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    Deutscher Bundestag 161. Sitzung Bonn, den 27. März 1968 Inhalt: Überweisung von Vorlagen der Bundesregierung an die zuständigen Ausschüsse 8417 A Absetzung der Fragestunde von der Sitzung am Dienstag, dem 2. April 1968 . . . . 8418 D Absetzung des Punktes 25 von der Tagesordnung 8418 D Amtliche Mitteilungen 8417 B Fragestunde (Drucksachen V/2753, V/2759) Fragen des Abg. Logemann: Richtpreis für Milch — Preisgarantien bei Milch Dr. Neef, Staatssekretär . . . . 8419 A Logemann (FDP) 8419 B Wächter (FDP) . . . . . . . 8420 A Dröscher (SPD) 8420 B Ertl (FDP) 8420 D Reichmann (FDP) 8421 A Riegel (Göppingen) (SPD) . . . 8421 A Frage des Abg. Logemann: Orientierungspreis für Großrinder — Obligatorische Intervention in der Rindermarktordnung Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 8421 B Wächter (FDP) . . . . . . . . 8421 C Frage der Abg. Frau Funcke: Vom Presse- und Informationsamt seinen Besuchergruppen angebotenes „Gespräch mit Abgeordneten" Diehl, Staatssekretär . . . . . . 8422 A Frage der Abg. Frau Funcke: „Spiegel der Frauenpublizistik" Diehl, Staatssekretär 8422 B Frau Funcke (FDP) . . . . . . 8422 B Frau Freyh (SPD) . . . . . . 8422 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Vorwürfe gegen das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . .. 8422 C Fragen des Abg. Weigl: Entwicklungsprogramm Ruhr — Arbeitslosigkeit in Ostbayern Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8423 A Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8423 B Köppler (CDU/CSU) . . . . . . 8424 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) 8424 B Ertl (FDP) 8424 B Moersch (FDP) . . . . . . . 8424 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Beeinträchtigung der Erfolgschancen der regionalen Strukturpolitik durch Wirtschaftsförderungen für das Ruhrgebiet Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8425 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 8425 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8425 C Dr. Aigner (CDU/CSU) 8425 D Frage des Abg. Zebisch: Frage der Erhöhung des Investitionszuschusses an bestimmte Teilräume des Zonenrandgebietes Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8426 B Zebisch (SPD) . . . . . . . . . 8426 B Frage des Abg. Zebisch: Hilfsmaßnahmen im Bereich der Oberpfalz Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8426 D Dr. Aigner (CDU/CSU) . . . . . 8427 A Dr. Schwörer (CDU/CSU) . . . . . 8427 B Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 8427 D Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8427 D Frage des Abg. Reichmann: Etwaige nachteilige Auswirkungen der internationalen Gold- und Währungskrise auf die Bundesrepublik Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 8428 A Reichmann (FDP) 8428 B Frage des Abg. Reichmann: Währungspolitik Frankreichs verantwortlich für die internationale Gold-und Währungskrise? Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 8428 C Reichmann (FDP) 8428 D Frage der Abg. Frau Freyh Handhabung der Arbeitsvermittlung in Schweden — Möglichkeit einer entsprechenden Regelung in der Bundesrepublik Kattenstroth, Staatssekretär . . . 8429 A Frau Freyh (SPD) 8429 B Frau Funcke (FDP) 8429 D Moersch (FDP) 8429 D Fragen des Abg. Riegel (Göppingen) : Einsparungen durch Minderausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Kattenstroth, Staatssekretär . . . . 8430 A Riegel (Göppingen) (SPD) . . . . 8430 B Fragen des Abg. Faller: Deutsch-französische Verhandlungen über noch offene Forderungen deutscher Krankenkassen gegen die französischen Kassen wegen Leistungsaus-hilf e Kattenstroth, Staatssekretär . . . 8430 B Faller (SPD) . . . . . . . . . 8430 D Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes über die gesetzliche Höchstgrenze durch die AOK Heilbronn Kattenstroth, Staatssekretär . . . 8431 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 8431 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Leistung des Krankenversicherungsbeitrags von zwei Renten bei nur einer Mitgliedschaft Kattenstroth, Staatssekretär . . . 8431 D Zur Geschäftsordnung Genscher (FDP) . . . . . . . . 8432 A Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 8432 D Sammelübersicht 29 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/2692) . . . . . . . 8432 D Zur Geschäftsordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 8433 A Genscher (FDP) . . . . . . . . 8433 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (Drucksachen V/1721, V/2136, V/2173, V/2224, V/2694) . . . . . . . Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 8433 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung über den Antrag der Abg. Dichgans, Blank, Wagner, Ruf u. Gen. betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 III über den Antrag der Abg. Dr. Wörner, Dr. Häfele, Baron van Wrangel, Dichgans, Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Dr. Stark (Nürtingen) u. Gen. und Fraktion der CDU/CSU betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksachen V/509, V/2343, V/2479 [neu]) Genscher (FDP) 8434 C Blachstein (SPD) 8436 B Dr. Häfele (CDU/CSU) 8438 B Moersch (FDP) . . . . 8440 D, 8451 C, 8454 D, 8455 B Dichgans (CDU/CSU) 8442 C Dorn (FDP) 8443 C Collet (SPD) . . . . . . . . 8445 B Horten (CDU/CSU) 8446 A Dr. Friderichs (FDP) . . . . . . 8446 D Baron von Wrangel (CDU/CSU) . . 8448 A Spitzmüller (FDP) 8449 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . 8450 B Bauer (Würzburg) (SPD) . 8452 A, 8455 C Schoettle, Vizepräsident . . . . . 8452 D Frehsee (SPD) . . . . . . . . . 8454 B Dr. Mommer (SPD) . . . 8455 A, 8455 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Dr. Schulze-Vorberg, Sänger, Dr. Burgbacher, Dr. Arnold, von Eckardt, Raffert, Rock u. Gen.) (Drucksache V/1874); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2656), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/2610) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 8456 B Zoglmann (FDP) . . . . . . . . 8456 D Sänger (SPD) . . . . . . . . . 8457 C Entwurf eines Bundeswaffengesetzes (Drucksache V/528) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/2623) — Zweite und dritte Beratung Köppler (CDU/CSU) 8458 A Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen (Drucksache V/2360) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2581), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2580) — Zweite und dritte Beratung — Frau Funcke (FDP) 8458 D Regling (SPD) 8460 B Mertes (FDP) . . . . . . . . 8461 D Abgabe einer Erklärung des Bundeskanzers Dr. h. c. Kiesinger, Bundeskanzler 8462 B, 8466 D Mischnick (FDP) . . . . 8464 B, 8471 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 8466 D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 8468 D Entwurf einer Bundes-Apothekerordnung (Drucksache V/929) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/2686) Moersch (FDP) . . . . 8472 A, 8479 A Dr. Jungmann (CDU/CSU) 8472 A, 8477 D, 8482 A Dichgans (CDU/CSU) . . . . . . 8473 A Dr. Stammberger (SPD) . . . . . 8475 B D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 8476 C Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . . . . 8476 C Frau Dr. Heuser (FDP) . 8478 C, 8483 D Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 8480 D Dr. Meinecke (SPD) . . . 8481 B, 8483 B Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Drucksache V/1269); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen V/2600, zu V/2600) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Drucksache V/1319); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen V/2601, zu V/2601) — Zweite und dritte Beratung — Hirsch (SPD) . . 8484 A, 8490 D, 8491 C, 8493 C, 8498 D Busse (Herford) (FDP) . . 8488 A, 8489 D, 8491 B, 8492 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 8491 D, 8497 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 8492 C, 8494 D Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . 8494 A, 8495 D, 8502 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8496 D, 8501 B Hübner (SPD) . . . . . . . . . 8499 B Picard (CDU/CSU) . . . . . . . 8500 D Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 75 GG) (Drucksache V/1086) — Erste Beratung —, IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz (Drucksache V/2635) — Erste Beratung — . . . 8502 D Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) (Drucksachen V/2526, 2575); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2760), Schriftlicher Bericht des Vorstandes des Deutschen Bundestages (Drucksachen V/2754, zu V/ 2754) -- Zweite und dritte Beratung - - Berger (CDU/CSU) . . . . . . . 8503 A Frehsee (SPD) 8504 C, 8507 A, 8510 B Wagner (CDU/CSU) . 8505 B, 8506 A Mertes (FDP) 8505 C, 8507 C van Delden (CDU CSU) . . . . 8508 A Brese (CDU/CSU) . . . . . . 8508 A Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . . 8509 A Windelen (CDU/CSU) . . . . . . 8509 B Spitzmüller (FDP) . . ..8510 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17.- November 1965 zur Änderung des Art. 4 des Abkommens vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 10. Mai 1948 (Drucksache V/2354) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandstragen (Drucksache V/2648) - Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 8511 A Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes. (Drucksache V/1517); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2647), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2646) — Zweite und dritte Beratung — 8511 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. November -1964 mit der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit (Drucksache V/2262); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/2697) — Zweite und dritte Beratung — 8511 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1961 mit dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit (Drucksache V/2252) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/2736) - Zweite und dritte Beratung — . . . . 8511 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes (Drucksache V/2413); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/2735, zu V/2735) — Zweite und dritte Beratung Unertl (CDU/CSU) 8512 B Feststellung der Beschlußunfähigkeit des Hauses Nächste Sitzung 8512 D Anlagen 8515 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 8417 161. Sitzung Bonn, den 27. März 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 8515 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Abelein 30. 3. Arendt (Wattenscheid) 27. 3. Dr. Artzingen* 27. 3. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 27. 3. Berendsen 6. 4. Frau Brauksiepe 30. 3. Corterier * 30. 3. Deringer 27. 3. Dichgans * 28. 3. Dr. Dittrich * 27. 3. Frau Dr. Elsner 6. 4. Gewandt 29. 3. Glombig 30. 3. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 3. Hamacher 6. 4. Jahn (Marburg) 27. 3. Killat 27. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 31. 3. Kunze 1. 6. Kriedemann * 27. 3. Lemmer 6. 4. Lenders 29. 3. Lenz (Brühl) 6. 4. Lücker (München)* 28. 3. Mauk * 29. 3. Dr. Mende 28. 3. Metzger 29. 3. Missbach 29. 3. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 28. 3. Porzner 27. 3. Riedel (Frankfurt) * 27. 3. Rollmann 29. 3. Ruf 28. 3. Dr. Schulz (Berlin) 29. 3. Seither 27. 3. Dr. Starke (Franken) * 1. 4. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell 6. 4. Weimer 30. 3. Wienand 30. 3. Wilhelm 30. 3. Dr. Wilhelmi 27. 3. Dr. Wörner 30. 3. h) Urlaubsanträge Borm 5. 4. Dr. Brenck 5. 4. Draeger ** 7. 4. Flämig ** 7. 4. Dr. Frey 30. 6. Lenze (Attendorn) ** 7. 4. Dr. Marx (Kaiserslautern) 4. 4. Steinhoff 15. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 371 Änderungsantrag des Abgeordneten Köppler zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundeswaffengesetzes — Drucksachen V/528 und V/2623 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Abs. 3 sind in Nummer 2 die Worte „sowie Schußapparate" durch die Worte „und 3" zu er- setzen. 2. In § 20 Abs. 3 sind in Satz 1 die Worte „nur gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung überlassen, aus der hervorgeht, daß der Besteller das nach Landesrecht für den Erwerb der Schußwaffe oder der Munition erforderliche Mindestalter besitzt." durch die Worte „nur gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über das Geburtsdatum überlassen." 3. Die Überschrift des § 32 erhält folgende Fassung: „Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates." Bonn, den 26. März 1968 Köppler Anlage 3 Umdruck 378 Änderungsantrag der Abgeordneten Dichgans, Dr. Becher (Pullach), Richter und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundes-Apothekerordnung — Drucksachen V/929, V/2686 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 Abs. 