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    Deutscher Bundestag 146. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1968 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Gibbert . . . . . 7493 A Die Abg. Baltes und Frau Kleinert treten in den Bundestag ein . . . . . . . 7493 D Überweisung von Vorlagen der Bundesregierung an die zuständigen Ausschüsse 7493 D Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7494 D Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Kuchtner, Dr. Sinn, Brese, Rock, Meister und Müller (Ravensburg) 7521 D Fragestunde (Drucksachen V/2464, zu V/2464) Frage ,des Abg. Dr. Müller-Emmert: Unterrichtung der Öffentlichkeit über Probleme der Strafrechtsreform . . . 7497 A Frage des Abg. Kubitza: Teilnahme von Berufsschülern an den Bundesjugendspielen Dr. Barth, Staatssekretär 7497 B Kubitza (FDP) . . . . . . . . 7497 C Fragen ,des Abg. Logemann: Verteilung und Verwendung der 560 Mio DM zum Ausgleich der Auswirkungen der Getreidepreissenkung Höcherl, Bundesminister . . . . 7497 D Logemann (FDP) 7498 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7499 C Ertl (FDP) 7499 D Frage des Abg. Wächter: Sondervereinbarung mit der Sowjetzone über Einfuhr von Bullen in die Bundesrepublik Höcherl, Bundesminister 7500 B Wächter (FDP) . . . . . . . 7500 C Reichmann (FDP) 7501 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7501 A Fragen des Abg. Wächter: Vorteile für die deutsche und die gesamte europäische Landwirtschaft bei Eintritt Englands, Dänemarks, Norwegens und Irlands in die EWG Höcherl, Bundesminister 7501 C Wächter (FDP) 7501 D II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 Reichmann (FDP) . . . . . . . 7502 C Logemann (FDP) . . . . . . . 7502 C Ertl (FDP) 7502 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . . 7503 A Dr. Reinhard (CDU/CSU) 7503 B Fragen des Abg. Gottesleben: Auftreten der Toxoplasmose bei schwangeren Frauen — Wirksame Behandlung der Krankheit Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 7503 C Gottesleben (CDU/CSU) 7503 C Frage des Abg. Gottesleben: Schutz der Menschen vor Ansteckung durch erkrankte Tiere Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7504 B Frage ides Abg. Josten: Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung des Rheins Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7504 B Josten (CDU/CSU) 7504 C Frage des Abg. Josten: Anlage von Freibädern für die Rheinorte nach Entschmutzung des Rheines Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7505 A Frage des Abg. Josten: Inanspruchnahme des Entölungsdienstes durch ausländische Schiffe auf dem Rhein Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 7505 A Josten (CDU/CSU) 7505 B Frage des Abg. Dorn: Blutalkoholuntersuchungen bei Kraftfahrern Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 7505 D Moersch (FDP) 7506 B Frage des Abg. Haehser: Auslaufen von Treibstoff aus Anlagen des amerikanischen Benzinlagers in Wellen, Kr. Saarburg 7506 C Fragen des Abg. Biechele: Kinderlähmung . , 7506 D Fragen des Abg. Geldner: Anzeigenserie „Der Kumpel zahlt die Zeche nicht!" Diehl, Staatssekretär 7506 D Geldner (FDP) . . . . . . . 7507 A Frage des Abg. Ollesch: Kritik des Stellvertretenden Bundespressechefs Ahlers an Gewerkschaften Diehl, Staatssekretär 7507 D Frage des Abg. Dorn: Bildung eines SPD-Schattenkabinetts Diehl, Staatssekretär 7507 D Moersch (FDP) . . . . . . . 7508 A Frage des Abg. Moersch: Ankauf von 10 000 Exemplaren der Jugenderinnerungen von Bundeskanzler Dr. Kiesinger aus den Mitteln des Titels 300 Diehl, Staatssekretär 7508 A Moersch (FDP) . . . . . . . 7508 B Fragen des Abg. Lenders: Aufklärungsschrift des Bundespresse-und Informationsamtes über das Finanzänderungsgesetz 1967 7508 C Frage des Abg. Felder: Nichtveröffentlichung der „Analyse über das Wahlverhalten der Bundeswehr" Diehl, Staatssekretär 7508 D Felder (SPD) 7509 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7509 B Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 7509 C Zur Geschäftsordnung: Mertes (FDP) 7509 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 7509 D Aktuelle Stunde Auswirkungen der Getreidepreissenkung Logemann (FDP) 7509 D, 7515 D Ertl (FDP) 7510 C, 7521 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7511 A Höcherl, Bundesminister 7511 C, 7516 D Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 7512 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 7513 A, 7520 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Januar 1968 III Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7514 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 7514 C Struve (CDU/CSU) :. . . . . . . 7515 A Bauknecht (CDU/CSU) . . . . . . 7517 C Sander (FDP) . . . . . . . . . 7517D Dr. Siemer (CDU/CSU) . . . . . 7518 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 7519 C, D, 7520 D Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . . 7519 D Große Anfrage betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland (Abg. Kühn [Hildesheim], Stingl, Frau Schroeder [Detmold], Dr. Jungmann, Adorno und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksachen V/1198, V/2441) D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7522 B Kühn (Hildesheim) ((CDU/CSU) . . 7522 B, 7556 C Dr. Heck, Bundesminister . . 7524 B, 7554 D Hauck (SPD) : 7528 A Baier (CDU/CSU) 7530 C Kubitza (FDP) . . . . . . . . 7532 A Frau Stommel (CDU/CSU) . . . 7534 D Dr. Meinecke (SPD) 7536 C Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . 7538 B Jung (FDP) . . . . . . . . 7540 D Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7542 C Frau Schanzenbach (SDP) . . . . 7544 B Dr. Mommer, Vizepräsident . . 7544 C Burger (CDU/CSU) 7547 B Spitzmüller (FDP) . . . . .. . 7548 A, 7557 A Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 7549 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 7550 C Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 7552 B Frau Meermann (SPD) . . . . . 7553 D Dr. Bayerl (SPD) 7555 D Stingl (CDU/CSU) 7557 B Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder (Drucksache V/2370) — Erste Beratung — Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 7557 C Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . 7561 C Kaffka (SPD) 7563 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 7566 D Köppler (CDU/CSU) 7570 D Frau Kleinert (SPD) 7572 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) 7573 D Entwurf eines Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtstücken an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückgesetz) (Drucksache V/2400) — Erste Beratung — . . 7575 C Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt (Drucksache V/2417) — Erste Beratung — 7575 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. März 1967 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache V/2421) — Erste Beratung — . . . . 7575 C Entwurf eines Personalausweisgesetzes (Drucksache V/2438) — Erste Beratung — 7575 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache V/2378) — Erste Beratung — 7575 D Beratung des Mündlichen Berichts des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Verordnung des Rats zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst-und Versorgungsbezüge der Beamten Verordnung des Rats zur Festlegung der Höhe der in Anhang VII, Artikel 4 a) des Statuts der Beamten vorgesehenen vorübergehenden Pauschalzulage (Drucksachen V/2198, V/2451) 7576 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 13/64/EWG bezüglich der Erstattungen für Milcherzeugnisse, die in nach dritten Ländern ausgeführten Milchalbumin enthalten sind (Drucksachen V/2271, V/2452) 7576 A Beratung 'des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks in BerlinMoabit, Kruppstraße 2 bis 4, an das Land Berlin (Drucksache V/2462) . . . . . 7576 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7576 C Anlagen 7577 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7493 146. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr.
