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ID0509228200

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    Deutscher Bundestag 92. Sitzung Bonn, den 3. Februar 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . 4223 A Amtliche Mitteilungen 4223 C Fragestunde (Drucksachen V/1353, V/1375) Fragen des Abg. Wellmann: Drohende Kündigungen in der deutschen Luftfahrtindustrie Dr. Schöllhorn, Staatssekretär . . 4224 A Wellmann (SPD) 4224 C Raffert (SPD) 4225 A Genscher (FDP) . . . . . . . 4225 C Westphal (SPD) . . . . . .. . 4226 A Moersch (FDP) . . . . . . . 4226 B Fragen des Abg. Geiger: Familiengerechtes Kurzarbeitergeld Kattenstroth, Staatssekretär . . 4226 D Geiger (SPD) 4227 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 4228 A Frage des Abg. Rehs: Opferbereite Hilfe Königsberger Frauen zugunsten jüdischer Kinder Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4228 B Rehs (SPD) 4228 C Frage des Abg. Rehs: Dokumentarische Feststellung von Fällen dieser Art Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4228 D Rehs (SPD) . . . . . . . . . 4228 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Reform des Unehelichenrechts Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4229 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4229 B Frage des Abg. Dr. Klepsch: Planung des Verbindungsstücks zwischen dem Ausbau der B 400 bis Rheinböllen und dem Bau über die Mosel bei Winningen 4229 C Fragen des Abg. Ramms: Stillgelegte Eisenbahnstrecken — Zahl der Kilometer — Verkehrswert des Geländes Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4229 D Ramms (FDP) . . . . . . . . . 4230 A Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 4230 B Frage des Abg. Ramms: Defizit im Omnisbusbetrieb von Bundesbahn und Bundespost 1966 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4230 C Ramms (FDP) 4230 D Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 4231 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 Frage des Abg. Schonhofen: Schienenpersonenverkehr Randen- Sulingen (Bezirk Münster) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4231 B Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Verpachtung der Raststätten an den Bundesautobahnen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . • 4231 C Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 4231 D Moersch (FDP) 4231 D Frage des Abg. Jung: Umgestaltung des Flugsicherungssystems der Bundesrepublik nach dem Beispiel der USA Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4232 B Frage des Abg. Jung: Ausbau des LV-Systems für Flugsicherungszwecke Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4232 C Frage des Abg. Flämig: Entwicklung leise laufender Hilfsmotoren Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4232 D Flämig (SPD) 4233 A Fragen des Abg. Kubitzka: Errichtung von Verkehrsbauten über und unter dem Bahnkörper, insbesondere Hoch- und Tiefgaragen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4233 B Brück (Köln) (CDU/CSU) 4233 C Fragen des Abg. Fellermaier: Kritik an den Ausbildungsmethoden der Fahrschulen — Gesetzliche Regelung der Fahrlehrerausbildung Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4233 D Strohmayr (SPD) 4234 B Fragen des Abg. Biechele: Verkehrsverhältnisse im Bereich der Klosterkirche Birnau (Lkr. Überlingen) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4234 B Biechele (CDU/CSU) 4234 C Fragen des Abg. Strohmayr: Mißbrauch mit Zollkennzeichen an Kraftfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4235 A Strohmayr (SPD) 4235 B Fragen der Abg. Frau Blohm: Arzt-Ruf-Zentralen — Bundeseinheitliche Telefonnummern Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 4235 C Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Beschlagnahme bzw. Zurücksendung von mit bestimmten Briefmarken versehenen Sendungen nach Mitteldeutschland und den osteuropäischen Staaten 4236 A Frage des Abg. Dr. Klepsch: Empfang des Zweiten Fernsehprogramms im Raum Oberwesel Bornemann, Staatssekretär . . . . . 4236 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . . . . 4236 B Josten (CDU/CSU) . . . . . . . . 4236 C Fragen des Abg. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell: Gebäude- und Wohnungszählung 1967/68 Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4236 D Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) 4237 A Frage des Abg. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell: Möglichkeit eines Bundeszuschusses an Gemeinden und Gemeindeverbände zu den diesen durch die Zählung entstehenden Kosten Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4237 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 4237 C Fragen des Abg. Dr. Wörner: Mißbräuchliche Beantragung und Zahlung von Wohngeld Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4237 D Frage des Abg. Dr. Wörner: Verwaltungsaufwand bei der Wohngeldgewährung Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4238 A Fragen des Abg. Baier: Fehlbelegte Sozialwohnungen Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4238 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . . 4238 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 III Schriftliche Berichte des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über ,die Sechsundachtzigste und Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Drucksachen V/1325, V/1365, V/1326, V/1366) . . . . 4239 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Erste Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen ,(Drucksachen V/1341, V/1379); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1380) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4239 C Frau Kurlbaum-Beyer ,(SPD) . . . 4239 D Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 4240 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über das vertragsmäßige und das zusätzliche Zollkontingent für Gefrierfleisch von Rindern (Drucksachen V/1285, V/1351) Ehnes (CDU/CSU) . . . . . . 