehören. (5) Die Bildung des Notparlaments und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Geschäftsordnung muß vorsehen, daß eine nach Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates getrennte Mehrheitsfeststellung bei der Beschlußfassung erfolgt. (6) Das Notparlament kann die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahrnehmen, wenn und solange dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und die Lage sofortige Beschlüsse erfordert. Diese Voraussetzungen sind vor jeder Sitzung des Notparlaments durch Mehrheitsbeschluß sowohl der Abgeordneten des Bundestages als auch der Mitglieder des Bundesrates im Notparlament, mindestens mit der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages festzustellen. (7) Durch ein Gesetz des Notparlaments darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist das Notparlament nicht befugt. (8) Für die Verkündung der Gesetze des Notparlaments gilt Artikel 115 a Abs. 4 entsprechend." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 472 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 6 a Artikel 80 a Abs. 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt." Bonn, den 15. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 9396 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 Anlage 10 Umdruck 455 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes Drucksachen V/ 1879, V/2130, V/ 2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: § i Nr. 6 a wird gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 15. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Spillecke (Drucksache V/2753 Frage 13) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung fur eine weitere Förderung des Besuchs von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durch Angehörige des gehobenen öffentlichen Dienstes? Die Bundesregierung hat wiederholt anerkannt, daß die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien sich in besonderem Maße einer planvollen Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes widmen. Die Bundesregierung ist daher ständig bemüht, einen Anreiz zu dieser freiwilligen Fortbildung zu geben. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen zu dieser Angelegenheit — Drucksachen V/1293 und V/1535 — und auf das Rundschreiben vom 31. August 1966 (BGBl. S. 495), dessen wesentlicher Inhalt in der Antwort vom 12. Januar 1967 — Drucksache V/1293 — wiedergegeben ist, weise ich hin. Außerdem wird den Angehörigen der Bundesbehörden im Raum Bonn der Besuch der Veranstaltungen der hiesigen Verwaltungs- und WirtschaftsAkademie vor Beginn eines jeden Semesters unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 31. August 1966 nachdrücklich empfohlen. 1966 haben 45 und 1967 88 Beamte des gehobenen Dienstes bzw. Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen der Bundesverwaltung nach abgeschlossenem Akademiestudium die im Rundschreiben vom 31. August 1966 vorgesehene Zuwendung von 300,— DM erhalten. Aus diesen Zahlen ergibt sich eine erfreuliche Zunahme des Besuchs der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien. Bei dieser Sachlage hält die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Förderung dieser freiwilligen Fortbildung vorerst nicht für geboten. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 10. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Baier (Drucksache V/2868 Fragen 151 und 152) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß in vielen neuen Stadtteilen und Siedlungen mit Sozialwohnungen insbesondere auch bei Demonstrativbauvorhaben der Bundesregierung sich die Klagen über die Preisgestaltung der Heiz- und Warmwasserkosten mehren, die von den ausschließlich mit der Heizversorgung betrauten Fernwärmeunternehmen gefordert werden? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um übersteigerte und mit marktwirtschaftlicher Preisgestaltung unvereinbare Forderungen für Heizkosten und Warmwasserbelieferung seitens der eine Monopolstellung innehabenden Fernwärmeunternehmen auszuschließen? Viele Fälle sind mir nicht bekannt. Ein Einzelfall war im Jahre 1967 Veranlassung, bei den Ländern über ihre Erfahrungen hinsichtlich der Höhe der Kosten bei der Lieferung von Fernwärme und Warmwasser anzufragen. Diese Rundfrage hat keine Feststellungen im Sinne der Anfrage ergeben. Für die Demonstrativbauvorhaben, die aus Mitteln meines Ministeriums gefördert und die auch hinsichtlich Preisgestaltung im einzelnen überprüft werden, gilt das Gesagte mit einer Ausnahme ebenfalls. Ich darf darauf hinweisen, daß bei der genannten Heizart und der Lieferung von Warmwasser in der Regel höhere Kosten gegenüber einer herkömmlichen Heizart entstehen. Was die öffentliche Förderung solcher Bauten anbetrifft, habe ich die Länder in der erwähnten Umfrage bereits darauf hingewiesen, daß der Preisgestaltung besondere Beachtung geschenkt werden müsse. So wird die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zu prüfen haben, ob die sich aus der Lieferung von Fernwärme und Warmwasser neben der Miete ergebende Belastung für die künftigen Mieter tragbar ist. Notfalls muß die Tragbarkeit der Belastung durch entsprechende Auflagen an den Bauherrn sichergestellt oder aber der Antrag auf Gewährung öffentlicher Mittel abgelehnt werden. Jedenfalls haben die Länder im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Möglichkeit, übersteigerte Forderungen für Heizkosten und Warmwasserbelieferung bei der Errichtung von Sozialwohnungen zu verhindern. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 10. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Drucksache V/2868 Frage 153) : Billigt die Bundesregierung, daß der Mietpreis für Bundesbedienstetenwohnungen für Berufs- und Zeitsoldaten im Standortbereich Sobernheim, erbaut und verwaltet von der Hausbau AG, innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Jahren von 1,97 DM pro qm auf 2,69 DM (ohne Heizung, Licht und Wasser) erhöht worden ist und damit, während die Gehälter und Wohnungszusdschüsse sich nur bescheiden erhöht haben, eine Steigerung um 36,5 i/o erfahren hat? Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 9397 Es ist richtig, daß die Mieten für die von Minen Angesprochenen im Jahre 1963 bezugsfertig gewordenen Bundesdarlehnswohnungen in Sobernheim innerhalb von 3 Jahren von 1,97 DM auf 2,69 DM/ qm/mtl. erhöht worden sind. Die erste Mieterhöhung ist auf meine im Jahre 1964 auf Verlangen des Bundestages und Bundesrates gegebene Weisung, die Bundesbedienstetenmieten den Mieten im öffentlich geförderten Wohnungsbau anzugleichen, zurückzuführen. Die späteren Mieterhöhungen sind durch Betriebskostensteigerungen, die dem Einfluß des Bauherrn entzogen sind (z. B. Erhöhung der Straßenreinigungspflicht und Entwässerungsgebühren usw.), und durch die Änderung der II. BVO, die eine Erhöhung der Pauschalsätze für Instandhaltungskosten, Schönheitsreparaturen und Verwaltungskosten vorsieht, verursacht worden. Ich darf bemerken, daß die jetzige Miete von 2,69 DM/qm/mtl. im Rahmen der Mieten für vergleichbare Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues in Rheinland-Pfalz liegt. Diese Mieten aber müssen auch für Bundesbedienstete grundsätzlich ais zumutbar angesehen werden. In Härtefällen kann über das Wohngeldgesetz geholfen werden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 10. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Strohmayr (Drucksache V/2868 Fragen 154, 155 und 156) Ist die Bundesregierung bereit, die mit den Ländern 1959 abgestimmte „Musterbauordnung" etwa in der Weise zu ändern und zu ergänzen, wie dies der Entwurf der neuen hamburgischen Landesbauordnung vorsieht? Teilt die Bundesregierung die Auffassung des hamburgischen Senats, daß es unausweichlich geworden ist, ausreichende Vorkehrungen für einen verstärkten Schallschutz von Häusern an Hauptverkehrsstraßen vorzuschreiben, aber auch ausreichende Spielecken und Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern und Blockbauten? Ist die Bundesregierung bereit, allen Ländern dringend zu empfehlen, vor allem das Problem ausreichender Kinderspielplätze mit dem gleichen Nachdruck zu vertreten, wie sie dies bei den Abstell- und Garagenplätzen für Kraftfahrzeuge im Sinne der Reichsgaragenordnung bereits tun? Sie beziehen sich auf den Bereich des Bauordnungsrechts. Dieses Rechtsgebiet gehört nach einem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Zur Vereinheitlichung und Neugestaltung des Bauordnungsrechts wurde von einer Sachverständigenkommission aus Vertretern der Länder unter Hinzuziehung des Bundes die Musterbauordnung erarbeitet. Sie sollte als Unterlage für die von den Ländern zu erlassenden Bauordnungen dienen. Auf ihrer Grundlage haben auch bereits sieben Länder neue Bauordnungen mit im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften erlassen. In zwei Ländern wird eine entsprechende neue Bauordnung vorbereitet. Auf Grund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen wird z. Zt. die Musterbauordnung von den Ländern unter Beteiligung meines Ministeriums überarbeitet. Hierbei werden der Entwurf der Hamburger Bauordnung wie auch die Entwürfe anderer Länder zur Änderung ihrer Bauordnungen ihre Berücksichtigung finden. Für den Schallschutz bei Wohngebäuden ist nach den bisherigen Beratungen über die Änderung der Musterbauordnung vorgesehen, daß für Außenwände von Aufenthaltsräumen Schallschutzmaßnahmen verlangt werden können, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern. Dabei bin ich der Meinung, daß wegen der wachsenden Motorisierung bei Wohnungen an Hauptverkehrsstraßen auf geeignete Schallschutzmaßnahmen im Interesse der betroffenen Bevölkerung größter Wert gelegt werden sollte. Die Schaffung von ausreichenden Spielecken und Spielplätzen für Kinder halte ich für eine ganz selbstverständliche Forderung des modernen Wohnungsbaues. In den Einsatzrichtlinien des Bundes für den sozialen Wohnungsbau ist daher auch bestimmt, daß für alle Wohnungen, soweit dies erforderlich ist, nach Umfang und Lage ausreichend große, verkehrsabgewandte Spielplätze anzulegen sind. Die bisherige Fassung der Musterbauordnung trägt dieser Forderung Rechnung. Sie sieht vor, daß bei der Errichtung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen auf dem Baugrundstück ein Spielplatz für Kinder anzulegen ist. Entsprechende Vorschriften enthalten die neuen Bauordnungen der Länder. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht in dieser Hinsicht ebensowenig wie hinsichtlich der Garagenplätze. Die Vorschriften der Reichsgaragenordnung über die Stellplatzpflicht gelten als Landesrecht fort, soweit sie nicht bereits durch entsprechende Vorschriften in den Landesbauordnungen ersetzt worden sind.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Präsident, ich bitte zunächst um Ihr Einverständnis, daß ich die Anträge auf Umdruck 449 und /153 gemeinsam
    *) Siehe Anlage 2
    behandle, da sie in einem unlösbaren Zusammenhang miteinander stehen.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Einen Augenblick, Herr Abgeordneter! Der Änderungsantrag auf Umdruck 453 bezieht sich auf die Nr. 2 b auf Seite 24 der Ausschußvorlage.

