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ID0515215100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 152. Sitzung Bonn, den 7. Februar 1968 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 7773 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Illerhaus, Auge und Dr. Erhard . . 7773 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 7773 B Fragestunde (Drucksachen V/2527, V/2533) Fragen des Abg. Weigl: Angebliche Vermittlung arbeitsloser Bauarbeiter aus Ostbayern in Ballungsräume 7774 A Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) : Wortlaut der Ausführungen des Bundesaußenministers zum deutsch-französischen Verhältnis beim Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg in Ravensburg . . . . . . Brandt, Bundesminister 7774 D Ertl (FDP) . . . . . . 7775 C, 7777 B Ott (CDU/CSU) 7775 D Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7776 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) 7776 C, 7777 A Freiherr von Gemmingen (FDP) . 7776 D Dorn (FDP) 7776 D Blumenfeld (CDU/CSU) 7777 B Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Verursachung von Verkehrsunfällen durch unter dem Verdacht schwerer Erkrankungen stehende Personen — Ärztliche Schweigepflicht — Rechtliche Möglichkeiten . . . Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 7777 C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 7777 D Frage des Abg. Kubitza: Chancen der internationalen Jugendbegegnung Dr. Heck, Bundesminister . . . . . 7778 A Kubitza (FDP) . . . . . . . . . 7778 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 7778 C Frage des Abg. Dr. Rutschke: Vorschlag der WEU betr. Schaffung einer Organisation für die Entwicklung der Länder des Nahen Ostens Dr. Hein, Staatssekretär . . . . . 7778 D Dr. Rutschke, (FDP) 7779 B Frage des Abg. Bäuerle: Einseitige Bereitstellung von Finanzmitteln für meist kreisfreie Städte . . Schmücker, Bundesminister . . . 7779 C Bäuerle (SPD) 7779 D Baier (CDU/CSU) 7779 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 152. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Februar 1968 Frage des Abg. Bäuerle: Bereitstellung weiterer Mittel 1968 Schmücker, Bundesminister . . . . 7780 B Frage des Abg. Bäuerle: Gerechtere Verteilung der Mittel zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden Schmücker, Bundesminister 7780 C Bäuerle (SPD) 7780 C Frage des Abg. Dr. Stammberger: Kenntnis des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundeskanzleramt am 18. 1. 1968 von der Reise mehrerer Agenten des südkoreanischen CIA in die Bundesrepublik Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 7780 D Dr. Stammberger (SPD) 7781 A Frage des Abg. Flämig: Zuschüsse für interkommunale Partner- schaften und Schüleraustausche Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 7781 B Flämig (SPD) 7781 B Fragen des Abg. Dr. Schulz (Berlin) : Empfehlung 160 der Versammlung der WEU für Maßnahmen zur Sicherstellung normaler Öl- und Gasversorgung auch in Krisenzeiten Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 7781 D Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 7782 B Frage des Abg. Draeger: Einrichtung eines internationalen Registers zwecks Eintragung aller Lieferungen von Waffen und Rüstungsmaterial in die Länder des Nahen Ostens Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7782 C Draeger (CDU/CSU) . . . . . . 7782 D Frage des Abg. Baier: Aussiedlung von Deutschen aus Rumänien Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 7783 A Baier (CDU/CSU) . . . 7783 B, 7784 D Dr. Hudak (CDU/CSU) 7783 C Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 7783 D Dr. Czaja (CDU/CSU) 7784 A Kiep (CDU/CSU) 7784 B Illerhaus (CDU/CSU) . . 7784 B, 7785 B Rehs (SPD) 7784 D Ertl {FDP) 7785 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Vermittlungsstelle für deutsche Wissenschaftler im Ausland Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7785 C Kahn-Ackermann (SPD) 7786 A Große Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Strafverfahrensrecht Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . . 7786 C Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister . . 7790 D, 7806 A Köppler (CDU/CSU) . . . . . . . 7794 D Dr. Müller-Emmert (SPD) . 7797 C, 7804 B Busse (Herford) (FDP) 7799 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 7801 B Genscher (FDP) 7802 D Schlee (CDU/CSU) 7805 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) (Drucksache V/2004) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2504) — Zweité und dritte Beratung — 7806 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. November 1966 mit Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache V/2241); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/2505, zu V/2505) — Zweite und dritte Beratung — . . . 7806 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. April 1967 mit der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache V/2283) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/2506, zu V/2506) — Zweite und dritte Beratung — 7806 D Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (Drucksache V/2111) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/2515) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 7807 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 152. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Februar 1968 III Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Bundeskriminalamt (Drucksachen V/2350, V/2502) . . . . . . . 7807 B Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden (Drucksachen V/2359, V/2510) 7807 B Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für Richtlinien des Rats (Drucksachen V/1893, V/2514) . . . . 7807 C Begrüßung einer Delegation des Kongresses von Guatemala 7808 A Große Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsplanung (Drucksache V/2132, Fragen 4 bis 7) in Verbindung mit Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend Schwerpunktaufgaben in Wissenschaft und Forschung (Drucksache V/2476, Fragen 1 bis 3 und 5) Raffert (SPD) 7808 C Dichgans (CDU/CSU) 7811 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7812 A Dr. Stoltenberg, Bundesminister . . 7815 A, 7837 B Moersch (FDP) 7820 C Dr. Martin (CDU/CSU) 7824 A Dr. Lohmar (SPD) . . . . . . . 7826 C Liedtke (SPD) 7828 B Dr. Schober (CDU/CSU) 7829 B Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . 7832 C Frau Geisendörfer (CDU/CSU) . . 7833 C Dr. Müller (München) (SPD) . . . 7834 B Frau Dr. Maxsein (CDU/CSU) . . . 7835 C Jung (FDP) 7836 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (FDP) (Drucksache V/2280) — Erste Beratung — Mischnick (FDP) 7839 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Diätengesetzes 1964 (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/2526) — Erste Beratung — D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 7840 C Brese (CDU/CSU) . . . . . . . . 7842 B Antrag betr. Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Mertes, Dr. Reischl u. Gen.) (Drucksache V/2424) . . . . . . 7843 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7843 C Anlagen 7845 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 152. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Februar 1968 7773 152. Sitzung Bonn, den 7. Februar 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung In der 148. Sitzung; Seite 7644 A, sind in den Zeilen 14 und 15 die Wörter „der Länder" zu streichen. 151. Sitzung, Seite 7745 A, Zeile 3 von unten statt einer halben Milliarde DM: cirka 100 Millionen DM. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Abelein 7. 2. Dr. Apel 12. 2. Arendt (Wattenscheid) 17. 2. Dr. Arndt (Berlin) 7. 2. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 12. 2. Bading* 8. 2. Dr. Besold 10. 2. Beuster 10. 2. Dr. Birrenbach 7. 2. Böhm 10. 2. Brünen 10. 2. Buchstaller 31. 3. Deringer* 7. 2. Eckerland 15. 2. Erpenbeck 10. 2. Dr. Frey 15. 2. Gscheidle 8. 2. Haar (Stuttgart) 7. 2. Haase (Kellinghusen) 10. 2. Hamacher 6. 4. Hölzle 29. 