4240 D Sander (FDP) 4241 C Ravens (SPD) 4243 B Höcherl, Bundesminister 4244 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Mertes u. Gen.) (Drucksache V/932) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1350); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1349, zu V/1349) — Zweite und dritte Beratung — Frau Kurlbaum-Beyer (SPD) . . . 4246 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4247 C Frau Funcke (FDP) 4249 A Windelen (CDU/CSU) 4249 C Westphal (SPD) 4252 D Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Drucksache V/1269) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Drucksache V/1319) — Erste Beratung — Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4254 C Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 4255 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 4257 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4259 C Dr. Dehler, Vizepräsident . . . 4261 C Nächste Sitzung 4261 D Anlagen 4263 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 4223 92. Sitzung Bonn, den 3. Februar 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach * 3. 2. Dr. Adenauer 3. 2. Adorno 3. 2. Dr. Aigner * 3. 2. Frau Albertz 28. 2. Dr. Apel * 3. 2. Arendt (Wattenscheid * 3. 2. Dr. Arndt (Berlin) 3. 2. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 3. 2. Dr. Arnold 3. 2. Dr. Artzinger* 3. 2. Bading * 3. 2. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 3. 2. Bals 3.2. Bazille 3. 2. Behrendt * 3. 2. Blachstein 18. 2. Böhm 3. 2. Dr. Burgbacher * 3. 2. Burgemeister 4. 2. Dr. Conring 3. 2. Cramer 3, 2. Dr. Czaja 28.2. Dr. Dahlgrün 3, 2. van Delden 3.2. Deringer * 3. 2. Dichgans * 3.2. Diebäcker 3. 2. Dr. Dittrich * 3. 2. Dröscher * 3. 2. Dr. Erhard 3. 2. Eisenmann 21.4. Frau Dr. Elsner * 3. 2. Erler 28. 2. Faller * 3.2. Dr. Franz 3. 2. Frieler 4. 2. Dr. Furler * 3. 2. Gerlach * 3. 2. Gierenstein 3. 2. Dr. Giulini 3. 2. Dr. Götz 12. 2. Graaff 3. 2. Haage (München) 17. 2. Haar (Stuttgart) 3. 2. Dr. Haas 17. 2. Dr. Häfele 3. 2. Hauck 3.2. Illerhaus * 3. 2. Jacobi (Köln) 15. 2. Jürgensen 3.2. Killat 10. 2. Klinker * 3. 2. Könen (Düsseldorf) 3. 2. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kohlberger 3. 2. Frau Korspeter 4. 3. Kriedemann * 3. 2. Freiherr von Kühlmann-Stumm 25. 2. Kulawig * 3. 2. Lemmer 3. 2. Lenz (Brühl) * 3. 2. Leukert 3. 2. Dr. Löhr * 3. 2. Dr. Lohmar 3. 2. Lücker (München) * 3. 2. Majonica 3. 2. Maucher 3. 2. Mauk * 3. 2. Memmel * 3. 2. Mengelkamp 4. 2. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 3. 2. Merten * 3. 2. Metzger * 3. 2. Dr. Miessner 28. 2. Mischnick 3. 2. Missbach 3. 2. Müller (Aachen-Land) * 3. 2. Dr. Müthling 3. 2. Ott 3. 2. Peters (Poppenbüll) 21.4. Frau Pitz-Savelsberg 15. 2. Prochazka 3. 2. Richarts * 6. 2. Rösing 3. 2. Scheel 3. 2. Dr. Schmidt (Offenbach) 3. 2. Schmitt (Lockweiler) 3. 2. Frau Schroeder (Detmold) 3. 2. Schulhoff 3. 2. Schultz (Gau-Bischofsheim) 3. 2. Dr.-Ing. Seebohm 24. 2. Seifriz * 3. 2. Dr. Serres 3. 2. Seuffert * 3. 2. Spitzmüller 3. 2. Springorum * 3. 2. Dr. Staratzke 3. 2. Dr. Stark (Nürtingen) 3. 2. Dr. Starke (Franken) 3. 2. Stein (Honrath) 3. 2. Struve 31.3. Dr. Dr. h. c. Toussaint 3. 2. Weigl 28.2. Wendelborn 3. 2. Wieninger 3. 2. Baron von Wrangel 4. 2. Wurbs 3.2. Zerbe 3. 2. Dr. Zimmermann 3. 2. *) Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments 4264 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Hübner (SPD) zu Punkt 10 der Tagesordnung. Die Absicht, mit den Entwürfen zu einem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem dazugehörigen Einführungsgesetz eine Aussonderung des Ordnungsunrechts aus dem Kriminalunrecht konsequent zu vollziehen, bedeutet ganz zweifellos einen entscheidenden Schritt voraus in Richtung auf ein modernes Strafrecht in einer Gesellschaft mündiger Bürger. Es ist folgerichtig, daß die Ordnungswidrigkeiten gegenüber Straftaten durch reine Tatbestandsbewertung 'abgegrenzt werden. Allerdings hat alles 'einen Preis. Über diesen Preis muß man reden. Denn wenn künftig bei Ordnungwidrigkeiten im Straßenverkehr — doch unbestritten entscheidender aktueller Anlaß für die rasche Einbringung der Gesetzentwürfe — erstens der Polizeibeamte auf der Straße, an Ort und Stelle, ein Verwarnungsgeld bis zu 20 DM einziehen soll, zweitens Polizeidienststellen Bußen bis zu 1000 DM festsetzen sollen und drittens Ermächtigung und 'damit Verpflichtung erhalten, die Fahrerlaubnis bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entziehen, ist das nicht ohne Probleme. Gegenüber dem geltenden Recht, der gebührenpflichtigen Verwarnung, würde im ersten Fall eine Steigerung um 400 % liegen. Der Bürger, dem schon jetzt das Institut 'der gebührenpflichtigen Verwarnung, als unzulänglicher Ordnungsfaktor im Straßenverkehr, oft ein Ärgernis ist, wird nicht immer nur Geschmack an einer solchen Entkriminalisierung finden. Unterwirft er sich dennoch dem Verwarnungsgeld, so besteht die Gefahr des Appells an den Untertan, wie wir ihn nicht wünschen. Auch das durch die Polizei zu erhebende Bußgeld und der Entzug des Führerscheins durch sie wird 'die Aufgabe der Polizei sicher nicht erleichtern. Das Argument, das eine Verlagerung von der überlasteten Justiz auf die Polizei schon aus Gründen der Vereinfachung und um die Justiz für die eigentliche Verbrechensbekämpfung frei zu machen, notwendig erscheint, bedarf sorgfältiger Prüfung. Es wäre schade, wenn Streit darüber entstehen würde, wo 'die Überlastung von Verwaltung und Personal im Hinblick auf die Eindämmung der Kriminalität nachteiliger zu Buche schlägt. Richtig ist nur, daß in der Bekämpfung und der Ergreifung krimineller Täter, mehr noch in der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, die Polizei den ersten Zug zu tun hat. Was für 'die alten Nürnberger galt, stimmt auch bei der Justiz: Sie hängen keinen, sie hätten ihn denn. Auch was für Praxis gedacht ist, gereicht 'dem Polizeibeamten zum Alptraum. An Stelle 'des pflichtgemäßen Ermessens beim Beurteilen der Delikte im Straßenverkehr, die durch ein Verwarnungsgeld geahndet werden sollen, wird ein perfekter Katalog treten, der nach einem Taxsystem, ausschließlich auf den Tatbestand abgestellt, die Höhe des Verwarnungsgeldes festlegt. Das immerhin ausgleichende Bewerten der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und der besonderen Umstände entfällt vollkommen. Es scheint bei alledem dringend angeraten, die Aufgaben der Polizei auch im Ordnungswidrigkeitenrecht engstens in den Sachraum der Ermittlungstätigkeit einzugrenzen. Der Justitia sollte es grundsätzlich vorbehalten bleiben, mit verbundenen Augen zu tieferen Einsichten zu gelangen.. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Steinmetz vom 3. Februar 1967 auf 'die Mündliche Anfrage 'des Abgeordneten Schultz (Gau-Bischofsheim) (Drucksache V/1353, Frage XI/4) : Welche Maßnahmen gedenkt das Bundespostministerium zu ergreifen, um die Postkunden in wirksamer Weise auf die in der Fragestunde vom 25. Januar 1967 aufgezeigte Gefahr hinzuweisen, daß bei Verwendung bestimmter Briefmarken für Sendungen nach Mitteldeutschland und den osteuropäischen Staaten Beschlagnahme oder Zurücksendung droht? Die Postkunden sind bereits im Juli letzten Jahres durch Pressemitteilung des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen von den Maßnahmen der polnischen Postverwaltung informiert worden. Presse und Rundfunk haben hierüber eingehend berichtet, so daß eine allgemeine Kenntnis der von Ihnen angesprochenen Gefahr vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurden die Dienststellen der Deutschen Bundespost angewiesen, die Absender bei Anfrage auf 'die Gefahr der Rücksendung oder Beschlagnahme 'derart freigemachter Sendungen hinzuweisen. Überdies hat die Deutsche Bundespost in zwei an alle Mitgliedsländer des Weltpostvereins gerichteten Rundschreiben die polnischen Proteste gegen die Herausgabe dieser Marken zurückgewiesen und den Nachweis erbracht, daß sie in keiner Weise gegen den Weltpostvertrag oder eine Kongreßempfehlung verstoßen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 3. Februar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dröscher (Drucksache V/1353, Fragen XIV/1 und XIV/2) : Besitzt die Bundesregierung Unterlagen darüber, wie hoch die Zahl der jährlichen Erkrankungen an Wundstarrkrampf ist, welche Behandlungskosten dadurch entstehen und in wieviel Fällen Todesfolge eintritt? Hält es die Bundesregierung für zweckmäßig und möglich, eine allgemeine Schutzimpfung gegen den Wundstarrkrampf durchzuführen? Frage 1: Nach § 3 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) ist jeder Fall einer Erkrankung und eines Todes an Wundstarrkrampf dem Gesundheitsamt zu melden. Die Meldungen im Rahmen der Erfassung der meldepflichtigen Krankheiten weisen durch meldetechnische Unzulänglichkeiten Lücken auf. Die Zahl der Todesfälle wird Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 4265 durch die verläßlichere Todesursachenstatistik angegeben. Es wurden gemeldet: in Erkrankungen Todesfälle 1962 123 159 1963 109 117 1964 139 149 1965 85 103 1966 93 Zahlen liegen noch nicht vor. (vorläufiges Ergebnis) Über die Kosten ,der Behandlung der Erkrankungen an Wundstarrkrampf liegen mir keine Unterlagen vor. Frage 2: Die aktive Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt. So werden in einem zahlenmäßig nicht bekannten Umfang Kinder mit Mischimpfstoffen schutzgeimpft, die zugleich einen Schutz gegen Polio, Diphtherie, Keuchhusten und Wundstarrkrampf vermitteln. Zahlreiche Gesundheitsämter bieten der Bevölkerung Gelegenheit, sich in öffentlichen Terminen unentgeltlich gegen Wundstarrkrampf impfen zu lassen. Da die aktive Schutzimpfung einen wirksamen Schutz gegen diese gefährliche, oft tödlich verlaufende Krankheit vermittelt, ist zu wünschen, daß die Bevölkerung noch reger als bisher an solchen Impfterminen 'teilnimmt. Eine Impfpflicht sollte jedoch auf solche Infektionskrankheiten beschränkt bleiben, die die Allgemeinheit in hohem Maße gefährden. Das ist beim Wundstarrkrampf nicht der Fall, da dieser nicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Die Einführung einer Impfpflicht gegen Wundstarrkrampf ist 'daher nicht beabsichtigt. Anlage 5 Schriftliche Antwort 'des Bundesministers Frau Strobel vom 3. Februar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hammans (Drucksache V/1353, Fragen XIV/3, XIV/4 und XIV/5) : Wann ist mit der Herausgabe der Neuauflage des Deutschen Arzneibuches zu rechnen? Sind die Strafbestimmungen, die im Deutschen Arzneibuch enthalten sind, der Grund für die lange Verzögerung? Bei Bejahung der Frage XIV/4, könnte das Deutsche Arzneimittelbuch nicht ohne Strafbestimmungen erscheinen? Der vorliegende Entwurf eines Deutschen Arzneibuches, 7. Ausgabe, besteht aus insgesamt rund 1200 Seiten. Er enthält in der Hauptsache Aussagen über die Eigenschaften, Herstellung, Prüfung, Wertbestimmung und Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen. Das Deutsche Arzneibuch hat den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes. Seine Darstellung läßt vielfach die Tatbestände nicht in der Weise erkennen, wie 'dies durch Art. 103 Abs. 2 GG für .Strafbestimmungen vorgeschrieben ist. Der Gesetzgeber hat jede Zuwiderhandlung gegen das 'Deutsche Arzneibuch als Vergehen qualifiziert und mit einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen belegt. Daran vermag der Verordnungsgeber nichts zu ändern. Ich habe mich daher zu einer Lösung entschlossen, die auch die Zustimmung des Justizministers gefunden hat. Das Arzneimittelgesetz soll so geändert werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Betimmungen des Deutschen Arzneibuches künftig Ordnungswidrigkeiten sind. Ferner soll der Verordnungsgeber ermächtigt werden, den Bereich der Ordnungswidigkeiten in der Verordnung zum Deutschen Arzneibuch näher zu bestimmen. Ich werde deshalb in Kürze den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vorlegen, in dem der § 45 Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben und § 47 Abs. 1 entsprechend ergänzt wird. Gleichzeitig werde ich die Verordnung zum Deutschen Arzneibuch vorlegen. Ich hoffe, daß diese beiden Vorhaben innerhalb einiger Monate den parlamentarischen Weg zurücklegen werden. Es wird dann allerdings noch einige Monate dauern, bis das Deutsche Arzneibuch, 7. Ausgabe, im Buchhandel erhältlich sein wird. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Grund vom 3. Februar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Eisenmann (Drucksache V/1355, Fragen I/1, I/2 und I/3): Wie kommt es, daß entgegen dem Kabinettsbeschluß vom 11. Januar 1967 die in Westdeutschland stationierten privaten Güterverkehrsunternehmen immer noch nicht die zugesagte Erstattung der Straßenbenutzungsgebühren für Berlin-Fahrten ei-halten? Ist bekannt, daß auf Grund der Entscheidung der Bundesregierung immer mehr westdeutsche Güterfeinverkehrsunternehmen, vor allem aus den Zonengrenzländern, ihren Betriebssitz nach Berlin verlagern? Ist die Bundesregierung zur Sicherstellung einer geregelten Güterversorgung für die Stadt Berlin bereit, den in Westdeutschland stationierten Güterverkehrsunternehmen die vollen Straßenbenutzungsgebühren wiederzuerstatten? Eine Zusage, 'die Erstattung der Straßenbenutzungsgebühr an 'westdeutsche Unternehmer des Güterfernverkehrs wieder aufzunehmen, hat das Bundeskabinett nicht gegeben. Nach dem Kabinettsbeschluß vom 11. Januar 1967 soll eine 'Lösung angestrebt werden, die nach Ansicht der Bundesregierung den Belangen der westdeutschen und Berliner Unternehmer und der Haushaltslage des Bundes und des Landes Berlin gerecht wird. Die Betriebsbeihilfen sollen für westdeutsche Unternehmer auf 60 v. H. 'und für Berliner Unternehmer auf 70 v. H. begrenzt und künftig — unter Ausschaltung des grenzüberschreitenden Verkehrs — von Berlin gezahlt werden. Die Verhandlungen mit Berlin über diese Regelung sind noch nicht abgeschlossen. Der Bundesregierung ist bekannt, daß seit Beginn der Erörterungen über die Betriebsbeihilfe eine Anzahl westdeutscher Unternehmer ihren Betriebssitz ganz oder teilweise nach Berlin verlagert hat. Es handelt sich dabei wohl meistens um eine vorsorgliche Maßnahme der Unternehmer, die gegenstandslos würde, wenn sich Berlin den Vorschlägen der Bundesregierung anschließt. 4266 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 Wie bereits ausgeführt, ist nicht an eine volle Erstattung der Straßenbenutzungsbegühr gedacht. Die Bundesregierung glaubt aber, daß ihr Vorschlag, dem der Berliner Senat allerdings erst noch zustimmen muß, die Güterversorgung der Stadt Berlin nicht gefährdet. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 2. Februar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühler (Drucksache V/1355, Frage II) : Plant der Bundesarbeitsminister noch, eine Altersversorgung für Rechtsanwälte auf Bundesebene zu schaffen? Die Bundesregierung hat in der dritten und in der vierten Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag jeweils einen Gesetzentwurf über die Alters- und Hinterbliebenensicherung der Rechtsanwälte vorgelegt. Der Deutsche Bundestag hat über diese Gesetzentwürfe nicht Beschluß gefaßt. Der Bundeminister für Arbeit und Sozialordnung sieht es nicht für aussichtsreich an, den Gedanken eines selbständigen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte zur Zeit weiter zu verfolgen. Er prüft jedoch die Frage, ob die Altersversorgung der Rechtsanwälte nicht im Zusammenhang mit der Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig Erwerbstätige geregelt werden kann. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Sozialenquete die Einführung der Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen vorgeschlagen hat. Die Vorschläge werden zur Zeit vielerorts diskutiert. Der Ausschuß für Sozialpolitik Ides Hohen Hauses wird sich bei der Beratung des Berichts der Sozialenquete-Kommission sicherlich ebenfalls mit dem Thema befassen. Die Bundesregierung möchte dem Ergebnis der Erörterungen nicht vorgreifen, zumal eine grundsätzliche Abstimmung in dieser Frage zwischen den Koalitionspartnern der Bundesregierung noch nicht stattgefunden hat. Überdies wird die Öffnung der Rentenversicherung für 'Selbständige auch im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung überprüft werden müssen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Fraktion der SPD begrüßt die Grundkonzeption der beiden vorgelegten Entwürfe. Mit diesen beiden Entwürfen soll eine weitgehende Entkriminalisierung sogenannter Bagatellverstöße erreicht werden. Diese Linie ist schon seit langem in unserer Gesetzgebung deutlich spürbar. Der erste Schritt hierzu wurde bereits durch die Vorlage des Regierungsentwurfs zur Strafrechtsreform im Jahre 1962 gemacht. Dieser Entwurf sieht nämlich vor, daß es zukünftig nur noch Verbrechen und Vergehen gibt und die Übertretungen aus dem Strafrecht herausgenommen werden mit der Maßgabe, daß die Übertretungen zukünftig als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Verwaltungsbehörden behandelt werden.
    Die beiden uns heute vorliegenden Entwürfe gehen diesen Weg weiter, indem sie die verfahrensrechtlichen und die materiellen Voraussetzungen hierfür schaffen. Es bedarf hierbei noch besonders der Erwähnung, daß das Bußgeldverfahren als sehr einfaches, zügiges Verfahren angelegt ist, das dafür Sorge trägt, daß einem kleineren Verstoß die Ahndung auf dem Fuße folgt, wodurch kriminalpolitisch erreicht ist, daß eine solche Ahndung ihre besseren Früchte zeitigt, eben insofern, als eine schnelle Ahndung sicher günstiger ist, als wenn erst nach Monaten ein solcher Verstoß geahndet werden würde.
