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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 146. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1968 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Gibbert . . . . . 7493 A Die Abg. Baltes und Frau Kleinert treten in den Bundestag ein . . . . . . . 7493 D Überweisung von Vorlagen der Bundesregierung an die zuständigen Ausschüsse 7493 D Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7494 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Kuchtner, Dr. Sinn, Brese, Rock, Meister und Müller (Ravensburg) 7521 D Fragestunde (Drucksachen V/2464, zu V/2464) Frage ,des Abg. Dr. Müller-Emmert: Unterrichtung der Öffentlichkeit über Probleme der Strafrechtsreform . . . 7497 A Frage des Abg. Kubitza: Teilnahme von Berufsschülern an den Bundesjugendspielen Dr. Barth, Staatssekretär 7497 B Kubitza (FDP) . . . . . . . . 7497 C Fragen ,des Abg. Logemann: Verteilung und Verwendung der 560 Mio DM zum Ausgleich der Auswirkungen der Getreidepreissenkung Höcherl, Bundesminister . . . . 7497 D Logemann (FDP) 7498 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7499 C Ertl (FDP) 7499 D Frage des Abg. Wächter: Sondervereinbarung mit der Sowjetzone über Einfuhr von Bullen in die Bundesrepublik Höcherl, Bundesminister 7500 B Wächter (FDP) . . . . . . . 7500 C Reichmann (FDP) 7501 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7501 A Fragen des Abg. Wächter: Vorteile für die deutsche und die gesamte europäische Landwirtschaft bei Eintritt Englands, Dänemarks, Norwegens und Irlands in die EWG Höcherl, Bundesminister 7501 C Wächter (FDP) 7501 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 Reichmann (FDP) . . . . . . . 7502 C Logemann (FDP) . . . . . . . 7502 C Ertl (FDP) 7502 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . . 7503 A Dr. Reinhard (CDU/CSU) 7503 B Fragen des Abg. Gottesleben: Auftreten der Toxoplasmose bei schwangeren Frauen — Wirksame Behandlung der Krankheit Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 7503 C Gottesleben (CDU/CSU) 7503 C Frage des Abg. Gottesleben: Schutz der Menschen vor Ansteckung durch erkrankte Tiere Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7504 B Frage ides Abg. Josten: Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung des Rheins Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7504 B Josten (CDU/CSU) 7504 C Frage des Abg. Josten: Anlage von Freibädern für die Rheinorte nach Entschmutzung des Rheines Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7505 A Frage des Abg. Josten: Inanspruchnahme des Entölungsdienstes durch ausländische Schiffe auf dem Rhein Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7505 A Josten (CDU/CSU) 7505 B Frage des Abg. Dorn: Blutalkoholuntersuchungen bei Kraftfahrern Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 7505 D Moersch (FDP) 7506 B Frage des Abg. Haehser: Auslaufen von Treibstoff aus Anlagen des amerikanischen Benzinlagers in Wellen, Kr. Saarburg 7506 C Fragen des Abg. Biechele: Kinderlähmung . , 7506 D Fragen des Abg. Geldner: Anzeigenserie „Der Kumpel zahlt die Zeche nicht!" Diehl, Staatssekretär 7506 D Geldner (FDP) . . . . . . . 7507 A Frage des Abg. Ollesch: Kritik des Stellvertretenden Bundespressechefs Ahlers an Gewerkschaften Diehl, Staatssekretär 7507 D Frage des Abg. Dorn: Bildung eines SPD-Schattenkabinetts Diehl, Staatssekretär 7507 D Moersch (FDP) . . . . . . . 7508 A Frage des Abg. Moersch: Ankauf von 10 000 Exemplaren der Jugenderinnerungen von Bundeskanzler Dr. Kiesinger aus den Mitteln des Titels 300 Diehl, Staatssekretär 7508 A Moersch (FDP) . . . . . . . 7508 B Fragen des Abg. Lenders: Aufklärungsschrift des Bundespresse-und Informationsamtes über das Finanzänderungsgesetz 1967 7508 C Frage des Abg. Felder: Nichtveröffentlichung der „Analyse über das Wahlverhalten der Bundeswehr" Diehl, Staatssekretär 7508 D Felder (SPD) 7509 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7509 B Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 7509 C Zur Geschäftsordnung: Mertes (FDP) 7509 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 7509 D Aktuelle Stunde Auswirkungen der Getreidepreissenkung Logemann (FDP) 7509 D, 7515 D Ertl (FDP) 7510 C, 7521 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7511 A Höcherl, Bundesminister 7511 C, 7516 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 7512 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 7513 A, 7520 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Januar 1968 III Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7514 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 7514 C Struve (CDU/CSU) :. . . . . . . 7515 A Bauknecht (CDU/CSU) . . . . . . 7517 C Sander (FDP) . . . . . . . . . 7517D Dr. Siemer (CDU/CSU) . . . . . 7518 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 7519 C, D, 7520 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . . 7519 D Große Anfrage betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland (Abg. Kühn [Hildesheim], Stingl, Frau Schroeder [Detmold], Dr. Jungmann, Adorno und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksachen V/1198, V/2441) D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7522 B Kühn (Hildesheim) ((CDU/CSU) . . 7522 B, 7556 C Dr. Heck, Bundesminister . . 7524 B, 7554 D Hauck (SPD) : 7528 A Baier (CDU/CSU) 7530 C Kubitza (FDP) . . . . . . . . 7532 A Frau Stommel (CDU/CSU) . . . 7534 D Dr. Meinecke (SPD) 7536 C Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . 7538 B Jung (FDP) . . . . . . . . 7540 D Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7542 C Frau Schanzenbach (SDP) . . . . 7544 B Dr. Mommer, Vizepräsident . . 7544 C Burger (CDU/CSU) 7547 B Spitzmüller (FDP) . . . . .. . 7548 A, 7557 A Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 7549 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 7550 C Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 7552 B Frau Meermann (SPD) . . . . . 7553 D Dr. Bayerl (SPD) 7555 D Stingl (CDU/CSU) 7557 B Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (Drucksache V/2370) — Erste Beratung — Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 7557 C Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . 7561 C Kaffka (SPD) 7563 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 7566 D Köppler (CDU/CSU) 7570 D Frau Kleinert (SPD) 7572 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 7573 D Entwurf eines Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtstücken an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückgesetz) (Drucksache V/2400) — Erste Beratung — . . 7575 C Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt (Drucksache V/2417) — Erste Beratung — 7575 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. März 1967 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache V/2421) — Erste Beratung — . . . . 7575 C Entwurf eines Personalausweisgesetzes (Drucksache V/2438) — Erste Beratung — 7575 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache V/2378) — Erste Beratung — 7575 D Beratung des Mündlichen Berichts des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Verordnung des Rats zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten Verordnung des Rats zur Festlegung der Höhe der in Anhang VII, Artikel 4 a) des Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehenden Pauschalzulage (Drucksachen V/2198, V/2451) 7576 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 13/64/EWG bezüglich der Erstattungen für Milcherzeugnisse, die in nach dritten Ländern ausgeführten Milchalbumin enthalten sind (Drucksachen V/2271, V/2452) 7576 A Beratung 'des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks in BerlinMoabit, Kruppstraße 2 bis 4, an das Land Berlin (Drucksache V/2462) . . . . . 