Rede von
Dr.
Franz Josef
Strauß
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Soweit der Bundesregierung die Verwaltungspraxis der Landesfinanzbehörden bekannt ist, wird bei Schwerkriegsbeschädigten und den ihnen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gleichgestellten Körperbehinderten — das sind die rassisch, politisch oder religiös Verfolgten — nicht gefordert, daß sie bei einem Antrag auf Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer die Art ihrer Körperbehinderung angeben. Bei diesem Personenkreis genügt die Vorlage des Rentenbescheids, aus dem sich eine Erwerbsminderung um wenigstens 50 v. H. ergibt.
Von anderen Schwerbeschädigten werden dagegen Angaben über die Art der Körperbehinderung verlangt, weil nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes diesen anderen Schwerbeschädigten die Steuer nur dann ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn sie zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Personenkraftfahrzeugs nicht nur vorübergehend angewiesen sind. Nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes sind bei der Entscheidung über den Erlaßantrag außerdem Art und Schwere der Körperbehinderung zu berücksichtigen. Die auf Grund des Gesetzes erforderlichen Prüfungen können die Finanzämter nicht durchführen, wenn ihnen nur der Schwerbeschädigtenausweis oder der Rentenbescheid vorgelegt wird. Die hiernach gesetzlich vorgeschriebene Forderung nach Angaben über, die Art der Körperbehinderung greift zwar in die persönliche Sphäre des Körperbehinderten ein. Es liegt aber im Bereich unserer verfassungsmäßigen Ordnung, wenn Vergünstigungen, die der soziale Rechtsstaat bestimmten Personenkreisen einräumt, an gewisse persönliche Voraussetzungen geknüpft werden.