Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Beurlaubungen
Dr. Achenbach * 20. 1.
Dr. Aigner 21. 1.
Frau Albertz 20. 1.
Dr. Apel * 20. 1.
Arendt (Wattenscheid) 20. 1.
Dr. Arndt (Berlin) 20. 1.
Dr. Arndt (Berlin/Köln) 20. 1.
Dr. Arnold 20. 1.
Dr. Artzinger * 20. 1.
Bals 20. 1.
Bauer (Wasserburg) 20. 1.
Dr. Birrenbach 20. 1.
Blachstein 18. 2.
Blank 21. 1.
Brück (Holz) 21. 1.
Bühling 20. 1.
Busse (Herford) 20. 1.
Cramer 21. 1.
Dr. Dahlgrün 3. 2.
van Delden 20. 1.
Deringer 20. 1.
Dichgans * 20. 1.
Dr. Dittrich * 20. 1.
Dr. Eckhardt 20. 1.
Eisenmann 20. 1.
Frau Dr. Elsner * 20. 1.
Enk 20. 1.
Erler 31. 1.
Dr. Frede 31. 1.
Dr. Freiwald 20. 1.
Dr. Friedrichs 20. 1.
Frieler 4. 2.
Gewandt 20. 1.
Dr. Götz 3. 2.
Haage (München) 20. 1.
Haar (Stuttgart) 20. 1.
Dr. Haas 20. 1.
Hahn (Bielefeld) * 20. 1.
Hansing 20. 1.
Illerhaus * 20. 1.
Kiep 25. 1.
Klinker * 20. 1.
Könen (Düsseldorf) 21. 1.
Frau Korspeter 20. 1.
Kriedemann * 20. 1.
Frau Dr. Kuchtner 20. 1.
Lautenschlager 20. 1.
Lemmer 3. 2.
Dr. Lohmar 20. 1.
Mauk * 20. 1.
Memmel * 20. 1.
Dr. von Merkatz 21. 1.
Michels 20. 1.
Ott 20. 1.
Peters (Poppenbüll) 20. 1.
Petersen 21. 1.
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Picard 20. 1.
Frau Pitz-Savelsberg 15. 2.
Prochazka 20. 1.
Dr. Reischl 20. 1.
Riedel (Frankfurt) * 20. 1.
Dr. Ritz 20. 1.
Frau Rudoll 28. 1.
Ruf 20. 1.
Schmitt (Lockweiler) 20.1.
Schulte 20. 1.
Schultz (Gau-Bischofsheim) 20. 1.
Schwabe 20. 1.
Dr.-Ing. Seebohm 24. 2.
Dr. Serres 20. 1.
Seuffert * 20. 1.
Dr. Siemer 20. 1.
Spitzmüller 20. 1.
Dr. Starke (Franken) 20. 1.
Stein (Honrath) 20. 1.
Struve 31.3.
Urban 21. 1.
Weigl 31.3.
Welke 20. 1.
Dr. Wilhelmi 20. 1.
Wolf 20. 1.
Baron von Wrangel 31. 1.
Zerbe 20. 1.
Zoglmann 20. 1.
* Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments
Anlage 2
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Leber vom 20. Januar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (Drucksache V/1290 Frage XII/21) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Stillegung der Nebenbahnstrecke Dettelbach/Bahnhof-Dettelbach/Stadt ihrer eigenen Politik der Raumordnung widerspricht, da Dettelbach Bundesausbaugebiet ist?
Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat mir in diesen Tagen den Antrag auf dauernde Einstellung des Gesamtbetriebes der Nebenbahn Dettelbach-Bahnhof-Dettelbach-Stadt vorgelegt. Dem Antrag mußte ich allerdings entnehmen, daß die Strecke bereits ab 1. Januar 1967 von der Deutschen Bundesbahn wegen des schlechten Gleiszustandes vorläufig gesperrt worden ist.
Bei der Entscheidung über die Stillegung dieser Strecke und damit über die künftige Verkehrsbedienung werden die raumordnungspolitischen Erfordernisse geprüft werden. Dabei wird auch der für die Fragen der Raumordnung zuständige. Herr Bundesminister des Innern eingeschaltet. Es ist damit sichergestellt, daß die Grundsätze der Raumordnungspolitik der Bundesregierung beachtet werden.
