Rede von
Dr.
Hans-Christoph
Seebohm
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es rund 41 500 Bahnübergänge im Zuge öffentlicher Straßen, davon rund 31 500 im Bereich der Deutschen Bundesbahn und rund 10 000 im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der sogenannten Anschlußbahnen, die unter das Eisenbahnkreuzungsgesetz fallen. Über die Hälfte dieser Bahnübergänge ist technisch nicht gesichert. Die andere Hälfte ,der Bahnübergänge ist mit Schranken, mit Blinklichern mit Halbschranken oder mit Blinklichtern allein ,ausgerüstet. Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind an diesen Bahnübergängen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 Maßnahmen durchzuführen, die nach § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes nicht nur deren Beseitigung zum Inhalt haben müssen, sondern auch sonstigen Verbesserungen an den Kreuzungen dienen können.
Um nun ,einen Überblick zu gewinnnen, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Eisenbahnkreuzungsgesetz, also vor ,dem 1. Januar 1964, ein Plan erarbeitet, der die Beseitigung oder Entlastung von rund 3600 der vorgenannten Bahnübergänge — davon rund 3300 im Zuge von Bundesbahnstrecken — mit einem nach dem damaligen Preisstand geschätzten Kostenaufwand von insgesamt rund 10 Milliarden DM bis zum Jahre 1980 aus Gründen der Sicherheit und der Albwicklung des Verkehrs als besonders dringlich erscheinen ließ. Diese Unterlagen gelten im wesentlichen auch heute noch.
Die erforderlichen, außerordentlichen hohen Mittel sind nach § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom Bund, von den Ländern, von den Kreisen und von den Gemeinden, soweit sie Straßenbaulastträger sind, sowie von der Deutschen Bundesbahn und ,den nichtbundeseigenen Eisenbahnen als Trägern der Eisenbahnbaulast insgesamt zu zwei Dritteln aufzubringen. Bund und Länder sind außerdem noch zu .der Aufbringung des letzten Drittels der genannten Mittel allein, und zwar beim Bund für die Bundesstraßen, bei den Ländern für die Landesstraßen I. Ordnung oder je zur Hälfte, nämlich für die Straßen kommunaler Baulastträger, verpflichtet.
Die Deutsche Bundesbahn hat in den ersten beiden Jahren nach Inkraftreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, also in den Jahren 1964 und 1965, für Maßnahmen an Bahnübergängen zusammen rund 100 Millionen DM aufgewendet. Im Wirtschaftsplan 1966 der Deutschen Bundesbahn sind für Maßnahmen nach § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 40 Millionen DM vorgesehen. Es ist aber leider ,sehr zweifelhaft, ob sich diese Maßnahmen in diesem sehr bescheidenen und eingeschränkten Rahmen finanzieren lassen werden, nachdem bisher, wenn auch unter wachsenden Schwierigkeiten, die Deutsche Bundesbahn die Mittel für ihre Anteile an den Gesamtkosten dringlicher Kreuzungsmaßnahmen hat bereitstellen können.
Vizepräsident Schoettle. Keine weitere Frage.
Frage VIII/15 des Herrn Abgeordneten Strohmayr:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Präsident der Deutschen Bundesbahn, Professor Oeftering, dem bayerischen Wirtschaftsminister versichert haben soll, daß trotz des Stillegungsbeschlusses für eine Strecke die betreffende Eisenbahnverbindung zu einer sogenannten „Fortführungsstrecke" erklärt werden kann?
Bitte, Herr Minister!