7576 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7576 C Anlagen 7577 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7493 146. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 15. Dezember 1967 An den Herrn Bundeskanzler 5300 Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mit mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 318. Sitzung am 15. Dezember 1967 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestage am 8. Dezember 1967 verabschiedeten Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - gemäß Artikel 84 Abs. 1 und 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. 1 Anlage Dr. Lemke Vizepräsident Bonn, den 15. Dezember 1967 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages 5300 Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1967 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Lemke Vizepräsident Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 15. Dezember 1967 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Finanzänderungsgesetzes 1967 1. Der Bundesrat bedauert, daß dieses wichtige Finanzänderungsgesetz 1967 so rasch verabschiedet worden ist, daß weder im Bundestag geschweige denn im Bundesrat die vom Bundesrat immer wieder gewünschte klare Gesetzesaussage zu erreichen war. Der Bundesrat bedauert insbesondere, daß entgegen seiner wiederholten Forderung, die Fristen der Beratung zu verlängern, in diesem Falle nur eine Woche Frist zur Behandlung dieses außerordentlich wichtigen Gesetzes zur Verfügung gestanden hat, so daß die Ausschüsse des Bundesrates sogar beraten mußten, ohne den endgültigen Text des Gesetzesbeschlusses vorliegen zu haben. Die Folge ist, daß das Gesetz eine Reihe von erheblichen Mängeln aufweist, die nicht nur * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 20. 1. Dr. Althammer 22. 1. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 18. 1. Bading * 19.1. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 17. 1. Dr. Barzel 19. 1. Bauer (Würzburg) ** 18. 1. Prinz von Bayern 19. 1. Böhm 20. 1. Dröscher * 17. 1. Dr. Effertz 17. 1. Frau Dr. Elsner 15. 2. Dr. Erhard 17. 1. Dr. Frey 20. 1. Dr. Häfele 20. 1. Hellenbrock 20. 1. Dr. Kempfler 20. 1. Killat 2. 2. Koenen (Lippstadt) 20. 1. Kriedemann * 19. 1. Kunze 20. 1. Lenz (Brühl) 29. 2. Mauk * 17. 1. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 16. 2. Dr. Mülhan 19. 1. Müller (Aachen-Land) * 19. 1. Petersen 20. 1. Sänger 20. 1. Scheel 17.1. Schmidt (Hamburg) 20. 1. Dr. Schmidt (Wuppertal) 20. 1. Dr. Starke (Franken) 17. 1. Stein (Honrath) 17. 1. Dr. Wahl ** 18. 1. Zoglmann 17. 1. b) Urlaubsanträge Arendt (Wattenscheid) 17. 2. Dr. Becher (Pullach) 31. 1. Blachstein 26. 1. Eckerland 16. 2. Hamacher 3. 2. Hölzle 27. 1. Langebeck 31. 1. Matthöfer 26. 1. Schmidt (Würgendorf) 3. 2. 7578 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 seine Durchführbarkeit in der Praxis wesentlich erschweren, sondern die auch zu Unzuträglichkeiten für den Staatsbürger führen. Da in der einen Woche, die praktisch nur noch zur Verfügung steht, eine Behebung dieser Mängel nicht mehr möglich ist, und da insbesondere der Bundestag hat erkennen lassen, daß er nicht bereit ist, an der Behebung dieser Mängel weiter mitzuwirken, bleibt dem Bundesrat nichts anderes übrig, als aus gesamtpolitischer Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland von der Anrufung des Vermittlungsausschusses abzusehen. Der Bundesrat läßt sich bei dieser Entscheidung davon leiten, daß die Bundesregierung den Finanzbedarf der Länder anerkennt und ihre Zusage erfüllt, die Ergänzungszuweisungen an die finanzschwachen Länder zu erhöhen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung auf Anhebung dieser Zuweisungen um weitere 260 Millionen DM auf 520 Millionen DM. Der Bundesrat weist darauf hin, daß eine Folge der unveränderten Verabschiedung dieses Gesetzes darin liegt, daß die von ihm gewünschte weitere Verbesserung der Finanzmasse der Länder nicht eintritt. Infolgedessen werden die Länder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten haben und zum Teil nicht mehr in der Lage sein, weiteren Wünschen der Bundesregierung nach zusätzlichen Investitionen unter konjunkturpolitischen Gesichtspunkten zu entsprechen. Einzelne Länder werden nicht einmal in der Lage sein, die vorgesehenen Investitionen durchzuführen. 2. Besonders erschwert war die Beratung der Bestimmungen sozialpolitischen und familienpolitischen Inhalts. In die Bereiche der Sozialpolitik und der Familienpolitik wurde unter dem Gesichtspunkt der Kosten und der Entlastung des Bundeshaushalts eingegriffen. Es wurde nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich vielfach diese Art der Entlastung des Bundeshaushalts nur als Liquiditätseinengung von Sozialversicherungsträgern und als Mehrbelastung von Trägern der Sozialhilfe auswirkt. Daher müssen diese gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung gefährlicher Folgen in sozialpolitischer und familienpolitischer Hinsicht baldmöglichst überprüft werden. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Leistungsverlagerungen und Leistungsbegrenzungen des Gesetzes erfolgt deshalb ausdrücklich, um die derzeitige schwierige finanzielle Lage fristgerecht zu überbrücken; sie bedeutet nicht eine grundsätzliche Zustimmung zu diesen die Sozialpolitik und Familienpolitik betreffenden Maßnahmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, — sicherzustellen, daß Sozialleistungen im Zusammenhang deutlicher erkennbar werden, so daß künftig Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik sachgerecht aufeinander abgestimmt werden können, — die langfristige Absicherung der Bundeszuschüsse zu den gesetzlichen Rentenversicherungen einzuplanen, — unverzüglich die Liquidität aller Sozialversicherungsträger sicherzustellen, — die Leistungen zur wirtschaftlichen Festigung der Familie zu harmonisieren und — die durch die Sanierungsgesetzgebung entstandenen Verlagerungen der Belastungen zu überprüfen. Anlage 3 Umdruck 349 Antrag der Fraktion 'der SPD zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag einen Gesetzentwurf über Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder vorzulegen, durch den diese während des Unterrichts und auf dem Wege zur und von der Schule kraft Gesetzes versichert werden. Bonn, den 17. Januar 1968 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 351 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: , 1. Der Bundestag hat von der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage Kenntnis genommen. 2. Die Bundesregierung wird ersucht, im Interesse einer Koordinierung und Stärkung der die Entwicklung der Kinder fördernden Maßnahmen den Bundesminister für Familie und Jugend mit der Federführung sowohl innerhalb der Bundesressorts wie gegenüber den Länderregierungen zu beauftragen. 