    Darüber hinaus ist erreicht, daß die Gerichte — eben deshalb, weil sie in erheblicher Weise entlastet werden — sich zukünftig viel mehr denjenigen schwereren-Verkehrsverstößen widmen können, die echtes kriminelles Unrecht darstellen. Auf diese Weise wird ermöglicht, daß die Verkehrssicherheit erhöht wird.



    Dr. Müller-Emmert
    Es kann nicht verschwiegen werden, daß einige schwerwiegende Bedenken gegen die beiden Gesetzentwürfe erhoben worden sind. Diese Bedenken müssen in den zuständigen Ausschüssen selbstverständlich angesprochen werden. Sie können nicht ohne nähere Prüfung beiseite geschoben werden. Diese Bedenken richten sich in der Hauptsache dahin, daß die Beteiligung der Polizei, und zwar des einzelnen Polizeibeamten und auch der Polizeibehörden, an diesem Bußgeldverfahren als nicht richtig angesehen wird.
    Zunächst wird behauptet, daß die Polizei dann, wenn sie an diesem Bußgeldverfahren beteiligt würde, erhebliche Mehrarbeit leisten müßte und dadurch von ihrer eigentlichen Aufgabe der Verbrechensbekämpfung abgelenkt würde. Ich glaube, daß man selbstverständlich über diese Behauptung diskutieren muß, daß aber andererseits sehr viele Argumente gegen diese Behauptung sprechen. Nach unserer derzeit noch geltenden Regelung wird die Polizei mit diesen Verkehrsverstößen ohnehin von Anfang an befaßt. Sie muß im Rahmen der sogenannten richterlichen Strafverfügung jeweils dem Gericht in einer Vorlage einen Strafvorschlag unterbreiten, der — dies lehrt die Praxis — fast durchweg von den Gerichten als richtig übernommen wird. Damit ist dargetan, daß die Polizeibehörde auch zukünftig in vermehrtem Maß an diesem Bußgeldverfahren beteiligt werden kann, ohne daß dadurch für sie Mehrarbeit entsteht. Die Polizei muß nämlich ohnehin alle bei ihr eingehenden Anzeigen, alle von ihr zu behandelnden Anzeigen, dahin gehend überprüfen, ob diese Anzeigen Verkehrsverstöße beinhalten, die unter Umständen von dem Einzelrichter ohne Heranziehung des Amtsanwalts erledigt werden können oder die vielleicht etwas schwerwiegender sind und deshalb dem Amtsanwalt zugeleitet werden müssen oder die so schwerwiegend sind, daß sich die Staatsanwaltschaft von vornherein mit diesen Verkehrsverstößen beschäftigen muß. Dieser Prüfungspflicht bezüglich der Vorlage der Anzeigen kann die Polizei auch zukünftig nicht entgehen. Infolgedessen ist es folgerichtig, wenn die Polizei, da sie ja ohnehin sortieren muß, diejenigen kleineren Verkehrsverstöße, bei denen sie auch bisher einen Strafvorschlag machen muß, direkt in der Weise endgültig behandelt, daß sie zukünftig einen Bußgeldbescheid erläßt.
    Der weitere Einwand, der gegen diese beiden Gesetzesvorhaben erhoben wird, ist derjenige, daß das gute Vertrauensverhältnis der Bevölkerung zur Polizei dann gestört werden würde, wenn der einzelne Polizeibeamte die Möglichkeit hätte, ein Verwarnungsgeld bis zur Höhe von 20 DM zu verhängen, und wenn darüber hinaus die Polizeibehörde auch noch die Möglichkeit hätte, einen Bußgeldbescheid bis zu einer Geldbuße in Höhe von 1000 DM auszusprechen.
    Was ist hierzu zu sagen? Selbstverständlich kann man auch diesen Einwand nicht ohne weiteres abtun. Die zuständigen Ausschüsse müssen sich auch mit diesem Einwand eingehend beschäftigen. Aber grundsätzlich muß angeführt werden, daß das bisherige System der sogenannten gebührenpflichtigen
    Verwarnung, das dem Polizeibeamten die Erteilung einer solchen Verwarnung bis zur Höhe von 5 DM ermöglicht, bisher gut funktioniert hat. Wir haben Zahlen, die uns beweisen, daß sage und schreibe rund 7 Millionen gebührenpflichtige Verwarnungen jährlich in der Bundesrepublik durch die Polizeibeamten verhängt werden, ohne daß es dann anschließend zu irgendwelchen- Schwierigkeiten und Verwicklungen vor Gericht gekommen wäre. Damit ist grundsätzlich dargetan, daß es gerade im Interesse des Staatsbürgers ist, wenn wir das Institut der gebührenpflichtigen Verwarnung beibehalten und unter Umständen sogar noch etwas ausweiten.
    Sicher kann man darüber streiten, ob man dem einzelnen Polizeibeamten diese erweiterte Befugnis geben soll, daß er über die bisherige Grenze von 5 DM hinaus nunmehr zukünftig bis 20 DM Verwarnungsgeld verhängen kann. Auch diese Frage sollte in den zuständigen Ausschüssen eingehend besprochen werden. Immerhin darf aber in diesem Punkt noch gesagt werden, daß die einzelnen Landesbehörden ohne weiteres von der Möglichkeit Gebrauch machen können, sofern sie dies für richtig erachten, dem einzelnen Polizeibeamten einen Katalog an die Hand zu geben, damit in der praktischen Handhabung eine Vereinfachung bei der Verhängung des Verwarnungsgeldes erzielt wird. Darüber hinaus haben es — darauf muß mit einem Satz ebenfalls hingewiesen werden — die Polizeibehörden in der Hand, eine Auswahl unter den Polizeibeamten dahin gehend zu treffen, daß nur diejenigen Polizeibeamten ermächtigt werden, gebührenpflichtige Verwarnungen zu erteilen, bei denen die sichere Gewähr besteht, daß sie dieses Institut der Verwarnung auch richtig anwenden.
    Ich glaube, das sind die wesentlichsten Einwände, die in der Offentlichkeit bisher gegen die beiden Gesetzentwürfe erhoben worden sind.
