Rede von: Unbekanntinfo_outline
Durch die Verpflichtung zur Zinszahlung soll außerdem vermieden werden, daß Zuwendungsempfänger aus dem vorzeitigen Abruf von Geldern und deren Anlage ungerechtfertigt Erträge ziehen.
Die Bundesregierung hält deshalb eine Revision dieser Regelung nicht für vertretbar, zumal diese Regelung gegenüber allen Zuwendungsempfängern, nicht nur gegenüber Gemeinden, gilt. Die Bundesregierung ist auch nicht der Meinung, daß die Errechnung der Zinsschuld mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Im übrigen hat aber die Bundesregierung keine Bedenken, daß von einer Zinsforderung abgesehen wird, soweit der Zuwendungsempfänger dartut, daß er die gegenüber der Anforderung verspätete Verwendung der Zuwendungsmittel nicht zu vertreten hat.