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 15. Dezember 1967 An den Herrn Bundeskanzler 5300 Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mit mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 318. Sitzung am 15. Dezember 1967 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestage am 8. Dezember 1967 verabschiedeten Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - gemäß Artikel 84 Abs. 1 und 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. 1 Anlage Dr. Lemke Vizepräsident Bonn, den 15. Dezember 1967 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages 5300 Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1967 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Lemke Vizepräsident Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 15. Dezember 1967 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Finanzänderungsgesetzes 1967 1. Der Bundesrat bedauert, daß dieses wichtige Finanzänderungsgesetz 1967 so rasch verabschiedet worden ist, daß weder im Bundestag geschweige denn im Bundesrat die vom Bundesrat immer wieder gewünschte klare Gesetzesaussage zu erreichen war. Der Bundesrat bedauert insbesondere, daß entgegen seiner wiederholten Forderung, die Fristen der Beratung zu verlängern, in diesem Falle nur eine Woche Frist zur Behandlung dieses außerordentlich wichtigen Gesetzes zur Verfügung gestanden hat, so daß die Ausschüsse des Bundesrates sogar beraten mußten, ohne den endgültigen Text des Gesetzesbeschlusses vorliegen zu haben. Die Folge ist, daß das Gesetz eine Reihe von erheblichen Mängeln aufweist, die nicht nur * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 20. 1. Dr. Althammer 22. 1. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 18. 1. Bading * 19.1. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 17. 1. Dr. Barzel 19. 1. Bauer (Würzburg) ** 18. 1. Prinz von Bayern 19. 1. Böhm 20. 1. Dröscher * 17. 1. Dr. Effertz 17. 1. Frau Dr. Elsner 15. 2. Dr. Erhard 17. 1. Dr. Frey 20. 1. Dr. Häfele 20. 1. Hellenbrock 20. 1. Dr. Kempfler 20. 1. Killat 2. 2. Koenen (Lippstadt) 20. 1. Kriedemann * 19. 1. Kunze 20. 1. Lenz (Brühl) 29. 2. Mauk * 17. 1. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 16. 2. Dr. Mülhan 19. 1. Müller (Aachen-Land) * 19. 1. Petersen 20. 1. Sänger 20. 1. Scheel 17.1. Schmidt (Hamburg) 20. 1. Dr. Schmidt (Wuppertal) 20. 1. Dr. Starke (Franken) 17. 1. Stein (Honrath) 17. 1. Dr. Wahl ** 18. 1. Zoglmann 17. 1. b) Urlaubsanträge Arendt (Wattenscheid) 17. 2. Dr. Becher (Pullach) 31. 1. Blachstein 26. 1. Eckerland 16. 2. Hamacher 3. 2. Hölzle 27. 1. Langebeck 31. 1. Matthöfer 26. 1. Schmidt (Würgendorf) 3. 2. 7578 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 seine Durchführbarkeit in der Praxis wesentlich erschweren, sondern die auch zu Unzuträglichkeiten für den Staatsbürger führen. Da in der einen Woche, die praktisch nur noch zur Verfügung steht, eine Behebung dieser Mängel nicht mehr möglich ist, und da insbesondere der Bundestag hat erkennen lassen, daß er nicht bereit ist, an der Behebung dieser Mängel weiter mitzuwirken, bleibt dem Bundesrat nichts anderes übrig, als aus gesamtpolitischer Verantwortung für die Bundesrepublik Deutschland von der Anrufung des Vermittlungsausschusses abzusehen. Der Bundesrat läßt sich bei dieser Entscheidung davon leiten, daß die Bundesregierung den Finanzbedarf der Länder anerkennt und ihre Zusage erfüllt, die Ergänzungszuweisungen an die finanzschwachen Länder zu erhöhen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seine Forderung auf Anhebung dieser Zuweisungen um weitere 260 Millionen DM auf 520 Millionen DM. Der Bundesrat weist darauf hin, daß eine Folge der unveränderten Verabschiedung dieses Gesetzes darin liegt, daß die von ihm gewünschte weitere Verbesserung der Finanzmasse der Länder nicht eintritt. Infolgedessen werden die Länder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten haben und zum Teil nicht mehr in der Lage sein, weiteren Wünschen der Bundesregierung nach zusätzlichen Investitionen unter konjunkturpolitischen Gesichtspunkten zu entsprechen. Einzelne Länder werden nicht einmal in der Lage sein, die vorgesehenen Investitionen durchzuführen. 2. Besonders erschwert war die Beratung der Bestimmungen sozialpolitischen und familienpolitischen Inhalts. In die Bereiche der Sozialpolitik und der Familienpolitik wurde unter dem Gesichtspunkt der Kosten und der Entlastung des Bundeshaushalts eingegriffen. Es wurde nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich vielfach diese Art der Entlastung des Bundeshaushalts nur als Liquiditätseinengung von Sozialversicherungsträgern und als Mehrbelastung von Trägern der Sozialhilfe auswirkt. Daher müssen diese gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung gefährlicher Folgen in sozialpolitischer und familienpolitischer Hinsicht baldmöglichst überprüft werden. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Leistungsverlagerungen und Leistungsbegrenzungen des Gesetzes erfolgt deshalb ausdrücklich, um die derzeitige schwierige finanzielle Lage fristgerecht zu überbrücken; sie bedeutet nicht eine grundsätzliche Zustimmung zu diesen die Sozialpolitik und Familienpolitik betreffenden Maßnahmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, — sicherzustellen, daß Sozialleistungen im Zusammenhang deutlicher erkennbar werden, so daß künftig Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik sachgerecht aufeinander abgestimmt werden können, — die langfristige Absicherung der Bundeszuschüsse zu den gesetzlichen Rentenversicherungen einzuplanen, — unverzüglich die Liquidität aller Sozialversicherungsträger sicherzustellen, — die Leistungen zur wirtschaftlichen Festigung der Familie zu harmonisieren und — die durch die Sanierungsgesetzgebung entstandenen Verlagerungen der Belastungen zu überprüfen. Anlage 3 Umdruck 349 Antrag der Fraktion 'der SPD zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag einen Gesetzentwurf über Gewährung von Unfallversicherungsschutz für Schulkinder vorzulegen, durch den diese während des Unterrichts und auf dem Wege zur und von der Schule kraft Gesetzes versichert werden. Bonn, den 17. Januar 1968 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 351 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: , 1. Der Bundestag hat von der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage Kenntnis genommen. 2. Die Bundesregierung wird ersucht, im Interesse einer Koordinierung und Stärkung der die Entwicklung der Kinder fördernden Maßnahmen den Bundesminister für Familie und Jugend mit der Federführung sowohl innerhalb der Bundesressorts wie gegenüber den Länderregierungen zu beauftragen. 