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ID0509019200

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 90. Sitzung Bonn, den 1. Februar 1967 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Blume 4157 A Überweisung des Berichts über die Tagung der Versammlung der WEU vom 12. bis 15. Dezember 1966 an den Auswärtigen Ausschuß 4157 A Amtliche Mitteilungen 4157 B Erweiterung der Tagesordnung 4158 A Fragestunde (Drucksache V/1353) Frage des Abg. Moersch: Frauenreferat im Bundespresse- und Informationsamt von Hase, Staatssekretär 4158 B Moersch (FDP) 4158 C Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 4158 D Frau Griesinger (CDU/CSU) . . . 4159 B Kubitza (FDP) 4159 C D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 4159 D, 4160 A Dr. Rutschke (FDP) 4160 B Ertl (FDP) 4160 B Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) . 4160 C Frage des Abg. Matthöfer: Überprüfung einer statistischen Aufgliederung der Gewinne Dr. Neef, Staatssekretär 4160 C Matthöfer (SPD) . . . . . . . 4160 D Fragen des Abg. Hörmann (Freiburg) : Lage des deutschen Kalibergbaus Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 4161 A Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Lieferung von Kali an Entwicklungsländer Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 4161 B Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 4161 B Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 4161 D Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : System der Exportfinanzierung . . . 4162 A Fragen des Abg. Ertl: Vertrieb deutscher Zeitungen in den ost- und südosteuropäischen Ländern Brandt, Bundesminister 4162 D Ertl (FDP) 4162 D, 4163 D Moersch (FDP) . . . . . . . 4163 A Dorn (FDP) . . . . . . . . . 4163 B Schwabe (SPD) . . . . . . . 4163 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 4163 D Opitz (FDP) . . . . . . . . 4164 A Frage des Abg. Ertl: Wissenschaftliche Kontakte mit Südosteuropa Brandt, Bundesminister . . . . . 4164 A Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 4164 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 90. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Februar 1967 Moersch (FDP) . . . . . . . 4164 C Dorn (FDP) 4164 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 4164 D Fragen des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Atomsperrvertrag — Mögliche Nachteile für die deutsche Wissenschaft und Wirtschaft Brandt, Bundesminister 4164 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 4165 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 4165 D Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 4166 D Dr. Martin (CDU/CSU) 4167 A Moersch (FDP) . . . . . . . 4167 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 4167 D Dr. Wörner (CDU/CSU) 4168 A Dr. Mommer (SPD) 4168 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4168 C Ertl (FDP) 4169 A Scheel (FDP) 4169 B Frage des Abg. Dr. Hudak: Menschliche Notstände der deutschen Staats- und Volkszugehörigen in den südosteuropäischen Staaten Brandt, Bundesminister 4169 C Baier (CDU/CSU) 4169 C Fragen des Abg. Kahn-Ackermann: Arbeit des Goethe-Instituts im Ausland Brandt, Bundesminister 4169 D Kahn-Ackermann (SPD) 4169 D Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Dr. h. c. Kiesinger, Bundeskanzler . 4170 C Dr. Barzel (CDU/CSU) 4170 D Mattick (SPD) 4172 B Mischnick (FDP) . . . . . . . 4173 B Entwurf eines Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/1339) — Erste Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 4175 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (FDP) (Drucksache V/1091) — Erste Beratung — Frau Funcke (FDP) ........4176 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 4178 C Frau Renger (SPD) . . . . . . . 4179 C Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 (Ergänzungshaushaltsgesetz 1967) (Drucksache V/1235) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Beratung der von der Bundesregierung beschlossenen Ersten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (Drucksache V/1341), mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes über das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Drucksache V/1066); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1184 [neu] , zu V/1184 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1965 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965) (Bundesrat) (Drucksache V/511); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1348); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1342, zu V/1342) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Zollgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes (Steueränderungsgesetz 1967) (CDU/CSU, SPD) (Drucksache V/1358) — Erste Beratung — Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . . 4180 D Dr. Staratzke (FDP) 4190 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 4192 D Hermsdorf (SPD) . . . . . 4195 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juni 1965 mit dem Königreich Dänemark über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-dänischen Grenze (Drucksache V/1017); Mündlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/1338) — Zweite und dritte Beratung — 4198 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen über die Vorlage des Präsidenten des Europäischen Parlaments betr. Entschließung betreffend die Schaffung eines Europäischen Jugendwerks (Drucksachen V/666, V/1331) 4198 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Drucksachen V/1099, V/1356) 4199 Nächste Sitzung 4199 Anlage 4201 90. Sitzung Bonn, den 1. Februar 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 14.31 Uhr
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    Berichtigungen. Es ist zu lesen: 88. Sitzung, Seite 4107 C, statt Zeilen 28 und 29: -dienst erschienen ist und der nicht dadurch einen besonderen Wertgehalt hat, 'daß er mit drei Sternen versehen worden 'ist. 88. Sitzung, Seite 4108 B, Zeile 11: statt tragbaren: prüfbaren 88. Sitzung, Seite 4111 A, Zeile 4: Das Wort „nicht" ist zu streichen. 89. Sitzung, Seite III (Index) — linke Spalte — Zeile 31 statt V/1097: V/1079 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 3. 2. Dr. Adenauer 3. 2. Adorno 3. 2. Dr. Aigner * 3. 2. Frau Albertz 28. 2. Dr. Apel * 3. 2. Arendt (Wattenscheid) * 3. 2. Dr. Artzinger * 3. 2. Bading * 3. 2. Behrendt * 3. 2. Bergmann * 3. 2. Beuster 2. 2. Blachstein 18. 2. Dr. Burgbacher * 3. 2. Burgemeister 4. 2. Cramer 3. 2. Dr. Czaja 28. 2. Dr. Dahlgrün 3. 2. van Delden 3. 2. Deringer * 3. 2. Dichgans * 3. 2. Dr. Dittrich * 3. 2. Dröscher * 3. 2. Dr. Erhard 3. 2. Eisenmann 21.4. Frau Dr. Elsner * 3. 2. Erler 28. 2. Faller * 3. 2. Dr. Franz 3. 2. Frieler 4. 2. Dr. Furler * 3. 2. Gerlach * 3.2. Dr. Götz 12.2. Dr. Haas 17. 2. Hahn (Bielefeld) * 3. 2. Illerhaus * 3. 2. Klinker * 3. 2. Könen (Düsseldorf) 3. 2. Frau Korspeter 4. 3. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kriedemann * 3. 2. Freiherr von Kühlmann-Stumm 25. 2. Kulawig * 3. 2. Lemmer 3. 2. Lenz (Brühl) * 3. 2. Dr. Löhr * 3. 2. Lücker (München) * 3. 2. Mauk * 3. 2. Memmel * 3. 2. Mengelkamp 4. 2. Merten * 3. 2. Metzger * 3. 2. Müller (Aachen-Land) * 3. 2. Ott 3. 2. Peters (Poppenbüll) 21. 4. Frau Pitz-Savelsberg 15. 2. Pöhler 2. 2. Rainer 2. 2. Richarts * 6. 2. Riedel (Frankfurt) * 3. 2. Dr. Ritgen 3. 2. Dr.-Ing. Seebohm 24. 2. Seifriz * 3. 2. Seuffert * 3. 2. Spitzmüller 3. 2. Springorum * 3. 2. Dr. Stark (Nürtingen) 3. 2. Dr. Starke (Franken) * 3. 2. Strohmayr 1. 2. Struve 31.3. Weigl 28. 2. Weimer 1. 2. Baron von Wrangel 4. 2. Wurbs 3. 2. b) Urlaubsanträge Haage (München) 17. 2. Dr. Miessner 28. 2. *) Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es dürfte in diesem Hause eine unbestrittene Feststellung sein, daß die berufliche Tätigkeit der Frau im Wirtschaftsleben und insbesondere im Schul- und Sozialbereich heute unentbehrlich ist. Das gilt nicht nur für die unverheiratete, sondern auch und gerade für die verheiratete Frau; denn die Hälfte aller berufstätigen Frauen ist heute verheiratet. Diese Berufstätigkeit der Frau — und auch der verheirateten Frau — ist nicht etwa nur eine Erscheinung einer besonders überhitzten Konjunktur, sondern eine normale Dauererscheinung. Denn je intensiver und differenzierter heute Berufsausbildung und Berufserfahrung sind, desto weniger austauschbar werden die Menschen im Berufsleben und desto mehr spielen im Berufsleben spezifische Eignung, Neigung und Ausbildung eine Rolle. Von da her ist es also nicht möglich, etwa die Frau im Berufsleben durch Männer zu ersetzen.
    Ebenso unbestritten aber wie diese Feststellung dürfte die sein, daß eine berufstätige Ehefrau und Mutter in vielen Fällen körperlich und psychisch überfordert ist, wenn sie neben der Haushaltsführung die volle Arbeitsleistung erbringen soll.