3. Die Bundesregierung wird weiter ersucht, in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Möglichkeiten auf die angemessene Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Kinder durch Länder und Gemeinden hinzuwirken und geeignete Maßnahmen, soweit erforderlich, anzuregen. Bonn, den 17. Januar 1968 Rasner und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7579 Anlage 5 Umdruck 352 Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Förderungsmaßnahmen für behinderte Kinder in Tagesstätten und bei Sonderbehandlungen in einer besseren und stärkeren Weise als bisher durchgeführt werden können. Bonn, den 17. Januar 1967 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 15. Dezember 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Krammig (Drucksache V/2333 Fragen 42, 43 und 44) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die sehr erheblichen Lagerbestände in den deutschen Obstverschlußbrennereien (besonders Weinbrennereien) steuerlich höher belastet werden als gleichartige ausländische Erzeugnisse, die sich am 1. Januar 1968 im Inland in Zollaufschublagern befinden, weil die inländischen Bestände mit dem derzeitigen Höchstsatz der Branntweinaufschlagspitze (= dem Monopolausgleich) von 93 DM je Hektoliter reinem Alkohol belastet bleiben, während für die ausländischen Spirituosen in Zollaufschublagern nach den zollrechtlichen Bestimmungen der neue Satz des Monopolausgleichs in Anspruch genommen werden kann, der durch Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 1968 auf 77 DM je Hektoliter reinem Alkohol sinkt? Erkennt die Bundesregierung einen Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der Belastung der Lagerbestände inländischer und ausländischer Spirituosen an? Wird die Bundesregierung rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um die in Frage 42 erwähnte unterschiedliche Belastung auszugleichen? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß die durch die Einführung der Mehrwertsteuer bedingte Senkung der Monopolausgleichspitze von 93,— DM auf 77,— DM, also um 16,— DM je hl Weingeist auf Grund des § 154 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes auch für die eingeführten Spirituosen in Anspruch genommen werden kann, die sich am 1. Januar 1968 in einem Zollaufschublager befinden. Es ist auch bekannt, daß für den inländischen Obstbranntwein, insbesondere Branntwein aus Wein, der sich in Branntweineigenlagern befindet, eine entsprechende Ermäßigung der Branntweinaufschlagspitze mangels einer Rechtsgrundlage nicht möglich ist. Es trifft jedoch nicht zu, wie man aus der Anfrage entnehmen könnte, daß für allen Obstbranntwein, der sich in Branntweineigenlagern befindet, 93,—DM Aufschlagspitze gezahlt oder aufgeschoben worden sind; denn aus der Staffelung der Branntweinaufschlagsätze (§ 79 Branntweinmonopolgesetz) ergibt sich, daß a) die Aufschlagspitze für die Erzeugung der Obstbrennereien innerhalb des Brennrechts stets niedriger ist als 77,— DM, b) im laufenden Betriebsjahr der durchschnittliche Betrag an Aufschlagspitze in Höhe von 93,— DM z. B. in Brennereien mit einem Brennrecht von 60 hl W erst bei einer Erzeugung von 930 hl W 100 hl W erst bei einer Erzeugung von 1350 hl W 300 hl W erst bei einer Erzeugung von 3000 hl W erreicht wird. Ein dem § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes entsprechendes Wahlrecht bei Änderung der Belastung der Ware gibt es im Branntweinmonopolrecht nicht. Mit dem Verband der Weinbrennereien sind die Möglichkeiten einer Billigkeitsmaßnahme erwogen worden, um die unterschiedliche Belastung von eingeführten und inländischen Spirituosen im Lagerverkehr auszugleichen. Die Prüfung hat ergeben: a) Eine Beschränkung auf Obstbranntwein ist nicht möglich; es müßten auch die anderen Branntweine, z. B. Korn, Monopolsprit, einbezogen werden. Die Belastung (und damit der zu erstattende Betrag) für die einzelnen Branntweinsorten und innerhalb dieser Sorten ist sehr unterschiedlich. b) Aus der amtlichen Lagerbuchführung ergibt sich nur die Weingeistmenge, nicht aber die Provenienz und die unterschiedliche Höhe der Aufschlagspitzenbeträge. Selbst wenn der Lagerbesitzer die erforderlichen Angaben machen könnte, wäre für den Steueraufsichtsdienst eine Prüfung nahezu unmöglich, da sie die am 1. Januar 1968 vorhandenen Bestände in ihrer Sortenaufgliederung und mit den darauf entfallenden Spitzenbeträgen innerhalb kürzester Zeit nach dem 31. Dezember 1967 erfassen müßte. Die Schwierigkeiten sind vollends unüberwindlich, wenn es sich um Branntwein handelt, der von einem anderen bezogen worden ist, da dann der Lagerbesitzer die Spitzenbeträge nicht kennen kann. c) Schließlich ist nicht zu übersehen, daß die Bestände außerhalb der Branntweineigenlager, also die Bestände des freien Verkehrs, ebenfalls höher belastet sein können als die eingeführten Spirituosen in Zollaufschublagern. Es wäre nur folgerichtig, daß auch sie in eine Erstattungsregelung einbezogen werden. Hier aber läßt sich die effektive Höhe der Spitzenbeträge überhaupt nicht mehr feststellen. Aus diesen Gründen müssen Billigkeitsmaßnahmen ausscheiden. Auf die gleichen praktischen Schwierigkeiten würde auch die Durchführung eines gesetzlich fundierten Erstattungsanspruchs stoßen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung kann der unterschiedlichen Behandlung des eingeführten 7580 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 Branntweins, der sich im Zollaufschublager befindet, und des sonstigen Branntweins für die Zukunft nur dadurch begegnet werden, daß die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes auf den Monopolausgleich durch eine Änderung des § 154 des Branntweinmonopolgesetzes ausgeschlossen wird, sofern das Wahlrecht des § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes im Zuge der EWG- Zollrechtsharmonisierung bestehenbleiben sollte. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Freiherr von und zu Guttenberg vom 15. Dezember 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Picard (Drucksache V/2371 Fragen 15, 16 und 17) : Wie ist die Auffassung der Bundesregierung zu dem Ergebnis einer Meinungsumfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach zu Fragen der Deutschland- und Ostpolitik vom 5. Dezember 1967? Ist die Bundesregierung bereit, den durch die Eigenart der Fragestellung entstandenen Eindruck über die Auffassung der Bevölkerung insbesondere zur Frage der Anerkennung der OderNeiße- Grenze und der Aufnahme direkter Gespräche zwischen der Bundesregierung Deutschland und der Regierung im anderen Teil Deutschlands auf geeignete Weise zu korrigieren? Hält die Bundesregierung Umfragen wie die in Frage 15 genannten für repräsentativ und förderlich für ihre Bemühungen in der Deutschland- und Ostpolitik? Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Bundesregierung die Ergebnisse der öffentlichen Meinungsforschung als eine der ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen zwar mit Sorgfalt verfolgt, jedoch ihre politischen Entscheidungen auf Grund ihrer eigenen Überlegungen und Vorstellungen trifft. Sie hält es daher weder für politisch angezeigt noch für sachlich begründet, die Ergebnisse von Meinungsumfragen öffentlich zu bewerten, zumal sie sich laufend einer Fülle von Resultaten gegenübergestellt sieht, die sich nicht selten widersprechen oder zu widersprechen scheinen. Aus den gleichen Erwägungen hat die Bundesregierung daher auch stets davon Abstand genommen, die Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Befragungen zu veröffentlichen. Hierbei spielt auch die Überlegung eine Rolle, daß die bloße Bekanntgabe von Testergebnissen sehr leicht zu Fehlinterpretationen im In- und Ausland führen kann. Zu den vom Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrage des Südwestfunks in der Zeit vom 15. bis 21. November 1967 ermittelten Resultaten ist generell festzustellen, daß sich diese Untersuchung auf einen Bevölkerungsquerschnitt von nur 305 Personen stützt. Die Zahl der Befragten war somit ungewöhnlich gering. Es ist nicht zu bestreiten, daß Erhebungen auf einer so engen Basis zu Resultaten führen können, die mit einer beträchtlichen Fehlerspanne belastet sind. Zum Resultat der Allensbacher Umfrage zur OderNeiße- Linie muß noch auf die für die Beantwortung entscheidende Bedingung hingewiesen werden, die in der Fragestellung enthalten war. Die gestellte Frage lautete: „Wenn wir durch die Anerkennung der OderNeiße- Linie als endgültige deutsche Ostgrenze ein besseres Verhältnis zum Osten erreichen könnten — wären Sie dann für oder gegen die Anerkennung der Oder- Neiße- Grenze?" Das bedeutet, daß diejenigen, die nach den Ergebnissen dieser Umfrage im zustimmenden Sinne reagiert haben, damit zum Ausdruck gebracht haben, daß sie unter der Voraussetzung der Erlangung eines besseren Verhältnisses zum Osten mit der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als endgültige deutsch-polnische Grenze einverstanden wären. Dabei bleibt offen, was unter der Formulierung „besseres Verhältnis zum Osten" von dem einzelnen Befragten konkret verstanden wurde. Dieser Hinweis erscheint notwendig, wenn man sich der Ergebnisse erinnert, die das Institut für angewandte Sozialwissenschaft Bad Godesberg mit nachstehender Fragestellung im September d. J. ermittelt hat. Die Frage hatte folgenden Wortlaut:" „Die Polen wollen nicht eher diplomatische Beziehungen zu uns aufnehmen, his wir die OderNeiße- Grenze anerkennen. Soll man diese Bedingungen erfüllen oder lieber auf diplomatische Beziehungen verzichten?" Die Ergebnisse lauteten: anerkennen 19 % lieber verzichten 52 % ohne Angaben 29 %. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß das Institut für Demoskopie im Oktober d. J. im Rahmen einer Untersuchung, die sich auf 2200 Befragte stützte, auf die einfache Frage: „Meinen Sie, wir sollten uns mit der jetzigen deutsch-polnischen Grenze — der Oder-NeißeLinie — abfinden oder nicht abfinden?" folgende Feststellungen traf: nicht abfinden 43 % abfinden 35 % unentschieden 14 %. Im übrigen wird das Institut für Demoskopie Allensbach diese Frage auf gleicher Basis, sowie die mit einer Bedingung versehene Fragestellung -- nunmehr aber auf Grund eines repräsentativen Querschnitts von 2200 Personen — wiederholen. Damit wird gewährleistet, daß die Bundesregierung laufend und in zweckmäßiger Weise über die in dieser Frage sich in der öffentlichen Meinung abzeichnenden Entwicklungstendenzen unterrichtet bleibt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 17. Januar 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Biechele (Drucksache zu V/2464 Fragen 156 und 157) : Treffen Informationen zu, daß im Jahre 1967 erheblich mehr Fälle von Kinderlähmung aufgetreten sind als im Jahre 1966? Deutscher Bundestag -- 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7581 Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um einen weiteren Anstieg der Kinderlähmung zu verhindern? Die Informationen treffen zu. Im Jahre 1966 wurden 17 Erkrankungen an übertragbarer Kinderlähmung registriert. 1967 waren es dagegen nach den vorläufigen Feststellungen des Statistischen Bundesamtes 60. Der Schwerpunkt lag dabei in Hamburg und im norddeutschen Raum. Alle Erkrankten waren nicht oder nicht ausreichend geimpft. Bei einem großen Teil von ihnen traten schwere Lähmungserscheinungen auf. Die Untersuchungen über die Immunitätslage gegen Kinderlähmung ergaben, daß die Immunität besonders bei Kindern lückenhaft und unzureichend ist; da außerdem der Erreger der Kinderlähmung virologisch in verstärktem Maße nachgewiesen werden konnte, habe ich bereits im Mai vergangenen Jahres die Öffentlichkeit auf die Gefahr eines Wiederanstieges der Erkrankungsziffern hingewiesen. Diese Befürchtungen haben sich leider im Laufe des Jahres bestätigt. Im November haben wir deshalb nochmals nachdrücklich auf die in diesem Winter in allen Bundesländern angebotenen kostenlosen Schluckimpfungen hingewiesen und ich möchte auch jetzt von dieser Stelle aus noch einmal dringlich an die Bevölkerung appellieren, die ihr in diesen Wochen gebotene Chance, sich zu schützen, auch rechtzeitig wahrzunehmen. Die Impfung ist das einzige sichere Mittel, der Wiederkehr der spinalen Kinderlähmung zu begegnen. Jede Gleichgültigkeit der Eltern bedeutet eine Gefährdung der Kinder.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Edeltraud Kuchtner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Worte des Herrn Bundesjustizministers, der Deutsche Bundestag möge mit der Reform des Unehelichenrechts nun Ernst machen, bringt mich 'darauf, nun doch festzustellen, daß es sich der Deutsche Bundestag seit seinem Bestehen hat angelegen sein lassen, die Reform des Familienrechts voranzutreiben. In der 2. Legislaturperiode wurde das Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet. Der Gesetzgeber konnte an den Leistungen der Frauen und Mütter in der Drangsal dier Kriegs- und Nachkriegsjahre nicht vorbeigehen und hatdementsprechend auch die rechtliche Situation der Ehefrauen und Mütter in für viele andere Rechtsgebiete beispielhafter Weise geregelt.
    Das nachfolgende Familienrechtsänderungsgesetz hat, um die Zahl der elternlosen Kinder zu vermindern und ihre Adoption zu erleichtern, das Adoptionsrecht neu geregelt und verschiedentlich sehrerleichtert, gerade, wie gesagt, um vaterlosen Kindern eine Heimat zu bieten. Das Familienrechtsänderungsgesetz hat es auch 'unternommen, leine sogenannte kleine Reform des Unehelichenrechts vorzunehmen. Der Unterhalt ides unehelichen Kindes wurde vom 16. auf das 18. Lebensjahr ausgedehnt. Das war, da die elterliche Gewalt der ehelichen Mutter erst in den Jahren nach 'dem Kriege — mit dem Gleichberechtigungsgesetz — mit irgendwelchen Machtbefugnissen ausgestattet werden konnte nun doch eine Leistung. Der unehelichen Mutter wurde mit dem Familienrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit gegeben, die elterliche Gewalt mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in geeigneten Fällen zu erlangen. Daß hier erst Versuche gemacht wurden und man nicht in eine Vollösung eingetreten ist, ist doch begreiflich, wenn man ein solches Neuland betritt.
    Wir begrüßen, daß sich der Deutsche Bundestag durch den Regierungsentwurf über die Reform des Unehelichenrechts in die Lage versetzt sieht, nun auch dem Recht der unehelichen Kinder die Gestaltung zu geben, die in einem sozialen Rechtsstaat alle Menschen beanspruchen können, auch die unehelich Geborenen, die ja, wie der Herr Minister schon gesagt hat, an der fatalen Situation selber völlig unschuldig sind und in einem Rechtsstaat Anspruch auf Schutz haben.
    Anlaß zu dieser Vorlage sind, wie gesagt, die vielfach gewandelten Anschauungen der Zeit zu diesem Problem der Unehelichen, aber auch der klare Verfassungsauftrag. Der Herr Minister der Justiz hat das schon dargelegt. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 5 die Forderung auf, daß den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die ,gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie den ehelichen Kindern. Das heißt, daß Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung daran gebunden sind, die zu dieser Gleichstellung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
    Was beinhaltet diese Forderung? Nach der überwiegenden Meinung der Verfassungsjuristen nicht eine volle Rechtsgleichheit mit den ehelichen Kindern, jedenfalls nicht insoweit, als diese Rechts-



    Frau Dr. Kuchtner
    Bleichheit der besonderen schutzbedürftigen Situation der unehelichen Kinder nicht gerecht wird, sich also zu ihrem Schaden auswirken würde, aber auch soweit sich die Interessen des unehelichen Kindes mit denen der ehelichen Kinder stoßen, die gleichfalls das Grundrecht des Art. 6 in Anspruch nehmen können.
    Die Entscheidung, welche Reformen zu treffen sind und wie weit sie gehen sollen, ist nicht 'einfach. Der Herr Bundesjustizminister hat die Problematik aufgezeigt. Wir müssen davon ausgehen, daß das BGB, das im Jahre 1900 in Kraft getreten und 1896 geschaffen worden ist, die Rechtsstellung des unehelichen Kindes, jedenfalls gegenüber seinem Vater, nicht familienrechtlich gesehen, sondern eine rein schuldrechtliche Beziehung zwischen Kind und Vater aufgestellt hat. Das ist der Sinn — in Juristendeutsch gefaßt — dieses ominösen § 1589 Abs. 2 BGB, dessen bevorstehende Beseitigung Sie vorhin mit Recht mit Beifall bedacht haben.
