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    Deutscher Bundestag 140. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1967 Inhalt: Abg. Lemp tritt in den Bundestag ein . . . 7081 A Glückwünsche zum Geburtstag des Bundesministers Prof. Dr. Carlo Schmid . . . 7081 A Überweisung der Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im dritten Vierteljahr des Rechnungsjahres 1967 . . . . . . . . 7081 B Amtliche Mitteilungen 7081 B Erweiterung der Tagesordnung Frehsee (SPD) 7081 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7082 A Fragestunde (Drucksachen V/2333, zu V/2333) Frage des Abg. Ertl: Politik der Stärke Freiherr von und zu Guttenberg, Parlamentarischer Staatssekretär 7082 B Ertl (FDP) 7082 C Moersch (FDP) 7083 A Genscher (FDP) 7083 A Frage des Abg. Müller (Mülheim) : Schließung von Rechtslücken — Ausländische Geheimdienste Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister . 7083 B Frage des Abg. Dröscher: Überschreitung der mit Eigenheimbauherren vereinbarten Kaufsumme durch die „Heimstätte" 7083 B Frage des Abg. Matthöfer: Bundesnotaufnahmestelle in Berlin von Hassel, Bundesminister . . . 7083 C Matthöfer (SPD) 7083 D Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Uranversorgung der deutschen Atomkraftwerke Dr. von Heppe, Staatssekretär . . . 7084 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7084 B Baier (CDU/CSU) 7084 D Fragen des Abg. Peters (Poppenbüll) : Landwirtschaftliche Interventionspreise — Steuerliche Behandlung der importierten Agrarprodukte — Steuerliche Belastung für entscheidende landwirtschaftliche Betriebsmittel Höcherl, Bundesminister 7085 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 7085 C Ertl (FDP) 7085 C Frage des Abg. Dröscher: Absicht des Landes Rheinland-Pfalz zur Errichtung einer dritten Aussiedlung im Raum Nahbollenbach (Nahe) . . . . 7086 C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1967 Frage des Abg. Geldner: Bekämpfung der Volks- und Zivilisationskrankheiten Frau Strobel, Bundesminister . . . 7086 C D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7086 D Geldner (FDP) 7087 A Fragen des Abg. Dr. Rutschke: Giftige Abgasbestandteile in westdeutschen Großstädten — Beeinflussung von Erkrankungen durch die Ernährung 7087 B Fragen des Abg. Biechele: Verlauf und Ausbreitung der Tollwut — Schutzmaßnahmen Frau Strobel, Bundesminister . . 7087 C Biechele (CDU/CSU) 7087 C Frage des Abg. Ramms: Möglichkeit von Kosteneinsparungen bei sorgsamerer Koordinierung aller Tiefbauarbeiten Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7088 C Fragen des Abg. Ramms: Koordinierungsausschuß für Straßenbauplanung Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 7088 C Ramms (FDP) 7089 A Fragen des Abg. Reichmann: Verhandlungen über eine zollfreie Straße von Weil (Rhein) nach Lörrach durch die Schweiz — Abschluß eines Staatsvertrages Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 7089 B Reichmann (FDP) 7089 B Frage des Abg. Reichmann: Einrichtung eines gemeinsamen deutsch-schweizerischen Zollamtes Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 7089 D Reichmann (FDP) 7089 D Frage des Abg. Geldner: Ausreichender Schutz von Mittelgebirgsstraßen vor Steinschlag Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 7090 B Frage des Abg. Ertl: Anschluß von Holzkirchen und Wolfratshausen an das V-Bahnnetz Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7090 B Ertl (FDP) 7090 B Frage des Abg. Lemmrich: Bericht des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 30. Juni 1967 Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 7091 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) 7091 B Ott (CDU/CSU) 7091 C Weiland (CDU/CSU) 7091 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Einbau von Abgasreinigern in Kraftfahrzeuge 7092 A Fragen des Abg. Dr. Mommer: Beabsichtigter Verkauf des Geländes der Bottwartalbahn nördlich von Steinheim durch die Bundesbahn . . . . 