Rede:
ID0514629100

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. Frau: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Diemer-Nicolaus.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 146. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1968 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Gibbert . . . . . 7493 A Die Abg. Baltes und Frau Kleinert treten in den Bundestag ein . . . . . . . 7493 D Überweisung von Vorlagen der Bundesregierung an die zuständigen Ausschüsse 7493 D Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7494 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Kuchtner, Dr. Sinn, Brese, Rock, Meister und Müller (Ravensburg) 7521 D Fragestunde (Drucksachen V/2464, zu V/2464) Frage ,des Abg. Dr. Müller-Emmert: Unterrichtung der Öffentlichkeit über Probleme der Strafrechtsreform . . . 7497 A Frage des Abg. Kubitza: Teilnahme von Berufsschülern an den Bundesjugendspielen Dr. Barth, Staatssekretär 7497 B Kubitza (FDP) . . . . . . . . 7497 C Fragen ,des Abg. Logemann: Verteilung und Verwendung der 560 Mio DM zum Ausgleich der Auswirkungen der Getreidepreissenkung Höcherl, Bundesminister . . . . 7497 D Logemann (FDP) 7498 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7499 C Ertl (FDP) 7499 D Frage des Abg. Wächter: Sondervereinbarung mit der Sowjetzone über Einfuhr von Bullen in die Bundesrepublik Höcherl, Bundesminister 7500 B Wächter (FDP) . . . . . . . 7500 C Reichmann (FDP) 7501 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7501 A Fragen des Abg. Wächter: Vorteile für die deutsche und die gesamte europäische Landwirtschaft bei Eintritt Englands, Dänemarks, Norwegens und Irlands in die EWG Höcherl, Bundesminister 7501 C Wächter (FDP) 7501 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 Reichmann (FDP) . . . . . . . 7502 C Logemann (FDP) . . . . . . . 7502 C Ertl (FDP) 7502 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . . 7503 A Dr. Reinhard (CDU/CSU) 7503 B Fragen des Abg. Gottesleben: Auftreten der Toxoplasmose bei schwangeren Frauen — Wirksame Behandlung der Krankheit Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 7503 C Gottesleben (CDU/CSU) 7503 C Frage des Abg. Gottesleben: Schutz der Menschen vor Ansteckung durch erkrankte Tiere Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7504 B Frage ides Abg. Josten: Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung des Rheins Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7504 B Josten (CDU/CSU) 7504 C Frage des Abg. Josten: Anlage von Freibädern für die Rheinorte nach Entschmutzung des Rheines Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7505 A Frage des Abg. Josten: Inanspruchnahme des Entölungsdienstes durch ausländische Schiffe auf dem Rhein Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7505 A Josten (CDU/CSU) 7505 B Frage des Abg. Dorn: Blutalkoholuntersuchungen bei Kraftfahrern Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 7505 D Moersch (FDP) 7506 B Frage des Abg. Haehser: Auslaufen von Treibstoff aus Anlagen des amerikanischen Benzinlagers in Wellen, Kr. Saarburg 7506 C Fragen des Abg. Biechele: Kinderlähmung . , 7506 D Fragen des Abg. Geldner: Anzeigenserie „Der Kumpel zahlt die Zeche nicht!" Diehl, Staatssekretär 7506 D Geldner (FDP) . . . . . . . 7507 A Frage des Abg. Ollesch: Kritik des Stellvertretenden Bundespressechefs Ahlers an Gewerkschaften Diehl, Staatssekretär 7507 D Frage des Abg. Dorn: Bildung eines SPD-Schattenkabinetts Diehl, Staatssekretär 7507 D Moersch (FDP) . . . . . . . 7508 A Frage des Abg. Moersch: Ankauf von 10 000 Exemplaren der Jugenderinnerungen von Bundeskanzler Dr. Kiesinger aus den Mitteln des Titels 300 Diehl, Staatssekretär 7508 A Moersch (FDP) . . . . . . . 7508 B Fragen des Abg. Lenders: Aufklärungsschrift des Bundespresse-und Informationsamtes über das Finanzänderungsgesetz 1967 7508 C Frage des Abg. Felder: Nichtveröffentlichung der „Analyse über das Wahlverhalten der Bundeswehr" Diehl, Staatssekretär 7508 D Felder (SPD) 7509 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7509 B Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 7509 C Zur Geschäftsordnung: Mertes (FDP) 7509 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 7509 D Aktuelle Stunde Auswirkungen der Getreidepreissenkung Logemann (FDP) 7509 D, 7515 D Ertl (FDP) 7510 C, 7521 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7511 A Höcherl, Bundesminister 7511 C, 7516 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 7512 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 7513 A, 7520 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Januar 1968 III Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7514 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 7514 C Struve (CDU/CSU) :. . . . . . . 7515 A Bauknecht (CDU/CSU) . . . . . . 7517 C Sander (FDP) . . . . . . . . . 7517D Dr. Siemer (CDU/CSU) . . . . . 7518 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 7519 C, D, 7520 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . . 7519 D Große Anfrage betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland (Abg. Kühn [Hildesheim], Stingl, Frau Schroeder [Detmold], Dr. Jungmann, Adorno und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksachen V/1198, V/2441) D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7522 B Kühn (Hildesheim) ((CDU/CSU) . . 7522 B, 7556 C Dr. Heck, Bundesminister . . 7524 B, 7554 D Hauck (SPD) : 7528 A Baier (CDU/CSU) 7530 C Kubitza (FDP) . . . . . . . . 7532 A Frau Stommel (CDU/CSU) . . . 7534 D Dr. Meinecke (SPD) 7536 C Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . 7538 B Jung (FDP) . . . . . . . . 7540 D Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7542 C Frau Schanzenbach (SDP) . . . . 7544 B Dr. Mommer, Vizepräsident . . 7544 C Burger (CDU/CSU) 7547 B Spitzmüller (FDP) . . . . .. . 7548 A, 7557 A Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 7549 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 7550 C Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 7552 B Frau Meermann (SPD) . . . . . 7553 D Dr. Bayerl (SPD) 7555 D Stingl (CDU/CSU) 7557 B Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (Drucksache V/2370) — Erste Beratung — Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 7557 C Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . 7561 C Kaffka (SPD) 7563 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 7566 D Köppler (CDU/CSU) 7570 D Frau Kleinert (SPD) 7572 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 7573 D Entwurf eines Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtstücken an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückgesetz) (Drucksache V/2400) — Erste Beratung — . . 7575 C Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt (Drucksache V/2417) — Erste Beratung — 7575 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. März 1967 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache V/2421) — Erste Beratung — . . . . 7575 C Entwurf eines Personalausweisgesetzes (Drucksache V/2438) — Erste Beratung — 7575 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache V/2378) — Erste Beratung — 7575 D Beratung des Mündlichen Berichts des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Verordnung des Rats zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten Verordnung des Rats zur Festlegung der Höhe der in Anhang VII, Artikel 4 a) des Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehenden Pauschalzulage (Drucksachen V/2198, V/2451) 7576 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 13/64/EWG bezüglich der Erstattungen für Milcherzeugnisse, die in nach dritten Ländern ausgeführten Milchalbumin enthalten sind (Drucksachen V/2271, V/2452) 7576 A Beratung 'des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks in BerlinMoabit, Kruppstraße 2 bis 4, an das Land Berlin (Drucksache V/2462) . . . . . 7576 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7576 C Anlagen 7577 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7493 146. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 15. Dezember 1967 An den Herrn Bundeskanzler 5300 Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mit mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 318. Sitzung am 15. Dezember 1967 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestage am 8. Dezember 1967 verabschiedeten Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - gemäß Artikel 84 Abs. 1 und 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. 1 Anlage Dr. Lemke Vizepräsident Bonn, den 15. Dezember 1967 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages 5300 Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1967 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Lemke Vizepräsident Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 15. Dezember 1967 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Finanzänderungsgesetzes 1967 1. Der Bundesrat bedauert, daß dieses wichtige Finanzänderungsgesetz 1967 so rasch verabschiedet worden ist, daß weder im Bundestag geschweige denn im Bundesrat die vom Bundesrat immer wieder gewünschte klare Gesetzesaussage zu erreichen war. Der Bundesrat bedauert insbesondere, daß entgegen seiner wiederholten Forderung, die Fristen der Beratung zu verlängern, in diesem Falle nur eine Woche Frist zur Behandlung dieses außerordentlich wichtigen Gesetzes zur Verfügung gestanden hat, so daß die Ausschüsse des Bundesrates sogar beraten mußten, ohne den endgültigen Text des Gesetzesbeschlusses vorliegen zu haben. Die Folge ist, daß das Gesetz eine Reihe von erheblichen Mängeln aufweist, die nicht nur * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 20. 1. Dr. Althammer 22. 1. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 18. 1. Bading * 19.1. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 17. 1. Dr. Barzel 19. 1. Bauer (Würzburg) ** 18. 1. Prinz von Bayern 19. 1. Böhm 20. 1. Dröscher * 17. 1. Dr. Effertz 17. 1. Frau Dr. Elsner 15. 2. Dr. Erhard 17. 1. Dr. Frey 20. 1. Dr. Häfele 20. 1. Hellenbrock 20. 1. Dr. Kempfler 20. 1. Killat 2. 2. Koenen (Lippstadt) 20. 1. Kriedemann * 19. 1. Kunze 20. 1. Lenz (Brühl) 29. 2. Mauk * 17. 1. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 16. 2. Dr. Mülhan 19. 1. Müller (Aachen-Land) * 19. 1. Petersen 20. 1. Sänger 20. 1. Scheel 17.1. Schmidt (Hamburg) 20. 1. Dr. Schmidt (Wuppertal) 20. 1. Dr. Starke (Franken) 17. 1. Stein (Honrath) 17. 1. Dr. Wahl ** 18. 1. Zoglmann 17. 1. b) Urlaubsanträge Arendt (Wattenscheid) 17. 2. Dr. Becher (Pullach) 31. 1. Blachstein 26. 1. Eckerland 16. 2. Hamacher 3. 2. Hölzle 27. 1. Langebeck 31. 1. Matthöfer 26. 1. Schmidt (Würgendorf) 3. 2. 7578 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 seine Durchführbarkeit in der Praxis wesentlich erschweren, sondern die auch zu Unzuträglichkeiten für den Staatsbürger führen. Da in der einen Woche, die praktisch nur noch zur Verfügung steht, eine Behebung dieser Mängel nicht mehr möglich ist, und da insbesondere der Bundestag hat erkennen lassen, daß er nicht bereit ist, an der Behebung dieser Mängel weiter mitzuwirken, bleibt dem Bundesrat nichts anderes übrig, als aus gesamtpolitischer Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland von der Anrufung des Vermittlungsausschusses abzusehen. Der Bundesrat läßt sich bei dieser Entscheidung davon leiten, daß die Bundesregierung den Finanzbedarf der Länder anerkennt und ihre Zusage erfüllt, die Ergänzungszuweisungen an die finanzschwachen Länder zu erhöhen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung auf Anhebung dieser Zuweisungen um weitere 260 Millionen DM auf 520 Millionen DM. Der Bundesrat weist darauf hin, daß eine Folge der unveränderten Verabschiedung dieses Gesetzes darin liegt, daß die von ihm gewünschte weitere Verbesserung der Finanzmasse der Länder nicht eintritt. Infolgedessen werden die Länder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten haben und zum Teil nicht mehr in der Lage sein, weiteren Wünschen der Bundesregierung nach zusätzlichen Investitionen unter konjunkturpolitischen Gesichtspunkten zu entsprechen. Einzelne Länder werden nicht einmal in der Lage sein, die vorgesehenen Investitionen durchzuführen. 2. Besonders erschwert war die Beratung der Bestimmungen sozialpolitischen und familienpolitischen Inhalts. In die Bereiche der Sozialpolitik und der Familienpolitik wurde unter dem Gesichtspunkt der Kosten und der Entlastung des Bundeshaushalts eingegriffen. Es wurde nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich vielfach diese Art der Entlastung des Bundeshaushalts nur als Liquiditätseinengung von Sozialversicherungsträgern und als Mehrbelastung von Trägern der Sozialhilfe auswirkt. Daher müssen diese gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung gefährlicher Folgen in sozialpolitischer und familienpolitischer Hinsicht baldmöglichst überprüft werden. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Leistungsverlagerungen und Leistungsbegrenzungen des Gesetzes erfolgt deshalb ausdrücklich, um die derzeitige schwierige finanzielle Lage fristgerecht zu überbrücken; sie bedeutet nicht eine grundsätzliche Zustimmung zu diesen die Sozialpolitik und Familienpolitik betreffenden Maßnahmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, — sicherzustellen, daß Sozialleistungen im Zusammenhang deutlicher erkennbar werden, so daß künftig Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik sachgerecht aufeinander abgestimmt werden können, — die langfristige Absicherung der Bundeszuschüsse zu den gesetzlichen Rentenversicherungen einzuplanen, — unverzüglich die Liquidität aller Sozialversicherungsträger sicherzustellen, — die Leistungen zur wirtschaftlichen Festigung der Familie zu harmonisieren und — die durch die Sanierungsgesetzgebung entstandenen Verlagerungen der Belastungen zu überprüfen. Anlage 3 Umdruck 349 Antrag der Fraktion 'der SPD zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag einen Gesetzentwurf über Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder vorzulegen, durch den diese während des Unterrichts und auf dem Wege zur und von der Schule kraft Gesetzes versichert werden. Bonn, den 17. Januar 1968 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 351 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: , 1. Der Bundestag hat von der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage Kenntnis genommen. 2. Die Bundesregierung wird ersucht, im Interesse einer Koordinierung und Stärkung der die Entwicklung der Kinder fördernden Maßnahmen den Bundesminister für Familie und Jugend mit der Federführung sowohl innerhalb der Bundesressorts wie gegenüber den Länderregierungen zu beauftragen. 