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    Deutscher Bundestag 46. Sitzung Bonn, den 15. Juni 1966 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Kopf 2229 A Begrüßung des französischen Senators Jean Lecanuet 2245 C Überweisung von Vorlagen 2229 A Fragestunde (Drucksache V/681) Frage des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Feststellung und gerichtliche Ahndung von Verbrechen an deutschen Soldaten, Kriegsgefangenen und Zivilpersonen während und nach dem zweiten Weltkrieg Dr. Jaeger, Bundesminister . . . . 2230 A Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 2230 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 2230 D Ott (CDU/CSU) 2231 A Frage des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Dokumentation der an Deutschen begangenen Verbrechen von Haase, Staatssekretär . . . . 2231 B Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . . 2231 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der SBZ Dr. Mende, Bundesminister . . . . 2232 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 2232 B Dr. Dr. Heinemann (SPD) 2232 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) 2232 D Frage des Abg. Folger: Berücksichtigung von Verlusten aus Vollblutzuchtbetrieben bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Grund, Staatssekretär 2233 B Fragen des Abg. Ott: Steuerschulden der Mineralölgroßhandel EVG GmbH, Nürnberg Grund, Staatssekretär 2233 C Ott (CDU/CSU) 2234 A Krammig (CDU/CSU) 2234 C Fragen des Abg. Junghans: Grenze von 24 000 DM für Einkommensteuerpflichtige Grund, Staatssekretär 2234 C Junghans (SPD) . . . . . . . 2235 A Ahrens (Salzgitter) (SPD/Gast) . 2236 A Frage des Abg. Junghans: Einkommensteuerveranlagung bei Ehegatten Grund, Staatssekretär . . . . . . 2236 A Junghans (SPD) . . . . . . . . 2236 B II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Juni 1966 Fragen des Abg. Wienand: Garnisongemeinden durch wehrpflichtige Soldaten verursachte Aufwendungen Grund, Staatssekretär 2236 D Wienand (SPD) . . . . . . . 2237 A Frage des Abg. Eschmann: Ausgleichsbeträge für Betriebe des , Bundes und der Länder sowie gleichgestellte Betriebe Grund, Staatssekretär 2237 C Frage des Abg. Eschmann: Weitere Reduzierung der Prozentgrenze in § 26 Grundsteuergesetz für Garnisongemeinden Grund, Staatssekretär 2237 C Wienand (SPD) . . . . . . . . 2237 D Fragen des Abg. Krammig: Devisenhilfe für die in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen und englischen Truppen Grund, Staatssekretär 2238 A Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 2238 B Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung Grund, Staatssekretär 2239 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 2239 C Krammig (CDU/CSU) . . . . . 2240 B Lautenschlager (SPD) 2240 B Fragen des Abg. Raffert: Verhalten des deutschen Delegationschefs bei den Filmfestspielen in Cannes Dr. Carstens, Staatssekretär . . 2240 D Raffert (SPD) 2241 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Sprachfilm „Guten Tag" Dr. Carstens, Staatssekretär . . 2241 C Moersch (FDP) 2242 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 2242 A Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Eventuelle Auswirkungen eines Vertrages gegen die Ausbreitung von Kernwaffen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 2242 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 2242 B Frage des Abg. Prinz von Bayern: Fünfzigster Jahrestag der Schlacht von Verdun 2242 C Entwurf eines Gesetzes über die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache V/690) — Erste Beratung — 2242 D Große Anfrage betr. EWG-Politik (Abg. Freiherr von Kühlmann-Stumm, Dr. Starke [Franken], Dr. Effertz u. Gen.) (Drucksache V/556) in Verbindung mit Antrag (SPD) betr. künftiges Verhältnis der EWG zur EFTA (Drucksache V/686) und mit Antrag (SPD) betr. Auswirkung der EWG-Agrarfinanzierung auf den Bundeshaushalt (Drucksache V/687) Ertl (FDP) 2243 A D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . 2245 B Höcherl, Bundesminister . 2247 B, 2276 A Frau Dr. Elsner (SPD) 2250 B Frau Strobel (SPD) 2251 D Struve (CDU/CSU) 2255 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 2258 D, 2282 B Dr. Starke (Franken) (FDP) 2264 D, 2282 D Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 2269 A Sander (FDP) . . . . . . . . . 2272 C Antrag betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal] und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache V/114), in Verbindung mit Antrag betr. Änderung des § 85 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Abg. Dichgans, Ruf, Dr. Pohle u. Gen.) (Drucksache V/69 [neu]), und mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichshaushaltsordnung (Abg. Dichgans, Dr. Conring, Ruf, Dr. Pohle u. Gen.) (Drucksache V/68) — Erste Beratung — Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 2283 B Dichgans (CDU/CSU) 2285 D Ruf (CDU/CSU) 2287 C Dr. Schäfer (SPD) . . . 2289 B, 2293 C Dr. Starke (Franken) (FDP) . . . . 2292 A Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 2292 C, 2294 D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 2294 A Nächste Sitzung 2296 D Anlagen 2297 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Juni 1966 2229 46. Sitzung Bonn, den 15. Juni 1966 Stenographischer Bericht Beginn: 14.03 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 43. Sitzung, Seite 2056 C, Zeilen 19-21 statt: Die Vorlage soll dem Rechtsausschuß überwiesen werden. — Es wird nicht widersprochen; die Überweisung ist beschlossen.: Es liegt der Antrag des Ausschusses vor. Sind Sie damit einverstanden? Kein Widerspruch. Es ist so beschlossen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner **) 17. 