4000 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Januar 1967
Anlage 3
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Leber vom 20. Januar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klepsch (Drucksache V/1290 Frage X11122):
Ist die Bundesregierung bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die Stadt Koblenz auf der Bundesautobahn bei der Fernbeschilderung in Zukunft berücksichtigt wird bzw. die gegenwärtige Beschilderung eine entsprechende Ergänzung erfährt, zumal nach dem jetzt erfolgten Ausbau der Abzweigung Koblenz, der noch fortgeführt wird?
Die Bundesregierung ist bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die Stadt Koblenz entsprechend ihrer Bedeutung bei der Fernzielbeschilderung der dafür in Betracht kommenden Abschnitte der Bundesautobahnen künftig mehr als bisher berücksichtigt wird. Die Möglichkeit dafür ergibt sich, nachdem die Stadt Koblenz durch die Fertigstellung des Bundesautobahn-Abschnittes zwischen dem Dernbacher Dreieck an der Bundesautobahn Köln—Frankfurt und der B 9 mit der Rheinbrücke bei Bendorf an das Netz der Bundesautobahnen angeschlossen worden ist.
Anlage 4
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Leber vom 20. Januar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Sänger (Drucksache V/1290 Frage XII 23) :
Ist die Bundesregierung bereit, den ständig laufenden öffentlichen Omnibusverkehr vor allem in solchen Gebieten, in denen er bisher betriebene Bundesbahnlinien zu ersetzen hat, und in den Gebieten des Zonenrandes vor den neuen Kostenlasten zu bewahren, die durch Erhöhung der Mineralölsteuer für diese öffentlichen Verkehrsmittel entstanden sind?
Wegen der besonderen Zweckbestimmung, die mit der Erhöhung der Mineralölsteuer um 3 Pf verbunden ist, nämlich die dringende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden anzupacken, sieht sich die Bundesregierung nicht in der Lage, regionale oder branchenbezogene Steuervergünstigungen in Höhe der Steuerheraufsetzung einzuräumen.
Das durch die Steuererhöhung zu erwartende Mehraufkommen wird neben dem Straßenbau in den Gemeinden auch für die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs verwendet. Insoweit dienen auch die Steuerbeiträge der öffentlichen Omnibusbetriebe ihren eigenen betrieblichen Interessen, und es erscheint der Bundesregierung nicht unbillig, wenn diese Unternehmen selbst zur Verbesserung ihrer Betriebsbedingungen ebenfalls beitragen.
Anlage 5
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Leber vom 18. Januar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (Drucksache V/1290 Frage XII/24) :
Wird der Bundesverkehrsminister dafür Sorge tragen, daß die Deutsche Bundesbahn im Benehmen mit der Stadt Kaiserslautern mit dem Ausbau des Vorplatzes des Hauptbahnhofes beschleunigt beginnt und zumindest das der Bundesbahn gehörige Trümmergebiet vor dem Bahnhof in einen dringend notwendigen Parkplatz umgestaltet, wodurch auch der Bahnhofsvorplatz endlich einen Anblick bieten würde, der der Bedeutung der Stadt Kaiserslautern entspricht, die als größte NATO-Stadt Europas von vielen Soldaten und Zivilisten besucht wird?
Wie mir die Deutsche Bundesbahn mitteilt, ist auch sie wie die Stadt Kaiserslautern daran interessiert, den Bahnhofsvorplatz in einen der Bedeutung dieser Stadt entsprechenden Zustand zu bringen. Die Deutsche Bundesbahn hat bereits Entwürfe für die Umgestaltung ausgearbeitet. Diese Planungen liegen der Stadt Kaiserslautern vor. Im übrigen hat die Deutsche Bundesbahn in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Neubau des Empfangsgebäudes schon gewisse Vorleistungen erbracht (Bürgersteige usw.).
