Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Antwort lautet Nein. Die Deutsche Botschaft in Paris hat ein Rechtshilfeersuchen des Vorsitzenden des Schwurgerichts Köln um Vernehmung von in Frankreich wohnenden Zeugen in Anwesenheit eines deutschen
Richters nicht unerledigt in einer Mappe liegen lassen. Das Rechtshilfeersuchen unterschied sich von den vielen anderen Ersuchen dadurch, daß bei der französischen Regierung die Genehmigung zur Teilnahme deutscher Richter an Vernehmungen auf französischem Boden eingeholt werden mußte. Die Deutsche Botschaft hatte daher die Frage zu prüfen, ob ein derartiges Tätigwerden eines deutschen Richters nach französischem Recht zulässig ist und ob ein entsprechender Antrag Aussicht auf Bewilligung haben würde. Von deutscher Seite sind den französischen Justizbehörden Termine zur Vernehmung von Zeugen bei fünf verschiedenen Gerichten am 30. und 31. August und am 1. und 4. September 1967 vorgeschlagen worden. Diese Vernehmungstermine fielen in die Zeit der französischen Gerichtsferien. Die Deutsche Botschaft hat die erforderliche Verbalnote am 27. Juni 1967 an das französische Außenministerium gesandt.