6. Arendt (Wattenscheid) 16.6. Bading **) 16. 6. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 16. 6. Bartsch 15. 6. Dr. Barzel 18. 6. Bauer (Würzburg) *) 17. 6. Berkhan *) 17. 6. Dr. Besold 17. 6. Blachstein *) 17. 6. Blumenfeld *) 17. 6. Dr. Burgbacher 15. 6. Corterier *) 17. 6. Damm 15. 6. Dr. Dittrich *5) 16. 6. Draeger *) 17. 6. Dr. Eckhardt 16. 6. Frau Eilers 16. 6. Eisenmann 16. 6. Dr. Eppler 16. 6. Erler *) 17. 6. Flämig *) 17. 6. Frieler 2. 7. Frau Geisendörfer 15. 6. Gewandt 17. 6. Dr. Giulini 20. 6. Dr. Gleissner 16. 6. Graaff 17. 6. Dr. h. c. Güde 16. 6. Dr. Hellige 19. 6. Frau Herklotz *) 17. 6. Herold *) 17. 6. Hofmann (Kronach) 15.6. Hösl *) 17. 6. Frau Jacobi (Marl) 1. 7. Dr. Jungmann 30. 6. Kahn-Ackermann *) 17. 6. Dr. Kempfler *) 17. 6. Frau Klee 18. 6. Dr. Kliesing (Honnef) *) 17. 6. Klinker **) 17. 6. Dr. Kopf *) 17. 6. Kriedemann 5*) 16. 6. Leber 16. 6. Lemmrich *) 17. 6. Dr. Lenz (Bergstraße) 19. 6. Lenze (Attendorn) *) 17. 6. Leukert 15. 6. Lücker (München) ** 16. 6. Dr. Luda 16. 6. Matthöfer 19. 6. Mauk **) 16. 6. *) Für die Teilnahme an einer Tagung der WEU **) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Dr. Maxsein *) 17. 6. Dr. von Merkatz *) 17. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 30. 6. Dr. Morgenstern 30. 6. Müller (Aachen-Land) **) 16. 6. Dr. von Nordenskjöld 15. 6. Paul *) 17. 6. Frau Pitz-Savelsberg *) 17. 6. Pöhler *) 17. 6. Prochazka 15. 6. Rehs 18. 6. Reitz 18. 6. Richter 16. 6. Dr. Rinderspacher *) 17. 6. Dr. Rutschke *) 17. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) *) 17. 6. Dr. Schmid-Burgk 17. 6. Schmidt (Braunschweig) 16.6. Schmidt (Hamburg) 15. 6. Dr. Schulz (Berlin) *) 17. 6. Dr. Stammberger 19. 6. Stiller 16. 6. Storm 16. 6. Teriete 2. 7. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell *) 17. 6. Wächter 15. 6. Dr. Wahl *) 17. 6. Walter 15. 6. Weigl 17. 6. Wienand *) 17. 6. b) Urlaubsanträge Frau Albertz 27.6. Stooß 25. 6. Wendelborn 1. 7. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Bonn a. Rh., 3. Juni 1966 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Ansicht des Bundesrates seiner Zustimmung bedarf. Der Bundesrat hat in seiner 295. Sitzung am 3. Juni 1966 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 17. Mai 1966 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. 2298 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Juni 1966 Außerdem hat der Bundesrat die sich aus der Anlage ergebende Entschließung gefaßt. Dr. h. c. Altmeier Bonn, 3. Juni 1966 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 17. Mai 1966 mit ,der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 3. Juni 1966 an den Herrn Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Fünften Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft „Die Bundesregierung wird gebeten, bei Erhöhungen von Getreidefrachten, die nach Verabschiedung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch die gesetzgebenden Körperschaften gegebenenfalls eintreten, von der Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) keinen Gebrauch zu machen und die abgeleiteten Richtpreise und abgeleiteten Interventionspreise während des Getreidewirtschaftsjahres 1966/67 unverändert zu belassen." Begründung: Im Hinblick auf das Ziel der Verordnung Nr. 19 der Europäischen Gemeinschaften u. a. eine angemessene Erlössicherung der Getreideanbaubetriebe herbeizuführen, ist es unerläßlich, zu Beginn des Getreidewirtschaftsjahres eine Preisregelung zu treffen, die während des gesamten Getreidewirtschaftsjahres Bestand hat. Anlage 3 Schriftliche Erklärung *) des Abgeordneten Dr. Vogel (Speyer) für die Fraktion der CDU/CSU zu den Entschließungsanträgen der SPD (Umdruck 44) — 45. Sitzung, Anlage 9 — und der CDU/CSU (Umdruck 62) — 45. Sitzung, Anlage 10 —. *) Siehe 45. Sitzung, Seite 2206 B Wir haben in unserer letzten großen Wissenschaftsdebatte im Februar dieses Jahres den zur Debatte stehenden Fragenkomplex im Zusammenhang diskutiert. Ich selbst bin damals auch auf die Straffung und Verkürzung des Studiums eingegangen. Selbstverständlich erfordern sie auch eine Anpassung der Stipendienwerke an die veränderten Bedingungen. So muß z. B. Anfangsförderung anders geregelt werden, wenn die vorlesungsfreie Zeit zu regelmäßigen Kursen für die Studierenden benutzt wird. Wir vertreten schon lange die Meinung, daß die Förderungsmeßbeträge nach dem Honnefer Modell zu gering waren und nach wie vor sind. Die gegenwärtig gewährten 290 DM reichen nicht aus, eine Änderung ist notwendig. Bei der letzten Erhöhung der Richtsätze haben wir 320 DM gefordert. Die Landeskultusminister und der Bundesinnenminister waren ebenfalls dafür. Es gelang jedoch nicht, die Zustimmung der Länderfinanzminister zu finden, so daß es zum Kompromiß der Ministerpräsidentenkonferenz vom Oktober 1965 in München kam. Mancher mag dabei irrigerweise gedacht haben, die 40 bzw. 30 DM Ausbildungsbeihilfe kämen hinzu. Nun fordern Rektorenkonferenz und VDS in ihrem Schwarzbuch Neuregelungen. Auch Umdruck 43 und 44 zielen darauf