    Sie wären noch durch den weiteren Einwand zu ergänzen — der auch schon Erwähnung gefunden hat —, daß die vorgesehene Regelung unter Umständen verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Meiner Überzeugung nach ist dieser Einwand völlig ungerechtfertigt. Denn es handelt sich ja — dies muß man ganz besonders betonen — lediglich um ein vorläufiges Verfahren, das nur dann funktionieren kann, wenn der Betroffene diesem vorläufigen Verfahren seine Zustimmung gibt. Der Betroffene hat es jederzeit in der Hand, durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid eine richterliche Kontrolle zu erzwingen. Wenn er andererseits aber aus Vereinfachungsgründen oder eben deshalb, weil er meint, daß sein kleinerer Verstoß angemessen geahndet ist, einer solchen Handhabung zustimmt, dann ist er beim besten Willen nicht benachteiligt.
    Ich darf in diesem Zusammenhang vielleicht noch eines ganz kurz erwähnen, das mir bei der Vorbereitung zu meinen heutigen Bemerkungen aufgefallen ist. Wir reden so viel von Entkriminalisierung im Straßenverkehrsrecht, und wir sollten den Weg dieser Entkriminalisierung auch mutig weitergehen. In der „Bonner Rundschau" von gestern sind zwei Interviews abgedruckt, die sich mit diesem Problem



    Dr. Müller-Emmert
    beschäftigen. Es hat insbesondere der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei zu den beiden Gesetzgebungsvorhaben Stellung genommen. Er wendet sich grundsätzlich nicht gegen diese Gesetzgebungsvorhaben, er wendet sich nur insoweit gegen sie, als die Polizei als Verwaltungsbehörde die Bußgeldbescheide erlassen soll; er meint, es sollten andere Behörden dazu bestimmt werden, diese Bußgeldbescheide zu erlassen. Dabei hat es die Ironie des Schicksals gefügt, daß neben diesem Interview lustigerweise eine Meldung abgedruckt ist — ich darf sie wohl mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren —, die uns deutlich zeigt, daß wir mit der Entkriminalisierung im Verkehrsstrafrecht ernst machen sollten. Die Meldung, die überschrieben ist: „Auch das geschieht", lautet: „Zu einer Geldstrafe von 10 Schilling — gleich 5,60 DM — wurde in der englischen Stadt Stockport ein fünfzehnjähriges Mädchen verurteilt, weil es bei Dunkelheit auf einem unbeleuchteten Pferd geritten war."

    (Heiterkeit.)

    Ich glaube, daß zukünftig — so etwas kann ja auch bei uns vorkommen — eine solche Angelegenheit nicht vor Gericht kommt, so daß dieses Mädchen zukünftig nicht vorbestraft ist, sondern nur mit einer Geldbuße belegt wird, die, glaube ich sagen zu dürfen, richtigerweise wohl die Polizei erteilt.
    Ich darf zusammenfassend sagen, daß die SPD-Fraktion den Grundzügen dieses Entwurfs zustimmt, daß aber andererseits den Bedenken, die ernster Natur sind, insoweit Rechnung getragen werden sollte, ,als in den zuständigen Ausschüssen sehr genau und eingehend über diese Bedenken gesprochen werden sollte. In diesem Sinne schließt sich die SPD-Fraktion dem schon gestellten Antrag an, das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten dem Rechtsausschuß und dem Innenausschuß und das Einführungsgesetz dem Rechtsauchuß, dem Innenauschuß und dem Verkehrsausschuß zu überweisen, wobei jeweils der Rechtsausschuß federführend sein soll.
    Dabei sei mir noch eine Bemerkung erlaubt. Die beiden Gesetzgebungsvorhaben stehen in engem Zusammenhang mit der Strafrechtsreform. Es wäre von der Arbeit her gesehen besser gewesen, wenn der Sonderausschuß Strafrecht ebenfalls an den Beratungen beteiligt worden wäre. Es wird aller Voraussicht nach ohnehin so sein, daß sich der Rechtsausschuß in den nächsten Monaten an den Sonderausschuß Strafrecht wenden und ihn um eine gutachtliche Äußerung bitten wird. Diese gutachtliche Äußerung wird dem Sonderausschuß Strafrecht eine Fülle von Arbeit bereiten. Es hätte deshalb auch im Interesse des Strafrechtsausschusses gelegen, wenn diese besondere Arbeit durch eine Mitüberweisung geschäftsordnungsmäßig und protokollarisch niedergelegt wäre. Da aber der Ältestenrat einstimmig einen anderen Beschluß gefaßt hat und ich in Anbetracht der vorgerückten Zeit keine Geschäftsordnungsdebatte heraufbeschwören möchte, schließe ich mich dem Antrage an, der schon gestellt worden ist, erlaube mir aber, darauf hinzuweisen, daß mit aller Sicherheit der Sonderausschuß Strafrecht auch bezüglich dieser Gesetzgebungsvorhaben ein gerütteltes Maß an Arbeit zu erledigen haben wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat die die Abgeordnete Frau Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn ich jetzt zu Ihnen spreche und wenn ich namens der Fraktion der Freien Demokratischen Partei gleichfalls erkläre, daß wir den Grundzügen dieses Gesetzes unsere Zustimmung geben und daß wir auch der Auffassung sind, daß hier eine gute Grundlage für die Verhandlungen in den Ausschüssen geschaffen wurde, so werden Sie vielleicht fragen: wo bleibt denn jetzt die Opposition? Aber Opposition bedeutet für uns Freie Demokraten nicht, daß wir alles negieren, sondern bedeutet eine echte konstruktive Mitarbeit da, wo sie geboten ist.

    (Allgemeiner Beifall.)