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung: „5. nach einer Gesamtausbildungszeit von vier Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat." Bonn, den 27. März 1968 Dichgans Dr. Becher (Pullach) Dr. Abelein Berberich Deringer Erhard (Bad Schwalbach) Fritz (Welzheim) Dr. Häfele Illerhaus Frau Jacobi (Marl) Krampe Meister Müller (Aachen-Land) Dr. von Nordenskjöld Dr. Siemer Dr. Stecker Dr. Eckhardt Horten Dr. von Merkatz Richter Dr. Rau Dr. Bucher Dr. Emde Dr. Imle 8516 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode - 161, Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 Anlage 4 Umdruck 376 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jungmann, Frau Blohm und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundes-Apothekerordnung — Drucksachen V/929, V/2686 . Der Bundestag wolle beschließen: § 13 Nr. i erhält folgende Fassung: ,l. ohne als Apotheker bestallt oder nach § 2 Abs. 2 zur Ausübung des Apothekerberufs befugt zu sein, die Berufsbezeichnung „Apotheker" oder „Apothekerin" führt oder eine Bezeichnung führt, durch die der Anschein erweckt werden kann, er sei Apotheker.' Bonn, den 27. März 1968 Dr. Jungmann Frau Blohm von Eckardt Ehnes Frau Enseling Dr. Freiwald Häussler Frau Klee Dr. Klepsch Krampe Lampersbach Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Stingl Teriete Dr. Hammans Dr. Stammberger Anlage 5 Umdruck 372 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) — Drucksachen V/1269, V/2600 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 11 Abs. 4 wird gestrichen. 2. § 19 wird gestrichen. 3. § 77 wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1968 Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 381 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Dr. h. c. Güde und Köppler zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) — Drucksachen V/ 1269, V/2600 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 93 erhält folgende Fassung: „§ 93 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1, die §§ 465, 466, 467 a, 469 Abs. 1, 2 sowie die §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 467 a, 470 und 472 b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse." Bonn, den 27. März 1968 Frau Dr. Kuchtner Dr. h. c. Güde Köppler Anlage 7 Umdruck 379 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Dr. h. c. Güde, Köppler und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) -Drucksachen V/1319, V/ 2601 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 12 a bis 12 c, 14 a, 17 a und 17 b werden gestrichen. b) Die Nummern 13 bis 16 und 19 erhalten die Fassung der Regierungsvorlage. 2. Artikel 34 d Nr. 5 a wird gestrichen. 3. In § 1 Abs. 1 Nr. (i der Justizbeitreibungsordnung in der Fassung des Artikels 34 e Buchstabe a wird die Zahl „§ 465" gestrichen. 4. Artikel 34 t Nr. I a wird gestrichen. Bonn, den 27. März 1968 Frau Dr. Kuchtner Dr. h. c. Güde Köppler Biechele Bühler Dr. Hauser (Sasbach) Meister Memmel Schlee Dr. Wahl Wieninger Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 8517 Anlage 8 Umdruck 375 Änderungsantrag der Abgeordneten Hirsch, Busse (Herford), Frau Kleinert, Dr. Bayerl, Kaffka, Matthöfer, Dr. Reischl zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) — Drucksachen V/1319, V/2601 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 wird folgende Nummer 6 a eingefügt: ,6 a. § 396 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt: „ (4) Angehörigen fremder Staaten kann das Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.." Bonn, den 27. März 1968 Hirsch Dr. Bayerl Matthöfer Frau Kleinert Kaffka Dr. Reischl Busse (Herford) Anlage 9 Umdruck 369 Änderungsantrag der Abgeordneten Hirsch, Dr. Stark (Nürtingen), Busse (Herford) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) — Drucksachen V/1319, V/2601 — . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 15 erhalten die Absätze 1 und 2 des § 467 a folgende Fassung: „(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2). Die Entscheidung trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre." Bonn, den 25. März 1968 Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Busse (Herford) Anlage 10 Umdruck 377 Änderungsantrag der Abgeordneten Hübner, Schmitt-Vockenhausen, Müller (Mülheim) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) — Drucksachen V/1319, V/2601 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 Nr. 6 werden im § 25 die folgenden Worte „bis zu drei Monaten" gestrichen. Bonn, den 27. März 1968 Hübner Schmitt-Vockenhausen Müller (Mülheim) Bäuerle Berlin Biermann Brück (Holz) Bühling Collet Diekmann Eckerland Dr. Enders Felder Folger Fritsch (Deggendorf) Fritz (Wiesbaden) Feuring Gscheidle Haase (Kellinghusen) Hansing Hellenbrock Frau Herklotz Höhne Hofmann (Kronach) Frau Dr. Hubert Jaschke Junker Kaffka Kahn-Ackermann Könen (Düsseldorf) Lemper Liehr Maibaum Marquardt Matthes Matthöfer Mattick Frau Meermann Dr. Meinecke Müller (Worms) Neumann (Stelle) Pöhler Reitz Roß Frau Rudoll Sänger Dr. Schmidt (Offenbach) Schonhofen Dr. Seume Spillecke Dr. Stammberger Dr. Tamblé Vit Wellmann Wiefel Anlage 11 Umdruck 368 Änderungsantrag der Abgeordneten Hirsch, Dr. Stark (Nürtingen), Busse (Herford) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) — Drucksachen V/1319, V/2601 —. Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 130 wird folgender Artikel 130 a eingefügt: ,Artikel 130 a Bundeswasserstraßengesetz Das Bundeswasserstraßengesetz vom (Bundesgesetzbl. I S. . . .) wird wie folgt geändert: 8518 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. i des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion." 2. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben.' Bonn, den 15. März 1968 Hirsch Dr. Stark (Nürtingen) Busse (Herford) Anlage 12 Umdruck 374 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) — Drucksachen V/2526, V/2575, V/2754, zu V/2754 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Für eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung leisten alle Mitglieder des Bundestages einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § i." Satz 3 wird Satz 2. Satz 4 wird Satz 3. Bonn, den 27. März 1968 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 13 Umdruck 382 Änderungsantrag der Abgeordneten Wagner, Dr. Pohle, Dr. Althammer, Berger und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) — Drucksachen V/2526, V/2575, V/2754, zu V/2754 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt: „Für die Mitglieder des Bundestages wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Versicherungsgrundlage geschaffen." Bonn, den 27. März 1968 Wagner Dr. Pohle Dr. Althammer Berger Burgemeister Falke Hörnemann (Gescher) Krampe Lampersbach Meis Frau Schroeder (Detmold) Teriete Varelmann Wullenhaupt Anlage 14 Umdruck 370 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Serres, Kahn-Ackermann, Dr. Rutschke und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Diätengesetzes 1968 — Drucksachen V/2526, V/2575, V/2754, zu V/2754 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die Tagegelder" durch die Worte „die Reisekostenvergütung" ersetzt. Bonn, den 26. März 1968 Dr. Serres Dr. Kempfler Kahn-Ackermann Blachstein Dr. Rutschke Sander Anlage 15 Umdruck 380 Entschließungsantrag der Abgeordneten Windelen, van Delden, Rawe, Haase (Kassel), Dr. Rinsche, Dichgans, Dr. Rutschke und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Diätengesetzes 1968 — Drucksachen V/2526, V/2575, V/2754, zu V/2754. Der Bundestag wolle beschließen: Der Vorstand des Deutschen Bundestages wird bis zum 31. Dezember 1968 um Prüfung und Bericht gebeten, 1. ob der Einführung der Besteuerung der Aufwandsentschädigung nach § 1 des Diätengesetzes 1968 verfassungsrechtliche oder sonstige recht- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 8519 liche Bedenken entgegenstehen und welche rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Konsequenzen sich aus einer Besteuerung der Aufwandsentschädigung ergeben können, 2. ob und inwieweit eine Befreiungsmöglichkeit von der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 mit den Grundprinzipien und dem System dieser Versorgungseinrichtung vereinbar ist, wenn ein Mitglied des Bundestages nachweist, daß es im Versorgungsfall eine Versorgung besitzt oder erwarten kann, die der Höchstversorgung nach dem Diätengesetz 1968 entspricht, 3. ob und inwieweit eine volle oder teilweise Anrechnung sonstiger privat- oder öffentlich-rechtlicher Einkommen oder Versorgungsbezüge auf die Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundsatz des Artikels 48 Abs. 3 GG und dem Status sui generis der Mitglieder des Bundestages vereinbar ist. Bonn, den 27. März 1968 Windelen van Delden Rawe Haase (Kassel) Dr. Rinsche DicHgans Dr. Althammer Franke (Osnabrück) Dr. Freiwald Frieler Dr. Götz Dr. Häfele Dr. Hammans Dr. Hofmann (Mainz) Härzschel Horstmeier Dr. Kempfler Lampersbach Leicht Dr. von Nordenskjöld Ott Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schulze-Vorberg Springorum Stahlberg Unertl Frau Dr. Wex Baron von Wrangel Dr. Rutschke Dr. Miessner Anlage 16 Schriftliche Erklärung des Bundesministers des Innern Lücke zu Punkt 16 der Tagesordnung. Zur Beratung in erster Lesung stehen heute auf besoldungsrechtlichem Gebiet zwei Vorlagen der Bundesregierung an: einmal der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Art. 75 des Grundgesetzes, zum zweiten der Entwurf des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes. Beide Gesetzentwürfe stehen in einem zwangsläufigen Zusammenhang; sie sind die zweite Stufe eines Gesamtplanes zur Zusammenführung der Beamtenbesoldung bei Bund und Ländern. Diesen Gesamtplan habe ich dem Hohen Hause vor Einbringung der ersten Stufe am 21. April 1966 in großen Zügen dargelegt. Er ist seinerzeit hier positiv aufgenommen worden. Inzwischen ist im vorigen Jahr die erste Stufe als Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz verabschiedet worden und am 1. Juli 1967 in Kraft getreten. Der Bundestag hat bei der Verabschiedung dieses Gesetzes am 12. Mai 1967 in einer Entschließung sein Ziel bekräftigt, die Beamtenbesoldung bei Bund und Ländern auf einer zeitgemäßen neuen Grundlage wieder zusammenzuführen. Die Bundesregierung hat diese Übereinstimmung in den besoldungspolitischen Zielsetzungen dankbar begrüßt; sie fühlte sich dadurch in ihrem Vorhaben bestärkt, den Plan der Vereinheitlichung trotz aller Widerstände beharrlich weiterzuverfolgen. Die jetzt zur Debatte stehenden Vorlagen für eine zweite Stufe der Neuregelung stellen uns vor staatspolitisch bedeutsame Entscheidungen. Zur Konsolidierung unseres Staatswesens ist ein gut funktionierender öffentlicher Dienst lebensnotwendig. Die Aufbauperiode der Nachkriegszeit und nicht zuletzt die Ereignisse der jüngsten Zeit haben dies erneut bewiesen; die Zukunft wird dies noch dringlicher erweisen. Es ist notwendig, die öffentliche Verwaltung und den öffentlichen Dienst vermehrt den steigenden Anforderungen der Zukunft anzupassen; eine verbesserte Aus- und Fortbildung unserer Beamten muß beschleunigt in Angriff genommen werden. Das Ansehen der Beamtenschaft in unserem Volke ist gut. Es sollte aber verbessert werden. Vorurteile aus der Vergangenheit sollten der Vergangenheit angehören. Den Beamten muß die gesellschaftspolitische Stellung gesichert werden, die ihnen auf Grund ihrer Arbeit und ihrer Bedeutung zukommt. Nichts war all dem in der Vergangenheit schädlicher als der Wettlauf der öffentlichen Dienstherren um die günstigsten Besoldungsregelungen und das rivalisierende Wetteifern der einzelnen Beamtengruppen um Sonderstellungen. Lassen Sie mich diese Gelegenheit wahrnehmen, unseren Beamten ein Wort des Dankes und der Anerkennung zu sagen, ein Wort des Dankes und der Anerkennung für die Große Aufbauleistung, die nicht zuletz ein Verdienst unserer Beamtenschaft ist, die gezeigt hat, daß unser öffentlicher Dienst in Ordnung ist und seine Pflicht getan hat. Die anstehenden beiden Gesetzentwürfe haben das Ziel, an die Stelle jener permanenten Auseinandersetzung um die Beamtenbesoldung eine gemeinsame ausgewogene Ordnung zu setzen. Bei den Beratungen werden vermutlich zwei Punkte zentrale Bedeutung haben: erstens die Verbindung dieser zweiten Stufe der Neuregelung mit der Verfassungsänderung, zweitens die Erörterung des finanziellen Volumens des Entwurfs. Zur ersten Frage! Ich weiß, daß mancher es vorziehen würde, die Verfassungsänderung an den Schluß der gesamten Neuregelung zu stellen. Auch ich bin erst nach langen Überlegungen und mit Rücksicht auf die neueste, sich anbahnende Entwicklung zu der Überzeugung gelangt: nur jetzt noch, wenn überhaupt, wird es möglich sein, die Voraussetzungen für die Vereinheitlichung zu schaffen. Zur Zeit ist bei der Mehrheit der Länder noch die Anpassung des Landesbesoldungsrechts an das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz des Bundes im Gange. 