Rede von
Dr.
Walter
Althammer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1967 beschlossen, gegen dieses Gesetz den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung am 29. November den Ihnen vorliegenden Vermittlungsvorschlag gemacht. In der Anlage zur Drucksache V/2305 sehen Sie die Neuformulierung des Art. I. Ich darf kurz erläutern, worin diese Neuformulierung besteht. Es handelt sich um drei wesentliche Punkte.
i . Es ist eine Verlängerung der Fristen für die einzelnen Berichte vorgesehen. Der erste Bericht soll am 1. Juli 1971 vorgelegt werden. Die darauffolgenden Berichte sollen in jeder Legislaturperiode einmal vorgelegt werden, wobei insbesondere die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe hervorzuheben sind. Nur jeder dritte Bericht — also in einem Zeitraum von je zwölf Jahren; nach der ursprünglichen Vorlage in einem Zeitraum von zehn Jahren — soll einen Überblick über die gesamte Jugendhilfe geben. Auch hier ist der Wortlaut geändert worden. Im ursprünglichen Entwurf war von dem „Bericht über die Lage der Jugend" die Rede. Das ist auf Wunsch des Bundesrats präzisiert worden. Jetzt wird nicht mehr ganz allgemein von der Lage der Jugend gesprochen, sondern von den Maßnahmen der Jugendhilfe, wie sie im einzelnen nun in der Neufassung geschildert sind.
2. Im ursprünglichen Entwurf war in § 25 Abs. 3 von „Mißständen im Bereich der Jugendhilfe" die Rede, die offengelegt werden sollten. Hieran hat der Bundesrat Anstoß genommen, da die Jugendhilfe ja im Bereich der Länder in erster Linie verantwortlich geleistet wird. In der Neufassung wird jetzt nicht mehr von „Mißständen", sondern von „Mängeln" und von „Verbesserungsvorschlägen" gesprochen, die dargestellt werden sollen.
3. Der Bundesrat hatte verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß der im Gesetz vorgesehene Kreis von sieben Persönlichkeiten ein unmittelbares Auskunftsrecht und damit auch die Befugnis zur Einsicht in die Berichte der einzelnen mit der Jugendhilfe betrauten Organisationen haben sollte. Hier ist ein Ausweg in der Weise gefunden worden, daß nach der Neufassung die Bundesregierung die Möglichkeit hat, diese Auskünfte einzuholen, und daß sie damit insbesondere auch gegenüber den Trägern der Jugendhilfe alle möglichen Einsichtsrechte hat. Die Bundesregierung soll dann ihrerseits den im Gesetz genannten sieben fachkundigen Persönlichkeiten diese Kenntnisse zur Verfügung stellen. Nach der Neufassung wird die Bundesregierung ermächtigt, ihr Auskunftsrecht im Rahmen einer Rechtsverordnung zu präzisieren.
Ich darf Sie bitten, dem Antrag Drucksache V/2305 Ihre Zustimmung zu geben.