7092 B Frage des Abg. Dr. Enders: Sperrung der Zonen-Reichsbahnstrecke zwischen Dankmarshausen und Gerstungen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7092 C Dr. Enders (SPD) 7092 D Fragen des Abg. Opitz: Vermietung und Verpachtung bundesbahneigener Immobilien an gewerbliche Unternehmer durch Bundesbahndirektionen — Berechnung der Miete Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 7093 B Fragen des Abg. Westphal: Förderungsprogramm für Erzieher in Wohnheimen der Jugendhilfe Dr. Barth, Staatssekretär 7093 D Westphal (SPD) . . . . . . . 7094 A Baier (CDU/CSU) 7094 D Strohmayer (SPD) 7095 A Frage des Abg. Westphal: Übernahme des Förderungsprogramms durch die Länder 1969 bei Übergangsregelung für 1968 auf Bundesebene Dr. Barth, Staatssekretär 7095 B Westphal (SPD) 7095 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1967 III Frage des Abg. Dr. Mommer: Etwaige Unterstützung studentischer, gegen die grundgesetzliche Ordnung agitierender Organisationen aus öffentlichen Kassen 7095 C Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr Arbeitsplan (Drucksache V/2346) D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7095 D, 7096 B Frehsee (SPD) 7095 D Rasner (CDU/CSU) . . . 7096 A, 7096 D Genscher (FDP) 7096 B Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 7096 D Schoettle (SPD) 7097 A Wagner (CDU/CSU) 7097 C Collet (SPD) 7099 A Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . 7100 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7101 A Antrag betr. Anrufung des Vermittlungsausschusses wegen des Gesetzes über die Gebäude- und Wohnungszählung 1968 (Wohnungszählungsgesetz 1968) (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/2348) . 7101 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Achtes Änderungsgesetz zum AVAVG) (SPD) (Drucksache V/2246) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache V/2316) — Zweite und dritte Beratung — Schmidt (Kempten) (FDP) 7102 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Bundesrat) (Drucksache V/1743); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen V/2317, zu V/2317) — Zweite und dritte Beratung — Busse (Herford) (FDP) . . 7102 C, 7106 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 7103 A, 7105 D Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 7103 C Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7110 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7111 B Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . . 7112 C Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . . 7112 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verteidigungspolitik (Drucksache V/2016) in Verbindung mit Große Anfrage der Fraktion der FDP betr. Verteidigungskonzeption der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache V/2025), mit Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. Verteidigungspolitik (Drucksache V/2041), mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (FDP) (Drucksache V/1741) — Erste Beratung — und mit . Antrag betr. Ausrüstung der Bundeswehr (FDP) (Drucksache V/ 1990) Dr. Wörner (CDU/CSU) . 7113 D, 7114 C Scheel, Vizepräsident . . 7113 D, 7115 B Dorn (FDP) . . . . . . . . . . 3114 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7114 B Dr. Mende (FDP) 7114 D Berkhan (SPD) 7115 C Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7121 D Rommerskirchen (CDU/CSU) . . 7129 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 7133 D Dr. Schröder, Bundesminister . . 7134 A Öllesch (FDP) 7145 D Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 7149 D Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . 7149 D Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . 7158 D Jung (FDP) 7163 A Schoettle, Vizepräsident 7169 A Richter (SPD) 7169 A Draeger (CDU/CSU) 7170 D Nächste Sitzung 7171 D Anlagen 7173 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1967 7081 140. Sitzung Bonn, den 6. Dezember 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung 139. Sitzung, Seite 7034 A, in der letzten Zeile ist das Wort Lemp zu streichen. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 8. 12. Dr. Aigner * 8. 12. Arendt '(Wattenscheid) 6. 12. Dr. Artzinger * 8. 12. Bading * 8. 12. Dr. Barzel 8. 12. Bäuerle 7. 12. Bauer (Wasserburg) 9. 12. Berlin 15. 12. Blachstein 16. 12. Blumenfeld ** 8. 12. Brück (Holz) ** 8. 12. Dr. Burgbacher 8. 12. Cramer 17. 12. Dr. Dittrich 8. 12. Dröscher * 8. 12. Dr. Effertz 6. 12. Frau Dr. Elsner 15. 12. Flämig ** 8. 12. Dr. Furler * 8. 12. Gerlach * 8. 12. Gibbert 16. 12. Graaff 8. 12. Dr. Güde 11.12. Haage (München) 15. 12. Hahn (Bielefeld) * 8. 12. Dr. Hellige ** 8. 12. Frau Herklotz ** 8. 12.. Hilbert 8. 12. Hösl ** 8. 12. Hussong 15. 12. Kahn-Ackermann ** 8. 12. Dr. Kempfler ** 7. 12. Frau Klee ** 8. 12. Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12. Koenen (Lippstadt) 7. 12. Dr. Kopf ** 8. 12. Frau Korspeter 23. 12. Dr. Kraske 6. 12. Dr. Kübler 31. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12. Kühn (Hildesheim) 9. 12. Kulawig * 8. 12. Kunze 31. 12. Lenz (Brühl) 31. 12. Lenze (Attendorn) ** 8. 12. Lücker (München) * 8. 12. Mauk * 8. 12. Frau Dr. Maxsein ** 8. 12. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 12. Dr. von Merkatz ** 8. 12. Merten 31. 12. Metzger * 8. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 15. 12. Frau Mönikes 15. 12. Müller (Aachen-Land) * 8. 12. Paul 31. 12. Pöhler ** 8. 12. Richarts * 8. 12. Richter ** 8. 12. Riedel (Frankfurt) * 8. 12. Dr. Rinderspacher ** 8. 12. Dr. Rutschke ** 8. 12. Schmidt (Würgendorf) 9. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12. Dr. Serres ** 8. 12. Dr. Staratzke 6. 12. Dr. Starke (Franken) 6. 12. Steinhoff 31. 12. Tallert 12. 1. 1968 Vogt ** 8. 12. Frau Dr. Wex 6. 12. Wienand ** 8. 12. Dr. Wilhelmi 6. 12. b) Urlaubsanträge Dr. Lindenberg 15. 12: Rollmann 15. 12. Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein 20. 12. Dr. Wahl 15. 12. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn, den 1. Dezember 1967 An den Herrn Bundeskanzler 53 Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 317. Sitzung am 1. Dezember 1967 beschlossen hat, gegen das vom Deutschen Bundestag am 30. November 1967 verabschiedete Gesetz zum strafrechtlichen Schutz gegen den Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten einen Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht einzulegen. Der Bundesrat hat weiterhin die nachstehende Entschließung gefaßt: Der Bundesrat ist der Auffassung, daß lediglich mit Strafdrohungen der im Gesetz enthaltenen Art der unerlaubte Einsatz von Tonaufnahme- und Abhörgeräten nicht wirksam unterbunden werden kann. Er hält deshalb die beschleunigte Verabschiedung des zur Zeit im Deutschen Bundestag beratenen Entwurfs eines Gesetzes zur Verhinderung des Mißbrauchs von Abhörgeräten als notwendige Ergänzung des vorliegenden Gesetzes für angezeigt. Klaus Schlitz An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben 30. November 1967 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Klaus Schütz Anlage 3 Umdruck 315 Änderungsantrag der Abgeordneten Collet, Marx (München), Müller (München), Neumann (Berlin), Sänger und Genossen zur Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Arbeitsplan - Drucksache V/2346 -. Der Bundestag wolle beschließen: Arbeitsplan Arbeitsrhythmus : 2 Tagungswochen 2 sitzungsfreie Wochen Präsenzpflicht: Montagnachmittag bis Samstagmittag der ersten Tagungswoche Montagvormittag bis Freitagnachmittag der zweiten Tagungswoche. (An der Arbeitsaufteilung der Drucksache V/2346 soll für die beiden Tagungswochen nichts geändert werden) Vorläufiger Zeitplan des Deutschen Bundestages für das erste Halbjahr 1968 1. 1. bis 13. 1. sitzungsfrei (noch Weihnachtspause) 14. 1. bis 20. 1. Tagungswoche 21. 1. bis 27. 1. Tagungswoche 28. 1. bis 3. 2. sitzungsfrei 4. 2. bis 10. 2. sitzungsfrei 11. 2. bis 17. 2. Tagungswoche 18. 