Allerdings bedarf die Frage der Übernahme der Baukosten für die Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes noch der Klärung. Bisher konnte zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Stadt Kaiserslautern keine Einigung hierüber erzielt werden. Nunmehr zeichnet sich jedoch eine Lösung insoweit ab, als die Deutsche Bundesbahn und die Stadt sich in einem bestimmten Verhältnis an den Baukosten beteiligen werden. Von dem Ergebnis der Verhandlungen über die Kostenbeteiligung von Stadt und Deutscher Bundesbahn und von den Finanzierungsmöglichkeiten beider Kostenträger wird es abhängen, wann die Umgestaltung durchgeführt sein wird.
Anlage 6
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Dollinger vom 20. Januar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Gewandt (Drucksache V/1290, Fragen XIII/1 und XIII/2):
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Waren- und Preiszusammenstellungen in illustrierten Zeitschriften geeignet sein können, zum Vergleich verschiedener Angebote anzuregen und damit den Marktüberblick zu verbessern?
Ist es vertretbar, daß illustrierte Zeitungen, die durch ihre Beiträge im redaktionellen Teil zur Markttransparenz beitragen. vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen werden?
Eine inhaltsgleiche Frage war bereits im Sommer 1966 dem damaligen Pressereferenten des Bundesministeriums für Wirtschaft gestellt worden. Diese Frage war durch Schreiben vom 22. 8. 1966 an den Herrn Abgeordneten Gewandt u. a. mit folgenden Ausführungen beantwortet worden:
Mir ist bekannt, daß mehrere illustrierte Zeitschriften, insbesondere solche, deren Leserkreis vorwiegend aus Frauen besteht, seit geraumer Zeit Aufstellungen über Preise und Bezugsquellen von Waren verschiedener Art veröffentlichen. Der Wert solcher, von den Zeitschriftenredaktionen ausgesprochenen und meist kurz begründeten Empfehlungen hängt davon ab, inwieweit bei der Auswahl der genannten Waren Neutralität und Objektivität gewahrt werden, sowie davon, ob die Redaktion sich zuvor einen
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Januar 1967 4001
ausreichenden Marktüberblick über das Angebot an vergleichbaren Waren verschafft hat.
Was die Preisangaben betrifft, so sollte aus diesen. zumindest die Art der Preisbildung erkennbar sein, das heißt, es sollte angegeben werden, ob es sich um Preise handelt, die vom Hersteller gebunden oder als Richtpreise empfohlen worden sind, oder aber, ob der Händler den Preis selbständig kalkuliert hat. Ohne diese Angaben kann der Verbraucher nicht wissen, ob er sich selbst noch um Preisvergleiche bemühen und ob er etwa noch Preisgespräche beim Kauf eines empfohlenen Erzeugnisses führen soll.
Die Bundesregierung teilt die in den zitierten Darlegungen zum Ausdruck kommende Auffassung. Sie ist — mit den sich aus dem Zitat ergebenden Einschränkungen — der Ansicht, daß Waren- und Preiszusammenstellungen in illustrierten Zeitschriften geeignet sein können, zum Vergleich verschiedener Angebote anzuregen und damit den Marktüberblick zu verbessern. Das Ziel der Markttransparenz wird dabei nach Überzeugung der Bundesregierung um so vollständiger erreicht, je genauer und umfassender die objektive Information für den Leser solcher Veröffentlichungen ist.
Die Vorteile des Postzeitungsdienstes werden nur solchen Zeitungen und Zeitschriften geboten, die den Zulassungsvorschriften der §§ 5 und 6 Postzeitungsordnung entsprechen. Diese Zulassungsvorschriften beinhalten im wesentlichen die Forderung, daß ein Verleger mit der Herausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift ausschließlich der öffentlichen Informationsaufgabe dient und daß dabei jegliche Vermischung mit geschäftlichen Herausgabezwecken unterbleibt. Ein Verleger, der in seiner Zeitung oder Zeitschrift durch sogenannte Leser- oder Beratungsdienste geschäftliche Verbindungen herstellen oder erleichtern will, kann nicht am Postzeitungsdienst teilnehmen; es bleibt ihm jedoch unbenommen, sein Organ als Drucksache oder Massendrucksache zu versenden. Die Zweckbestimmung des Postzeitungsdienstes und die damit verbundene Abgrenzung von zulassungsfähigen und nicht zulassungsfähigen Zeitungen und Zeitschriften ist durch zahlreiche Gerichtsurteile überprüft und im Sinne der Postzeitungsordnung bestätigt worden.