    Die Weimarer Zeit, die in Art. 121 der Reichsverfassung in gleicher Weise wie das Grundgesetz den Schutz der unehelichen Kinder gefördert hat, hat an diesem Zustand nichts geändert. Insoweit stimme 'ich mit dem Herrn Bundesjustizminister überein. Ich muß aber doch sagen: wir schulden der Weimarer Zeit Dank; denn sie hat beispielhaft die öffentliche Fürsorge und den öffentlichen Schutz für das uneheliche Kind gefördert.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es war meines Erachtens eine 'grandiose Leistung, durch die Einführung der Institution der Amtsvormundschaft und durch die Organisation der Jugendämter den unehelichen Kindern den möglich erscheinenden Schutz zu gewähren. Ohne diese Einrichtungen wäre die Lage der unehelichen Kinder noch sehr viel schlechter gewesen. Wir schulden den damaligen Gesetzgebern wirklich Dank.
    Heute ist man nun wohl allgemein zu der Auffassung gelangt, daß allein die öffentliche Fürsorge und die öffentliche Förderung für die Reform des Unehelichenrechts nicht mehr ausreichend ist, sondern daß auch eine familienrechtliche Lösung und Besserstellung des Kindes gefordert werden muß. Insoweit bin ich durchaus einig mit den Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers. Wir von der CDU/CSU, für die zu sprechen ich die Ehre habe, begrüßen es, wenn hier nun ein wesentlicher Fortschritt durch die Beratung und Verabschiedung dieses Gesetzes für die unehelichen Kinder erzielt wird.
    Wie bisher ordnet der Entwurf das uneheliche Kind der Mutter zu. Das Kind trägt ihren Namen, und zwar, wie Sie soeben gehört haben, ihren jetzigen Familiennamen, nicht wie bisher unter allen Umständen ihren Mädchennamen. Das begrüßen .wir, da wir keine unnötige Bloßstellung von Mutter und Kind in der Gesellschaft wollen.
    Die Mutter hat wie bisher die Personensorge, also das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen. Es liegt vielfach — das möchte ich ausdrücklich betonen — im Wohl des Kindes, wenn die Mutter mehr als bisher in den Genuß der vollen elterlichen Ge-
    walt über ihr Kind gelangen kann, da es in vielen Fällen sicherlich die Liebe und Verbundenheit der Mutter zu ihrem Kind nur fördert, wenn sie mehr Verantwortung zu tragen hat.
    Allerdings muß die besondere Schutzbedürftigkeit des unehelichen Kindes berücksichtigt werden. Es ist zu fragen, ob die Lösung des Entwurfs, der Mutter regelmäßig einen Beistand zu geben, als für das Wohl des Kindes ausreichend erachtet werden kann, oder ob nicht, wie es viele Jugendorganisationen wünschen, dem Vormundschaftsgericht mehr Möglichkeiten gelassen werden sollen, um dem Einzelfall gerecht zu werden. Der Weg der Entziehung der elterlichen Gewalt über den § 1666 ist lang und dornenreich. Ich weiß nicht, ob Mutter und Kind mit einem solchen Verfahren gedient ist. Aber, wie gesagt, das ist ein Problem, das wir prüfen müssen und gern prüfen werden. Wir werden uns wirklich bemühen — das kann ich für die CDU/CSU-Fraktion versprechen —, das uns als das bestmöglich Erscheinende für das Kind zu finden.
    Mit seinem Vater soll das uneheliche Kind nun künftig auch im Rechtssinne verwandt sein. Es hat — ich möchte sagen, seiner Menschenwürde entsprechend — ein Recht auf Feststellung, wer sein Vater ist, nicht nur im Unterhaltsstreit, sondern auch in einem sogenannten Statusverfahren, das in der Tendenz ausgebaut ist, wie für ein eheliches Kind. Es kommt ja nicht auf .einzelne prozessuale Verschiedenheiten an.
    Auch das uneheliche Kind muß die Möglichkeit einer seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechenden Ausbildung haben. Es soll nicht, wenn es studieren will oder eine andere länger dauernde Ausbildung in Angriff nimmt, im Alter von 16 oder 18 Jahren mittellos dastehen und der öffentlichen Fürsorge anheimfallen, wenn die Mutter zu seiner Unterstützung nicht in der Lage ist. Ich finde es daher begrüßenswert, wenn entsprechend dem Unterhaltsrecht der ehelichen Kinder nun auch die Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes ohne Begrenzung geregelt werden. Auch für die Höhe der Bezüge soll nicht mehr — wie schon ausgeführt worden ist — allein die Lebensstellung der Mutter, sondern auch die des Vaters in Betracht gezogen werden. Auch das ist ein Erfordernis der Gerechtigkeit.
    Der Forderung, den Vater zu seinem Kind finden zu lassen, ist der Entwurf dadurch entgegengekommen, daß er ihm in manchen Fällen Anhörungsrechte und in beschränktem Umfang auch ein sogenanntes Umgangsrecht mit dem Kind gibt. Wenn der Entwurf hier auch zugegebenermaßen in engen Grenzen bleibt, so muß doch geprüft werden, ob nicht schon dadurch das uneheliche Kind, dem nichts so not tut wie eine ruhige und stetige Entwicklung, zum Zankapfel seiner Eltern wird und damit in die bedenkliche Lage der Scheidungswaisen gerät. Man sollte diese Vorschrift zum Wohle des Kindes noch einmal eingehend überprüfen.
    Daß die Legitimation und Adoption des unehelichen Kindes erleichtert werden soll, ist zu begrüßen. Wir können ja doch nichts Besseres tun, als das Kind in geordnete Familienverhältnisse zu überfüh-



    Frau Dr. Kuchtner
    ren. Daß zur Durchführung dieser Legitimation unter Umständen allerdings nicht nur die Zustimmung der Mutter, sondern auch die der Ehefrau des Vaters ersetzt werden kann, stößt — das kann ich nicht verschweigen — auf erhebliche Bedenken. Ich möchte meinen, daß dann, wenn die Mutter einer Familie mit der Aufnahme eines Kindes in ihre Familie nicht einverstanden ist, dem Kind mit einer solchen Legitimation in der Regel nicht gedient ist, andererseits aber doch der Ehefriede in der Familie des unehelichen Vaters doch erheblich gestört ist. Hier möchte ich doch wirklich schwerwiegende Bedenken anmelden.
    Ob das nach dem Tod des Vaters geltende Erbrecht oder der Erbersatzanspruch des unehelichen Kindes mit den unter dem Schutz des Grundgesetzes stehenden Rechten der Ehe und Familie in Einklang zu bringen ist, diese Frage begegnet vielfach erheblichen Zweifeln. Es darf nicht verkannt werden, daß die Ehefrau des Vaters und die ehelichen Kinder durch ihre gesetzlich bestehende Verpflichtung zur Mitarbeit in weitgehendem Umfange mithelfen, das Vermögen zu schaffen, das zu vererben ist. Gerade bäuerliche Kreise — und die möchte ich besonders anführen — werden von dieser Bestimmung besonders schwer getroffen. Wir werden hier auch besonderen Widerstand finden.
    Auch scheint mir die Regelung prüfungsbedürftig, daß das uneheliche Kind, wenn es sich nach langen Jahren endlich auf eigene Füße gestellt hat, seinem Vater gegenüber, der oft widerwillig gezahlt hat, nun unterhaltspflichtig werden soll und daß es von seinem unehelichen Vater beerbt werden kann. Da diese Fragen und Bestimmungen für die Rechtsstellung des unehelichen Kindes zu Schicksalsfragen für den einzelnen und für die Familien werden können, ist der Gesetzgeber zu einer besonderen Verantwortung und gewissenhaften Beratung aufgerufen. Die Reform des Unehelichenrechts und damit der vorliegende Entwurf soll nicht, wie ich in einer Veröffentlichung gelesen habe, Streitgegenstand, sondern er soll Diskussionsgegenstand unter den Parteien und den Beteiligten werden. Das ist jedenfalls mein dringender Wunsch.