8520 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 Hierbei bahnen ich in einigen Bereichen im parlamentarischen Raum Entscheidungen an, die unseren gemeinsamen Zielsetzungen der Zusammenführung deutlich zuwiderlaufen, den Besoldungswettlauf erneut entfachen und bei ihrer Verwirklichung cien Bund wiederum vor folgenschwere Anpassungsschwierigkeiten stellen würden. Diese Entwicklung ist gefährlich. Als die Bundesregierung bei der mittelfristigen Finanzplanung eine Verstärkung der Personalausgaben im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Zielprojektion vorsah, wandte sich hergegen die Ländervertretung mit dem Ziel einer Streichung des gesamten Mehransatzes für 1968. Schließlich wurde ein Kompromiß erzielt, der auf die angespannten finanziellen Verhältnisse in den Ländern und Gemeinden Rücksicht nahm. Nun sehen wir uns in einem der großen Bundesländer bei der Anpassung an das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz möglicherweise mit Entscheidungen konfrontiert, die nicht nur das Volumen der dortigen Regierungsvorschläge erheblich übersteigen, sondern zugleich die übrigen Länder bei ihren bevorstehenden Besoldungsmaßnahmen präjudizieren; am Ende wäre schließlich der Bund gezwungen, unkoordinierte Verbesserungen zu einer sehr kostspieligen Ordnung der Verhältnisse zusammenzufassen. Angesichts dieser bedrohlichen Entwicklung hängt der Erfolg einer Zusammenführung der Beamtenbesoldung davon ab, daß die Erweiterung der Bundeszuständigkeiten auf diesem Gebiet durch die vorgeschlagene Verfassungsänderung beschleunigt verwirklicht wird. Nachdem die Entwicklung mehr als ein Jahrzehnt auseinandergelaufen war, ist es nur natürlich, daß der Prozeß der Zusammenführung mit gewissen Übergangsschwierigkeiten verbunden ist. Besitzstände und Überleitungsvorschriften sollen sicherstellen, daß hierbei für die Länder und die betroffenen Beamten gangbare Wege gefunden werden. Zur zweiten Frage! Die Vorschläge der Bundesregierung für die zweite Neuregelungsstufe sind inzwischen von mehrfacher Seite als unzureichend bezeichnet worden. Die Kritik konzentriert sich darauf, daß das Ausmaß der Verbesserungen hinter den Ansätzen für die mittelfristige Finanzplanung und den Zielprojektionen des Jahreswirtschaftsberichts 1968 der Bundesregierung zurückbleibe. Hierzu darf ich zunächst feststellen, daß der Betrag von 724 Millionen DM, der im Haushaltsvoranschlag der Regierung für eine Verstärkung des Ansatzes für Personalausgaben enthalten war, im Zuge der weiteren Erörterungen über den Haushalt 1968 auf 500 Millionen Mark gekürzt worden ist. Im übrigen hat die Bundesregierung die Orientierungsdaten des Jahreswirtschaftsberichts ausdrücklich als gesamtwirtschaftliche Durchschnittszahlen bezeichnet. Auch in der Privatwirtschaft ist das Wachstum der Einkommen in diesem Jahre nicht einheitlich, sondern sektoral und regional sehr unterschiedlich. Bei den Beamtengehältern ist besonders zu berücksichtigen, daß deren durchschnittliche Zuwachsrate in diesem Jahr nicht nur durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz beeinflußt wird; es muß vielmehr die volle Auswirkung des erst am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes nebst den ins Gewicht fallenden Stellenhebungen hinzugerechnet werden; ebenso andere strukturelle Verbesserungen wie die Einführung von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie sonstige zwangsläufige Mehrausgaben im Personalsektor. Auch ich hätte gern in diese zweite Stufe weitere, mir dringlich erscheinende strukturelle Verbesserungen aufgenommen. Unter dem Zwang der derzeitigen Verhältnisse werden wir uns jedoch damit begnügen müssen, sie für die dritte Stufe vorzusehen. Bei all ihren Überlegungen konnte die Bundesregierung ihre Verpflichtung, auf die Länder und die Gemeinden sowie deren finanzielle Lage Rücksicht zu nehmen, nicht außer acht lassen. Ich sage dies bewußt trotz der Hinweise, die ich vorhin wegen der sich anbahnenden widersprüchlichen Entwicklung in einigen Landesbereichen gegeben habe. Die Führungsrolle, die der Bund für sich beanspruchen muß und beansprucht, erfordert staatspolitische Einsicht. Ich meine im übrigen, daß es von der Entwicklung der Lage in den öffentlichen Haushalten und von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in diesem Jahr abhängen wird, ob weitere Anpassungsmaßnahmen möglich, aber auch geboten sein werden. Lassen Sie mich abschließend nochmals unterstreichen, daß die Ihnen jetzt vorliegenden Entwürfe nur als Teil eines einheitlichen Gesamtkonzepts angemessen gewürdigt werden können. Dieses Konzept ist in die Begründung der Vorlage für das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz aufgenommen worden. Es wird unser gemeinsames Ziel sein müssen, die Wiederherstellung einer gerechten Ordnung in der Beamtenbesoldung auf einheitlicher Grundlage in dieser Legislaturperiode des Bundestages abschließend zu verwirklichen. Die Voraussetzungen sind noch gegeben. Ich darf sehr herzlich bitten, die Beratungen der Vorlagen zügig zum Abschluß zu bringen. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Bundesministers Lücke vom 14. März 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Miessner (Drucksache V/2636 Fragen 71, 72 und 73) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß von den hei der Deutschen Bundesbahn in den Ruhestand tretenden Lokomotiv- und Triebwagenführern etwa 80 % vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden müssen? Hält es die Bundesregierung auf Grund der Tatsache der großen Zahl der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig ausscheidenden Lokomotiv- und Triebwagenführer für notwendig, Richtlinien zu 1 117 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen, die klarstellen, daß diesen Personenkreis eine Verbesserung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zugebilligt wird? Wann ist — gegebenenfalls - mit solchen in Frage 72 erwähnten Richtlinien zu rechnen? Die Prozentsätze der bei der Deutschen Bundesbahn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lokomotiv- und Triebwagenführer sind der Bundesregierung bekannt. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 161. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1968 8521 Die Deutsche Bundesbahn ist jedoch nach den Erfahrungen ihres bahnärztlichen Dienstes und aufgrund eines Gutachtens des Max-Planck-Instituts für Arbeitsphysiologie aus dem .Jahre 1967 der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 117 Abs. 2 BBG bei diesem Personenkreis nicht erfüllt sind. Ursächlich für die frühzeitige Pensionierung ist nicht eine durch die Eigenart des Dienstes hervorgerufene vorzeitige körperliche Abnutzung. Die Beamten sind vielmehr insbesondere deshalb früher als dienstunfähig anzusehen, weil in ihrem Dienstzweig im Interesse der Betriebssicherheit bei der Dienstausübung ständig eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit gefordert wird. Die Bundesregierung hält deshalb zur Zeit die Grundlagen für den Erlaß von Richtlinien im Sinne der Fragestellung nicht für gegeben. 'Vegen der Anwendung des § 117 Abs. 2 BBG schweben mehrere Verwaltungsstreitverfahren. Außerdem hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft ein Forschungsvorhaben „Bundesbahn" im Rahmen der Kommission zur Erforschung der medizinischen Grundlagen der Frühinvalidität eingeleitet. Sollten sich hieraus neue Gesichtspunkte ergeben, wird die Bundesregierung daraus die erforderlichen Folgerungen ziehen. Zur Versorgung der angesprochenen Beamten darf ich nach den letzten Zahlen aus dem Jahre 1966 ergänzend bemerken, daß die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lokomotivführer eine durchschnittliche Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente von 87,4%, die Triebwagenführer von 88,9 % ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalten haben. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 18. März 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Strohmayr (Drucksache zu V/2636 Fragen 179 und 180) : Treffen Nachrichten, die die Welt am 7, März 1968 veröffentlichte, zu, daß laut Äußerungen des Präsidenten des Zentralverbandes des Bäckerhandwerkes, Schlüter, auf einer Versammlung in Bremen, Brot und Brötchen in nächster Zeit teurer werden? Wie vereinbart sich diese in Frage 179 erwähnte Ankündigung mil dem derzeitigen EWG-Getreiderichtpreis? Nach Auskunft des Zentralverbandes des Bäckerhandwerks sind die Äußerungen des Präsidenten nicht korrekt wiedergegeben worden. Der Zentralverband hat den Landesverbänden nahegelegt, vorerst auf jede Erhöhung des Preises für Brot und Backwaren zu verzichten und die Auswirkungen der Mehrwertsteuer abzuwarten. Bei eintretenden Kostensteigerungen sollte dann jeder Betrieb für sich seine Kalkulation nachprüfen. Der derzeitige EWG-Richtpreis steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der genannten Ankündigung. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs von Hase vom 15. März 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Felder (Drucksache zu V/2636 Fragen 182 und 183) : Ist dem Bundesverteidigungsminister bekannt, ob disziplinäre Maßnahmen gegen einen Stabsapotheker aus Rhöndorf eingeleitet wurden, der sich im Zusammenhang mit einem am 26. September 1967 auf der Staatsstraße 2098 bei Eisenärzt int Landkreis Traunstein verschuldeten Verkehrsunfall einer Übertretung der Straßenverkehrs-Ordnung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Vortäuschens einer Straftat schuldig machte? ist es richtig, daß dem in Frage 182 erwähnten Stabsapotheker hei dem Verkehrsunfall Geheimakten der Bundeswehr abhanden kamen, oder handelte es sich auch hierbei um eine Schutzbehauptung, die lediglich zu dem Zweck aufgestellt wurde, die Polizei auf eine falsche Fährte zu locken? Nach meinen Feststellungen ist bei dem von Ihnen erwähnten Verkehrsunfall am 26. 9. 1967 bei Eisenärzt im Landkreis Traunstein der Apotheker Dr. Keymer aus Rhöndorf beteiligt gewesen. Es bestand aber kein Anlaß, gegen Dr. Keymer disziplinare Maßnahmen zu ergreifen. Er ist weder Stabsapotheker noch Stabsapotheker der Reserve der Bundeswehr. Dr. Keymer hat zwar 1965 eine 13tägige und 1966 eine vierwöchige Wehrübung abgeleistet, da er aber nur mit dem vorläufigen Dienstgrad „Stabsapotheker" einberufen worden ist, ist er nicht berechtigt, den Dienstgrad Stabsapotheker oder Stabsapotheker der Reserve zu führen. Hinzu kommt, daß Vorkommnisse im außerdienstlichen Bereich nach der letzten Wehrübung zu der Anordnung geführt haben, Dr. Keymer zu keiner weiteren Wehrübung mehr einzuberufen. Bei dieser Sachlage dürfte er sich im Jahre 1967 nicht im Besitz von Verschlußsachen befunden haben. Im übrigen ist gegen Dr. Keymer unter dem Aktenzeichen 6/J 170/67 Anklage wegen Vortäuschens einer Straftat erhoben worden. Insoweit darf ich Sie an die zuständige Staatsanwaltschaft Traunstein verweisen.
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    Rede von Martin Hirsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    In dem Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz ergeben sich folgende redaktionelle Änderungen.
    1. In Art. 2 Nr. 9 (Seite 16) muß es in § 431 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz, richtig lauten: „daß die Beteiligung nicht ausführbar ist".
    2. In Art. 3 Nr. 7 (Seite 29) muß es in § 28 Nrn. 4, 5 und 6 statt „Fahrlehrererlaubnis" richtig heißen: „Fahrerlaubnis".
    3. In Art. 34 b Nr. 2 (Seite 46) müssen in § 226 Abs. 2 Nr. 2 hinter dem Wort „Geldstrafen" die Worte „und Ordnungsstrafen" eingefügt werden.
    4. In Art. 46 a Buchstabe c (Seite 58) muß es in § 62 Abs. 3 Satz 1 statt „im ehrengerichtlichen Verfahren" richtig heißen: „im berufsgerichtlichen Verfahren".
    5. In Art. 52 a Buchstabe c (Seite 61) muß es in § 83 Abs. 3 Satz 1 statt „im ehrengerichtlichen Verfahren" richtig heißen: „im berufsgerichtlichen Verfahren".
    Das wären die redaktionellen Änderungen, denen ich stattzugeben bitte.
    Darüber hinaus möchte ich zur Einführung in diese recht komplizierten und für unser tägliches Leben wahrscheinlich doch sehr einschneidenden beiden Gesetze in Ergänzung dessen, was in dem Schriftlichen Bericht steht, kurz folgendes ausführen.
    Die beiden Gesetzentwürfe, die wir heute in zweiter und dritter Lesung verabschieden wollen, gehören zu den bisher umfangreichsten in dieser Legislaturperiode. Dementsprechend haben sich die Gesetzesberatungen auch über ein Jahr hingezogen; denn der Rechtsausschuß mußte sich in vierzehn Sitzungen damit beschäftigen, darüber hinaus der Innenausschuß in mehreren, nämlich in fünf Sitzungen, der Verkehrsausschuß in zwei; schließlich hat sich auch der Sonderausschuß „Strafrecht" an den Beratungen lebhaft beteiligt. Wir haben im Rechtsausschuß einen eigenen Unterausschuß für das Einführungsgesetz gehabt.
    Mit den beiden Gesetzen sollen mehrere wichtige rechtspolitische Ziele verwirklicht werden. Erstens: Das in zahlreiche Nebengesetze zersplitterte Ordnungswidrigkeitenrecht wird vereinheitlicht. Zugleich wird damit die Rechtsanwendung vereinfacht. Von daher erklärt sich auch der große Umfang des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz, durch das über hundert Einzelgesetze geändert werden.
    Zweitens: Das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird neu gestaltet und vereinfacht, um vor allem die Gerichte in Zukunft von überflüssiger Routinearbeit zu entlasten.
    Drittens: Leichte Gesetzesverstöße werden in doppelter Hinsicht entkriminalisiert. Es hat sich als ungerechtfertigt und überflüssig erwiesen, wegen kleiner und harmloser Gesetzesverstöße immer sofort die Gerichte zu bemühen, obwohl es sich bei diesen Verstößen in Wirklichkeit gar nicht um kriminelles Unrecht handelt. Wenn wir diese Gesetze heute verabschieden, werden in Zukunft derartige Gesetzesverstöße nicht mehr in erster Linie durch die Gerichte, sondern durch die Verwaltungsbehörden geahndet, wobei selbstverständlich die Möglichkeit jederzeitiger gerichtlicher Nachprüfung erhalten bleibt. Dazu kommt, daß in viel größerem Umfang — das gilt insbesondere für das Verkehrsrecht — von der Möglichkeit der gebührenpflichtigen Ver-