Die Auffassung der Deutschen Bundespost deckt sich mit den „Richtlinien für redaktionelle Hinweise in Zeitungen und Zeitschriften", die vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. und dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Journalistenverband e. V. und dem Zentralausschuß für Werbewirtschaft (ZAW) herausgegeben werden. Diese Richtlinien sind als Wiedergabe der Standesauffassung des deutschen Pressewesens anzusehen; sie werden auch heute von den o. a. Verbänden im Interesse einer klaren Abgrenzung von Text- und Anzeigenteil ohne Einschränkung geteilt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht daran gedacht werden, die Zulassungsvorschriften zu erweitern, zumal der Postzeitungsdienst ohnehin eine Kostenunterdeckung von 236,1 Mio DM im Jahre 1965 aufzuweisen hatte.
Anlage 7
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Dollinger vom 20. Januar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reichmann (Drucksache V/1290 Frage XIII/3) :
Was geschah mit der Post nach Berlin, welche das kürzlich in Mitteldeutschland abgestürzte Flugzeug der PAA an Bord hatte?
An Bord des in der Nacht vom 14. zum 15. 11. 1966 in Dallgow (b. Berlin) abgestürzten Frachtflugzeugs der PANAM befanden sich 7117,5 kg Brief-und Paketpost für Berlin/West. Von dieser Post wurde nur ein geringer Teil mehr oder weniger beschädigter Postsendungen der Deutschen Bundespost übergeben. Alle Bemühungen, Einzelheiten über das Schicksal der Luftfracht zu erfahren, blieben erfolglos, zumal selbst die PANAM keine Möglichkeit hatte, an das Wrack ihrer Maschine heranzukommen.
Nach der am 17. 11. 1966 erfolgten Übergabe der Reste der beim Absturz übriggebliebenen Post von sowjetischem Militärpersonal an die US-Militärbehörden händigte die PANAM die Restpost (723,4 kg) der Deutschen Bundespost in Papierbeuteln aus. Neben einiger erhaltener Briefpost bestand der größte Teil des Inhalts der Papierbeutel aus Papierresten, Metallteilchen, vermischt mit Tannennadeln und Sand.
Insgesamt konnten von diesem Postversand noch 10 061 gewöhnliche Briefsendungen und 30 Einschreibbriefe zugestellt werden. Die Rest- bzw. Sendungsteile dieser durch den Absturz fast völlig vernichteten Luftfracht wurden der Rückbriefstelle der Landespostdirektion Berlin zur aufklärenden Bearbeitung zugeführt.
Anlage 8
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Dollinger vom 12. Januar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Walter (Drucksache V/1290 Fragen XIII/4 und XIII/5):
Wäre es nicht vernünftiger gewesen, die innerdeutschen Telefonkosten, wie z. B. die überhöhte Grundgebühr, wenn auch nur geringfügig, zu senken, anstatt die Ferngespräche mit Amerika um 25 % zu verbilligen?
Wie hoch sind die Einnahmen und Ausgaben im Telefondienst der Deutschen Bundespost?