    Es stehen noch, wie der Herr Bundesjustizminister gesagt hat, einige Gesetzgebungsarbeiten aus, wie die Anpassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes, des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und der ZPO, sowie ein Einführungsgesetz. Wenn es bei dieser Gelegenheit gelänge, über die Rechtsreform hinaus die gesellschaftlichen Vorurteile durch die Diskussion über die rechtliche Reform des Unehelichenrechts abzubauen, so wäre das meines Erachtens ein besonderer Erfolg. Das uneheliche Kind leidet nicht so sehr unter seiner Rechtsstellung, sondern unter den gesellschaftlichen Nachteilen. In diesem Zusammenhang müßte mehr als bisher geprüft werden — das ist meine Bitte an die Bundesregierung —, ob in öffentlichen Urkunden oder auch in sonstigen amtlichen Schriftstücken der Hinweis auf die uneheliche Geburt unvermeidlich ist. Ich weiß, daß in vielen Fällen die Rechtssicherheit diese Angabe erfordert. Ich glaube aber, daß in vielen Fällen die Erwähnung der unehelichen Geburt schematisch erfolgt. Sie stellt eine Belastung der Betroffenen dar, die durchaus vermeidbar ist.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Es wäre ein großer Erfolg, wenn es der Bundesregierung gelänge, anläßlich der noch ausstehenden Reform auch diese Frage noch einmal zu prüfen.

    (Allseitiger Beifall.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Kaffka.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Rudolf Kaffka


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seitdem es eine Ehe gibt, werden Kinder ,außerhalb und neben der Ehe gezeugt. Das ist eine Tatsache, und das ist zu allen Zeiten und für alle Kulturen ein Problem gewesen. Wir haben jetzt die Aufgabe, dieses Problem vielleicht ein Stück weiter zu lösen.
    Eines ist, wenn man in der Kulturgeschichte zu rückblickt, wohl festzuhalten: alle Kulturen haben der Familie die Aufgabe gegeben, ,den Menschen in das Gemeinschaftsleben einzuführen, und haben damit der Ehe eine wesentliche Aufgabe gestellt, ja, sie zu der Institution bestimmt, in der die Zeugung zu geschehen hat. Wer gegen diese Norm verstößt, gerät unter die Sanktion des Gesetzes der Illegitimität. Das, kann man sagen, ist seit eh und je der Fall gewesen. Nur in Graden bestehen Unterschiede, wie sich dieses Gesetz der Illegitimität auswirkte.
    Man kann in die Legenden zurückgehen. Es ist erstaunlich, daß in der attischen Legende von Theseus der unehelich gezeugte Theseus König von Athen werden kann, und es ist eine eigenartige Bewertung, die auch das Alte Testament z. B. dem unehelichen Sohn von Abraham zukommen läßt; er wird nämlich immerhin Stammvater eine neuen Volksstammes. Bezeichnend ist, daß im Neuen Testament überhaupt nichts über das uneheliche Kind steht. Die Differenzierungen und die Wertungen 'kommen eigentlich erst im Rahmen des römischen Familienrechts. Nach der Hineinnahme des römischen Rechts in den christlichen Geistesbereich kam es zusammen mit einer, sagen wir, Moralisierung des theologischen Sündenbegriffes ,dazu, daß zu dem Gesetz der Illegitimität noch der moralische Makel hinzutrat, der im Laufe der Jahre die verschiedensten Auswirkungen und Ausprägungen erfuhr.
    Die Unehelichen haben im Laufe der menschlichen Kulturgeschichte ein Schattendasein geführt. Intensiver befaßt man sich mit den Illegitimen im ausgehenden Mittelalter. Da fängt man ,an zu differenzieren, man bestimmt die Art der Zeugung, man unterscheidet zwischen natürlichen Illegitimen, zwischen solchen, die von „verworfenen Frauen" kommen, und man spricht davon, ,daß jene Illegitime als „Unflatskinder" zu bezeichnen sind, die ,aus einer besonders verabscheuungswürdigen Bindung kommen. Es berührt eigenartig, das Erasmus von Rotterdam ein solches „Unflatskind" gewesen ist. Man kann 'darüber hinaus sagen, daß ,die Ober-



    Kaffka
    schichten mit .diesem Problem relativ gut fertig geworden sind, und zwar ohne Rücksicht auf christliche Moral. Es gibt einen Juan d'Austria, es gibt einen Chevalier de Saxe. Auf der anderen Seite bei der breiten Masse bleiben es gewöhnlich „Niemandskinder". Die Festlegungen bei einigen Kirchenvätern — so besonders Hieronymus —, wonach .das uneheliche Kind nicht schuldig ist, sondern derjenige, der es gezeugt hat, sind allgemeine Programmsätze, so wie Art. 121 der Weimarer Verfassung als Programmsatz angesehen wurde und kaum Konsequenzen hatte.
    Die ersten Konsequenzen in der Geschichte finden wir bei einem Mann, der eine durchaus geteilte und differenzierte Wertschätzung erfährt, bei Joseph II. Dieser österreichische Kaiser hat in verschiedenen Punkten durch Hofdekrete in die Gesetzgebung eingegriffen, und darin stehen erstaunliche Sätze zu lesen. — Herr Präsident, Sie gestatten, daß ich hier einiges zitiere. — So läßt er am 24. Juni 1783 bestimmen, „die Makel unehelicher Geburt sei in allen öffentlichen Diensten und Handwerken oder bey was immer für einer Beweisführung gänzlich aufgehoben. Niemand 'solle deswegen, daß er außer der Ehe gezeugt worden sey, irgendeinem Vorwurfe oder Nachteyle an Ehre und einem Hindernisse in seinem, wo auch hingerichteten Fortkommen ausgesetzt sein." Das wurde leider durch den Codex Theresianum nach seinem Tode alles wieder gestrichen. Ich glaube, der österreichische Gesetzgeber von heute wäre froh, wenn er das, was Joseph damals bewirkt hat, im geltenden Recht vorfände.
    Aber zur gleichen Zeit, da Joseph II. in Osterreich diese humane Gesetzgebung durchbrachte, wurden in Preußen und in Norddeutschland die unehelichen Mütter noch ausgepeitscht.

    (Zuruf des Abg. Glombig.)

    — Ja, das ist in Norddeutschland gewesen. — Man sollte auch nicht vergessen, daß zur gleichen Zeit oder etwas danach in Frankreich der Code civil mit seiner doch sehr ominösen Bestimmung, daß die Suche nach dem Vater untersagt sei, fixiert wurde.
    Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zum Ende des 19. Jahrhunderts fixiert wurde, spiegelt in seinen Bestimmungen über das Unehelichenrecht ganz klar die gesellschaftlichen Verhältnisse wider. Das Standesdenken spielt in der Formulierung der Bestimmungen des Unehelichenrechts eine ganz erhebliche Rolle. Es erhoben sich damals schon Stimmen, die diese Bestimmungen über die Unehelichen im neuen BGB als einen Anachronismus herausstellten.
    Im Laufe der Jahre verdichtete sich das noch um so mehr, als sich im Laufe des ersten Weltkriegs die Verhältnisse wesentlich änderten, nicht nur auf der sozialen Ebene, wo ein Ausgleich der sozialen Unterschiede gesucht wurde. Auch die Frau verselbständigte sich in zunehmendem Maße. Die Emanzipation schritt erheblich voran. Schließlich kam dann noch hinzu, daß der wissenschaftliche Fortschritt für die Vaterschaftsfeststellung eine wesentlich größere Sicherheit erbrachte.