    Hirsch
    warnung Gebrauch gemacht werden kann, so daß dadurch eine weitere Vereinfachung gegenüber dem heutigen Rechtszustand eintreten wird.
    Bezüglich aller Einzelheiten der beiden Gesetze möchte ich auf den umfangreichen Schriftlichen Bericht verweisen, der Ihnen vorliegt. Ich möchte hier nur einige wenige Punkte herausgreifen, die mir besonders bemerkenswert erscheinen. Zunächst einmal wird Ihnen auffallen, daß auf der rechte Seite der Drucksache sehr, sehr viele Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage erscheinen. Das ist ein Beweis dafür — wenn ich das sagen darf —, daß dieses Parlament nicht nur der Notar der Bundesregierung ist, sondern daß es seine Aufgabe, Gesetzentwürfe zu beraten, ernst nimmt und trotz Großer Koalition nicht davor zurückschreckt, auch an der Regierungsvorlage etwas zu ändern.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Zum zweiten hat sich der Rechtsausschuß — das mag die Nichtjuristen in diesem Hause wundern — sehr darum bemüht, über die juristischen Schatten zu springen, indem er von der Methode der Gesetzesarbeit, die leider eingerissen ist und bei der man mit schrecklich vielen Verweisungen auf andere Gesetze arbeitet, abgerückt ist. Wir haben gleich zu Beginn der Arbeiten im Rechtsausschuß einen Grundsatzbeschluß gefaßt, angeregt dankenswerterweise durch den Kollegen Lenz, daß wir so weit wie irgend möglich von Verweisungen absehen und den Klartext in das neue Gesetz hineinschreiben wollten, was wir auch getan haben. Auf diese Weise ist das Gesetz auch für den „normalen" Menschen einigermaßen verständlich geworden, und man braucht, um es zu lesen, nicht immer wieder in anderen Gesetzesbüchern nachzuschlagen. Wir sollten auch in Zukunft bei den Beratungen der Gesetze den Klartext hineinschreiben und von der Verweisungsmethode endlich absehen.
    Zum dritten ist es wichtig, daß wir durch die Klartexte klargestellt haben, daß es sich bei dem Ordnungswidrigkeitengesetz eben nicht um Strafrecht alter Art handelt. Es geht dabei um einen neuen Weg, den wir zur Ahndung von Gesetzesverstößen schon vor einiger Zeit begangen haben, den wir aber bisher nicht zu Ende gegangen sind. Durch dieses Gesetz soll erreicht werden, daß alles, was an Gesetzesverstößen denkbar ist, aus dem kriminellen Unrecht herausgeholt und im Wege eines vereinfachten, also des Ordnungswidrigkeitenbußgeldverfahrens erledigt werden kann. Ich glaube, diese beiden Gesetze stellen, wenn man es richtig nimmt, den Anfang einer echten Strafrechtsreform dar. Wir sind sehr dankbar, daß der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform in der Zusammenarbeit mit dem Rechtsausschuß dazu beigetragen hat, auch bereits in dieses Gesetz moderne Gedanken der Strafrechtsreform hineinzutragen.
    Der weitere sehr wichtige Punkt in diesem Gesetz ist — und das wird das sein, was sich auf das tägliche Leben unserer Mitbürger am meisten auswirken dürfte —, daß dadurch der Staatsbürger, der ja in den allermeisten Fällen ein Verkehrsteilnehmer ist, insbesondere aber auch als Autofahrer, nicht
    mehr wie bisher in die Gefahr gerät, eigentlich im Zweifel irgendwann „kriminell" zu werden. Wir waren ja in der Gefahr, ein Volk von Vorbestraften zu werden, weil wegen jeder Kleinigkeit von den Gerichten eine Strafe ausgesprochen werden mußte. Wir holen alle die Bagatellfälle des Straßenverkehrsrechts, ob das nun die Übertretung des Parkverbot ist oder ein etwas zu schnelles Fahren und alle diese Dinge, durch die keine echte Gefährdung eintritt, aus dem Strafrecht heraus und versuchen einen neuen Weg zu gehen, indem diese Dinge in einem vereinfachten Verfahren geregelt werden sollen, nämlich durch die Verwaltungsbehörden.
    Nun gibt es einen erstaunlichen Widerstand gegen diese Regelung insbesondere von seiten der Polizei. Wir haben ja heute wieder gelesen, daß die Gewerkschaft der Polizei gegen diese Überführung der Übertretungen des Straßenverkehrsrechts in das Ordnungswidrigkeitenrecht protestiert hat. Meine Damen und Herren, ich habe diesen Widerstand der Polizei nie begriffen. Ich glaube, er geht von einer völlig falschen Voraussetzung aus, nämlich von der Furcht, der Polizeibeamte, der der Freund und Helfer des Bürgers sein soll, könne nun plötzlich zum Büttel gemacht werden, der den Bürger bestraft. Der Irrtum dabei liegt darin, daß gar nicht daran gedacht ist, durch den Polizei b e a m t en bestrafen zu lassen. Der Polizeibeamte soll in einem erheblich vereinfachten Verfahren wie bisher seine Anzeige erstatten. Die Buße wird nicht vom ihm ausgesprochen, sondern von der Polizeiverwaltungsbehörde, wobei es wichtig ist festzustellen — und ich weise insofern auf den Entschließungsantrag hin, den Ihnen der Rechtsausschuß vorschlägt —, daß erstrebt werden soll, ein möglichst zentralisiertes Verfahren einzuführen, also nicht ein Verfahren im kleinen Bereich, sondern möglichst auf Landesebene.
    Ich möchte in dem Zusammenhang darauf hinweisen, daß das Land Bayern, fortschrittlich wie es nun einmal ist,

