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ID0509019000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 90. Sitzung Bonn, den 1. Februar 1967 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Blume 4157 A Überweisung des Berichts über die Tagung der Versammlung der WEU vom 12. bis 15. Dezember 1966 an den Auswärtigen Ausschuß 4157 A Amtliche Mitteilungen 4157 B Erweiterung der Tagesordnung 4158 A Fragestunde (Drucksache V/1353) Frage des Abg. Moersch: Frauenreferat im Bundespresse- und Informationsamt von Hase, Staatssekretär 4158 B Moersch (FDP) 4158 C Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 4158 D Frau Griesinger (CDU/CSU) . . . 4159 B Kubitza (FDP) 4159 C D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 4159 D, 4160 A Dr. Rutschke (FDP) 4160 B Ertl (FDP) 4160 B Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) . 4160 C Frage des Abg. Matthöfer: Überprüfung einer statistischen Aufgliederung der Gewinne Dr. Neef, Staatssekretär 4160 C Matthöfer (SPD) . . . . . . . 4160 D Fragen des Abg. Hörmann (Freiburg) : Lage des deutschen Kalibergbaus Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 4161 A Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Lieferung von Kali an Entwicklungsländer Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 4161 B Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 4161 B Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 4161 D Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : System der Exportfinanzierung . . . 4162 A Fragen des Abg. Ertl: Vertrieb deutscher Zeitungen in den ost- und südosteuropäischen Ländern Brandt, Bundesminister 4162 D Ertl (FDP) 4162 D, 4163 D Moersch (FDP) . . . . . . . 4163 A Dorn (FDP) . . . . . . . . . 4163 B Schwabe (SPD) . . . . . . . 4163 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 4163 D Opitz (FDP) . . . . . . . . 4164 A Frage des Abg. Ertl: Wissenschaftliche Kontakte mit Südosteuropa Brandt, Bundesminister . . . . . 4164 A Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 4164 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 90. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Februar 1967 Moersch (FDP) . . . . . . . 4164 C Dorn (FDP) 4164 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 4164 D Fragen des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Atomsperrvertrag — Mögliche Nachteile für die deutsche Wissenschaft und Wirtschaft Brandt, Bundesminister 4164 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 4165 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 4165 D Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 4166 D Dr. Martin (CDU/CSU) 4167 A Moersch (FDP) . . . . . . . 4167 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 4167 D Dr. Wörner (CDU/CSU) 4168 A Dr. Mommer (SPD) 4168 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4168 C Ertl (FDP) 4169 A Scheel (FDP) 4169 B Frage des Abg. Dr. Hudak: Menschliche Notstände der deutschen Staats- und Volkszugehörigen in den südosteuropäischen Staaten Brandt, Bundesminister 4169 C Baier (CDU/CSU) 4169 C Fragen des Abg. Kahn-Ackermann: Arbeit des Goethe-Instituts im Ausland Brandt, Bundesminister 4169 D Kahn-Ackermann (SPD) 4169 D Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Dr. h. c. Kiesinger, Bundeskanzler . 4170 C Dr. Barzel (CDU/CSU) 4170 D Mattick (SPD) 4172 B Mischnick (FDP) . . . . . . . 4173 B Entwurf eines Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/1339) — Erste Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 4175 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (FDP) (Drucksache V/1091) — Erste Beratung — Frau Funcke (FDP) ........4176 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 4178 C Frau Renger (SPD) . . . . . . . 