2. Dr. Ils 7. 2. Frau Klee 10. 2. Klinker* 8. 2. Frau Korspeter 9. 2. Krammig 10. 2. Kriedemann* 8. 2. Kunze 1. 6. Langebeck 12. 2. Lemmer 7. 2. Lemmrich 10. 2. Lenz (Brühl) 29.2. Lenze (Attendorn) 10.2. Liedkte 10. 2. Dr. Lindenberg 7. 2. Dr. Löhr 9. 2. Lücker (München)* 8. 2. Mattick 12. 2. Maucher 10. 2. Mauk* 8. 2. Frau Meermann 12. 2. Memmel 7. 2. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 16. 2. Müller (Aachen-Land)* 8. 2. Müller (Worms) 10. 2. Nellen 9.2. Neumann (Berlin) 10.2. Pöhler 7. 2. Rasner 16. 2. Richarts* 7. 2. Schmidhuber 10. 2. Dr. Schulz (Berlin) 10. 2. Frau Wessel 10. 2. Dr. Wilhelmi 10. 2. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Frehsee 29. 2. Freiherr von Kühlmann-Stumm 29. 2. Dr. von Merkatz 17. 2. Dr. Prassler 29. 2. Frau Dr. Wolf 29. 2. Anlage 2 Umdruck 357 Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsplanung - Drucksache V/2132 - und zur Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU betr. Schwerpunktaufgaben in Wissenschaft und Forschung - Drucksache V/2476 -. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, 1. die parlamentarische Kontrolle über die Vergabe von Forschungsmitteln durch jeweils besondere Nachricht an den Deutschen Bundestag zu verstärken und die Begründungen für wichtige finanzielle Dispositionen der Selbstverwaltungsorgane der Wissenschaft mitzuteilen; 2. ein Forschungsförderungsgesetz alsbald vorzulegen. Bonn, den 6. Februar 1968 Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 358 Antrag der Fraktion der SPD zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsplanung - Drucksache V/2132 - Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der Bundeskanzler wird aufgefordert, die Ständige Bund/Länder-Kommission für Wissenschaft und Forschung unverzüglich einzuberufen. Im Einvernehmen mit den Ländern soll versucht werden, diese Kommission zu einem wirksamen Instrument der Planung in den Bereichen von Bildung und Wissenschaft zu machen. Dazu ist die Erweiterung der Aufgabenstellung der Kommission auf das Bildungswesen erforderlich. Zu den Beratungen der Kommission sollte der Forschungspolitische Beirat des Bundesministeriums für wissenschaftliche Forschung hinzugezogen werden. 2. Der Koordinierungsausschuß zwischen dem Wissenschaftsrat und dem Deutschen Bildungsrat 7846 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 152. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Februar 1968 muß die wechselseitige Abstimmung der vorbereitenden Planungsarbeiten beider Gremien sichern. Die organisatorischen Voraussetzungen dafür sollen vom Bildungsrat und vom Wissenschaftsrat unverzüglich geschaffen werden. 3. Für die wissenschaftliche Politik-Beratung der Bundesregierung ist es erforderlich, eine zentrale Institution innerhalb der Regierung zu schaffen, die für eine systematische Sichtung, Auswertung und Anwendung wissenschaftlicher Forschungsresultate Sorge trägt. 4. Für die wichtigsten Aufgabenbereiche der Politik sollen Arbeitsgruppen von Politikern und Wissenschaftlern gebildet werden. Ihnen können Mitglieder der Bundesregierung, Angehörige der Bundesverwaltung und Parlamentarier angehören. 5.. Die Wissenschaft muß weitgehend die Aufgabe der Stabsberatung der Bundesregierung und des Bundestages übernehmen. Dies erfordert, die wissenschaftlichen Beratungsgremien nicht an die verwaltungsinterne Hierarchie anzugliedern, sondern ihnen einen unmittelbaren Zugang zu den politisch verantwortlichen Gremien und Personen zu sichern. 6. Die Effektivität der wissenschaftlichen Politik-Beratung hängt auch von einem leistungsfähigen Informationswesen ab. Die Möglichkeiten der Datenverarbeitung müssen dafür sehr viel stärker genutzt werden. Der internationale Erfahrungsaustausch gerade in diesem Bereich sollte voll genutzt werden. Neue Informationssysteme sollen der Bundesregierung wie dem Bundestag zur Verfügung stehen. 7. Der traditionelle Autonomieanspruch der Wissenschaft und das überkommene hoheitshierarchische Selbstverständnis der Verwaltung müssen durch eine partnerschaftliche Kooperation von Wissenschaft und Politik ersetzt werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür die entsprechenden rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. 8. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag bis zum 1. Oktober 1968 darüber zu berichten, wie sie eine vergleichende Darstellung des Wissenschaftssystems und des Bildungswesens in der BRD und in der DDR zu erarbeiten beabsichtigt. Diese Darstellung sollte innerhalb von zwei Jahren dem Bundestag vorgelegt werden. 9. Die zunehmende internationale Verzahnung der wissenschaftlichen Forschung und der Wissenschaftsförderung erfordert bessere Kooperationsformen vor allem im europäischen Rahmen. Eine multinationale Zusammenarbeit darf nicht zu einer Zersplitterung klarer wissenschaftlicher Verantwortlichkeiten führen. Die Einrichtungen der ELDO, ESRO und von CETS sollten zusammengefaßt werden. Bis zum 1. Oktober 1968 soll die Bundesregierung dem Bundestag ein Konzept für die weitere Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet im europäischen und im weiteren internationalen Rahmen vorlegen. Bonn, den 6. Februar 1968 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 359 Antrag 'der Fraktion der CDU/CSU zur Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Schwerpunktaufgaben in Wissenschaft und Forschung — Drucksache V/2476 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag nach Abstimmung mit den Ländern darüber zu berichten, von welchem Bedarf an wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräften für die verschiedenen Sparten ihre gesamtpolitischen Zielvorstellungen ausgehen und welche Maßnahmen Bund und Länder ins Auge fassen, um diesen Bedarf im notwendigen Umfang zu decken. Bonn, den 7. Februar 1968 Brand und Fraktion Anlage 5 Umdruck 360 Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Großen Anfrage der CDU/CSU betr. Schwerpunktaufgaben in Wissenschaft und Forschung — Drucksache V/2476 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, in der kürzestmöglichen Zeit eine Systemanalyse über die Prioritäten in den Programmen der Projektforschung zu erarbeiten. Es soll geklärt werden, welche Bereiche mit Vorrang gefördert werden sollen und worauf möglicherweise ganz oder teilweise verzichtet werden muß. Die Kriterien der Auswahl sollen sein: die Dringlichkeit der Vorhaben, die finanziellen Möglichkeiten, das Potential wissenschaftlicher Arbeitskräfte und die zu erwartende Wirtschaftlichkeit. Die Planung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen nationalen Zielen stehen. Sie muß darüber hinaus einer sinnvollen Arbeitsteilung im internationalen Bereich eingeordnet sein. Bonn, den 7. Februar 1968 Brand und Fraktion
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    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kollegen und Kolleginnen! Sie werden wahrscheinlich schon wissen, daß die Reform des materiellen Staatsschutzrechtes nicht mehr allzu lange dauern wird. Wir haben im Sonderausschuß die zweite Lesung begonnen, und wir hoffen, in Kürze die zweite und dritte Lesung auch hier im Plenum durchführen zu können.
    Wir als Freie Demokraten haben von Anfang an die Forderung aufgestellt, daß gleichzeitig mit dieser materiellen Reform doch auch wenigstens einige ganz dringliche Reformen des Strafverfahrens durchgeführt werden. Die Kollegen aus den früheren Legislaturperioden darf ich an die Beratungen über die kleine Strafprozeßnovelle erinnern. Sie wissen, daß damals bei der Verabschiedung betont wurde, wie reformbedürftig das gesamte Strafverfahrensrecht sei. Der Bundestag hat damals — soviel ich mich erinnere, einstimmig — beschlossen, eine große Strafverfahrenskommission zu bilden. Nur, meine Damen und Herren, das Bedauerliche ist: sie ist noch nicht da. Wir waren uns auch damals schon im klaren: auch wenn sie gebildet wird, wird es Jahre dauern, bis tatsächlich nachher eine grundsätzliche Strafverfahrensreform kommt.