3. Die Bundesregierung wird weiter ersucht, in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Möglichkeiten auf die angemessene Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Kinder durch Länder und Gemeinden hinzuwirken und geeignete Maßnahmen, soweit erforderlich, anzuregen. Bonn, den 17. Januar 1968 Rasner und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7579 Anlage 5 Umdruck 352 Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Abgeordneten Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und der Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksache V/1198 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Förderungsmaßnahmen für behinderte Kinder in Tagesstätten und bei Sonderbehandlungen in einer besseren und stärkeren Weise als bisher durchgeführt werden können. Bonn, den 17. Januar 1967 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. h. c. Strauß vom 15. Dezember 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Krammig (Drucksache V/2333 Fragen 42, 43 und 44) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die sehr erheblichen Lagerbestände in den deutschen Obstverschlußbrennereien (besonders Weinbrennereien) steuerlich höher belastet werden als gleichartige ausländische Erzeugnisse, die sich am 1. Januar 1968 im Inland in Zollaufschublagern befinden, weil die inländischen Bestände mit dem derzeitigen Höchstsatz der Branntweinaufschlagspitze (= dem Monopolausgleich) von 93 DM je Hektoliter reinem Alkohol belastet bleiben, während für die ausländischen Spirituosen in Zollaufschublagern nach den zollrechtlichen Bestimmungen der neue Satz des Monopolausgleichs in Anspruch genommen werden kann, der durch Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 1968 auf 77 DM je Hektoliter reinem Alkohol sinkt? Erkennt die Bundesregierung einen Erstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der Belastung der Lagerbestände inländischer und ausländischer Spirituosen an? Wird die Bundesregierung rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um die in Frage 42 erwähnte unterschiedliche Belastung auszugleichen? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß die durch die Einführung der Mehrwertsteuer bedingte Senkung der Monopolausgleichspitze von 93,— DM auf 77,— DM, also um 16,— DM je hl Weingeist auf Grund des § 154 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes auch für die eingeführten Spirituosen in Anspruch genommen werden kann, die sich am 1. Januar 1968 in einem Zollaufschublager befinden. Es ist auch bekannt, daß für den inländischen Obstbranntwein, insbesondere Branntwein aus Wein, der sich in Branntweineigenlagern befindet, eine entsprechende Ermäßigung der Branntweinaufschlagspitze mangels einer Rechtsgrundlage nicht möglich ist. Es trifft jedoch nicht zu, wie man aus der Anfrage entnehmen könnte, daß für allen Obstbranntwein, der sich in Branntweineigenlagern befindet, 93,—DM Aufschlagspitze gezahlt oder aufgeschoben worden sind; denn aus der Staffelung der Branntweinaufschlagsätze (§ 79 Branntweinmonopolgesetz) ergibt sich, daß a) die Aufschlagspitze für die Erzeugung der Obstbrennereien innerhalb des Brennrechts stets niedriger ist als 77,— DM, b) im laufenden Betriebsjahr der durchschnittliche Betrag an Aufschlagspitze in Höhe von 93,— DM z. B. in Brennereien mit einem Brennrecht von 60 hl W erst bei einer Erzeugung von 930 hl W 100 hl W erst bei einer Erzeugung von 1350 hl W 300 hl W erst bei einer Erzeugung von 3000 hl W erreicht wird. Ein dem § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes entsprechendes Wahlrecht bei Änderung der Belastung der Ware gibt es im Branntweinmonopolrecht nicht. Mit dem Verband der Weinbrennereien sind die Möglichkeiten einer Billigkeitsmaßnahme erwogen worden, um die unterschiedliche Belastung von eingeführten und inländischen Spirituosen im Lagerverkehr auszugleichen. Die Prüfung hat ergeben: a) Eine Beschränkung auf Obstbranntwein ist nicht möglich; es müßten auch die anderen Branntweine, z. B. Korn, Monopolsprit, einbezogen werden. Die Belastung (und damit der zu erstattende Betrag) für die einzelnen Branntweinsorten und innerhalb dieser Sorten ist sehr unterschiedlich. b) Aus der amtlichen Lagerbuchführung ergibt sich nur die Weingeistmenge, nicht aber die Provenienz und die unterschiedliche Höhe der Aufschlagspitzenbeträge. Selbst wenn der Lagerbesitzer die erforderlichen Angaben machen könnte, wäre für den Steueraufsichtsdienst eine Prüfung nahezu unmöglich, da sie die am 1. Januar 1968 vorhandenen Bestände in ihrer Sortenaufgliederung und mit den darauf entfallenden Spitzenbeträgen innerhalb kürzester Zeit nach dem 31. Dezember 1967 erfassen müßte. Die Schwierigkeiten sind vollends unüberwindlich, wenn es sich um Branntwein handelt, der von einem anderen bezogen worden ist, da dann der Lagerbesitzer die Spitzenbeträge nicht kennen kann. c) Schließlich ist nicht zu übersehen, daß die Bestände außerhalb der Branntweineigenlager, also die Bestände des freien Verkehrs, ebenfalls höher belastet sein können als die eingeführten Spirituosen in Zollaufschublagern. Es wäre nur folgerichtig, daß auch sie in eine Erstattungsregelung einbezogen werden. Hier aber läßt sich die effektive Höhe der Spitzenbeträge überhaupt nicht mehr feststellen. Aus diesen Gründen müssen Billigkeitsmaßnahmen ausscheiden. Auf die gleichen praktischen Schwierigkeiten würde auch die Durchführung eines gesetzlich fundierten Erstattungsanspruchs stoßen, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung kann der unterschiedlichen Behandlung des eingeführten 7580 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 Branntweins, der sich im Zollaufschublager befindet, und des sonstigen Branntweins für die Zukunft nur dadurch begegnet werden, daß die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes auf den Monopolausgleich durch eine Änderung des § 154 des Branntweinmonopolgesetzes ausgeschlossen wird, sofern das Wahlrecht des § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes im Zuge der EWG- Zollrechtsharmonisierung bestehenbleiben sollte. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Freiherr von und zu Guttenberg vom 15. Dezember 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Picard (Drucksache V/2371 Fragen 15, 16 und 17) : Wie ist die Auffassung der Bundesregierung zu dem Ergebnis einer Meinungsumfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach zu Fragen der Deutschland- und Ostpolitik vom 5. Dezember 1967? Ist die Bundesregierung bereit, den durch die Eigenart der Fragestellung entstandenen Eindruck über die Auffassung der Bevölkerung insbesondere zur Frage der Anerkennung der OderNeiße- Grenze und der Aufnahme direkter Gespräche zwischen der Bundesregierung Deutschland und der Regierung im anderen Teil Deutschlands auf geeignete Weise zu korrigieren? Hält die Bundesregierung Umfragen wie die in Frage 15 genannten für repräsentativ und förderlich für ihre Bemühungen in der Deutschland- und Ostpolitik? Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Bundesregierung die Ergebnisse der öffentlichen Meinungsforschung als eine der ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen zwar mit Sorgfalt verfolgt, jedoch ihre politischen Entscheidungen auf Grund ihrer eigenen Überlegungen und Vorstellungen trifft. Sie hält es daher weder für politisch angezeigt noch für sachlich begründet, die Ergebnisse von Meinungsumfragen öffentlich zu bewerten, zumal sie sich laufend einer Fülle von Resultaten gegenübergestellt sieht, die sich nicht selten widersprechen oder zu widersprechen scheinen. Aus den gleichen Erwägungen hat die Bundesregierung daher auch stets davon Abstand genommen, die Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Befragungen zu veröffentlichen. Hierbei spielt auch die Überlegung eine Rolle, daß die bloße Bekanntgabe von Testergebnissen sehr leicht zu Fehlinterpretationen im In- und Ausland führen kann. Zu den vom Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrage des Südwestfunks in der Zeit vom 15. bis 21. November 1967 ermittelten Resultaten ist generell festzustellen, daß sich diese Untersuchung auf einen Bevölkerungsquerschnitt von nur 305 Personen stützt. Die Zahl der Befragten war somit ungewöhnlich gering. Es ist nicht zu bestreiten, daß Erhebungen auf einer so engen Basis zu Resultaten führen können, die mit einer beträchtlichen Fehlerspanne belastet sind. Zum Resultat der Allensbacher Umfrage zur OderNeiße- Linie muß noch auf die für die Beantwortung entscheidende Bedingung hingewiesen werden, die in der Fragestellung enthalten war. Die gestellte Frage lautete: „Wenn wir durch die Anerkennung der OderNeiße- Linie als endgültige deutsche Ostgrenze ein besseres Verhältnis zum Osten erreichen könnten — wären Sie dann für oder gegen die Anerkennung der Oder- Neiße- Grenze?" Das bedeutet, daß diejenigen, die nach den Ergebnissen dieser Umfrage im zustimmenden Sinne reagiert haben, damit zum Ausdruck gebracht haben, daß sie unter der Voraussetzung der Erlangung eines besseren Verhältnisses zum Osten mit der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als endgültige deutsch-polnische Grenze einverstanden wären. Dabei bleibt offen, was unter der Formulierung „besseres Verhältnis zum Osten" von dem einzelnen Befragten konkret verstanden wurde. Dieser Hinweis erscheint notwendig, wenn man sich der Ergebnisse erinnert, die das Institut für angewandte Sozialwissenschaft Bad Godesberg mit nachstehender Fragestellung im September d. J. ermittelt hat. Die Frage hatte folgenden Wortlaut:" „Die Polen wollen nicht eher diplomatische Beziehungen zu uns aufnehmen, his wir die OderNeiße- Grenze anerkennen. Soll man diese Bedingungen erfüllen oder lieber auf diplomatische Beziehungen verzichten?" Die Ergebnisse lauteten: anerkennen 19 % lieber verzichten 52 % ohne Angaben 29 %. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß das Institut für Demoskopie im Oktober d. J. im Rahmen einer Untersuchung, die sich auf 2200 Befragte stützte, auf die einfache Frage: „Meinen Sie, wir sollten uns mit der jetzigen deutsch-polnischen Grenze — der Oder-NeißeLinie — abfinden oder nicht abfinden?" folgende Feststellungen traf: nicht abfinden 43 % abfinden 35 % unentschieden 14 %. Im übrigen wird das Institut für Demoskopie Allensbach diese Frage auf gleicher Basis, sowie die mit einer Bedingung versehene Fragestellung -- nunmehr aber auf Grund eines repräsentativen Querschnitts von 2200 Personen — wiederholen. Damit wird gewährleistet, daß die Bundesregierung laufend und in zweckmäßiger Weise über die in dieser Frage sich in der öffentlichen Meinung abzeichnenden Entwicklungstendenzen unterrichtet bleibt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 17. Januar 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Biechele (Drucksache zu V/2464 Fragen 156 und 157) : Treffen Informationen zu, daß im Jahre 1967 erheblich mehr Fälle von Kinderlähmung aufgetreten sind als im Jahre 1966? Deutscher Bundestag -- 5. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 17. Januar 1968 7581 Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um einen weiteren Anstieg der Kinderlähmung zu verhindern? Die Informationen treffen zu. Im Jahre 1966 wurden 17 Erkrankungen an übertragbarer Kinderlähmung registriert. 1967 waren es dagegen nach den vorläufigen Feststellungen des Statistischen Bundesamtes 60. Der Schwerpunkt lag dabei in Hamburg und im norddeutschen Raum. Alle Erkrankten waren nicht oder nicht ausreichend geimpft. Bei einem großen Teil von ihnen traten schwere Lähmungserscheinungen auf. Die Untersuchungen über die Immunitätslage gegen Kinderlähmung ergaben, daß die Immunität besonders bei Kindern lückenhaft und unzureichend ist; da außerdem der Erreger der Kinderlähmung virologisch in verstärktem Maße nachgewiesen werden konnte, habe ich bereits im Mai vergangenen Jahres die Öffentlichkeit auf die Gefahr eines Wiederanstieges der Erkrankungsziffern hingewiesen. Diese Befürchtungen haben sich leider im Laufe des Jahres bestätigt. Im November haben wir deshalb nochmals nachdrücklich auf die in diesem Winter in allen Bundesländern angebotenen kostenlosen Schluckimpfungen hingewiesen und ich möchte auch jetzt von dieser Stelle aus noch einmal dringlich an die Bevölkerung appellieren, die ihr in diesen Wochen gebotene Chance, sich zu schützen, auch rechtzeitig wahrzunehmen. Die Impfung ist das einzige sichere Mittel, der Wiederkehr der spinalen Kinderlähmung zu begegnen. Jede Gleichgültigkeit der Eltern bedeutet eine Gefährdung der Kinder.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieser Antrag soll an den Ausschuß für Familien- und Jugendfragen — federführend — sowie an den Sozialpolitischen Ausschuß und an den Ausschuß für Gesundheitsfragen — mitberatend -überwiesen werden. Der federführende Ausschuß soll darüber hinaus den Ausschuß für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen und den Rechtsausschuß gutachtlich hören.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Erhebt sich hiergegen Widerspruch? — Das ist nicht der Fall; dann ist so beschlossen.