    (Beifall und Zurufe)

    bereits heute vorgesehen hat, daß das Ordnungswidrigkeitenrecht auf dem Gebiet des Verkehrs zentralisiert in München, und zwar sogar mit einer Computeranlage erledigt werden soll. Dieses Beispiel möge Schule machen, und wir würden es sehr wünschen, daß die anderen Länder dem Land Bayern nacheifern!
    Wenn man das aber so macht, ist der Widerstand der Polizeibeamten unberechtigt. Man muß daran denken, daß in dem heutigen Rechtszustand Unsinn geschieht, daß wegen einer lächerlichen Verkehrsübertretung der Polizeibeamte eine Anzeige macht; die geht an die Staatsanwaltschaft; die muß sich damit befassen. Dann erläßt sie einen Strafbefehl oder erhebt Anklage. Dann muß sich der Richter damit befassen, und zwar in der ersten Instanz; theoretisch ist es aber möglich — und in vielen Fällen passiert es auch —, daß in drei Instanzen über eine solche kleine Verkehrsübertretung gerichtet wird bis zum Oberlandesgericht hinauf. Dieser Zustand ist un- tragbar, denn er führt dazu, daß sich viele unserer Richter mit unwichtigen Dingen abgeben müssen,



    Hirsch
    während sie sich besser und richtiger — und das gilt auch für die Staatsanwaltschaft und die Polizei — um die wirklich schweren kriminellen Fälle kümmern sollen, um die schweren Verbrechen, um den Schutz unserer Jugend und unserer Kinder vor Sexualverbrechern und all den Dingen. All das ist. gehemmt durch die Beschäftigung der Richter mit Bagatelldingen.
    In dem neuen Verfahren kommt hinzu, daß nicht nur die Gerichte erheblich entlastet werden, sondern daß insbesondere die Ahndung der Verkehrsübertretungen viel schneller, rationeller und einfacher erfolgen kann. Endlich kommt hinzu — so sieht es das neue Gesetz vor —, daß in einem erheblich größeren Umfang, nämlich bis zu einem Bußrahmen von 20 DM, von gebührenpflichtigen Verwarnungen Gebrauch gemacht werden soll. Dazu sollen Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die sicherstellen, daß alle Bagatellfälle nicht einmal zu einem Bußgeldbescheid führen, sondern sogar im Wege einer gebührenpflichtigen Verwarnung erledigt werden können. Ich möchte an diejenigen von Ihnen, die als Autofahrer Verkehrsteilnehmer sind, appellieren: Wer von uns ist nicht froh, so eine Sache mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung abmachen zu können, auch wenn man vielleicht einmal im Einzelfall zu Unrecht angehalten worden ist? Wir sind als Verkehrsteilnehmer allesamt Sünder, und wenn wir einmal zu Unrecht von der Polizei behelligt werden, sollten wir daran denken, daß wir in mindestens 20 Fällen eben nicht erwischt worden sind.