(Abg. Busse [Herford]: Ja!) — Ich bin damit einverstanden.


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    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich darf kurz erwähnen, weshalb die Anträge zusammenhängen. Wird unser Antrag auf Umdruck 449 angenommen, so ist die zwangsläufige Folge, daß die entsprechende Bestimmung bei Art. 19 Abs. 4 entfällt. Umgekehrt: Wird unser Antrag abgelehnt, so wird damit unser Antrag auf Umdruck 453 gegenstandslos.
    Ich darf weiter eine private Bemerkung vorausschicken, damit wir nicht wieder in ein heftiges Streitgespräch über die Linie eintreten, die wir eingehalten oder nicht eingehalten haben. Ich bitte alle diejenigen, die meinen, daß wir in diesem Punkt von unserer früheren Linie abweichen, heute nachzulesen, was ich anläßlich der zweiten Lesung der damals vorliegenden Ausschußvorlage in der vorigen Legislaturperiode hier gesagt habe. Wir werden uns dadurch manche unnötige, sachlich unfruchtbare Diskussion ersparen und, sehr geehrter Herr Kollege Dr. Schmidt, auch manche Aufregung, die uns — in unseren Jahren jedenfalls — nicht mehr absolut zuträglich sein wird.

    (Heiterkeit.)

    Doch nun zur Sache. Die unter der Nr. 1 der Ausschußvorlage vorgeschlagene Ergänzung des Art. 10 weicht in nicht unerheblichem Umfange von dem ab, was hier im übrigen zur Erörterung steht. Alle anderen Bestimmungen, mit denen wir uns im Laufe dieser Sitzung noch befassen werden, haben das Ziel, für gewisse Ausnahmezustände Regelungen und Möglichkeiten zu schaffen. Ich glaube, daß ich mit dem ganzen Hause einig bin, wenn ich sage, daß es bei diesen Dingen der vordringliche Wunsch aller ist, daß das, was hier vorsorglich geregelt werden soll, nie Wirklichkeit werden möge.
    Bei der Regelung des Art. 10, die vorgesehen ist, liegen die Dinge anders. Die Konsequenzen, die sich aus dieser Änderung ergeben, werden, sobald das Ausführungsgesetz zum Art. 10 vorliegt, sofort Wirklichkeit. Die Regelung tritt sofort in Kraft, ohne daß irgend etwas anderes hinzukommen muß. Bereits in normalen Zeiten werden die Einschränkungen des Grundrechtes aus Art. 10 aktuell, werden Realität, und das verpflichtet uns, gerade diese Bestimmungen mit besonders kritischem Auge anzusehen und sie auf ihre absolute Notwendigkeit hin zu überprüfen. Denn auch darin wird uns das ganze Haus zustimmen, daß wir eine Einschränkung von Grundrechten nur dann und in dem Maße vornehmen sollten, wie diese Einschränkung tatsächlich unabweisbar notwendig ist. Wer sich zum Geist des Grundgesetzes, insbesondere zu dem Geist bekennt,