    Jetzt fragt es sich, ob es in den Staatsschutzverfahren zu einem fairen Verfahren reicht, wenn nur eine Reform des materiellen Strafrechts erfolgt, oder ob es nicht gerade zu einem fairen Verfahren notwendig ist, wenigstens einige ganz wenige Mißstände, die im Strafverfahrensrecht vorhanden sind, abzustellen. Bereits am 6. Juni 1966, also vor fast zwei Jahren, haben wir gefordert, daß in diesem Zusammenhang mit geregelt werden müsse:
    1. Alle erstinstanzlichen Urteile sollten in einer Rechtsmittelinstanz überprüft werden können.
    2. Geheime bzw. indirekte Zeugenaussagen dürfen nicht zulässig sein.
    3. Die Sachverständigen müssen völlig unabhängig sein; sie dürfen also nicht dem Verteidigungsministerium angehören.



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    4. hatten wir noch die Forderung erhoben: Es sind unabhängige Pressekommissionen zu bilden, die vor Veröffentlichung beratend tätig sein können.
    Mit unserer Großen Anfrage haben wir uns auf die ersten drei Punkte beschränkt, die ich soeben angezogen habe, und zwar weil wir meinen, daß diese Probleme jetzt vorab vor einer weiteren Strafverfahrensreform unbedingt geregelt werden müssen. Wir halten es einfach nicht für tragbar, daß in einem Rechtsstaat gegebenenfalls nur eine einzige Instanz über so schwerwiegende Vorwürfe entscheidet, wie sie nun einmal mit Hoch- und Landesverrat und mit Staatsgefährdungsdelikten von besonderer Bedeutung verbunden sind, wie das zur Zeit der Fall ist. Ich darf daran erinnern, daß schon im Jahre 1951, als überhaupt wieder das Staatsschutzrecht bei uns im Strafgesetzbuch eingeführt wurde, die Frage aufgeworfen wurde: Soll das, was einmal in der Weimarer Zeit — ich glaube, auch im Kaiserreich — gültig war, daß nämlich das Reichsgericht in erster und alleiniger Tatsacheninstanz und auch in letzter Instanz entschied, ob eine Verurteilung wegen eines Staatsschutzdeliktes erfolgte, aufrechterhalten bleiben oder nicht?
    Der Bundestag neigte damals vielmehr dazu, eine zweite Instanz zu schaffen. Es kam zu einer Denkschrift im Jahre 1951; damals sprachen sich die betreffenden Gutachter allerdings nur mit einer knappen Mehrheit gegen eine zweite Instanz aus. Aber in ,der Zwischenzeit sind ja nicht weniger als 17 Jahre ins Land gegangen, und es hat sich gezeigt, daß entsprechend unserem Strafensystem, entsprechend unserer rechtsstaatlichen Auffassung in jedem Falle eine zweite Tatsachen- oder eine Revisionsinstanz gegeben sein muß. Deswegen fragen wir die Bundesregierung in der ersten Frage, ob die Bundesregierung die Auffassung der Freien Demokraten teilt, daß in allen Strafverfahren ein Rechtsmittel gegen ein Urteil möglich sein muß. Ferner fragen wir — das ist ein sehr dringendes Anliegen —: Ist sie bereit, noch vor Verabschiedung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ein Rechtsmittel auch für die Staatsschutzsachen vorsieht, für die zur Zeit der Bundesgerichtshof allein zuständig ist?
    Herr Bundesjustizminister, bei meinen Unterlagen befindet sich natürlich auch Ihre Äußerung zu diesem Problem, und zwar vom März 1967 anläßlich des Besuches in Karlsruhe. Ich habe mich gefreut, daß der Herr Bundesjustizminister die Auffassung der Freien Demokraten teilt, daß eine zweite Instanz notwendig ist. Ich kann auch sagen, daß das Justizministerium in der Zwischenzeit Schritte unternommen hat, um Lösungsmöglichkeiten für eine derartige zweite Instanz zu finden.
    Die Regierung wird jetzt vielleicht fragen, warum dann die Freie Demokratische Partei fragt: Hat die Bundesregierung deshalb mit den Länderregierungen verhandelt und mit welchem Ergebnis? Es ist durchaus richtig, daß das Bundejustizministerium den Sonderausschuß für die Strafrechtsreform über diese Verhandlungen unterrichtet hat. Es ist uns deshalb auch bekannt — und zwar nicht nur mir als
    Mitglied des Sonderausschusses, sondern natürlich auch meiner Fraktion —, wie die Verhandlungen gelaufen sind. Es ist aber doch festzustellen, daß diese Verhandlungen bisher zu keinerlei konkretem Ergebnis geführt haben. Es ist weiter festzustellen, daß der letzte Bericht, den ich über diese Verhandlungen bekommen habe, vom 7. Juni 1967 datiert, daß in der Zwischenzeit wieder acht Monate verstrichen sind und daß diese Fragen jetzt ganz dringlich einer Lösung bedürfen. Daß sie geöst werden können, davon bin ich überzeugt.
    Daß die Lösung nicht ganz einfach ist, das mag sein. Aber man muß sich doch einmal folgendes vor Augen halten. Wenn es 1951 möglich war, bestimmte Vorschriften zu schaffen, die für Staatsschutzdelikte auch im Verfahren — ich will mich einmal so ausdrücken — von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichen, dann sollte es doch heute erst recht möglich sein, Bestimmungen zu schaffen, die sich wieder mehr in das allgemeine Strafverfahrensgefüge einpassen. Ich glaube, der Bundesbürger hat kein Verständnis dafür, daß eine so wichtige rechtspolitische Frage gegebenenfalls an Kompetenzauffassungen — was der Landesjustiz zusteht, was unter die Bundeshoheit fällt — scheitern sollte. Diese Kompetenzfragen dürfen nicht entscheidend sein. Diese Fragen sind zu lösen, wenn von beiden Seiten an die Sache mit dem Willen, zu einer Lösung zu kommen, herangegangen wird. Ich will gar nicht auf die verschiedenen Lösungsvorschläge eingehen, ob sich die Länder gegebenenfalls auf ein Oberlandesgericht einigen sollen oder auf vier Oberlandesgerichte, oder ob jedes Land eine entsprechende Kammer bekommt; ich will auch gar nicht auf das Problem eingehen, wie der Notwendigkeit, daß die Ermittlungen nach wie vor zentral bei der Bundesanwaltschaft geführt werden, Rechnung getragen werden kann. Das sind alles Probleme, die sich lösen lassen, erst recht die Frage des Gnadenrechts. An derartigen Fragen darf eine rechtsstaatliche Regelung nicht scheitern.
    Wir fragen deshalb die Bundesregierung: Beabsichtig die Bundesregierung, die Verhandlungen, die im letzten Jahr waren, fortzusetzen? Wenn ja, mit welcher Intensität? Und falls die Bundesregierung die Auffassung vertritt, es würde eine Verzögerung der Verabschiedung der materiellen Staatsschutzreform zur Folge haben, wenn jetzt gleichzeitig auch die Verfahrensfrage geregelt werden sollte, fragen wir die Bundesregierung: Wann will sie denn dieses dringende rechtsstaatliche Verfahrensproblem im Sinne eines fairen Verfahrens lösen? Soll damit gegebenenfalls bis zu der großen Strafverfahrensreform gewartet werden? Das ist schon einmal angeklungen. Dann können wir noch sehr lange warten, ein Warten, das für uns Freie Demokraten unerträglich ist. Die Rechtsstaatlichkeit erfordert unverzüglich ein sofortiges Handeln und mindestens eine sehr intensive Fortsetzung der Beratungen mit den Ländern.
    Ich hoffe, Herr Bundesjustizminister, daß die Aussprache heute hier im Plenum vor der Öffentlichkeit, vor der Presse gegebenenfalls Ihren Vorstellungen zur Lösung der Frage einen entsprechenden Rück-



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    halt auch gegenüber den Ländern gibt. Sollte sich denn die Große Koalition nicht so auswirken, daß jetzt, wo beide Parteien, die in den Ländern regieren, in der Koalition vertreten sind, die Bundesparteien mit ihren Länderparteien, die Bundesminister mit ihren Länderministern dahin wirken, daß es tatsächlich zu einer Einigung kommt? Das sind doch Aufgaben, die über die Große Koalition leichter zu lösen sein müssen, auch hinweg über bestimmte zu stark föderalistische Auffassungen der Länder. Ich möchte dazu sagen: ich bin Föderalistin.
