Rede von: Unbekanntinfo_outline
Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung von Bundesmitteln muß sichergestellt sein, daß Zuwendungsempfänger — darunter auch die Gemeinden — Bundesmittel nicht früher als notwendig in Anspruch nehmen. Das ist auch die Auffassung des Bundesrechnungshofs.
Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn Zuwendungsempfänger die Mittel verfrüht anfordern. Die Zuwendungsempfänger können die Entstehung der Zinsforderung verhindern, indem sie die Bundesmittel erst dann abrufen, wenn diese tatsächlich benötigt werden.