Zu 1.:
Die von Ihnen angesprochene Gesprächsverbilligung im Nachrichtenverkehr nach USA läßt sich nicht einfach mit der Gebührengestaltung im innerdeutschen Verkehr vergleichen. Vielmehr kommt es im internationalen Fernmeldeverkehr darauf an,
4002 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 86. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Januar 1967
technisch eng zusammenzuarbeiten, entwicklungsbedingte Unterschiede aufeinander abzustimmen und gebührenmäßig möglichst übereinstimmende Unterlagen für die Abrechnung des internationalen Fernsprechverkehrs zu schaffen. Vor allem darf bei dieser Frage nicht die Gemeinsamkeit des Handelns der westeuropäischen Fernmeldeverwaltungen außer Betracht gelassen werden. Die meisten westeuropäischen Fernmeldeverwaltungen einschließlich der Bundespost haben im Einvernehmen mit der nordamerikanischen und der kanadischen Betriebsgesellschaft beschlossen, die im interkontinentalen Bereich eingeführte Gattung eines Ferngesprächs „von Sprechstelle zu Sprechstelle" um 25 % billiger anzubieten. Die Tarifsenkung erscheint gerechtfertigt, weil einerseits durch neue, moderne Übertragungsmittel die Kosten für interkontinentale Verbindungen gesenkt werden konnten und zum anderen die Leitungen bei dem genannten Verfahren besser ausgenutzt werden. Wahrscheinlich wird diese internationale Gebührensenkung einen Anreiz auf zusätzliche Gespräche auslösen, die eine Mehreinnahme erhoffen läßt. Dieser mögliche Verkehrszuwachs kann im Hinblick auf die vorhandene freie Leitungskapazität zwischen Europa und Nordamerika und die bessere Ausnutzbarkeit jeder Leitung ohne größere Aufwendungen aufgefangen werden. Im innerdeutschen Fernsprechnetz sind derartige freie Kapazitäten nicht vorhanden.
Die Frage, ob es nach vorstehender Begründung vernünftiger gewesen wäre, hierfür die angeblich überhöhte Grundgebühr im innerdeutschen Fernsprechverkehr anteilmäßig zu senken, ist damit sicherlich zu verneinen. Bei den in der Bundesrepublik vorhandenen 5,3 Millionen Anschlüssen und der entsprechenden Höhe des Grundgebührenaufkommens würde nur eine Verringerung der monatlichen Gebührenbelastung des einzelnen Fernsprechteilnehmers um 0,5 v. H., also durchschnittlich um 8 Pf, eintreten.
Die Grundgebühr dient der Amortisation der je Anschluß von der Deutschen Bundespost zu investierenden Kosten. Die Höhe der Grundgebühren für Einzelanschlüsse von 9 bis 18 DM und für Zweieranschlüsse von 6 bis 12 DM ist den tatsächlichen Investitionskosten je Hauptanschluß und dem möglichen Ausnutzungsgrad angepaßt.
Zu 2.:
Eine Beantwortung Ihrer Frage dem Buchstaben nach würde kaum Ihren Vorstellungen entsprechen, weil nur konkrete Zahlen für die Einnahmen im Fernsprechdienst greifbar sind. Die Ausgaben im Fernsprechdienst dagegen sind kassenmäßig nicht gesondert ausgewiesen. Sie befinden sich bei einer Verbuchungsstelle unter den Hauptausgaben (Personalaufwendungen, Hochbauten, Ausstattungen usw.), die gemeinsam die Ausgaben für alle Dienstzweige des Post- und Fernmeldewesens enthalten. Diese haushaltsrechtliche Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung (§ 18), nach der Mittel für einen und denselben Zweck nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans veranschlagt werden dürfen. Es wäre also für Ihre Frage bedeutungslos und ohne jeden Aussagewert, diese kassenmäßig nicht vergleichbaren Gesamtausgaben mit den Einnahmen im Fernsprechdienst gegenüberzustellen. Erst das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Ergebnisrechnung, die nicht mit Einnahmen und Ausgaben, sondern mit Leistungen und Kosten operiert, gestattet einen klaren Überblick über die Lage im Fernsprechdienst im Sinne Ihrer Fragestellung. Ich glaube daher, Ihnen am besten dienen zu können, wenn ich Ihre Frage mit Hilfe der Daten der betriebswirtschaftlichen Ergebnisrechnung, die eine genaue Kostenbeurteilung des Fernsprechdienstes gestattet, beantworte.
Hiernach wurden 1965 im gesamten Fernsprechdienst Leistungen in Höhe von 4791 Mio. DM erzielt (sie setzen sich aus Erträgen in Höhe von 4691 Mio. DM und aus kalkulatorischen Ansätzen für innerbetriebliche Verkehrsleistungen in Höhe von 100 Mio. DM zusammen).