    Ein zweites Problem ist die Frage der indirekten Zeugen. Hier handelt es sich auch um ein ganz wesentliches rechtsstaatliches Problem, um eine Praxis, die schon erhebliche Kritik erfahren hat. Worum geht es denn bei diesen Hören-und- SagenZeugen? Es geht zunächst einmal um die Frage, ob es überhaupt zulässig ist und ob es nicht unserer Strafprozeßordnung und gegebenenfalls unserer Verfassung widerspricht, daß nicht der unmittelbare Zeuge seine Aussage macht, sondern der indirekte Zeuge über Vernehmungen berichtet, die er durchgeführt hat, also nur nach dem Hören und Sagen Auskunft gibt. Es handelt sich um ein Problem, das im Staatsschutz sehr aktuell ist. Ich verweise auf Ausführungen, die Richard Schmid schon am 5. November 1965 in der „Zeit" gemacht hat. Dort hat er auf die dubiose Praxis in Staatsschutzverfahren mit diesen Hören-und-Sagen-Zeugen hingewiesen. Er sagt, daß es sich dabei um geheim arbeitende und geheimgehaltene V-Leute handelt. Er kritisiert, daß von den Behörden vielfach das Dienstgeheimnis schon für ein Staatsgeheimnis gehalten wird. Er weist darauf hin, wie heute immer noch die obrigkeitlichen Vorstellungen zugunsten der Staatssicherheit Vorrang vor den Rechten des jeweiligen Angeklagten haben.
    Dieses Problem ist schon früher auch von seiten der SPD, und zwar von Herrn Kollegen Arndt, kritisch erörtert worden. Herr Kollege Arndt hat im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1962, in der der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Aussage eines derartigen Hören-und-Sagen-Zeugen für Rechtens erachtet, darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung ein alamierendes Beispiel dafür sei, wie Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, der unseren Bürgern das rechtliche Gehör gewährleistet, von jedem Sinn entleert werden könne; es bedeute einen erheblichen Einbruch in die Grundsätze unseres Rechtsstaates.
    Meinecke sagte damals, auch in der Kritik an dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Die Annahme, daß nicht die Gewährsleute, sondern die Verhörspersonen die Zeugen seien, sei eine formalistische Scheinlogik; denn — jetzt wieder Arndt — ohne die Mitteilung der Gewährsleute hätten die Verhörspersonen nichts zu berichten gewußt.
    Warum diese Kritik? Die Kritik setzt doch deshalb ein, weil bei uns das Strafverfahren, und zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, auf der unmittelbaren Beweisaufnahme aufbaut und weil gerade dieses Prinzip bei den Staatsschutzverfahren außerordentlich häufig durchbrochen wird. Wer sind denn diese V-Leute, diese Vertrauensleute des Staatsschutzes? Ich habe in einer Veröffentlichung eine Typisierung gelesen, die mir richtig erscheint. Danach handelt es sich um zwei Typen von Menschen: Entweder sind es reine Idealisten, die sich zum Wohle des eigenen Staates für diese Aufgaben zur Verfügung stellen; aber das dürften die wenigsten sein. Seien wir doch ganz ehrlich und sehen wir die Tatsachen, wie sie sind! Meistens aber sind es wesentlich egoistischere Gründe, die Personen veranlassen, als V-Leute tätig zu sein.
    Was ist denn ihre Aufgabe? Ihre Aufgabe ist es, zur Erkundung staatsfeindlicher bzw. verfassungsfeindlicher Tätigkeiten in die betreffenden Organisationen zu gehen, zu versuchen, auch dort Vertrauen zu erlangen und die Kenntnisse, die sie dort erlangt haben, nachher wieder an die Verfassungsschutzämter weiterzugeben. Vielfach sind es Agents provocateurs, vielfach sind es auch sogenannte Doppelagenten. Wir sind uns durchaus der Tatsache bewußt, daß ein Staat ohne derartigen Staats- bzw. Verfassungsschutz und ohne V-Leute leider nicht auskommen kann.
    Aber etwas ganz anderes ist es, wieweit diese Personen nachher in Strafverfahren eingeführt werden können. Zunächst einmal folgende Bemerkung: Vielfach ist die Herrschaft darüber, ob es zu einem Strafverfahren kommt, überhaupt nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei den betreffenden Verfassungsschutzämtern. Sie sammeln nämlich die Nachrichten und leiten sie gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaften weiter. Es soll — ich kann das nur als ein Ondit wiedergeben — vorgekommen sein, daß Material trotz der Bestimmung des § 138 StGB ziemlich lange von unseren Verfassungsschützern zurückgehalten, also erst spät weitergegeben worden ist.
    Kommt es dann zum Strafverfahren, wird meistens keine Aussagegenehmigung gegeben. Denn viele V-Leute erklären sich zu diesem Dienst überhaupt nur bereit, wenn sie die Zusicherung erhalten, daß ihre Namen nicht preisgegeben werden. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger ergibt sich in einem Strafverfahren die doch einfach untragbare Situation, daß eine Verhörsperson von der Kriminalpolizei oder ein Ermittlungsrichter sagt: Der Gewährsmann war zuverlässig. Er nennt seinen Namen nicht; er sagt nichts über dessen Person aus. Er kann auch von dem Angeklagten und seinem Verteidiger nicht gefragt werden: Wer ist es, welche Funktion hat er, war er vorbestraft, welchen Leumund hat er? Hat er Vorteile und gegebenenfalls welche wegen seinen Angaben erhalten? Das sind alles Fragen, die sonst eine erhebliche Rolle spielen, insbesondere auch inwieweit er überhaupt glaubwürdig ist. Daß die Aussage der Hörensagen-Zeugen, der Gewährsmann sei aber zuverlässig, nicht immer zutrifft, haben schon verschiedene Verfahren zur Genüge bewiesen.
    Die Probleme sind so dringend, daß sich auch der Juristentag eingehend damit befaßt hat. Der Juristentag hat im vergangenen Jahr, und zwar mit



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    einer überwiegenden Mehrheit, gefordert, daß die Ergebnisse der Ermittlungen eines V-Mannes nur durch dessen eigene mündliche Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht in das Hauptverfahren eingeführt werden dürfen. Damit ist der Juristentag in seiner überwältigenden Mehrheit einer Praxis gefolgt, wie sie in den Vereinigten Staaten Rechtens ist. Wenn dort die Frage ansteht, ob der Name eines V-Mannes preisgegeben werden soll, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, dann sieht man, wenn dem Staat der V-Mann wichtiger ist als das Strafverfahren, davon ab, dessen Namen preiszugeben, und man läßt lieber die Anklage fallen. Dagegen überwiegt bei uns das obrigkeitliche Denken.
    Wie dubios dies ist, mögen Sie bitte aus folgenden Beispielen erkennen. Selbst so urdemokratische Männer wie Reinhold Maier und Pfleiderer sind in den Dossiers dieser Nachrichtendienste aufgetaucht, desgleichen auch Kollegen, die heute noch im Bundestag sind; bei ihnen allen wurden Sachverhalte behauptet, die in gar keiner Weise der Wahrheit entsprochen haben. Es war diesen Politikern nicht möglich, festzustellen, wer denn diese falschen, unwahren, politisch schädlichen Angaben über sie gemacht hat. Was man jedem einzelnen Staatsbürger zubilligt, wenn er verleumdet wird — daß er den Namen dessen erfährt, der ihn verleumdet hat —, wird hier versagt. Das kann nicht Rechtens sein.
    Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
    Ist die Bundesregierung bereit, die Probleme der indirekten Zeugenaussagen in Strafverfahren alsbald zu regeln, und ist sie der Auffassung, daß auch in Staatsschutzsachen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unbedingt eingehalten werden muß?
    Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Freien Demokraten, daß die bisherige Praxis, auch wenn sie vom Bundesgerichtshof als zulässig anerkannt wurde, nicht fortgesetzt werden soll? Ist die Bundesregierung bereit, entsprechende gesetzliche Regelung vorzubereiten und alsbald dem Bundestag vorzulegen?
    Nun zu einem dritten Problem; es ist wohl ,am schwierigsten zu lösen. Ich meine das Problem, wie man in Staatsschutzverfahren unabhängige Gutachter bekommt. Die Frage der Gutachter stellt sich nicht nur für Staatsschutzverfahren, sondern sie hat einen allgemeinen Charakter. Wir haben schon einige Wiederaufnahmeverfahren in Fällen erlebt, wo unrichtige Gutachten zu lebenslänglichen Verurteilungen geführt hatten. Dieses grundsätzliche Problem möchte ich aber jetzt außer Betracht lassen und nur auf die Besonderheiten hinweisen, die sich in den Staatsschutzverfahren bei den Gutachtern ergeben.
    Während es bei den übrigen Strafverfahren immer möglich ist, Gutachter zu finden, die unabhängig und unvoreingenommen sind, ist das in den Staatsschutzverfahren außerordentlich schwer. Es handelt sich ja hauptsächlich um Spionage- und Landesverratsfälle. Es kommt dann darauf •an, zunächst zu klären, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt und ob dieses geheimhaltungsbedürftig ist. Woher nimmt nun das Gericht immer den Gutachter? Aus dem Ministerium, das eigentlich selber Partei ist, nämlich aus dem Verteidigungsministerium. Damit stellt sich die Frage, ob hier wirklich die Unabhängigkeit des Gutachters gegeben ist, die sonst ,gefordert wird.
    In jedem anderen Verfahren kann ein Gutachter vom Angeklagten, vom Verteidiger wegen Befangenheit abgelehnt werden; es kann gesagt werden: es bestehen Abhängigkeiten, persönliche oder sonstige Beziehungen, die seine Objektivität, seine Unvoreingenommenheit beeinflussen können. Auch in den Staatsschutzverfahren kann der Angeklagte einen derartigen Antrag stellen; aber wen kann er dann als Sachverständigen 'benennen? Wer kann über ,diese Frage, ob ein geheimhaltungsbedürftiges Staatsgeheimnis vorliegt, Auskunft geben? Gerade das Spiegel-Verfahren hat gezeigt, wie bedenklich die jetzige Handhabung ist. Es kann dazu kommen — siehe Spiegel-Verfahren—, daß ein Beschuldigter lange der Freiheit entbehren muß, daß ein Verfahren sehr lange dauert, ,aber dann auf Grund der verschiedenen Gutachten, die erstattet werden, so ausgeht, daß nichts übrigbleibt. Aber die Sorge und Last für die Betreffenden bleiben zunächst bestehen. Weshalb? Ich führe das Folgende jetzt nur als Beispiel an. Auf Grund eines Gutachtens aus dem Verteidigungsministerium wurden Vorwürfe erhoben, daß in einem Artikel des „Spiegels" in 37 Punkten ganz .schwerwiegende Verstöße gegen die Geheimhaltung von Staatsgeheimnissen vorgelegen hätten. Das führte dann zu diesen spektakulären Maßnahmen. Es war ja insofern interessant — ich bekam damals die entsprechenden Verteidigungsschriften —, •als nachher in einem Schriftsatz an den Bundesgerichtshof nachgewiesen wurde, wo schon überall Veröffentlichungen gleichen Inhalts erfolgt waren.
    Meine Damen und Herren, ich meine, die Frage,. ob eine Sache überhaupt- geheim ist, ob nicht schon entsprechende Vorveröffentlichungen vorliegen, könnte ohne weiteres durch Gutachter geklärt werden, die nicht im Verteidigungsministerium beheimatet sind. Wäre das damals geschehen, dann wäre es überhaupt nicht zu diesem Verfahren gekommen.
    Wie ging es dann weiter? Nach und nach wurde alles widerlegt. Gutachten des Verteidigungsministeriums wurden durch Gutachten des Bundesnachrichtendienstes widerlegt; dann stand Gutachten gegen Gutachten.
    Es kam noch folgendes hinzu. Das Verteidigungsministerium verbot, daß ein weiteres Gutachten von Herren des Verteidigungsministeriums angefertigt würde. Ich führe das als Beispiel an, um zu zeigen, wie groß die Abhängigkeit eines Gutachters in einem Ministerium ist, auch wenn er als Gutachter nicht der Weisungbefugnis seines Ministers unterworfen ist, und zwar zunächst bei der Frage, ob er überhaupt ein Gutachten erstatten darf, und zum zweiten bei der Frage, wie es erstattet wird. Machen wir uns doch nichts vor! Ein Gutachter aus dem Verteidigungsministerium, das als solches in diesem Fall doch Partei ist, ist einfach psychologisch überfordert. Soll ein Gutachter es tatsächlich riskieren,



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    ein Gutachten abzufassen, das gegebenenfalls der Auffassung seines Ministers widerspricht? Kann man ihm das zumuten? Man kann es ihm wohl zumuten, aber man sollte doch auch mit den menschlichen Unzulänglichkeiten rechnen.
    Noch etwas anderes. Wir haben es ja bei den Beratungen im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform immer wieder erlebt, wie außerordentlich häufig nicht auseinandergehalten wird: Was ist ein Geschäftsgeheimnis? Was ist ein Amtsgeheimnis? Was ist ein Regierungsgeheimnis? Was ist — letzten Endes — ein Staatsgeheimnis? Wir haben es immer wieder erlebt, daß ein Sachverständiger, der in dem Amt tätig ist, in einer gewissen Befangenheit, wie sie jedem Amt innewohnt, ein Amtsgeheimnis gegebenenfalls schon als ein Staatsgeheimnis wertet, ganz abgesehen davon, daß heute leider noch viel zu oft Regierungsgeheimnis mit Staatsgeheimnis gleichgesetzt wird.
    Insofern erhoffe ich mir natürlich durch die Reform des materiellen Strafrechts eine wesentliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Praxis. Ob sie gelingt? Wir wollen hoffen, daß es tatsächlich zu einer Einschränkung des Begriffes des Staatsgeheimnisses kommt.
    Die Frage, was man tun kann, um auch im politischen Strafverfahren unabhängige Sachverständige zu erhalten, ist auch in der Literatur behandelt worden; Vorschläge sind gemacht. Ich muß Ihnen allerdings ganz ehrlich sagen: Ich glaube, eine restlos zufriedenstellende Lösung wird sich schwerlich finden lassen. Es ist vorgeschlagen worden, daß gegebenenfalls qualifizierte pensionierte Offiziere ein Gremium bilden, aus dem dann der Gutachter genommen wird. Dagegen wird gleich wieder eingewendet: Ja, aber sobald diese Offiziere aus der Praxis sind, verlieren sie die Beziehungen zur Praxis; wenn nachher derartige Fragen an sie herangetragen werden, müssen sie sich ja doch wieder mit dem Verteidigungsministerium in Verbindug setzen, sind auf dessen Angaben angewiesen.
