Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Bundesregierung bemüht sich bereits seit längerer Zeit mit Nachdruck darum, in der gesetzlichen Rentenversicherung dem einzelnen Versicherten einen besseren Überblick über die von ihm gezahlten Beiträge und die dadurch erworbenen Rentenanwartschaften zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen den Versicherten durch besondere Kontoauszüge die von ihnen erbrachten Beitragsleistungen und, soweit möglich, auch die erworbenen Rentenanwartschaften verdeutlicht werden. In Anbetracht der großen Zahl von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung — es handelt sich um rund 35 Millionen Menschen — läßt sich eine solche umfassende Information aller Betroffenen jedoch nur bei Verwendung modernster Datenverarbeitungsanlagen erreichen. Einen verstärkten Einsatz solcher Anlagen hält die Bundesregierung für dringend geboten.
Seit 1964 ist durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift bestimmt, daß zunächst jedem erstmals in die gesetzliche Rentenversicherung eintretenden Versicherten eine sogenannte Versicherungsnummer vergeben wird, die sein Konto kennzeichnet. Zusätzlich ist 1965 damit begonnen worden, derartige Sozialversicherungs-Kontonummern auch an solche Versicherte zu vergeben, die bereits der Versicherung angehören. Bis einschließlich 1967 sind Versicherungsnummern an bestimmte für diesen Zweck aufgerufene Geburtenjahrgänge — aufgerufen wurden die Jahrgänge von 1948 bis 1953 — vergeben worden. Ab 1968 ist es den Versicherungsträgern freigestellt, darüber hinaus je nach verwaltungstechnischer Leistungsfähigkeit und maschinentechnischer Ausstattung Versicherungsnummern auch an solche Versicherte zu vergeben, die nicht zu den aufgerufenen Jahrgängen gehören.
Die Vergabe der Versicherungsnummern hat deshalb entscheidende Bedeutung, weil sie gewissermaßen das äußere Kennzeichen dafür ist, daß die Versicherungsdaten des einzelnen Versicherten, insbesondere Beitragsleistung sowie nachweisbare Ausfall- und Ersatzzeiten, lückenlos vorhanden und so aufbereitet sind, daß sie mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen für die Leistungsfeststellung jederzeit herangezogen werden können. Es ist beabsichtigt, den Versicherten immer dann, wenn ihr Konto bewegt wird — also insbesondere bei Austausch und Umtausch von Versicherungskarten —, einen Auszug über den jeweils neuesten Stand ihres Kontos zu erteilen.