2. bis 24. 2. Tagungswoche 25. 2. bis 2. 3. sitzungsfrei 3. 3. bis 9. 3. sitzungsfrei 10: 3. bis 16. 3. Tagungswoche 17. 3. bis 23. 3. Tagungswoche 24. 3. bis 30. 3. sitzungsfrei 31. 3. bis 6. 4. Tagungswoche 7. 4. bis 11. 4. Tagungswoche (12. 4. Karfreitag) 14. 4. bis 4. 5. Osterpause 5. 5. bis 11. 5. Tagungswoche 12. 5. bis 17. 5. Tagungswoche 19. 5. bis 25. 5. sitzungsfrei 26. 5. bis 31. 5. Tagungswoche 2. 6. bis 22. 6. Pfingstpause 23. 6. bis 29. 6. Tagungswoche 30. 6. bis 6. 7. Tagungswoche 7. 7. bis 30. 9. Sommerpause Bonn, den 6. Dezember 1967 Collet Kern Marx (München) Könen (Düsseldorf) Dr. Müller (München) Kohlberger Neumann (Berlin) Frau Dr. Krips Sänger Kurlbaum Barche Langebeck Bartsch Lenders Bayerl Frau Lösche Böhm Müthling Corterier Neumann (Stelle) Diekmann Peiter Eckerland Pöhler Fellermaier Regling Geiger Dr. Reischl Glombig Schwabe Haase (Kellinghusen) Seidel Herold Stephan Hörauf Strohmayr Hofmann (Kronach) Dr. Tamblé Frau Dr. Hubert Vit Iven Wellmann Kaffka Wolf Wuwer Anlage 4 Umdruck 316 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur - Änderung mietrechtlicher Vorschriften - Drucksachen V/1743, V/2317 -. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel I Nr. 2 In § 556 a Abs. 6 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: „Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in § 564 Abs. 2 bezeichneten Hinweis oder die nach § 564 a Abs. 3 verlangte Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1967 7175 Auskunft erteilt, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären." Artikel II a § 1 Abs. 1 erhält folgende weitere Sätze: „Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend." Absatz 3 wird gestrichen. Die Bezeichnung § 1 wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Folger (SPD) zu Zusatzpunkt 2 der Tagesordnung (Drucksache V/2316) „Durch Anreize und gezielte Hilfen an Bauherren, Bauunternehmer und Bauarbeiter die Durchführung von Bauten in der witterungsungünstigen Jahreszeit zu erleichtern und zu fördern, damit der Beschäftigungsgrad in der Bauwirtschaft nicht mehr, wie bisher, in den Wintermonaten steil abfällt", war der Grund für das Änderungsgesetz zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), das am 7. Dezember 1959 in Kraft getreten ist. Noch in der gleichen Winterperiode verminderte sich die Arbeitslosigkeit im Baugewerbe gegenüber den Vorjahren erheblich, und gleichzeitig ging der finanzielle Aufwand der Bundesanstalt für die Bauwirtschaft entsprechend zurück. Die gezielte Hilfe für Bauarbeiterbestand in der Gewährung eines Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte Ausfalltage, das um etwa 5 bis 10 % höher war als das Arbeitslosengeld. Bei der rapid ansteigenden Arbeitslosigkeit im vergangenen Winter ist offenbar geworden, daß das Arbeitslosengeld in der damaligen Höhe unzureichend war, nachdem es viele Jahre unverändert geblieben ist. Die Bundesregierung wollte nur eine Erhöhung um 10 %; nach manchmal dramatischen Verhandlungen ist eine Anhebung um 15 % beschlossen worden. Nicht möglich war damals, die Differenz zum Schlechtwettergeld beizubehalten. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld wurden auf die gleiche Höhe festgesetzt. Um die notwendige rasche Verabschiedung nicht zu gefährden, hat sich die SPD-Fraktion seinerzeit vorläufig damit abgefunden, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß das Winterhalbjahr vorbei war und die berechtigte Hoffnung bestand, es sei bis zum nächsten Winter eine generelle Neuregelung möglich. Damals stand eine baldige große Novellierung des AVAVG in Aussicht, die schließlich in den jetzt dem Bundestag vorliegenden und in der nächsten . Woche zu behandelnden Arbeitsförderungsgesetzentwurf Eingang gefunden hat, allerdings zu spät für diesen Winter, da mit einer Verabschiedung erst später gerechnet werden kann. In diesem Entwurf ist mit Recht die Wiederherstellung der Differenz in der Weise