    Ein anderer Vorschlag hat mich allerdings außerordentlich überrascht, daß nämlich aus dem Verteidigungsausschuß ein Unterausschuß gebildet werden solle, der dann gegebenenfalls als Sachverständiger fungieren, solle. Ich glaube, meine Kollegen aus dem Verteidigungsausschuß haben durchaus Verständnis, wenn ich diesen Weg für nicht praktikabel erachte. Erstens wäre dieses Gremium restlos überfordert, zweitens muß eine Gutachtertätigkeit eine persönliche Tätigkeit sein und bleiben und darf nicht einem Gremium anvertraut werden, und drittens wäre es bei divergierenden Auffassungen in diesem Gremium außerordentlich schwierig, überhaupt zu einem Gutachten zu kommen.
    Trotzdem sollte man sich überlegen, ob nicht ein Gremium von Gutachtern außerhalb des Verteidigungsministeriums geschaffen werden könnte. Wir haben deshalb gefragt, ob die Bundesregierung Möglichkeiten sieht, sicherzustellen, daß bei Verfahren wegen Verrats von Staatsgeheimnissen unabhängige Sachverständige mitwirken. Wir haben von der Bundesregierung bisher noch nicht erfahren, ob sie sich mit diesen Porblemen befaßt hat und welche Stellung sie zu den verschiedenen Vorschlägen nimmt. Es interessiert uns, ob sie nicht vielleicht auch eigene Vorschläge für eine Lösung dieses so schwierigen Problems, das aber im Interesse eines gerechten Urteils unbedingt gelöst werden muß, hat.
    Wir Freien Demokraten sind uns bewußt, daß bei all diesen Problemen ein Spannungsverhältnis zwischen den rechtsstaatlichen Garantien, die das Grundgesetz einem Angeklagten gibt, auf der einen Seite und den Sicherheitsbedürfnissen des Staates auf der anderen Seite besteht. Eines aber hat sich gezeigt: Die jetzige Praxis ist noch zu sehr im obrigkeitlich denkenden Konservativismus befangen und stellt die Sicherheit des Staates gegebenenfalls über die Rechtsgarantien für den Angeklagten. Wir Freien Demokraten aber sind der Auffassung, daß dem liberal Denkenden die Wahrung der rechtlichen Belange des einzelnen im Zweifel vorgehen muß.
    Ich darf auf den Anfang meiner Ausführungen zurückkommen, wo ich von dem fairen Verfahren gesprochen habe. Wir sind der Überzeugung, daß unsere Forderungen diese Rechtsgarantien geben und zu einem fairen Verfahren als der notwendigen Ergänzung des materiellen Strafrechts führen, ohne die Rechtssicherheit des Staates zu gefährden, sondern daß diese Vorschläge im Gegenteil dazu dienen, die Sicherheit des Staates, vor allen Dingen eines Rechtsstaates, zu wahren und zu bessern.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort zur Beantwortung der Großen Anfrage hat der Herr Bundesjustizminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gustav W. Heinemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die. Fragen 1 und 2 hängen sachlich zusammen; ich möchte sie deshalb auch zusammenhängend beantworten.
    Die Bundesregierung verschließt sich nicht der Forderung nach Einrichtung einer zweiten Instanz in Staatsschutzsachen. Es geht hierbei nicht allein um die Frage eines Rechtsmittelzuges für Verfahren, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehören. Bei dem Bundesgerichtshof verbleibt nur eine geringe Zahl besonders bedeutsamer Staats-schutzverfahren, weil der Generalbundesanwalt Sachen minderer Bedeutung an die Landesstaatsanwaltschaften abgibt. Deshalb sind vor dem Bundesgerichtshof — um ein paar Zahlen zu nennen — im Jahre 1965 nur zehn Verfahren, im Jahre 1966 sechzehn Verfahren, im Jahre 1967 vier Verfahren anhängig gewesen, während vor den Oberlandesgerichten 1965 219, 1966 184 und 1967 169 Verfahren wegen Hoch- und Landesverrats abgeschlossen worden sind, und zwar erst- und letztinstanzlich. Es wäre grundsätzlich in der Tat zu begrüßen, wenn die Möglichkeit gefunden würde in allen diesen Staatsschutzsachen einen zweiten Rechtszug einzurichten.
    Frau Kollegin Diemer- Nicolaus hat mit Recht daran erinnert, daß dieses Thema den Bundestag schon 1951 anläßlich des Ersten Strafrechtsände-



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    rungsgesetzes beschäftigt hat. Damals wurde die Bundesregierung durch eine Entschließung des Parlaments gebeten, eine Vorlage einzubringen, die gegen alle Entscheidungen in Staatsschutzsachen das Rechtsmittel der Revision ermöglichen ,sollte.
    Aber, Frau Kollegin Diemer-Nicolaus, nun wäre wohl etwas Näheres darüber hinzuzufügen, wie das damals verlaufen ist. Es war nämlich der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Dehler, der darauf in einer Denkschrift an den Bundestag antwortete, in der er ausführte, daß der Bund für sich ,das Recht in Anspruch nehmen müsse, Angriffe .auf lebenswichtige Interessen ides Bundes in eigener Gerichtsbarkeit zur Entscheidung zu bringen. Man könne daran denken — so hieß .es damals in der Denkschrift —, in gewissen Fällen die Anklageerhebung durch den Bund vor den Gerichten der Länder vorzusehen. Es bestünden aber — und da sehen Sie, daß von Anfang an das Problem da war, 'das uns auch jetzt noch Beschwer macht — im 'Hinblick auf die Justizhoheit der Länder verfassungsrechtliche Bedenken, weil nämlich 'im Grundgesetz ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden hier nicht vorgesehen sei. Eine selbständige Rechtsmittelbefugnis — so hat Herr Dr. Dehler damals ausgeführt — der Strafverfolgungsbehörde des Bundes könne zwar verfassungsrechtlich als zulässig angesehen werden, würde aber zum Schutz der Bundesinteressen nicht ausreichen. Entsprechend dieser Auffassung hat der damalige Bundesminister der Justiz, Dr. Dehler, es abgelehnt, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutzsachen einzubringen.
    Seit diesem Vorgang von 1951 hat bisher keine Fraktion des Bundestages, auch nicht die anfragende Fraktion, eine Gesetzesinitiative ergriffen. Auch haben die der anfragenden Fraktion angehörenden späteren Bundesjustizminister keinen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. Schließlich haben auch die Minister der anfragenden Fraktion bei den Beratungen über den Entwurf des jetzt vor dem Abschluß stehenden Achten Strafrechtsänderungsgesetzes im Kabinett 'im Jahre 1966 nicht darauf gedrungen, dieses materielle Recht mit prozessualen Bestimmungen abzurunden oder zu ergänzen.
    Aber, verehrte Damen und Herren, das Bundesministerium der Justiz prüft seit der Amtsübernahme 'durch mich seit geraumer Zeit die mit der Einrichtung eines zweiten Rechtszuges verbundenen Fragen. Erstrebt wird eine Regelung, die sowohl den Belangen 'des Beschuldigten Rechnung trägt als aber auch 'die Interessen des Bundes an einer wirksamen und vor allem einheitlichen Verfolgung der Staatsschutzdelikte nicht vernachlässigt. Das Bundesministerium der Justiz wollte in Übereinstimmung mit den anderen beteiligten Bundesressorts die Einrichtung eines zweiten Rechtszuges im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes ermöglichen. Aber dieses Vorhaben ist am Widerstand der Länder gescheitert.
    Hier darf ich gleich ein für allemal einfügen: Es gibt auch Landesjustizminister und -senatoren, die Ihrer Partei, verehrte Frau Diemer-Nicolaus, angehören. Da war der Herr Dr. Leverenz in SchleswigHolstein, und da sind die Senatoren von Bremen und Hamburg. Auch bei diesen Ihren Parteifreunden haben wir in der Diskussion um die verfassungsrechtlichen Probleme usw. nicht die Aufgeschlossenheit gefunden, die hier geboten war, wenn wir weiterkommen wollten.