Ich komme zum Antrag der Fraktion der Freien Demokraten auf Umdruck 352. Es ist beantragt, diesen Antrag an den Ausschuß für Familien- und Jugendfragen zu überweisen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? — Das ist nicht der Fall; es ist so beschlossen.
Damit ist dieser Tagesordnungspunkt abgeschlossen.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über
die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder
— Drucksache V/2370 —
Das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs hat dier Herr Bundesminister der Justiz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gustav W. Heinemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir wollen es nicht als ein böses Omen nehmen, daß die ohnehin so verzögerte Änderung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes auch in unserem Tagesprogramm so in Verzug geraten ist. Das läßt sich in der weiteren Bearbeitung 'der Vorlage aufholen.
    Eine gute Fügung ist es, daß wir nach der sehr breiten Aussprache über die Situation der Kinder in der Bundesrepublik jetzt an die Situation einer besonderen Gruppe von Kindern herankommen, die auch behinderte Kinder sind, nämlich der unehelich geborenen. Heute war ja in dem anderen Zusammenhang ausführlich die Rede von behinderten Kindern, und um solche geht es 'auch bei dieser Vorlage.
    Mit dieser Vorlage an das Parlament tritt jetzt die Reform eines Rechtsgebietes in ihr entscheidendes Stadium, die schon lange, schon viel zu lange fällig ist. Noch immer gilt für das uneheliche Kind und für 'die Mutter .ein Recht, das von den Vorstellungen einer vergangenen Zeit geprägt ist. Diese Vorstellungen kommen am sinnfälligsten in dem schon fast berühmt-berüchtigten Abs. 2 des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, wonach ein außerhalb der Ehe geborenes Kind mit seinem Vater 'als nicht verwandt gilt. Damit ist für die Gesamtregelung des 1896 entstandenen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Abriegelung, ich möchte sagen, ein cordon sanitaire um den Vater und dessen Familie gelegt, der ein uneheliches Kind in einer so gering wie möglich zu haltenden Rechtsstellung festhalten mußte und festhalten sollte. Wenn denn nun schon 'der im außerehelichen Geschlechtsverkehr liegende Verstoß gegen die Moral in den naturgesetzlichen Folgen nicht ungeschehen gemacht werden konnte, wenn denn also schon ein Kind daraus zur Welt kam, so sollte der Verstoß gegen die Moral wenigstens in seinen rechtsgesetzlichen Folgen so weit wie möglich abgedämmt werden.
    Das uneheliche Kind konnte freilich nicht einfach rechtlos gestellt werden, aber es sollte, so sagt das Bürgerliche Gesetzbuch, gegen den, der ,es moralwidrig gezeugt hatte und darum nicht als sein Vater gilt, nur ein Minimum an Ansprüchen haben. Im übrigen sollte es zusehen, wie es seinen Weg findet. Das 'uneheliche Kind ist damit von seiner Geburt an mit der Bürde einer unmoralischen Existenz belastet worden, obwohl es doch wahrlich so schuldlos wie alle Kinder ins Leben tritt.
    Auch 'der unehelichen Mutter gebührt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur ein Minimum an Bei-



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    hilfe für das, was sie mit ihrer unehelichen Schwangerschaft angerichtet hat. Das ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch dahin ausgeklungen, daß sie unter dem ständigen Vorwurf des Unmoralischen bleibt.
    Im einzelnen, verehrte Damen und Herren, ist aus der jetzt endlich abzulösenden Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches folgendes hervorzuheben.
    Erstens. Der Vater und das uneheliche Kind — das sagte ich schon — gelten als nicht verwandt.
    Zweitens. Das uneheliche Kind erhält den Namen, den seine Mutter als Mädchen führte, auch dann, wenn sie diesen ihren Mädchennamen wegen Verheiratung nicht mehr führt. Daraus ergibt sich in vielen Fällen eine Diskrepanz zwischen dem Kindesnamen und dem Namen der Mutter.
    Drittens. Das uneheliche Kind steht grundsätzlich unter gesetzlicher Amtsvormundschaft, d. h. die Mutter, bei ,der es zumeist lebt, hat keine elterliche Gewalt.
    Viertens. Der Vater ist für das Kind unterhaltspflichtig nach Maßgabe der — unter Umständen bescheideneren — Lebensstellung nur der Mutter. Eine Unterhaltspflicht für Abkömmlinge des unehelichen Kindes, wie sie bei ehelichen Abkömmlingen in Betracht kommen kann, besteht nicht.
    Fünftens. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem unehelichen Kind endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Rücksicht darauf, ob das Kind z. B. begabt wäre, ein Studium zu absolvieren, und
    ob der Vater leistungsfähig wäre.
    Sechstens. Das uneheliche Kind hat weder ein Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht nach dem Vater, mit dem es ja — ich muß es immer wieder sagen — als nicht verwandt gilt. Die Erben des Vaters müssen lediglich die Unterhaltspflicht aus seinem Fehltritt gegebenenfalls wie eine andere Nachlaßschuld abwickeln. Statt dessen können sie auch eine Abfindung anbieten, die aber nicht höher zu sein braucht, als ein Pflichtteilsanspruch wäre, wenn das Kind einen solchen hätte.
    Siebentens. Die Mutter hat Anspruch grundsätzlich nur auf Erstattung der Entbindungskosten und auf Unterhalt für sechs Wochen nach der Entbindung.