    Und bei diesem Gesetz handelt es sich weiß Gott nicht um irgendein parteipolitisches Gesetz. Die Grundzüge sind allerdings insofern politisch, als es darum geht, auf dem Wege der Entkriminalisierung fortzuschreiten. Der Herr Bundesjustizminister und meine Vorredner haben schon viel in dieser Hinsicht gesagt. Ich möchte es nicht wiederholen, möchte aber doch noch auf einen Punkt hinweisen, der auch in der Diskussion, die der heutigen Beratung schon seit Monaten in der Offentlichkeit vorausgegangen ist, vielleicht nicht genügend zum Ausdruck gekommen ist, daß nämlich dieses Gesetz seine ganz große Bedeutung nicht nur für das Verkehrsstrafrecht hat, sondern auch für sehr viele andere Gesetze, vor allem auch Verwaltungsgesetze, Kartellgesetze, Gesetze des Wirtschaftsrechts, des Lebensmittelrechts usw. In dem Einführungsgesetz, das heute mitbehandelt wird, sind nicht weniger als 160 Gesetze aufgeführt, in die dieses Ordnungswidrigkeitengesetz eingreift. Wenn von der Entkriminalisierung im Zusammenhang mit idem Verkehrsstrafrecht gesprochen wurde, dann gilt dieser Begriff der Entkriminalisierung genauso für unsere Verwaltungsgesetze.
    Wir bemühen uns bei der Strafrechtsreform, die Übertretungen aus dem Strafrecht herauszubringen und sie nicht mehr zu pönalisieren, sondern nur noch das zu pönalisieren, was wirklich kriminelles Unrecht ist. Ich stelle jedoch immer wieder fest, daß Verwaltungsgesetze vorgelegt werden, in denen mindere Verstöße immer noch als Vergehen behandelt werden. Erst kürzlich wurde uns das Sprengstoffgesetz vorgelegt, in dessen Schlußbestimmungen es heißt: „Mit Gefängnis wird bestraft ..." Das zeigt, wie notwendig es ist, daß auch dem Teil im Einführungsgesetz, der sich mit den ganzen anderen so bedeutungsvollen Gesetzen befaßt, entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wir sollten uns vor allen Dingen in Zukunft bei neuen Gesetzen Mühe geben, nicht als Vergehen zu werten, was an rand für sich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden sollte.
    Selbst in diesem Falle müssen wir uns noch die Frage stellen: Ist auch bei den Verwaltungsgesetzen



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    immer eine Bußgeldvorschrift notwendig? Kann manches nicht auch im normalen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erledigt werden? Wenn das möglich ist, sollte man auch insofern von Bußgeldbestimmungen absehen. Auch das dient zur Entkriminalisierung.
    Die Entkriminalisierung hat deshalb ihre Bedeutung, weil es doch gerade unsere guten Bürger bedrückt, wenn sie — auch wenn sie nicht beim Straßenverkehr in die Fänge des Gesetzes gekommen sind — wegen Verstoßes gegen Verwaltungsbestimmungen „Vorbestrafte" sind. Mir wurden erst jetzt wieder Fälle aus dem Gastwirtsgewerbe mitgeteilt, wo gegen eine gesundheitspolizeiliche Bestimmung verstoßen wurde. Die Betreffenden gelten wegen des sehr reformbedürftigen Straftilgungsgesetzes auf Jahre hinaus als vorbestraft.
    Ich komme jetzt zu dem Hauptteil, der Entkriminalisierung von Verkehrsübertretungen. Es war vielleicht ganz gut, daß die zunächst für die vorige Woche vorgesehene erste Lesung damals nicht stattgefunden hat und in der Zwischenzeit noch der Verkehrsgerichtstag in Goslar abgehalten wurde. Ich habe mit großer Aufmerksamkeit die Verhandlungen dort verfolgt. In einem Zeitungsbericht wird mit Recht unter der Überschrift „Angeklagt und verurteilt: der Verkehrstod" darauf hingewiesen, daß auch hinter diesem Gesetz der Mensch steht, daß man dem Schutz des Menschen auch im Verkehr Rechnung tragen muß und daß man eine vernünftige und praktikable Lösung für kleinere Verstöße finden muß.
    Etwas anderes kam in 'diesem Zeitungsbericht ganz klar zum Ausdruck. Ich zitiere einen Journalisten, dessen Name in dem Bericht leider nicht genannt wird:
    Wo 'ist der Held, der den Moloch Verkehr in seinen menschlichen Verkörperungen zähmt? Wir sind Kurpfuscher an den Symptomen dieser Massenerscheinung des Jahrhunderts und haben dafür weder den Helden noch die Medizin gefunden.
    Nachher wird mit aller Schärfe gesagt:
    Es wurden untersucht die Gründe für das Versagen der menschlichen Ordnung gegenüber der Wirklichkeit.
    Grundgedanke dieser Gesetzesvorlage ist ja wohl auch, daß man die Wirklichkeit wieder sehen will, daß man ihr gerecht werden will. Das kann allerdings nur geschehen, indem man den Weg geht, der von der Regierung vorgeschlagen wird.
    Es ist schon auf die Kritik hingewiesen worden, die an dem Gesetz geübt worden ist. Ich habe mit großem Interesse die Vorschläge des bayerischen Innenministeriums gelesen. Herr Kollege Hauser, ich teile Ihre schweren Bedenken gegen die Aufteilung der Ordnungswidrigkeiten in Ordnungswidrigkeiten und schwere Ordnungswidrigkeiten. Es gibt für den Strafrichter nichts Schwierigeres, als die veschiedenen Formen der 'Fahrlässigkeit in einem Verfahren festzustellen. Ich hätte erhebliche Bedenken, wenn wir ohne genaue Konkretisierung der einzelnen Tatbestände, die Sie beispielsweise aufgeführt hatten, so weit gehen, zwischen Ordnungswidrigkeiten und schweren Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, so daß die einen in Verwaltungsverfahren verfolgt würden, während die anderen gleich vor den Richter kämen. Hier hätte ich allerdings rechtsstaatliche Bedenken, die ich sonst bei dem konsequenten Aufbau 'des Gesetzes nicht habe. Ich halte es auch für verfassungsrechtlich richtig. Es muß aber über all 'diese 'Probleme sehr eingehend 'diskutiert werden.
    Aber die Bayern machen einen anderen Vorschlag. Auch wenn er nicht zu einem Gesetz wird, sollte sich doch besonders der Verkehrsausschuß mit ihm befassen. Der Vorschlag betrifft die Frage, wie der Verkehrsunterricht gestaltet werden soll. Die Vorschläge, die von Bayern gemacht worden sind und die darauf hinauslaufen, den Verkehrsunterricht nach der Art der Täter und nach der Art ihres Verstoßes zu differenzieren, halte ich 'für sehr beachtenswert. Auch uns muß es bei diesem Gesetz darum gehen, zuerst vorzubeugen und zu verhüten, damit es möglichst wenig nicht nur zur Bestrafung, sondern auch zum Verhängen von Geldbußen kommt.