4179 C Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 (Ergänzungshaushaltsgesetz 1967) (Drucksache V/1235) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Beratung der von der Bundesregierung beschlossenen Ersten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen (Drucksache V/1341), mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes über das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Drucksache V/1066); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1184 [neu] , zu V/1184 [neu]) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1965 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965) (Bundesrat) (Drucksache V/511); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1348); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1342, zu V/1342) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Zollgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes (Steueränderungsgesetz 1967) (CDU/CSU, SPD) (Drucksache V/1358) — Erste Beratung — Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . . 4180 D Dr. Staratzke (FDP) 4190 B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 4192 D Hermsdorf (SPD) . . . . . 4195 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juni 1965 mit dem Königreich Dänemark über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-dänischen Grenze (Drucksache V/1017); Mündlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/1338) — Zweite und dritte Beratung — 4198 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen über die Vorlage des Präsidenten des Europäischen Parlaments betr. Entschließung betreffend die Schaffung eines Europäischen Jugendwerks (Drucksachen V/666, V/1331) 4198 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Drucksachen V/1099, V/1356) 4199 Nächste Sitzung 4199 Anlage 4201 90. Sitzung Bonn, den 1. Februar 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 14.31 Uhr
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    Berichtigungen. Es ist zu lesen: 88. Sitzung, Seite 4107 C, statt Zeilen 28 und 29: -dienst erschienen ist und der nicht dadurch einen besonderen Wertgehalt hat, 'daß er mit drei Sternen versehen worden 'ist. 88. Sitzung, Seite 4108 B, Zeile 11: statt tragbaren: prüfbaren 88. Sitzung, Seite 4111 A, Zeile 4: Das Wort „nicht" ist zu streichen. 89. Sitzung, Seite III (Index) — linke Spalte — Zeile 31 statt V/1097: V/1079 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 3. 2. Dr. Adenauer 3. 2. Adorno 3. 2. Dr. Aigner * 3. 2. Frau Albertz 28. 2. Dr. Apel * 3. 2. Arendt (Wattenscheid) * 3. 2. Dr. Artzinger * 3. 2. Bading * 3. 2. Behrendt * 3. 2. Bergmann * 3. 2. Beuster 2. 2. Blachstein 18. 2. Dr. Burgbacher * 3. 2. Burgemeister 4. 2. Cramer 3. 2. Dr. Czaja 28. 2. Dr. Dahlgrün 3. 2. van Delden 3. 2. Deringer * 3. 2. Dichgans * 3. 2. Dr. Dittrich * 3. 2. Dröscher * 3. 2. Dr. Erhard 3. 2. Eisenmann 21.4. Frau Dr. Elsner * 3. 2. Erler 28. 2. Faller * 3. 2. Dr. Franz 3. 2. Frieler 4. 2. Dr. Furler * 3. 2. Gerlach * 3.2. Dr. Götz 12.2. Dr. Haas 17. 2. Hahn (Bielefeld) * 3. 2. Illerhaus * 3. 2. Klinker * 3. 2. Könen (Düsseldorf) 3. 2. Frau Korspeter 4. 3. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kriedemann * 3. 2. Freiherr von Kühlmann-Stumm 25. 2. Kulawig * 3. 2. Lemmer 3. 2. Lenz (Brühl) * 3. 2. Dr. Löhr * 3. 2. Lücker (München) * 3. 2. Mauk * 3. 2. Memmel * 3. 2. Mengelkamp 4. 2. Merten * 3. 2. Metzger * 3. 2. Müller (Aachen-Land) * 3. 2. Ott 3. 2. Peters (Poppenbüll) 21. 4. Frau Pitz-Savelsberg 15. 2. Pöhler 2. 2. Rainer 2. 2. Richarts * 6. 2. Riedel (Frankfurt) * 3. 2. Dr. Ritgen 3. 2. Dr.-Ing. Seebohm 24. 2. Seifriz * 3. 2. Seuffert * 3. 2. Spitzmüller 3. 2. Springorum * 3. 2. Dr. Stark (Nürtingen) 3. 2. Dr. Starke (Franken) * 3. 2. Strohmayr 1. 2. Struve 31.3. Weigl 28. 2. Weimer 1. 2. Baron von Wrangel 4. 2. Wurbs 3. 2. b) Urlaubsanträge Haage (München) 17. 2. Dr. Miessner 28. 2. *) Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die im Bundestag vertretenen Parteien haben im Juni 1966 eine interfraktionelle Arbeitsgruppe gebildet, die sich im Juni, noch vor der Sommerpause, und dann nach der Sommerpause im September und Oktober 1966 bemüht hat, eine gemeinsame Grundlage für den Entwurf eines Parteiengesetzes zu finden. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist der nun heute im Hohen Hause in erster Lesung zur Beratung anstehende Entwurf. Um es vorweg zu sagen: Der Entwurf bedarf selbstverständlich sorgfältiger Ausschußberatungen.
    Lassen Sie mich nun in wenigen Sätzen den Entwurf begründen.
    Wahlrecht und Parteiengesetz sind für ,das Funktionieren einer Demokratie von entscheidender Bedeutung. Die Fragen des Wahlrechts bedürfen heute keiner Erörterung. Wir haben uns hier nur mit dem großen und wichtigen Komplex des Parteiengesetzes zu beschäftigen.