ab. Wir stimmen der grundsätzlichen Forderung im Prinzip zu. Aber die in den genannten Umdrucken gemachten detaillierten Vorschläge können nicht in dieser Stunde und bei dieser Gelegenheit durchgepeitscht werden. Sie sind teilweise unpräzise und nicht ausgegoren. Bei den Freibeträgen unter Punkt 4 Umdruck 44 wird beispielsweise bei den Geschwistern nicht zwischen Studierenden, anderweitig noch in der Ausbildung Stehenden und schon im Beruf befindlichen unterschieden. So können wir nicht zustimmen. Wir brauchen die Vorstellungen der Regierung. Sie muß mit den Ländern — die ja zu 50 % an der Aufbringung der Mittel beteiligt sind — zuvor sprechen. Und wir müssen auch die finanziellen Konsequenzen beachten. Auch für 1967 sind Wunschträume nicht erlaubt. Die von der SPD vorgeschlagenen Mehrausgaben bewegen sich immerhin in einer Größenordnung von 60 Millionen DM je Jahr. Hinsichtlich der Hochbegabtenförderung ist es richtig, daß durch sie der Staat, d. h. Bund und Länder, Mittel spart. Es ist daher gerechtfertigt, vom Staat eine Erhöhung zu fordern. Über ihre Größenordnung muß allerdings erst gesprochen werden. Die Einwände des Kollegen Moersch sind mir zwar subjektiv verständlich, scheinen mir aber objektiv nicht gerechtfertigt zu sein. Der Staat sollte durchaus freie Initiativen anregen, unterstützen und belohnen. Ich darf zusammenfassen: Wir wollen jetzt keine überstürzten, zu differenzierten und unausgewogenen Entschlüsse und lehnen daher Umdruck 43 und Umdruck 44 ab. Wir wollen aber die Sache auf der Tagesordnung lassen. Wir wollen, daß uns die Regierung Vorschläge unterbreitet und daß im Ausschuß alsbald darüber beraten wird. Unser Ziel ist klar, schon 1967 zu höheren Leistungen für die Studienförderung im allgemeinen und für die Hochbegabtenförderungswerke im besonderen zu kommen. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Juni 1966 2299 Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Jaeger vom 15. Juni 1966 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (Drucksache V/454 Frage 1/3): Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der Richter verschiedener Bundesgerichte, die dahin geht, daß sie das Urheberrecht an Entscheidungen und Leitsätzen, die in den von ihnen oder einem Bundesgericht herausgegebenen Sammlungen veröffentlicht werden, für sich in Anspruch nehmen und daher mit der Veröffentlichung dieser Leitsätze und höchstrichterlichen Entscheidungen nur gegen Zahlung eines Honorars einverstanden sind, das einem Veröffentlichungsausschuß oder dem Richterverein zufließt? Bei keinem der oberen Bundesgerichte nehmen die Richter für Entscheidungen, an denen sie mitgewirkt haben, und für Leitsätze, die sie verfaßt haben, das Urheberrecht in Anspruch. Dies wäre auch nicht möglich, weil die Entscheidungen und auch die amtlich verfaßten Leitsätze nach § 5 Abs. 1 der Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) wie auch früher schon keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Deshalb kann sich die Frage, ob etwa die Richter im Hinblick auf ein Urhebrrecht mit der Veröffentlichung nur gegen Zahlung eines Honorars einverstanden seien, in diesem Zusammenhang nicht stellen; sie hat sich auch tatsächlich nicht ergeben. Die Art, wie die höchstrichterlichen Entscheidungen mit den Leitsätzen in Sammlungen, die mit den oberen Bundesgerichten meist unter dem allerdings nicht immer genauen Stichwort „Amtliche Sammlung" in Verbindung gebracht werden, laufend veröffentlicht werden, ist nicht einheitlich. Die älteste Tradition haben wohl die beiden Sammlungen „Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" und „Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen" aufzuweisen; sie werden beide, wie es auf dem Titelblatt vermerkt ist, von den Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und der Bundesanwaltschaft herausgegeben. Als Herausgeber treten also nicht der Bundesgerichtshof und die Bundesanwaltschaft selbst, sondern deren Mitglieder in Erscheinung. Damit ist geschichtlich an die Praxis des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts angeknüpft worden. Die Mitglieder des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft hatten zu gemeinnützigen Zwecken den „Reichsgericht-Rentenverein" gegründet; er war praktisch der Herausgeber der beiden Sammlungen; denn in die Kasse dieses Vereins floß das Honorar, das der Verleger für den einzelnen Band gewährte. Aus diesem Fonds, der allmählich gebildet wurde, erhielten die Hinterbliebenen der Vereinsmitglieder Renten; so wurde in Härtefällen und bei schweren Schicksalsschlägen durch ein freiwilliges, selbstloses Zusammenwirken sehr wirksame Hilfe geleistet. Dies ist in den Annalen des Reichsgerichts wiederholt lobend und anerkennend erwähnt worden. Ich darf hierzu auf die Ausführungen des Reichsgerichtsrats Müller in dem Sonderfall des Sächsischen Archivs für Deutsches Bürgerliches Recht (1904) „Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts" S. 17/18 und auf den Beitrag des Senatspräsidenten am Reichsgericht Lobe in der Festgabe „Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929" S. 53/54 Bezug nehmen. Die Entschließung darüber, welche Entscheidungen in den Sammlungen veröffentlicht werden sollten, stand dem erkennenden Senat zu. Den Leitsatz fertigte der Urteilsfasser; hierfür erhielt er kein Honorar, ebenso wurde ihm auch dafür, daß er die