Demgegenüber betrugen die Kosten 3895 Mio. DM, so daß sich im gesamten Fernsprechdienst im Jahre 1965 eine Kostenüberdeckung von 896 Mio. DM ergab. Dieses günstige Ergebnis aus dem sehr kapitalintensiven Fernsprechdienst (vom gesamten betriebsnotwendigen Kapital der Deutschen Bundespost in Höhe von 13,6 Mrd. DM entfallen allein 9,8 Mrd. DM auf den Fernsprechdienst) kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Ergebnissen in den übrigen Dienstleistungsbereichen der Deutschen Bundespost. Diese sind mit wenigen Ausnahmen durchweg defizitär, so daß für den Gesamtbereich der Deutschen Bundespost, trotz der Einbeziehung der Kostenüberdeckungen im letzten Jahr, Kosten in Höhe von insgesamt 373 Mio. DM ungedeckt blieben.
In dem Gutachten der Sachverständigen-Kommission für die Deutsche Bundespost vom 6. 11. 1965 wird auf S. 96 deshalb der Standpunkt vertreten, daß im Fernsprechdienst vom Grundsatz der lediglich kostendeckenden Gesprächsgebühren aus zwingenden ökonomischen Gründen so lange abgewichen werden muß, bis es gelingt, der Deutschen Bundespost das zur Deckung der großen Nachfrage nach Fernsprechdienstleistungen dringend erforderliche Kapital zur Verfügung zu stellen und die Investitionen dem Bedarf anzupassen.
Anlage 9
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Dollinger vom 20. Januar
1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten
Kahn-Ackermann (Drucksache V/1290 Frage XIII/6) :
Welchen Namen trägt und welche Dienststellung bekleidet der Verfasser des dem § 49 der Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Bundespost V, 2 vorgehefteten Merkblatts über den Wertsack?
Namen und Dienststellung des Verfassers eines nach Ihrer Anfrage dem § 49 der Allgemeinen Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewe-
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 86. Sitzung, Bonn, Freitag, den 20. Januar 1967 4003
sen (ADA V,2) vorgehefteten Merkblatts über den Wertsack kann ich nicht nennen, weil
1. dem § 49 kein Merkblatt vorgeheftet ist,
2. der § 49 keinen Hinweis auf ein solches Merkblatt enthält und
3. ein amtliches Merkblatt, das mit dem § 49 oder dem Begriff „Wertsäcke" irgendwie in Verbindung steht, gar nicht existiert.
Wohl aber kursieren unter den Postangehörigen humorvolle Gedichte und satirische Wortspiele über gewisse im Postbetriebsdienst vertraute Begriffe. Sie selbst, sehr geehrter Herr Kollege, kennen sicher die schon im Jahre 1895 erschienenen Spottverse vom „Posthilfsboten Säbelbein", die noch heute als beliebter Beitrag zur Ausgestaltung des heiteren Teils von Feiern in Postkreisen dienen.
Auch der an sich nüchterne § 49 der Allgemeinen Dienstanweisung, der sich mit betrieblichen Fragen der Wertbriefbeutelübergabe im Bahnpostdienst befaßt, ist im Laufe der Zeit in ähnlicher Weise wegen des Fachbegriffs „Wertsack" von humorigen Postlern persifliert worden. Diesen Scherztext veröffentlichten kürzlich einige süddeutsche Zeitungen, wie es in der Faschingszeit üblich ist.
Anlage 10
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Leber vom 20. Januar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Drucksache V/1292 Frage III) :
Trifft die Behauptung des Oberbürgermeisters der Stadt München zu, daß München die volle Baulast für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen allein zu tragen habe und dabei den Eindruck erweckte, München müsse die damit verbundenen Kosten allein tragen?
Gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes ist die Stadt München Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen. Es trifft aber nicht zu, daß die Stadt die mit der Baulast verbundenen Kosten allein zu tragen hat, vielmehr gewährt der Bund der Stadt München nach Maßgabe der geltenden Richtlinien für Bundeszuwendungen zusätzliche Zuschüsse zum Ausbau der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und zum Ausbau des Mittleren Ringes, was auch von Herrn Oberbürgermeister Dr. Vogel bei verschiedenen Anlässen dankbar gewürdigt wurde.