    (Zuruf von der SPD: Sehr wahr!)

    Wir hoffen, daß durch diese Regelung das Ausmaß der gerichtlichen Belastung mit solchen Bagatellfällen ganz erheblich eingeschränkt wird, und zwar obgleich — ich möchte es noch einmal sagen — jeder, der meint, er werde zu Unrecht durch einen Bußgeldbescheid der Polizeibehörde behelligt, doch nach wie vor das Gericht anrufen kann.
    Bedenken werden in Einzelpunkten erhoben. Man kann über sie reden, und es wird in der zweiten Lesung einige Änderungsanträge geben. Aber es ist, glaube ich, nicht entscheidend, ob man im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot bis zu einem Monat oder bis zu drei Monaten vorsieht, sondern entscheidend ist, daß man das jetzt überhaupt auf diesem vereinfachten Wege macht. Ich möchte in dem Zusammenhang darauf hinweisen, daß es ein großer Irrtum wäre, wenn diejenigen, die einen der Änderungsanträge für die zweite Lesung unterschrieben haben, meinten, man nehme der Polizei, wenn sie heim Ausspruch des Fahrverbots nicht bis zu drei Monaten, sondern nur bis vier Wochen gehen könne, damit eine Befugnis und schränke ihre Rechte ein. Ich behaupte: genau das Gegenteil ist der Fall. Nach dem heutigen Recht macht man in solchen Fällen von sehr viel schwereren Maßnahmen Gebrauch, weil man keine anderen hat. Da wird also nicht nur ein Fahrverbot ausgesprochen, sondern es wird durch das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar nach einem sehr langwierigen Verfahren, bei dem der Betreffende sehr viel Zeit
    verliert, bis es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt, und diese Zeit wird ihm dann unter Umständen nicht einmal angerechnet. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, muß man den Führerschein neu erwerben, und das macht wiederum Ärger und kostet Geld. Ein zeitlich beschränktes Fahrverbot ist demgegenüber auf jeden Fall ein Vorteil. Es gibt nun einmal Fälle, bei denen jeder vernünftige Mensch weiß, daß das Fahrverbot auf eine bestimmte Zeit durchaus gerechtfertigt ist, und wo es dann, nachdem sich die Praxis eingespielt hat, kaum sinnvoll sein wird, das Gericht anzurufen. Damit vereinfacht man die Dinge und schafft Klarheit. Ich habe also nicht sehr viel Verständnis für diejenigen, die meinen, die Möglichkeiten des Fahrverbots einschränken zu müssen, in Wirklichkeit aber genau das Gegenteil erreichen, indem dann tatsächlich wieder die Staatsanwaltschaft und die Gerichte mit Verfahren arbeiten, die unter Umständen im Endergebnis zu viel schwierigeren Maßnahmen führen. Das nur als Ankündigung der Dinge, die in der zweiten Lesung auf uns zukommen werden.
    Für wichtig halte ich noch, daß wir hinsichtlich unserer grundsätzlichen bisherigen Konzeption des Strafrechts, im weitesten Sinne, möchte ich einmal sagen — obgleich der Ausdruck hier nicht stimmt; es handelt sich hier um Bußgeldverfahren --, einen großen Schritt vorwärtsgegangen sind, indem wir in die Texte der beiden Gesetze die Möglichkeit einer Ahndung von Rechtsverstößen seitens juristischer Personen aufgenommen haben. Das ist seit langem eine umkämpfte Angelegenheit. Im Strafrecht haben die Theoretiker den Standpunkt vertreten, man könne eine juristische Person nicht bestrafen, weil sie nicht schuldhaft handeln könne. Herr Professor Wahl ist da auf Grund seines Rechtsdenkens gänzlich anderer Meinung; aber die Strafrechtler meinen, eine juristische Person sei nicht schuldfähig. Daher sind alle Versuche, eine Möglichkeit der Ahndung von „White-Collar-Vergehen" seitens der juristischen Personen im Strafrecht zu schaffen, bisher gescheitert. Aber im Ordnungswidrigkeitengesetz, wo es ja nicht um diese Schuldtheorien geht, haben wir es erreicht, daß jetzt entsprechende Bestimmungen in das Gesetz hineinkommen, durch die sichergestellt wird, daß bei Rechtsvergehen, die durch eine juristische Person zustande kommen, dann nicht nur der kleine Vollzieher eines solchen Delikts herangezogen werden kann mit einer kleinen Geldbuße, die seinen Einkommensverhältnissen entspricht, sondern auch die in vielen Fällen sehr vermögende juristische Person als solche. Ich halte das für gut und für wichtig und für einen sehr entscheidenden Schritt in der Reform unseres Strafrechts.
    Ein weiterer Punkt, auf den ich hinweisen möchte, ist, daß der Rechtsausschuß in Erweiterung dessen, was die Regierung vorgeschlagen hatte, mit sehr großer Mehrheit beschlossen hat, über das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz auch unsere Kostenvorschriften in der Strafprozeßordnung dahin gehend zu ändern, daß der sogenannte Freispruch zweiter Klasse endgültig beseitigt wird. Wir waren im Rechtsausschuß in der Mehrheit der