    Achtens. Zahlungspflichtig ist der Mann, der der Mutter beigewohnt hat und nicht bündig als Vater ausgeschlossen werden kann. Waren es mehrere Männer, die der Mutter beiwohnten, so kann unter Umständen keiner von ihnen als Vater in Betracht kommen, und dann zahlt auch keiner. Bei unehelichen Kindern begründet weder ein Anerkenntnis der Vaterschaft noch eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung die Rechtsvermutung tatsächlicher Vaterschaft. Eine Feststellung der Abstammung kann das uneheliche Kind nur durch Klage auf Feststellung der Vaterschaft erreichen, wobei es dann in vollem Umfang beweispflichtig ist. Unterhaltsklage und Vaterschaftsfeststellungsklage sind in verschiedenen Verfahren vor verschiedenen Gerichten zu führen, die eine vor dem Amtsgericht, die andere vor dem Landgericht, so daß einander widersprechende Urteile möglich sind.
    Meine Damen und Herren! Welches Leid und welche lebenslange Last diese nur in großen Zügen skizzierte Rechtslage nicht wenigen Menschen auferlegt hat, das zu schildern, stelle ich hier bewußt zurück. Ich meine, daß sich Gesetzgebung nicht an Emotionen entzünden darf, die sich etwa an die Schilderung von Lebensschicksalen anknüpfen. Gesetzgebung muß auf einer ruhigen Überlegung dessen gründen, was gerecht ist. Ich meine weiter: Moralische Maßstäbe dürfen, so berechtigt sie sind, nicht zu unerträglichen Konsequenzen führen; denn damit würde auf andere Weise wiederum eine moralisch unvertretbare Situation geschaffen, und genau das ist es, was das bisherige Recht tut.
    Aus den moralischen Vorwürfen, die man gegen die Eltern eines unehelichen Kindes wegen ihres außerehelichen Umgangs erheben mag oder erheben kann, werden im bisherigen Recht die Folgerungen gegen die Frau in einer wesentlich schwerwiegenderen Weise gezogen als gegenüber dem Mann. Das ist vom moralischen Standpunkt weder geboten noch vertretbar. Vollends hat es mit Moral nichts mehr zu tun, wenn einem unehelich geborenen Kind Lebenschancen vorenthalten werden, die es als eheliches Kind haben würde.
    Es ist vielleicht interessant, an diesem Punkt ein paar Zahlen einzufügen. Im Jahre 1966 wurden nur 47 855 Kinder = 4,56 % aller im Bundesgebiet Lebendgeborenen unehelich geboren. Ich sage bewußt „nur", weil das Jahr 1966 die geringste Zahl unehelich Lebendgeborener in allen Nachkriegsjahren aufweist. In den ersten Nachkriegsjahren lagen die Zahlen wesentlich höher, sie lagen auch vor 1933 höher, sie lagen auch vor 1944 höher. Fast 40 % der unehelich geborenen Kinder bleiben nicht unehelich, sondern werden nachträglich durch Ehe der Eltern legitimiert. Die Zahl der insgesamt im Bundesgebiet lebenden unehelichen Minderjährigen wird auf 850 000 bis 900 000 geschätzt. Zuzüglich der Volljährigen ist die Zahl der Unehelichen noch höher. Aber diese Gesamtzahl verliert sich im Ungewissen.
    Die derzeitige Rechtslage ist aus vielerlei Gründen — auch im Hinblick auf die soeben genannten Zahlen — dringend reformbedürftig. Die Reform gebietet zudem unser Grundgesetz. Dazu ein paar besondere Worte.
    Verehrte Damen und Herren, wir alle wissen: Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes legt uns, dem Gesetzgeber, die Verpflichtung auf, für uneheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und für ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie die ehelichen Kinder sie haben. Diese ausdrückliche und spezielle Verpflichtung erwächst folgerichtig aus dem obersten Leitsatz unserer Verfassung von der Würde und dem Eigenwert jedes einzelnen Menschen, von welcher Geburt er auch sei. Unser Bekenntnis zum Sozialstaat bleibt hohl, wenn wir uns vor denjenigen verschließen, die nicht so zur Welt kommen, wie wir es wünschen. Heute morgen ist von Herrn Bundesminister Heck gesagt worden — ich kann es jetzt nur dem Sinn nach wiederholen —: So wie ein Staat für behinderte Kinder sorgt, erweist er, ob er



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    Humanität nur als ein Wort ansieht oder ob darin
    eine Tat enthalten ist. Um das geht es auch hier bei
    den durch uneheliche Geburt behinderten Kindern.
    Wir haben ganz gewiß die Familie zu schützen. Alles andere würde gegen die Verfassung, gegen denselben Art. 6 verstoßen. Aber, verehrte Damen und Herren, indem ich ein und demselben Art. 6 von Familienschutz und gleichwertiger Behandlung der unehelichen Kinder die Rede ist, indem sie beide als ein Gebot ausgesprochen werden, ist es deutlich, daß sie einander nicht ausschließen, sondern unter dem Leitsatz des Art. 1 des Grundgesetzes sich miteinander vereinen.
    Der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 ist jetzt seit neunzehn Jahren vom Deutschen Bundestag unerfüllt. Voraufgegangen war der Bleichlautende Auftrag in Art. 121 der Weimarer Verfassung von 1919. Mit anderen Worten: an die 50 Jahre haben unsere Vorgänger und wir den Auftrag, dem unehelichen Kind sein Recht zu geben, vor uns hergeschoben. Jedermann wird zugeben, daß das unerträglich ist und daß darin eine schwere Anklage gegen unsere Gesellschaft liegt. Ich kann nur hoffen, daß dieser 5. Deutsche Bundestag sich jetzt und in den nächsten Monaten der ihm obliegenden Aufgabe mit der gebotenen Aufgeschlossenheit und Entschlossenheit unterzieht.
    Den Weg für die Lösung der Aufgabe will der vorliegende Entwurf weisen. Dieser Entwurf beruht auf sehr gründlichen Vorarbeiten bis hin zu einem Referentenentwurf, den ich im Dezember 1966 bei der Bildung der Großen Koalition vorfand und der im Mai 1966 der Öffentlichkeit unterbreitet worden war. Meine verehrten Damen und Herren, ich habe mir diesen Entwurf so, wie ich ihn vorfand, nicht zu eigen machen können. Ich fand ihn — der Herr Präsident erlaube mir, das zu sagen — zu konservativ

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD)

    und habe ihn in einigen wichtigen Stücken umarbeiten lassen. Diese Umarbeitung ergab notgedrungen eine Verzögerung der heutigen Vorlage. Ich bin aber um so glücklicher — um auch das anfügen zu dürfen —, daß die Bundesregierung sie im September 1967 einstimmig gebilligt hat und daß ihr auch der Bundesrat, bei einigen Änderungsvorschlägen im einzelnen, in den Grundzügen beigetreten ist. Der Bundestag findet also mit anderen Worten eine Vorlage vor, die sich nach meiner Überzeugung als annehmbar erweisen wird.