vorgesehen, daß zum Schlechtwettergeld für jede Ausfallstunde ein Zuschlag von 5 % des Maurer-Ecklohnes gewährt wird; das sind zur Zeit 23 Pfennig. In der Begründung dazu heißt es, .daß der Zuschlag die zusätzlichen Aufwendungen ausgleichen soll, die den Beziehern von Schlechtwettergeld durch die tägliche Arbeitsbereitschaft — sie müssen sich bei wechselhaftem Wetter täglich zur Baustelle begeben, oft ohne ein Arbeitsentgelt zu erzielen —, insbesondere für Fahrkosten, entstehen. Es ist nicht einzusehen, daß das, was für den nächsten Winter für richtig gehalten wird und seit Jahren üblich ist, für diesen Winter nicht gelten soll, d. h. daß den Bauarbeitern in diesem Winter der Mehraufwendungen nicht ersetzt werden sollen. Das würde nicht nur eine grobe Ungerechtigkeit, sondern auch unvernünftig sein, weil die aus vielerlei volkswirtschaftlichen Gründen wünschenswerte kontinuierliche Bautätigkeit während des ganzen Jahres, die nur sehr zähe angelaufen ist, von der Seite her wieder gefährdet würde. Man sollte das Kind nicht erst in den Brunnen fallen lassen, bevor man es pflegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat deshalb am 8. November 1967 beantragt, die im Regierungsentwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehene Regelung vorzuziehen und ab 1. Januar 1968 in Kraft zu setzen. Die für die Materie besonders sachverständigen Mitglieder des Ausschusses für Arbeit haben am 29. November 1967 einstimmig beschlossen, dem Plenum des Bundestages die Annahme des Antrages vorzuschlagen. Wir erwarten, daß dem Vorschlag entsprochen wird.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Busse


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Wir werden uns bei diesen Anträgen der Stimme enthalten. In sich sind sie sachgemäß und richtig. Da wir aber das ganze Gesetz ablehnen, kommen wir auch hier zu einer Stimmenthaltung.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wird in der allgemeinen Aussprache weiter das Wort gewünscht? — Bitte sehr, Herr Abgeordneter Hauser.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hauser


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf den Antrag, den Herr Kollege Reischl für beide Fraktionen eingebracht hat, hier ebenfalls für meine Freunde unterstützen.
    Als wir im Sommer dieses Jahres im Hohen Hause in erster Lesung den auf Initiative des Bundesrats eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung von Mietrechtsbestimmungen sowie die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu berieten, die ihreseits einen recht umfassenden zusätzlichen Vorschlag gebracht hatte, war in der Diskussion davon die Rede, daß Korrekturen an den Bestimmungen des sozialen Mietrechts wohl möglich seien, daß aber andererseits der Blick auf die Prämissen, wie sie uns das Grundgesetz als das verfassungsmäßige Fundament unserer Staatsordnung an die Hand gibt, dabei nicht verlorengehen dürfe.
    Mit meinen Freunden bin ich der Überzeugung, daß wir mit dieser Novelle, wie sie Ihnen als Ergebnis der Beratungen im Rechtsausschuß und der vorausgehenden Mitberatung im Wohnungsbauausschuß nun zur Verabschiedung vorliegt, tatsächlich die Forderung beachtet wird, die einmal der Staatsrechtslehrer Dr. Krüger aus Hamburg aufstellte, als er sagte, der Gesetzgeber könne keinen Schritt tun, ohne zuvor der Verfassung gehuldigt zu haben.
    Mit diesem Vorschlag ist nun weder der Rubikon überschritten, der aus dem Hauseigentümer einen, wie einmal befürchtet wurde, an Stelle des Staates verpflichteten Fürsorgeträger macht, noch hat andererseits jenes Bild eines Vermieters bei den Beratungen den Ausschlag gegeben, wie es die Klagen der Interessenvertreter auf der Mieterseite gerne zeichnen, das Bild eines Vermieters, der mit dem Damoklesschwert ständig drohender Kündigung das Mietervolk in Angst und Schrecken hält, um in regelmäßigen Abständen seine ohnedies nicht gerechtfertigten Mietpreise heraufschrauben zu können.