Anlage 11
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Dollinger vom 20. Januar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Kohlberger (Drucksache V/1292 Fragen IV/1, IV/2 und IV/3) :
Trifft die Zeitungsmeldung der Augsburger Allgemeinen vom 13. Januar 1967 zu, daß die Fernsprechteilnehmer der Randgemeinden der Stadt Augsburg aus dem Ortsnetz ausgegliedert werden sollen?
Bei Bejahung der Frage IV/1, wie wird die Auswahl dieser Gemeinden vorgenommen?
Welche Kilometerentfernung wird üblicherweise zwischen Stadt- und Randgemeinden für Stadtgesprächsgebühren bis jetzt ausgesetzt?
Es trifft nicht zu, daß beabsichtigt sei, die Randgemeinden von Augsburg, insbesondere die Stadt Friedberg, aus dem Fernsprechortsnetz Augsburg auszugliedern. Auch keine andere Gemeinde von Augsburg, die dem Ortsnetz zugeordnet ist, hat ihre Ausgliederung aus dem Ortsnetz Augsburg zu befürchten.
Von einer Auswahl Augsburger Randgemeinden zwecks Ausgliederung kann also nicht die Rede sein.
Richtig ist vielmehr, daß in einigen Gemeinden, die außerhalb des Stadtgebietes liegen und anderen Ortsnetz-Bereichen zugeordnet sind, einige Fernsprechkunden entgegen den geltenden Richtlinien noch an das Großstadtfernsprechnetz Augsburg angeschlossen sind. Diese Ausnahmen erklären sich aus historisch bedingter Entwicklung des dortigen Fernsprechnetzes. So gehören noch 44 Anschlüsse eines Neubaugebiets der Gemeinde Kissing, die mit allen anderen Anschlüssen an das Ortsnetz Mering angeschlossen ist, zum Ortsnetz Augsburg. Diese Anschlüsse sollen nach einheitlichen Grundsätzen und aus Gründen der Tarifgerechtigkeit auf die über 500 Anschlüsse umfassende und viel näher liegende Vermittlungsstelle des Ortsnetzes Mering umgeschaltet werden.
Dasselbe trifft für 23 Anschlüsse der Gemeinde Diedorf zu, die mit ihren Anschlüssen der Vermittlungsstelle des Ortsnetzes Gesserthausen zugeordnet ist, der ohnehin die gesamte übrige Gemeinde Diedorf angehört.
Auch bei diesen wenigen Fernsprechteilnehmern, die bisher aus Entgegenkommen noch an das Großstadtnetz angeschlossen waren, dürfte für diese Bereinigung im Allgemeininteresse Verständnis erwartet werden. Die rechtsverbindlichen Bestimmungen der Fernsprechordnung sehen zwingend vor, daß bei der Abgrenzung der Ortsnetze untereinander Orte und Ortsteile grundsätzlich dem Bereich der in der Luftlinie am nächsten gelegenen Vermittlungsstelle zuzuteilen sind. Dieser Forderung wird die vorgesehene Umschaltung der hier angesprochenen Ausnahmefälle gerecht.
Der Ortsgesprächstarif gilt nach den Bestimmungen der Fernsprechordnung im Verkehr innerhalb eines Fernsprechortsnetzes und zwischen zwei verschiedenen Ortsnetzen, deren für die Entfernungsberechnung maßgebende Vermittlungsstellen nicht mehr als 5 km voneinander entfernt liegen und deren Bereiche daher an der einander zugekehrten Seite nur eine geringe Tiefe aufweisen.
Die flächenmäßige Ausdehnung eines Ortsnetzes beschränkt sich in der Regel auf ein Gebiet, das der Fläche eines 5 km-Kreises um die Ortsvermittlungsstelle entspricht. Großstädte gehören jedoch ungeteilt einem Fernsprechortsnetz an, auch wenn sich die geschlossene Bebauung über den erwähnten 5 km-Kreis hinaus. erstreckt. Geht die geschlossene Bebauung zweier Städte bzw. einer Stadt und einer Randgemeinde ineinander über, so bildet die Stadtgrenze zugleich die Ortsnetzbereichsgrenze.