Herr Kollege Schmitt-Vockenhausen, ich habe auch nur das Wort ergriffen, um diesen Punkt klarzustellen. Ich glaube, uns allen ist der lange Leidensweg der Harmonisierungsbemühungen bekannt. Ich bin völlig mit Ihnen einer Meinung, daß in früheren Jahren die Länder hier vorgeprellt sind und daß sich daraus natürlich sehr viel Unzufriedenheit ergeben hat, weil es ja Situationen gibt, wo ein Bundesbeamter und ein Landesbeamter in derselben Behörde sitzen und auch vergleichsweise ,dieselbe Arbeit tun. Hier ist es also ungut, wenn dann unterschiedliche Bezahlungen erfolgen.
Der Bundesrechnungshof hat diesen Punkt in seinem Gutachten zur Haushaltsrechnung 1963 auch ausdrücklich angesprochen und hat auf Grund von 'Beispielen nachgewiesen, daß in den Ländern im Vergleich zum Bund die Besoldung, die Einstufung im Stellenkegel besser ist und daß ,damit für ,den Bund sehr schwerwiegende Probleme entstehen. Es wird idem Hohen Hause aber nicht entgangen sein, daß zur Korrektur 'dieser Situation zunächst einmal Stellenhebungen beim Bund in drei Jahresphasen durchgeführt worden sind, wobei pro Jahr eine Vielzahl von Stellen 'gehoben worden ist. Der letzte Akt in dieser Harmonisierung war dann die Ausführung des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes, wobei ja auch ein ganz dicker Katalog von Tausenden von Stellenhebungen vom Haushaltsausschuß in einem Akt vor kurzem ibeschlossen worden ist.
Das alles ergibt natürlich in dieser kurzen Frist von drei Jahren auf der Seite des Bundes ein Gefüge von ,Stellenhebungen, das zu der Frage Anlaß gibt, wann denn nun endlich hier die Harmonisierung realisiert werden kann. Es war ja so, daß es in früheren Jahren die Länder waren, die einer Änderung des Art. 75 des Grundgesetzes widersprochen haben. Damals haben sie sich noch sehr stark auf ihre Hoheit auf diesem Gebiet berufen, und erst als die Situation erkennbar war, daß beide Seiten, Bund und Länder, an ;die Grenzen ihrer Möglichkeiten auf 'dem Personalsektor stoßen, haben sich die Länder bereit erklärt, eine solche Harmonisierung durchzusetzen.
Nun aber werden Sie, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, verstehen, wenn von seiten der Mitglieder des Haushaltsausschusses die Frage gestellt wird, wann denn nun diese Harmonisierung durch eine Änderung des Art. 75 des Grundgesetzes garantiert werden soll. Diese Sache ist ja wieder aufgenommen worden, als der Bundesrat bei der ersten Lesung ides Haushalts 1968 den Vorschlag machte, einen Ansatz von 724 Millionen DM für Tarif- und Besoldungsverbesserungen um die Summe von 674 Millionen DM zu kürzen. Hier hat die Bundesregierung sofort erklärt, daß sie diesem Votum der Länder nicht folgen wolle, sondern daß sie es für notwendig halte, im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung auch eine Anpassung auf dem Tarif- und Beamtenbesoldungssektor durchzuführen. Die Äußerung der Bundesregierung zu diesem Punkte besagt aber ausdrücklich:
Die vorgesehenen 'Maßnahmen werden sich im Rahmen der vom Bund angestrebten Harmonisierung bewegen und setzen eine Verabschiedung des neugefaßten Art. 75 des Grundgesetzes voraus.
Es gibt nun eine Vorlage vom 3. November 1966, die hier in ,diesem Hohen Hause noch zu verabschieden ist. Meine konkrete Frage ist, ob auf Grund dieser Vorlage eine solche Änderung des Art. 75 des Grundgesetzes möglich ist. Ich gehe noch so weit, Herr Kollege Schmitt-Vockenhausen, 'daß ich Ihnen zugestehe, daß diese Änderung in einem Akt mit der letztmaligen Harmonisierungsmaßnahme vollzogen werden soll. Aber dann möchten wir auf jeden Fall die Sicherheit haben, daß dann über die Grundgesetzänderung diese Sache, die ja sicherlich für alle Beteiligten nun allmählich zu einem leidigen Problem geworden ist, bereinigt ist.
Ich nehme an, daß wir uns hier in der Sache einig sind.