    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat sich als erste moderne Verfassung mit der Stellung der Parteien in Staat und Gesellschaft beschäftigt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 hat vieles verdeutlicht, manches abgegrenzt, nicht zuletzt aber auch klargestellt, daß der Gesetzgeber nicht mehr länger zögern darf, das vom Grundgesetz geforderte Parteiengesetz vorzulegen und zu verabschieden. Es kann nicht Sinn der ersten Lesung sein, im einzelnen Stellung zu nehmen, warum erst jetzt ein interfraktioneller Entwurf für ein Parteiengesetz vorliegt. Ich habe heute nur die Aufgabe, für die Fraktionen des Hohen Hauses ,die Vorlage in wenigen Sätzen zu begründen.
    Erstens. Das Parteiengesetz verdeutlicht die Grundgedanken des Art. 21 unseres Grundgesetzes und umreißt, was das Grundgesetz von einer Partei verlangt und verlangen muß. Durch Art. 21 haben die Parteien in der Bundesrepublik einen Rang erhalten, den sie früher nicht besessen haben und der auch vielen Verfassungen noch fremd ist, den man ihnen aber in einer modernen Demokratie, die ja von den Parteien getragen wird, zubilligen muß. Dieser Rang ist um so wichtiger, als bis in unsere Tage die Aufgaben und die Bedeutung der Parteien in der deutschen Geschichte und auch in der Staatsrechtslehre, nicht zuletzt aber auch bei vielen Bürgern unseres Landes verkannt worden sind und oft auch noch verkannt werden.
    Von der negativen Erwähnung der Parteien in Art. 130 der Weimarer Verfassung, wonach der Beamte Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei sei, bis zu Art. 21 des Grundgesetzes führt ein weiter Weg. Wen das Grundgesetz so herausstellt, der muß sich auch gefallenlassen, daß im Parteiengesetz hohe Anforderungen an ihn gestellt werden. Das ist in dem vorliegenden Entwurf zweifellos geschehen. Dies muß um so mehr betont werden, als, wie ich gesagt habe, die Frage der Finanzierung so sehr in den Vordergrund getreten ist. Die Bestimmungen, die die Aufgaben und die Stellung sowie die innere Ordnung der Parteien betreffen, sind dagegen leider in den Hintergrund getreten.
    In dem Entwurf werden Anforderungen festgelegt, die an jede Partei gestellt werden, ja gestellt werden müssen, wenn sie in unserer freiheitlichen Demokratie Mitverantwortung tragen will. Das Parteiengesetz wird Maßstab für das politische Leben und Grundlage für die politische Arbeit in diesem Lande sein. Es sichert nicht zuletzt die Rechte der Parteimitglieder und gibt Garantien für die Sicherung der innerparteilichen Demokratie. Ich darf hier vor allem auf die Bestimmungen des § 6 — Satzung und Programm —, § 8 — Parteitage —, § 12 — Schiedsgerichte —, § 13 — Willensbildung in den Organen — und § 14 — Rechte der Mitglieder —
    hinweisen.
    Zweitens. Der Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen über die Wahlgesetzgebung, da diese gesondert geregelt bleiben soll.
    Drittens. Das Problem, das nun in der öffentlichen Diskussion stark in den Mittelpunkt der Erörterungen gerückt ist, die Zuweisung von öffentlichen Mitteln für die politischen Parteien, ist ja ein Problem, das nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in den Vereinigten Staaten, in Schweden und in zahlreichen anderen Staaten besteht. Immer deutlicher zeichnet sich der Wunsch ab, nicht zuletzt im Interesse einer Sauberkeit und Durchsichtigkeit des öffentlichen Lebens, zu klaren Verhältnissen zu kommen, die vielfach auch in der Zuweisung von öffentlichen Mitteln für politische Bildung und an die politischen Parteien liegen. Wer für Durchsichtigkeit und Sauberkeit ist, dem kann es nicht gleichgültig sein, ob und wie die Parteien zu dem für ihre Aufgaben erforderlichen Geld kommen. Unbestritten ist auch, daß sie für ihre Selbstdarstellung und ihre Organisation mehr denn je aufwenden müssen, ein Vielfaches von dem, was früher notwendig war und mit dem man früher zurechtgekommen ist. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 hat nun, ob man das begrüßt oder nicht, die Überlegungen in die Richtung gebracht, daß den Parteien die Wahlkampfkosten erstattet werden sollen. Für die interfraktionelle Arbeitsgruppe stand zunächst die Frage an, ob man bei einer Erstattung in diesem Sinne davon ausgehen soll, daß genaue Unterlagen über die einzelnen Kosten vorzulegen sind. Wir sind uns dabei darüber klar geworden, daß die ständige Vorlage von Kostenunterlagen auch die Gefahr einer Ausweitung der Kosten und der Organisation der Parteien sowie des Verwaltungs- und Prüfungsaufwands bringen müßte.