    Ich möchte auch die leitenden Gedanken dieser Vorlage kurz zusammenfassend darstellen.
    Erstens. Die alte Bestimmung, daß das uneheliche Kind mit dessen Vater nicht als verwandt gilt, wird ersatzlos gestrichen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Zweitens. Das uneheliche Kind erhält den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Unehelichkeit soll also nicht mehr durch etwaige Namensverschiedenheit dauernd in Erscheinung treten.
    Drittens. Die Mutter erhält die elterliche Gewalt. Es fällt also die Amtsvormundschaft für das Kind
    fort. Wohl aber sieht die Vorlage vor, daß der Mutter ein Beistand bestellt wird, der auch zugleich als Pfleger für das Kind wirkt. Beistand und Pflegschaft haben die besondere Aufgabe, der Klärung der Vaterschaft und der Sicherung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu dienen. Mit anderen Worten, Beistand und Pflegschaft sind aus dem Interesse des Kindes an der Klärung seiner besonderen Situation zu verstehen. Nicht alles kann der Mutter allein überlassen werden. Wir wollen bedenken, daß viele uneheliche Mütter unerfahren sind, daß manche dem Vater des Kindes hörig sind oder umgekehrt inzwischen mit dem Vater ihres Kindes verfeindet sind, vielleicht enttäuscht über die Art, wie er sich verhält. Deshalb ist es geboten, daß die Interessen des Kindes in einer unabhängigen und sachgerechten Weise wahrgenommen werden.
    Nach der Vorlage sollen aber Beistandschaft und Pflegschaft dann fortfallen, wenn die Mutter es beantragt und dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Die Beweislast, daß es dem Wohle des Kindes widersprechen würde, liegt beim Vormundschaftsgericht, so daß jede uneheliche Mutter die uneingeschränkte elterliche Gewalt erlangen kann, wenn oder sobald keine Vernachlässigung von Interessen des Kindes zu besorgen ist.
    Viertens. Der Vater wird künftig unterhaltspflichtig nicht nur nach der Lebensstellung der Mutter, sondern auch nach seiner eigenen. Mindestens aber hat der Vater seinem Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres einen Regelunterhalt zu zahlen, dessen Höhe die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates je nach dem Alter des Kindes und den Lebenshaltungskosten durch Verordnung festsetzt. Dieser Regelunterhalt kann aber im Einzelfall unterschritten werden, wenn er den Betrag übersteigen würde, den der Vater einem ehelichen Kinde leisten müßte.
    Die Unterhaltspflicht des Vaters wird auf Abkömmlinge des Kindes erweitert. Auch Verwandte des Vaters in aufsteigender Linie können unterhaltspflichtig werden. Umgekehrt wird nun auch eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinem Vater und dessen Eltern entstehen können. Die Vorlage dehnt also das allgemeine Unterhaltsrecht so, wie es zwischen ehelichen Kindern und deren Eltern besteht, auch auf die unehelichen Kinder und deren Verwandte aus.
    Fünftens. Die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren für den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes wird aufgehoben. Je nach den Umständen des Einzelfalles, d. h. insbesondere je nach Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters, soll auch das uneheliche Kind künftig grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch in gleicher Weise wie ein eheliches Kind haben können, z. B. — ich sagte es schon — zur Durchführung etwa eines Studiums.
    Sechstens. Eine besonders bedeutsame Änderung soll im Bereich des Erbrechtes einsetzen. Nach geltendem Recht ist das uneheliche Kind, wie schon ausgeführt, nach seinem Vater und dessen Verwandten nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen.



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    Statt dessen besteht ein Unterhaltsanspruch allenfalls als Nachlaßforderung weiter. Wenn wir den Abs. 2 des § 1589 aufheben, wonach Vater und uneheliches Kind nicht als verwandt gelten, so ergibt sich, daß fortan die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Erbfolge unter Verwandten Platz greifen.
    Meine Damen und Herren, das ist sicherlich dann unproblematisch — ich glaube, daß das ohne weiteres einzusehen ist —, wenn der Vater außer dem unehelichen Kind keine Ehefrau und keine ehelichen Abkömmlinge hinterläßt. Ist aber das letztere der Fall, hinterläßt er also z. B. eine Ehefrau oder eheliche Abkömmlinge, dann dürfte es angezeigt sein, so meine ich, das uneheliche Kind nicht in die Erbengemeinschaft der nächsten Angehörigen des Vaters hineinzubringen und damit über den Nachlaß verfügungsberechtigt zur gesamten Hand zu machen wie die anderen Miterben, sondern ihm lediglich einen wertgleichen Zahlungsanspruch gegen die Erben zu geben. Das nennt die Vorlage den Erbersatzanspruch. Es ist lediglich eine schuldrechtliche Forderung, aber in wertgleicher Höhe, wie die Halbgeschwister, also die ehelichen Kinder des gleichen Vaters, erben.
    Diese Lösung, die die Vorlage vorschlägt, soll dem doppelten Inhalt des Art.. 6 des Grundgesetzes gerecht werden, d. h. sie soll den Familienverband als solchen hinter dem Erblasser unberührt lassen, aber doch zugleich das uneheliche Kind wirtschaftlich vor den Nachteilen seiner unehelichen Geburt bewahren.
    Aus der künftigen grundsätzlichen Geltung des allgemeinen Erbrechtes folgt dann aber auch, daß der Vater und dessen Aszendenten ein gesetzliches Erbrecht nach dem unehelichen Kind erhalten sollen.
    In jedem Fall aber bleibt die Freiheit zur Verfügung von Todes wegen, die Testierfreiheit, bestehen, so daß in jedem Falle allen Besonderheiten durch letztwillige Verfügung, durch testamentarische Verfügung bis zur Grenze der Pflichtteilsrechte Rechnung getragen werden kann.
    Siebtens. Die Vorlage will die Ansprüche der Mutter erweitern. Die Unterhaltspflicht soll jetzt sechs Wochen vor der Entbindung einsetzen und bis acht Wochen nach der Entbindung andauern. Ich sagte schon, daß nach gegenwärtigem Recht nur eine Unterhaltspflicht für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung besteht. Beide Zeiten können unter besonderen Voraussetzungen verlängert werden. Es ist selbstverständlich, daß die Pflicht des Vaters zur Kostentragung für die Entbindung bestehenbleibt.