    Busse
    der in den Grundrechten seinen Ausdruck findet, die die wesentliche Hilfe und Stütze, die wesentliche Grundlage der Stellung des Staatsbürgers im Staat gegenüber den Machtmitteln des Staates sind, der wird sich nur von gleichen Erwägungen leiten lassen können.
    Es ergibt sich also hier einmal die Frage: ist die Einschränkung, die hier vorgesehen ist, tatsächlich unabweisbar notwendig? Dabei muß ein Weiteres klargestellt werden. An sich gehört das, was hier gesagt worden ist, gar nicht in den Art. 10 hinein, auch nicht in Ergänzung des Art. 10. Denn was ist angesprochen, was soll ergänzt, was soll geändert werden? Ergänzt und geändert werden soll zweierlei.
    Einmal soll eine richterliche Entscheidung über gewisse Einschränkungsmöglichkeiten, die vorgesehen sind, ausgeschlossen werden. Zweitens soll die Mitteilungspflicht an den Betroffenen, dessen Rechte eingeschränkt werden sollen, einschränkbar gemacht werden. Beide Regelungen, die hier in Erwägung gezogen sind, finden aber ihre Rechtsgrundlage nicht in Art. 10 des Grundgesetzes, sondern in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes.
    Gerade die Tatsache, daß diese für unsere Rechtsstaatlichkeit so entscheidend wichtige Bestimmung hier eingeschränkt werden soll, gibt der Überprüfung, die ich soeben angedeutet habe, besonders große Bedeutung und ein besonders großes Gewicht. Daß die Möglichkeit des Staatsbürgers, gegen die Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte die Gerichte anzurufen, eine der fundamentalsten Grundlagen unserer Verfassung ist, wird niemand ernsthaft bestreiten können. Mit der Einhaltung und dem Ausbau dieser Bestimmung steht und fällt unsere gesamte Rechtsstaatlichkeit überhaupt. Ich will nicht behaupten, daß man die Bedeutung dieser Bestimmung dadurch etwas herabzuspielen versucht hat, daß man nun das alles an Art. 10 anhängt. Aber behaupten kann und will ich, daß durch die Placierung dieser Bestimmung bei Art. 10 ihre entscheidende und weittragende Bedeutung tatsächlich verdeckt wird. Wäre sie, wie das richtig wäre, bei Art. 19 Abs. 4, so würde jedem evident werden, was hier zur Erörterung steht und um welch bedeutsame Regelung es sich dabei handelt.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, hierzu eine weitere allgemeine Bemerkung. Natürlich erleben wir es immer wieder, daß bei allen möglichen Regelungen gesagt wird: Nun, in diesem Fall ist das nicht so wichtig, in diesem Fall kann man es jedenfalls machen. Aber wir wollen nicht verkennen, daß hier der erste Schritt getan wird, um die fundamentale Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes einzuschränken. Man weiß nicht, welche Staatsnotwendigkeiten wiederum in den kommenden Jahren auftauchen werden und ob man dann nicht sagen wird: Damals habt ihr es ja auch schon getan. Wer will uns dann sagen, wo die Grenzen sind, wenn wir nicht bei dem ersten Schritt bereits alle Überlegungen anstellen, ob tatsächlich die Durchlöcherung dieses Prinzips in diesem Fall erforderlich ist?