    Schmitt-Vockenhausen
    Der Vorschlag der interfraktionellen Arbeitsgruppe geht daher von einer Pauschalierung mit einem Betrag von 2,50 DM je Wahlberechtigten der jeweils vorangehenden Bundestagswahl aus. Diese Wahlkampfpauschale wird auf die Parteien nach dem Verhältnis der erreichten Zweitstimmen verteilt. Für die Parteien, did nicht den Bundestag erreichen, ist die Grenze für eine Wahlkampfkostenerstattung auf 2,5 v. H. der erreichten Zweitstimmen festgelegt, und ich bin jetzt schon sicher, daß diese Grenze zu den Fragen gehört, die im Ausschuß eingehend erörtert und dort auch bestimmt sehr kontrovers behandelt werden.
    Viertens. Der Entwurf sieht vor, daß die Länder entsprechende Regelungen für die Erstattung der Wahlkampfkosten für Landtagswahlen treffen können. Hier bleibt neben anderen Fragen auch zu überlegen, ob man z. B. in der Situation in Schleswig-Holstein auf die Fragen zurückkommen muß, die Sonderbestimmungen für eine völkische Minderheit mit sich bringen. Im übrigen ist eine Rahmenbestimmung vorgesehen, die von den Ländern ausgefüllt werden kann.
    Fünftens. Ein wichtiger Teil des Entwurfs beschäftigt sich mit der Frage der öffentlichen Rechenschaftslegung. Ich brauche auch hier auf die Vorgeschichte nicht zurückzukommen. Wir haben in der interfraktionellen Arbeitsgruppe bei der Frage der Offenlegung der Spenden an die Parteien eine Kompromißregelung gefunden, die vorsieht, daß Spenden an eine Partei, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr bei einer natürlichen Person 20 000 DM und bei einer juristischen Person 200 000 DM übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spender im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen sind.
    Die jetzige Regelung, meine Damen und Herren, ist nicht das, was die eine Seite des Hauses erhofft hatte, die ein absolut gläsernes Portemonnaie für die Parteien gewünscht hat. Sie ist andererseits aber auch nicht jener undurchdringliche Vorhang vor den Geldquellen der politischen Parteien, der von der anderen Seite gewünscht wurde. Trotz allem wird sich sicher auch an dieser Frage im Ausschuß noch manche leidenschaftliche Diskussion entzünden.
    Sechstens. Meine sehr verehrten Damen und Herren, der vorliegende Entwurf ist trotz aller Verbesserungsmöglichkeiten in der deutschen Offentlichkeit im ganzen gut aufgenommen worden. Bis auf vereinzelte Stimmen, die in der Frage der Finanzierungsmöglichkeiten der Parteien noch nach anderen Lösungen suchen, ohne selbst konkrete, bis zuletzt durchdachte Vorschläge vorgelegt zu haben, sind vor allem die Bestimmungen über die Aufgabe und Stellung sowie über die innere Struktur der politischen Parteien allgemein begrüßt worden. Es wird nunmehr an uns allen liegen, recht bald den Verfassungsauftrag des Art. 21 des Grundgesetzes zu erfüllen und damit nicht zuletzt auch für gewisse Randerscheinungen des deutschen Parteienwesens klare Maßstäbe für die innere Demokratie der Parteien und die Aussage der Parteien über ihre Ziele zu setzen.
    Meine Damen und Herren, ich darf Sie bitten, den Entwurf dem Innenausschuß zur weiteren Beratung zu überweisen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Sie haben die Begründung dieser Vorlage gehört, meine Damen und Herren. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Die Aussprache ist geschlossen.