    Schließlich dürfte auch die Feststellung unbestritten sein, daß eine Hoheitsaufgabe des Staates nicht deshalb den Charakter einer Hoheitsaufgabe verliert, weil sie nicht 42 Stunden, sondern vielleicht nur 30 Stunden in der Woche erfüllt wird.
    Wenn dies nun alles so ist, so scheint es mir, daß der verantwortliche Gesetzgeber nach Lösungen suchen muß, um den Zwiespalt zwischen dem Bedarf an weiblichen Arbeitskräften einerseits und der Gefahr einer Überforderung der Frau bei vollberuflicher Tätigkeit neben dem Haushalt aufzuheben. Die Betrachtung dieses Problems nur immer von einer Seite mit halbem Gewissen und mit halbem Herzen ist keine Lösung.



    Frau Funcke
    Bei der Beratung der Frauenenquete in der vergangenen Woche ist immer wieder auf die Teilzeitarbeit hingewiesen worden; und in der Tat ist die Teilzeitarbeit eine entscheidende Lösungsmöglichkeit in diesem Konflikt. Es gibt sie ja heute in weiteren Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung. Nur für die Beamtin gibt es sie nicht. Eine Beamtin kann nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung keine Teilzeitarbeit im Beamtenverhältnis leisten. Und dabei gibt es doch gerade auf dem Gebiet der Schule etwa einen großen Bedarf an Teilzeitlehrerinnen; und nicht nur dort. Je länger und je kostspieliger eine Ausbildung ist, desto mehr, so scheint mir, muß eine Gemeinschaft daran interessiert sein, daß diese Ausbildung nicht nur für ein paar Jahre, sondern auf längere Zeit wirksam wird und wirksam bleibt. Wir haben in Deutschland wahrlich keinen Überfluß an ausgebildeten und erfahrenen Arbeitskräften im mittleren und oberen Verantwortungsbereich.
    Die FDP möchte daher mit dem Antrag Drucksache V/1091 mit namhaften Vertretern der Beamtenschaft helfen, eine Lösung des Konflikts zwischen Beruf und Familienpflicht auch für die Beamtin zu finden. Die derzeitige Alternative — entweder volle Arbeitszeit oder Verlust der Beamtenrechte — entspricht weder der Lebenswirklichkeit noch der Schutzverpflichtung des Staates gegenüber seinen Beamten, die ja doch ein Grundpfeiler unseres Beamtenrechts ist.
    Es ist auch keine Lösung, meine Herren und Damen, der Beamtin zu empfehlen, sie möge das Beamtenverhältnis aufgeben und als Angestellte in Teilzeitarbeit weiter tätig sein. Abgesehen davon, daß sie damit ja die wohlerworbenen Rechte als Beamtin verliert, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, verbietet sich diese Lösung in manchen Beamtenbereichen überhaupt. Man kann eben nicht Richter im Angestelltenverhältnis sein. Ein Richter muß Beamter sein. Eine Richterin kann deswegen nicht in Teilzeitarbeit im Angestelltenverhältnis tätig sein.
    Außerdem besteht die Behinderung durch die Familienverpflichtungen ja nicht in gleicher Stärke über das ganze Leben. Es gibt Zeiten erhöhter Familienverpflichtungen und solche, in denen diese Verpflichtungen abklingen. Sind die Kinder groß, kann und will die Beamtin vielfach wieder voll tätig sein und möchte auch wieder Beamtin werden. Aber wenn sie einmal ausgeschieden ist und längere Zeit ausgesetzt hat, kann sie diese Rechte nicht aufs neue erwerben.
    Aus diesem Grunde möchten wir mit unserem Gesetzentwurf eine Fortentwicklung des Beamtenrechts dahin gehend erreichen, daß Teilzeitarbeit und auch vorübergehende volle Aussetzung der Arbeit im Beamtenverhältnis ermöglicht werden.