    Als letztes kann man sagen, daß im Laufe der Zeit um den zweiten Weltkrieg doch ein tiefgreifender
    Wandel in der Moralauffassung vollzogen wurde, und zwar sowohl bei der älteren als auch bei der jüngeren Generation. Man wandte sich von der doppelten Moral ab. Man sollte nicht vergessen, daß gerade auf der Ebene des Unehelichenrechts die doppelte Moral an einigen Punkten fröhliche Urstände feiert.
    In unserer Gesellschaft wird das uneheliche Kind im Grunde noch mit einem Makel belegt. Zumindest ist es in weiten Kreisen so. Kürzlich brachte das Fernsehen eine Sendung, wo man an einer Reihe von Beispielen zu definieren suchte, was Mut sei. Eine Oberprimanerin, die in der Schulklasse saß, die befragt wurde, sagte: Mut gehört dazu, ein uneheliches Kind großzuziehen! — Ich muß Ihnen gestehen, mich erschütterte diese Feststellung, getan in einer Zeit, der man nachsagt, daß sie viele Hemmungen und Bindungen abgeworfen habe. Ich glaube, es besteht kein gesellschaftlicher Makel gegenüber dem außerehelichen Geschlechtsverkehr; daran hat man sich gewöhnt, und das wird in unserer Gesellschaft toleriert.

    (Unruhe bei der CDU/CSU.)

    Aber die Konsequenzen, die daraus entstehen können, werden mit dem Makel belegt.
    Es ist bezeichnend, man fürchtet weniger die Abtreibung, das kriminelle Verhalten; das scheint der eine Ausweg. Der andere Ausweg ist, daß man in eine Ehe hineingezwungen wird, die man vielleicht nicht auf sich nehmen möchte. Das sind keine Lösungen.
    Ich weiß, daß wir als Gesetzgeber es durch eine Reform im Unehelichenrecht nicht auf der ganzen Linie schaffen werden, den Makel zu beseitigen. Aber das darf uns nicht hindern, dennoch daran zu gehen. Ich bin der Meinung, daß die Bereinigung der gesetzlichen Grundlagen dringend erforderlich ist, wenn wir von der Diskriminierung sowohl der Mutter des unehelichen Kindes als auch des unehelichen Kindes selbst wegkommen wollen.
    Als wesentliches Hindernis wird gegenüber dem Reformentwurf immer wieder angeführt, daß jede weitreichende Reform in Konflikt mit dem Verfassungssatz in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gerate. Es gibt Rechtslehrer, die von einer echten Aporie sprechen, die zwischen Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 bestehe, und da es einer Wertabwägung bedürfe, könne man sagen, daß das uneheliche Kind nur so weit gleichgestellt werden könne, als das mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 zu vereinbaren sei, denn das sei der höhere Wert. Meine Damen und Herren, ich glaube, daß diese Auslegung der verfassungsmäßigen Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Ich bin der Ansicht, daß auch das uneheliche Kind und seine Mutter unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 stehen, da sie zwar nicht eine volle Familie bilden, aber doch eine schutzwürdige Gruppenbeziehung, wie sie in Art. 6 Abs. 1 in bezug auf die Vollfamilie geschützt wird. Art. 6 ist ja das Grundrecht, das aus dem Rahmen fällt, insofern nämlich, als dort kein Individualrecht geschützt wird, sondern eine Gruppenbeziehung, und unter diesem Schutz des Art. 6 Abs. 1 steht auch die Be-



    Kaffka
    ziehung des unehelichen Kindes und seiner Mutter. Von daher verstehe ich nicht recht, wieso man hier ein Konkurrieren ins Feld führen kann. Bezeichnenderweise läßt ein Rechtsvergleich der Lösungen in lateinischen Völkern und der Lösungen in germanischen Völkern erkennen, daß in den lateinischen Völkern die Familie immer viel stärker in den Vordergrund gestellt wird.
    Nun zu dem Entwurf! Da hätte ich noch einige Fragen anzusprechen, die mir wichtig erscheinen. Zunächst ist es sehr erfreulich, daß die Anerkennung klargestellt ist und daß die alte Mehrgleisigkeit zwischen „Ist", „Gilt" und „Zahlvater" endlich beseitigt wurde.
    Was die elterlichen Rechte und die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und dem Kind angeht, ist es sehr zu begrüßen, daß das uneheliche Kind unter der vollen elterlichen Gewalt der Mutter stehen soll. Aber ich habe hier die Frage, ob nicht in dem Entwurf mit einer Hand etwas gegeben wird, auf der anderen Seite aber im Grund wieder der Zustand, nur unter anderem Namen, eintritt. Ich glaube, es wird zu diskutieren sein, ob man nicht die Situation genau umdrehen und ein Antragsrecht der Mutter auf Bestellung eines Beistandes in das Gesetz schreiben sollte, statt eines Antragsrechts der Mutter auf Befreiung von dem Beistand. Ich bin hier der Ansicht, daß ein Mißtrauensvotum gegen die uneheliche Mutter vorliegt, und meine, daß unsere Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch sogenannte Leitbilder getrübt ist. Es hat sich erwiesen, daß die uneheliche Mutter in ihrer Fürsorge für das Kind keineswegs hinter der ehelichen Mutter zurücksteht. Sie können das bei den Jugendämtern überprüfen: Es gibt bei unehelichen Müttern nicht mehr Sorgerechtsentziehungen als bei ehelichen. Wenn wir also dem Verfassungsgebot gerecht werden wollen, sollten wir versuchen, hier eine etwas beweglichere Lösung zu finden, statt im Grunde genommen den alten Zustand beizubehalten.
    Wenn jetzt die Verbände der Vormünder an den Rechtsausschuß appellieren und behaupten, die schon geringfügige Änderung des geltenden Rechts sei unerträglich, so ist das natürlich. Wenn jemand Kompetenzen aufgeben soll, dann wehrt er sich. Aber ich glaube, gerade um der Besserstellung und auch um des Ansehens der unehelichen Mutter willen ist mein Vorschlag des Nachdenkens wert.
    Die verehrte Frau Kollegin Kuchtner hat vorhin zu der Frage der Ehelichkeitserklärung Stellung genommen und ihre Kritik an § 1727 Abs. 2 des Entwurfs angesetzt, wonach das Vormundschaftsgericht das Kind gegen den Willen der Ehefrau für ehelich erklären kann. Man verweist immer darauf, daß damit so insgeheim das Konkubinat eine Rechtfertigung durch den Gesetzgeber fände.

    (Abg. Frau Dr. Kuchtner: Habe ich nicht gesagt!)

    — Ich habe das nicht auf Sie gezielt gesagt.
    Meine Damen und Herren! Das gesamte Gesetzgebungswerk und die Reform haben einen sehr breiten Bereich von Fällen zu fassen. Das reicht von
    dem Kind, das in einem Notzuchtverbrechen gezeugt wurde, bis zu den Kindern, die in einer sogenannten Onkelehe zur Welt kommen. Dieser Paragraph ist gerade für gewisse Verhältnisse notwendig, die uns unzufrieden lassen. Wenn ich „Onkelehe" sage, dann meine ich nicht nur das Verhältnis, das aus wirtschaftlichen Gründen als Onkelehe belassen wird, sondern ich meine eheähnliche Verhältnisse, die entstanden sind und in der Form des Konkubinats bestehenbleiben, weil die Ehe des Vaters nicht geschieden werden kann, obgleich im Grunde keine Ehe mehr vorliegt. Ich habe manchmal den Eindruck, daß die Entscheidungen des IV. Senats des Bundesgerichtshofs wesentlich härter sind als die der päpstlichen Rota, die gegenüber diesem Senat einen ausgesprochen liberalen Eindruck macht.