3. Die Bundesregierung wird weiter ersucht, in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Möglichkeiten auf die angemessene Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Kinder durch Länder und Gemeinden hinzuwirken und geeignete Maßnahmen, soweit erforderlich, anzuregen. Bonn, den 17. Januar 1968 Rasner und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7579 Anlage 5 Umdruck 352 Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Förderungsmaßnahmen für behinderte Kinder in Tagesstätten und bei Sonderbehandlungen in einer besseren und stärkeren Weise als bisher durchgeführt werden können. Bonn, den 17. Januar 1967 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 15. Dezember 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Krammig (Drucksache V/2333 Fragen 42, 43 und 44) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die sehr erheblichen Lagerbestände in den deutschen Obstverschlußbrennereien (besonders Weinbrennereien) steuerlich höher belastet werden als gleichartige ausländische Erzeugnisse, die sich am 1. Januar 1968 im Inland in Zollaufschublagern befinden, weil die inländischen Bestände mit dem derzeitigen Höchstsatz der Branntweinaufschlagspitze (= dem Monopolausgleich) von 93 DM je Hektoliter reinem Alkohol belastet bleiben, während für die ausländischen Spirituosen in Zollaufschublagern nach den zollrechtlichen Bestimmungen der neue Satz des Monopolausgleichs in Anspruch genommen werden kann, der durch Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 1968 auf 77 DM je Hektoliter reinem Alkohol sinkt? Erkennt die Bundesregierung einen Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der Belastung der Lagerbestände inländischer und ausländischer Spirituosen an? Wird die Bundesregierung rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um die in Frage 42 erwähnte unterschiedliche Belastung auszugleichen? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß die durch die Einführung der Mehrwertsteuer bedingte Senkung der Monopolausgleichspitze von 93,— DM auf 77,— DM, also um 16,— DM je hl Weingeist auf Grund des § 154 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes auch für die eingeführten Spirituosen in Anspruch genommen werden kann, die sich am 1. Januar 1968 in einem Zollaufschublager befinden. Es ist auch bekannt, daß für den inländischen Obstbranntwein, insbesondere Branntwein aus Wein, der sich in Branntweineigenlagern befindet, eine entsprechende Ermäßigung der Branntweinaufschlagspitze mangels einer Rechtsgrundlage nicht möglich ist. Es trifft jedoch nicht zu, wie man aus der Anfrage entnehmen könnte, daß für allen Obstbranntwein, der sich in Branntweineigenlagern befindet, 93,—DM Aufschlagspitze gezahlt oder aufgeschoben worden sind; denn aus der Staffelung der Branntweinaufschlagsätze (§ 79 Branntweinmonopolgesetz) ergibt sich, daß a) die Aufschlagspitze für die Erzeugung der Obstbrennereien innerhalb des Brennrechts stets niedriger ist als 77,— DM, b) im laufenden Betriebsjahr der durchschnittliche Betrag an Aufschlagspitze in Höhe von 93,— DM z. B. in Brennereien mit einem Brennrecht von 60 hl W erst bei einer Erzeugung von 930 hl W 100 hl W erst bei einer Erzeugung von 1350 hl W 300 hl W erst bei einer Erzeugung von 3000 hl W erreicht wird. Ein dem § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes entsprechendes Wahlrecht bei Änderung der Belastung der Ware gibt es im Branntweinmonopolrecht nicht. Mit dem Verband der Weinbrennereien sind die Möglichkeiten einer Billigkeitsmaßnahme erwogen worden, um die unterschiedliche Belastung von eingeführten und inländischen Spirituosen im Lagerverkehr auszugleichen. Die Prüfung hat ergeben: a) Eine Beschränkung auf Obstbranntwein ist nicht möglich; es müßten auch die anderen Branntweine, z. B. Korn, Monopolsprit, einbezogen werden. Die Belastung (und damit der zu erstattende Betrag) für die einzelnen Branntweinsorten und innerhalb dieser Sorten ist sehr unterschiedlich. b) Aus der amtlichen Lagerbuchführung ergibt sich nur die Weingeistmenge, nicht aber die Provenienz und die unterschiedliche Höhe der Aufschlagspitzenbeträge. Selbst wenn der Lagerbesitzer die erforderlichen Angaben machen könnte, wäre für den Steueraufsichtsdienst eine Prüfung nahezu unmöglich, da sie die am 1. Januar 1968 vorhandenen Bestände in ihrer Sortenaufgliederung und mit den darauf entfallenden Spitzenbeträgen innerhalb kürzester Zeit nach dem 31. Dezember 1967 erfassen müßte. Die Schwierigkeiten sind vollends unüberwindlich, wenn es sich um Branntwein handelt, der von einem anderen bezogen worden ist, da dann der Lagerbesitzer die Spitzenbeträge nicht kennen kann. c) Schließlich ist nicht zu übersehen, daß die Bestände außerhalb der Branntweineigenlager, also die Bestände des freien Verkehrs, ebenfalls höher belastet sein können als die eingeführten Spirituosen in Zollaufschublagern. Es wäre nur folgerichtig, daß auch sie in eine Erstattungsregelung einbezogen werden. Hier aber läßt sich die effektive Höhe der Spitzenbeträge überhaupt nicht mehr feststellen. Aus diesen Gründen müssen Billigkeitsmaßnahmen ausscheiden. Auf die gleichen praktischen Schwierigkeiten würde auch die Durchführung eines gesetzlich fundierten Erstattungsanspruchs stoßen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung kann der unterschiedlichen Behandlung des eingeführten 7580 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 Branntweins, der sich im Zollaufschublager befindet, und des sonstigen Branntweins für die Zukunft nur dadurch begegnet werden, daß die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes auf den Monopolausgleich durch eine Änderung des § 154 des Branntweinmonopolgesetzes ausgeschlossen wird, sofern das Wahlrecht des § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes im Zuge der EWG- Zollrechtsharmonisierung bestehenbleiben sollte. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Freiherr von und zu Guttenberg vom 15. Dezember 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Picard (Drucksache V/2371 Fragen 15, 16 und 17) : Wie ist die Auffassung der Bundesregierung zu dem Ergebnis einer Meinungsumfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach zu Fragen der Deutschland- und Ostpolitik vom 5. Dezember 1967? Ist die Bundesregierung bereit, den durch die Eigenart der Fragestellung entstandenen Eindruck über die Auffassung der Bevölkerung insbesondere zur Frage der Anerkennung der OderNeiße- Grenze und der Aufnahme direkter Gespräche zwischen der Bundesregierung Deutschland und der Regierung im anderen Teil Deutschlands auf geeignete Weise zu korrigieren? Hält die Bundesregierung Umfragen wie die in Frage 15 genannten für repräsentativ und förderlich für ihre Bemühungen in der Deutschland- und Ostpolitik? Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Bundesregierung die Ergebnisse der öffentlichen Meinungsforschung als eine der ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen zwar mit Sorgfalt verfolgt, jedoch ihre politischen Entscheidungen auf Grund ihrer eigenen Überlegungen und Vorstellungen trifft. Sie hält es daher weder für politisch angezeigt noch für sachlich begründet, die Ergebnisse von Meinungsumfragen öffentlich zu bewerten, zumal sie sich laufend einer Fülle von Resultaten gegenübergestellt sieht, die sich nicht selten widersprechen oder zu widersprechen scheinen. Aus den gleichen Erwägungen hat die Bundesregierung daher auch stets davon Abstand genommen, die Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Befragungen zu veröffentlichen. Hierbei spielt auch die Überlegung eine Rolle, daß die bloße Bekanntgabe von Testergebnissen sehr leicht zu Fehlinterpretationen im In- und Ausland führen kann. Zu den vom Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrage des Südwestfunks in der Zeit vom 15. bis 21. November 1967 ermittelten Resultaten ist generell festzustellen, daß sich diese Untersuchung auf einen Bevölkerungsquerschnitt von nur 305 Personen stützt. Die Zahl der Befragten war somit ungewöhnlich gering. Es ist nicht zu bestreiten, daß Erhebungen auf einer so engen Basis zu Resultaten führen können, die mit einer beträchtlichen Fehlerspanne belastet sind. Zum Resultat der Allensbacher Umfrage zur OderNeiße- Linie muß noch auf die für die Beantwortung entscheidende Bedingung hingewiesen werden, die in der Fragestellung enthalten war. Die gestellte Frage lautete: „Wenn wir durch die Anerkennung der OderNeiße- Linie als endgültige deutsche Ostgrenze ein besseres Verhältnis zum Osten erreichen könnten — wären Sie dann für oder gegen die Anerkennung der Oder- Neiße- Grenze?" Das bedeutet, daß diejenigen, die nach den Ergebnissen dieser Umfrage im zustimmenden Sinne reagiert haben, damit zum Ausdruck gebracht haben, daß sie unter der Voraussetzung der Erlangung eines besseren Verhältnisses zum Osten mit der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als endgültige deutsch-polnische Grenze einverstanden wären. Dabei bleibt offen, was unter der Formulierung „besseres Verhältnis zum Osten" von dem einzelnen Befragten konkret verstanden wurde. Dieser Hinweis erscheint notwendig, wenn man sich der Ergebnisse erinnert, die das Institut für angewandte Sozialwissenschaft Bad Godesberg mit nachstehender Fragestellung im September d. J. ermittelt hat. Die Frage hatte folgenden Wortlaut:" „Die Polen wollen nicht eher diplomatische Beziehungen zu uns aufnehmen, his wir die OderNeiße- Grenze anerkennen. Soll man diese Bedingungen erfüllen oder lieber auf diplomatische Beziehungen verzichten?" Die Ergebnisse lauteten: anerkennen 19 % lieber verzichten 52 % ohne Angaben 29 %. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß das Institut für Demoskopie im Oktober d. J. im Rahmen einer Untersuchung, die sich auf 2200 Befragte stützte, auf die einfache Frage: „Meinen Sie, wir sollten uns mit der jetzigen deutsch-polnischen Grenze — der Oder-NeißeLinie — abfinden oder nicht abfinden?" folgende Feststellungen traf: nicht abfinden 43 % abfinden 35 % unentschieden 14 %. Im übrigen wird das Institut für Demoskopie Allensbach diese Frage auf gleicher Basis, sowie die mit einer Bedingung versehene Fragestellung -- nunmehr aber auf Grund eines repräsentativen Querschnitts von 2200 Personen — wiederholen. Damit wird gewährleistet, daß die Bundesregierung laufend und in zweckmäßiger Weise über die in dieser Frage sich in der öffentlichen Meinung abzeichnenden Entwicklungstendenzen unterrichtet bleibt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 17. Januar 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Biechele (Drucksache zu V/2464 Fragen 156 und 157) : Treffen Informationen zu, daß im Jahre 1967 erheblich mehr Fälle von Kinderlähmung aufgetreten sind als im Jahre 1966? Deutscher Bundestag -- 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7581 Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um einen weiteren Anstieg der Kinderlähmung zu verhindern? Die Informationen treffen zu. Im Jahre 1966 wurden 17 Erkrankungen an übertragbarer Kinderlähmung registriert. 1967 waren es dagegen nach den vorläufigen Feststellungen des Statistischen Bundesamtes 60. Der Schwerpunkt lag dabei in Hamburg und im norddeutschen Raum. Alle Erkrankten waren nicht oder nicht ausreichend geimpft. Bei einem großen Teil von ihnen traten schwere Lähmungserscheinungen auf. Die Untersuchungen über die Immunitätslage gegen Kinderlähmung ergaben, daß die Immunität besonders bei Kindern lückenhaft und unzureichend ist; da außerdem der Erreger der Kinderlähmung virologisch in verstärktem Maße nachgewiesen werden konnte, habe ich bereits im Mai vergangenen Jahres die Öffentlichkeit auf die Gefahr eines Wiederanstieges der Erkrankungsziffern hingewiesen. Diese Befürchtungen haben sich leider im Laufe des Jahres bestätigt. Im November haben wir deshalb nochmals nachdrücklich auf die in diesem Winter in allen Bundesländern angebotenen kostenlosen Schluckimpfungen hingewiesen und ich möchte auch jetzt von dieser Stelle aus noch einmal dringlich an die Bevölkerung appellieren, die ihr in diesen Wochen gebotene Chance, sich zu schützen, auch rechtzeitig wahrzunehmen. Die Impfung ist das einzige sichere Mittel, der Wiederkehr der spinalen Kinderlähmung zu begegnen. Jede Gleichgültigkeit der Eltern bedeutet eine Gefährdung der Kinder.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Rudolf Kaffka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seitdem es eine Ehe gibt, werden Kinder ,außerhalb und neben der Ehe gezeugt. Das ist eine Tatsache, und das ist zu allen Zeiten und für alle Kulturen ein Problem gewesen. Wir haben jetzt die Aufgabe, dieses Problem vielleicht ein Stück weiter zu lösen.
    Eines ist, wenn man in der Kulturgeschichte zu rückblickt, wohl festzuhalten: alle Kulturen haben der Familie die Aufgabe gegeben, ,den Menschen in das Gemeinschaftsleben einzuführen, und haben damit der Ehe eine wesentliche Aufgabe gestellt, ja, sie zu der Institution bestimmt, in der die Zeugung zu geschehen hat. Wer gegen diese Norm verstößt, gerät unter die Sanktion des Gesetzes der Illegitimität. Das, kann man sagen, ist seit eh und je der Fall gewesen. Nur in Graden bestehen Unterschiede, wie sich dieses Gesetz der Illegitimität auswirkte.
    Man kann in die Legenden zurückgehen. Es ist erstaunlich, daß in der attischen Legende von Theseus der unehelich gezeugte Theseus König von Athen werden kann, und es ist eine eigenartige Bewertung, die auch das Alte Testament z. B. dem unehelichen Sohn von Abraham zukommen läßt; er wird nämlich immerhin Stammvater eine neuen Volksstammes. Bezeichnend ist, daß im Neuen Testament überhaupt nichts über das uneheliche Kind steht. Die Differenzierungen und die Wertungen 'kommen eigentlich erst im Rahmen des römischen Familienrechts. Nach der Hineinnahme des römischen Rechts in den christlichen Geistesbereich kam es zusammen mit einer, sagen wir, Moralisierung des theologischen Sündenbegriffes ,dazu, daß zu dem Gesetz der Illegitimität noch der moralische Makel hinzutrat, der im Laufe der Jahre die verschiedensten Auswirkungen und Ausprägungen erfuhr.
    Die Unehelichen haben im Laufe der menschlichen Kulturgeschichte ein Schattendasein geführt. Intensiver befaßt man sich mit den Illegitimen im ausgehenden Mittelalter. Da fängt man ,an zu differenzieren, man bestimmt die Art der Zeugung, man unterscheidet zwischen natürlichen Illegitimen, zwischen solchen, die von „verworfenen Frauen" kommen, und man spricht davon, ,daß jene Illegitime als „Unflatskinder" zu bezeichnen sind, die ,aus einer besonders verabscheuungswürdigen Bindung kommen. Es berührt eigenartig, das Erasmus von Rotterdam ein solches „Unflatskind" gewesen ist. Man kann 'darüber hinaus sagen, daß ,die Ober-