Entscheidung, die er abgesetzt hatte, zur Veröffentlichung vorschlug, kein Honorar gezahlt. Die Herstellung des einzelnen Bandes wurde drucktechnisch von einigen wenigen Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft betreut; sie erhielten für diese zusätzliche Arbeit, die auch das Lesen von Korrekturen und die Fertigung des Inhaltsverzeichnisses umfaßte, ein geringes Honorar. Diese Praxis, die sich über Jahrzehnte erstreckte, führt der Bundesgerichtshof in etwas abgewandelter Form weiter. Die beiden Sammlungen „Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen" und „Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen" werden von dem Verein der Bundesrichter und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof herausgegeben. Der Verein hat aus den Zivil- und Strafsenaten des Bundesgerichtshofes je einen Bundesrichter mit der drucktechnischen Bearbeitung der Entscheidungen und Leitsätze, die von dem erkennenden Senat nach § 18 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofes vom 3. März 1952 (Bundesanzeiger Nr. 83 S. 9) zur Veröffentlichung bestimmt worden sind, beauftragt. Diese beiden Richter erhalten für ihre besondere Mühewaltung ein Honorar. Für den einzelnen Band zahlt der Verlag (Carl Hey-manns Verlag KG) ein Entgelt an den genannten Verein, der ebenso wie einst der Rentenverein in Leipzig den so entstandenen Fonds für humanitäre Zwecke verwendet. Gegen die bei dem Bundesgerichtshof bestehende Praxis hat die Bundesregierung keine Bedenken zu erheben. Anlage 5 Ergänzende Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Grund vom 1. Juni 1966 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Deringer (Drucksache V/454 Fragen V/7, V/8 und V/9 *) : In der vorbezeichneten Antwort war die Frage offen geblieben, ob die Vorschriften der §§ 54 der Reichshaushaltsordnung und 66 der Reichswirtschaftsbestimmungen bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften auf die Ansprüche auf Rückforderung der Wohnungsbauprämie angewendet werden können. Nach diesen Vorschriften können Ansprüche, auf die § 131 AO keine Anwendung findet, niedergeschlagen werden. Niederschlagung im Sinne dieser Vorschriften ist der Verzicht auf einziehbare Forderungen, deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Meine Steuerabteilung hat diese Frage inzwischen mit den Vertretern der für die Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zuständigen Landesfinanzbehörden erörtert. Nach dem Ergebnis *) Siehe 34. Sitzung — Anlage 4 — Seite 1626 B 2300 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 46. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Juni 1966 dieser Besprechung kann davon ausgegangen werden, daß die genannten Vorschriften grundsätzlich auch auf Rückforderungsansprüche aus dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Spar-Prämiengesetz anwendbar sind. Allerdings muß die Anwenddung auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die Rückforderung der Prämie für den Schuldner eine persönliche Härte darstellt. Unter welchen besonderen Umständen dies der Fall ist, dürfte sich kaum allgemein sagen lassen, sondern kann nur von Fall zu Fall nach Kenntnis und Würdigung aller Umstände entschieden werden. Ich darf davon ausgehen, daß Ihre Fragen nunmehr abschließend beantwortet sind. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 7. Juni 1966 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Welslau zu seinen Mündlichen Anfragen *). Wie ich in der Fragestunde am 18. Mai d. J. zu Ihrer zweiten Frage schon erklärte, ist nach den maßgeblichen Finanzierungsrichtlinien eine private Zwischenfinanzierung nicht notwendig. Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß die Durchführung der ländlichen Siedlung zu den Aufgaben der Länder gehört und der Bund seine Mittel nur zusätzlich zur Verfügung stellt, so daß ich nicht zu übersehen vermag, ob in einzelnen Fällen entgegen den maßgeblichen Richtlinien von Siedlern Zwischenkredite aufgenommen worden sind. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schäfer vom 31. Mai 1966 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Metzger (Drucksache V/635 Fragen VII/2 und VII/3) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die in New York erscheinende Wochenzeitung „Aufbau" in ihrer Nummer vom 29. April 1966 unter der Überschrift „Bonner Visum-Schikanen" berichtet, Ausländer, die als Opfer des zweiten Weltkrieges ihre Heimat verlassen haben, im Ausland leben und staatenlos wurden, erhielten seit Herbst 1965 nur unter schwierigen Bedingungen und nach einer langen Wartezeit durch Behörden der Bundesrepublik einen Sichtvermerk für die Bundesrepublik? Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, für Abhilfe der in Frage VII/2 erwähnten Schwierigkeiten zu sorgen? Der Artikel ist der Bundesregierung bekannt. In ihm wird behauptet, die Behörden der Bundesrepublik träfen „willkürliche Polizeimaßnahmen", um die Einreise von Inhabern ausländischer Flüchtlingsreiseausweise zu erschweren. Diese Behauptung trifft nicht zu. Nach deutschem Recht können Inhaber von Reiseausweisen nach dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 oder nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen vom 28. Juli 1951 zu Besuchszwecken ohne Sichtvermerk in die Bundesrepublik einreisen, wenn die in den Reiseausweisen eingetragene Berechtigung zur Rückkehr in den ausstellenden Staat noch mindestens vier Monate gültig ist. In allen *) Siehe 42. Sitzung Seite 1889 D anderen Fällen bedürfen Inhaber ausländischer Flüchtlingsreiseausweise einer besonderen Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung muß dann vorher die Zustimmung der innerdeutschen Ausländerbehörde einholen. Daher nimmt das Verfahren in diesen Fällen einige Zeit in Anspruch, so daß gewisse Wartezeiten sich nicht vermeiden lassen. Der Artikel vermittelt insgesamt von dem Inhalt der deutschen Einreisebestimmungen ein völlig falsches Bild, zumal er Besuchs-, Ferien- und Studienreisen als Beispiel heranzieht, um entstehende Wartezeiten zu kritisieren. Gerade bei diesen treten keinerlei Wartezeiten auf, wenn die Rückkehrberechtigung in den Ausgangsstaat noch ausreichende Zeit gültig ist, weil dann ein Sichtvermerk nach deutschem Recht gar nicht gefordert wird. Einem Ausländer hingegen, der in das Bundesgebiet einreisen will, um dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird zugemutet werden können, die für die Bearbeitung des Antrages nun einmal erforderliche Zeit von einigen Wochen abzuwarten; er muß ohnehin langfristige Dispositionen treffen und wird daher die Bearbeitungszeit seines Antrages mit berücksichtigen können. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Barth vom 31. Mai 1966 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Seibert (Drucksache V/635 Fragen XIV/6, XIV/7 und XIV/8) : In wievielen Fällen ist die Ausbildungszulage gemäß § 14 a Bundeskindergeldgesetz den Eltern von Einzelkindern (aus bestehenden Ehen) versagt worden? In wievielen Fällen wurde die Ausbildungszulage gemäß § 14 a Bundeskindergeldgesetz den verwitweten, geschiedenen oder ledigen Elternteilen von Einzelkindern gewährt? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die nunmehr ersichtlichen Auswirkungen des Bundeskindergeldgesetzes zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) sowie dem verfassungsmäßigen Schutz der Familie (Artikel 6 GG) Anlaß geben könnten, weil nämlich die Ausbildungszulage nach § 14 a Bundeskindergeldgesetz allein bei Einzelkindern aus einer bestehenden Ehe ausgeschlossen ist, während sie verwitweten, geschiedenen oder ledigen Elternteilen gezahlt wird? Zu Frage 6: Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Eltern von Einzelkindern eine Ausbildungszulage nach § 14 a des Bundeskindergeldgesetzes beantragt haben. Es kann deswegen auch über die Anzahl von Anträgen, die nach dem Gesetz abgelehnt werden mußten, nichts mitgeteilt werden. Zu Frage 7: Die Ausbildungszulage wird in rund 100 000 Fällen an verwitwete, geschiedene oder ledige Personen für ihr einziges Kind gewährt. Eine Aufteilung dieser Zahl danach, ob die Antragsteller verwitwet, geschieden oder ledig sind, ist nicht möglich. Zu Frage 8: Die Bundesregierung sieht nach wie vor keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß § 14 a des Bundeskindergeldgesetzes mit den Artikeln 3 und 6 des Grundgesetzes vereinbar ist.
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    Rede von Dr. Heinz Starke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bedaure, daß ich noch einmal das Rednerpult betreten muß. Sehr verehrter Herr Bundesminister, wir kennen uns lange. Sie haben die Bemerkung gemacht, daß das, was ich gesagt habe, merkwürdig gewesen sei. Ich möchte nicht über Stilfragen sprechen. Gestatten Sie mir aber, Ihnen zu sagen, daß ich vom ersten Tage an gegen diese Finanzverordnung war und heute noch bin. Ich habe das damals wie heute öffentlich bekanntgegeben.
    Was den Stil betrifft, überlasse ich es Ihnen, bei sich zu prüfen, ob Sie nicht gelegentlich abweichende Meinungen von der Regierung, in der Sie als Mitglied sind, geäußert haben. Ich bin bereit, Ihnen die Beweise zu liefern. Ich habe Ihnen daraus keinen Vorwurf gemacht. Ich halte das für die Pflicht und das Recht eines Kabinettsmitglieds, gelegentlich zu sagen, daß es in einer bestimmten, ihn zutiefst bewegenden Frage anderer Meinung ist. Ich würde nicht glauben, daß wir uns dabei gegenseitig sagen sollen, daß das merkwürdig sei. Daß ich so gedacht habe, darüber liegen schriftliche Beweise vor bei dem früheren und dem heutigen Bundeskanzler.
    Nun ein Zweites! Daß wir in der EWG-Agrarpolitik eine andere Konzeption haben als die CDU/ CSU, ist Ihnen bekannt. Das weiß der Herr Bundeskanzler seit der Zeit, bevor er Bundeskanzler wurde. Es ist uns mitgeteilt worden, daß es zu spät sei.



    Dr. Starke (Franken)

    Unterdessen ist eine Kommission, von der ich gerade gehört habe, daß ihr Ergebnis vorliegt, eingesetzt worden, um diese Frage zu prüfen. Sie bezieht sich nämlich auf das, was wir vor nunmehr drei Jahren bereits vertreten haben, und wir bedauern nur, daß sie so spät geprüft worden ist.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Maria Probst
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Tagesordnungspunkt. 3 b, Drucksache V/686. Es besteht ein interfraktionelles Einverständnis darüber, daß der Antrag auf Drucksache V/686 an den Auswärtigen Ausschuß als federführenden Ausschuß, an den Wirtschaftsausschuß und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung überwiesen werden soll. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Wer ist dagegen? Keine Gegenstimme. Wer enthält sich? — Keine Enthaltungen. Es ist so beschlossen.
