Rede von
Kai-Uwe
von
Hassel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wie Sie wissen, Herr Kollege Draeger, gründete sich das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen bis zum 18. November 1965 auf das Notwehrrecht. Das Zwangsgesetz, das am 18. November 1965 in Kraft getreten ist, hat in den §§ 15 ff. die Möglichkeiten zum Schußwaffengebrauch erweitert. Der Kommandierende General eines Korps hat nun für seinen Bereich angeordnet, daß von diesen erweiterten Möglichkeiten erst mit Wirkung vom 1. Januar 1966 an Gebrauch zu machen sei, weil er der Meinung war, daß diese Zeit benötigt werde, um eine ausreichende Ausbildung der betroffenen Truppenangehörigen zu gewährleisten. Aus Fürsorgegründen hat er angeordnet, daß es für einen kurzen Zeitraum von anderthalb Monaten noch bei den bisherigen restriktiven Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch verbleiben soll. Er hat damit nicht etwa gegen das Gesetz verstoßen, sondern von den im Gesetz gegebenen Möglichkeiten in diesem Zeitraum keinen Gebrauch gemacht.