    Aus all diesen Erwägungen meine erste Frage: Ist es notwendig, diese Einschränkung hier vorzunehmen? Man wird diese Frage nicht abstrakt und absolut beantworten können, sondern man wird — und wir sind in der glücklichen Lage, das tun zu können von den Vorstellungen ausgehen müssen, die man an die Ausfüllung der Bestimmung, die hier zur Erörterung steht, knüpft. Die Regierung hat uns ihre Vorstellungen im Ausführungsgesetz zu Art. 10 des Grundgesetzes vorgelegt, und wir haben dieses Gesetz im Rechtsausschuß bereits in weitem Umfang beraten. Bei diesen Beratungen hat sich gezeigt, daß in der Tat eine Auflockerung, sei es des Art. 10, sei es des Art. 19 Abs. 4, nicht erforderlich ist. Auch die Regierungsvorlage zeigt eindeutig, daß es Möglichkeiten gibt, das angestrebte Ziel durchaus im Rahmen der geltenden Verfassung zu verwirklichen.
    Im zweiten Artikel des Gesetzes zur Ausführung des Art. 10 ist eine strafprozessuale Regelung vorgesehen, die alle wichtigen Tatbestände umfaßt, die dazu führen können, daß unsere rechtsstaatliche, demokratische, freiheitliche Ordnung gefährdet wird. Alle Regelungen des Stratrechts, die der Strafrechtssonderausschuß jetzt in langen Sitzungen beraten und die er zur Sicherung der soeben erwähnten Ordnung beschlossen hat, sind in diesem Absatz 2 des Ausführungsgesetzes enthalten. Dieses Ausführungsgesetz sieht vor, daß, wenn Tatachen den Verdacht begründen, daß Handlungen vorgenommen, unternommen werden usw., die gegen die vom Strafrechtssonderausschuß erarbeiteten Grundsätze verstoßen, der Richter die Überwachung des Brief-, Telefon-, Fernschreibverkehrs usw. anordnen kann und daß dann Richter, Staatsanwälte und Polizei befugt sind, diese Funktion wahrzunehmen. Ich unterstreiche und betone nochmals: alle Möglichkeiten, die erkennbar eine echte Gefahr für unsere rechtsstaatliche, demokratische, freiheitliche Ordnung bedeuten, die geeignet sind, eine Gefährdung dieser Ordnung herbeizuführen, sind dort erfaßt und unter richterliche Kontrolle gestellt,
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch das Zweite ist in diesem Artikel erfaßt, daß nämlich der Betroffene von den Maßnahmen benachrichtigt wird. Wir verkennen nicht, ja wir erkennen an, daß eine sofortige Benachrichtigung von den getroffenen Maßnahmen nicht erfolgen kann, wenn nicht der ganze Zweck der Strafbestimmungen und der Ermittlung gefährdet werden soll. Es ist also sinnvoll, zu sagen, daß diese Benachrichtigung des Betroffenen erst erfolgt, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht mehr gefährdet wird, wie das auch in dem Gesetz vorgesehen ist. Ich habe keine Bedenken, zu sagen, daß diese vorgesehene Benachrichtigung noch im Rahmen der jetzt bestehenden grundgesetzlichen Bestimmungen liegt und daher völlig verfassungskonform ist.
    Es stellt sich dann die Frage, ob über diese Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind. Auch diese Frage wird von uns bejaht. Wir wollen keineswegs das Abhören und Überwachen des Briefverkehrs usw. auf die soeben erwähnten Stellen — Richter, Staatsanwalt und Polizei — beschränken. Wir sehen durchaus ein, daß auch andere, insbesondere die Sicherungsorgane, in die Lage versetzt werden müssen, diese Überwachungen