Ich rufe nun auf zur Abstimmung über der, Punkt 3 c, Drucksache V/687. Hier geht die interfraktionelle Vereinbarung dahin: Überweisung an den Haushaltsausschuß. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen.

(Abg. Struve: Mitberatend Ernährungsausschuß!)

Wer ist dagegen? — Enthaltungen? — Keine Enthaltungen! Es ist so beschlossen.
Ich rufe nunmehr Punkt 4 der Tagesordnung auf, und zwar zunächst Punkt 4 a:
Beratung des Antrags des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) und der Fraktion der CDU/CSU
betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
— Drucksache V/114 —
Es ist vereinbart, daß der Antrag heute begründet wird, daß aber keine Debatte stattfindet.

(Abg. Rasner: Es wird debattiert, Frau Präsidentin!)

Ich lasse mich von den Herren Geschäftsführern belehren. Sie haben sich offenbar inzwischen eine andere Meinung gebildet. Ich wäre dankbar, wenn der Sitzungsvorstand rechtzeitig von den Veränderungen unterrichtet würde.
Ich rufe also nunmehr zur Begründung des Punktes 4 a auf, Drucksache V/114. Daran wird sich dann die Debatte anschließen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt (Wuppertal).

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    Rede von Dr. Otto Schmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! ich habe die Ehre, Ihnen den Antrag der CDU/CSU-Fraktion betreffend Änderung des § 78 Satz 2 der Geschäftsordnung und des § 96 der Geschäftsordnung zu begründen.
    Meine Damen und Herren, der Antrag trägt das Datum des 10. Dezember 1965. Es hat also etwas länger als ein halbes Jahr gedauert, bis er hier auf die Tagesordnung kam, um Gelegenheit zu geben, über eine der wichtigsten Fragen der Organisation dieses Hauses zu sprechen. In der letzten Sitzung vor der Osterpause war zwischen den Fraktionen vereinbart worden, daß den verschiedenen Anträgen zur Änderung der Geschäftsordnung in der nächsten Sitzung nach der Osterpause Vorrang gegeben werden solle. Es war intern vereinbart, Vorrang solle in diesem Falle bedeuten, daß nach der Vorlage über den Redneraustausch diese Sache zu einer Stunde auf die Tagesordnung komme, in der man noch mit der Aufmerksamkeit des Hauses rechnen könne.
    Ich bedaure zutiefst, meine Damen und Herren, daß einer so wichtigen Frage wie unserer Selbstdarstellung in diesem Parlament, wie der Frage nach der Begründung einer seriösen und soliden Haushalterschaft in diesem Hause so wenig Bedeutung beigemessen wird, wie das insbesondere in der gegenwärtigen Besetzung des Hauses zum Ausdruck kommt.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, wir verdienen die härteste Kritik der öffentlichen Meinung, wenn wir mit unserer eigenen Darstellung in diesem Hause so umgehen, wie das hier geschieht.
    Dieser Antrag, den ich hier zu begründen habe, ist die Frucht bitterer Erfahrungen in diesem Hause durch Jahre hindurch, und zwar durch Jahre hindurch mit der Struktur insbeondere des Abs. 3 des § 96 der Geschäftsordnung. Dieser Abs. 3 des § 96 der Geschäftsordnung wurde im Jahre 1953 in diesem Hause geändert, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, daß die vorangegangene Fassung dieses Abs. 3 rechtsungültig sei. Da war nämlich vom Initianten eines Antrags in diesem Hause gefordert, daß mit der Initiative zugleich eine Deckungsvorlage verbunden sei. Das hat das Bundesverfassungsgericht ich glaube, damals mit Recht — als grundgesetzwidrig bezeichnet.
    Aber die dann hier in diesem Hause geschaffene Fassung ist eine höchst unvollkommene gewesen. Ich habe mir von Kennern des Verfahrens im Haushaltsausschuß sagen lassen, daß diese Bestimmung in ihrem Kern nur ein einziges Mal wirklich angewandt worden sei, und zwar deshalb, weil der Abs. 3, so wie er hier stehe, überhaupt nicht praktikabel sei.
    Wie wenig praktikabel er gewesen ist und wie fragwürdig insbesondere die Möglichkeiten waren, dem Haushaltsausschuß das notwendige Gewicht zu geben, haushälterische Überlegungen zum Zuge zu bringen, meine Damen und Herren, dafür ist der beste Beweis das, was wir in der ersten Hälfte des vergangenen Jahres bis zum Ende der Legislaturperiode hier erlebt haben mit den bitteren Folgen, die uns dann das Haushaltssicherungsgesetz aufgenötigt hat, um einiges von dem wieder in Ordnung zu bringen, was in der ersten Hälfte des Jahres hier nicht so gelaufen ist, daß man von einer Haus-



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    halterschaft in einem ernst zu nehmenden Sinne reden könnte.
    Meine Damen und Herren, der § 96 in der Fassung, wie ich ihn im Namen der CDU/CSU vorlege, will im Grunde folgendes. Er will, daß die Überlegungen über die finanziellen Auswirkungen parallel zu allen fachlichen Überlegungen und Wünschen einhergehen. Deshalb ist zunächst einmal daran gedacht, in den § 78 Satz 2, der von der ersten Lesung handelt, noch einige Worte einzufügen. Bisher heißt es bei der ersten Lesung:
    Es werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen.