Die Vorlage soll an den Innenausschuß überwiesen werden. — Kein Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Ich rufe den Punkt 3 der gedruckten Tagesordnung auf — wir wollen bei der Numerierung auf der gedruckten Tagesordnung bleiben, damit es hier keine Mißverständnisse gibt —:
Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Bundesbeamtengesetzes — Drucksache V/1091 —
Ich gebe das Wort zur Begründung dieser Vorlage der Frau Abgeordneten Funcke.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Es dürfte in diesem Hause eine unbestrittene Feststellung sein, daß die berufliche Tätigkeit der Frau im Wirtschaftsleben und insbesondere im Schul- und Sozialbereich heute unentbehrlich ist. Das gilt nicht nur für die unverheiratete, sondern auch und gerade für die verheiratete Frau; denn die Hälfte aller berufstätigen Frauen ist heute verheiratet. Diese Berufstätigkeit der Frau — und auch der verheirateten Frau — ist nicht etwa nur eine Erscheinung einer besonders überhitzten Konjunktur, sondern eine normale Dauererscheinung. Denn je intensiver und differenzierter heute Berufsausbildung und Berufserfahrung sind, desto weniger austauschbar werden die Menschen im Berufsleben und desto mehr spielen im Berufsleben spezifische Eignung, Neigung und Ausbildung eine Rolle. Von da her ist es also nicht möglich, etwa die Frau im Berufsleben durch Männer zu ersetzen.
    Ebenso unbestritten aber wie diese Feststellung dürfte die sein, daß eine berufstätige Ehefrau und Mutter in vielen Fällen körperlich und psychisch überfordert ist, wenn sie neben der Haushaltsführung die volle Arbeitsleistung erbringen soll.
    Schließlich dürfte auch die Feststellung unbestritten sein, daß eine Hoheitsaufgabe des Staates nicht deshalb den Charakter einer Hoheitsaufgabe verliert, weil sie nicht 42 Stunden, sondern vielleicht nur 30 Stunden in der Woche erfüllt wird.
    Wenn dies nun alles so ist, so scheint es mir, daß der verantwortliche Gesetzgeber nach Lösungen suchen muß, um den Zwiespalt zwischen dem Bedarf an weiblichen Arbeitskräften einerseits und der Gefahr einer Überforderung der Frau bei vollberuflicher Tätigkeit neben dem Haushalt aufzuheben. Die Betrachtung dieses Problems nur immer von einer Seite mit halbem Gewissen und mit halbem Herzen ist keine Lösung.



    Frau Funcke
    Bei der Beratung der Frauenenquete in der vergangenen Woche ist immer wieder auf die Teilzeitarbeit hingewiesen worden; und in der Tat ist die Teilzeitarbeit eine entscheidende Lösungsmöglichkeit in diesem Konflikt. Es gibt sie ja heute in weiteren Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung. Nur für die Beamtin gibt es sie nicht. Eine Beamtin kann nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung keine Teilzeitarbeit im Beamtenverhältnis leisten. Und dabei gibt es doch gerade auf dem Gebiet der Schule etwa einen großen Bedarf an Teilzeitlehrerinnen; und nicht nur dort. Je länger und je kostspieliger eine Ausbildung ist, desto mehr, so scheint mir, muß eine Gemeinschaft daran interessiert sein, daß diese Ausbildung nicht nur für ein paar Jahre, sondern auf längere Zeit wirksam wird und wirksam bleibt. Wir haben in Deutschland wahrlich keinen Überfluß an ausgebildeten und erfahrenen Arbeitskräften im mittleren und oberen Verantwortungsbereich.
    Die FDP möchte daher mit dem Antrag Drucksache V/1091 mit namhaften Vertretern der Beamtenschaft helfen, eine Lösung des Konflikts zwischen Beruf und Familienpflicht auch für die Beamtin zu finden. Die derzeitige Alternative — entweder volle Arbeitszeit oder Verlust der Beamtenrechte — entspricht weder der Lebenswirklichkeit noch der Schutzverpflichtung des Staates gegenüber seinen Beamten, die ja doch ein Grundpfeiler unseres Beamtenrechts ist.