    Hirsch
    Meinung, daß der Staat, wenn er jemanden anklagt und dieses Verfahren dann zum Freispruch führt, auch die notwendigen Auslagen des betreffenden Angeklagten zu übernehmen hat, genauso wie ein Privatmann, der eine unrichtige gerichtliche Maßnahme gegen einen anderen Privatmann einleitet. Dieser „Freispruch zweiter Klasse" ist etwas, was wir und jetzt spreche ich insbesondere auch für meine Person — als einem Rechtsstaat wirklich zuwiderlaufend angesehen haben, und wir sind froh, daß es bei Gelegenheit der Verabschiedung des Ordnungswidrigkeitengesetzes möglich ist, diesen alten Zopf, der auf einem Obrigkeitsdenken alter Art beruht, abzuschneiden.
    Nun gibt es in diesem Zusammenhang — das muß ich auch erwähnen — eine eingehende Erörterung in der Öffentlichkeit und es gab sie auch in den Ausschüssen —, ob es richtig sei, wie von der Regierungsvorlage vorgesehen, alle Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, die 20 DM übersteigen, grundsätzlich, soweit es um Verkehrsübertretungen geht, in das Verkehrszentralregister in Flensburg einzutragen. Es gab viele, die meinten, diese Grenze von 20 DM sei zu niedrig. Wenn man sich aber den ganzen Komplex, der sehr kompliziert ist, im Zusammenhang mit den vorzusehenden Bekanntmachungen, Durchführungsverordnungen usw. anschaut, wird man feststellen müssen, daß diese Grenze von 20 DM doch richtig ist. Denn ein Großteil der kleinen Bagatellfälle — ich habe es vorhin schon erwähnt — geht ja überhaupt in die gebührenpflichtige Verwarnung über, für einen anderen Teil der kleinen Bagatellfälle sind nach einer festen Skala, die erarbeitet worden ist, Geldbußen unter 20 DM vorgesehen. Was dann übrigbleibt, sind wirklich Taten, die eine sehr unsoziale Gesinnung des betreffenden Kraftfahrers beweisen, oder Taten, die tatsächlich zu einer Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geführt haben und wo der Betreffende nur Glück gehabt hat, daß nichts passiert ist. Es ist natürlich sinnvoll. meine Damen und Herren — wir müssen auch an die 16 000 Verkehrstoten im Jahr in diesem Lande denken —, die hartnäckigen Verkehrssünder, die nur Glück haben, die aber hartnäckig das Gesetz übertreten, so zu registrieren, daß man unter Umständen dann, wenn die vielen Punkte, die da zusammenkommen, und die vielen Eintragungen das erträgliche Maß übersteigen, wirklich einschneidende Maßnahmen wie Beschränkung der Fahrerlaubnis usw. gegen die Betreffenden durchführt.
    Wichtig wird nur sein, daß von diesem Verkehrsregister in Zukunft ein vernünftiger, besserer und richtigerer Gebrauch gemacht wird, als das bisher zum Teil geschehen ist. Manche Länder haben die Eintragungen in dem Verkehrsregister über ein Punktsystem bei den Verwaltungsbehörden ausgewertet. Das hat zu höchst ungerechten Ergebnissen geführt. Andere haben sich überhaupt kaum um das Verkehrsregister gekümmert, und wieder andere haben andere Methoden angewandt. Es wäre also richtig, in einem vernünftigen individuellen, wenn auch vereinfachten Verfahren sicherzustellen, daß die Eintragungen in das Verkehrsregister dann auch
    zu entsprechenden Konsequenzen führen und daß also jemand, der, sagen wir, fünfzehnmal erwischt worden ist, weil er erheblich zu schnell gefahren ist, dann unter Umständen auch seine Fahrerlaubnis auf entsprechende Zeit los wird; denn er hat durch sein Verhalten bewiesen, daß er nicht bereit ist, sich in unseren Verkehr so einzuordnen, wie sich das für einen anständigen Staatsbürger gehört.
    Wenn man das mit den 20 DM so sieht, wird man merken, daß das gegenüber unserem heutigen Rechtszustand ein wesentlicher Fortschritt ist. Nach dem geltenden Recht ist es so, daß es weitgehend im Ermessen des Richters liegt, ob eine Eintragung ins Verkehrsregister zu erfolgen hat oder nicht. Das hat dazu geführt, daß in einzelnen Bezirken sehr viel eingetragen worden ist, in anderen Bezirken fast gar nichts und in dritten noch weniger. Das ist eine Ungerechtigkeit; denn die Staatsbürger werden unterschiedlich behandelt, je nachdem, wo sie einen Verkehrsverstoß begangen haben oder wo sie leben. Wenn das in dieses Schema überführt wird, ist das eine vernünftige Regelung, die, so meine ich, und so meint auch der Rechtsausschuß, der diese Bestimmung nach einer langwierigen Diskussion gerade über diesen Punkt so angenommen hat, wie es in der Regierungsvorlage steht, einen echten Fortschritt darstellt. Das ist das Wesentliche. Alle Einzelheiten — und es gibt deren sehr viele, auch außerhalb des Verkehrsrechts — wollen Sie bitte aus den Drucksachen entnehmen.
    Ich möchte Sie nur darauf hinweisen — und das sehr nachdrücklich —, daß wir mit der Verabschiedung dieser beiden Gesetzentwürfe einmal unseren Gerichten helfen, indem wir sie von überflüssiger Routinearbeit entlasten, daß wir zum anderen gerade auch unserer Polizei helfen, denn sie wird in die Lage versetzt, wirksamer und vor allen Dingen schnell gegen Verkehrssünder vorzugehen, und daß wir letztlich auch uns selbst nützen, damit wir nach leichten Verkehrsübertretungen, die sicher ein jeder von uns schon einmal begangen hat — ich möchte es noch einmal sagen —, nicht mehr als Vorbestrafte in der Welt herumzulaufen brauchen. Wir sollten dafür sorgen, daß das deutsche Volk nicht über die Schwierigkeiten unseres Verkehrs zu einem Volk von Vorbestraften wird. Diese beiden Gesetzentwürfe sind ein Weg zu diesem Ziel.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Kollege Busse hat sich zu Wort gemeldet. Ich nehme an, Herr Kollege Busse, Sie möchten zu dem Änderungsantrag 372 *) sprechen. Ist das richtig?

(Abg. Busse [Herford] : Zunächst allgemein!)

Dann müßte ich das Haus bitten, dem die Zustimmung zu geben, weil das in der zweiten Lesung nicht die Regel ist. Ich nehme aber an, daß das Haus damit einverstanden ist, daß Herr Kollege Busse das Wort bekommt.

(Zurufe von der CDU/CSU und SPD: Zunächst die Anträge!)

