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ID0511710200

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    5. Abgeordneten: 1
    6. Schmidt: 1
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1967 Inhalt: Begrüßung einer Delegation des Kongresses von Kolumbien unter Führung von Präsident Manuel Mosqurea Garcés . . 5855 D Erweiterung der Tagesordnung 5841 A Amtliche Mitteilungen 5841 A Fragestunde (Drucksachen V/1943, zu V/1943) Frage des Abg. Ertl: Getreidepreisharmonisierung — Verhalten der Bundesregierung im Ministerrat in Brüssel am 1. Juni 1967 Höcherl, Bundesminister 5841 C Ertl (FDP) 5842 A Reichmann (FDP) 5842 B Dr. Effertz (FDP) 5842 D Logemann (FDP) 5843 B Fragen des Abg. Reichmann: Preisnotierungen bei der Schlachttiervermarktung Höcherl, Bundesminister 5843 B Reichmann (FDP) 5843 D Frage des Abg. Brück (Holz) : Mittel des Grünen Plans für landwirtschaftliche Bauten auch ohne Vorliegen der baupolizeilichen Genehmigung Höcherl, Bundesminister 5844 B Brück (Holz) (SPD) 5844 B Fragen des Abg. Dr. Tamblé: Deutsche Kutterfischerei — Stand der deutsch-dänischen Verhandlungen über die Fischereirechte in den Grenzgewässern 5844 C Fragen des Abg. Dr. Kempfler: Einbeziehung des ostbayerischen Raums in das Programm der EWG-Kommission für die landwirtschaftliche Produktion Höcherl, Bundesminister . . . . . 5844 D Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 5844 D Ertl (FDP) 5845 A Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . 5845 B Frage des Abg. Ramms: Einheitliche Verkehrspolitik Leber, Bundesminister 5845 C Ramms (FDP) . . . . . . . . 5845 D Frage des Abg. Ramms: Entgiftung von Autoabgasen Leber, Bundesminister 5846 A Frage des Abg. Ramms: Schwierigkeiten für Verkehrsnutzungen im Omnibusverkehr Bundesbahn/ Bundespost Leber, Bundesminister 5846 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1967 Frage des Abg. Kubitza: Nichtzuständigkeit der Bundesregierung für den Bau von Landstraßen Leber, Bundesminister . . . . . . 5846 B Fragen des Abg. Lemmrich: Lieferung der Triebwagenzüge für das V-Bahnnetz in München bis zu den Olympischen Spielen Leber, Bundesminister 5846 C Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . 5846 D Frage des Abg. Josten: Verbesserung des Unfallmeldedienstes Leber, Bundesminister . . . . . . 5846 D Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 5847 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal: Leuchtstab für Fußgänger bei Dunkelheit 5847 B Frage des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Demontage eines Teiles der Isartalbahn südlich von München Leber, Bundesminister . . . . . . 5847 B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 5847 C Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . . 5847 D Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Frachtpreise der Bundesbahn im Großbehälter-Städteschnellverkehr Leber, Bundesminister . . . . . . 5848 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . . 5848 C Ramms (FDP) . . . . . . . . . 5848 D Fragen des Abg. Dr. Miessner: Verbesserung der Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn Leber, Bundesminister . . . . . . 5849 A Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 5849 B Fragen des Abg. Baron von Wrangel: Einbeziehung der Stadt Schwarzenbek (Kr. Herzogtum Lauenburg) in den Verkehrsverbund der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . 5849 C Frage des Abg. Felder: Einrichtung eines Schreibabteils mit Telefon im neuen TEE „Rembrandt" Leber, Bundesminister 5849 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 5849 D Frage des Abg. Dröscher: Errichtung einer einzigen Schnellzugstation im Bereich der Nahemündung Leber, Bundesminister 5849 D Dröscher (SPD) 5850 A Fragen des Abg. Rollmann: Aus- und Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 5850 C Rollmann (CDU/CSU) 5850 C Frage des Abg. Kiep: Beurteilung der Vorgänge im Hamburger und Kölner Strafvollzug durch die Europäische bzw. die UN-Menschenrechtskommission Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 5851 A Kiep (CDU/CSU) . . . . . . . . 5851 B Fragen der Abg. Dr. Becher (Pullach) und Dröscher: Frage einer Entschädigung der OstMüller Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 5851 D Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . 5852 A Dröscher (SPD) . . . . . . . 5852 B Fragen des Abg. Blumenfeld: Begleichung der privaten Forderungen deutscher Unternehmen durch iranische Staatsstellen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 5852 D Blumenfeld (CDU/CSU) . 5852 D, 5853 C Dichgans (CDU/CSU) 5853 A Kiep (CDU/CSU) 5853 D Moersch (FDP) 5854 B Frage der Abg. Frau Brauksiepe: Maßnahmen zur wirksamen Begrenzung der Bekleidungsimporte aus Billigpreis- und Staatshandelsländern Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5854 B Frage der Abg. Frau Brauksiepe: Angebliche geplante Liberalisierung der Einfuhren von Bekleidung aus den Ostblockländern Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 5854 C van Delden (CDU/CSU) 5854 D Dr. Staratzke (FDP) 5854 D Schlager (CDU/CSU) 5855 A Dr. Rinderspacher (SPD) 5855 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1967 III Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz) (Drucksache V/1961) Dr. Kassmann, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen . . . . . 5856 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 5856 B Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache V/1879), in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (Drucksache V/1880) — Erste Beratung — Lücke, Bundesminister . . 5856 C, 5893 C Dorn (FDP) 5863 A D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 5872 C Dr. Even (CDU/CSU) . . . . . 5872 B Hirsch (SPD) 5876 A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 5885 C Busse (Herford) (FDP) 5885 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 5890 C Zink (CDU/CSU) 5892 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 5893 D Frau Funcke (FDP) . . . . . . 5896 A Frau Jacobi (Marl) (CDU/CSU) . . 5898 C Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5900 C Dr. Rau (SPD) 5902 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (SPD) (Drucksache V/1867) — Erste Beratung — . . . 5902 C Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der EAG für eine Verordnung zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die in Italien dienstlich verwendet werden (Drucksachen V/1799, V/1982) . . . 5902 D Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1966 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Drucksachen V/1825, V/1926) Dr. Klepsch (CDU/CSU) 5903 A, 5908 D Jung (FDP) 5904 C, 5909 D Buchstaller (SPD) . . . . . . 5906 A Dr. Mommer, Vizepräsident . . . . 5910 A Hoogen, Wehrbauftragter des Deut- schen Bundestages 5910 B Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5912 A Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/1921) — Zweite und dritte Beratung — 5913 A Nächste Sitzung 5913 C Anlagen 5915 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1967 5841 117. Sitzung Bonn, den 29. Juni 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Aigner * Bading * 29. 6. Bazille 30. 6. Beuster 30. 6. Corterier 30. 6. Cramer 30. 6. Dr. Dahlgrün 30. 6. Dr. Geißler 30. 6. Geldner 30. 6. Gerlach* 29. 6. Gibbert 30. 6. Haage (München) 30. 6. Hamacher 30. 6. Frau Herklotz 30. 6. Holkenbrink 30. 6. Iven 29. 6. Kriedemann* 30. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 29. 6. Kunze 30. 6. Lenz (Trossingen) 30. 6. Dr. Lohmar 30. 6. Lücker (München) * 30. 6. Frau Dr. Maxsein 30. 6. Merten 30. 6. Michels 30. 6. Missbach 30. 6. Ott 30. 6. Peters (Norden) 30. 6. Frau Pitz-Savelsberg 30. 6. Pöhler 30. 6. Frau Schanzenbach 30. 6. Schmitt (Lockweiler) 30. 6. Schulhoff 30. 6. Schulte 30. 6. Struve 30. 6. Tönjes 30. 6. Vogt 30. 6. Wagner 30. 6. Wolf 29. 6. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schmücker vom 27. Juni 1967 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Dr. Friderichs zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Mertes *) Sie haben in der Fragestunde vom 12. Mai 1967 die Zusatzfrage gestellt, ob die Vertreter des Bundes *) Siehe 110. Sitzung Seite 5200 C Anlagen zum Stenographischen Bericht im Aufsichtsrat der Volkswagenwerk AG aus der Kritik, die der Herr Bundesminister der Finanzen an der Modellpolitik ,des Unternehmens geübt hat, Konsequenzen bezüglich der Personalpolitik gezogen haben oder ziehen werden. Der parlamentarische Staatssekrtär des Bundesministers für Wirtschaft, Herr Dr. Arndt, hat Ihnen in der Fragestunde die Prüfung dieser Frage und einen schriftlichen Bescheid zugesagt. Er hat mich gebeten, die Beantwortung aus Gründen der Zuständigkeit zu übernehmen. Herr Staatssekretär Dr. Arndt hat in seiner Antwort in der Fragestunde bereits darauf aufmerksam gemacht, daß sich im Vorstand des Unternehmens ganz normale Veränderungen vollziehen werden. Der langjährige Vorsitzende des Vorstandes, Professor Dr. Nordhoff, wird die Leitung des Unternehmens in andere Hände übergeben. Die Frage personalpolitischer Konsequenzen stellt sich daher in diesem Zusammenhange ohnehin nicht. Unabhängig von diesem auf Altersgründen beruhenden Wechsel im Vorstand sehe ich in der von Ihnen angeschnittenen Frage der Modellpolitik des Volkswagenwerkes eine der wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik, mit der sich die verantwortlichen Organe des Unternehmens ständig zu befassen haben und mit der sich Vorstand und Aufsichtsrat in der Vergangenheit immer wieder auseinandergesetzt haben. Ebenso wie es sicher falsch wäre, eine solche Frage erst in einer Zeit stagnierender oder rückläufiger Umsätze aufzuwerfen, so scheint es mir auf der anderen Seite auch nicht richtig, sie ausschließlich unter dem Eindruck der gegenwärtigen konjunkturellen Abschwächung zu beurteilen. Die Entwicklung der Absatzsituation auf dem Automobilmarkt und die sich aus dieser Entwicklung für das Unternehmen ergebenden Schlußfolgerungen sind selbstverständlich und nicht erst seit heute Gegenstand sehr eingehender und verantwortlicher Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagenwerk AG. Die Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat verfolgen .diese Entwicklung auch weiterhin sehr aufmerksam. Sie werden sich mit Nachdruck dafür einsetzen, daß die Entscheidungen, die sich aus dieser Entwicklung für das Unternehmen und seine zukünftige Geschäftspolitik ergeben, zeitgerecht, verantwortlich und zielstrebig von Vorstand und Aufsichtsrat gefaßt und verwirklicht werden. Sie werden Verständnis dafür haben, daß ich mich hier auf diese allgemeinen Ausführungen beschränken muß. Mit einer Offenlegung konkreter Absichten der Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat des Unternehmens würde ich nicht nur der Entscheidung des Aufsichtsrates vorgreifen, sondern zugleich in die Vertraulichkeit der Aufsichtsratsberatungen eingreifen, die allein die Gewähr für eine sachliche und fruchtbare Aufsichtsratsarbeit bietet. Diese Vertraulichkeit respektieren fühle ich mich umso mehr verpflichtet, als der Bund heute nur noch zu 16 % am Grundkapital der Volkswagenwerk AG beteiligt ist. 5916 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1967 Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 29. Juni 1963 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache V/1943 Frage 74): Wie beurteilt die Bundesregierung eine Erfindung aus Solingen, die die Wuppertaler Polizei empfehlend der Öffentlichkeit vorstellt, nämlich einen Leuchtstab für Fußgänger bei Dunkelheit, insbesondere beim Überqueren unbeleuchteter Straßen? Es ist schon wiederholt angeregt worden, Fußgänger bei Dunkelheit durch rückstrahlende oder selbstleuchtende Mittel kenntlich zu machen. Ich betrachte .die Sicherung der Fußgänger auch als eine dringende Aufgabe. Bereits vor längerer Zeit wurde deshalb die Frage geprüft, ob der Gebrauch der wiederholt vorgeschlagenen verschiedenartigen Einrichtungen zur Sicherung .der Fußgänger Unfälle verhütet. Als Ergebnis wurde seinerzeit der Gebrauch von solchen Sicherungsmitteln für Fußgänger auf Landstraßen empfohlen. Zuletzt habe ich am 6. Januar d. J. durch Aufrufe in der Tages- und Fachpresse darauf hingewiesen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 29. Juni 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Baron von Wrangel (Drucksache zu V/1943 Fragen 110, 111 und 112): Ist die Bundesregierung bereit, darauf einzuwirken, daß die Stadt Schwarzenbek (Kreis Herzogtum Lauenburg) in den Verkehrsverbund der Freien und Hansestadt Hamburg mit einbezogen wird, zumal durch die jetzige Regelung denjenigen Arbeitnehmern, die in Hamburg arbeiten müssen, durch den Ferntarif erhebliche Nachteile entstehen? Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß ein Verbundtarif erst dann als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn er wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen bringt, oder ob nicht doch die Verpflichtung besteht, Härten, die sich bei Einführung oder Anwendung des Verbundtarifs ergeben, zu beheben? Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die in Frage 110 erwähnte Gleichstellung eine dringend notwendige Maßnahme ist, um das Zonenrand- und Zonengrenzgebiet nicht schlechter als andere Regionen zu stellen? Die Bundesregierung wird die Hamburgische Verkehrsbehörde bitten, wohlwollend zu prüfen, ob dem dort vorliegenden Antrag der Stadt Schwarzenbek auf Einbeziehung in den Hamburger Verbundtarif entsprochen werden kann. Mit Ihnen bin ich der Ansicht, daß für die Abgrenzung des Verbundbereiches nicht allein die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Verkehrsunternehmen ausschlaggebend sein können. Ich habe andererseits aber auch Verständnis für die Bemühungen der Hamburgischen Behörden zu verhüten, daß der Verbund von Anfang an mit hohen Defiziten belastet wird. Ich bin davon überzeugt, daß die Hamburgische Verbundbehörde die Lage Schrarzenbeks im Zonenrandgebiet gebührend berücksichtigen wird.
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    Rede von Georg Leber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Der Großbehälter-Städteschnellverkehr der Deutschen Bundesbahn nach dem Ausnahmetarif 24 B 10 ist ein neuartiger Verkehr mit dem Ziel, in bestimmten Städteverbindungen jeweils mehrere Großbehälter zu einer Wagenladung zusammenzufassen. Die Fracht wird dabei für jeden Behälter getrennt berechnet.
    Herr Kollege, Sie gehen bei Ihrer Frage offensichtlich von der Verladung nur eines Großbehälters je Wagen aus, wofür sich in etwa die genannten
    Frachtermäßigungen ergeben können. Da jedoch immer mehrere Großbehälter zusammen verladen werden, vervielfacht sich die Frachteinnahme entsprechend, so daß die Selbstkosten in diesem Verkehr gedeckt werden. Der Großbehälter-Städteschnellverkehr ist vor allem auch deshalb rentabel, weil es sich um einen Schwerpunktverkehr handelt.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Schmidt (Kempten).

(Kempten Ich halte sie angesichts der Ballung des Verkehrs nicht nur für kostennah, sondern durchaus für kostendeckend und damit für im Sinne des Verbrauchers liegend. Eine weitere Frage, Herr Abgeordneter Schmidt. Herr Bundesminister, ist es nicht eher so, daß dieses Entgegenkommen der Bundesbahn dadurch möglich ist, daß die Zuschüsse, die die Bundesbahn aus dem Bundeshaushalt erhält, eben nicht gezielt in die einzelnen Sektoren gehen, sondern sehr schön verteilt werden können? Das hängt nicht mit den Zuschüssen an die Bundesbahn zusammen. Die Bundesbahn muß vielmehr vor Genehmigung der Tarife auf jedem einzelnen Tarifgebiet klären und nachweisen, daß die Tarife kostendekkend sind. Bei dem Großcontainerverkehr auf der Schiene haben wir es mit einer völlig neuen Verkehrsart zu tun. Wenn die Container einzeln über Waggons ans Ziel gebracht werden, ergibt sich natürlich ein ganz anderes Kostenverhältnis als bei dem Sammelverkehr, bei dem ganze Züge zusammengestellt werden, die, ohne daß sie unterwegs wer weiß welche Fahrdienstbedienung und Wartung erfordern, vom Ausgangspunkt zum Endpunkt gefahren werden. So entsteht ein außerordentlicher Rationalisierungseffekt für die Deutsche Bundesbahn, und ich bin dafür, daß die Deutsche Bundesbahn sich hier im Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern auch tatsächlich so verhält, daß dem Benutzer dabei etwas zugute kommt. Herr Abgeordneter Ramms zu einer Zusatzfrage. Herr Bundesminister, ist Ihnen bekannt, daß die Absenkung der Regeltarife um 25%, die die Deutsche Bundesbahn 1964 vorgenommen hat, an den Verbraucher nicht weitergegeben worden ist bzw. nicht weitergegeben werden konnte, weil sie zu gering war, z. B. auf 1 kg Fleisch 0,6 Pfennig, auf 1 kg Mehl nur 0,9 Pfennig betragen hat? Das ist mir bekannt. Aber um so erfreuter bin ich, daß sie hier weitergegeben wird. Wollen wir das beste hoffen! Keine weitere Frage. Dann rufe ich die Fragen 107, 108 und 109 des Herrn Abgeordneten Miessner auf: Ist der Bundesverkehrsminister bereit, beim Vorstand der Deutschen Bundesbahn darauf zu dringen, daß die Dienstdauervorschriften gemäß der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1965 in absehbarer Zeit verbessert werden sowohl hinsichtlich der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nur für volle Stunden Dienst in Bereitschaft Erwägt der Bundesverkehrsminister zur Zeit Maßnahmen, die über die vom Deutschen Bundestag mit seiner Entschließung vom 23. Juni 1965 damals als besonders dringlich angesehenen Mindestmaßnahmen hinausgehen? Teilt der Bundesverkehrsminister die Auffassung, daß es für den Bereich der Deutschen Bundesbahn dringlicher ist, die Dienstdauervorschriften im Sinne der Betroffenen zu verbessern als allgemeine Arbeitszeitverkürzungen zu erwägen? Herr Präsident, der von mir im Verkehrsausschuß dieses Hohen Hauses angekündigte Gesamtverkehrsplan wird auch die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtsituation der Deutschen Bundesbahn enthalten. Im Hinblick auf den derzeitigen Stand der Überlegungen und der Arbeiten in meinem Hause möchte ich im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einzelprobleme vorweg behandeln. Ich bitte dafür um Ihr Verständnis, Herr Kollege Dr. Miessner. Selbstverständlich werde ich mich im Herbst auch mit den in den drei Fragen von Ihnen angesprochenen Dienstdauervorschriften erneut befassen und dann auch mit allen Kreisen, die ein Interesse an der Behandlung dieser Fragen haben könnten, in Verbindung treten. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Dr. Miessner. Herr Minister, darf ich aus Ihrer generellen Antwort schließen, daß Sie mit mir die Regelung des Bereitschaftsdienstes bei der Deutschen Bundesbahn als eine ganz besonders vordringliche Frage ansehen? Ich halte die Frage des Bereitschaftsdienstes, der Wendezeiten und alle damit zusammenhängenden Fragen, die auch schon Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen sind, für der Ordnung und der Neuregelung bedürftig. Noch eine Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Miessner. Herr Minister, da die Regelung dieser Dinge ja nicht in Ihrer unmittelbaren eigenen Zuständigkeit liegt, würden Sie es begrüßen, wenn wir vom Parlament her im Herbst noch einmal nach dem Stand der Dinge fragen — gewissermaßen zu Ihrer Unterstützung? Das ist nicht nur das gute Recht des Parlaments, sondern, wenn damit eine Unterstützung des Verkehrsministers verbunden ist, bin ich dafür sehr dankbar. Ich rufe die Fragen 110, 111 und 112 des Herrn Abgeordneten Baron von Wrangel auf. — Ist der Abgeordnete Baron von Wrangel im Raum? — Das ist nicht der Fall. Dann werden die Fragen schriftlich beantwortet. Ich rufe die Frage 113 des Herrn Abgeordneten Felder auf: Kann der Bundesverkehrsminister darüber berichten, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrichtung eines Schreibabteils mit Telefon im neuen TEE „Rembrandt" vorgesehen ist? Bitte, Herr Minister! Herr Präsident, nach Mitteilung der Deutschen Bundesbahn werden die personellen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Schreibabteils und die technischen Voraussetzungen für den Zugpostfunk im TEE „Rembrandt" voraussichtlich bis zum Beginn des Winterfahrplans am 24. September 1967 hergestellt sein. Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Kempfler. Herr Minister, besteht Aussicht, daß die Deutsche Bundesbahn die von allen Abgeordneten dieses Hauses, die nach Bayern fahren, wiederholt vorgebrachte Anregung verwirklicht und im Schreibabteil des „Rheinblitz" noch eine Telefonanlage einrichtet? Ich bin sehr dafür. Ich hoffe, daß meine Bemühungen bei der Deutschen Bundesbahn erfolgreich sein werden. Vizepräsdent Dr. Dehler: Dann die Frage 114 des Herrn Abgeordneten Dröscher: Wie weit sind die Bemühungen der Bundesregierung gediehen, bei der Deutschen Bundesbahn die Errichtung einer einzigen Schnellzugstation im Bereich der Nahemündung, d. h. an Stelle der beiden bisherigen Stationen Bingen und Bingerbrück, zu erreichen? Wie mir die Deutsche Bundesbahn mitteilt, kann eine Entscheidung über die endgültige Lösung in absehbarer Zeit noch nicht erwartet werden, weil dabei straßenund städtebauliche Planungen eine wesentliche Rolle spielen. Durch die Vielzahl der Beteiligten mit ihren unterschiedlichen Interessen werden die Verhandlungen sehr erschwert. Auch die Unsicherheit über die Finanzierung eines solchen Großvorhabens-wirkt sich auf den Fortgang der Verhandlungen hemmend aus. Es handelt sich dabei um die Möglichkeiten eines gemeinsamen Bahnhofs für Bingen und Bingerbrück. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Dröscher. Herr Bundesminister, sind Sie bereit, da die Angelegenheit wegen der Verkehrsbedeutung der Stationen und wegen des augenblicklichen unzumutbaren Zustandes, daß da auf 1200 m Entfernung zwei Schnellzugstationen mit wechselnden Ankunftsund Abfahrtzeiten vorhanden sind, sowie angesichts der Verkehrssituation in dem dortigen Raum sehr dringend ist, weiter auf die Bundesbahn einzuwirken, damit die Maßnahmen so bald als möglich durchgeführt werden? Das will ich gern tun. Die Bundesbahn tut das auch von sich aus. Nur habe ich in meiner Antwort schon erwähnt, daß das nicht allein in ihrem Zuständigkeitsbereich möglich ist. Hier spielt eine ganze Reihe städtebaulicher Interessen von zwei Städten mit hinein; Landesbaumaßnahmen spielen ebenfalls hinein. Überdies ist das ein Projekt, dessen Durchführung nach den vor Jahren einmal angestellten Berechnungen etwa 15 Millionen DM kosten würde. Im Augenblick würde es sehr schwerfallen, diese Mittel zu mobilisieren. Das Vorhaben selbst halte ich für so wichtig, daß man es ständig im Auge behalten sollte. Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Dröscher. Ist Ihnen bekannt, Herr Minister, daß die Bundesbahndirektion mit den in Frage kommenden Gemeinden noch keinen Kontakt aufgenommen hat? Das ist mir nicht bekannt. Aus meinen Unterlagen ergibt sich, daß die Bundesbahn schon eigene Konzepte entwickelt hat. Wieweit sie diese mit den Gemeinden abgestimmt hat, vermag ich im Augenblick nicht zu übersehen. Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister. Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz. Da sie wohl miteinander im Zusammenhang stehen, rufe ich zunächst die Fragen 17, 18 und 19 des Herrn Abgeordneten Rollmann auf: Mit welchem Ergebnis ist die vom Deutschen Bundestag gewünschte Errichtung eines zentralen Institutes zur Ausbildung und Fortbildung von Strafvollzugsbediensteten auf der 28. Tagung des Strafvollzugsausschusses der Länder besprochen worden? Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Fortschritte vorzulegen, die bei der Anwendung der den Strafvollzug betreffenden Beschlüsse und Empfehlungen des Ersten Kongresses der Vereinten Nationen vom 22. August bis zum 3. September 1955 über Verbrechensverhütung und Behandlung Straffälliger in der Bundesrepublik Deutschland gemacht worden sind? In welchem Umfang ist die Bundesregierung der Entschließung des Wirtschaftsund Sozialrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 1957 gefolgt, den Generalsekretär der Vereinten Nationen alle fünf Jahre über die Fortschritte zu unterrichten, die bei der Anwendung der Einheitlichen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen des Ersten Kongresses der Vereinten Nationen über Verbrechensverhütung und Behandlung Straffälliger in der Bundesrepublik Deutschland erzielt worden sind? Bitte, Herr Minister! Herr Kollege Rollmann, ein offizieller Bericht über die Tagung des Strafvollzugsausschusses der Länder liegt noch nicht vor. Es hat aber ein Vertreter des Bundesjustizministeriums an ihr teilgenommen, und aus dem, was er berichtet, entnehme ich, daß man sich einig war, die Bemühungen um die Ausund Fortbildung der Vollzugsbediensteten mit größtem Nachdruck fortzusetzen. Es ist insbesondere vorgesehen, eine Anstaltsleitertagung im September oder Oktober dieses Jahres stattfinden zu lassen. Wenn auch das geschehen sein wird, wird, glaube ich, der Zeitpunkt gekommen sein, die Folgerungen in bezug auf das von Ihnen genannte Institut zu ziehen. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Rollmann. Darf ich daraus entnehmen, Herr Minister, daß sich der Strafvollzugsausschuß der Länder wenigstens auf der 28. Tagung noch nicht positiv zu dem Anliegen des Deutschen Bundestages geäußert hat? Soweit ich bis jetzt ersehen kann, ist es so, wie Sie sagen. — Ich darf nun zu der nächsten Frage übergehen. Wenn hier ein Strafvollzugsgesetz vorgelegt werden wird, so wird in der Begründung zu diesem Gesetz Gelegenheit sein, zu all den Empfehlungen und Vorgängen Stellung zu nehmen, um die es Ihnen geht. Aus den Empfehlungen ist aber schon einzelnes verwirklicht. Ich darf z. B. darauf hinweisen, daß das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz von 1963 auch Gefangene in den Versicherungsschutz einbezogen hat. Darüber hinaus darf ich darauf hinweisen, daß die Empfehlungen vom Bundesjustizministerium den Landesjustizverwaltungen und auch noch anderen an dieser Thematik interessierten Stellen weitergegeben worden sind. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Rollmann. Herr Minister, Sie haben von der Vorlage eines Strafvollzugsgesetzes gesprochen. Darf ich Sie fragen, wie weit die Berufung der Grollen Strafvollzugskommission gediehen ist? Das ist jetzt nur noch eine Angelegenheit von wenigen Tagen. Die Länder haben ihre Vorschläge für die Zusammensetzung dieser Kommission gemacht. Die Zahl der vorgeschlagenen Mitglieder ist aber weitaus größer als die Zahl der Mitglieder, die die Kommission umfassen kann. Es geht also jetzt lediglich noch um die letzte Auswahl. Bundesminister Dr. Dr. Heinemann Zu Ihrer dritten Frage, Herr Abgeordneter Rollmann. Die Bundesregierung hat auf Wunsch der Vereinten Nationen im Jahre 1959 über die Entwicklung auf dem Gebiete des Strafvollzuges als Folge der Empfehlungen der Vereinten Nationen berichtet. Anschließend wird in Halbjahresberichten die Entwicklung weiterhin geschildert. Ich glaube, daß eine darüber hinausgehende weitere Berichterstattung nicht am Platze wäre. Keine Zusatzfrage. Ich rufe die Frage 20 des Herrn Abgeordneten Kiep auf: Hat sich die Bundesregierung davon überzeugt, daß die Beurteilung der Vorgänge im Hamburger und Kölner Strafvollzug, über die die Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaften teilweise eingestellt worden sind, durch die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen keine nachteiligen Konsequenzen für die Bundesrepublik ergibt? Bitte, Herr Minister! Der Bundesregierung, Herr Kiep, ist nichts darüber bekannt, daß sich die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen mit den Vorgängen in Hamburg oder in Köln befaßt hat. Für den Fall, daß sich Ihre Frage auf die Europäische Kommission für Menschenrechte beziehen sollte, möchte ich bemerken, daß bei dieser Kommission Individualbeschwerden wegen der Vorgänge in Hamburg oder Köln zur Zeit nicht anhängig sind. Auf telefonische Mitteilung des Sekretärs der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg haben wir zwar erfahren, daß Einzelbeschwerden eingegangen sind. Diese Beschwerden sind aber, ohne daß die Bundesregierung zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, als unzulässig erklärt worden, sind also praktisch abgeschlossen. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Kiep. Herr Minister, sind Sie der Ansicht, daß eine Berichterstattung in einem Bericht der Europäischen Kommission oder in einem Bericht der UN-Menschenrechtskommission über diese Vorfälle im Strafvollzug in Hamburg, Berlin oder Köln möglich ist? Ich weiß nicht, auf welche Berichte Sie Bezug nehmen. Mir ist kein Bericht bekannt, in dem diese Vorgänge eine Rolle spielen. Ich meine, Herr Minister, daß die Einstellung der Untersuchungen im Strafvollzug in Hamburg und in Köln dazu führen könnte, daß in einem Bericht der UN-Menschenrechtskommission oder der Europäischen Kommission dazu eventuell kritisch Stellung genommen wird. Das mag sein. Das kann ich nicht im voraus übersehen. Wenn so etwas in den Berichten aufkommen sollte, wäre es natürlich in erster Linie Sache der Landesjustizverwaltungen, dazu Stellung zu nehmen. Die zweite Frage war eine Interpretation der ersten. Noch eine Frage, Herr Abgeordneter Kiep. Herr Bundesminister, wenn ich Sie richtig verstanden habe, sehen Sie demnach keine Möglichkeit, in dieser Frage etwas zu unternehmen, um eine Berichterstattung dieser beiden Kommissionen zu verhindern. An sich kann ich den Landesjustizverwaltungen nicht vorgreifen. Wenn aber wirklich die Besorgnis bestünde, daß damit etwas auf den Bund zukäme, würde ich mich selbstverständlich veranlaßt sehen, die Landesjustizverwaltungen mindestens vorbereitend zu einer sofortigen Stellungnahme aufzufordern. Bis jetzt war dazu noch kein Anlaß. Ich danke Ihnen, Herr Minister. Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Ich rufe die Frage 29 des Herrn Abgeordneten Dr. Becher Ist die Bundesregierung bereit, für eine angemessene Entschädigung der Ost-Müller einzutreten, deren auf Grund gesetzlicher Maßnahmen ermöglichte Eingliederung in das Berufsleben dadurch aufgehoben wurde, daß das Mühlenkartell im Jahre 1965 die diesbezüglichen Verträge kündigte, aber die Kontingente der Ost-Müller unter Einbehaltung des Entgelts weiterhin nutzte? Bitte, der Parlamentarische Staatssekretär! Herr Präsident, darf ich mir die Anregung erlauben, die Frage 102 des Herrn Abgeordneten Dröscher ebenfalls heute — im Anschluß an die Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Becher — beantworten zu dürfen. Jawohl. Dann rufe ich auch die Frage 102 des Herrn Abgeordneten Dröscher auf: Trifft es zu, daß, nachdem den heimatvertriebenen sogenannten Ostmüllern mit Hilfe des § 75 Bundesvertriebenengesetz die Eingliederung als Müller in die Mühlenwirtschaft ermöglicht werden sollte, wozu Vermahlungsverträge zwischen Westund Ostmüllern behördlicherseits zu fördern waren, nun, ohne die Behörden in Kenntnis zu setzen, die im Gesetz vorgesehene und praktizierte Möglichkeit durch einseitige Kartellbeschlüsse zunichte gemacht zu werden droht, indem die Ostmüllerquoten den Vertragsmühlen gegen Entgelt angeboten und überlassen wurden, die Ostmüller aber ohne Entschädigung blieben? Es handelt sich hier um ein zivilrechtliches Problem, das von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist. Ein entsprechender Musterprozeß ist seit dem Jahre 1965 vor dem Landgericht Köln anhängig. Auf Grund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 dürfen die Mitgliedstaaten seit dem 30. Juni 1962 Vermahlungsregelungen, wie sie vorher in der Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Arndt Bundesrepublik bestanden, nicht mehr treffen. Damit war auch die Grundlage für die Förderungsmaßnahmen zugunsten der vertriebenen Müller entfallen. 1965 beschlossen die Mühlenkartelle, daß Vermahlungen für, wie man sagt, Ost-Müller nicht mehr ohne Anrechnung auf die Kartellquote durchgeführt werden könnten, und zwar seit dem 30. Juni 1965. In der Folgezeit wurden neue Lohnvermahlungsverträge mit vertriebenen Müllern nicht mehr abgeschlossen und bestehende Verträge gekündigt. Das ist die Grundlage für den Zivilprozeß. Herr Abgeordneter Dr. Becher! Herr Staatssekretär, ist die Bundesregierung nicht dennoch der Überzeugung, daß der von Ihnen zitierte Beschluß der sogenannten Mühlenkonvention vom 25. Mai 1965, den Gewinn durch Übernahme der Ost-MüllerQuoten einseitig zu erhöhen und die Ost-Müller selbst leer ausgehen zu lassen, gegen die Auflage des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahre 1964 verstößt und daß die Mühlenkonvention deshalb einseitig verfuhr? Die Rechtsgrundlage für diese Förderungsmaßnahme ist, wie gesagt, entfallen, Herr Kollege Dr. Becher. Es gibt keine Möglichkeit, dagegen einzuschreiten. Eine weitere Frage, Herr Abgeordneter Dr. Becher. Herr Staatssekretär, besteht nicht in Anbetracht der Tatsache, daß die Regelung auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes getroffen wurde, dennoch die Möglichkeit, im Ministerium Vertreter der Ost-Müller und des Mühlenkartells an einen Tisch zu bringen, indem das Ministerium von sich aus die Initiative ergreift und von der Seite der Regierung aus diese Frage erörtert wird, deren Klärung auf dem gerichtlichen Wege wahrscheinlich Jahre benötigen wird und Hunderte von Existenzen ungeklärt ließe? Für den Bundeswirtschaftsminister könnte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein Anknüpfungspunkt sein. Die Kartellbehörde ist aber bislang nicht überzeugt, daß im Verhalten der Mühlenkartelle ein Mißbrauch der durch i§ 106 Abs. 2 GWB bewirkten Freistellung der Kartelle von § 1 des Gesetzes liegt. Man muß sich also, wenn man helfen will, eine andere Art von Förderung einfallen lassen. Herr Abgeordneter Dröscher zu einer Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, steht diese jetzt getroffene Lösung nicht im Widerspruch zum § 75 des Bundesvertriebenengesetzes und den darauf aufgebauten Maßnahmen? Das muß erneut geprüft werden, Herr Abgeordneter Dröscher. Eine weitere Frage. Herr Staatssekretär, wären Sie bereit, in Zusammenarbeit mit dem Bundesvertriebenenministerium, das doch an dieser Frage interessiert sein muß, weil es um einen von ihm betreuten Personenkreis geht, diese ganze Frage noch einmal zu prüfen? Wir sind bereit, in diese Prüfung einzutreten und dann beiden Fragestellern, unseren beiden Kollegen hier, zu berichten. Wir kommen dann zu den Fragen des Herrn Abgeordneten Blumenfeld, zunächst zur Frage 30: Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die Sperrung eines Kredits in Höhe von 3 Millionen DM ein sehr wirkungsvolles Mittel ist, um eine aus dem Jahre 1957 stammende Forderung von zwei deutschen Firmen gegenüber iranischen Staatsstellen in Höhe von 1,5 Millionen DM plus inzwischen aufgelaufenen Zinsen zu erzwingen? Bitte, Herr Staatssekretär! Herr Kollege Blumenfeld, die Zurückhaltung der Kapitalhilfe in Höhe von 3 Millionen DM scheint zur Zeit das am besten geeignete Mittel zu sein, um die iranische Regierung auf das Interesse der Bundesregierung an der Begleichung der privaten Forderungen deutscher Unternehmen aufmerksam zu machen. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Blumenfeld. Herr Staatssekretär, ist die Bundesregierung der Meinung, daß die fortgesetzte Gewährung weiterer Kapitalhilfe, zuletzt beim Besuch des Schahs von Persien vor wenigen Wochen, mit der Zurückhaltung eines Restanten von 3 Millionen DM das geeignete Mittel ist, nunmehr das Interesse der iranischen Regierung zu erzwingen, wie ich gefragt habe? Herr Kollege, der iranische Ministerpräsident hat bei seinem vorherigen Besuch erklärt, daß das iranische Parlament bald ein Gesetz verabschieden werde, das die Entschädigung möglich machen werde. Zunächst besteht kein Grund, an dieser Erklärung zu zweifeln. Ich bin mit Ihnen der Meinung, daß man, wenn diese Erklärung nicht realisiert werden könnte, neue Maßnahmen überlegen müßte. Eine weitere Frage, Herr Abgeordneter Blumenfeld. Darf ich mir die Frage erlauben, ob die Bundesregierung bei dem Besuch des Schahs von Persien mit seinem Ministergefolge Gelegenheit genommen hat, diese Frage grundsätzlich anzusprechen? Herr Abgeordneter, das ist bei dem vorherigen Besuch des iranischen Ministerpräsidenten ausgiebig geschehen. Herr Abgeordneter Dr. Dichgans zu einer Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, halten Sie es nicht vielleicht für zweckmäßig, daß die Bundesregierung in Zukunft bei Kreditverhandlungen routinemäßig mit einer Besprechung der überfälligen Forderungen beginnt, um auf diese Weise der Einzelaktion den Charakter des Außergewöhnlichen zu nehmen? Herr Kollege, soweit das Forderungen im Rahmen der Entwicklungshilfe sind, ist das, glaube ich, ratsam, wenn nicht sogar selbstverständlich. Hier handelt es sich um eine private Forderung. Die nächste Frage des Herrn Abgeordneten Blumenfeld, die Frage 31: Ist die Bundesregierung in der Lage, den Gesetzentwurf, den die iranische Regierung zur angeblichen Erledigung des in Frage 30 erwähnten Falles eingebracht hat, im Wortlaut bekanntzugeben? Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft. Zum Gesetzentwurf: Die deutsche Botschaft in Teheran ist angewiesen worden, über den genauen Wortlaut des Gesetzentwurfs zu berichten. Ich darf Ihnen unmittelbar nach Eingang dieser Nachricht darüber Mitteilung machen. Dritte Frage des Herrn Abgeordneten Blumenfeld: Ist die Bundesregierung der Meinung, daß der in Frage 31 erwähnte Wortlaut einen klaren Fortschritt gegenüber dem bisherigen Verhandlungsergebnis, welches die Firmen mit Hilfe der deutschen Botschaft erreicht haben, darstellt? Nach den Erklärungen des iranischen Ministerpräsidenten, Herrn Hoveida, muß davon ausgegangen werden, daß der dem Parlament vorgelegte Gesetzentwurf eine Verbesserung bringt. Eine Zusatzfrage, Abgeordneter Blumenfeld. Herr Staatssekretär, werden Sie in der Lage sein, einen Kommentar zu geben, wenn ich Ihnen jetzt den Gesetzentwurf in deutscher Übersetzung, wie ich ihn vorliegen habe, vorlese, weil — was ich bedauere — die Bundesregierung noch nicht im Besitz des Gesetzentwurfs des iranischen Parlaments ist? Er lautet: Der Regierung wird gestattet, angeforderte Forderungen der Firmen nach notwendiger Prüfung und Feststellung durch die technische Kommission und Genehmigung der Budgetkommission des Parlamentes unter Berücksichtigung der Regelungen zu zahlen. Darf ich mir die Frage erlauben, ob Sie hierin die positive Regelung sehen, die Sie auf Grund der Bemühungen der Botschaft und der Bundesregierung vorhin in Aussicht gestellt haben? Herr Kollege, man kann diesen Passus ad hoc als Ermächtigung an die Regierung kommentieren, so zu verfahren. Es wird sich herausstellen, ob diese Ermächtigung in Verbindung mit der Zurückhaltung der deutschen Kapitalhilfe von 3 Millionen DM ausreicht, um den Ansprüchen der betreffenden deutschen Firma Genüge zu tun. Eine Zusatzfrage, Abgeordneter Blumenfeld. Meinen Sie nicht, Herr Staatssekretär, daß diese nach großer Verzögerung zustande gekommene Beschlußfassung des iranischen Parlaments — wenn der Wortlaut so ist, wie ich ihn verlesen habe — einen ganz klaren Rückschritt in der Angelegenheit darstellt, weil die Anerkenntnis der Forderung schon vor vielen Jahren festgestellt worden ist? Herr Kollege Blumenfeld, ich glaube, diese Anerkenntnis der Forderung ist umstritten. Ich möchte dazu nicht mehr sagen. Es gibt dort verschiedene Auslegungen. Seien Sie bitte überzeugt davon, daß die deutsche Bundesregierung alles tun wird, den berechtigten Ansprüchen dieser Firma Geltung zu verschaffen. Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Kiep. Herr Staatssekretär, sind Sie mit mir der Meinung, daß der negative Ausgang eines solchen Falles geeignet wäre, die an sich von uns allen sehr gewünschte private Tätigkeit in Entwicklungsländern negativ zu beeinflussen? Herr Kollege, Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Arndt private Tätigkeit, Unternehmertätigkeit ist immer riskant, und sie ist in Entwicklungsländern wahrscheinlich überdurchschnittlich riskant. Man kann Rückschläge nicht von vornherein ausschließen. Ich glaube, das wissen auch alle deutschen Unternehmen, die sich auf diesem Felde dankenswerterweise engagieren. Die Regierung kann nicht von vornherein Warnungen aussprechen; ich glaube auch nicht, daß Sie das im Gedanken haben. Wir können nur sehen, daß wir hinterher das wieder in Ordnung bringen, was überhaupt in Ordnung zu bringen ist. Eine weitere Frage, Abgeordneter Kiep. Herr Staatssekretär, sind Sie nicht der Ansicht, daß die deutsche private Wirtschaft, die solche Investitionen beabsichtigt, doch gewarnt wird und sich zurückhält, wenn sie erkennen muß, daß zusätzliche Kapitalhilfezusagen gemacht werden, ohne daß vorher derartige Forderungen, wie sie hier vorzuliegen scheinen, realisiert werden? Herr Kollege, ich glaube, die deutsche Bundesregierung hat keinen Grund, an den Erklärungen des iranischen Ministerpräsidenten zu zweifeln, solange nicht eine gewisse Frist für die Realisierung dieser Erklärungen gemeinsam mit dem iranischen Parlament verstrichen ist. Herr Abgeordneter Moersch zu einer Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, sind Sie der Meinung, daß sich gewisse Schwierigkeiten vielleicht beim nächsten Besuch des Schahs von Persien beheben lassen? Ich darf wiederholen, daß diese Frage mit dem Schah von Persien, dem persischen Staatsoberhaupt, nicht besprochen worden ist. Die deutsche Bundesregierung hat sich an den iranischen Ministerpräsidenten gehalten. Wir kommen zur Frage 33 der Abgeordneten Frau Brauksiepe: Ist die Bundesregierung bereit, zur Sicherung der Arbeitsplätze von mehr als 300 000 Frauen in der Bekleidungsindustrie Maßnahmen zur wirksamen Begrenzung der Bekleidungsimporte aus Billigpreisund Staatshandelsländern zu ergreifen? Die Frage wird von Herrn Abgeordneten van Delden übernommen. Bitte, Herr Staatssekretär! Herr Kollege, die Einfuhr der wesentlichen Bekleidungswaren aus Staatshandelsund Niedrigpreisländern ist genehmigungspflichtig und kontingentiert. Nach der mit Hongkong getroffenen Selbstbeschränkungsvereinbarung gilt das auch für Hongkong-Waren. Allerdings muß man in Rechnung stellen, daß die gegenwärtigen Schwierigkeiten der deutschen Bekleidungsindustrie in überwiegendem Maße auf der Abschwächung der Konjunktur beruhen. Welche Anstrengungen die Bundesregierung und der Bundestag machen, um die Nachfrage anzuregen, ist bekannt. Nur auf diesem Wege ist es möglich, einen hohen Stand der Beschäftigung in unserer Wirtschaft, und damit auch in der Bekleidungsindustrie, zu sichern. Keine Zusatzfrage. Dann die weitere Frage der Abgeordneten Frau Brauksiepe, ebenfalls übernommen von Herrn Abgeordneten van Delden, die Frage 34: Treffen Befürchtungen der Bekleidungsindustrie zu, daß die Bundesregierung beabsichtigt, die Einfuhren von Bekleidung aus den Ostblockländern in erheblichem Umfang zu liberalisieren? Bitte, Herr Staatssekretär! Auf lange Frist ist selbstverständlich beabsichtigt, im Rahmen der EWG zu einer Harmonisierung der Liberalisierungsquoten gegenüber Ostasien und auch gegenüber den Ostblockländern zu kommen. Bei den Ostblockländern heißt das, daß unsere Liberalisierungsquote höher sein wird, als sie zur Zeit ist. Gegenwärtig sind nur vorbereitende Arbeiten im Gange. Eine Zusatzfrage des Abgeordneten van Delden. Herr Staatssekretär, halten Sie es nicht für bedenklich, daß sich jetzt, nachdem die Textilindustrie zunächst in diese Schwierigkeiten gekommen ist, die gleichen Schwierigkeiten auch bei der Bekleidungsindustrie abzeichnen, angesichts der Tatsache, daß beide Zweige zusammen knapp eine Million Beschäftigte haben? Beide Zweige brauchen keine aktuellen Maßnahmen auf diesem Gebiet zu befürchten. Ich bin froh, daß diese Frage uns die Möglichkeit gibt, etwaige Mißdeutungen zu zerstreuen. Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Staratzke. Herr Staatssekretär, bedeutet die Antwort, die Sie soeben dem Kollegen van Delden gegeben haben, daß bei einer Expansion des Osthandels eine weitere Liberalisierung von solchen neuralgischen Waren aus dem Bereich der großen Konsumgüterindustrie Textil-Bekleidung nicht vorgenommen wird? Langfristig kann ich das nicht verneinen; denn langfristig ist im Rahmen der EWG-Harmonisierung eine Prüfung aller dieser Dinge notwendig. Auf kurze Frist wird es keine Schwierigkeiten für die deutsche Textilund Bekleidungsindustrie geben. Eine weitere Zusatzfrage des Abgeordneten Staratzke. Herr Staatssekretär, bedeutet dies, daß eine Liberalisierung gegenüber den Staatshandelsländern auf diesem Gebiet nur im Zusammenhang mit der EWG, d. h. auf Grund einer gemeinsamen Handelspolitik der EWG betrieben werden soll? Das ist das Ziel, und es bedeutet für absehbare Zeit, mit Ausnahme eines Landes, keine nennenswerten Änderungen. Eine Zusatzfrage des Abgeordneten Schlager. Herr Staatssekretär, weil Sie vorhin das Selbstbeschränkungsabkommen mit Hongkong erwähnt haben, möchte ich Sie fragen: Ist Ihnen bekannt, daß das zwischen der Bundesrepublik und der britischen Kronkolonie abgeschlossene Abkommen vom Januar dieses Jahres über die Beschränkung der Ausfuhr von Baumwollbekleidung in die Bundesrepublik bei zahlreichen Artikeln durch Änderung des Mischungsverhältnisses zwischen Baumwolle und anderen Spinnstoffen umgangen wird? Herr Kollege, ich muß diese Frage prüfen, ich bin auf dieses Detail nicht vorbereitet. Generell gesehen ist die Einfuhr von Textilund Bekleidungserzeugnissen sehr stark rückläufig. Wir liegen in allen Sparten wesentlich unter dem ersten Quartal 1966. Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Rinderspacher. Herr Staatssekretär, sind Sie mit mir der Meinung, daß à la longue die deutsche Textilindustrie befürchten muß, daß in steigendem Maße Importe aus den heutigen Entwicklungsländern auf den europäischen Markt kommen, weil gerade die Textilfabrikation sich in besonderem Maße dazu eignet, die Industrialisierung solcher Länder zu fördern, und weil die Rohstoffe in diesen Ländern im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen? Herr Kollege Rinderspacher, ich darf die Frage vielleicht so beantworten, daß die Textilund Bekleidungsindustrie auf sehr lange Zeit unter Wettbewerbsdruck aus Niedrigpreisländern stehen wird. Das werden immer wieder andere sein, weil Niedrigpreisländer nach einer gewissen Zeit zu Normalpreisländern werden, nämlich im Zuge ihrer Industrialisierung, und es gar keinen Sinn hat, diesen Prozeß aufhalten zu wollen; im Gegenteil, es liegt im Interesse Europas, diesen Prozeß in anderen Ländern zu fördern. Wir haben uns aber überzeugen können, daß die deutsche Textilindustrie in der Lage ist, mit dem größten Teil dieser Wettbewerbsschwierigkeiten fertigzuwerden. Ihre Produktivität hat sich sehr gesteigert. Hochmoderne Betriebe sind in der Lage, besser und billiger — beides zugleich — zu sein als diese ausländischen Konkurrenten, von denen Sie sprechen. Wir kommen dann zu den Fragen des Herrn Abgeordneten Schlager. — Dann kommen Sie aber mit Ihren Fragen nicht mehr dran. — Gut, dann zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Schlager. Herr Staatssekretär, aus welchen Gründen sind eigentlich Polen und Bulgarien in den Handelsverträgen von 1967 Kontingente für Bekleidungsherstellung im passiven Lohnveredelungsverkehr eingeräumt worden, obwohl die rückläufige Beschäftigung der Bekleidungsindustrie bereits seit dem Herbst 1966 bekannt ist? Ich kann diese Frage ad hoc nicht beantworten. Ich hoffe, daß Sie einverstanden sind, Herr Kollege Schlager, wenn ich Ihnen das schriftlich beantworte. Ich danke Ihnen, Herr Staatssekretär. Wir sind damit am Ende der Fragestunde. Meine Damen und Herren! Wir haben als Gäste eine Delegation des Kongresses von Kolumbien hier, an ihrer Spitze ihr Präsident Manuel Mosquera Garcés. Ich darf den Herrn Präsidenten und seine Begleitung herzlich begrüßen. Der Dringlichkeit wegen rufe ich zunächst den ersten Zusatzpunkt auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Vizepräsident Dr. Dehler zur Neuregelung des Besoldungsrechts — Drucksache V/1961 — Berichterstatter ist Herr Minister Dr. Kassmann. Ich erteile ihm das Wort. Dr. Kassmann, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner 310. Sitzung am 2. Juni 1967 hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag am 12. Mai 1967 verabschiedeten Ersten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat einen Änderungsvorschlag beschlossen. Hierzu darf ich folgendes bemerken. Das Gesetz in der Fassung des Bundestagsbeschlusses bestimmt in § 9 als Tag des Inkrafttretens den 1. Juli 1967. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß § 1 Nr. 21 sowie die in dem Gesetz enthaltenen Änderungen der im § 55 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in bezug genommenen Grundsätze erst am 1. Januar 1968 in Kraft treten. Angesprochen sind hiermit die Rahmenvorschriften über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Die Länder sollen demgemäß frühestens ab 1. Januar nächsten Jahres verpflichtet sein, die neuen Bestimmungen über die Berechnung des Besoldungsdienstalters und die damit im Zusammenhang stehende neue Grundgehaltstabelle zu übernehmen. Für den Bund dagegen soll es bei dem vorgesehenen Inkrafttreten des gesamten Gesetzes am 1. Juli dieses Jahres bleiben. Der Bundesrat hat das verlangte Hinausschieben der Länderbindung, kurz gesagt, wie folgt begründet. Er meint, das Gesetz löse für die Länder erheblich höhere Mehrausgaben aus als für den Bund. Die Mehraufwendungen der Länder seien hauptsächlich in den genannten Vorschriften begründet. Diese Mehrausgaben aber könnten in den Haushaltsplänen der Länder 1967 nicht mehr gedeckt werden. Der Vermittlungsausschuß ist diesen Gründen gefolgt und hat dem Verlangen des Bundesrats entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses bitte ich das Hohe Haus, dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen. Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Schmitt-Vockenhausen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion bedauert, daß das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz nicht geschlossen am 1. Juli in Kraft treten kann. Sie stimmt aber, um eine weitere Verzögerung des Gesetzes zu vermeiden, dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Weitere Erklärungen werden nicht abgegeben. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Vermittlungsausschusses, der Ihnen auf Drucksache V/1961 vorliegt. Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist einstimmig angenommen. Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksache V/1879 — In Verbindung damit rufe ich Punkt 10 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses — Drucksache V/1880 — Zur Begründung hat der Herr Bundesminister des Innern das Wort. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Aufgabe, das Grundgesetz um eine Vorsorgeregelung für den Notstandsfall zu ergänzen, hat den Bundestag schon in den vorhergehenden Legislaturperioden beschäftigt. An der Konzeption, die Ihnen heute vorliegt, haben alle parlamentarischen Kräfte in diesem Hohen Hause ihren Anteil. Manche Anregungen auch von Gruppen außerhalb des Parlaments, mit denen politische Gespräche geführt wurden, haben ihren Niederschlag in diesem Entwurf gefunden. Die Notwendigkeit einer grundgesetzlichen Vorsorge für Notstandsfälle ist in diesem Haus unbestritten. Die wesentlichen Gesichtspunkte sind: Es gibt keine Gewähr dafür, daß der Bundesrepublik Notstandssituationen erspart bleiben. Es ist unbestritten, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes für Notstandsfälle nicht ausreichen. Ohne eine ausreichende grundgesetzliche Vorsorge für Notstandsfälle werden die alliierten Sicherheitsvorbehalte nach dem Deutschlandvertrag nicht abgelöst. Meine sehr verehrten Damen und Herren, der größte Wunsch des deutschen Volkes und seiner Regierung ist die Sicherung des Friedens. Alle Bundesregierungen der Bundesrepublik Deutschland haben seit 1949 den Friedenswillen des deutschen Volkes immer wieder und nachdrücklich betont. Sie haben damit die einmütige Auffassung des deutschen Volkes zum Ausdruck gebracht. Die Bundesregierung hat erklärt, daß sie jede Gewaltanwendung zur Lösung politischer Probleme einschließlich der widerrechtlichen und unnatürlichen Teilung unseres Vaterlandes ablehnt. Die Bundesregierung wird diese Politik um Frieden und Entspannung auch weiterhin fortsetzen. Jedoch, meine Damen und Herren, liegt die Bestimmung über Frieden und Entspannung in der Welt und in Europa nicht allein in dem Vermögen der Bundesregierung. Sollte es uns nicht erspart Bundesminister Lücke bleiben, uns gegen eine Bedrohung von außen zur Wehr setzen zu müssen, dann würden die geltenden Grundgesetzbestimmungen nicht ausreichen, das Erforderliche zu tun. Diese Feststellung treffen, heißt nicht, den Schöpfern des Grundgesetzes ein Versäumnis zur Last zu legen. Damals, 1949, war die Situation eine andere. Gewiß, die Berlinkrise war damals vorangegangen. Über die andauernde Bedrohung der politischen Situation unseres Landes konnte kein Zweifel bestehen; er hat auch nicht bestanden. Tatsächlich hat der Parlamentarische Rat auch die Aufnahme einer Notstandsbestimmung in Form einer Generalklausel in das Grundgesetz erwogen. Aus zwei Gründen nahm er damals wohl davon Abstand. Erstens. Die Überwindung der Berlinblockade hatte erwiesen, daß unsere äußere Sicherheit damals ausschließlich in den Händen der drei Westmächte lag und liegen konnte. Dadurch erschien eine eigene Notstandsvorsorge nicht dringlich. Zweitens, der Parlamentarische Rat, der seine große Aufgabe in relativ kurzer Zeit erfüllt hat, erörterte als Notstandsregelung nur eine sehr umfassende Generalklausel. Daß er damals zögerte, eine solche Generalklausel in das Grundgesetz einzufügen, ist begreiflich. Nur einige Außenseiter behaupten heute, daß die jetzigen Bestimmungen unseres Grundgesetzes ausreichen würden, allen Notstandssituationen zu begegnen. Kenner des parlamentarischen Lebens können eine solche Behauptung schwer wagen. Über die alliierten Sicherheitsvorbehalte haben wir in diesem Hohen Hause am 18. Januar dieses Jahres eingehend debattiert. Ich habe damals schon darauf hingewiesen, daß nach Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages die Alliierten bei Ausübung ihrer Vorbehaltsrechte nicht an das Grundgesetz und die sonstige Rechtsordnung der Bundesrepublik gebunden sind, unbeschadet der Schranken, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts ergeben. Ich habe damals auf die Frage des Herrn Abgeordneten Genscher, wie die Bundesregierung sicherstelle, daß die Alliierten bei Ausübung ihrer Befugnisse hier in unserem Lande sich in die deutsche Rechtsordnung einfügten, geantwortet, das werde nur — ich wiederhole: das werde nur — durch die baldige Verabschiedung einer praktikablen deutschen Notstandsverfassung möglich sein, einer Notstandsverfassung, die den Fragenkreis der alliierten Sicherheitsvorbehalte endgültig und restlos ablöst. Die Bundesregierung steht wegen der Frage der Ablösung in Kontakten mit den drei Westmächten. Diese Kontakte geben ihr die Zuversicht, daß die Verabschiedung der beiden Ihnen vorliegenden Gesetzentwürfe die vollständige Ablösung der alliierten Sicherheitsvorbehalte bewirken würde. Die Bundesregierung wird, sobald dieses Gesetzgebungsverfahren zu einer abschließenden Feststellung des Gesetzesinhaltes in der zweiten Lesung geführt hat, die drei Mächte bitten, sich über die Eignung der dann beschlossenen Regelungen für die Ablösung der Sicherheitsvorbehalte verbindlich zu äußern. Dann hat dieses Hohe Haus bei der abschließenden dritten Lesung die Gewißheit, daß das eine Ziel der Notstandsverfassung, die Ablösung der alliierten Vorbehalte, wirklich erreicht wird. Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Aufgabe der Notstandsverfassung läßt sich in fünf Sätzen zusammenfassen: 1. Unser Staat muß auch in der Stunde der Not ein Rechtsstaat bleiben. 2. Was erforderlich und noch möglich ist, um die Gefahr abzuwehren, muß rasch genug geschehen können, um noch wirksam zu sein. 3. Staatliche Machtausübung muß auch im Notstand kontrolliert bleiben, parlamentarisch und gerichtlich. 4. Die Notstandsvollmachten müssen alsbald nach Beendigung der Notlage enden und den normalen Verfassungsregelungen wieder den Platz einräumen. 5. Die Notstandsverfassung richtet sich gegen keine Gruppen oder Minderheiten unseres Volkes. Man kann die Aufgabe der Notstandsgesetzgebung zusammenfassend so definieren: eine freiheitliche demokratische und rechtsstaatliche Ordnung zu gewährleisten, die auch in Notund Krisenzeiten funktioniert. Der Notstand, meine Damen und Herren, ist weder die Stunde der Exekutive noch die Stunde des Parlaments. Der Notstand ist die Stunde der Bewährung des ganzen Volkes. Daher werde ich mißtrauisch, wenn dem Regierungsentwurf von den Gegnern einer Notstandsregelung vorgeworfen wird, er sei zu ausführlich. Hier muß ich fragen: Was ist denn zu ausführlich? Die kürzeste Regelung wäre sicherlich eine Generalklausel. Jedoch gerade hier schrecken die Spuren der jüngeren deutschen Vergangenheit und nicht zuletzt das Modell einer Notstandsnorm, die die Machthaber jenseits der Mauer in ihrem Verteidigungsgesetz vom 21. Dezember 1961 dekretiert haben. Den Text können Sie in der Begründung der Regierungsvorlage nachlesen. Nun zu den wichtigsten Einzelfragen. Ein zentrales Problem war und ist, dem Parlament die oberste Entscheidungsgewalt in jeder möglichen Notstandssituation zu sichern. Das Notstandsrecht ausländischer Demokratien ergibt folgendes Bild: In einer Reihe von Ländern kann das Parlament im Notstand mehr oder weniger umfassende Generalvollmachten auf die Regierung übertragen, so z. B. in Belgien, in Italien und den Vereinigten Staaten. In anderen Ländern wachsen solche Vollmachten der Regierung in Notstandssituationen unmittelbar zu. Die parlamentarische Kontrolle stellt sich hier in der Befugnis des Parlaments dar, die Maßnahmen der Regierung wieder aufzuheben, so z. B. in England, in Kanada, in den Niederlanden und in Norwegen. Bundesminister Lücke Welche Lösung sieht dieser Regierungsentwurf vor? Bei uns wird die Entscheidung darüber, ob ein Zustand der äußeren Gefahr gegeben ist, ausschließlich in parlamentarischer Zuständigkeit liegen, also nicht in der Zuständigkeit der Regierung. Das gilt für den Beginn des Zustandes äußerer Gefahr, und das gilt für seine Beendigung. Art. 115 Abs. 2 beginnt: Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit — ich wiederhole: jederzeit !durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Zustand äußerer Gefahr für beendet erklären. Unter welchen Voraussetzungen kann nun das Parlament den Zustand äußerer Gefahr feststellen? Art. 115 a Abs. 1 nennt hier die Alternative: daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff droht. In der Notstandsverfassung wird vorgesehen, daß die parlamentarische Feststellung des Zustandes äußerer Gefahr auf Antrag der Bundesregierung erfolgen muß. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Über den Anfang und die Beendigung des Zustandes äußerer Gefahr entscheidet das Parlament. Es bleibt so Herr des Notstandes, soweit das Rechtsnormen überhaupt gewährleisten können. Hier stellt sich nun die Frage, was geschehen muß, wenn die Ereignisse dazu führen sollten, daß das Parlament nicht mehr zusammentreten kann. Wer soll dann die Gesetzgebungsbefugnis ausüben? Die Antwort des Regierungsentwurfs auf diese Frage ist der Gemeinsame Ausschuß. Schon der Regierungsentwurf von 1962 enthielt den Ansatz zu einer solchen Lösung. Dieser wurde dann im Entwurf des Rechtsausschusses von 1965 zum Vorläufer der jetzigen Regelung weiterentwickelt. Diese Lösung ist damals von Vertretern aller Fraktionen dieses Hohen Hauses als ein Kernstück, als unabdingbarer Bestandteil der Notstandsverfassung gewürdigt worden. Bemerkenswert und bezeichnend ist, daß in der modernsten ausländischen Notstandsverfassung, der schwedischen, unabhängig von unseren Überlegungen — auch zeitlich — eine ähnliche Lösung entwickelt worden ist. Ich meine die sogenannte Kriegsdelegation des Reichstages, die in Schweden durch Gesetz vom 26. März 1965 geschaffen worden ist. Die Einrichtung des Gemeinsamen Ausschusses ist bereits über das Stadium theoretischer Überlegungen hinaus gereift. Die Konzeption hat ihre erste praktische Bewährungsprobe bereits bestanden. Der NATO-Stabsrahmenübung „Fallex 66" lag als Übungsgrundlage in rechtlicher Hinsicht ein Notstandsverfassungsrecht zugrunde, das den Gemeinsamen Ausschuß im wesentlichen in der Gestalt enthielt, wie er auch im jetzigen Regierungsentwurf vorgesehen ist. An der Übung vom vergangenen Herbst haben neben Vertretern der Bundesregierung erstmals Vertreter aller Fraktionen dieses Hauses teilgenommen. Das Urteil über die Einrichtung des Gemeinsamen Ausschusses war einmütig positiv. Erlauben Sie mir, daß ich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Gemeinsamen Ausschusses auf die Befugnisse und die Zusammensetzung näher eingehe. Seine wichtigste Funktion ist, als Notparlament tätig zu werden, wenn im Zustand äußerer Gefahr der Bundestag nicht mehr zusammentreten kann, also ausfällt. Der Gemeinsame Ausschuß tritt dann an die Stelle von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. Dabei handelt es sich vor allem um das Recht der Gesetzgebung und der parlamentarischen Kontrolle. Der Gemeinsame Ausschuß verkörpert die Gewähr für die Aufrechterhaltung der Gewaltenteilung auch in der äußersten Notstandssituation. Schließlich kann der Gemeinsame Ausschuß an Stelle des Bundestages die Feststellung des Zustandes äußerer Gefahr treffen, wenn, wie es im Entwurf heißt — ich zitiere —, die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln erfordert und einen rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder er nicht beschlußfähig ist. Ich darf abermals betonen: der Gemeinsame Ausschuß tritt an die Stelle des Bundestages nur im Zustand äußerer Gefahr und nur dann, wenn der Bundestag selbst nicht zusammentreten kann oder beschlußunfähig ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, muß der Gemeinsame Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen. Unter keinen Umständen ist der Gemeinsame Ausschuß in der Lage, etwas gegen den Willen des Bundestages .zu tun. Der Bundestag kann jederzeit den Zustand äußerer Gefahr für beendet erklären und im übrigen jederzeit alle Gesetze und sonstigen Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Schließlich möchte ich, noch darauf hinweisen, daß der Gemeinsame Ausschuß keine verfassungsändernden Gesetze erlassen kann und daß der Bundestag während des Zustandes äußerer Gefahr nicht aufgelöst werden kann. Der neue Regierungsentwurf verzichtet auf zwei vorsorglich vorgesehene Regelungen, die noch der Entwurf des Rechtsausschusses von 1965 für den Fall vorsah, daß auch der Gemeinsame Ausschuß einmal nicht beschlußfähig sein könnte. Der neue Entwurf sieht nicht vor, daß bei Ausfall auch des Gemeinsamen Ausschusses die Feststellung des Zustandes äußerer Gefahr durch den Herrn Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Herrn Bundeskanzler erfolgen kann. ,Er sieht weiter kein Notverordnungsrecht der Bundesregierung vor. Diese Beschränkung ist nicht ohne Kritik geblieben. Ich glaube jedoch nicht, daß man deshalb die Konzeption der Regierungsvorlage als unpraktikabel bezeichnen könnte. Was das nicht mehr vorgesehene Notverordnungsrecht der Bundesregierung beBundesminister Lücke trifft, erwartet die Bundesregierung vom Parlament, daß es von der im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, auch solche Rechtsnormen, die nur im Zustand der äußeren Gefahr angewendet werden dürfen, vorsorglich schon im Frieden zu erlassen. Der Entwurf sieht vor, daß sich der Gemeinsame Ausschuß bereits in Friedenszeiten konstituiert, damit er im Ernstfall jederzeit aktionsfähig ist. Entsprechend der Grundkonzeption hat der Gemeinsame Ausschuß außerhalb des Zustandes der äußeren Gefahr keine Rechte, die sonst dem Bundestag zustünden. Der Entwurf verbrieft dem Gemeinsamen Ausschuß ein Recht der Information über die Planungen der Bundesregierung für den Zustand der äußeren Gefahr, ferner ein Recht der Mitwirkung bei bestimmten Akten der Bundesregierung, die in einer Zeit erhöhter internationaler Spannung der Verstärkung der Verteidigungsanstrengungen dienen. Zusammengesetzt ist der Gemeinsame Ausschuß zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, wobei jedes Land durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten wird. In dieser Zusammensetzung nimmt der Gemeinsame Ausschuß, wenn der Bundestag im Zustand der. äußeren Gefahr nicht mehr handlungsfähig sein sollte, alle Rechte von Bundestag und Bundesrat einheitlich wahr. Die Vertreter des Bundesrates haben also das gleiche Stimmrecht wie die Abgeordneten des Bundestages im Gemeinsamen Ausschuß. Umgekehrt stimmen die Abgeordneten des Bundestages im Gemeinsamen Ausschuß mit, wenn über eine rechtlich gebotene Zustimmung durch den Bundesrat beschlossen werden muß. Auf diese Weise genügt der Entwurf der Notstandsverfassung der föderativen Grundnorm des Artikels 50 des Grundgesetzes, wonach die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung des Bundes mitwirken. Der Entwurf der Notstandsverfassung sieht vor, daß der Bundestag seine Vertreter im Gemeinsamen Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestimmt. Diese Bestimmung ist auf Kritik gestoßen. Bedenken sind von verschiedenen Seiten vorgetragen worden. Ich nehme diese Frage ernst. Sollte eine bessere Lösung gefunden werden, wird die Bundesregierung ihre Zustimmung nicht versagen. Ich komme nun zu einem weiteren Komplex der Notstandsverfassung, der ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit findet, den Grundrechtsbeschränkungen. Sie werden festgestellt haben, daß der Regierungsentwurf in diesem Punkt hinter die Vorschläge früherer Entwürfe zurückgegangen ist. Beschränkungen, die über das nach geltendem Verfassungsrecht Zulässige hinausgehen, werden nur noch für die folgenden Grundrechte vorgeschlagen: 1. Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis 2. Berufsfreiheit Daneben tritt nur als die einzige für Fälle des inneren Notstandes vorgesehene erweiterte Grundrechtsbeschränkung eine Beschränkung der Freizügigkeit. Auch hierzu einige Bemerkungen. Eines der schwierigsten Probleme der Notstandsverfassung ist die Deckung des Arbeitskräftebedarfs für den Zustand äußerer Gefahr. Es liegt auf der Hand, daß dann für viele verteidigungswichtige Bereiche ein gesteigerter Bedarf an Arbeitskräften und Dienstleistenden entsteht. Eine große Zahl von Wehrpflichtigen wird zum Wehrdienst einberufen werden müssen. Auch im öffentlichen Dienst und besonders im Bereich der Zivilverteidigung wird eine Aufgabenvermehrung und damit ein gesteigerter Kräftebedarf eintreten. Das gleiche gilt für gewisse Bereiche der Privatwirtschaft. Auf Grund von Schätzungen glaubt die Bundesregierung, daß bei einer Umstellung der normalen Friedensauf die Verteidigungswirtschaft insgesamt das vorhandene Arbeitskräftepotential ausreichen würde. Beträchtliche Umschichtungen auf dem Arbeitsmarkt werden sich nicht vermeiden lassen. Nach dem Willen der Bundesregierung soll in erster Linie der freie Arbeitsmarkt die Aufgabe dieser Umstrukturierung übernehmen. Auf der Grundlage der Freiwilligkeit jedoch werden die aufkommenden Probleme nicht zu lösen sein. Kein Land der Welt wird darauf verzichten können, im Verteidigungsfall die Aufrechterhaltung verteidigungswichtiger Funktionen notfalls gesetzlich sicherzustellen. Diese Notwendigkeit wird von keiner Seite mehr grundsätzlich bestritten. Die geltende Fassung des Art. 12 garantiert ohne Unterschied zwischen normalen Zeiten und Zeiten eines äußeren Notstands jedermann die Freiheit, Beruf und Arbeitsplatz zu wählen und zu wechseln. Sie läßt eine öffentliche Dienstleistungspflicht nur im Rahmen des Herkommens, einem in seiner Auslegung umstrittenen Begriff, zu. Daher ist eine Einschränkung des Art. 12 im Rahmen der Vorsorge für äußere Notstände unerläßlich. Eine solche Regelung muß drei Fragenkreise ansprechen. Erstens: Gegenüber welchem Personenkreis und für welche Aufgabengebiete sollen solche Verpflichtungen zulässig sein? Zweitens: Von welchem Zeitpunkt ab sollen Arbeitsund Dienstleistungen gefordert werden können? Drittens: Welchen Status sollen die Verpflichteten haben? Vorweg möchte ich erklären, daß die Bundesregierung so bald wie möglich ein Ausführungsgesetz zu Art. 12 vorlegen wird. Was die Frage des Personenkreises anbelangt, so geht der neue Entwurf andere Wege als seine Vorgänger. Er macht einen Unterschied zwischen der rechtlichen Möglichkeit, erstens jemanden in seinem Beruf oder an seinem Arbeitsplatz, den er auch vorher innehatte, festzuhalten, und zweitens der Möglichkeit einer Heranziehung zu einer vorher nicht ausgeübten Tätigkeit. Diese letztere Form der Inanspruchnahme beschränkt der Entwurf auf Wehrpflichtige, mithin auf Männer. An ihrem Arbeitsplatz festgehalten werden können dagegen alle Bürger, also Frauen und Männer. Bundesminister Lücke Die Entscheidung der Bundesregierung, die Verpflichtung in neu zu begründende Arbeitsund zivile Dienstverhältnisse auf Wehrpflichtige zu beschränken, ist zum Teil auf recht skeptisches Echo gestoßen. Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß in einem Zustand äußerer Gefahr die Mithilfe von Frauen auch in Funktionen benötigt wird, die diese Frauen vorher nicht innehatten, z. B. im Bereich des Gesundheitswesens. Es wird bei den Ausschußberatungen sicherlich ausreichend Gelegenheit sein, diese außerordentlich schwierige Frage weiter eingehend zu erörtern. Soweit die gesetzlich geforderten Tätigkeiten in Arbeitsverhältnissen erbracht werden, bleibt auch die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer in dem allgemein geltenden verfassungsrechtlichen Rahmen einschließlch der Tarifautonomie und der Streikfreiheit erhalten. Inn Rahmen des Art. 12 noch ein Wort zur Streikfreiheit im Zustand äußerer Gefahr. Der Regierungsentwurf schlägt weder vor, die Streikfreiheit im Zustand äußerer Gefahr ausdrücklich verfassungsrechtlich zu garantieren, noch hat er einen Vorschlag aus der Beratung der Notstandsverfassung im vergangenen Bundestag aufgegriffen, zu bestimmen, daß die Streikfreiheit während des Zustandes äußerer Gefahr suspendiert wird. Ich glaube, daß der Regierungsentwurf damit eine vernünftige Mitte innehält. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes im Kern auch die Tarifautonomie und Streikfreiheit als gewährleistet ansieht. Zu diesem Thema eine persönliche Bemerkung. Ich kenne die Einstellung des deutschen Arbeiters aus eigener Anschauung gut genug, sowohl sein Gefühl für seinen Wert wie seine Einsatzbereitschaft. Einer Einzelregelung in der Verfassung, wann in einer Stunde der Not bei einer Bedrohung der Existenz unseres Volkes Lohnstreiks angemessen sind und wann nicht, bedarf es meines Erachtens wirklich nicht. Ein Wort zur Einschränkung des Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dort heißt es, daß jede Enteignungsregelung zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung abschließend bestimmen muß. Demgegenüber soll es nach dem Entwurf möglich sein, sich auf eine vorläufige Regelung der Entschädigung zu beschränken. Ich glaube, die Notwendigkeit und Angemessenheit dieses Vorschlags bedarf keiner weiteren Rechtfertigung. Weiter habe ich hier die Regelung zu erwähnen, wonach die Fristen für die Vorführung vor den Richter bei Freiheitsentziehungen für die Dauer des Zustandes äußerer Gefahr abweichend von Art. 104 des Grundgesetzes gesetzlich verlängert werden darf, jedoch nur bis zu einer Gesamtdauer von vier Tagen. Nach der geltenden und für Normalzeiten sicher angemessenen Regelung ist jeder Festgenommene in Freiheit zu setzen, wenn er nicht spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden kann. Daß sich diese Frist als zu knapp erweisen kann, wenn kriegerische Ereignisse Verkehrsverbindungen unterbrechen oder zum Ausfall von Gerichten führen, liegt auf der Hand. Nach meiner Überzeugung kann die im Entwurf vorgeschlagene Lösung, wonach eine richterliche Entscheidung binnen vier Tagen nach der Festnahme garantiert wird, was die Rechtsstaatlichkeit anbelangt, jeden internationalen Vergleich bestehen. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich nun auf die erweiterten Grundrechtsbeschränkungen eingehen, die der vorliegende Regierungsentwurf abweichend von dem Entwurf des Rechtsausschusses der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr vorsieht. Der Entwurf verzichtet auf eine erweiterte Einschränkbarkeit des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in bezug auf Versammlungen in geschlossenen Räumen. Er sieht ferner nicht mehr eine erweiterte Einschränkung des Vereinigungsgrundrechts durch Bildung privatrechtlicher Zusammenschlüsse und durch Erweiterung der Tatbestände für Vereinigungsverbote vor. Diese Beschränkung des Regierungsentwurfs ist die Frucht der Erfahrungen aus der NATO-Stabsrahmenübung „Fallex 1966". Die Bundesregierung hat die Überzeugung gewonnen, daß solche Einschränkungen nicht zwingend geboten sind. Der Entwurf sieht weiter die Möglichkeit einer erweiterten Beschränkung des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung im Zustand der äußeren Gefahr nicht mehr vor. Zum Komplex der Grundrechtsbeschränkungen gehört auch die Erwägung der Sicherungen, die der Gesetzentwurf als Vorsorge gegen einen Mißbrauch der Notstandsvollmachten vorsieht. Diese Sicherungen sind: 1. Alle Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer gesetzlichen, also parlamentarischen Ermächtigung. Die gelegentlich aufgestellte Behauptung ist nicht richtig, daß mit Verabschiedung der Notstandsverfassung selbst im Zustand äußerer Gefahr die Exekutive von sich aus ohne weiteres Grundrechte einschränken dürfte. 2. Von den erwähnten Besonderheiten im Rahmen des Art. 12 abgesehen, ist die erweiterte Grundrechtsbeschränkung nur während des Zustandes äußerer Gefahr zulässig. Sie tritt insoweit mit Aufhebung des Zustands äußerer Gefahr automatisch außer Kraft. 3. Der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt für alle diese Grundrechtseinschränkungen. 4. Unangetastet bleiben die allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebote, daß Grundrechte nicht völlig aufgehoben oder in ihrem Wesensgehalt berührt werden dürfen und daß die Menschenwürde unantastbar bleibt. 5. Aufrechterhalten bleibt die allgemeine Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, wonach der gerichtliche Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt voll gewährleistet bleibt. Bundesminister Lücke 6. Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter dürfen und werden nicht beeinträchtigt werden. 7. Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit Gesetze und sonstige Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses und der Bundesregierung aufheben und den Zustand äußerer Gefahr für beendet erklären. Im Hinblick auf dieses vielfältige System der Sicherungen widerlegt sich die Behauptung von selbst, die Notstandsverfassung stelle ein Ermächtigungsgesetz zur legalen Einführung der Diktatur dar. Was sieht nun der Regierungsentwurf für die Fälle von inneren Notständen und Katastrophennotständen vor? Für innere Notstände enthält das geltende Verfassungsrecht bereits eine Vorsorgebestimmung, nämlich Art. 91. Hier betritt der Regierungsentwurf also nicht rechtliches Neuland, sondern ergänzt die vorhandene Bestimmung lediglich in einigen Punkten. Nicht geändert werden vor allem die Voraussetzungen, die Art. 91 für den Fall eines inneren Notstandes aufstellt, nämlich eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Der Regierungsentwurf ergänzt diese Voraussetzungen um die Fälle einer Naturkatastrophe und eines besonders schweren Unglücksfalles. Abweichend vom Rechtsausschuß-Entwurf von 1965 vereinigt er die Regelungen für den inneren Notstand und für den Katastrophennotstand in einer Bestimmung. Unberührt läßt der Regierungsentwurf auch das in der geltenden Fassung des Art. 91 enthaltene Prinzip, daß die Bekämpfung der Gefahren aus inneren Notständen und aus Katastrophennotständen in erster Linie Aufgabe der Länder ist. Eine Zuständigkeit des Bundes ist nur gegeben, wenn das betroffene Land mit der Gefahr nicht fertig werden kann oder nicht bereit ist, dagegen vorzugehen. Die erweiterten Vollmachten, die der Regierungsentwurf über die geltende Fassung des Art. 91 hinaus neu schafft, bestehen im wesentlichen in der Möglichkeit, Bundesgrenzschutz und Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei als Polizeikräfte einzusetzen. In jedem Falle können die Streitkräfte nur als Polizeikräfte eingesetzt werden. Das bedeutet, daß sie bei ihrem Einsatz an die Maßstäbe des Polizeirechts gebunden sind. Darüber hinaus sieht der Regierungsentwurf, beschränkt auf die Fälle von Naturkatastrophen und Unglücksfällen, die Möglichkeit einer erweiterten Beschränkbarkeit des Grundrechts der Freizügigkeit vor. Er zieht hiermit die Konsequenzen aus den Erfahrungen der furchtbaren norddeutschen Flutkatastrophe im Jahre 1962, bei der das Fehlen einer solchen rechtlichen Möglichkeit sich als hinderlich erwiesen hat. Der neue Regierungsentwurf hat im Rahmen der Regelung des Art. 91 die schon im Entwurf des Rechtsausschusses von 1965 enthaltene Bestimmung übernommen, wonach die im inneren Notstand und im Katastrophennotstand gewährten Sondervollmachten keine Anwendung auf Arbeitskämpfe finden, die zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3, das sind die Koalitionen, geführt werden. Diese Bestimmung ist neuerdings von gegensätzlichen Standpunkten aus kritisiert worden. Einerseits ist behauptet worden, sie gewährleiste den Gewerkschaften ein Recht zum bewaffneten Aufstand und zur Gefährdung der Freiheit und der Demokratie. Ich weigere mich, unseren Gewerkschaften eine solche Einstellung zu unterstellen. Ich wiederhole an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich, daß ich keinen Entwurf einer Notstandsverfassung vorlegen würde, der gegen die deutschen Gewerkschaften und gegen die deutsche Arbeitnehmerschaft gerichtet wäre. An dieser Stelle noch ein Wort zur weiteren Behandlung der bereits verabschiedeten Vorsorgeund Sicherstellungsgesetze, der sogenannten einfachen Notstandsgesetze. Zu diesem Komplex liegt eine Absichtserklärung der Bundesregierung vor. Sie läßt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Bundesregierung wird den gesetzgebenden Körperschaften Vorschläge zur Einschränkung der im Schutzbaugesetz vorgesehenen Verpflichtungen unterbreiten. Dadurch sollen die finanziellen Lasten für bauliche Schutzmaßnahmen im Rahmen des Zivilschutzes sowohl für die Bürger als auch für die öffentliche Hand in tragbaren Grenzen gehalten werden. 2. Die Bundesregierung wird den gesetzgebenden Körperschaften Änderungsvorschläge zu den Sicherstellungsgesetzen unterbreiten. 3. Die Bundesregierung wird ferner Vorschläge zur angemessenen Beschränkung und Vereinfachung des Selbstschutzgesetzes vorlegen. 4. Die Bundesregierung wird die bisherige Konzeption für die Aufstellung des Zivilschutzkorps, für die Aufenthaltsregelung und die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im Verteidigungsfall im gleichen Sinne überarbeiten. 5. Diese Vorlagen sollen und werden so rechtzeitig angefertigt werden, daß die Änderung der einfachen Notstandsgesetze in diesem Sinne vor oder spätestens gleichzeitig mit der Verabschiedung der Notstandsverfassung erfolgen kann. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ein Wort des Dankes und der Anerkennung gebührt all den Frauen und Männern, die sich als freiwillige Helfer und Mitarbeiter im Bereich des Zivilschutzes zur Verfügung gestellt haben. Das sind .die 45 000 Helfer und ehrenamtliche Mitarbeiter des Bundesluftschutzverbandes, die 88 000 ehrenamtlichen Helfer im Luftschutzhilfsdienst, die 42 000 freiwilligen Helfer des Technischen Hilfswerkes, die 62 000 Frauen und Mädchen, die sich als Schwesternhelferinnen haben ausbilden lassen, die 1000 freiwilligen Mitarbeiter im Warnund Bundesminister Lücke Alarmdienst, die 514 000 Frauen und Männer, die an einer Grundausbildung im Selbstschutz teilgenommen haben, und nicht zuletzt die über 2,8 Millionen Mitbürger, die sich in Erster Hilfe haben ausbilden lassen. Meine Damen und Herren, eine Vorsorge für die Stunde der Not — und das will diese Vorlage schließlich sein — kann nur erfolgreich sein, wenn neben die rechtlichen Bestimmungen die uneigennützige Hilfe unserer Bürger tritt. In diesen Zahlen wird eindrucksvoll deutlich, daß unser Volk bereit ist, Opfer für das Gemeinwohl zu bringen, wenn ihm klargemacht wird, daß diese Opfer notwendig und sinnvoll sind. Meine Damen und Herren, ich komme jetzt zu den im Regierungsentwurf vorgesehenen Einschränkungen des Art. 10 des Grundgesetzes und dem Ausführungsgesetz. Die Bundesregierung hat für die Ergänzung des Art. 10 keinen besonderen Entwurf vorgelegt. Sie hat vielmehr die Regelung in den Entwurf der Notstandsverfassung einbezogen. Der Grund dafür ist, daß die Verabschiedung dieser Grundgesetzänderung und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes Voraussetzung für die vollständige Ablösung der alliierten Sicherheitsvorbehalte ist. Über die Notwendigkeit einer deutschen rechtlichen Regelung, die eine Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ermöglicht, bestand unter den Fraktionen des letzten Deutschen Bundestages keine Meinungsverschiedenheit. Der Regierungsentwurf der letzten Legislaturperiode hatte dafür die sogenannte Richterlösung vorgeschlagen. Danach sollte der Ausschluß des Rechtsweges davon abhängig sein, daß die Beschränkung durch einen Richter angeordnet oder bestätigt wurde. Dieser Vorschlag hat sich als undurchführbar erwiesen. Deshalb schlägt die Bundesregierung in der Vorlage die politische Lösung vor. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses ist dementsprechend vorgesehen, daß der für die Anordnung zuständige Bundesminister einer besonders ausgestalteten parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Er muß in Abständen von höchstens einem halben Jahr einem parlamentarischen Gremium, das aus fünf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung des Gesetzes berichten. Neben dieser periodischen Berichterstattung muß der Minister monatlich einer von diesem Gremium bestellten dreiköpfigen parlamentarischen Kommission über aktuelle Beschränkungsmaßnahmen berichten. Diese Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit der Beschränkungsmaßnahmen. Sie hat das letzte Wort. Anordnungen, die sie für unzulässig erklärt, muß die Exekutive unverzüglich aufheben. Das Gesetz sieht die Ermächtigung zu sogenannten strategischen Überwachungsmaßnahmen vor. Von diesen darf nur Gebrauch gemacht werden, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf unseren Staat rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In solchen Situationen sind Überwachungsmaßnahmen strategischer Art notwendig und müssen in Kauf genommen werden. Die jüngste Geschichte hat bestätigt, daß in solchen Lagen im Interesse größtmöglicher Verteidigungsbereitschaft nicht darauf verzichtet werden kann, alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Auch diese Sicherheitsvorsorge und die Art ihrer Anwendung ist eine Voraussetzung für den Fortfall der alliierten Vorbehaltsrechte. Ob es möglich ist, die Vorschrift noch weitergehend zu konkretisieren, ohne den Zweck der Vorschrift zu gefährden, sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Die Bundesregierung ist bereit, bei dieser Prüfung mitzuwirken. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit diesem Überblick hoffe ich Ihnen deutlich gemacht zu haben, daß die Bundesregierung bemüht war, eine Lösung zu finden, die der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte in gleicher Weise gerecht wird. Bei allen Tatbeständen hat sie sich von dem Grundsatz leiten lassen, daß das Mittel zum angestrebten Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen muß. Lassen Sie mich noch eine Bemerkung machen. Die Grundgesetzergänzung muß zwischen zwei Zielen einen vertretbaren Ausgleich finden, die bis zu einem gewissen Grade miteinander im Widerstreit stehen. Auf der einen Seite steht die Notwendigkeit einer raschen Effektivität des staatlichen Handelns in der Abwehr der Gefahr — hier ist immer Eile geboten —, auf der anderen Seite steht das Ziel ausreichender Sicherheit für die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und — in größtmöglichem Umfang — der Freiheitssphäre der Bürger unseres Vaterlandes. Von dem einen oder anderen Blickpunkt aus mag diese oder jene Regelung nicht optimal erscheinen. Sicher werden im Laufe der Bundestagsberatungen zu Einzelheiten noch Verbesserungen gefunden werden. Die Bundesregierung wird solche Bemühungen unterstützen. Für die nun einsetzende parlamentarische Beratung wünscht die Bundesregierung eine breite öffentliche Diskussion. Sie stimmt mit .den Fraktionen des Hohen Hauses darin überein, daß im Rahmen öffentlich geführter Ausschußberatungen auch Gegner und Kritiker, aber auch Befürworter dieser Gesetze zu Worte kommen sollen, die nicht Mitglieder des Deutschen Bundestags sind. Meine Damen und Herren, wir haben nichts zu verbergen. Daher lege ich größten Wert darauf, daß alle Fragen sachlich und gründlich erörtert werden. Das aber soll hier im Deutschen Bundestag geschehen, in seinen Fraktionen und seinen Ausschüssen. Hier ist der Ort, an dem die Entscheidung über derartig bedeutende Fragen, über Grundgesetzänderungen und Gesetze getroffen wird, — hier und im Bundesrat, nirgendwo anders. Bundesminister Lücke Es ist Vorsorge für eine breitangelegte Öffentlichkeitsarbeit getroffen, um deren Unterstützung ich auch Sie bitte. Die Bundesregierung wünscht, daß, soweit das überhaupt möglich ist, jedermann in unserem Lande über die geplanten Vorsorgemaßnahmen unterrichtet wird; denn jedermann in diesem Lande wird davon betroffen. Darin liegt doch wohl die Stärke unserer Demokratie, daß sie auch schwierige Fragen eingehend diskutiert. Wer wollte leugnen, daß diese Vorlage eine der schwierigsten Fragen behandelt, die es in einer parlamentarischen Demokratie zu lösen gilt. Ich danke in diesem Zusammenhang Rundfunk, Fernsehen und Presse, die sich bei den vorbereitenden Gesprächen bereit erklärt haben, uns bei dieser notwendig breit angelegten Diskussion zu unterstützen. Meine Bitte an Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren des Deutschen Bundestages, geht dahin, daß Sie die Beratungen zügig durchführen mit dem Ziel, daß die Vorlage mit den dazu gehörigen Gesetzen im nächsten Jahr verabschiedet werden kann. Die beiden Vorlagen sind begründet. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Abgeordneter Dorn. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zum drittenmal unternimmt eine Bundesregierung einen Anlauf, die Notstandsverfassung in diesem Hause durchzubringen. Der Entwurf, der uns zum erstenmal vorlag, der Entwurf des damaligen Innenministers Dr. Gerhard Schröder, hat in der parlamentarischen Beratung die erste Lesung nicht überstanden. Für meine Fraktion hat damals Ewald Bucher bereits die Bedenken der Freien Demokraten zu dieser Regelung vorgetragen. — Meine sehr verehrten Damen und Herren von der SPD, Sie können mit Sicherheit darauf rechnen, daß ich auf Ihre Argumente in der damaligen und der heutigen Situation ausführlich zu sprechen komme; Sie brauchen jetzt noch nicht unruhig zu werden. Der zweite Entwurf war der, den Innenminister Höcherl diesem Hause zuleitete. Ich selbst habe damals für meine Fraktion bereits in der ersten Lesung eine Reihe von erheblichen Bedenken vorgetragen, weil nach unserer Auffassung auch dieser Regierungsentwurf in den Ermächtigungen für die Exekutive und für die Regierung zu weit ging. Ich habe damals an dieser Stelle gesagt: Es muß ein deutlich sichtbares Stoppzeichen gegen die Absicht, ein Notverordnungsrecht für die Bundesregierung zu schaffen, aufgerichtet werden. Ich habe in einer ganzen Reihe von Bemerkungen gegen Einzelbestimmungen dieses Entwurfs erhebliche Bedenken anmelden können, und es ist ja kein Geheimnis, daß in der vorigen Legislaturperiode aus diesem Regierungsentwurf in der zweiten und dritten Lesung in der Konzeption verfassungsrechtlicher und verfassungspolitischer Art uns hier etwas völlig anderes vorgelegen hat als bei der Einbringung des Entwurfs. Wodurch war das möglich? Weil in den entscheidenden Ausschußberatungen im Rechtsausschuß die Kollegen der sozialdemokratischen Fraktion und meine eigenen Parteifreunde entscheidend dazu beigetragen haben, die Konzeption der damaligen Regierungsvorlage zu ändern, so daß es überhaupt zu dieser Regelung des Rechtsausschußberichtes gekommen ist. In der zweiten und dritten Lesung haben die Kollegen der SPD-Fraktion dennoch diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung nicht geben können, weil sie der Meinung waren, sie könnten nicht gegen ihre Parteitagsbeschlüsse verstoßen. Damals hat eine große Zahl von Journalisten in ihren Blättern darüber geschrieben, daß der Eindruck entstanden sei, die Sozialdemokratische Partei oder deren Bundestagsfraktion würde ihre Zustimmung zur Notstandsgesetzgebung nur gegen eine Regierungsbeteiligung eintauschen. Wir sehen heute, wie voraussehbar die Dinge für manche damals schon zu sein schienen. Es kam nicht zur Verabschiedung dieser Gesetzentwürfe, obwohl wir in den Spitzengesprächen zum Schluß eine erhebliche Annäherung zwischen den Fraktionen erreichten. So ist es — das gestehe ich hier freimütig zu — unbestreitbar Ihr Verdienst, meine Damen und Herren von der SPD, daß wir uns jetzt hier erneut über die Verfassungsänderung unterhalten müssen. Das im Rahmen der Notstandsgesetzgebung geplante Zivilschutzkorps für die Bundesrepublik wird nicht aufgestellt werden. Wie völlig anders klang das, was der Herr Bundesinnenminister heute hier gesagt hat: Die Bundesregierung wird Vorschläge zur angemessenen Beschränkung und Vereinfachung des Zivilschutzkorps vorlegen. Was stimmt nun? — Natürlich stimmt das, was der Bundesinnenminister gesagt hat. Die Vorlage des Bundesrates vom 2. Juni über die Verordnung zur Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps und die Änderungswünsche des Bundesrates dazu beweisen eindeutig, wer sich dem Parlament und der Öffentlichkeit gegenüber richtig geäußert hat. Lassen Sie mich ein anderes Beispiel aufgreifen. Am 8. November 1966 erklärte der parlamentarische Geschäftsführer der SPD, der Kollege Wienand: Wir haben schon einmal klargemacht, daß eine Notstandsgesetzgebung in ihrer Gesamtheit beraten wird, also auch die bereits gegen uns verabschiedeten Sicherstellungsgesetze. Ob sie Dorn vollkommen neu eingebracht werden oder ob sie im Rahmen der Beratung novelliert werden, das lasse ich jetzt dahingestellt. Aber sie werden im gesamten, so wie ich es gesagt habe, eingepaßt werden; sonst wird es keine Notstandsgesetzgebung geben. (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Das hat der Minister gerade gesagt!)