    Es ist auch keine Lösung, meine Herren und Damen, der Beamtin zu empfehlen, sie möge das Beamtenverhältnis aufgeben und als Angestellte in Teilzeitarbeit weiter tätig sein. Abgesehen davon, daß sie damit ja die wohlerworbenen Rechte als Beamtin verliert, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, verbietet sich diese Lösung in manchen Beamtenbereichen überhaupt. Man kann eben nicht Richter im Angestelltenverhältnis sein. Ein Richter muß Beamter sein. Eine Richterin kann deswegen nicht in Teilzeitarbeit im Angestelltenverhältnis tätig sein.
    Außerdem besteht die Behinderung durch die Familienverpflichtungen ja nicht in gleicher Stärke über das ganze Leben. Es gibt Zeiten erhöhter Familienverpflichtungen und solche, in denen diese Verpflichtungen abklingen. Sind die Kinder groß, kann und will die Beamtin vielfach wieder voll tätig sein und möchte auch wieder Beamtin werden. Aber wenn sie einmal ausgeschieden ist und längere Zeit ausgesetzt hat, kann sie diese Rechte nicht aufs neue erwerben.
    Aus diesem Grunde möchten wir mit unserem Gesetzentwurf eine Fortentwicklung des Beamtenrechts dahin gehend erreichen, daß Teilzeitarbeit und auch vorübergehende volle Aussetzung der Arbeit im Beamtenverhältnis ermöglicht werden.
    Drei Punkte sind es, die unser Entwurf enthält. Einmal soll die Beamtin ihre Rechte als Beamtin behalten, wenn sie mit Rücksicht auf Familienpflichten — und das heißt: mindestens ein Kind unter 15 Jahren — während der Zeit besonderer familiärer Anspannung bis zur Hälfte der an sich vorgeschriebenen Arbeitszeit heruntergeht, also mindestens noch die Hälfte der Arbeitszeit leistet. Sie soll weiterhin als Beamtin vorübergehend ganz von der Arbeit beurlaubt werden können, wenn sie ein oder mehrere Kinder unter sechs bzw. zehn Jahren hat. Das Beamtenrecht soll während dieser Zeit ruhen und bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit wiederaufleben. Schließlich möchten wir in Analogie zu dieser Bestimmung rückwirkend allen denjenigen Beamtinnen, die innerhalb der letzten zehn Jahre wegen häuslicher Verpflichtungen aus dem beruflichen Leben ausgeschieden sind, die Reaktivierung als Beamtin ermöglichen, wenn sie wieder ganztags oder halbtags tätig sein möchten.
    Meine Herren und Damen, gegen diese Lösungsvorschläge gibt es nun Einwände, die ich gleich vorwegnehmen möchte.
    Auf der einen Seite wird eingewandt, daß eine Änderung des Beamtenrechts in dieser Richtung der Verfassung widerspreche, und zwar jener Verfassungsbestimmung, die besagt, daß die Grundsätze des Beamtenrechts zu berücksichtigeñ seien. Nun kann man über das Wort „berücksichtigen" streiten, und man kann ebenso über die Grundsätze streiten. Nur eines scheint mir sicher zu sein: daß dieser Artikel der Verfassung nicht so starr gesehen werden darf, daß damit eine Fortentwicklung des Beamtenrechts überhaupt unmöglich wäre. Sonst hätten wir ja praktisch das Beamtenrecht auf dem Stand von 1949 einfrieren müssen und hätten keine Änderungen herbeiführen können. Außerdem würden bei einer Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung ja längst die entsprechenden Bestimmungen in Niedersachsen und Baden-Württemberg zu Fall gebracht worden sein.
    Ich weiß auch nicht, ob hier nicht, da es sich ja auch um eine Frage des Schutzes der Familie handelt, ,dem Art. 33 des Grundgesetzes 'der Art. 6 gegenüberzustellen wäre, nach ,dem ja die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht.
    Schließlich müssen wir auch, wenn wir im Bereich des Beamtenrechts bleiben, die Frage stellen, ob es nicht auf die Dauer gegen die Grundsätze des Beamtenrechts verstößt, wenn' in zu starkem Maße Hoheitsaufgaben von Angestellten wahrgenommen werden, wie das ja heute durch die Versagung der Beamtenrechte bei Teilzeitarbeit in wachsendem Maße der Fall ist.