    Kaffka
    schichten mit .diesem Problem relativ gut fertig geworden sind, und zwar ohne Rücksicht auf christliche Moral. Es gibt einen Juan d'Austria, es gibt einen Chevalier de Saxe. Auf der anderen Seite bei der breiten Masse bleiben es gewöhnlich „Niemandskinder". Die Festlegungen bei einigen Kirchenvätern — so besonders Hieronymus —, wonach .das uneheliche Kind nicht schuldig ist, sondern derjenige, der es gezeugt hat, sind allgemeine Programmsätze, so wie Art. 121 der Weimarer Verfassung als Programmsatz angesehen wurde und kaum Konsequenzen hatte.
    Die ersten Konsequenzen in der Geschichte finden wir bei einem Mann, der eine durchaus geteilte und differenzierte Wertschätzung erfährt, bei Joseph II. Dieser österreichische Kaiser hat in verschiedenen Punkten durch Hofdekrete in die Gesetzgebung eingegriffen, und darin stehen erstaunliche Sätze zu lesen. — Herr Präsident, Sie gestatten, daß ich hier einiges zitiere. — So läßt er am 24. Juni 1783 bestimmen, „die Makel unehelicher Geburt sei in allen öffentlichen Diensten und Handwerken oder bey was immer für einer Beweisführung gänzlich aufgehoben. Niemand 'solle deswegen, daß er außer der Ehe gezeugt worden sey, irgendeinem Vorwurfe oder Nachteyle an Ehre und einem Hindernisse in seinem, wo auch hingerichteten Fortkommen ausgesetzt sein." Das wurde leider durch den Codex Theresianum nach seinem Tode alles wieder gestrichen. Ich glaube, der österreichische Gesetzgeber von heute wäre froh, wenn er das, was Joseph damals bewirkt hat, im geltenden Recht vorfände.
    Aber zur gleichen Zeit, da Joseph II. in Osterreich diese humane Gesetzgebung durchbrachte, wurden in Preußen und in Norddeutschland die unehelichen Mütter noch ausgepeitscht.