    Soweit es sich um die Bußen handelt, wurde von den Vorrednern schon von deren Höhe gesprochen. Wenn Sie die Höhe der vorgesehenen Geldbußen mit der Höhe vergleichen, in der zur Zeit Geldstrafen verhängt werden, werden Sie feststellen, daß hier Spannungen vorhanden sind. Diese Geldbußen liegen teilweise um ein Mehrfaches höher als die zur Zeit vorgesehenen Geldstrafen. Auch insofern ist es notwendig, daß der Sonderausschuß Strafrecht sich mit diesem Problem befaßt, damit diese Spannen nicht so groß werden.
    Weiter wurde darauf hingewiesen — auch ich habe das mit Aufmerksamkeit gelesen —, daß die Polizei Bedenken anmeldet und glaubt, ihr würden zu viele neue Aufgaben aufgebürdet. Herr Kollege Müller-Emmert hat schon eingehend dargelegt, daß das tatsächlich nicht so schlimm ist. Die Polizei muß auch jetzt schon die Anzeigen entgegennehmen und die Unfälle aufnehmen. Hierzu möchte ich sagen, daß manchmal bei der Diskussion über dieses Gesetz vielleicht 'die Entlastung der Gerichte zu stark in den Vordergrund geschoben wurde. Ob eine Tat vom Gericht oder von der Verwaltung weiter verfolgt wird, das bleibt sich arbeitsmäßig gleich; nur jemand anderes ist zuständig. Wenn ich aber mit dre Entkriminalisierung ernst machen will, kann ich diese Zuwiderhandlungen nicht bei den Gerichten lassen, sondern muß sie zu den Verwaltungsbehörden geben. Es muß auch hier darauf gesehen werden, praktikable Lösungen zu finden.
    Die Frage der Zuständigkeiten möchte ich nicht weiter behandeln, da die Verfahren bereits eingehend geschildert wurden. Ich verspreche mir von diesem Gesetz tatsächlich eine ganz wesentliche Entlastung.
    Auf dem Verkehrsgerichtstag von Goslar wurden die Schnellgerichte an den Autobahnen verworfen; es wurden auch erhebliche Bedenken gegen das sogenannte Kleine Fahrverbot geltend gemacht. Natürlich kommt es darauf an, daß auch kleinere Verkehrsverstöße sehr schnell geahndet werden, was



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    durch die Verwarnung unmittelbar durch den Polizeibeamten erreicht wird.

    (den Autobahnen zu sprechen kommen, denen ich gar nicht so skeptisch gegenüberstehe. Ich erwähne das folgende auch nicht deshalb, weil ich aus Stuttgart bin. Auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar wurde auf ein Stuttgarter Beispiel hingewiesen. Wir haben in Stuttgart ein Schnellverfahren, das eine Aburteilung innerhalb von zehn Tagen bis vier Wochen durch eine gute Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ermöglicht. Das ist aber nur dadurch möglich, daß sich dort unsere Richter und auch die Ermittlungsbehörden von dem Zwang gelöst haben, alles mit Briefen zu machen. Hier werden Telefon und Fernschreiber benutzt, während in anderen Behörden die Kosten, die dadurch entstehen, noch gescheut werden. Insofern sollten wir von dieser Seite her mehr Mut zu einer Modernisierung auch im Verfahren haben, um eine schnelle Erledigung all dieser Verstöße zu erreichen. Auch wenn die Fraktionen sich in den Grundzügen einig sind, bringt dieses Gesetz eine Fülle von Problemen mit sich, die angesichts der großen Bedeutung dieses Gesetzes in den Ausschüssen eingehend behandelt werden sollten. Herr Kollege Müller-Emmert, Sie haben sich zum Schluß Ihrer Darlegungen so wohlwollend über die Miteinschaltung des Sonderausschusses Strafrecht geäußert. Dazu darf ich darauf hinweisen, daß sich die Vertreter der Freien Demokraten im Ältestenrat dafür einsetzten, insofern aber leider auf verlorenem Posten kämpften. Mir kommt es nicht so sehr darauf an, in welcher Form es geschieht. Alle Redner haben betont, daß der Sonderausschuß Strafrecht in die Beratung eingeschaltet werden muß, und sei es auch in der Form von Gutachten. Auch ich halte das für richtig; denn es sollen hier eine ganze Anzahl wichtiger Bestimmungen, deren Änderung an sich im Rahmen der Strafrechtsreform vorgesehen war, voweg modernisiert werden. Ich denke vor allen Dingen auch an die wichtigen Fragen der Einziehung, über die heute nicht gesprochen worden ist. Hier sind moderne Vorstellungen vorhanden. Ich denke aber auch an das schwierige Problem der Geldbußen für juristische Personen, insbesondere, wenn Geldbußen bis zu 100 000 DM verhängt werden können. Ich denke daran, daß auch in dem eigentlichen Ordnungswidrigkeitengesetz drei Bestimmungen von erheblicher praktischer Bedeutung enthalten sind, einmal die Bestimmung über den Vollrausch, zum anderen die Bestimmungen über die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Jugendlichen und über die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben. Das sind Einzelprobleme, auf die ich jetzt nur einmal hinweisen will. Daß wir in der zweiten Lesung im Plenum immer noch in allen Einzelheiten ganz so einig sind wie heute, wage ich nicht vorauszusagen. Aber ich bin überzeugt, es wird sich dann nicht um parteipolitische, sondern höchstens um rechtspolitische Bedenken handeln. Zur Klarstellung: Der Ältestenrat hat lediglich die bisherige Übung des Hauses bestätigt, daß Sonderausschüsse grundsätzlich auf ihre Aufgabe beschränkt und deswegen nicht mitberatend tätig sein sollen. Herr Dr. Rutschke hat noch um das Wort gebeten. — Nein? Herr Klaus Hübner hat seine Jungfernrede — — (Abg. Hübner: Nein, einmal kann man nur! Heiterkeit.)


    (Beifall bei der FDP.)