Rede von
Paul
Lücke
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Bei den eingehenden Beratungen über das Vierte Änderungsgesetz zum Gesetz 131 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Unterbringung im Jahre 1961 endgültig abgeschlossen worden ist. Alle bereits entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung endgültig untergebrachten Personen, also nicht nur die früheren Berufsunteroffiziere, werden von dem Gesetz 131 nicht mehr berührt. Ihr Rechtsstand nach dem Gesetz 131 ist beendet. Ihre Rechte beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht des neuen Dienstherrn und richten sich allein gegen diesen. Im Rahmen dieses Rechts steht solchen Personen mithin auch die Möglichkeit beruflichen Aufstiegs offen.
Das Vierte Änderungsgesetz zum Gesetz 131 und das Dritte Beamten- und Besoldungsrechtsänderungsgesetz, die beide am 1. Januar 1967 in Kraft treten, haben weitere Maßnahmen zur strukturellen Überleitung der Versorgungsempfänger gebracht. Von diesen Maßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die versorgungsberechtigten Unteroffiziere mit mindestens zwölf Dienstjahren nicht ausgenommen werden. Rechtsgleich wiederverwendete Berufsunteroffiziere sind aber keine Versorgungsempfänger nach dem Gesetz 131. Sie werden daher von diesen Verbesserungen nicht erfaßt. Dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber damals in Kauf genommen worden.
Das Anliegen, das Ihrer Frage zugrunde liegt, verehrter Herr Kollege, kann nur durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden. Ob es hierzu kommt, läßt sich noch nicht übersehen. Es ergibt sich dann nämlich die sehr schwerwiegende Frage, ob die nun seit sieben Jahren abgeschlossene Unterbringung wiedereröffnet werden soll und welche weiteren Personenkreise zu berücksichtigen wären. Dabei können auch die erheblichen finanziellen Mehrbelastungen, die hierdurch entstehen würden, nicht unbeachtet bleiben.