    (Zuruf des Abg. Glombig.)

    — Ja, das ist in Norddeutschland gewesen. — Man sollte auch nicht vergessen, daß zur gleichen Zeit oder etwas danach in Frankreich der Code civil mit seiner doch sehr ominösen Bestimmung, daß die Suche nach dem Vater untersagt sei, fixiert wurde.
    Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zum Ende des 19. Jahrhunderts fixiert wurde, spiegelt in seinen Bestimmungen über das Unehelichenrecht ganz klar die gesellschaftlichen Verhältnisse wider. Das Standesdenken spielt in der Formulierung der Bestimmungen des Unehelichenrechts eine ganz erhebliche Rolle. Es erhoben sich damals schon Stimmen, die diese Bestimmungen über die Unehelichen im neuen BGB als einen Anachronismus herausstellten.
    Im Laufe der Jahre verdichtete sich das noch um so mehr, als sich im Laufe des ersten Weltkriegs die Verhältnisse wesentlich änderten, nicht nur auf der sozialen Ebene, wo ein Ausgleich der sozialen Unterschiede gesucht wurde. Auch die Frau verselbständigte sich in zunehmendem Maße. Die Emanzipation schritt erheblich voran. Schließlich kam dann noch hinzu, daß der wissenschaftliche Fortschritt für die Vaterschaftsfeststellung eine wesentlich größere Sicherheit erbrachte.
    Als letztes kann man sagen, daß im Laufe der Zeit um den zweiten Weltkrieg doch ein tiefgreifender
    Wandel in der Moralauffassung vollzogen wurde, und zwar sowohl bei der älteren als auch bei der jüngeren Generation. Man wandte sich von der doppelten Moral ab. Man sollte nicht vergessen, daß gerade auf der Ebene des Unehelichenrechts die doppelte Moral an einigen Punkten fröhliche Urstände feiert.
    In unserer Gesellschaft wird das uneheliche Kind im Grunde noch mit einem Makel belegt. Zumindest ist es in weiten Kreisen so. Kürzlich brachte das Fernsehen eine Sendung, wo man an einer Reihe von Beispielen zu definieren suchte, was Mut sei. Eine Oberprimanerin, die in der Schulklasse saß, die befragt wurde, sagte: Mut gehört dazu, ein uneheliches Kind großzuziehen! — Ich muß Ihnen gestehen, mich erschütterte diese Feststellung, getan in einer Zeit, der man nachsagt, daß sie viele Hemmungen und Bindungen abgeworfen habe. Ich glaube, es besteht kein gesellschaftlicher Makel gegenüber dem außerehelichen Geschlechtsverkehr; daran hat man sich gewöhnt, und das wird in unserer Gesellschaft toleriert.

    (Unruhe bei der CDU/CSU.)

    Aber die Konsequenzen, die daraus entstehen können, werden mit dem Makel belegt.
    Es ist bezeichnend, man fürchtet weniger die Abtreibung, das kriminelle Verhalten; das scheint der eine Ausweg. Der andere Ausweg ist, daß man in eine Ehe hineingezwungen wird, die man vielleicht nicht auf sich nehmen möchte. Das sind keine Lösungen.
    Ich weiß, daß wir als Gesetzgeber es durch eine Reform im Unehelichenrecht nicht auf der ganzen Linie schaffen werden, den Makel zu beseitigen. Aber das darf uns nicht hindern, dennoch daran zu gehen. Ich bin der Meinung, daß die Bereinigung der gesetzlichen Grundlagen dringend erforderlich ist, wenn wir von der Diskriminierung sowohl der Mutter des unehelichen Kindes als auch des unehelichen Kindes selbst wegkommen wollen.
    Als wesentliches Hindernis wird gegenüber dem Reformentwurf immer wieder angeführt, daß jede weitreichende Reform in Konflikt mit dem Verfassungssatz in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gerate. Es gibt Rechtslehrer, die von einer echten Aporie sprechen, die zwischen Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 bestehe, und da es einer Wertabwägung bedürfe, könne man sagen, daß das uneheliche Kind nur so weit gleichgestellt werden könne, als das mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 zu vereinbaren sei, denn das sei der höhere Wert. Meine Damen und Herren, ich glaube, daß diese Auslegung der verfassungsmäßigen Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Ich bin der Ansicht, daß auch das uneheliche Kind und seine Mutter unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 stehen, da sie zwar nicht eine volle Familie bilden, aber doch eine schutzwürdige Gruppenbeziehung, wie sie in Art. 6 Abs. 1 in bezug auf die Vollfamilie geschützt wird. Art. 6 ist ja das Grundrecht, das aus dem Rahmen fällt, insofern nämlich, als dort kein Individualrecht geschützt wird, sondern eine Gruppenbeziehung, und unter diesem Schutz des Art. 6 Abs. 1 steht auch die Be-