    Achtens. Wesentliche Voraussetzung, verehrte Damen und Herren, für die Verbesserung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes bis hin zu dem Erbrecht hinter dem Vater ist eine Feststellung der Vaterschaft. Das bisherige Recht ist so, daß es den Schwerpunkt auf die Ermittlung des Zahlvaters legt, also auf die Ermittlung dessen, der mit Unterhaltszahlungen herangekriegt werden kann. Ob dieser sogenannte Zahlvater auch der wirkliche Vater ist oder, wie man sagt, der Istvater ist, kann nach dem bisherigen Recht nicht als sichergestellt ange-
    sehen werden, weil eine Zahlungspflicht auch ohne Klärung der wirklichen Abstammung entstehen kann. Künftig soll in Änderung des derzeitigen Rechts die Anerkennung der Vaterschaft auch den Rechtsschein, also die Rechtsvermutung wirklicher Vaterschaft, begründen. Zum Ausgleich sieht der Entwurf vor, daß die Anerkennung angefochten werden kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht zutreffen.
    Kommt es nach künftigem Recht zum Rechtsstreit, so soll im Verfahren der wirkliche Vater festgestellt werden, damit Rechte und Pflichten sich auf ein wahres Abstammungsverhältnis gründen. Deshalb ist nach der Vorlage die Vermutung, die die Beiwohnung in der Empfängniszeit auslöst, künftig leichter zu entkräften. Handelt es sich um mehrere Männer als mögliche Väter, so will das neue Rcht nur denjenigen als Vater in Anspruch nehmen und gelten lassen, bei dem die Gründe für ein wirkliches Abstammungsverhältnis positiv erheblich überwiegen. Wenn das bei keinem der Männer der Fall ist, wenn das bei keinem der Männer festgestellt werden kann, gehen allerdings die Ansprüche des Kindes ins Leere. Eine relative Wahrscheinlichkeit wirklicher Abstammung reicht nicht aus.
    Das klingt vielleicht etwas schockierend, aber, meine Damen und Herren, diese veränderte, nämlich auf das wahre Abstammungsverhältnis zielende Regelung hängt damit zusammen, daß die heutigen Untersuchungsmethoden es ermöglichen, solche Personen, die nicht Vater sind, mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, aber auch unter Umständen sogar den Vater positiv festzustellen. Gegenüber einem Zeitpunkt, zu dem das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen wurde, also Ende vorigen Jahrhunderts, kann man sich heute einer Reihe von Untersuchungsmethoden bedienen, die in diesen Richtungen Aufschlüsse ergeben können. Das sind die Blutgruppenuntersuchung, die Fermentgutachten, die erbkundlichen Gutachten, die Tragezeitgutachten, die Ermittlungen über Zeugungsfähigkeit oder -unfähigkeit und noch einiges andere. Angesichts dieser heutigen Möglichkeiten nimmt die Vorlage es in Kauf, daß ein uneheliches Kind unter mehreren möglichen Vätern keinen als Vater ausmacht, wenn unter den mehreren Männern keiner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als der wirkliche Vater angesehen werden kann. Wir rechnen damit, daß eine derartige Lösung nur in seltenen Fällen im Negativen, also in der Unmöglichkeit der Aufklärung einer Vaterschaft, hängenbleibt. Die Vorlage will ausschließen, daß das Kind etwa ein Wahlrecht hätte, wen es als Vater in Anspruch nehmen will, wenn dafür mehrere in Betracht stehen könnten. Das würde ja gerade dem Grundgedanken widersprechen, daß Rechte und Pflichten durch die reale Abstammung bedingt sein sollen. Auch soll .es nicht so werden, daß mehrere mögliche Männer anteilig als Zahlväter in Anspruch genommen werden können. Mit anderen Worten, in den, wie wir annehmen, seltenen Fällen, wo die Ermittlungen nach heutigen Methoden im Negativen stehenbleiben, bleibt letztlich nur die Sozialhilfe übrig.



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    Als letztes im Zusammenhang mit Ziffer 8 will ich noch sagen, daß dem Kind nach dem neuen Recht die Möglichkeit geboten werden soll, in einer einzigen Klage auf Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt seine Rechte zu verfolgen, daß also die bisherige Doppelheit verschiedener Rechtswege und entgegengesetzter Urteilsmöglichkeiten ausgeschlossen werden soll.
    Verehrte Damen und Herren, damit habe ich Ihnen in Skizze die Grundgedanken der neuen Regelung vorgetragen. Es ließen sich sicherlich hier noch viele Einzelheiten hervorheben, aber ich denke, das muß im Ausschuß erörtert werden.
    Über der langjährigen Erörterung der Reform des Rechts des unehelichen Kindes ist eine kaum noch übersehbare Literaturerwachsen. Experten der verschiedensten Erfahrungs- und Lebensbereiche, Verbände aller Art, Kirchen, Weltanschauungsgemeinschaften haben sich geäußert. Aus dem ausländischen Recht — d. h. hier zumal aus dem skandinavischen Recht — konnten Anregungen geschöpft werden. In vielen Einzelheiten besteht Übereinstimmung mit dem, was die Vorlage bringt. Über einige andere Dinge könnten wir noch sehr lange weiterdiskutieren. Aber es ist jetzt an der Zeit, zum Entschluß zu kommen. Dem will diese Vorlage dienen.
    Ich kündige an, daß der Entwurf für ein Einführungs- und Übergangsgesetz in Kürze folgen wird. In diesem Übergangs- und Einführungsgesetz ist insbesondere neben dem Verfahrensrecht und dem Jugendwohlfahrtsgesetz Überleitung der alten Rechtsbestimmungen in das neue Recht zu regeln. Das betrifft also die Vaterschaftsfeststellung, den Unterhalt nach altem und neuem Recht, die elterliche Gewalt nach altem und neuem Recht, das Namensrecht, das Erbrecht, das Prozeßrecht. All dies wirft in sich noch einmal allerlei besondere Fragen auf, die im einzelnen angegangen werden müssen. Das wird 'also, wie gesagt, in einem nachfolgenden Einführungs- und Überleitungsgesetz geregelt. Die heute zur Diskussion stehende Vorlage bringt zunächst einmal das Fundament des neuen Rechts.
    Wenn ich mir vorstelle, verehrte Damen und Herren, daß dieser 5. Bundestag 'die nun schon 'so unerhört lange rückständige Regelung des Rechts des unehelichen Kindes endlich zustande brächte, 'daß er sie mindestens im Jahre 1969 abschließen würde, dann wäre immer noch das :50jährige Jubiläum, ein trauriges Jubiläum hinter der Weimarer Reichsverfassung, erreicht, die schon genau dieselbe Aufgabe stellte, vor der auch wir von dem Grundgesetz von 1949 stehen. Ich wiederhole deshalb meine Bitte, daß dieser 5. Bundestag mit der gebotenen Aufgeschlossenheit, aber auch Entschlossenheit jetzt an diese Aufgabe herangeht.

    (Beifall bei 'den Regierungsparteien.)