    Ein weiterer Einwand sagt, die Zahlen in Baden-Württemberg und Niedersachsen bewiesen, daß in der Tat keine neuen Arbeitskräfte gewonnen werden, daß es sich also „nicht lohnt", hier eine Änderung herbeizuführen, weil dem Zugang von Halbtagsbeamtinnen tatsächlich ein „Verlust" entgegenstehe. Es würden Vollzeitkräfte in Halbzeitarbeit übergehen. Das ist sicherlich der Fall, aber mir scheint, eine Bilanz kann so einfach nicht aufgemacht werden. Denn wer sagt uns, daß nicht diejenigen Beamtinnen, die auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen zur Teilzeitarbeit übergehen, ohne diese Bestimmung voll aus dem Berufsleben ausgeschieden wären und damit zu einem Vollverlust geführt hätten? Es scheint mir daher kein plausibles Argument gegen unser Anliegen zu sein,



    Frau Funcke
    hier mit Zahlen zu operieren, weil man niemals den
    Gegenbeweis führen kann, den Nachweis nämlich,
    wie es denn ohne eine solche Bestimmung aussähe.
    Gewichtig scheint mir der Einwand zu sein, daß eine Sonderregelung für die Frau den Beamtinnen in bezug auf Anstellung und. Beförderung Nachteile bringen könnte. Diesen Einwand, eine Sonderregelung könnte sich nachteilig auf den Einsatz und vor allem auf die Beförderung von Beamtinnen auswirken, wird man genau prüfen müssen. Die Frauen-Enquete und die Debatte in der vorigen Woche haben jedoch deutlich gemacht, wie kläglich es heute auch ohne eine solche Sonderregelung im Beamtenrecht um die Anstellung und Beförderung von Beamtinnen bestellt ist. Ich kann mir kaum vorstellen, daß sich diese Situation durch eine Änderung im Beamtenrecht noch verschlechtern ließe. Unsere Aufgabe müßte es sein, grundsätzlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes dafür zu sorgen, daß die Frau die gleichen Chancen im Berufsleben hat. Das ist unabhängig von eventuellen Regelungen im Beamtenrecht.
    Wenn wir die Beamtenrechte aufrechterhalten, gibt es einen großen Vorteil, nämlich den, daß der jeweilige Hoheitsträger überhaupt Kenntnis von dem Vorhandensein von ausgebildeten Kräften außerhalb des aktiven Dienstes hat. Bei uns weiß z. B. keine Schulverwaltung, wo es im eigenen Schulbereich ausgebildete inaktive Lehrerinnen gibt. In Amerika ist es selbstverständlich, daß dem Schulamt eine gewisse Zahl von Reservelehrerinnen bekannt sind, die zur Aushilfe gebeten werden, wenn eine Lehrkraft wegen Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub ausfällt. So ist es verhältnismäßig schnell möglich, eine Ersatzkraft zu finden, die vorübergehend die Aufgabe übernimmt. Würden bei uns die wegen Familienpflichten beurlaubten Beamtinnen weiterhin in den Listen der Dienststellen geführt, könnten auch wir manche empfindliche Lücke leicht schließen. Auch für die laufende Fortbildung wär es gut, Kenntnis davon zu haben, wer später einmal wieder zur Verfügung stehen könnte, damit die erworbene Ausbildung in ihrem Wert durch besondere Kurse und Lehrgänge erhalten bleibt.
    Noch ein Wort zu der Frage, warum wir gerade im Bundestag das Änderungsgesetz eingebracht und sogar unseren Parteifreunden in den Ländern empfohlen haben, nicht von sich aus in jedem Land einen eigenen Entwurf einzubringen. Es besteht doch die Gefahr, daß jetzt die Länder in fortschreitendem Maße unterschiedliche Gesetze zur Regelung dieses Problems erarbeiten — sie werden es tun, nachdem vor allem die Beamtenschaft sich dafür ausgesprochen hat — und wir nachher elf verschiedene Regelungen der Teilzeitarbeit für verheiratete Beamtinnen haben werden, so daß praktisch ein neues Hindernis für die Überschreitung von Landesgrenzen gegeben ist.
    Deshalb haben wir den Entwurf eingebracht. Wir bitten, ihn dem Innenausschuß zu überweisen mit dem Ziel, ein bundeseinheitliches Modell für die Regelung in den Ländern zu setzen.

    (Beifall bei der FDP.)