    Kaffka
    ziehung des unehelichen Kindes und seiner Mutter. Von daher verstehe ich nicht recht, wieso man hier ein Konkurrieren ins Feld führen kann. Bezeichnenderweise läßt ein Rechtsvergleich der Lösungen in lateinischen Völkern und der Lösungen in germanischen Völkern erkennen, daß in den lateinischen Völkern die Familie immer viel stärker in den Vordergrund gestellt wird.
    Nun zu dem Entwurf! Da hätte ich noch einige Fragen anzusprechen, die mir wichtig erscheinen. Zunächst ist es sehr erfreulich, daß die Anerkennung klargestellt ist und daß die alte Mehrgleisigkeit zwischen „Ist", „Gilt" und „Zahlvater" endlich beseitigt wurde.
    Was die elterlichen Rechte und die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und dem Kind angeht, ist es sehr zu begrüßen, daß das uneheliche Kind unter der vollen elterlichen Gewalt der Mutter stehen soll. Aber ich habe hier die Frage, ob nicht in dem Entwurf mit einer Hand etwas gegeben wird, auf der anderen Seite aber im Grund wieder der Zustand, nur unter anderem Namen, eintritt. Ich glaube, es wird zu diskutieren sein, ob man nicht die Situation genau umdrehen und ein Antragsrecht der Mutter auf Bestellung eines Beistandes in das Gesetz schreiben sollte, statt eines Antragsrechts der Mutter auf Befreiung von dem Beistand. Ich bin hier der Ansicht, daß ein Mißtrauensvotum gegen die uneheliche Mutter vorliegt, und meine, daß unsere Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch sogenannte Leitbilder getrübt ist. Es hat sich erwiesen, daß die uneheliche Mutter in ihrer Fürsorge für das Kind keineswegs hinter der ehelichen Mutter zurücksteht. Sie können das bei den Jugendämtern überprüfen: Es gibt bei unehelichen Müttern nicht mehr Sorgerechtsentziehungen als bei ehelichen. Wenn wir also dem Verfassungsgebot gerecht werden wollen, sollten wir versuchen, hier eine etwas beweglichere Lösung zu finden, statt im Grunde genommen den alten Zustand beizubehalten.
    Wenn jetzt die Verbände der Vormünder an den Rechtsausschuß appellieren und behaupten, die schon geringfügige Änderung des geltenden Rechts sei unerträglich, so ist das natürlich. Wenn jemand Kompetenzen aufgeben soll, dann wehrt er sich. Aber ich glaube, gerade um der Besserstellung und auch um des Ansehens der unehelichen Mutter willen ist mein Vorschlag des Nachdenkens wert.
    Die verehrte Frau Kollegin Kuchtner hat vorhin zu der Frage der Ehelichkeitserklärung Stellung genommen und ihre Kritik an § 1727 Abs. 2 des Entwurfs angesetzt, wonach das Vormundschaftsgericht das Kind gegen den Willen der Ehefrau für ehelich erklären kann. Man verweist immer darauf, daß damit so insgeheim das Konkubinat eine Rechtfertigung durch den Gesetzgeber fände.

    (Abg. Frau Dr. Kuchtner: Habe ich nicht gesagt!)

    — Ich habe das nicht auf Sie gezielt gesagt.
    Meine Damen und Herren! Das gesamte Gesetzgebungswerk und die Reform haben einen sehr breiten Bereich von Fällen zu fassen. Das reicht von
    dem Kind, das in einem Notzuchtverbrechen gezeugt wurde, bis zu den Kindern, die in einer sogenannten Onkelehe zur Welt kommen. Dieser Paragraph ist gerade für gewisse Verhältnisse notwendig, die uns unzufrieden lassen. Wenn ich „Onkelehe" sage, dann meine ich nicht nur das Verhältnis, das aus wirtschaftlichen Gründen als Onkelehe belassen wird, sondern ich meine eheähnliche Verhältnisse, die entstanden sind und in der Form des Konkubinats bestehenbleiben, weil die Ehe des Vaters nicht geschieden werden kann, obgleich im Grunde keine Ehe mehr vorliegt. Ich habe manchmal den Eindruck, daß die Entscheidungen des IV. Senats des Bundesgerichtshofs wesentlich härter sind als die der päpstlichen Rota, die gegenüber diesem Senat einen ausgesprochen liberalen Eindruck macht.
    Eine Lösung sehe ich allerdings, Frau Kuchtner. Wir können, wie es im Bundesrat von einem Land beantragt wurde, den ganzen Passus über die Ehelichkeitserklärung fallenlassen. Sie ist ohnehin ein Relikt aus jener Zeit, in der man 'dem ehelich geborenen Kind einen höheren Wert gab als dem unehelichen. Es wäre eine gute Lösung — und es wäre wohl auch Ihr Anliegen mit getroffen —, wenn das Gesetz künftig die Möglichkeit gäbe, daß dem Vater die elterliche Gewalt übertragen wird, und die Möglichkeit des Namenswechsels mit darinstände. Dann könnten wir auf dieses obrigkeitsstaatliche Relikt verzichten, in der die Ehelichkeitserklärung als eine Art Gnadenakt erscheint, der die Härte der Diskriminierung der Unehelichkeit im Einzelfall beseitigen soll.
    Ähnliches möchte ich zu dem Thema „Adoption" sagen. Auch dahinter steckt ein Relikt. Adoption bedeutet auf künstlichem Wege ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Kinde begründen. Das ist unangemessen, wenn man im Blick auf die natürlichen Eltern, auf das natürliche Eltern-Kind-Verhältnis noch die Adoption dazwischenschalten will. Man sollte versuchen, darauf zu verzichten.
    Nun aber als letztes das Erbrecht. Da wird es, glaube ich, sehr viele Diskussionen geben. Ich bin Ihnen sehr dankbar, daß Sie sagten, der Entwurf soll kein Streitgegenstand, sondern ein Diskussionsgegenstand sein. Ich kann verstehen, daß es verschiedentlich schwierig ist, das Erbrecht so anzunehmen; wobei man immer klarstellen muß, daß es sich um einen Erbersatzanspruch handelt. Aber ich darf Ihnen dazu doch folgendes sagen. Man macht die Erfahrung, daß sehr viele Ehen geschlossen werden, eben weil ein Kind unterwegs ist. Nach kurzer Zeit wird die Ehe geschieden. Das Kind ist da. Es wächst bei der geschiedenen Frau auf. Der Vater heiratet wieder. Er erwirbt ein gewisses Vermögen. Er stirbt. Das Kind aus der ersten Ehe, die geschieden wurde, ist selbstverständlich erbberechtigt. Der ähnliche Fall, die Frau entschließt sich aber, nicht zu heiraten, weil sie fürchtet, daß die Ehe geschieden wird. In diesem Fall soll das Kind nicht erbberechtigt sein? Ich glaube, das ist eine Differenzierung, hinter der das alte Gesetz der Illegitimität und des Makels wieder sichtbar wird. Wir sollten doch versuchen, hiervon abzugehen.



    Kaffka
    Es ist — wenn ich das noch anführen darf — in der Diskussion um das Unehelichenrecht an einer bestimmten Stelle gesagt worden: „Aus Unordnung, die die Beteiligten, d. h. die Eltern des unehelichen Kindes, schufen, läßt sich nicht eine uneingeschränkt gute Ordnung entwickeln." Es entsteht hier der Eindruck, als seien unsere Ehen alle intakt und als seien nur die unehelichen Mütter mitsamt ihren Kindern in größerer Gefährdung. Meine Damen und Herren, ich habe etwas gegen Leitbilder. Das Leben ist differenzierter als die sogenannten Leitbilder es zeigen, und wir leben nicht in einer heilen Welt. Unsere Ehen und die Kinder in .den Ehen sind im selben Maße Gefährdungen ausgesetzt, ja mitunter größeren als das uneheliche Kind, das bei seiner Mutter aufwächst. Wir sollten uns also davor hüten, aus vorgefaßten Wertungen die Wirklichkeit zu verfälschen.
    Nun schreibt der besagte Verfasser in diesem Zusammenhang aber noch etwas, was mich nachdenklich macht. Der Jurist erstrebt, sagt er, in diesem Gebiet wie anderswo eine sachgerechte, eine sozialadäquate Lösung. Das Wort „sozialadäquat" in diesem Zusammenhang hat mich etwas nachdenklich gemacht, weil ich es.— ich bin allerdings kein Jurist — sonst immer nur im Zusammenhang mit Arbeitsgerichtsentscheidungen hörte. Dort taucht der Begriff der Sozialadäquanz auf. Aber hier stellte sich mir die Frage: Denkt man dabei an den alten Leitsatz „suum cuique", denkt man dabei irgendwie an eine ständestaatlich geordnete Gesellschaft? Ich glaube, solche Erwägungen im Zusammenhang mit dem Unehelichenrecht widerstreiten unserer Verfassung, widerstreiten diem Grundgedanken und der Tendenz unserer Verfassung und sind hier ebenso fragwürdig wie in den Arbeitsgerichtsurteilen.
    Wenn — das darf ich zum Schluß sagen — in der Diskussion öfter die Kirchen und die „klerikalen Kreise", die sich hemmend einer Reform in den Weg gestellt hätten, angesprochen worden sind, dann ist das nur zum Teil richtig. Beide Kirchen haben in den letzten Jahren intensiv darauf hingewiesen, daß das Problem der Unehelichen einen Notstand aufzeige, den nur der Gesetzgeber mildern könne. Es hat sehr lange gedauert, und es gereicht vielleicht diesem Bundestag zur Ehre, daß er es schaffen kann, endlich nach 50 Jahren dieses Gesetz zu verabschieden. Es wird aber gerade bei der Verabschiedung dieses Gesetzes deutlich werden, daß auch die Lage der Scheidungswaisen schleunigst aufgegriffen werden muß. Ich bin dem Herrn Justizminister sehr dankbar dafür, daß er schon in Aussicht gestellt hat, daß die Ausführungsgesetze in Vorbereitung seien, damit das, was 50 Jahre gewährt hat, zu einem Ende geführt werden kann.
    Gestatten Sie, meine Damen und Herren, daß ich Lie zum Schluß auf einige Sätze aus einer theologischen Ethik zu diesem Thema hinweise, die mich besonders bewogen haben, für diesen Entwurf einzutreten:
    Der Ehre der Mutterschaft darf nicht nur, sondern soll sich auch die uneheliche Mutter bewußt sein. Was immer sie sich selbst und was
    man ihr von dritter Seite mit Recht oder Unrecht vorzuwerfen haben mag, ,es kann ihr die Würde nicht nehmen, die ihr nicht nur ihrem Kinde, sondern auch allen Dritten gegenüber und damit ipso facto zugefallen ist, daß sie wie jede andere unter Einsatz ihres eigenen Lebens dieses Kindes Mutter geworden ist.
    Ob gern oder ungern, verdient oder unverdient, sie ist damit zur Empfängerin einer besonderen Gabe und eines besonderen Auftrages Gottes geworden. Sie soll sich als solche wissen. Sie soll sich diese Würde nicht absprechen lassen. Die uneheliche Mutter mag der ehelichen gegenüber in manchem ernsten Nachteil sein. Sie ist aber keine Mutter zweiten Ranges. . . . Vaterschaft und Mutterschaft ist unter allen Umständen ein character indelebilis, eine nicht mehr rückgängig zu machende Wendung im Leben eines Menschen, die Begründung einer nicht wiederaufzuhebenden Beziehung zu diesem Dritten, dem nun einmal gezeugten und geborenen Kinde. Diese Beziehung impliziert miteinander eben Ehre und Verpflichtung. Die Ehre besteht darin, daß ein Mensch unmittelbar als Zeuge nicht nur, sondern tätig und leidend bei dem erstaunlichen Geschehen dabei sein durfte, wie .ein neuer Mensch, und dieser als Träger des eigenen Fleisches und Blutes, ins Dasein trat. (Karl BARTH, Kirchliche Dogmatik III 4).