    Die vom Bundesministerium .der Justiz den Landesjustizverwaltungen vorgeschlagene Lösung sah vor, das eininstanzliche Verfahren in Staatsschutzsachen sowohl vor dem Bundesgerichtshof 'als auch vor den Oberlandesgerichten dadurch zu beseitigen, daß eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte geschaffen würde. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte sollte dann die Revision an den Bundesgerichtshof zustehen. Zugleich wurde auch eine Zentralisierung der Zuständigkeiten auf eine möglichst geringe Zahl von Oberlandesgerichten, etwa ,auf fünf Oberlandesgerichte, angestrebt. Vor allem aber sollte der Generalbundesanwalt als Strafverfolgungsbehörde des Bundes ,auch vor den Oberlandesgerichten auftreten und die Entscheidungen der Oberlandesgerichte anfechten können.
    Dieser Vorschlag zu einer Lösung ist im April 1967 mit den Landesjustizministern und -senatoren erörtert worden. Die Länder haben sich jedoch bisher nicht bereit gefunden, diesem Vorschlag zu folgen. Sie haben grundsätzliche Bedenken insbesondere gegen das Auftreten des Generalbundesanwalts vor Gerichten der Länder. Die Länder waren lediglich bereit, den Generalbundesanwalt als eine zentrale Ermittlungsbehörde zu akzeptieren, ihm vielleicht auch ein eigenes Rechtsmittel zu geben; aber er sollte nicht selbst die Sachen vertreten können. Ich betone noch einmal: der Widerspruch hiergegen kam einhellig von allen Landesjustizverwaltungen, unabhängig von der politischen Stellung ihrer Repräsentanz.
    Frau Diemer-Nicolaus hat darauf hingewiesen, daß der Verlauf dieser Verhandlungen allen Beteiligten, insbesondere dem Sonderausschuß des Bundestages für die Strafrechtsreform, mitgeteilt worden ist. Auf ihre Frage, was denn nun seit dieser Mitteilung im Sommer des vergangenen Jahres geschehen ist, kann ich nur anworten: Wir kommen aus diesem Zirkel nicht heraus. Es hat zur Zeit keine Verheißung, daß wir mit den Ländern wirklich weiterkommen können. So steht es jedenfalls bis jetzt. Weil dem so ist, und um zu verdeutlichen, warum wir uns alle miteinander in diesem Zirkel so schwer tun, möchte ich hier einiges von den Überlegungen oder den Erwägungen sagen, die hinter dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums stehen.
    Ich muß noch einmal unterstreichen: wir halten es für unerläßlich, daß der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung bei Staatsschutzsachen wahrnimmt. Es ist erforderlich, daß die Verfolgung in der Hand einer zentralen Ermittlungsbehörde bleibt, weil es hierbei der ständigen Erfahrung hinsichtlich der gerade bei diesen Delikten besonderen. Methoden bedarf und zugleich ein ständiger Überblick auch über die Gesamtsituation erforderlich ist. Eine vollständige Verlagerung der Zuständigkeit des Bundes zur Verfolgung von Hoch- und Landesverratssachen



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    sowie von Staatsgefährdungsdelikten von besonderer Bedeutung auf die Landesjustiz kann nicht in Betracht gezogen werden, weil damit die gesamte Justizhoheit des Bundes in diesem Bereich auf die Länder übergehen würde. Auch kann sich der Bund seiner ihm durch die Verfassung gestellten Aufgabe, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik zu schützen, nicht entledigen. Deshalb wird angestrebt, daß der Generalbundesanwalt auch vor den Oberlandesgerichten auftreten und Entscheidungen dieser Gerichte nötigenfalls mit einem Rechtsmittel anfechten kann.
    Schließlich spricht gegen eine Vertretung der Anklage nur durch Angehörige der Landesjustiz bei den bedeutsamen Strafsachen, die sich gegen wichtige Interessen der Bundesrepublik richten, daß eine solche Regelung auch die parlamentarische Verantwortung des Bundesministers der Justiz wesentlich einschränken würde. In diesem Zusammenhang muß ich darauf hinweisen, daß der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform einmütig der Auffassung ist, daß bei den Bestimmungen des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes, soweit sie auf eine Lokkerung des Verfolgungszwanges hinauslaufen, der Bundesminister der Justiz die parlamentarische Verantwortung tragen und behalten soll. Es wäre mit dieser grundsätzlichen Entscheidung des Sonderausschusses meines Erachtens nicht zu vereinbaren, wenn man bei der Verfolgung von Staatsschutzsachen auf eine Beteiligung des Generalbundesanwalts verzichten oder seine Zuständigkeit einschränken würde.
    Es ist erwogen worden, eine „kleine Lösung" der Frage des Rechtszuges in Staatsschutzsachen zu wählen. Sie könnte darin bestehen, daß es bei der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte wie bisher bleibt, aber mit der Maßgabe, daß in den Verfahren vor den Oberlandesgerichten nunmehr ein Rechtsmittel zum Bundesgericht zugelassen würde. Ich gebe zu, daß man das ernstlich erwägen könnte. Aber es bleibt dann gerade in den besonders schwerwiegenden Fällen die erst- und letztinstanzliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bestehen. Mit anderen Worten, das Problem, über das wir uns hier unterhalten, wäre quantitativ vermindert, aber es wäre nicht grundsätzlich ausgestanden.
    Um im Grundsätzlichen zu einer mit den Interessen des Bundes zu vereinbarenden Gesamtlösung zu kommen, müssen weitere Beratungen mit den Ländern stattfinden, die aber gegenwärtig — ich sagte es schon — keinen Erfolg versprechen. Deshalb ist meine abschließende Antwort auf diesen Teil Ihrer Fragen, daß es nicht möglich erscheint, noch vor der Verabschiedung des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes einen Entwurf mit Aussicht auf Erfolg vorzulegen, der die eininstanzlichen Verfahren beseitigt.
    Ich komme jetzt zu der Frage 3, die die indirekten Zeugenaussagen betrifft. Meine Damen und Herren, die Bundesregierung zählt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu den wichtigsten Grundsätzen unseres Strafverfahrensrechts und ist der Auffassung, daß dieser Grundsatz auch in den Staatsschutzsachen eingehalten werden muß. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wird durch die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen nicht verletzt, weil auch der Zeuge, der über Bekundungen einer anderen Person aussagt, insoweit ein unmittelbarer Zeuge ist. Die Bewertung der Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen ist auch kein besonderes Problem in Staatsschutzsachen, sondern ein allgemeines Problem, das sich für den deutschen Strafrichter und für die Ahndung der allgemeinen Kriminalität öfter, beinahe täglich stellt.
    Hinsichtlich der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen bedarf es aber einer doppelten Prüfung, nämlich ob das, was er sagt, wahr ist und ob das, was er von dem anderen als Aussage berichtet, auch tatsächlich zutrifft. Dabei gilt es wiederum zu unterscheiden, ob ein Zeuge vom Hörensagen vernommen wird, weil die eigentliche Auskunftsperson etwa verstorben oder tatsächlich unerreichbar ist, oder aber weil der Zeuge vom Hörensagen die eigentliche Auskunftsperson nicht preisgeben darf. In dem ersteren Fall — verstorben, nicht erreichbar — ist die eigentliche Auskunftsperson den Prozeßbeteiligten in der Regel wenigstens bekannt; zumindest können Feststellungen zu ihrer Person getroffen werden. Aber in dem letzteren Fall ist die Auskunftsperson zwar tatsächlich ereichbar, wird aber unter Verschleierung ihrer Persönlichkeit im Hintergrund gehalten.