*) Siehe Anlage 5



Vizepräsident Scheel
Das Haus kann dagegenstimmen, daß Herr Kollege Busse das Wort bekommt. Ich lasse darüber abstimmen. Wer einverstanden ist, daß Herr Kollege Busse jetzt zur allgemeinen Aussprache in der zweiten Lesung das Wort bekommt, den bitte ich um das Zeichen. — Wer ist dagegen? — Bei 7 Gegenstimmen ist das beschlossen.
Das Wort hat der Herr Kollege Busse.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren Kollegen! Gestatten Sie mir vorweg eine kleine persönliche Bemerkung für Sie, Herr Dr. Stark. Ich wollte Ihnen die Freude bereiten, auch einmal einen anderen FDP-Redner heute hier am Rednerpult zu sehen als die, die Sie heute morgen apostrophiert haben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Zur Materie selbst. Als Begründung, warum ich gebeten habe, bereits zu Beginn der zweiten Lesung hier einige grundsätzliche Ausführungen machen zu dürfen, darf ich folgendes sagen: Es gibt eine Reihe von Gesichtspunkten, die bei der Beratung und Verabschiedung dieser Gesetze zu beachten sind und die bis hin zu den einzelnen Anträgen führen. Es scheint mir richtiger zu sein, hier nicht bei jedem einzelnen Antrag die grundsätzliche Einstellung zu gewissen Fragen zu erörtern, sondern sie gewissermaßen als vor der Klammer stehend vorwegzunehmen, um dann nachher nur noch das Konkrete zu sagen, was zu den einzelnen Anträgen zu sagen ist. Hierzu nun folgendes:
    Die Beratungen dieses Gesetzes und im Rahmen dieser Beratungen wieder gerade die Beratungen des Unterausschusses für das Einführungsgesetz zum OWiG waren wohl die eindrucksvollsten, die ich in diesem Hause miterlebt habe, weil sie mir in besonderer Weise sinnfällig vor Augen führten, in welchem Umfang wir von Bestimmungen umgeben sind und in Bestimmungen einbezogen sind, die bisher strafrechtlichen Charakter hatten, die aber in der Tat nichts anderes als Verwaltungsunrecht und, wie wir heute sagen, Ordnungswidrigkeiten betreffen. Nachdem ich gesehen habe, was man alles an Sünden gegen die Strafgesetze — insbesondere die Nebenstrafgesetze — begehen kann, kann ich nur sagen: Ich danke meinem Schöpfer, daß er mich in großem Umfang bisher vor diesen vielen Möglichkeiten bewahrt hat. Das wird menschlich verständlich machen, warum wir es immer begrüßt haben und heute nach Abschluß der Beratungen doppelt begrüßen, daß hier versucht wird, endlich einmal zu Regelungen zu kommen, die die Möglichkeit geben, diesen Ordnungswidrigkeiten, diesen Verwaltungsunrechtstatbeständen das Gewicht zu geben, das ihnen naturgemäß zukommt. Dabei ist in den einzelnen Bestimmungen viel Neues zutage gebracht worden, aber auch viel Altes übernommen worden.
    Ich bedauere, dem Herrn Kollegen Hirsch in dem Punkte nicht so ohne weiteres zustimmen zu können, wo er sagt: Wir haben in diesem Gesetz schon Regelungen für Dinge gefunden, die eine gewisse Vorwegnahme der künftigen Strafrechtsreform sein können. Denn die entscheidenden Bestimmungen gerade des allgemeinen Teils des Strafrechts haben wir so übernommen, wie sie im jetzigen Strafrecht gelten. Das hat einmal die Konsequenz, daß wir, wenn der Strafrechtssonderausschuß demnächst seine Beratungen über diese Bestimmungen abgeschlossen hat, an eine Überprüfung des Ordnungswidrigkeitengesetzes unter dem Gesichtspunkt herangehen müssen, wie nunmehr die neuformulierten Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts hierhin zu transformieren sind, eine Aufgabe, die unabweislich auf uns zukommt. Der bescheidene Versuch, den ich im Rechtsausschuß gemacht habe, die Probleme wenigstens einmal anzu- schneiden, wurde von der Mehrheit des Ausschusses mit der Begründung abgelehnt, daß das zurückgestellt werden sollte, bis die Beratungen des Sonderausschusses abgeschlossen seien. Ein verständlicher Standpunkt, möchte ich hier betonen, aber ein Standpunkt, der eine Reform des Strafrechts oder Ansätze dazu in diesem Gesetz bereits nicht zuläßt.
    Wir haben bei dieser Regelung eine Ausnahme gemacht. Das sind die Bestimmungen über die Einziehung. Ich gehe nicht davon aus, daß mehr als die unmittelbar mit der Sache Befaßten sich diese Bestimmungen einmal angesehen haben. Ich bin aber der Überzeugung, daß, wenn insbesondere ein Laie versucht, sich klarzumachen, wie danach das Einziehungsrecht aussehen soll, er nur erschüttert gestehen kann, daß er trotz intensiven Studiums davon nichts verstanden habe. Ja, ich fürchte, daß auch der Verwaltungsbeamte, selbst der Richter, selbst der Anwalt vor einer Fülle von unlösbaren Schwierigkeiten stehen werden, wenn die Bestimmungen, die jetzt im Gesetz stehen und hier verabschiedet werden sollen, nachher praktiziert werden müssen. Obgleich die zweite Lesung des Sonderausschusses über diese Bestimmungen noch nicht einmal abgeschlossen ist, hat der Rechtsausschuß das alles hingenommen unter dem Motto, daß wir nicht weiser sein wollten als der Strafrechtssonderausschuß, ein Prinzip, das ich durchaus anerkenne, das aber in diesem Falle, glaube ich, nicht richtig angewandt ist. Ich lasse mit mir darüber reden, ob man heute bereits diese Bestimmungen im Einführungsgesetz für das Strafrecht einführen soll. Aber es scheint mir nicht glücklich zu sein, diese komplizierten Bestimmungen in ein Gesetz zu bringen, das wesentlich dazu dienen soll, das ganze Verfahren zu vereinfachen und zu einer schnellen, zügigen Regelung zu kommen. Da passen solche Dinge nicht hin. Aber die Mehrheit hat anders entschieden. Ich kann, da es einer sehr umfangreichen Änderung der gesamten Vorlage bedürfte, hier heute nur der Hoffnung Ausdruck geben, daß wir bei der nächsten notwendigen Überprüfung, die ich an- deutete, auch diese Bestimmungen wieder einmal unter die Lupe nehmen.
    Einige Worte in diesem Zusammenhang zur Polizei. In unserer Rechtsgeschichte ist es an sich nichts Ungewöhnliches, daß die Polizei gewisse Strafbefugnisse hat. Als Jurist habe ich den polizeilichen Strafbescheid noch kennengelernt, und wenn ich mich recht erinnere, hat. die Polizei früher einmal, als das dann auf Grund unserer grundgesetzlichen



    Busse (Herford)

    Bestimmungen — Bestrafung nur durch den Richter — nicht mehr möglich war, danach gerufen, diese Möglichkeit, die eine gute, glatte Möglichkeit war, wiederzuerhalten. Heute wehrt sie sich dagegen, ich glaube, aus einer falschen Einstellung. Denn einen wesentlichen Grundsatz, der in diesem Gesetz steht, Herr Kollege Hirsch, darf ich noch einmal besonders hervorheben. Es ist das Prinzip, daß nur nach dem Grundsatz der Opportunität bestraft werden soll. Damit ist der Polizei das Mittel in die Hand gegeben, das sie ihrer naturgemäßen Stellung nach zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig hat. Sie hat dann die Möglichkeit, die Verwarnung, die gebührenpflichtige Verwarnung, den Bußgeldbescheid, alles nur anzuwenden, wenn es die Situation erfordert. Es ist ein Mittel, das sie bekommt, um die Ordnung zu sichern und aufrechtzuerhalten, und dafür ist sie nun einmal da. Wenn man es so sieht, ist völlig klar, daß das, was wir hier bestimmen, etwas anderes ist als die Strafgewalt des strengen Richters, der grundsätzlich jedenfalls nicht die Opportunität gelten lassen kann, sondern zu strafen gezwungen ist, wenn strafbare Handlungen vorliegen. Nehmen Sie dazu das, was wir in § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes, also in der geänderten Straßenverkehrsordnung, festgelegt haben. Da ist nämlich auch wieder der Grundgedanke zum Ausdruck gekommen, daß jeweils nur das geschehen soll, was die Lage, der Täter und all das unbedingt erfordern. Hier ist also auch wieder die Angemessenheit des Mittels und Zwecks klar zum Ausdruck gebracht worden. Wenn man das alles mit berücksichtigt, dann kann man wohl sagen: die Bedenken, die die Polizei gegen diese Dinge geäußert hat, sind nicht nur unbegründet, nein: richtig verstanden, erhält sie hier ein vorzügliches Mittel, um ihrer Aufgabe in noch größerem Umfange, als es bisher möglich war, gerecht zu werden.
    Das schließt natürlich nicht aus, daß wir die Auswirkunden dieses Gesetzes und seiner Anwendung in der Praxis in der Zukunft sehr genau beachten müssen. Ich denke dabei an Veröffentlichungen, die in der letzten Zeit erschienen sind, die einen an sich guten Grundgedanken so ein bißchen, wie soll ich sagen, pervertiert haben. Herr Kollege Hirsch hat mit Recht darauf hingewiesen: wir werden zu gewissen Normierungen kommen müssen, wenn wie die Flut der Dinge, die hier geregelt werden muß, regeln wollen. Das haben wir in verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. Aber auch hier hat es der Polizeibeamte oder der Entscheidende immer in der Hand, sich nach der Lage des Einzelfalles zu richten. Das haben wir durch die eben genannte Bestimmung völlig klargestellt. Darum, meine ich, sollte auch hier nicht zu schwarz gemalt werden.
    Wir werden die Dinge weiter beachten. Wir werden sie auch beachten hinsichtlich der Möglichkeiten in bezug auf die Fahrerlaubnis. Sie haben diese Frage bereits angeschnitten. Die Frage ist bei uns in der Fraktion auch umstritten gewesen. Wer streitet über diese, sehr wichtige Frage nicht?, möchte ich fragen. Ich persönlich bekenne mich zu der Entscheidung, die hier in dein Entwurf getroffen war-. den ist, weil ich sie für die günstigere halte, auch für den Betroffenen. Ich will den Polizeibeamten
    aus den Gründen, die ich angeführt habe, gerade nicht in die Situation bringen, daß er nur die Frageentscheiden muß: Entziehe ich jetzt völlig? Wenn man ihm auch die Möglichkeit gibt, ein Fahrverbot auszusprechen, und nun nicht begrenzt auf einen einzigen Fall, nämlich für einen Monat, wie es der vorliegende Antrag tun will, wird man der Situation mehr gerecht, als wenn man es anders macht.
    Ich möchte aber noch auf eines eingehen, um das von vornherein klarzustellen. Auch das Ordnungswidrigkeitsgesetz geht davon aus, daß Geldbußen und alles, was sonst noch vorgesehen ist, nur verhängt werden dürfen, wenn eine Schuld des Täters festgestellt ist. Trotz der Lieblingstheorie, Herr Kollege Hirsch, die Sie hier haben, daß auch die juristische Person in diesem Sinne schuldfähig sei, sage ich: sie ist es nicht. Daran kann alle Theorie, daran können alle schönen theoretischen Erörterungen nichts ändern. Etwas, was nicht als Person real existiert, sondern nur als Vorstellung, als Begriff, als eine juristische Konstruktion, kann nicht schuldfähig im Sinne des Gesetzes sein. Daran ändern wir nichts. Daher in diesem Punkte unser Änderungsantrag.
    Ein bedeutender Eingriff wird auch bei der Frage der Kostenregelungen vorgenommen. Hierzu werden wir aber nachher noch Ausführungen machen können, so daß ich mir ersparen kann, im Rahmen dieser allgemeinen Ausführungen dazu Stellung zu nehmen.
    Abschließend möchte ich folgendes sagen. Wir haben zwei Änderungsanträge — formell sind es vier — gestellt, mehr nicht. Daraus kann jeder ersehen, daß wir diesem Gesetz ansonsten unsere Zustimmung geben, ja, daß wir seine baldige Verabschiedung wünschen und begrüßen.

    (Beifall auf allen Seiten.)