    Busse
    vorzunehmen. Aber selbst das erfordert keine Grundgesetzänderung, sondern kann im Rahmen des bestehenden Art. 10 und des bestehenden Art. 19 Abs. 4 durchgeführt werden,

    (Zustimmung bei der FDP)

    wenn nur die richterliche Kontrolle und die Mitteilungspflicht an den Betroffenen auch in diesem Falle gewahrt werden.
    Bleiben wir zunächst bei der Mitteilungspflicht! Ich vermag beim besten Willen nicht einzusehen, warum nur dann, wenn Richter, Staatsanwälte und Polizei die Überwachung durchgeführt haben und eine derartige Anordnung vorlag, hinterher die Möglichkeit bestehen soll, den Betroffenen auch zu verständigen, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht mehr gefährdet wird, diese Möglichkeit aber ausgeschlossen wird, wenn kein Richter eingeschaltet war und andere Staatsorgane mit dieser Überwachung beauftragt waren.

    (Beifall bei der FDP.)

    Das kann mir und anderen in unserem Volke niemand verständlich machen.
    Ebenso liegen die Dinge bei der Frage, ob in gewissen Fällen die richterliche Anordnung der Überprüfung ausgeschlossen werden kann. Hier macht der vorliegende Gesetzentwurf — es scheint, daß der Rechtsausschuß in seinen Beratungen sich dem anschließen wollte, jedenfalls sind bisher derartige Beschlüsse gefaßt worden — einen feinen Unterschied zwischen den Fällen und den Möglichkeiten, die hier gegeben sind. Er sagt, die richterliche Anordnung könne, ja sie müsse erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß gewisse strafbare Handlungen gegen unsere Staatssicherheit vorgenommen werden. Da soll und kann der Richter also entscheiden. Aber da, wo man die Anordnung des Richters ausschließen will, sagt man, die richterliche Anordnung scheitere daran, daß hier geringere Voraussetzungen für eine Anordnung gegeben seien, weil sie nämlich schon dann erfolgen könne, wenn bloß tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht bestünden; ob aber Tatsachen den Verdacht begründeten oder ob bloß tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht bestünden, das sei doch ein so gewaltiger Unterschied, daß man wohl in dem einen Fall die richterliche Anordnung herbeiführen könne, weil das eine justitiable Entscheidung sei, daß aber in dem anderen Falle, wenn lediglich Voraussetzung sei, daß tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht bestünden, eine solche richterliche Anordnung nicht möglich sei.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich halte hier den umgekehrten Schluß für richtig: Dann, wenn konkrete Dinge vorliegen, ist die richterliche Anordnung, die richterliche Kontrolle notwendig; wenn nicht soviel vorliegt und es sich nur um Nuancen in der Unterscheidung und um nicht mehr dreht, dann sollte man erst recht sagen, hier ist die richterliche Kontrolle, die Anordnung durch den Richter nötig. Man sollte nicht sagen, hier muß sie ausgeschlossen sein. Denn warum soll ein Richter