    (Beifall bei dier SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kollegen und Kolleginnen! Herr Bundesjustizminister, Sie haben eine sehr eingehende Darlegung des bestehenden Unehelichenrechts gegeben und klar die Gründe für den jetzt von der Regierung vorgelegten Entwurf aufgezeigt. Ich darf daran erinnern, daß wir Freien Demokraten seit vielen Jahren immer wieder auf die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs gedrängt haben, ob ,das in der Fragestunde war oder ob das — gleich im März 1966, also zu Beginn dieser Legislaturperiode — mit einer Kleinen Anfrage war. Deswegen begrüßen wir es natürlich, daß endlich ein entsprechender Entwurf vorliegt.
    Sie haben darauf hingewiesen, Herr Bundesjustizminister, daß Ihr Vorgänger im Amt 'im Jahre 1966 einen Referentenentwurf zur allgemeinen Diskussion gestellt hat. Ich darf vielleicht an etwas ierinnern, was in der Öffentlichkeit nicht so bekannt war: Damals, als unser Parteifreund Bucher Justizminister war, lag auch schon ein Referentenentwurf vor. Bei der Vorlage ,dieses so wichtigen Gesetzes hat sich nun gezeigt, daß ein häufiger Wechsel in einem derart wichtigen Amte zu bedauerlichen Verzögerungen von wichtigen Vorlagen führt. Denn es ist selbstverständlich, daß jeder Minister dem Entwurf, wenn er ihn dem Kabinett vorlegt, seine eigene Handschrift gibt. Die hier anwesenden Herren Bundesjustizminister — der jetzige und die früheren — mögen es mir



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    nicht verargen, wenn ich darauf hinweise, daß natürlich die Auffassung eines Freien Demokraten wie des Herrn Bucher eine andere gewesen ist als die des Herrn Bundesjustizministers a. D. Jaeger und jetzt wieder die Ihrige, Herr Bundesjustizminister.

    (Abg. Dr. Dittrich: Was soll denn das Ganze? Hätten Sie doch einen eigenen Entwurf vorgelegt!)

    — Herr Kollege, Sie sind doch so lange im Bundestag. Da wissen Sie doch ganz genau, daß Abgeordnete mit ihren Arbeitsmöglichkeiten einfach überfordert wären, wenn sie einen Initiativentwurf eines derart wichtigen Gesetzes vorlegen wollten.

    (Beifall bei der FDP.)

    Ich glaube, Sie meinen das auch gar nicht so ernst, wenn Sie einmal genauer darüber nachdenken.
    Herr Bundesjustizminister, ich habe es begrüßt, daß Sie den Entwurf vorgelegt haben. Ich habe mir auch die Begründung angesehen. Es ist eine sehr juristische Begründung. Insofern war es sehr interessant, daß Herr Kollege Kaffka zuerst einmal einen historischen Rückblick auf die Stellung des unehelichen Kindes vom Altertum über das Mittelalter bis zu Joseph II. gegeben hat. Nur die heutige Zeit hat er etwas kurz bedacht. Der Begriff der Sozialadäquanz für unser Recht, Herr Kollege Kaffka, ist doch etwas anders auszulegen. Ich bin der Meinung, daß, wenn wir jetzt ein Recht schaffen, das so weitgehend in so viele Menschenleben eingreift, in so vielen Ehen und gerade auch für die Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, von Bedeutung ist, kann man nicht daran vorbeigehen, wie die gesellschaftlichen Verhältnisse nun einmal sind.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Mommer.)

    Hier ist nun festzustellen, daß die Begründung zum Entwurf bedauerlicherweise keine Ausführungen über die soziologischen Fakten enthält. Nach meiner Auffassung müssen uns bei den Ausschußberatungen unbedingt mehr Fakten dargeboten werden, als Sie, Herr Bundesjustizminister, es vorhin in Ihrer Begründung getan haben. Ich weise darauf hin, daß der Juristinnenbund zu dem früheren Referentenentwurf im Oktober 1966 eine eingehende Stellungnahme abgegeben hat. Der Juristinnenbund bedauert darin, daß angesichts der Ausführlichkeit — das bezieht sich auf diesen früheren Entwurf, der auch rein juristische Ausführungen enthielt — nicht auch bestimmte soziologische Fakten in die Begründung aufgenommen worden sind. Ich zitiere aus dieser Stellungnahme:
    Insbesondere wäre eine Gegenüberstellung der tatsächlichen sozialen Lage der Mütter unehelicher Kinder mit derjenigen ehelicher Kinder aus geschiedenen Ehen wünschenswert gewesen. Außerdem hätten wenigstens kurze Zahlen darüber angegeben werden müssen, wie sich im statistischen Durchschnitt die Schicksale der unehelichen Kinder entwickeln.
    Es heißt weiter:
    Es ist auch zu bedauern, daß Angaben über die
    soziale und wirtschaftliche Lage der unehelichen
    Mütter fehlen, ganz zu schweigen davon, daß es offenbar keine eingehende soziologische Untersuchung des Verhältnisses unehelicher Väter zu ihren Kindern gibt.
    Es wird weiterhin bedauert, daß auch über die Verhältnisse bei den unehelichen Vätern kein entsprechendes Material da ist.
    Für mich war eine Tagung bei der Katholischen Akademie in Berlin — ich glaube, es war im Oktober des vergangenen Jahres — aus dem Grunde von größtem Interesse, weil dort Professor Neundörfer und Herr Dr. Menges, die dem Soziographischen Institut in Frankfurt angehören, gesprochen haben und dabei ganz klar zum Ausdruck kam, daß leider bisher nichts getan worden ist, um die für ein gutes Gesetz so wichtigen Fakten irgendwie zu erstellen. Ich habe da nur die wenigen Zahlen, die auch Sie, Herr Bundesjustizminister, genannt haben, erfahren, daß es vollkommen ungeklärt ist, wie viele Menschen, auch erwachsene Menschen, es heute überhaupt gibt, die außerhalb einer Ehe geboren sind; im Jahre 1966 wurden 4,5 % unehelich geboren.
    Bei dieser Tagung wurden aber noch einige Fakten vorgetragen, die uns sehr zu denken geben sollten, und zwar Fakten darüber, inwieweit heute noch eine Benachteiligung der unehelichen Mütter und Kinder vorhanden ist, daß es bei unehelichen Kindern — eine eigenartige Tatsache — zu mehr Totgeburten kommt als bei ehelichen Kindern, daß die Säuglingssterblichkeit größer ist. Eine andere Tatsache ist — das kann man sich natürlich denken —, daß 80% der unehelichen Mütter erwerbstätig sind. Weitere Tatsachen sind, daß sich für die unehelichen Kinder auch vielfach auswirkt, daß sie ohne Geschwister aufwachsen, daß es sich aber meistens nicht um „Schlüsselkinder" handelt, sondern daß die uneheliche Mutter oft mit ihren Verwandten zusammenlebt.
    Da ich jetzt gerade von diesen Fakten spreche, möchte ich noch darauf hinweisen, daß unserer Gesetzgebung nun einmal Grenzen gegeben sind, um gesellschaftliche Verhältnisse zu ändern. Wir Juristen wissen um diese Begrenzung. Wir Freien Demokraten sind allerdings der Meinung, daß wir in einem Gesetz nicht den jetzigen Zustand konservieren dürfen, sondern dieses Gesetz im Hinblick auf künftige Entwicklungen machen müssen.
    Es ist nun leider so, daß der „Makel" der unehelichen Geburt nach wie vor mehr oder weniger virulent ist. Es gibt heute noch Fälle — das wurde gerade auf der Tagung der Katholischen Akademie in Berlin aus der Praxis heraus berichtet —, wo die Eltern heranwachsender Mädchen sagen: „Komm mir nur nicht mit einem unehelichen Kind nach Hause! Dann fliegst du!" Leider bleibt es nicht immer bei diesen Worten, sondern es geschieht auch tatsächlich.
    Frau Kuchtner hat mit Recht darauf hingewiesen, daß heute noch in einer unvorstellbaren Gedankenlosigkeit nach ehelicher oder nichtehelicher Geburt gefragt wird, wo es weiß Gott nicht notwendig ist, nicht nur in Formularen, sondern vor allen Dingen auch in den Schulen. Schon damit kommen die Kinder



