Rede von
Dr.
Gerd
Ritgen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines Pflanzenschutzgesetzes soll das Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen aus dem Jahre 1937 ablösen. In den 30 Jahren, die zwischen diesen beiden Gesetzen liegen, hat sich sowohl in der Natur als auch in der Chemie manches geändert, und es war deshalb erforderlich, daß das alte Gesetz einer Überprüfung und Neufassung unterzogen wurde.
Die Bundesregierung hat diesen Gesetzentwurf im August vorigen Jahres eingebracht. Aus der
Tatsache, daß er erst heute zur Entscheidung ansteht, können Sie ersehen, ,daß es den zuständigen Ausschüssen, insbesondere dem Unterausschuß, den der Ernährungsausschuß gebildet hatte, nicht leicht gefallen ist, die Formulierungen zu finden, die allen Beteiligten gerecht werden. Der Berichterstatter, Herr Bading, hat vorgetragen, um welche Gesichtspunkte es sich dabei gehandelt hat. Ich glaube, daß der Ernährungsausschuß in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsausschuß in den strittigen Punkten die Formulierungen gefunden hat, die wir wohl alle als zweckmäßig und richtig bezeichnen können.
Die Landwirtschaft ist erfreut, daß die Neufassung des Gesetzes erfolgt ist, und zwar insbesondere deshalb, weil auch bezüglich der Anwendung der Mittel jetzt zunächst eine obligatorische Prüfung vorgesehen ist. Auf der anderen Seite darf ich feststellen, daß die Landwirtschaft in der heutigen intensiven Form auf die chemische Bekämpfung nicht mehr verzichten kann. Das fängt an bei der Beizung des Saatguts und hört in vielen Fällen erst bei einer Spritzung während oder nach der Blüte auf. Insbesondere der intensive Gemüsebau, der Weinbau und der Hopfenbau können auf diese chemischen Mittel nicht verzichten. Deshalb ist es besonders notwendig, daß auch die Mittel und die Anwendung der Mittel gewissen Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen unterworfen sind.
Nun liegt ein Änderungsantrag vor -- wenn ich richtig sehe, ist es ein interfraktioneller Antrag —, in § 7 den Abs. 3 wieder einzufügen. Der Ernährungsausschuß war der Auffassung, daß es sich bei diesem Abs. 3 um eine Verfahrensregelung handele, .die besser in einer Durchführungsverordnung untergebracht sei. Der Gesundheitsausschuß vertritt die Auffassung, daß es nach den Erfahrungen, die mit dem Arzneimittelgesetz gemacht worden sind, besser sei, diesen Absatz wieder einzufügen und gesetzlich zu verankern. Daraus ergibt sich dann aber natürlich der Nachteil, daß spätere Ergänzungen nicht ohne weiteres möglich sind, sondern daß es dazu wieder einer Novellierung bedarf.
Es ist weiterhin ,der Antrag gestellt worden, noch eine Nr. 8 einzufügen, die bestimmt, daß bei der Antragstellung die Unterlagen beizufügen sind, die zur Beurtèilung des jeweiligen Mittels erforderlich sind, also Versuchsergebnisse, Versuchsprotokolle usw. Die Fraktion 'der CDU/CSU hat . sich in ihrem Arbeitskreis mit dieser Vorlage befaßt. Sie ist der Auffassung, daß man doch wohl dieser Vorlage zustimmen könne, so 'daß ich abschließend sagen möchte: Meine Fraktion stimmt der Gesetzesvorlage insgesamt gesehen zu. Sie ist damit einverstanden, daß der § 7' Abs. 3, und zwar unter Anfügung der neuen Nr. 8 mit dem Wortlaut „die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen",
wieder eingefügt Wind.