    Entspräche dieses Bild vom Vermieter der Wirklichkeit, dann müßte Friedrich Schiller, lebte er heute noch, seine Widmung „in tyrannos" mangels absolutistischer Fürsten gegen die Eigentümer von Mietwohnungen schleudern. Doch es ist ein Zerrbild, eine Verallgemeinerung bedauerlicher Einzelfälle. Im Grunde müssen auch die Hauseigentümer an einem Mietrecht interessiert sein, das Auswüchse verhindert, die den ganzen Stand in Mißkredit bringen können.
    Es ist verständlich, meine Damen und Herren, daß sich gerade auf dem Feld des sozialen Mietrechts
    7104 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1967
    Dr. Hauser
    die Diskussion so leicht nicht beruhigt. Das ist nicht nur deswegen so, weil hier selbstverständlich die persönlichsten Interessen so vieler Menschen unseres Volkes berührt werden, sondern vor allem auch, weil die Notwendigkeit, die mietrechtlichen Vorschriften des BGB unter sozialen Gesichtspunkten zu gestalten, schon seit seinem Inkrafttreten, also vor bald 70 Jahren erkannt worden ist. Schon damals bestand das richtige Gefühl, daß ganz verschiedene soziale Tatbestände gegeben sind, wenn etwa jemand in einer „Leihbücherei" ein Buch entnimmt —rechtlich liegt hier ja ein Mietvertrag vor — oder wenn jemand eine Wohnung mietet, um sie auf lange Zeit zum Mittelpunkt seines Familienlebens zu machen, obwohl beide Sachverhalte unter die gleichen mietvertraglichen Bestimmungen eingeordnet sind. Und wer kennt nicht jene bissige Bemerkung des Rechtslehrers Cosack, daß die Miete einer Wohnung und die Miete eines Esels nicht das gleiche seien!
    Diesen Unterschied hatten die Kodifikatoren des alten BGB in der Tat übersehen, als sie die Mietrechtsvorschriften praktisch nur als gesetzliche Mustervorschläge ausgestalteten, die jederzeit durch Vereinbarung geändert werden konnten. Diese Unzulänglichkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen Vermieter- und Mieterinteressen sicherzustellen, erwies sich dann in der Wohnungsnot während des ersten Weltkrieges und danach. Der Staat konnte damals nicht untätig bleiben. Die in jener Zeit eingeführte Wohnungszwangswirtschaft, die noch bis zum Abbaugesetz im Jahre 1960 fortbestand, hat im Laufe ihrer langen Dauer erst recht die Erkenntnis bestärkt, daß die Bestimmungen des BGB niemals ausreichten, um den besonderen sozialen Aspekten des Wohnungsmietverhältnisses gerecht zu werden.
    So ist es wirklich begreiflich, daß sich bei Überführung der Wohnungswirtschaft in die freie und soziale Marktwirtschaft und bei gleichzeitiger Einführung des Mietwohnrechtes, das als Sonderrecht sein Leben gehabt hat, in das allgemeine bürgerliche Recht die Auffassungen auf Vermieter- wie auf Mieterseite diametral gegenüberstanden, ob nun einer der wesentlichen Grundsätze des Mieterschutzgesetzes, nämlich die Auflösbarkeit des Mietverhältnisses nur bei Vorliegen besonderer, im Gesetz abschließend geregelter Gründe, beibehalten oder ob andererseits zur freien Kündigungsmöglichkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgekehrt werden sollte, die weder die Angabe noch das Vorliegen eines Kündigungsgrundes voraussetzt.
    Der Gesetzgeber hat sich mit der Sozialklausel hier für den goldenen Mittelweg entschieden. Nicht die sogenannte „motivlose Kündigung" ist Gesetz geworden, wie oft behauptet wurde, sondern im Ergebnis rückt diese Bestimmung von der Kündigung ohne Angabe von Gründen ab und verlangt, daß der Vermieter seine Kündigungsgründe offenlegt. Es ist lediglich die Initiative zur Anrufung des Gerichts auf den Mieter übertragen worden, indem ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, Widerspruch gegen die ausgesprochene Kündigung zu erheben. Damit muß zwangsläufig eine Interessenabwägung und eine Interessenbewertung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen.
