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Die für die Auftragsvergabe maßgebenden Bestimmungen schreiben bereits vor, daß umfangreiche Arbeiten in Lose aufzuteilen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit das sinnvoll ist. In Frage kommen § 4 der Verdingungsordnung für Bauleistungen und § 5 der Verdingungsordnung für Leistungen. Bestimmte Wertgrenzen, z. B. 50 000 DM, kann man schlecht festlegen, weil die Arbeiten und die technischen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen zu verschiedenartig sind.