    Eine Lösung sehe ich allerdings, Frau Kuchtner. Wir können, wie es im Bundesrat von einem Land beantragt wurde, den ganzen Passus über die Ehelichkeitserklärung fallenlassen. Sie ist ohnehin ein Relikt aus jener Zeit, in der man 'dem ehelich geborenen Kind einen höheren Wert gab als dem unehelichen. Es wäre eine gute Lösung — und es wäre wohl auch Ihr Anliegen mit getroffen —, wenn das Gesetz künftig die Möglichkeit gäbe, daß dem Vater die elterliche Gewalt übertragen wird, und die Möglichkeit des Namenswechsels mit darinstände. Dann könnten wir auf dieses obrigkeitsstaatliche Relikt verzichten, in der die Ehelichkeitserklärung als eine Art Gnadenakt erscheint, der die Härte der Diskriminierung der Unehelichkeit im Einzelfall beseitigen soll.
    Ähnliches möchte ich zu dem Thema „Adoption" sagen. Auch dahinter steckt ein Relikt. Adoption bedeutet auf künstlichem Wege ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Kinde begründen. Das ist unangemessen, wenn man im Blick auf die natürlichen Eltern, auf das natürliche Eltern-Kind-Verhältnis noch die Adoption dazwischenschalten will. Man sollte versuchen, darauf zu verzichten.
    Nun aber als letztes das Erbrecht. Da wird es, glaube ich, sehr viele Diskussionen geben. Ich bin Ihnen sehr dankbar, daß Sie sagten, der Entwurf soll kein Streitgegenstand, sondern ein Diskussionsgegenstand sein. Ich kann verstehen, daß es verschiedentlich schwierig ist, das Erbrecht so anzunehmen; wobei man immer klarstellen muß, daß es sich um einen Erbersatzanspruch handelt. Aber ich darf Ihnen dazu doch folgendes sagen. Man macht die Erfahrung, daß sehr viele Ehen geschlossen werden, eben weil ein Kind unterwegs ist. Nach kurzer Zeit wird die Ehe geschieden. Das Kind ist da. Es wächst bei der geschiedenen Frau auf. Der Vater heiratet wieder. Er erwirbt ein gewisses Vermögen. Er stirbt. Das Kind aus der ersten Ehe, die geschieden wurde, ist selbstverständlich erbberechtigt. Der ähnliche Fall, die Frau entschließt sich aber, nicht zu heiraten, weil sie fürchtet, daß die Ehe geschieden wird. In diesem Fall soll das Kind nicht erbberechtigt sein? Ich glaube, das ist eine Differenzierung, hinter der das alte Gesetz der Illegitimität und des Makels wieder sichtbar wird. Wir sollten doch versuchen, hiervon abzugehen.



    Kaffka
    Es ist — wenn ich das noch anführen darf — in der Diskussion um das Unehelichenrecht an einer bestimmten Stelle gesagt worden: „Aus Unordnung, die die Beteiligten, d. h. die Eltern des unehelichen Kindes, schufen, läßt sich nicht eine uneingeschränkt gute Ordnung entwickeln." Es entsteht hier der Eindruck, als seien unsere Ehen alle intakt und als seien nur die unehelichen Mütter mitsamt ihren Kindern in größerer Gefährdung. Meine Damen und Herren, ich habe etwas gegen Leitbilder. Das Leben ist differenzierter als die sogenannten Leitbilder es zeigen, und wir leben nicht in einer heilen Welt. Unsere Ehen und die Kinder in .den Ehen sind im selben Maße Gefährdungen ausgesetzt, ja mitunter größeren als das uneheliche Kind, das bei seiner Mutter aufwächst. Wir sollten uns also davor hüten, aus vorgefaßten Wertungen die Wirklichkeit zu verfälschen.
    Nun schreibt der besagte Verfasser in diesem Zusammenhang aber noch etwas, was mich nachdenklich macht. Der Jurist erstrebt, sagt er, in diesem Gebiet wie anderswo eine sachgerechte, eine sozialadäquate Lösung. Das Wort „sozialadäquat" in diesem Zusammenhang hat mich etwas nachdenklich gemacht, weil ich es.— ich bin allerdings kein Jurist — sonst immer nur im Zusammenhang mit Arbeitsgerichtsentscheidungen hörte. Dort taucht der Begriff der Sozialadäquanz auf. Aber hier stellte sich mir die Frage: Denkt man dabei an den alten Leitsatz „suum cuique", denkt man dabei irgendwie an eine ständestaatlich geordnete Gesellschaft? Ich glaube, solche Erwägungen im Zusammenhang mit dem Unehelichenrecht widerstreiten unserer Verfassung, widerstreiten diem Grundgedanken und der Tendenz unserer Verfassung und sind hier ebenso fragwürdig wie in den Arbeitsgerichtsurteilen.
    Wenn — das darf ich zum Schluß sagen — in der Diskussion öfter die Kirchen und die „klerikalen Kreise", die sich hemmend einer Reform in den Weg gestellt hätten, angesprochen worden sind, dann ist das nur zum Teil richtig. Beide Kirchen haben in den letzten Jahren intensiv darauf hingewiesen, daß das Problem der Unehelichen einen Notstand aufzeige, den nur der Gesetzgeber mildern könne. Es hat sehr lange gedauert, und es gereicht vielleicht diesem Bundestag zur Ehre, daß er es schaffen kann, endlich nach 50 Jahren dieses Gesetz zu verabschieden. Es wird aber gerade bei der Verabschiedung dieses Gesetzes deutlich werden, daß auch die Lage der Scheidungswaisen schleunigst aufgegriffen werden muß. Ich bin dem Herrn Justizminister sehr dankbar dafür, daß er schon in Aussicht gestellt hat, daß die Ausführungsgesetze in Vorbereitung seien, damit das, was 50 Jahre gewährt hat, zu einem Ende geführt werden kann.
    Gestatten Sie, meine Damen und Herren, daß ich Lie zum Schluß auf einige Sätze aus einer theologischen Ethik zu diesem Thema hinweise, die mich besonders bewogen haben, für diesen Entwurf einzutreten:
    Der Ehre der Mutterschaft darf nicht nur, sondern soll sich auch die uneheliche Mutter bewußt sein. Was immer sie sich selbst und was
    man ihr von dritter Seite mit Recht oder Unrecht vorzuwerfen haben mag, ,es kann ihr die Würde nicht nehmen, die ihr nicht nur ihrem Kinde, sondern auch allen Dritten gegenüber und damit ipso facto zugefallen ist, daß sie wie jede andere unter Einsatz ihres eigenen Lebens dieses Kindes Mutter geworden ist.
    Ob gern oder ungern, verdient oder unverdient, sie ist damit zur Empfängerin einer besonderen Gabe und eines besonderen Auftrages Gottes geworden. Sie soll sich als solche wissen. Sie soll sich diese Würde nicht absprechen lassen. Die uneheliche Mutter mag der ehelichen gegenüber in manchem ernsten Nachteil sein. Sie ist aber keine Mutter zweiten Ranges. . . . Vaterschaft und Mutterschaft ist unter allen Umständen ein character indelebilis, eine nicht mehr rückgängig zu machende Wendung im Leben eines Menschen, die Begründung einer nicht wiederaufzuhebenden Beziehung zu diesem Dritten, dem nun einmal gezeugten und geborenen Kinde. Diese Beziehung impliziert miteinander eben Ehre und Verpflichtung. Die Ehre besteht darin, daß ein Mensch unmittelbar als Zeuge nicht nur, sondern tätig und leidend bei dem erstaunlichen Geschehen dabei sein durfte, wie .ein neuer Mensch, und dieser als Träger des eigenen Fleisches und Blutes, ins Dasein trat. (Karl BARTH, Kirchliche Dogmatik III 4).

    (Beifall bei dier SPD.)