    Nun waren Auslegung und Bedeutung dieser sogenannten Sozialklausel ob dieser Umstände seit Anbeginn strittig gewesen. Die Rechtsprechung ist gleichfalls nicht in vollem Umfang den Intentionen des Gesetzgebers gefolgt, wie grundsätzlich auch das- Gutachten von Professor Westermann in Münster, das dieser Tage zu den gleichen Fragen erstellt worden ist, eingeräumt hat. Diese veranlaßte nun auch den Bundesrat zu seiner Initiative, die in erster Linie Anlaß und Ursache dafür war, daß sich dieses Hohe Haus damit zu beschäftigen hat. Dabei wollte der Bundesrat im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch die Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung als besonderes Anliegen berücksichtigt wissen. Die Ausschüsse haben nun sicherlich eine einfachere Fassung des § 556 a BGB gewählt, bei der aber das ursprüngliche Prinzip der Abwägung der Interessen beider Mietvertragsteile beibehalten wird. Die Befürchtung ist also gegenstandslos, daß etwa mit einer Neufassung dieser Vorschrift das Verhältnis von Kündigung und Widerspruch in das Gegenteil verschoben sei; müssen doch die Tatsachen, die der Mieter als besondere Härte ins Feld zu führen hat, um zu seinen Gunsten die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwirken, gegen die berechtigten Interessen seines Vermieters abgewogen werden. In diesem Wortlaut ist auch das ausdrückliche Anliegen des Bundesrates eingeschlossen, so daß es einer gesonderten Regelung über die Beschaffung von Ersatzraum nicht bedarf; dies um so mehr, wenn man bedenkt, daß nicht die allgemeine ungünstige Wohnungsmarktlage eines Ortes automatisch in allen Fällen die Bejahung des Härtegrundes nach sich ziehen kann, sondern eben allein die besondere Beschaffungsschwierigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden kann. Nur dies konnte der Bundesrat eigentlich im Auge gehabt haben.
    Auch das Problem einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, wie es im Laufe der Beratungen gerade zugunsten von alten und gebrechlichen Leuten sowie Schwer- und Dauerkranken in die Debatte gelangt war, ist auf besondere Ausnahmefälle eingegrenzt. Insoweit dürften verfassungsrechtliche Bedenken gleichfalls ausgeräumt sein.
    Die Einwände, die gegen die Regelung erhoben wurden, dem Vermieter eine Belehrung über Form und Frist des Widerspruchs, dazu weiterhin eine Pflicht zur Aufklärung seiner Kündigungsgründe aufzugeben, fallen nicht mehr so sehr ins Gewicht, sofern, wie jetzt gleichfalls vorgesehen, für den Mieter eine nämliche Verpflichtung statuiert wird, nach der dieser auf Verlangen seines Vermieters ebenfalls seine Gründe für einen geltend gemachten Widerspruch mitzuteilen hat, will er nicht in Kauf nehmen, selbst im obsiegenden Räumungsstreit unter Umständen die Prozeßkosten tragen zu müssen.
    So hat der Gesetzgeber beiden Seiten gleiche Chancen eingeräumt, beiden Seiten die Möglichkeit
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1967 7105
    Dr. Hauser
    offengelassen, jeweils ihr Prozeßrisiko zu kalkulieren. Ja, der Gesetzgeber wirkt mit dieser Lösung unweigerlich auf die Nützlichkeit eines vorprozessualen Gesprächs unter den Mietvertragspartnern hin, bei dem dann beide das Ziel haben müssen, ihrerseits einen Prozeß zu vermeiden.
    Jeder Räumungsprozeß hat sein Kostenrisiko. Deshalb liegt auch das Gespräch, das geführt wird, bevor man vor den Richtertisch tritt, im beiderseitigen Interesse. Man kann daher nicht mehr behaupten, der Hinweis auf den Kündigungswiderspruch laufe dem Vermieterinteresse zuwider, weil er nur die Gegenseite zum Widerspruch anreize. Darüber hinaus wird aber jedes Gespräch, das Vermieter und Mieter vor einer prozessualen Auseinandersetzung führen, selbstverständlich auch zu einem Gespräch über eine mögliche Räumungsfrist. So trägt jedes derartige Gespräch dazu bei, einen unnötigen Kündigungswiderspruch zu verhindern. Umgekehrt bedarf der Mieter dieses Gesprächs über eine Räumungsfrist, weil er wiederum die Kostensonderregelung des § 93 Abs. 3 ZPO nicht herbeiführen kann, wenn er diese Räumungsfrist nicht zuvor begehrt hat.
    Hier sollten nur die entscheidenden neuen materiellen Gedanken angesprochen sein, um darzutun, daß in der Tat in einem ausgewogenen Verhältnis die Grundsätze weitergeführt werden, die ursprünglich Leitsätze bei Einführung des sozialen Mietrechts gewesen sind, nämlich auf ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen den Mietparteien hinzuwirken und so möglichst einen Prozeß zu vermeiden.
    Was die neuen prozessualen Vorschriften angeht, ist vor allem die Bestimmung über den Rechtszug von Bedeutung, wie er in der Vorlage nunmehr vorgesehen ist. Bedenken wir hier den Unmut über das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung gerade hinsichtlich der Sozialklausel, und bedenken wir darüber hinaus, daß sich die Kritik an dieser Sozialklausel aus eben diesem Fehlen herleitete. Um möglichst schnell zu einer einheitlichen Rechtsprechung zu finden, war daran gedacht, die entsprechenden Rechtsfragen durch Obergerichte entscheiden zu lassen.
    Die ursprüngliche Konzeption, wie sie die Bundesregierung im Auge hatte, war nach den Vorstellungen der beiden Ausschüsse wenig glücklich. So wurde die Möglichkeit eines sogenannten Rechtsentscheides eröffnet. Man griff damit auf ein Institut zurück, das schon im alten Mieterschutzgesetz vorgesehen war. Das Landgericht muß nämlich, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen möchte, vorab die Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts herbeiführen, also ex officio eine Vorlage bei dem übergeordneten Oberlandesgericht machen, ebenso auch bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die bis dahin in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden sind. Hier ist also der Wunsch realisiert, die die Rechtsprechung so rasch wie möglich zu vereinheitlichen. Wenn etwa Bedenken laut werden sollten, mit diesem Institut werde etwas vorweggenomfen, was an sich erst in die große Prozeßreform hineingehöre, so bin ich der Meinung, daß dieses Institut nur für eine Einlaufzeit von Bedeutung ist und von Bedeutung sein kann. In meiner ganzen früheren richterlichen Tätigkeit bin ich nie auf einen solchen Rechtsentscheid gestoßen, weil in der Tat die Rechtsprechung hier zu einer festen Form gefunden hat. Diese gleiche Erfahrung erwarte ich nunmehr auch in diesem Fall. Warum soll man eigentlich diesen neuen Weg nicht wagen?
    Wenn wir nun am Abschluß eines Ringens um eine neue Fassung vor allem der Sozialklausel stehen, die die Gewichte gerecht verteilt hat, dann möchte man insgeheim gerne einen flüchtigen Blick in die Zukunft werfen, um bestätigt zu bekommen, daß man den Richtern nunmehr das richtige Handwerkszeug in die Hand geben konnte und daß auf diese Weise die Intentionen, die der Gesetzgeber damit verbindet, auch wirklich zum Tragen kommen.
    Man ist dann an jenes Bild erinnert, das Rudolf von Ihering, der große Rechtsgelehrte des vergangenen Jahrhunderts, an den Anfang seiner Plaudereien über „Scherz und Satyre in der Jurisprudenz" stellte. Er gewährt dort dem neugierigen Menschen an der Hand des Teufels einen Blick in die Geheimnisse der Zimmer und Studierstuben, um ihn entdecken zu lassen, was bei „nächtlicher Weile", wie er sagt, die Träger der Wissenschaft bei emsigem Tun aus dem Schacht zivilistischer Weisheit holen. Nun, dies Bild besteht nur in der Phantasie, und erst recht wollen wir uns nicht mit dem hinkenden Teufel liieren.
    Wir wollen vielmehr zuversichtlich hoffen, daß nunmehr die Form gefunden worden ist, mit der die Lebensverhältnisse, wie sie gerade im Bereich des Mietverhältnisses zum Ausdruck kommen, wirklich erfaßt werden können. So darf ich diesem Gesetz auch im Auftrag der Freunde meiner Fraktion einen guten Start wünschen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)