Rede von
Dr.
Ernst
Benda
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Verehrte Frau Kollegin Funcke, seit Ihrer letzten das gleiche Thema betreffenden Frage im April dieses Jahres hat sich die Situation in der Tat insoweit verändert, als das Land Nordrhein-Westfalen in einem eigenen Runderlaß des Herrn Innenministers von Nordrhein-Westfalen eine von der bisherigen Praxis abweichende Regelung getroffen hat. Dieser Runderlaß ist zwar bisher noch nicht veröffentlicht worden, enthält jedoch, soweit wir haben feststellen können, tatsächlich eine „Umkehrung" der bisherigen Regelung, und zwar im Sinne der von Ihnen in dieser Frage offenbar vertretenen Auffassung.
Der Anlaß für diese in Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung war zunächst ein mehr formaler, nämlich der, daß der frühere Runderlaß vom März 1955, der in seinem Inhalt den übrigen Regelungen im Bund und den übrigen Länderregelungen entsprach, nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen und aus diesem Grunde formell außer Kraft gesetzt worden ist. Diese Lücke mußte durch eine Neuregelung geschlossen werden. Das war also jedenfalls der äußere Anlaß für die in Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung.
Bevor dies geschah, hatte sich bereits, wie Ihnen sicherlich bekannt ist, der Arbeitskreis I „Staatsrecht, Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit" der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Länder im September 1967 mit diesem Fragenbereich befaßt. Das Ergebnis war, daß die Mehrheit der Länder der Auffassung sei, daß eine Änderung der Erlasse aus dem Jahre 1955 über den Gebrauch der Anrede „Frau" im Augenblick nicht notwendig sei.
Ich wiederhole, die Mehrheit der Länder ist unverändert der Meinung, daß man die bisherige Praxis nicht ändern sollte. In dieser Situation bitte ich Sie um Verständnis dafür, daß dieser Fragenbereich zunächst erneut mit den Ländern erörtert werden muß, da der Bundesminister des Innern nach wie vor eine einheitliche Regelung in Bund und Ländern für zweckmäßig hält.
7458 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Freitag, den 15. Dezember 1967
Parlamentarischer Staatssekretär Benda
In der Sache neigt der Bundesminister des Innern durchaus der in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelung und damit auch der von Ihnen vertretenen Auffassung zu. Dies entspricht auch der Anregung, die der Bundesinnenminister den Ländern mit seinem Rundschreiben vom Januar 1967 mitgeteilt hat.