    Nun gehen die Meinungen darüber, ob die Bekundungen eines Zeugen über Angaben eines in der Hauptverhandlung anonym bleibenden Gewährsmannes herangezogen werden dürfen, auseinander. Auf der einen Seite wird die Auffassung vertreten, daß bei der Verwendung von Bekundungen anonym bleibender Gewährspersonen der Anspruch des Angeklagten auf ein faires, gerechtes Verfahren beeinträchtigt werde, weil weder der Angeklagte noch auch die anderen Prozeßbeteiligten in der Lage seien, sich mit dem „Zeugen im Hintergrund" auseinanderzusetzen; insbesondere könne der Angeklagte diesem Hintergrund-Gewährsmann keine Vorhaltungen machen. Auch gehe die dem Gericht obliegende Aufgabe, die Glaubwürdigkeit des anonymen Zeugen zu beurteilen, in einem solchen Fall faktisch weitgehend auf den Zeugen vom Hörensagen über, weil dem Gericht nur dessen Eindruck von dem „Zeugen im Hintergrund" zur Verfügung stehe. Nicht ohne Grund habe der sechste Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika den Grundsatz aufgestellt, daß der Angeklagte das Recht auf Gegenüberstellung mit dem Belastungszeugen haben soll. Auch bestimmen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 14 der Internationalen Konvention über staatsbürgerliche und politische Rechte, daß jeder Angeklagte das Recht habe, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Schließlich, so wird gern in Erinnerung genommen, entspreche es auch alter, aber etwas in Vergessenheit geratener deutscher Rechtstradition, gegenüber Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen oder Bekundungen unbekannter Zeugen Skepsis walten zu lassen. Das gab es nämlich schon in der Peinlichen Halsgerichtsordnung



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    Kaiser Karls V. einen Art. 65, in dem festgelegt wird, daß Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen nicht als ausreichend zu erachten seien, und in Art. 63 wird hinsichtlich unbekannter Zeugen angeordnet, daß derjenige, der sich auf solche Zeugen beruft, nachweisen muß, daß sie redlich und unverleumdet seien. Das ist die eine Meinungsgruppe.
    Für die Verwendung der Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen über Angaben einer anonym bleibenden Auskunftsperson wird geltend gemacht, daß das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken habe, natürlich nur soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung seien. Deshalb seien auch die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen über die Bekundungen einer anonym bleibenden Gewährsperson zur Beweiswürdigung heranzuziehen.
    Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, daß Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen über Angaben einer in der Hauptverhandlung anonym bleibenden Person eine Feststellung nur dann stützen, wenn diese auch durch andere, gleich gewichtige Beweismittel bestätigt worden sind.
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß die Auffassung vertreten, aus Art. 103 des Grundgesetzes lasse sich ein Gebot, daß die Gerichte Bekundungen über Aussagen nicht genannter Gewährsleute unbeachtet lassen müßten, nicht herleiten.
    Nun hat andererseits der Deutsche Juristentag 1966 mit einer Mehrheit von 50 gegen 10 Stimmen bei 15 Enthaltungen in einer einschlägigen Arbeitsgruppe beschlossen, daß die Ergebnisse der Ermittlungen eines V-Mannes nur durch dessen eigene mündliche Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht in das Verfahren eingeführt werden sollten.
    Das ist, wenn ich so sagen darf, der Meinungsstreit.
    Aber nun etwas Faktisches. Nachdem in den Ländern Bremen, Hessen und Hamburg für den Bereich der dortigen Staatsanwaltschaften Anordnungen über die Verwertung von Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen ergangen sind, soweit es sich um die Bekundungen anonym bleibender Gewährspersonen handelt, besteht ein dringliches Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung. Die Justizminister der Länder haben auf ihrer Konferenz im Oktober 1967 das Problem der Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen erörtert und sind dabei zu der Auffassung gelangt, daß angesichts der ge nannten Urteile, wonach Zeugen vom Hörensagen auch dann vernommen werden können, wenn die eigentliche Auskunftsperson erreichbar ist, eine befriedigende Lösung nur durch eine gesetzliche Regelung erreicht werden kann.
    Ich werde deshalb mit den. Ressorts sowie auch mit Richtern, Anwälten, Vertretern der Wissenschaft und vor allem mit den Landesjustizverwaltungen darüber beraten, ob ein gesetzliches Verwertungsverbot hinsichtlich der Bekundungen eines
    Zeugen vom Hörensagen über Angaben eines anonym bleibenden Gewährsmanns getroffen werden kann. Da es sich um eine grundsätzliche Frage des Strafprozeßrechts handelt, die nicht nur für das politische Strafrecht, sondern für das Strafrecht im ganzen Belang hat, ist nicht einzusehen, wieso das jetzt mit der materiellen Regelung des politischen Strafrechts verknüpft werden muß. Ich anerkenne die Dringlichkeit der gesetzlichen Regelung, bezweifle aber die Zweckmäßigkeit des Rats, es in die Regelung des materiellen politischen Strafrechts einzubinden.
    Nun zur Frage der Sachverständigen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß wie in allen anderen Verfahren so auch in Staatsschutzsachen die Sachverständigen unabhängig sein sollen und daß jeder Anschein einer Weisungsgebundenheit vermieden werden muß. Wünschenswert wäre es, daß Sachverständige auch in einem formellen Sinne immer unabhängig wären. Nun ist es aber im Hinblick auf die in unserem Zeitalter schnell fortschreitende Entwicklung der Technik sowie unter Berücksichtigung der immer mehr zunehmenden Spezialisierung nicht immer möglich, z. B. für die Beurteilung der Fragen der Geheimhaltungsbedürftigkeit eines technischen Sachverhalts auf dem Rüstungssektor solche Sachverständigen heranzuziehen, die nicht dem Bereich der Verteidigung angehören. Der Bundesminister der Verteidigung hat in der Vergangenheit nicht darauf gedrängt — er wird es auch in Zukunft nicht tun —, daß in Landesverratssachen die auftauchenden militärischen Fragen von Soldaten oder von Beamten seines Geschäftsbereichs gutachtlich zu beantworten seien. Die Umstände des einzelnen Verfahrens können jedoch dazu führen, daß ein auch im formellen Sinne unabhängiger Gutachter nicht zu finden ist, so daß besonders sachkundige Beamte oder Soldaten als Gutachter allein übrigbleiben und dann natürlich auch herangezogen werden müssen. Die Bundesregierung ist dazu der Auffassung, daß Beamte und Soldaten in Staatsschutzsachen nicht schon deshalb als Sachverständige ausscheiden müssen, weil sie Beamte oder weil sie Soldaten sind. Auch in anderen Strafverfahren, z. B. bei Verstößen im Lebensmittelrecht, ist es doch eine ständige Übung, wegen der besonderen Fachkenntnis beamtete Gutachter heranzuziehen. Berücksichtigt man nun zudem, daß der Gutachter nicht zur Beurteilung von Rechtsfragen, sondern als Richtergehilfe zur Feststellung von Tatsachen herangezogen wird, und beachtet man insbesondere, daß auch für die Bewertung der Ausführungen eines Sachverständigen die freie Beweiswürdigung gilt, so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, auch Beamte oder Soldaten als Sachverständige heranzuziehen.
    Frau Kollegin Diemer-Nicolaus, die vorhin gebrachte Kette, daß ein Gutachter Stellung zu nehmen habe zu der Frage, ob etwas Amtsgeheimnis, Staatsgeheimnis, Regierungsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis oder dergleichen sei, ist keine Gutachterfrage, sondern eine klare Rechtsfrage. Ein Gutachter kann allenfalls um Auskunft in Anspruch genommen werden, ob ein Sachverhalt geheim ist, geheimgehalten wird, geheimhaltungsbedürftig ist. Das ist Sachver-



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    ständigenfrage, das ist Hilfe für das Gericht bei der Hantierung der Rechtsfragen.
    Ich will fortfahren. Die Bundesregierung verkennt aber nicht, daß in solchen Fällen, wo man Beamte aus dem Verteidigungsministerium oder Soldaten als Sachverständige heranzieht, der Verdacht aufkommen kann, dieser Sachverständige sei nicht unabhängig.