    Drei Punkte sind es, die unser Entwurf enthält. Einmal soll die Beamtin ihre Rechte als Beamtin behalten, wenn sie mit Rücksicht auf Familienpflichten — und das heißt: mindestens ein Kind unter 15 Jahren — während der Zeit besonderer familiärer Anspannung bis zur Hälfte der an sich vorgeschriebenen Arbeitszeit heruntergeht, also mindestens noch die Hälfte der Arbeitszeit leistet. Sie soll weiterhin als Beamtin vorübergehend ganz von der Arbeit beurlaubt werden können, wenn sie ein oder mehrere Kinder unter sechs bzw. zehn Jahren hat. Das Beamtenrecht soll während dieser Zeit ruhen und bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit wiederaufleben. Schließlich möchten wir in Analogie zu dieser Bestimmung rückwirkend allen denjenigen Beamtinnen, die innerhalb der letzten zehn Jahre wegen häuslicher Verpflichtungen aus dem beruflichen Leben ausgeschieden sind, die Reaktivierung als Beamtin ermöglichen, wenn sie wieder ganztags oder halbtags tätig sein möchten.
    Meine Herren und Damen, gegen diese Lösungsvorschläge gibt es nun Einwände, die ich gleich vorwegnehmen möchte.
    Auf der einen Seite wird eingewandt, daß eine Änderung des Beamtenrechts in dieser Richtung der Verfassung widerspreche, und zwar jener Verfassungsbestimmung, die besagt, daß die Grundsätze des Beamtenrechts zu berücksichtigeñ seien. Nun kann man über das Wort „berücksichtigen" streiten, und man kann ebenso über die Grundsätze streiten. Nur eines scheint mir sicher zu sein: daß dieser Artikel der Verfassung nicht so starr gesehen werden darf, daß damit eine Fortentwicklung des Beamtenrechts überhaupt unmöglich wäre. Sonst hätten wir ja praktisch das Beamtenrecht auf dem Stand von 1949 einfrieren müssen und hätten keine Änderungen herbeiführen können. Außerdem würden bei einer Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung ja längst die entsprechenden Bestimmungen in Niedersachsen und Baden-Württemberg zu Fall gebracht worden sein.
    Ich weiß auch nicht, ob hier nicht, da es sich ja auch um eine Frage des Schutzes der Familie handelt, ,dem Art. 33 des Grundgesetzes 'der Art. 6 gegenüberzustellen wäre, nach ,dem ja die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht.
    Schließlich müssen wir auch, wenn wir im Bereich des Beamtenrechts bleiben, die Frage stellen, ob es nicht auf die Dauer gegen die Grundsätze des Beamtenrechts verstößt, wenn' in zu starkem Maße Hoheitsaufgaben von Angestellten wahrgenommen werden, wie das ja heute durch die Versagung der Beamtenrechte bei Teilzeitarbeit in wachsendem Maße der Fall ist.
    Ein weiterer Einwand sagt, die Zahlen in Baden-Württemberg und Niedersachsen bewiesen, daß in der Tat keine neuen Arbeitskräfte gewonnen werden, daß es sich also „nicht lohnt", hier eine Änderung herbeizuführen, weil dem Zugang von Halbtagsbeamtinnen tatsächlich ein „Verlust" entgegenstehe. Es würden Vollzeitkräfte in Halbzeitarbeit übergehen. Das ist sicherlich der Fall, aber mir scheint, eine Bilanz kann so einfach nicht aufgemacht werden. Denn wer sagt uns, daß nicht diejenigen Beamtinnen, die auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen zur Teilzeitarbeit übergehen, ohne diese Bestimmung voll aus dem Berufsleben ausgeschieden wären und damit zu einem Vollverlust geführt hätten? Es scheint mir daher kein plausibles Argument gegen unser Anliegen zu sein,



    Frau Funcke
    hier mit Zahlen zu operieren, weil man niemals den
    Gegenbeweis führen kann, den Nachweis nämlich,
    wie es denn ohne eine solche Bestimmung aussähe.
    Gewichtig scheint mir der Einwand zu sein, daß eine Sonderregelung für die Frau den Beamtinnen in bezug auf Anstellung und. Beförderung Nachteile bringen könnte. Diesen Einwand, eine Sonderregelung könnte sich nachteilig auf den Einsatz und vor allem auf die Beförderung von Beamtinnen auswirken, wird man genau prüfen müssen. Die Frauen-Enquete und die Debatte in der vorigen Woche haben jedoch deutlich gemacht, wie kläglich es heute auch ohne eine solche Sonderregelung im Beamtenrecht um die Anstellung und Beförderung von Beamtinnen bestellt ist. Ich kann mir kaum vorstellen, daß sich diese Situation durch eine Änderung im Beamtenrecht noch verschlechtern ließe. Unsere Aufgabe müßte es sein, grundsätzlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes dafür zu sorgen, daß die Frau die gleichen Chancen im Berufsleben hat. Das ist unabhängig von eventuellen Regelungen im Beamtenrecht.