    Nun soll dieser Satz dahin ergänzt werden:
    Es werden nur die Grundsätze der Vorlagen
    und die finanziellen Auswirkungen besprochen.
    Es soll also schon in der ersten Lesung Pflichtaufgabe dieses Hauses sein, die finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorlagen und Anträgen zu besprechen.
    In § 96 Abs. 1 wird der Begriff der „Finanzvorlagen" erweitert. Bisher waren Finanzvorlagen alle Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates sowie Gesetzentwürfe und selbständige Anträge von Abgeordneten, die dazu bestimmt oder in erheblichem Umfange geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen einzuwirken. Nach unserem Antrag sollen auch die Entschließungsanträge und Anträge zu Großen Anfragen einbezogen werden, weil erfahrungsgemäß in solchen Anträgen versteckt immer auch Anforderungen an den künftigen Haushalt stehen. Wir haben bei der Verabschiedung des Bundeshaushalts 1966, wenn ich mich recht erinnere, 22 Entschließungsanträge gehabt. Wenn man sie sorgfältig durchsieht, stellt man fest, daß darin alle möglichen Versuche enthalten sind, schon die Haushaltspolitik der nächsten Jahre in einem bestimmten Sinne der Ausgabenpolitik zu beeinflussen. Deshalb gehören auch sie meines Erachtens unter den Begriff „Finanzvorlagen", und sie sollten ebenso ernst genommen werden wie andere Finanzvorlagen, damit wir nicht leichtfertig Wege bahnen oder vorbereiten, die dann zu Dispositionen im nächsten oder übernächsten Haushaltsplan zwingen.
    Das gleiche gilt für abschließende Anträge zu Großen Anfragen. Auch da ist die Versuchung groß, versteckt finanzielle Anforderungen ins Spiel zu bringen.
    Es wird dann ein neuer Abs. 2 eingefügt, der fordert, daß, wer eine Finanzvorlage einbringt, im Zusammenhang damit schriftlich auch seine Vorstellungen über die finanziellen Auswirkungen auf den laufenden Haushalt und auf künftige Haushalte darlegt. Das ist auf Kritik in der Öffentlichkeit gestoßen. Auch die Presse hat sich gerade damit befaßt und gemeint, dazu sei der Initiant gar nicht in der Lage. Nun, meine Damen und Herren, ich glaube, es gehört schlechthin zu verständiger und verantwortlicher Haushalterschaft, daß derjenige, der es unternimmt, einen Turm zu bauen, auch die Kosten bedenkt, die mit dem Turmbau verbunden sind. Das mag sehr subjektiv sein. Aber wie dem auch immer sei, ob das, was er an Vorstellungen entwickelt, objektiv richtig, ob es der Sache nach zutreffend ist oder ob es im Subjektiven hängenbleibt, das alles kann für die Entscheidung über die Finanzvorlage von großer Bedeutung sein. Wenn er sich Mühe gibt, ist es ihm durchaus möglich, etwa die Hilfe der Ministerien in Anspruch zu nehmen und zu erforschen, welche Vorstellungen in den zuständigen Referaten der Ministerien bestehen. Die kann er sich zu eigen machen, die kann er vortragen, er kann Abweichungen davon produzieren. Jedenfalls soll er genötigt sein, sich überhaupt einmal Vorstellungen über finanzielle Auswirkungen zu machen, so wie wir uns bereits in der ersten Lesung nicht nur über Grundsätze unterhalten sollen, sondern uns auch über die finanziellen Auswirkungen Rechenschaft geben sollen. Ist der Betreffende dazu nicht in der Lage oder fühlt er sich außerstande, fehlt in seiner Initiative eine Darlegung über die Vorstellungen, die er sich hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen gemacht hat, dann läßt — nach dem Entwurf — der Präsident bei Anträgen, die einen Gesetzentwurf enthalten, durch den Haushaltsausschuß die finanziellen Auswirkungen feststellen, damit der Bundestag jedenfalls mit einem Material in die erste Beratung geht, das es sowohl dem Fachausschuß als auch dem Haushaltsausschuß ermöglicht, in paralleler Verhandlung und in ständigem Kontakt miteinander sich Vorstellungen über die möglichen finanziellen Auswirkungen zu verschaffen.
    Das ist dann in Abs. 4 näher geregelt. Der neue Abs. 3 entspricht im wesentlichen dem bisherigen Abs. 2; deshalb gehe ich hier nicht näher auf ihn ein. Der frühere Abs. 3 wird jetzt durch einen Abs. 4 ersetzt, in dem nun die Frage geregelt wird, was geschieht, wenn die finanziellen Auswirkungen einer Finanzinitiative nicht schon im Haushaltsplan berücksichtigt sind. Denn nur dieser Fall interessiert. Soweit es eingeplant ist, braucht der Haushaltsausschuß nicht tätig zu werden, dann kann der Fachausschuß in dem Rahmen, in dem der Haushaltsplan es vorsieht, seine Beschlüsse fassen. Sind aber die finanziellen Auswirkungen einer Finanzvorlage nicht im Haushaltsplan berücksichtigt, dann stellt der federführende Fachausschuß vor Beginn der Einzelberatung fest, „ob der Haushaltsausschuß die Vorlage mit der Haushaltswirtschaft des Bundes, der von ihm abhängigen Unternehmungen und Einrichtungen und der unmittelbar betroffenen Länder und Gemeinden für vereinbar hält".