    wohl entscheiden können, ob Tatsachen einen Verdacht begründen, aber nicht entscheiden können, ob tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht bestehen? Ich weiß nicht, warum man hier einen Unterschied macht, es sei denn, daß man auf diese Weise erreichen will, was wir nun freilich ausschließen möchten, daß eben außerhalb richterlicher Kontrolle leichter Eingriffe in die Verhältnisse des Staatsbürgers ermöglicht werden sollen.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Für die beiden Fälle, die ich jetzt erörtert habe ist damit meines Erachtens evident, daß weder die Aufhebung der Pflicht zur Mitteilung an den Betroffenen noch das Ausschalten der richterlichen Kontrolle, die unser Grundgesetz prinzipiell vorschreibt, eine zwingende Notwendigkeit ist. Wenn Sie mir darin folgen, daß man nur bei zwingenden Notwendigkeiten der Einschränkung der Grundrechte, insbesondere des fundamentalen Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4, zustimmen sollte, werden Sie mir in diesem Punkte kaum widersprechen können.
    Nun bleibt ein dritter Komplex übrig, den man früher die Gebietskontrolle oder ähnlich genannt hat und der inzwischen durch die Beschlüsse des Innenausschusses und des Rechtsausschusses eine wesentliche andere Fassung erhalten hat; das gebe ich ohne weiteres zu. Das Entscheidende in diesem Falle ist aber folgendes, und hier bitte ich doch alle diejenigen zuzuhören, die immer so laut betonen, daß in diesem gesamten Verfahren von Geheimbeschlüssen keine Rede sein könne. Ich habe mich im Rechtsausschuß bemüht, eine Begründung dafür zu erhalten, warum diese Bestimmung überhaupt erforderlich ist. Ich bin auf eine Unterrichtung, die im Bundeskanzleramt erfolgt ist und zu der auch wir Freien Demo' kraten eingeladen waren, verwiesen worden. Herr Dorn und ich waren hingegangen und hatten zu Beginn dieser Unterrichtung die Frage gestellt, ob wir ermächtigt seien, von dem, was wir dort erfahren würden, zwar nicht hier und nicht in der Öffentlichkeit draußen, aber bei den Fraktionsberatungen Gebrauch zu machen, damit jeder unserer Fraktionskollegen wisse, welche Gründe zu dieser Bestimmung geführt hätten, damit er aus dieser Kenntnis die Entscheidung treffen könne, ob er einer solchen Bestimmung zustimmen wolle oder nicht. Da ist uns gesagt worden, das könnten wir nicht. Selbst dann, als ich im Rechtsausschuß aus meiner laienhaften Vorstellung heraus versuchte, mir Tatbestände vorzustellen, mit denen man das, was hier in § 3 des Ausführungsgesetzes gewollt ist, vielleicht begründen könne, sagte man mir: Leider können wir Ihnen dazu nichts sagen!

    (Abg. Dorn: Hört! Hört!)

    Ja, meine sehr verehrten Damen und Herren, nun frage ich das ganze Haus: Ist das ein Geheimverfahren, oder ist das kein Geheimverfahren?!

    (Sehr richtig! bei der FDP.)

    Ist das die Meinung der Mehrheit dieses Hauses, daß sie Beschlüsse fassen will über Tatbestände und Sachverhalte, die wohl einem kleinen Kreis, aber nicht der Menge der einzelnen Mitglieder dieses



    Busse
    Hauses bekannt sind und ihnen nicht bekanntgemacht werden dürfen?

    (Beifall bei der FDP.)

    Ich glaube, nicht ich allein würde heute, wenn diesem Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen würde, mit einer herben Enttäuschung über die Selbstentrechtung, die die Abgeordneten hier vornähmen, nach Hause gehen.

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen meldet sich zu einer Zwischenfrage. — Abg. Dorn: Jetzt kommt einer, der es kennt!)