    Wenn wir die Beamtenrechte aufrechterhalten, gibt es einen großen Vorteil, nämlich den, daß der jeweilige Hoheitsträger überhaupt Kenntnis von dem Vorhandensein von ausgebildeten Kräften außerhalb des aktiven Dienstes hat. Bei uns weiß z. B. keine Schulverwaltung, wo es im eigenen Schulbereich ausgebildete inaktive Lehrerinnen gibt. In Amerika ist es selbstverständlich, daß dem Schulamt eine gewisse Zahl von Reservelehrerinnen bekannt sind, die zur Aushilfe gebeten werden, wenn eine Lehrkraft wegen Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub ausfällt. So ist es verhältnismäßig schnell möglich, eine Ersatzkraft zu finden, die vorübergehend die Aufgabe übernimmt. Würden bei uns die wegen Familienpflichten beurlaubten Beamtinnen weiterhin in den Listen der Dienststellen geführt, könnten auch wir manche empfindliche Lücke leicht schließen. Auch für die laufende Fortbildung wär es gut, Kenntnis davon zu haben, wer später einmal wieder zur Verfügung stehen könnte, damit die erworbene Ausbildung in ihrem Wert durch besondere Kurse und Lehrgänge erhalten bleibt.
    Noch ein Wort zu der Frage, warum wir gerade im Bundestag das Änderungsgesetz eingebracht und sogar unseren Parteifreunden in den Ländern empfohlen haben, nicht von sich aus in jedem Land einen eigenen Entwurf einzubringen. Es besteht doch die Gefahr, daß jetzt die Länder in fortschreitendem Maße unterschiedliche Gesetze zur Regelung dieses Problems erarbeiten — sie werden es tun, nachdem vor allem die Beamtenschaft sich dafür ausgesprochen hat — und wir nachher elf verschiedene Regelungen der Teilzeitarbeit für verheiratete Beamtinnen haben werden, so daß praktisch ein neues Hindernis für die Überschreitung von Landesgrenzen gegeben ist.
    Deshalb haben wir den Entwurf eingebracht. Wir bitten, ihn dem Innenausschuß zu überweisen mit dem Ziel, ein bundeseinheitliches Modell für die Regelung in den Ländern zu setzen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Die Vorlage ist begründet. Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort hat die Abgeordnete Frau Dr. Schwarzhaupt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Meine Fraktion stimmt dem Vorschlag zu, diesen Entwurf an den Innenausschuß und — zur Mitberatung — an den Arbeitsausschuß zu überweisen. Wir begrüßen den Entwurf insofern, als er eine sehr wichtige gesellschaftspolitische Frage aufwirft, nämlich die nach dem Angebot von Teilzeitarbeit für verheiratete Frauen mit Kindern.
    In der Debatte über die Sozial-Enquete ist wohl von allen Fraktionen in den verschiedensten Zusammenhängen gesagt worden, welch entscheidende Bedeutung ein derartiges Angebot für die berufstätige Frau hat. Wenn dieses Angebot eine derartige Bedeutung hat, dann sollte allerdings der öffentliche Dienst mit gutem Beispiel vorangehen. Im Augenblick werden auf dem Gebiete der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst vielfach Frauen in Teilzeitarbeit beschäftigt. Ich glaube aber, es bedarf auch der ernsthaften Prüfung, inwieweit diese Teilzeitarbeit von Frauen in das Beamtenrecht übernommen werden sollte.
    Es werden eine ganze Reihe von Einwendungen erhoben, über die ich ein paar Worte sagen will. Zunächst einmal wird eingewandt, dieses Angebot widerspreche dem Grundgesetz, und zwar Art. 3 über die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ich halte diese Einwendung für vollkommen unberechtigt; denn wir haben diesen Satz niemals so verstanden, daß hiermit eine schematische Gleichheit gefordert ist. Wir sind vielmehr immer davon ausgegangen, daß verschiedene Lebensverhältnisse auch verschiedene rechtliche Regelungen erfordern.
