Rede von
Dr.
Manfred
Abelein
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte die Frage von einer ganz anderen Seite her beleuchten, zumal mir scheint, daß die gegenseitigen Berechnungen — seien sie von seiten des Bundes oder aber von seiten der Länder — dieses Problem ohnehin nicht hinreichend lösen. Es werden sich immer Berechnungsarten finden lassen — auf der Grundlage eines gegenwärtigen Index oder, wenn dieser die Dinge in einem ungünstigen Licht erscheinen läßt, auf der Grundlage einer möglichen zukünftigen Entwicklung —, die dann jeweils den eigenen Standpunkt in dieser Sache unterstreichen. Mir scheint, daß man auch von der verfassungsrechtlichen Seite her einen gewissen Beitrag für die Lösung dieses Problems geben kann.
Wenn man sich das Grundgesetz ansieht, wird man drei grundsätzliche Regelungen für den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern finden. Man sollte diese Frage schon deswegen beleuchten, weil wir zum erstenmal in einem Entwurf zum Länderfinanzausgleich einen Vorschlag für eine sogenannte Ergänzungszuweisung von seiten des Bundes haben, wenn auch im Zusammenhang mit einer Ergänzungszuweisung für das Saarland Ähnliches schon einmal versucht wurde. Die generelle Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs sieht Art. 106 des Grundgesetzes vor.
Die Möglichkeiten einer finanziellen Störung, die auftreten könnte und die dadurch auch dem Sozialstaatsprinzip, das die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse vorsieht, entgegenstände, wurde heute schon so oft angesprochen, daß ich mir dazu Ausführungen ersparen kann. Um die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse herzustellen, sind in Art. 107 Abs. 2 generelle Zuweisungen im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs vorgesehen. Sie sollten nach der Vorstellung des Grundgesetzes die Regel sein. Auch aus der Formulierung, daß der Länderfinanzausgleich diese Verschiedenheiten auszugleichen hat, ergibt sich, daß das die Regel sein soll, während die Ergänzungszuweisungen, die im letzten Satz von Abs. 2 vorgesehen sind, nach der Vorstellung des Grundgesetzes Ausnahmecharakter haben sollen. Um recht verstanden zu werden, möchte ich sagen, daß meine Freunde und ich nicht gegen diese Regelung sind; aber diese Regelung muß Ausnahmecharakter haben.
Wenn ich recht informiert bin, haben die finanz-
schwachen Länder im Bundesrat ursprünglich versucht, diese neue Regelung auszudehnen. Mir scheint, daß der Bundesrat selber gegen eine derartige generelle Regelung Bedenken bekommen hat und ebenfalls- zu der Ansicht gekommen ist, daß es sich hier um eine Ausnahmeregelung handeln muß, was die Auffassung, die ich hier vortragen möchte, noch unterstützt.
Es gibt in der Vergangenheit einen anderen Vorgang, der ebenfalls dafür spricht, daß eine Ergänzungszuweisung Ausnahmecharakter hat. Als man daranging, für besondere Belastungen des Saarlandes Ergänzungszuweisungen vom Bund zu fordern, lehnte der Bund eine solche Regelung ab. Diese Belastungen wurden dann im Rahmen des allgemeinen Länderfinanzausgleichs ausgeglichen. Das haben die Länder akzeptiert.
Ich will resümieren. Die Vorschrift einer Ergänzungszuweisung von seiten des Bundes an die Länder, sei es an ein einzelnes finanzschwaches Land oder an alle finanzschwachen Länder, kann nicht die Regel eines Finanzausgleichs sein, sondern muß Ausnahmecharakter haben, schon deswegen, weil auf diese Weise die generelle Regelung eines Länderfinanzausgleichs nur gestört werden könnte.
Wenn ich richtig gerechnet habe, würde der vom Bundesrat vorgeschlagene Finanzausgleich in dieser Höhe die allgemeine Verteilung von Einkommen- und Körperschaftsteuer um 0,6% verändern. Es liegt sicher nicht im Sinne des Grundgesetzes, daß über diese Möglichkeit der generelle Finanzausgleich verändert wird.
Lassen Sie mich ganz zum Schluß noch einige persönliche Anmerkungen mehr verfassungspolitischer Art machen. Man sollte in diesem Zusammenhang überlegen, ob man nicht eine gemeinsame Instanz im Rahmen eines kooperativen Föderalismus — wie das moderne Stichwort heißt — damit beauftragen sollte, zu überprüfen, ob diese Zuweisungen auch sinnvoll verwendet werden. Vielleicht könnte sich eine solche Instanz mit gewissen Normierungen im Bauwesen, auf den Gebieten der Wissenschaft, der Forschung und auch der Schulen befassen. Man sollte dann darauf sehen, daß Länder erst dann Anspruch auf solche Finanzzuweisungen haben, wenn sie sich an solche Regeln einer ökonomischeren Bauweise halten.
Noch ein Vorschlag, den man hier aufgreifen könnte! Die Lösung dieser Frage ist eine Angelegenheit von Bund und Ländern gemeinsam. Ich möchte jetzt gar keine Ausführungen darüber machen, welche Höhe die Ergänzungszuweisungen haben könnten. Sie haben bereits gehört, daß meine Freunde und ich der Ansicht sind, daß man hier etwas leisten sollte. Aber vielleicht könnten ebenso die Länder im Rahmen einer Ergänzungszuweisung — einer, wenn Sie so wollen, vertikalen Aufstockung des allgemeinen horizontalen Finanzausgleichs — bei der geforderten Abdeckung der Lücke bei den finanzschwachen Ländern mithelfen.
Meine Damen und Herren, das wollte ich dazu in aller Kürze sagen. Ich meine, Bund und Länder könnten eine gute Lösung dieser Frage finden.