Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Überprüfung des Antragstellers vor Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erstreckt sich auf die Feststellung, ob der Antragsteller soviel heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, daß eine Ausübung der Heilkunde durch ihn nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.
Eine Überprüfung der in Ihrer zweiten Frage allein genannten Kriterien genügt also nicht.
Es werden auf den von Ihnen genannten Gebieten der Anatomie, Physiologie und Pathologie, aber auch auf anderen Gebieten, gewisse Kenntnisse erwartet, solche nämlich, die eine Gefährdung des Patienten ausschließen.
Die Überprüfungen der Antragsteller werden in den deutschen Bundesländern nach landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, die zwar Ähnlichkeiten aufweisen, aber nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen.