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    Deutscher Bundestag 116. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1967 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Meis 5753 A Überweisung der Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1966 an den Haushaltsausschuß 5753 A Amtliche Mitteilungen 5753 B Zur Geschäftsordnung Genscher (FDP) 5754 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 5754 C Fragestunde (Drucksachen V/1943, zu V/1943, V/ 1946) Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Weitergabe von Priessenkungen an die Verbraucher Höcherl, Bundesminister . . . . . 5755 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 5755 C Fellermaier (SPD) . . . .. . . 5755 D Reichmann (FDP) 5756 B Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 5756 B Logemann (FDP) 5756 C Porten (CDU/CSU) 5757 A Fragen des Abg. Borm: Politischer Schriftwechsel zwischen Prof. Dr. Theodor Heuss und Dr. Konrad Adenauer Freiherr von und zu Guttenberg, Parlamentarischer Staatssekretär 5757 B Borm (FDP) 5757 C Moersch (FDP) . . . . . . . 5758 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 5758 B Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 5758 C Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 5758 D Mertes (FDP) 5759 A Ertl (FDP) 5759 A Frage der Abg. Frau Funcke: Verbesserung der Altvorräte-Entlastung im Mehrwertsteuergesetz Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5759 C Frau Funcke (FDP) . . . . . . 5759 D Dr. Imle (FDP) 5760 B Schmidt (Kempten) (FDP) 5760 B IT Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 Fragen des Abg. Logemann: Förderung agrarpolitischer Studienkreise und deren Publikationen aus Bundesmitteln Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5760 C Logemann (FDP) . . . . . . . 5761 A Ertl (FDP) 5761 B Fragen des Abg. Genscher: Unzureichende Kapazität der Buchungsmaschinen und Automaten für die Neuprogrammierung — Bundeshilfen für Neuanschaffungen Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5761 C Fragen des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen zur Förderung der gemeindlichen Investitionen Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5762 B Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . . 5762 D Fragen des Abg. Maucher: Auswirkungen des Grunderwerbsteuererlasses auf Erwerb eines Grundstücks bzw. Eigenheimes — Einbeziehung der Unfallbeschädigten 5763 A Frage des Abg. Moersch: Beschleunigte Installierung von Kernkraftanlagen Dr. Stoltenberg, Bundesminister . . 5763 B Moersch (FDP) . . . . . . . . 5763 C Frage des Abg. Kubitza: Beteiligung der Bundesregierung an dem geplanten Biochemischen Zentrum in Martinsried bei München Dr, Stoltenberg, Bundesminister . . 5763 D Fragen des Abg. Flämig: Abbau des Uranvorkommens in der Gemarkung Menzenschwand Dr. Stoltenberg, Bundesminister . 5764 A Flämig (SPD) 5764 C Dröscher (SPD) 5765 A Faller (SPD) 5765 B Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Gewinnspanne der Deutschen Bundespost bei den den Rundfunkanstalten berechneten Leitungskosten Bornemann, Staatssekretär . . . . 5765 C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 5766 A Frage des Abg. Dichgans: Nächtliche Postbeförderung durch Düsenflugzeuge Bornemann, Staatssekretär . . . . 5766 B Dichgans (CDU/CSU) . . . . . . 5766 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Plan einer generellen Gebührenerhöhung bei Einführung des Farbfernsehens Bornemann, Staatssekretär . . . . 5766 D Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 5767 A Fragen der Abg. Frau Funcke: Vorbereitung der Diplom-Kaufleute und Diplom-Volkswirte in den Bundesministerien auf die zweite Staatsprüfung — Bedarf der Bundesverwaltung an wirtschaftswissenschaftlich vorgebildeten Beamten Benda, Parlamentarischer Staatssekretär 5767 B Fragen des Abg. Corterier: Gesetzentwurf über die Volksentscheide nach Art. 29 GG 5767 D Fragen des Abg. Prochazka: Angeblicher Plan zur Auflösung des Bundesluftschutzverbandes — Aufbau des Selbstschutzes in der Bevölkerung Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5768 A Prochazka (CDU/CSU) . . . . . . 5768 C Fragen des Abg. Zebisch: Abwesenheit der Prager Ehrengäste bei Übernahme des neuen Linienverkehrs München—Prag wegen nicht rechtzeitiger Zustellung der Einreisevisen — Visaerteilung an tschechoslowakische Staatsangehörige 5769 A Sammelübersicht 20 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 18. Oktober 1965 bis 31. Mai 1967 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/1843) . . . 5769 B Sammelübersicht 21 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/1930) 5769 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 III Schriftliche Berichte des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung beschlossene Einhundertfünfte, Einhundertzehnte und Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Drucksachen V/1826, V/1904; V/1827, V/1905; V/1828, V/1906) 5769 B Beratung des Berichts des Verteidigungsausschusses über die Beratungen anläßlich der Rücktrittsgesuche des damaligen Generalinspekteurs der Bundeswehr, General Trettner, und des damaligen Inspekteurs der Luftwaffe, Generalleutnant Panitzki (Drucksache V/1745) Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP). 5770 A, 5773 D, 5776 C Petersen (CDU/CSU) 5770 C Berkhan (SPD) 5772 D Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär 5776 B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 44/67/EWG (Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker) (Abg. Bauknecht, Dr. Ritgen, Klinker u. Gen.) (Drucksache V/1726); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1969), Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/1913) — Zweite und dritte Beratung — . . . 5776 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch (Durchführungsgesetz EWG Getreide, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch) (CDU/CSU, SPD) (Drucksache V/1833); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/1935) — Zweite und dritte Beratung — dazu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des Durchführungsgesetzes EWG Getreide (Drucksachen V/1623, V/1935) — Zweite Beratung — 5777 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz) (Drucksache V/1208); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/1839) — Rückverweisung — 5777 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikomiß- und Stiftungsrechts (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/1837) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/1881) — Zweite und dritte Beratung — 5777 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964 mit der Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Drucksache V/1595); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/1864) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 5778 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. April 1966 mit der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee (Drucksache V/1665); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache V/1868) — Zweite und dritte Beratung — 5778 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Drucksache V/1601); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/1830) — Zweite und dritte Beratung — Frau Lösche (SPD) 5778 D Entwurf eines Gaststättengesetzes (Drucksache V/205) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/1652) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5779 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache V/1518); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/1927) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5779 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Bundesrat) (Drucksache V/1007); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/1929) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5779 C Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/1517); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/1936) — Zweite und dritte Beratung — 5779 D Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1967 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1967) (Drucksache V/1531); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen (Drucksachen V/1882, zu V/1882) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 5780 A IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes (Drucksache V/1473); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache V/1746) — Zweite und dritte Beratung — 5780 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (Drucksache V/1397); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache V/1831) — Absetzung von der Tagesordnung — 5780 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (Drucksache V/507) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/1933) — Zweite und dritte Beratung — 5780 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (Drucksache V/1812); Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1971), Erster Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1941, zu V/1941) — Zweite und dritte Beratung —Schlee (CDU/CSU) 5781 B, 5784 C, 5786 C Busse (Herford) (FDP) . . 5782 A, 5785 C Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 5782 C Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . . 5783 A Seuffert (SPD) . . . . . . . . 5783 B Genscher (FDP) . 5783 C, 5784 B, 5787 A Dr. Wahl (CDU/CSU) . . . . . . 5783 D Hirsch (SPD) . . . . . . . . . 5785 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 5786 B Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 5786 D Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache V/1792); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/1937) — Zweite und dritte Beratung — 5787 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 mit der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (Drucksache V/1704); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschuß (Drucksache V/1923) — Zweite und dritte Beratung — . . . 5787 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 mit der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet (Drucksache V/1705); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/1924) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 5788 A Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen (Drucksache V/1703); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/1922) — Zweite und dritte Beratung — . . . 5788 C Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Drucksache V/1819); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/1939) — Zweite und dritte Beratung — 5788 D Entwurf eines Gesetzes über die Gebäude- und Wohnungszählung 1968 (Wohnungszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/1813); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1972), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (Drucksache V/1934) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5789 A Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (Drucksache V/1713) — Erste Beratung — 5789 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (SPD) (Drucksache V/1724) — Erste Beratung — 5789 C Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/1749) — Erste Beratung — 5789 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 mit dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache V/1782) — Erste Beratung — . . . 5789 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugesetzes (Drucksache V/1795) — Erste Beratung — 5789 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (Drucksache V/1805) — Erste Beratung — 5790 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 V Entwurf eines Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse (Drucksache V/1820) — Erste Beratung — . . . 5790 A Entwurf eines Umstellungsschlußgesetzes (Drucksache V/1870) — Erste Beratung — 5790 B Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Krankenpflegegesetzes (Bundesrat) (Drucksache V/1896) — Erste Beratung — 5790 B Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/1921) — Erste Beratung — 5790 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Abg. Bauer (Würzburg), Dr. Wahl u. Gen. betr. Internationales Jahr für Menschenrechte (Drucksachen V/1172, V/1739) . . . . . 5790 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. deutsche Auslandsschulen (Drucksachen V/435, V/1862), in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kulturarbeit im Ausland (Drucksachen V/692, V/1863) Kahn-Ackermann (SPD) . 5790 D, 5794 A Dr. Martin (CDU/CSU) . 5791 C, 5794 C Moersch (FDP) 5792 C Dr. Kopf (CDU/CSU) 5795 C Erklärungen nach § 36 GO Rasner (CDU/CSU) 5797 A Mertes (FDP) 5797 B Entwurf eines Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/1339); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1974), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen V/1918, zu V/1918) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Even (CDU/CSU) 5797 D Dr. Reischl (SPD) 5799 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 5800 D, 5804 D Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 5802 A Dr. Bardens (SPD) 5805 B Dr. Kraske (CDU/CSU) 5805 D Bühling (SPD) 5808 B Dr. Friderichs (FDP) 5809 B Schmidt-Vockenhausen (SPD) . . 5811 C Benda, Parlamentarischer Staatssekretär 5812 A Begrüßung der chilenischen Senatoren von Mühlenbrock und Pablo . . . . . . . 5813 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Bundesrat) (Drucksache V/1743) — Erste Beratung — Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 5813 D Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 5814 D Busse (Herford) (FDP) . . . . . . 5817 B Dr. Reischl (SPD) 5819 A Memmel (CDU/CSU) . . . . . 5821 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Bildungsurlaub (Drucksachen V/965, V/1815) . . . . . . . . . . 5822 C Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Antrag betr. Übergangshilfen für Zweitraffinate (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Mertes u. Gen.) Drucksachen V/933, V/1789) . . . . . 5822 C Schriftlicher Bericht .des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen über den Raumordnungsbericht 1966 der Bundesregierung (Drucksachen V/1155, 1912) . . 5822 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag betr. Bericht über die Lage der Nation (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksachen V/1407, V/1898) 5822 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über die Vorlage des Bundesministers für Verkehr betr. erweiterter Verkehrswegeplan für das Zonenrandgebiet (Drucksachen V/1498, V/1919) 5823 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen über die Vorlage des Bundesministers für Finanzen betr. Zustimmung des Bundesrates und des Deutschen Bundestages nach § 47 der Reichshaushaltsordnung zur Begebung einer Optionsanleihe der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (Lufthansa) von 150 000 000 DM mit bedingter Erhöhung des Grundkapitals um 25 000 000 DM VI Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 unter Ausschuß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre (Drucksachen V/1711, V/1911) 5823 B Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Bericht des Bundesministers des Innern betr. Gesamtfinanzierung der Olympischen Spiele 1972 in München (Drucksachen V/1733, V/1917) . . . . 5823 B Ubersicht 14 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache V/1931) . . . 5823 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Infanterie-Kaserne in NürnbergSchweinau (Drucksachen V/1451, V/1784) 5823 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehern. Otto-Flugzeugwerke in München-Schwabing (Drucksachen V/1597, V/1785) . . . 5823 D Beratung des Berichts der Bundesregierung über den Stand der Maßnahmen auf dem Gebiet . der individuellen Förderung von Ausbildung und Fortbildung (Drucksache V/1580) Frau Freyh (SPD) 5824 A Dr. Dehler, Vizepräsident . . . 5825 A Moersch (FDP) 5825 B, 5829 A Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 5826 C Dr. Heck, Bundesminister 5827 A Dr. Meinecke (SPD) . . . . . . 5830 C Beratung des Antrags der Abg. Wächter, Dr. Effertz, Logemann, Reichmann, Peters (Poppenbüll) u. Gen. und der Fraktion der FDP betr. Exportförderung von Milcherzeugnissen (Drucksache V/1866) Wächter (FDP) . . . . . . . . 5831 A Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . 5833 C Ertl (FDP) 5834 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Entschließungsantrag der . Fraktion der FDP zur Beratung des Berichts der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gem. §§ 4 und 5 des Landwirtschaftsgesetzes (Umdruck 141, Drucksache V/1846) 5834 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Antrag betr. schnelle Behebung von Sturmschäden in Privat- und Staatswaldungen (Abg. Ertl, Dr. Effertz, Logemann, Wächter, Reichmann, Walter und Fraktion der FDP) (Drucksachen V/1558, V/1876, zu V/1876), in Verbindung damit: Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1973) . . . . . . . 5835 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Abänderung der Verordnungen Nr. 23 und 158/66/EWG des Rats über die Errichtung einer Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse Verordnung des Rats zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Pfirsiche Verordnung des Rats zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufpreises für Tomaten Verordnung des Rats zur Festsetzung des Grundpreises und des Ankaufspreises für Zitronen Verordnung des Rats betr. Änderungen der gemeinsamen Qualitätsnormen für Tomaten (Drucksachen V/1787, V/1849, V/1852, V/1856, V/1875) 5835 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die gemeinsame Marktorganisation für Reis Verordnung des Rats über die Regelung für Reis und Bruchreis mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 16/64/EWG bezüglich der Erstattung für Reis, der in nach dritten Ländern ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten ist (Drucksachen V/1786, V/1855, V/1877) . . 5835 B Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kornmission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Festlegung der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (Drucksachen V/1796, V/1878) . . 5835 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 VII Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über Vermarktungsnormen für Eier (Drucksachen V/1614, V/1908) . . 5835 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Festsetzung der Grundregeln für Interventionen bei Getreide eine Verordnung des Rats über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags für Getreide (Drucksachen V/1848, V/1853, V/1914) . . 5835 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Vorschläge der Kornmission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 13/64/EWG hinsichtlich der Erstattungen, die für die Milcherzeugnisse gewährt werden, die in nach dritten Ländern ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthalten sind eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 111/64/EWG hinsichtlich bestimmter gezuckerter Milcherzeugnisse (Drucksachen V/1855, V/1873, V/1938) . . 5835 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Vorschläge der Kornmission der EWG für eine Verordnung des Rats über die allgemeinen Regeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker nach dritten Ländern Verordnung des Rats über die Regeln für die vorherige Festsetzung von Abschöpfungsbeträgen für Getreide (Drucksachen V/1850, V/1915) . . . . . 5836 A Mündlicher Bericht des Innenausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG und EAG für eine Verordnung Nr..../67/EWG des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 63 des Rats über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der Kommission Verordnung Nr. .../67/EURATOM des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 14 des Rats über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der Kommission Verordnung Nr..../67/EURATOM, ...167/ EWG der Räte zur Änderung der Verordnung der Räte über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Gerichtshofes (Drucksachen V/1811, V/1916) 5836 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über Beihilfen an Unternehmen des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (Drucksachen V/1849, V/1940) . . . . . 5836 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung (CITI- Hauptgruppe 13) (Drucksachen V/1616, V/1928) 5836 B Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung erlassene Dreißigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksachen V/1673, V/1897) . . . . . 5836 C Berichte des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung erlassene Einhundertelfte, Einhundertachte, Einhundertdreizehnte, Einhundertundsiebente, Einhundertundsechste und Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Drucksachen V/1816, V/1899; V/1821, V/1900; V/1859, V/1901; V/1747, V/1902; V/1748, V/1814, V/1903) . 5836 C Antrag betr. Förderung des Wiederaufbaus der Dresdener Oper (Abg. Dichgans, Majonica, von Eckardt, Dr. Lenz [Bergstraße] u. Gen.) (Drucksache V/1239) Dichgans (CDU/CSU) 5837 B Mischnick (FDP) 5837 D Nächste Sitzung 5838 D Anlagen 5839 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 5753 116. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Frau Albertz 28. 6. Bazille 30. 6. Dr. Bucher 28. 6. Corterier 30. 6. Cramer 30. 6. Dr. Dahlgrün 30. 6. Diekmann 28. 6. Dr. Geißler 30. 6. Hamacher 30. 6. Frau Herklotz 30. 6. Holkenbrink 30. 6. Frhr. von Kühlmann-Stumm 28. 6. Kriedemann* 30. 6. Kunze 30. 6. Lenz (Trossingen) 30. 6. Dr. Lohmar 30. 6. Lücker (München) * 30. 6. Frau Dr. Maxsein 30. 6. Merten 30. 6. Michels 30. 6. Neumann (Stelle) 29. 6. Peters (Norden) 30. 6. Frau Pitz-Savelsberg 30. 6. Frau Schanzenbach 30. 6. Schulte 30. 6. Seibert 28. 6. Stooß 30. 6. Struve 30. 6. Vogt 30. 6. Wolf 29. 6. Zebisch 28. 6. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 276 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOStrafÄndG) - Drucksachen V/1812, V/1941 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 441 folgende Fassung: „,§ 441 Mitwirkung des Finanzamts in sonstigen Fällen Das Finanzamt hat die Rechte eines Nebenklägers, sobald 1. die Staatsanwaltschaft wegen eines Steuervergehens die öffentliche Klage erhoben oder das Gericht nach § 265 der Strafprozeßordnung auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen eines Steuervergehens hingewiesen hat oder 2. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren nach § 430 zuständig geworden ist. Das Finanzamt kann Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens Anlage zum Stenographischen Bericht auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts anbringen." Bonn, den 27. Juni 1967 Brand und Fraktion Anlage 3 Umdruck 279 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOStrafÄndG) - Drucksachen V/1812, V/1941 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird nach § 433 folgender neuer § 433 a eingefügt: „§ 433 a Öffentlichkeit der Verhandlungen Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn der Angeklagte es beantragt und anderenfalls das Bekanntwerden wichtiger betrieblicher oder beruflicher Geheimnisse zu besorgen ist." Bonn, den 28. Juni 1967 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 280 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Arndt (Berlin/Köln), Hirsch, Kurlbaum, Dr. Müller-Emmert, Porzner, Dr. Reischl und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) - Drucksachen V/1339, V/1918 -. Der Bundestag wolle beschließen: §§ 34, 35 und 36 werden gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1967 Dr. Arndt (Berlin/Köln) Hirsch Kurlbaum Dr. Müller-Emmert Porzner Dr. Reischl Arendt (Wattenscheid) Frau Eilers Faller Felder Hölzle Jacobi (Köln) Könen (Düsseldorf) Frau Korspeter Frau Kurlbaum-Beyer Matthöfer Metzger Neemann Reitz Dr. Stammberger Strohmayr Anlage 5 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Spitzmüller (FDP) zu Punkt 7 der Tagesordnung Dieses Gesetz enthält auch Aussagen über die Grundsätze und den Umfang der Erstattung von Wahlkampfkosten. Nachdem durch den Art. 29 des Grundgesetzes dem Bundesgesetzgeber auch Aufträge erteilt sind, die Wahlen erforderlich machen, halte ich es für richtig, daß wir uns schon heute darüber im klaren sind, daß entsprechende Regelungen auch für Organisationen notwendig sind, die Volksentscheide nach Art. 29 des Grundgesetzes vorbereiten. Eine entsprechende Regelung wird also 5840 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 bei Verabschiedung eines Gesetzes nach Art. 29 des Grundgesetzes notwendig sein. Anlage 6 Ergänzende Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dr. Heinemann vom 7. Juni 1967 auf die Frage des Abgeordneten Dröscher vom 5. April 1967 *) Ich habe zwischenzeitlich mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen, dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen e. V. und — als repräsentativem Versicherer — mit der AllianzLebensversicherungs AG Fühlung aufgenommen, um Unterlagen für die Beantwortung Ihrer Fragen zu gewinnen. Die Äußerungen dieser Stellen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Sowohl der Verband der Lebensversicherungsunternehmen e. V. als auch die Allianz-Lebensversicherungs AG vertreten den Standpunkt, daß ein Härtefonds, dessen Mittel aus Erträgnissen der Lebensversicherungsunternehmen fließen müßten, nicht eingerichtet werden könne. Dies wird vornehmlich mit dem nach meiner Auffassung zutreffenden Argumenten begründet, die von den Lebensversicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüsse stünden den derzeit beitragzahlenden Versicherten zu. Nur durch die Ausschüttung dieser Gewinne an die Versicherten gelinge es den Versicherern, der Geldentwertung zu begegnen. Die Unternehmen selbst beanspruchten nur einen geringen Teil des Reingewinns; so habe z. B. die AllianzLebensversicherungs AG ausweislich ihres Geschäftsberichts für 1966 von einem Gesamtüberschuß von 246,5 Mio DM als Gewinnanteil 242,5 Mio DM an die Versicherten ausgeschüttet, jedoch nur 4 Mio DM an die Aktionäre und den Aufsichtsrat. Die Allianz-Lebensversicherungs AG weist ferner — m. E. nicht zu Unrecht — darauf hin, daß durch Leistungen zur Vorfinanzierung der nur mit 31/2 % Zinsen bei 1 %iger Tilgung zugeteilten Ausgleichsforderungen, die fast ausschließlich zur Bedienung von Altversicherungen eingesetzt werden, den derzeit beitragzahlenden Versicherten ein jährlicher Zinsausfall von fast 9 Mio DM nur im Bereich dieses einen Unternehmens zugunsten der Altversicherten entstehe. Der Bundesminister für Wirtschaft hält es ebenfalls nicht für vertretbar, die Mittel für den von Ihnen angeregten Härtefonds aus den Erträgen der Lebensversicherungsunternehmen aufbringen zu lassen, er ist jedoch bereit, mit der Versicherungswirtschaft in entsprechende Verhandlungen einzutreten, wenn er auch nicht mit einem Erfolg rechnet. Auch der Bundesminister für Wirtschaft weist auf die geringen eigenen Gewinne der Lebensversicherungsunternehmen hin. Nach seinen Unterlagen haben diese Unternehmen 1965 insgesamt nur 20,883 Mio DM Dividenden ausgeschüttet, eine Summe, die er nicht als überhöht ansieht. Schließlich sind die Lebensversicherungsunternehmen ebenso wie der Bundesminister für Wirtschaft und auch ich der Meinung, daß die Versicherer überfordert wären, wenn sie einen *) Siehe 103. Sitzung Seite 4834 A Härtefonds zu verwalten hätten und sie insbesondere in jedem Einzelfall die Entscheidung treffen müßten, ob ein Antragsteller bedürftig ist oder nicht. 2. Es war mir leider nicht möglich, zu Ihrer Frage nach der Zahl der heute noch lebenden Versicherungsnehmer der Geburtsjahrgänge 1880-1893 mit Versicherungssummen von mehr als 10 000 RM genaue Angaben zu erhalten. Nach Mitteilung des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen e. V. würde jede Zahlenangabe nicht nur einen nach seiner Auffassung nicht vertretbaren Arbeitsaufwand bedingen, sondern darüber hinaus auch eine erhebliche Fehlerquote enthalten, zumal da bei vielen Gesellschaften keine Unterlagen mehr über die in Betracht kommenden Altversicherungen vorlägen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen konnte auch keine genauen Zahlen angeben, legte jedoch eine Schätzung vor, die auf früher ermittelten Zahlen der Allianz-Lebensversicherungs AG beruht, wobei diese Zahlen aufgrund bestimmter Erfahrungssätze auf die gesamte Lebensversicherungswirtschaft übertragen wurden. Dabei ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen von folgenden Voraussetzungen ausgegangen: a) Es wurde unterstellt, daß es sich um Kapitalversicherungen mit einem durchschnittlichen Ablaufalter von 65 Jahren handelt. Den Geburtsjahrgängen 1880-1893 entsprechen dann die Ablaufjahre 1945-1958. b) Da die Ablaufjahre 1945-1947 vor der Währungsreform liegen, wurden sie und die dazugehörigen Geburtsjahre 1880-1882 außer Betracht gelassen. c) Die Aufgliederung des Bestandes der Allianz nach Ablaufjahrgruppen machte eine Zusammenfassung der Geburtsjahrgänge in die Gruppen 1883-1887, 1888-1892, 1893 und später, erforderlich. In die Untersuchungen wurden deshalb nur die Geburtsjahrgänge der beiden ersten Gruppen (1883-1892) einbezogen. d) Wie auch bei früheren Schätzungen wurde der Bestand der Allianz, der sich auf die Zugangsjahre bis 1939 mit Ausnahme der aufgebesserten Kapitalzwangsversicherungen bezieht, mit dem Faktor 7 multipliziert, um den gesamten deutschen Versicherungsbestand zu erfassen. Unter diesen Voraussetzungen ergab die Schätzung, daß gegenwärtig noch rund 45 000 Versicherungsnehmer leben dürften, die am Währungsstichtag eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 10 000 RM oder höher hatten. Dabei ist von der nominellen RM-Versicherungssumme ausgegangen worden und nicht von dem Anspruch am Währungsstichtag (Prämienreserve). Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß es sich nur um eine rohe Schätzung handelt, da die vorliegenden Unterlagen die Ermittlung eines genaueren Ergebnisses nicht ermöglichten. Ich bedauere es, Ihr Schreiben und Ihre Anfrage nicht zufriedenstellender beantworten zu können, hoffe aber, Ihnen mit vorstehenden Angaben gedient zu haben.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat am 11. November 1966 den Beschluß gefaßt, das „Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften" einzubringen. Dieser Entwurf liegt dem Hohen Hause in der Drucksache V/1743 mit der Stellungnahme der Bundesregierung vor, die das Kabinett am 3. Mai 1967 beschlossen hat.
    Die Regierung stimmt den Zielen des Gesetzentwurfs des Bundesrats im Grundsatz zu, hat jedoch in einigen Punkten eine Erweiterung vorgeschlagen. Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister der Justiz darf ich die Vorlage begründen.
    Meine Damen und Herren! Die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Sicherheit der Wohnung sind die Probleme, welche die Bevölkerung heute am meisten beschäftigen. Das haben die unterschiedlichen Feststellungen in der Bundesrepublik auch in jüngster Zeit immer wieder ergeben. Der Gesetzentwurf trägt diesem Schutzbedürfnis Rechnung. Es ist kein Zufall, daß in seinen Vorschriften Parallelen zum Arbeitsrecht zu finden sind. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene neue Sozialklausel erkennt das Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Mietverhältnisses an, wenn es mit der Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Sie gewährt dem Mieter Schutz gegen unberechtigte Härten. Das Ziel ist eine gerechte Abwägung der Interessen beider Partner.
    Die Sozialklausel in ihrer jetzigen Fassung war bereits von der Absicht getragen, einer echten Part-
    5814 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967
    Bundesminister Dr. Lauritzen
    nerschaft von Mietern und Vermietern die Wege zu ebnen. Aber diese Absicht wurde nicht voll erreicht. Die Gerichte halten sich nicht für befugt — ich zitiere hier eine Entscheidung des Landgerichts Hagen —, der Vorschrift des § 556 a BGB „größere soziale Tendenzen beizulegen, als der Gesetzgeber durch die Fassung des Gesetzestatbestandes angeordnet hat" . Es wurde daher auch bei einer so angesehenen Institution wie dem Deutschen Anwaltstag in diesem Jahr in Bremen zum Ausdruck gebracht, die Sozialklausel verdiene ihren Namen nicht und habe sich nur in seltenen Ausnahmefällen als Nothilfe bewährt.
    Bisher war dem Mieter ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorlagen und die . Kündigung einen. Eingriff in die Lebensverhältnisse des Mieters bewirkte, dessen Härte auch unter voller Würdigung der Belange des Vermieters nicht zu rechtfertigen war. Nur wenn der Mieter diese Kumulation gesetzlicher Stolperdrähte — wenn ich es einmal so formulieren darf — überspringen konnte, durfte das Gericht eine Verlängerung des Mietverhältnisses anordnen.
    Die neue Fassung der Sozialklausel soll zum Ausdruck bringen, daß die Klausel keine Ausnahmevorschrift für extreme Härtefälle darstellt. Sie soll vielmehr eine gerechte Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter gewährleisten. Der nun vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt nichts anderes als eine Verbesserung, die es den Gerichten ermöglicht, die schon früher bekundete Absicht des Gesetzgebers zu erfüllen.
    Der Entwurf in der Fassung der Ihnen vorliegenden Stellungnahme der Bundesregierung trägt der besonderen gesellschaftspolitischen Bedeutung der Wohnung Rechnung, ohne die Stellung des Eigentümers mehr als unbedingt notwendig und verfassungsrechtlich zulässig einzuengen. Die Mietwohnung, in der die große Mehrzahl der Bürger ihr Heim begründet, bildet die Grundlage für die Entwicklung und Entfaltung des Familienlebens. Ehe und Familie stehen nach Art. 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates. Dem will die Neufassung der Sozialklausel Rechnung tragen.
    Die von der Bundesregierung vorgelegte Fassung basiert auf einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat auf Antrag der Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein beschloß.
    In der Stellungnahme der Bundesregierung ist vorgesehen, daß der Mieter einer Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung eine Härte für ihn und seine Familie bedeutet. Weist jedoch der Vermieter nach, daß sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt, dann entfällt das Widerspruchsrecht des Mieters. Das ist keineswegs, wie gelegentlich behauptet wurde, ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters. Mit dieser Neufassung der Sozialklausel folgen wir lediglich dem Verfassungsauftrag des sozialen Rechtsstaates. Besondere verfassungsrechtliche Pflichten für den Gesetzgeber — das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil
    vom 1. Juli 1964 festgestellt — ergeben sich aus der Bedeutung, welche die Mietwohnung als Mittelpunkt der menschlichen Existenz hat.
    Meine Damen und Herren, neu eingefügt ist in den Gesetzentwurf durch die Stellungnahme der Bundesregierung der Art. IV, der das Gerichtsverfahren behandelt. Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht soll in jedem Fall mit einer Güteverhandlung beginnen. Die Parallele zum Arbeitsrecht, auf die ich anfangs schon hinwies, wird hier deutlich. Die Bundesregierung erhofft sich von dieser Rechtsvorschrift eine ständige Abnahme der Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Dehler.)

    Die vorgesehene Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse der Amtsgerichte soll der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen, die bisher auf einem so wichtigen Gebiet wie dem des Mietrechts fehlte. Beabsichtigt ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen abzuweichen, soll künftig die Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof erforderlich sein. Es wird nun nicht mehr möglich sein, daß in Zukunft widerstreitende Urteile verschiedener Gerichte bei gleichem Sachverhalt zitiert werden können.
    Im übrigen darf ich mich auf die Ihnen vorliegende Drucksache beziehen. Das Gesetz wird nach unserer Überzeugung dem Rechtsfrieden und der Partnerschaft zwischen Vermieter und Mieter dienen, die wir doch alle anstreben wollen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Hauser.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hauser


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Als die Sozialklausel 1960 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde, war es der Wille des Gesetzgebers, daß sie ihrer Wirkung nach etwa in der Mitte liege zwischen den Kündigungsbeschränkungen des allzu starren Mieterschutzgesetzes und der freien Kündbarkeit, wie sie einst bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches um die Jahrhundertwende statuiert worden war. Beides sind extreme Grenzpositionen, die in ein neues soziales Mietrecht nicht mehr übernommen werden konnten, wenn man einerseits die Wohnungswirtschaft in die soziale und freie Marktwirtschaft überführt, andererseits aber die Wohnung — wie der Herr Minister soeben schon dargelegt hat — als den Mittelpunkt, als das Heim betrachtet, in dem eine Familie ihre volle Entfaltung finden soll. Man war damals der Überzeugung, daß mit dieser neuen Bestimmung in der Tat die sozialen Schwierigkeiten und nicht zurechtfertigende Härten, die mit einer Kündigung immer verbunden sind, behoben werden könnten.
    Dabei dachte der Gesetzgeber keineswegs daran, etwa nur bei ganz außergewöhnlichen Situationen die Möglichkeit zur Fortsetzung des Mietverhältnisses
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 5815
    Dr. Hauser (Sasbach)

    einzuräumen. Vielmehr sollte dort, wo zusätzliche Schwierigkeiten beim Wohnungswechsel oder bei der Ersatzraumbeschaffung auftreten, die Sozialklausel des § 556 a des Bürgerlichen Gesetzbuches durchgreifen, so etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft der Frau, bei Kinderreichtum oder bei hohem Alter, eben dort, wo diese Umstände eine Belastung mit sich bringen können, die über die Unbequemlichkeiten hinausgehen, die mit jedem Wohnungswechsel verbunden sind. Ziel des § 556 a BGB sollte aber nicht allein die Beseitigung von Härten, sondern bereits ihre wesentliche Milderung sein.
    So wollte der Gesetzgeber 1960 im § 556 a BGB eine Bestimmung schaffen, mit der er bei grundsätzlich freier Kündbarkeit des Wohnungsmietverhältnisses seine Verpflichtung zur Verwirklichung der Sozialstaatlichkeit zu erfüllen gedachte. Dieser Wille des Gesetzgebers ist auch in der Formulierung der Bestimmung erkennbar, selbst wenn die Wortfassung mit besonderer Betonung auf den Einzelfall abstellt. Mit den verwendeten Begriffen wollte der Gesetzgeber gerade im Einzelfall die soziale Unbilligkeit beseitigen, die sich in einer sozialen Marktwirtschaft im freien, wenn auch sozial gebundenen Spiel der Kräfte von Angebot und Nachfrage aus den Umständen des Einzelfalles ergeben könnte.
    Die Rechtsprechung ist in den knapp vier Jahren, in denen die Sozialklausel in den weißen Kreisen anwendbar geworden ist, diesen Überlegungen des Gesetzgebers nicht uneingeschränkt gefolgt. Je länger, desto mehr hat sich aber doch eine Auslegung entwickelt, die. den Vorstellungen des Gesetzgebers besser entspricht. Dies wurde erst jüngst auch von dem Mieterverein in Wiesbaden in einem Gespräch mit dem „Wiesbadener Kupier" eingeräumt, das Sie in der Ausgabe dieser Zeitung vom 10. Juni dieses Jahres lesen können.
    Auch das Argument, das heute gern in die Debatte geworfen wird, um die Unzulänglichkeit der Sozialklausel zu beweisen, daß nämlich nur 2 % aller Räumungsstreitigkeiten zugunsten des Mieters entschieden würden, ist nicht stichhaltig. Denn immerhin sind von den im Jahre 1965 entschiedenen 42 683 Räumungsprozessen in der Bundesrepublik nicht nur 771 Prozesse zugunsten des Mieters ausgegangen, sondern 8721 Klagen sind auf sonstige Weise, wie es in der Statistik der Gerichte heißt, erledigt worden.

    (Abg. Jacobi [Köln] : Statistiken geben nicht das Bild des Lebens wieder!)

    — In der Statistik der Gerichte, Herr Jacobi! — Dabei handelt es sich ganz wesentlich um die Rücknahme der Räumungsklage, nachdem ein außergerichtlicher Vergleich vorausgegangen war. Solche Vergleiche gehen aber erfahrungsgemäß zugunsten der Mieter aus, da hier das angestrebte Ziel einer Fortsetzung des Mietverhältnisses erreicht wurde.
    Mit den 771 abgewiesenen Räumungsklagen zusammen haben damit 9438 Klagen im Sinne des Mieters positiv geendet. Dies aber sind nicht nur 2 % sondern rund 22 % der im Jahre 1965 abgeschlossenen Räumungsfälle. Hierzu kommt noch, daß bestimmt nicht alle übrigen Fälle mit einem
    Räumungsurteil abgeschlossen wurden, sondern auch durch gerichtliche Vergleiche endeten, die ihrerseits wiederum, wie angestrebt, eine Verlängerung des Mietverhältnisses gebracht haben, so daß sich unweigerlich ein Gesamtergebnis feststellen läßt, daß für die Mieter weit günstiger liegt als nur bei 2 % der Räumungsverfahren.
    Ich bin der Überzeugung, daß sich die Rechtsprechung sicherlich auf eine gute Mittellinie einpendeln würde. Die Rechtsprechung braucht nun einmal immer einige Zeit, um zu einer einigermaßen einheitlichen Rechtsfindung zu kommen. Dies zeigte sich auch bei dem alten Mieterschutzgesetz, wo sich trotz der Vielfältigkeit der Lebensverhältnisse und trotz des Mangels einer obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche einheitliche Linie durch lange Jahre erhalten hat. Dies wäre auch im vorliegenden Fall nicht anders.
    Ich räume aber ein, daß sich an diesen Anlaufschwierigkeiten, mit denen sich die Rechtsprechung erst zurechtfinden muß, die Kritik entzündet hat, daß die Sozialklausel — um ein oft zitiertes Wort aufzunehmen — geradezu zum Stein des Anstoßes geworden ist. Denn mit der heutigen Vorlage, die gleich zwei Vorschläge zur Revision vor allem des § 556 a des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält, nämlich die auf Anregung des Landes Schleswig-Holstein entwickelte Gesetzesinitiative des Bundesrates und sodann die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu, die ihrerseits nun einen zusätzlichen Vorschlag unterbreitet, ist es seit Beginn der Praktizierung der Sozialklausel bereits das dritte Mal, daß sich der Bundestag mit diesem Problem beschäftigen muß.
    Ich gebe auch zu, daß sich der Wille des Gesetzgebers sicherlich in einer entsprechenden Wortfassung deutlicher ausdrücken ließe, als es geschehen ist, um so wirklich Schutz für die Fälle zu bieten, für die er notwendig sein soll. So lassen sich wohl Korrekturen denken, um die Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter wirklich so vornehmen zu können, wie sie vom Gesetzgeber gewollt ist.
    Wenn etwa in der derzeit geltenden Fassung des § 556 a von der „vollen Würdigung der Belange des Vermieters" die Rede ist, so bleibt zu überlegen, ob dieser Begriff nicht die Gewichte zu sehr zugunsten des Vermieters verschiebt. Es ist doch ganz selbstverständlich, daß der Richter bei Abwägung der gegenseitigen Interessen die Belange beider Teile „voll" zu würdigen hat. Sind aber bei den sachlichen Voraussetzungen, von denen der Anspruch auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses abhängt, die Worte hinsichtlich der zu berücksichtigenden Belange des Vermieters zusätzlich hinzugefügt, so erhalten eben diese Vermieterbelange ein größeres Gewicht, wenn man diese Worte nicht nur als reine Füllworte ansehen will, die damit aber auch ohne weiteres entbehrt werden könnten.
    Aber über diesen Korrekturen darf der Blick auf die Eigentumsgarantie, wie sie in Art. 14 des Grundgesetzes verankert ist, nicht verlorengehen. Beim Studium mancher Veröffentlichungen gewinnt man den Eindruck, daß die im ersten Weltkrieg begonnene und nach Abschluß des zweiten fortgesetzte
    5816 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967
    Dr. Hauser (Sasbach)

    totale Reglementierung des Wohnungswesens fast eine selbstverständliche Dauerbeschränkung des Hauseigentümers geworden wäre. Wollte man aber einer solchen Auffassung nachgeben, dann hätte dies zur Folge, daß die normale Eigentumsgarantie für den Hauseigentümer von vornherein nur noch ein minimaler Rest bliebe, nämlich der, der übrigbliebe, wenn man die staatlichen Reglementierungen abgelaufener Notzeiten von dem normalen Eigentumsbegriff abzöge. Aber auch dem Hauseigentümer wird das volle Eigentum gewährleistet.
    Sicherlich kann der Gesetzgeber in Zeiten des Wohnungsmangels — darüber haben wir uns immer wieder auseinandergesetzt und haben darüber gesprochen — die Sozialbindung des Eigentums besonders herausstellen und den Mietern einen besonderen Schutz angedeihen lassen, wie dies auch in der Zeit des Mieterschutzgesetzes der Fall war. Aber darüber hinaus muß eben das elementare Grundrecht des Eigentums vom Gesetzgeber respektiert werden, das in sich das Recht zur freien Verfügung enthält.
    Die Sozialklausel fordert vom Vermieter berechtigterweise eine Rücksichtnahme, wenn auf seiten des Mieters besondere Umstände vorliegen, die eine Kündigung zu dieser Zeit selbst unter Würdigung der Belange der Gegenseite nicht rechtfertigen.
    Um diese Rangordnung der Werte nicht zu verwischen und damit dem Hauseigentümer womöglich eine Bindung aufzuerlegen, die das Eigentumsrecht seinem Zwecke entfremden könnte — um ein Wort von Professor Forsthoff aufzunehmen —, erscheint es auf alle Fälle erforderlich, bei dem Vorschlag der Bundesregierung zur Neufassung des § 556 a eine Korrektur zu überlegen. Um deutlich zu unterstreichen, daß die Sozialklausel keine Ausnahmebestimmung für extreme Fälle darstellt, wie sie in manchen Gerichtsentscheidungen qualifiziert wurde, schlägt die Bundesregierung vor — und der Herr Minister hat es vorhin noch einmal erläutert —, der Mieter könne die Fortsetzung des Mietverhältnisses schon dann verlangen, wenn seine Beendigung eine Härte bedeute. Hier müßte aber zumindest von einer unverhältnismäßigen, vielleicht auch empfindlichen Härte oder einer, wie Sie selber, Herr Minister Lauritzen, vorhin meinten, unberechtigten Härte die Rede sein, die das Durchgreifen der Sozialpflichtigkeit rechtfertigt.

    (Zuruf des Abg. Jacobi [Köln].)

    — Denn eine Härte, Herr Jacobi, liegt, ganz allgemein gesprochen, ja schon dann vor, wenn der Mieter seine Mieträume aufgeben, wenn er umziehen und sich anderswo neu einrichten muß.
    Solche den üblichen Rahmen nicht überschreitenden Unbequemlichkeiten können aber einen Einbruch in die Struktur des Eigentums nicht rechtfertigen. Vielmehr muß gerade die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel auch hier gestellt und beantwortet werden, und zwar aus folgenden Erwägungen: Das Mietverhältnis ist ein rein obligatorisches, rein schuldrechtliches Verhältnis, wie sicherlich niemand in Abrede stellen kann. Die Anwendung der Sozialklausel aber bringt eine gewisse „Verdinglichung" dieser nur obligatorischen Rechtsposition mit sich, die jedoch so schwerwiegend ist, daß sie sich ohne Vorliegen einer entsprechenden, vom Gesetz anerkannten causa nicht legitimieren läßt; dies um so mehr, als ja auch die verlängerten Kündigungsfristen ganz zugunsten des Mieters wirken. Wenn man darüber hinaus einen zusätzlichen Schutz mit der Sozialklausel schafft, so müssen in der Tat die Voraussetzungen hierfür fester umrissen sein, um eben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels mehr zu entsprechen, als dies im Regierungsentwurf geschehen ist.
    Überlegungen löst auch der Vorschlag der Bundesregierung aus, der dem Vermieter die Pflicht zu einer besonderen Rechtsbelehrung seines Mieters über die Widerspruchsfrist zuweisen möchte. Sowenig sonst im Bürgerlichen Gesetzbuch eine ähnliche Rechtsmittelbelehrung vorgesehen ist, sowenig ist einzusehen, warum gerade hier eine solche Verpflichtung festgelegt werden soll; muß sich doch jeder Staatsbürger über seine Rechte und Pflichten selbst verlässigen, um sich in dem gesteckten gesetzlichen Rahmen die für ihn notwendigen Informationen zu verschaffen und anzueignen. Wenn er dies unterläßt, so geht dies zu seinen Lasten. Ich vermag nicht einzusehen, warum gerade im Mietrecht der allgemein gegebene Grundsatz verlassen werden soll. Selbst wenn in den rückliegenden knapp vier Jahren seit Inkrafttreten des sozialen Mietrechts der eine oder andere Mieter die Gesetzesfristen .übersehen und versäumt hat, so werden doch mit der Zeit auch diese gesetzlichen Vorschriften zu den selbstverständlichen Überlegungen der Betroffenen gehören, auf die sie dann ohne weiteres achten werden.
    Schließlich sehe ich keine einleuchtende Veranlassung, weshalb der Vermieter die Gründe seiner Kündigung auf Verlangen seines Mieters darlegen sollte, ehe dieser Widerspruch eingelegt und damit zu erkennen gegeben hat, daß er die Kündigung nicht unbesehen hinzunehmen bereit ist; belastet es doch den Mieter in keiner Weise, wenn er zunächst Widerspruch erhebt und damit quasi ein formelles Verfahren in Gang bringt, um dann eben seine Chance abzuwägen, wenn er mit der Geltendmachung dieses Widerspruchs die Bekanntgabe der Kündigungsgründe fordert. Er kann ja jederzeit in diesem Vorverfahren ohne irgendwelche geldlichen Nachteile oder Belastungen seinen Widerspruch zurücknehmen. Zudem sind die Gestaltungsrechte im bürgerlichen Recht, zu denen selbstverständlich auch die Kündigung zählt, stets frei ausübbar, ohne daß sie begründet werden müssen. Von diesem Grundsatz sollte man eigentlich auch im Mietrecht nicht ohne zwingenden Anlaß abgehen, sofern nicht der Mieter mit seinem Widerspruch deutlich gemacht hat, daß er zu seinen Gunsten die Sozialpflichtigkeit einer Kündigung entgegensetzen möchte. Wenn wir erst nach Erhebung des Widerspruchs dem Vermieter eine Pflicht zur Mitteilung der Kündigungsgründe aufgeben, dann entsprechen wir auch der Forderung, die der große Rechtslehrer Otto von Gierke in die Worte gekleidet hat: Der Gesetzge-
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 116. Sitzung. Bonn, Mittwoch, 28. Juni 1967 5817
    Dr. Hauser (Sasbach)

    ber soll nur in Notfällen gehalten sein, die Pflicht des richtigen Gebrauchs in dem gebotenen sozialen Umfang zur Rechtspflicht zu stempeln.

    (Abg. Jacobi [Köln] : Das geschah aber in einer unkomplizierten Zeit!)

    Die übrigen in der Vorlage enthaltenen Änderungen gesetzlicher Bestimmungen, vor allem die Verfahrensvorschriften, haben nicht das gleiche Gewicht wie die soeben besonders hervorgehobenen Punkte. Ich denke hier an die Festlegung einer ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, die Streitigkeiten um eine Mietwohnung an den Ort der belegenen Sache bindet — dieser Vorschlag ist ohne weiteres akzeptabel —; ich denke auch an die Erweiterung des Rechtsweges in Mietsachen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern und auf diese Weise möglichst schnell zu gültigen Leitsätzen zu kommen, wenn auch nach meinen Überlegungen zumindest das Oberlandesgericht nur für Grundsatzentscheidungen zuständig sein sollte, nicht schon für Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile. Ich denke auch an die Einführung eines obligatorischen Güteverfahrens für Räumungsprozesse und Verfahren auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Gerade hier vermögen wir noch nicht abzusehen, ob und inwieweit eine derartige Einrichtung wirklich Erfolg bringt. Auf ialle Fälle werden wir damit die Bemühungen unterstreichen, zwischen den Mietparteien eine partnerschaftliche Vereinbarung zu erleichtern. Gerade dieser Einrichtung möchten wir darum Erfolg wünschen.
    Ich habe nur einige Punkte aus der Vorlage herausgegriffen, um darzutun, wo bei den kommenden Beratungen in den zuständigen Ausschüssen der Schwerpunkt der Diskussion liegen muß. Eines wollen wir bestimmt nicht: daß, wenn wir dort die Neufassung der Sozialklausel beschließen, die Justiz dadurch überfordert wird. Wir wollen aber auch nicht, daß der Widerspruch künftig zum Regelfall bei einer Kündigung werden soll. Was als Leitziel dabei vor uns stehen muß, darf ich mit den Worten des Herrn Ministers Heinemann wiedergeben, die er vor wenigen Tagen bei dem Bremer Anwaltstag nach Professor Radbruch zitierte. Er sagte: Wir haben bisher zuviel Rechtschirurgie und zuwenig Rechtshygiene betrieben; wir haben die Rechtspflege bisher zu sehr als Streitsache, statt vor allem als Streitverhütung aufgefaßt.
    In der Tat, auch dieses Hohe Haus hat die Aufgabe, mit einer Novellierung, wie sie hier vorgeschlagen ist, mehr Rechtshygiene statt Rechtschirurgie zu betreiben. Damit versuchen wir erneut, jenes partnerschaftliche Ziel zu verwirklichen, das schon immer mit dem Abbau der Wohnungszwangswirtschaft angestrebt wurde. Wir hoffen zuversichtlich, daß wir dieses Ziel wirklich erreichen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)