    Was ist hier geändert? Erstens ist von Anfang an eine parallele Behandlung zwischen Haushaltsausschuß und Fachausschuß festgelegt: der Haushaltsausschuß über die finanziellen Auswirkungen, der Fachausschuß über die fachlichen Ziele des Antrages. Es ist jetzt aber nicht mehr so, wie es der bisherige § 96 Abs. 3 vorsah, daß sich der Haushaltsausschuß nur darüber zu äußern hatte, ob es im gegenwärtig laufenden Haushaltsplan untergebracht werden konnte. Diesem Erfordernis konnte man sofort dadurch aus dem Wege gehen, daß man den Antrag einfach erst vom kommenden Haushaltsjahr an wirksam werden ließ; damit war die angeblich so schwere Hürde des § 96 Abs. 3 bereits genommen. Denn der § 96 Abs. 3 verlangte eben die Vereinbar-



    Dr. Schmidt (Wuppertal)

    keit mit dem Haushaltsplan - das konnte nur der gegenwärtig laufende Haushaltsplan sein — und mit der Haushaltslage, und da wurde in einer Interpretation des Präsidiums angenommen, daß sich auch das nur auf das gegenwärtig laufende Haushaltsjahr beziehen könne. Das wird nun wesentlich erweitert, indem gesagt ist, die Vorlage muß mit der Haushaltswirtschaft des Bundes in einem weiteren Sinne, damit also auch mit der ja in Zukunft zu praktizierenden mittelfristigen Planung vereinbar sein, sie muß weiter auch mit der Haushaltswirtschaft der vom Bunde abhängigen Unternehmungen und Einrichtungen vereinbar sein — denken Sie an die Bundesbahn und die Bundespost, Institutionen des Bundes, die ihre selbständige Haushaltsgestaltung haben , und sie muß schließlich mit der Haushaltswirtschaft der unmittelbar betroffenen Länder und Gemeinden vereinbar sein. Denken Sie etwa daran, daß wir auf der Bundesebene das Recht haben, über die Gestaltung des Grundsteuergesetzes oder des Gewerbesteuergesetzes zu befinden, und wir es in dieser Beziehung relativ leicht haben, während tatsächlich die Einnahmeseiten der Länderhaushalte und der Gemeindehaushalte erheblich berührt werden.
    Daran schließt nun ein bestimmtes Verfahren an, das wiederum parallel läuft. Es vermeidet, daß der Haushaltsausschuß zu einem Superausschuß wird; aber es sorgt dafür, daß der Haushaltsausschuß die Vorlage parallel begleitet, daß er also nicht in einem gewissen Sinne politisch präjudiziert werden kann, so daß er am Ende des Verfahrens praktisch mit seinen Einwendungen nicht mehr zum Zuge kommt. Es muß parallel versucht werden, die Vereinbarkeit der Vorstellungen des Haushaltsausschusses über die finanziellen Auswirkungen mit den fachlichen Überlegungen zu sichern. Für den Fall, daß diese beiden Ausschüsse sich nicht verständigen können, also ein offener Dissens vorhanden ist, soll die Möglichkeit bestehen, daß jeder der beiden Ausschüsse beschließen kann, die Beratung für höchstens drei Wochen auszusetzen, um der Bundesregierung Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung durch einen Kabinettsbeschluß zum Ausdruck zu bringen. Sie sehen, wie hier der Versuch gemacht wird, die nahezu unmögliche und nahezu unzumutbare Entscheidung der Bundesregierung nach Art. 113 des Grundgesetzes so in die Geschäftsordnung des Bundestages hineinzubringen -
    die Bundesregierung kann selbstverständlich nicht durch die Geschäftsordnung des Bundestages verpflichtet werden —, daß die Bundesregierung in einem relativ frühen Verfahren die Chance bekommt, den beiden beratenden Ausschüssen, nun nicht durch den jeweils fachlich interessierten Minister, sondern als Kabinett, eine echte politische und finanzpolitische Entscheidung zugehen zu lassen. Das scheint mir wesentlich zu sein.
    Ich will jetzt nicht in die ganze Problematik des Art. 113 einsteigen. Ich persönlich bin der Auffassung, daß es sehr schwer sein wird, in diesem Hause eine Verständigung darüber herbeizuführen, wie der Art. 113 des Grundgesetzes verbessert und reformiert werden könnte. Hier ist aber für die Bundesregierung eine Chance, in einem relativ frühen Zeitpunkt einzugreifen und sich auch an einer Vermittlung zwischen den parallel laufenden Vorstellungen des Haushaltsausschusses und des Finanzausschusses zu beteiligen. Kommt dann trotz der Aufforderung an die Bundesregierung keine Einigung zustande, so soll in der zweiten Lesung mit einer allgemeinen Aussprache über die gegensätzlichen Standpunkte im Haushaltsausschuß und im Fachausschuß begonnen werden, und wenn dann keine Verständigung herbeigeführt werden kann, ist die Möglichkeit ,gegeben, mit gegenseitigem Vortrag sowohl des Haushaltsausschusses als auch des Fachausschusses am Ende zu einer namentlichen Abstimmung über die beiden Standpunkte zu gelangen. Es wird also nicht etwa dem Haushaltsausschuß ein Übergewicht gegeben, sondern es wird nur dafür gesorgt, daß gegenüber jeder möglichen fachlichen oder politischen Präjudizierung der Haushaltsausschuß im Gleichgewicht der Entscheidungen mit dem Fachausschuß bleibt.
    Mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit möchte ich auf weitere Ausführungen verzichten. Ich wäre Ihnen für die Überweisung des Antrags an den Geschäftsordnungsausschuß dankbar.

    (Beifall in der Mitte.)