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    in eine Konfliktsituation. Hier kann man eine ganze Menge bessern auch ohne Gesetzreform.
    Wir wollen ein Gesetz machen, das einer Entwicklung, wie wir sie uns vorstellen, Rechnung trägt und den „Makel" sowohl bei der unehelichen Mutter wie bei dem unehelichen Kind beseitigt.
    Die Frage ist: Wie soll ,das gemacht werden? Wir Freien Demokraten haben schon früher wiederholt unsere Grundsätze dargetan. Wir sind der Meinung, daß man bei der Beratung des Gesetzes natürlich auch auf die ausländischen Gesetze zurückgreifen muß. Ich denke dabei nicht nur an die skandinavischen Gesetze, sondern auch an die gesetzlichen Regelungen in Osterreich und in der Schweiz. Wir müssen aber auch daran denken, daß wir das Gesetz für unsere deutsche Bevölkerung und ihre gesellschaftspolitische Auffassung schaffen müssen und nicht für Auffassungen, wie sie vielleicht bei anderen Völkern vorhanden sind. Aber man kann viel aus den ausländischen Regelungen, insbesondere auch in Österreich und in der Schweiz, lernen. Es kommt weniger darauf an, einganz" streng dogmatisches Gesetz zu verabschieden, als auf ein lebensnahes Gesetz.
    In dem Regierungsentwurf steht vieles, mit dem wir Freien Demokratien völlig einig gehen. Das betrifft zunächst das Verhältnis zwischen Mutter und Kind. Es ist ein Fortschritt, daß das Kind den Namen der Mutter tragt, auch wenn sie verheiratet ist, also nicht mehr ihren Mädchennamen führt, damit schon nach außen hin die Tatsache einer
    außerehelichen Geburt nicht in Erscheinung tritt.
    Herr Bundesjustizminister, man muß ganz klar erkennen., daß .die gesellschaftliche Stellung Ides Kindes ganz eng mit der gesellschaftlichen Stellung seiner Mutter verbunden ist. Wenn eine Diffamierung oder eine Herabsetzung der Mutter erfolgt — auch in rechtlicher Hinsicht —, wirkt sich das auch auf das Kind aus.
    Die Amtsvormundschaft ist beseitigt. Dazu darf ich zunächst einmal ,das eine sagen: Als Rechtsanwältin hatte ich natürlich sehr viele Scheidungsfragen, Scheidungsprozesse und Kindschaftsprozesse zu behandeln. Ich habe mir manchmal für meine geschiedenen Mandantinnen gewünscht, sie hätten zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche eine so starke Stütze, wie sie ein uneheliches Kind durch das Jugendamt hat. Das möchte ich hier in aller Deutlichkeit sagen.
    Jetzt kommt jedoch noch 'das Aber. Sie beseitigen jetzt die Amtsvormundschaft, aber Sie führen von Gesetzes wegen die Beistandschaft ein. In einer Zeitungsveröffentlichung wurde die Beistandschaft als das Gängelband bezeichnet, an dem die Mutter doch wieder geführt wird.
    Auch hier darf ich mich wieder auf die Stellungnahme des Juristinnenbundes beziehen. Dort wird in der Frage der Beistandschaft zuerst auf die Studienkommission für die Teilrevision des Familienrechts in der Schweiz verwiesen und aus dem Bericht dieser Schweizer Studienkommission zitiert. Es heißt dort:
    Im übrigen empfindet die Kommissionsmehrheit das geltende Recht als ein gesetzlich verankertes Mißtrauensvotum gegenüber der Mutter des außerehelichen Kindes, deren Unmoral und damit deren Unfähigkeit, die elterliche Gewalt auszuüben, sozusagen a priori und gesetzlich vermutet werden ... Letzten Endes enthüllt sich darin eine Seite der Anschauung vom sogenannten Makel der 'außerehelichen Geburt bzw. Mutterschaft, eines überlebten, aber leider noch nicht ganz überwundenen Kollektivunwerturteils. Diese Verurteilung ... aufrechtzuerhalten, würde übrigens auch dem Grundsatz ... zuwiderlaufen, wonach die Mutter für ihr außereheliches Kind wie für ein eheliches zu sorgen hat. Eine solche Verpflichtung hat normalerweise ihr Gegenstück in der elterlichen Gewalt.
    Gemeint ist in dem Fall die uneingeschränkte elterliche Gewalt. Dann fährt der Juristinnenbund in eigenen Ausführungen fort:
    Aus der Praxis ist zur Genüge bekannt, daß für eine diskriminierende rechtliche Behandlung der unverheirateten Mutter im Vergleich zur verwitweten oder geschiedenen Mutter keine Veranlassung besteht. Jugendämter bestätigen immer wieder, daß die unverheirateten Mütter insgesamt im Vergleich mit den verheirateten oder verwitweten Müttern eher besser 'als schlechter abschneiden.
    Da wird auf den Gesamtbericht über den Deutschen Fürsorgetag 1965 in Köln Bezug genommen.
    Die Frage, ob der Vorschlag einer Beistandschaft von Gesetzes wegen mit der Möglichkeit, gegebenenfalls die Mutter daraus zu entlassen, die richtige Lösung ist, muß noch sehr eingehend erörtert werden, damit wir eine richtige Entscheidung treffen. Ich bin allerdings der Auffassung, daß uns auch dafür noch soziologische Fakten genannten werden müssen.
    Die weitere Frage ist die Stellung des nichtehelichen Vaters zu dem Kind. Da das Leben verschieden ist, sind natürlich auch die Verhältnisse außerordentlich verschieden. Dadurch, daß auch bei restlos zerrütteten Ehen nach langjähriger Trennung eine Scheidung heute kaum ausgesprochen wird, haben wir sehr viele „Lebensgemeinschaften", die keine Ehe sind, die aber wie eine Ehe geführt werden und Kinder haben. Auf der anderen Seite haben wir die Tatsache, daß gegebenenfalls aus einer flüchtigen Bekanntschaft nachher ,ein Kind entstanden ist, wo aber irgendwie eine stärkere Bindung gar nicht besteht. Hier zeigt sich die ganze Breite der Probleme. In dem einen Fall behandelt der Vater die Kinder aus dieser „Lebensgemeinschaft" mit einer besonderen Liebe und Fürsorge, so daß gegenüber einem ehelichen Kind gar kein Unterschied besteht, in dem anderen Fall hat er vielleicht noch starke Bedenken, ob er auch wirklich der Vater ist, und natürlich keinerlei Bindung an das Kind. Eine der wenigen Zahlen, die ich in diesem Zusammenhang habe lesen können, war die, daß