    Der andere Einwand ist der, dieses Angebot widerspreche den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, vor allem dem Grundsatz, daß der Beamte seine ganze Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung zu stellen habe. Das ist ein Einwand, der ernsthaft geprüft werden sollte. Einige meiner Kollegen werfen ihn ernsthaft auf und meinen, daß durch die Zulassung von Teilzeitarbeit dieser Grundsatz gefährdet sei. Ich persönlich halte es nicht für einen Einbruch in das Wesen des Beamtenverhältnisses, wenn die Zeit, die auch dem männlichen Beamten für familiäre Aufgaben und für sein Privatleben zur Verfügung steht, für die Frau entsprechend ihrer stärkeren Inanspruchnahme für familiäre Aufgaben länger bemessen wird als für den männlichen Beamten. Es handelt sich doch hier um etwas ganz anderes als etwa um die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Beamten durch eine anderweitige Erwerbsarbeit. Diese Frage wird im Ausschuß geprüft und erörtert werden.
    Eine zweite Überlegung muß der Frage gelten, wie lange der Beamtin Teilzeitarbeit gewährt werden soll und in welchen Bereichen Beamtinnen Teilzeitarbeit leisten können.
    Die Beschränkung auf 15 Jahre scheint mir dein Sinn der Teilzeitarbeit für verheiratete Beamtinnen mit Kindern nicht gerecht zu werden. Beamtinnen,



    Frau Dr. Schwarzhaupt
    ) die mehrere Kinder haben, die in größeren Zeitabständen geboren sind, brauchen unter Umständen eine längere Zeit in ihrem Leben, in der sie nur Teilzeitarbeit leisten können. Wenn wir schon das Ziel verfolgen, die Berufsarbeit für Mütter im Hinblick auf ihre familiäre Inanspruchnahme elastischer zu machen, dürfen wir diese Elastizität nicht wiederum durch eine starre Begrenzung der Zeit, in der diese Teilzeitarbeit möglich ist, erstarren lassen.
    Ohne Zweifel bestehen aber in bezug auf die praktische Durchführbarkeit große Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitsgebieten innerhalb der gesamten Berufsbeamtenschaft. Die Stundenzahl einer Lehrerin oder das Dezernat einer Richterin lassen sich leichter teilen als sehr viele andere Tätigkeiten im Bereich der Beamtentätigkeit, wo man eben nicht mitten im Tage die Beamtin wechseln und die Aufgaben so ohne weiteres an eine andere weitergeben kann.
    Diese Frage, wo Teilzeitarbeit praktikabel ist, scheint mir die entscheidende Frage zu sein, mit der sich der Ausschuß beschäftigen muß. Diese Möglichkeit einer Unterscheidung läßt der Entwurf offen.
    Ein drittes Argument sollte ausscheiden: daß Teilzeitarbeit unbequem ist, unbequem für die Verwaltung und hie und da auch für die Kollegen. Dies gilt auch von der Teilzeitarbeit in der Wirtschaft, es gilt auch von der Teilzeitarbeit im Angestellten- und Arbeiterverhältnis. Aber wenn wir die Überzeugung haben, die wir alle bei der Debatte über die Enquete ausgesprochen haben, daß Teilzeitarbeit für erwerbstätige Frauen eine wichtige gesellschaftspolitische Forderung ist, muß das Argument ausscheiden, daß sie die öffentliche Hand und den Arbeitgeber zu gewissen Unbequemlichkeiten zwingt. Wir haben auch auf anderen Gebieten einen Strukturwandel in unserer Gesellschaft, und auch auf anderen Gebieten erfordert ein Strukturwandel Opfer der Allgemeinheit. Auch bei der Erwerbsarbeit der Frau handelt es sich um einen solchen Strukturwandel unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. Auch früher hat die Frau Erwerbsarbeit geleistet, aber in enger Verbindung mit dem Hausstand, als Frau des Bauern, des selbständig Gewerbetreibenden, ,des Geschäftsmannes. Heute findet Erwerbsarbeit außerhalb des Hausstandes im starren System unserer heutigen Arbeitsordnung statt. Dieser Strukturwandel zwingt uns zu Anpassungen, unter Umständen auch zu Anpassungen durch Opfer.
    Es ist eine soziale Grausamkeit, eine berufstätige Frau, die viel Arbeit, viel Ausbildung in ihren Beruf gesteckt hat, in dem Augenblick, in dem sie heiratet und ihr erstes Kind hat, vor die Wahl zu stellen, entweder ihren Beruf ganz zu verlassen oder sich der Überforderung durch eine volle Berufsleistung zusammen mit der Sorge für Haushalt und Kind auszusetzen. Deshalb ist es notwendig, daß wir diese Frage auch im Bereich des Beamtenrechts mit Wohlwollen, mit der Überzeugung, daß es 'sich hier um eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe handelt, bei der auch Opfer in Kauf zu nehmen sind, prüfen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei der SPD.)