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    von den außerehelichen Vätern nur 2 % eine Verbindung mit dem Kind wünschen. Es kommt im Augenblick nicht .darauf an, ob man das billigt oder nicht billigt. Das ist eben eine Tatsache, die wir in unsere Überlegungen mit einbeziehen müssen.
    Nach meiner Auffassung ist es durchaus richtig, daß der § 1589 Abs. 2 BGB entfällt, diese mißverstandene und mißverständliche Fiktion. Darüber braucht man gar nicht weiter zu diskutieren. Ich habe mich auch immer dafür eingesetzt, daß das Unterhaltsrecht des Kindes ganz wesentlich verbessert wird. Wenn man ,dem nicht in einer Ehe geborenen Kind .die gleichen Lebenschancen geben will, so wie es der Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes verlangt, kann das unter den heutigen Umständen am besten dadurch geschehen, daß man ihm die Möglichkeit gibt, die beste Schul- und Berufsausbildung zu bekommen. Das Unterhaltsrecht, das früher nur bis zum 16. Lebensjahre galt und das heute bis zum 18. Lebensjahre gilt, steht dem einfach noch entgegen. Ich meine aber, daß man hier eine gleiche rechtliche Lage wie bei den ehelichen Kindern in geschiedenen Ehen oder von getrennt lebenden Ehegatten schaffen kann. Herr Bundesjustizminister, insofern sind wir uns im Prinzip zunächst einmal einig.
    In Ihrer mündlichen Begründung haben Sie auf etwas nicht hingewiesen, was sich aber aus dem Gesetzestext ergibt. So wie der Entwurf jetzt lautet, wird danach durch Verordnung ein Regelunterhalt unabhängig vom Einkommen und Vermögen des unehelichen Vaters festgesetzt, der nur bei besonderen Verhältnissen herabgesetzt werden kann. Dadurch findet möglicherweise eine Besserstellung der unehelichen Kinder gegenüber den ehelichen Kindern in der Unterhaltsfrage statt. In der Begründung wird gesagt, daß später auch eine entsprechende Besserstellung der ehelichen Kinder, der Scheidungswaisen und auch der Kinder aus getrennt lebenden Eltern erfolgen soll. So, glaube ich, Herr Justizminister, kann man die Dinge nicht regeln. Hier sollte man zuerst die Angleichung an die Regelung für die ehelichen Kinder vornehmen. Wenn das dann nicht befriedigend ist, muß eine weitere Reform erfolgen. Aber ich kann jetzt nicht die unehelichen Kinder besser stellen als die ehelichen. Insofern habe ich Bedenken gegen die Lösung, die der Entwurf vorsieht.
    Weiter muß die Frage der Gegenseitigkeit im Unterhaltsrecht eingehend erörtert werden. Dogmatisch ist es zwar durchaus richtig und auch nicht unbillig, wenn ein Vater für sein uneheliches Kind immer gesorgt hat. Aber die Regel ist doch heute noch eine andere. Es gibt viele Väter, die nur mit Hängen und Würgen — wenn überhaupt — und nur bei entsprechenden Zwangsmaßnahmen die Unterhaltszahlungen leisten. Die ganze Last der Erziehung liegt dann bei der Mutter; die Mutter erzieht das Kind ordentlich. Das Kind soll aber dann, wenn es durch seine Mutter und ihre Fürsorge etwas geworden ist, diesem Vater aus seinem Verdienst Unterhalt zahlen. Das muß doch sehr genau überlegt werden. Wie ist es mit dem Verkehrsrecht? Ich bin der Meinung, daß ein derartiges Recht dem
    Vater nicht gegen den Willen der Mutter gegeben werden darf.
    Jetzt noch ein kurzes Wort zu der Frage der Ehelicherklärung. Herr Justizminister, da bin ich allerdings über Ausführungen etwas betroffen, die zu § 1723 des Entwurfs gemacht worden sind. Im Gegensatz zu Frau Kollegin Kuchtner halte ich es für richtig, daß die Zustimmung der Ehefrau zu der Ehelicherklärung gegebenenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann. Ich denke dabei an Fälle, wo die Betreffenden schon lange, vielleicht gar 20 Jahre getrennt leben und die Kinder aus einer neuen Lebensgemeinschaft darunter leiden, daß sie nicht für ehelich erklärt werden können. Es ist eine Frage des Könnens, des Ermessens und der Lebenserfahrung des Richters, dann die richtige Lösung zu finden.
    Überrascht war ich über das, was in diesem Zusammenhang auf Seite 72 des Entwurfs gesagt wird. Es wird ausgeführt, wann das Vormundschaftsgericht nicht statt der Ehefrau die Zustimmung zur Ehelicherklärung geben kann. Es heißt:
    Ein solcher Fall könnte etwa vorliegen, wenn die Eltern des Kindes eine mögliche Eheschließung unterlassen, ohne daß hierfür beachtenswerte Gründe gegeben sind.
    Nachher heißt es dann:
    Die Ehelicherklärung wird bei Konkubinaten in der Regel schon deshalb nicht dem Wohle des Kindes entsprechen, weil die Mutter die Ausübung der elterlichen Gewalt verliert und das Kind im Falle einer bei Konkubination nicht seltenen Trennung der Eltern unter der elterlichen Gewalt des Vaters bleiben würde. Im übrigen
    — und das ist jetzt der Kernsatz —
    dürfte unabhängig von dieser Erwägung, wenn der verheiratete Vater und die Mutter im Konkubinat leben, im allgemeinen ein triftiger Grund gegen die Ehelicherklärung sprechen, ...
    Das hatte mich allerdings in einer von Ihnen, Herr Minister, gebilligten Erklärung außerordentlich überrascht. Dem kann ich nicht folgen.
    Das schwierigste Kapitel wird natürlich die Frage des Erbrechts sein. Hier treffen die verschiedenen Interessen am meisten aufeinander: auf der einen Seite die Interessen der ehelichen Familie — denn die unehelichen Väter sind ja meistens verheiratet; entweder waren sie schon verheiratet, als das Kind geboren wurde, oder sie haben nachher geheiratet — und auf der anderen Seite das Interesse des unehelichen Kindes. Aber während sonst im Unterhaltsrecht die Gegenseitigkeit so dogmatisch rein gestaltet wurde, liegt — darauf darf ich hinweisen — beim Erbrecht doch eine Verkennung des Grundsatzes unseres Bürgerlichen Rechts in bezug auf das gesetzliche Erbrecht vor. Grundsatz des gesetzlichen Erbrechts ist, es so auszugestalten, wie es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.

    (Abg. Köppler: Nicht nur!)




    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    — Deswegen, Herr Kollege Köppler, als Erben zu-
    nächst einmal die Frau und die Kinder in einer Ehe!
    Ich darf mich insofern auf Professor Bosch beziehen, der sagte: Das Maßgebliche, das dem Erbrecht zugrunde liegt, ist die gelebte Familiengemeinschaft. Das ist es tatsächlich. Es ist nicht so sehr die Blutsverwandtschaft. Das entspricht auch der tatsächlichen Lebensgestaltung. Wo man in einer Familiengemeinschaft lebt, da kann man das gar nicht auseinanderdividieren, was auf den einen kommt und was auf den anderen kommt. Da geht der Wille der meisten dahin, daß das Vermögen in der Familie bleibt.
    Natürlich ist es auch eine verfassungsrechtliche Frage. Im Rechtsausschuß wird eingehend zu prüfen sein, ob die Formulierung des Art. 6 Abs. 5 nicht verfassungsrechtlich ein Erbrecht oder einen Erbersatzanspruch beinhaltet. Das muß eingehend erörtert werden.
    Aber dann muß hier auch gefragt werden: Ist die Gegenseitigkeit geboten? Man muß sich auch einmal einen etwas extremen Fall vorstellen: Wenn der Vater sich wenig um das Kind gekümmert hat, aber die Mutter es tat, und wenn von mütterlicher Seite Vermögen da war, das Kind dieses mütterliche Vermögen geerbt hat und eines Tages die Mutter und das Kind vor dem Vater sterben, — soll dann dieser Vater erbberechtigt werden? Das muß man sich einmal überlegen! Man muß auch damit rechnen, daß an derart kritischen Fällen die Kritik . in der Öffentlichkeit einsetzt.
    Noch ein Wort zu dem Erbersatzanspruch. Dieses Wort klingt natürlich sehr schön. Aber es ist heute doch eine Erkenntnis der Anwälte — die Kollegen hier im Saal werden es bestätigen —, daß selbst bei den besten familiären Verhältnissen Erbauseinandersetzungen immer eine schwierige Angelegenheit sind. Ob es nun ein Miterbenanspruch ist oder ob es ein Auseinandersetzungsanspruch auch schuldrechtlicher Art ist, — er führt zu Schwierigkeiten. Es führt natürlich noch mehr zu Schwierigkeiten, wenn Vermögen veräußert werden muß, um einen derartigen Anspruch zu erfüllen.
    Ich möchte noch auf das eingehen, was Frau Kuchtner in bezug auf Bayern gesagt hat. Ich stelle mir das einmal in ländlichen Verhältnissen vor. Dort tragen vielfach Anerbenrechte dafür Sorge, daß ,der Hof erhalten bleibt, statt daß wegen eines Erbanspruches eines unehelichen Kindes gegebenfalls eine Auseinandersetzung erfolgen müßte. Ich weiß nicht, ob durch eine solche Regelung nicht eine Fülle von Streitigkeiten und Prozessen entstehen, ohne daß wir das Ziel erreichen — außer der rechtlichen Position, aber die ist nicht so sehr das Entscheidende —, dem Kind den Makel zu nehmen. Da sind gute Unterhaltsansprüche viel wesentlicher. Dieser Erbersatzanspruch gibt Möglichkeiten zum Prozessieren und zu Streitigkeiten.
    Es muß sehr überlegt werden, ob man dem Erfordernis des Art. 6 Abs. 5 nicht auch in anderer Weise Rechnung tragen kann. Ein Gedanke, den Herr Kollege Busse bei unserer Beratung vorgetragen hat, war die Anregung, zu prüfen, ob man dem Kind nicht statt eines Erbanspruches oder Erbersatzanspruches einen Ausstattungsanspruch geben sollte. Es fragt sich auch, ob man nicht einen Unterschied machen soll: ob das Kind schon eine fertige Berufsausbildung hat und für sich selbst sorgen kann oder ob es noch unversorgt ist. Das sind alles Probleme, die noch sehr weitgehender Überlegungen bedürfen.
    Zum Schluß darf ich Ihnen nur noch sagen: Wir Freien Demokraten haben auf die Vorlage eines entsprechenden Gesetzes gedrängt und werden uns deshalb an der Beratung des Gesetzes sehr intensiv und sehr gern beteiligen. Wir sind allerdings der Meinung, daß schwierige Probleme nicht unter Zeitnot und Zeitdruck beraten werden dürfen. Unser Bestreben geht dahin, ein wirklich modernes Gesetz zu schaffen, das einer modernen Gesellschaft ohne Vorurteile aus vergangenen Jahrhunderten entspricht. Dieses Gesetz soll auch dazu beitragen, Vorurteile, sofern sie noch vorhanden sind — was leider der Fall ist —, zu beseitigen. Die Vorurteile gehen nämlich letzten Endes zu Lasten des wirklich schuldlosen Kindes. Nur muß es auch ein lebensnahes Gesetz sein, das entsprechend den Bestimmungen des Grundgesetzes den außerhalb einer Ehe geborenen Kindern tatsächlich die gleichen Lebenschancen — in der Gesellschaft, im beruflichen Leben, in ihrer geistigen und seelischen Entwicklung — wie den ehelichen Kindern gibt.

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)