Rede von
Erwin
Schoettle
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Keine Zusatzfrage. . Ich rufe die Fragen XIV/30, XIV/31 und XIV/32 des Abgeordneten Maucher auf:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Bahnbusfahrer verpflichtet ist, eine fahrplanmäßige Strecke zu befahren, obwohl diese Strecke gesperrt ist?
Warum darf der Fahrer keine eigene Initiative ergreifen und im Falle der Sperrung einer fahrplanmäßigen Strecke die beschilderte Umleitung benutzen, um die Fahrgäste dadurch rechtzeitig an die Anschlußzüge bringen zu können, was wiederholt unmöglich war?
Besteht zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Straßenbauverwaltung keine Absprachepflicht über Straßensperrungen?
Die Fragen werden im Einverständnis mit dem Fragesteller schriftlich beantwortet.
Die Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 18. März 1966 lautet:
Eine gesperrte Straße darf auch von einem Bahnbusfahrer nicht befahren werden, es sei denn, daß hierfür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Der Bahnbusfahrer darf von dem ihm laut Fahrplan vorgeschriebenen Fahrweg andererseits nur abweichen, wenn dieser gesperrt und durch Umleitungsschilder ein anderer Fahrweg vorgezeichnet ist. Eine eigene Initiative des Fahrers kommt nur bei Unfällen und Katastrophenfällen in Betracht.
Eine Absprachepflicht zwischen der Bundesbahn und der Straßenverwaltung über Straßensperrungen besteht nicht. Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn hat mir mitgeteilt, daß die Deutsche Bundesbahn von der am 4. März 1966 wirksam gewordenen Straßensperrung auf der Strecke Saulgau—Aulendorf seitens der Landesstraßenverwaltung nicht unterrichtet worden ist. Normalerweise werden Straßensperrungen nur durch Verkehrsschilder sowie durch den Rundfunk oder die Zeitung bekannt gegeben.
Ich rufe die drei Fragen XIV/33, XIV/34 und XIV/35 des Abgeordneten Ramms auf:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, obwohl ihnen nach den Verkehrsnovellen von 1961 die Überwachung der Binnenschiffahrtstarife übertragen worden ist, effektiv nicht in der Lage sind, die Tarifüberwachung durchzuführen, da ihnen nicht die Möglichkeit gegeben ist, Einsicht in die Buchführung der verladenden Wirtschaft zu nehmen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß z. T. fingierte Kreditrechnungen an holländische Tochtergesellschaften der verladenden Wirtschaft ausgestellt werden, die die Frachten erheblich senken?
Was gedenkt die Bundesregierung bei Bejahung der Frage XIV/34 zu tun, um den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen eine bessere Möglichkeit zur Überwachung für die Einhaltung der Tarife zu verschaffen?
Der Fragesteller hat sich mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt. Die Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 18. März 1966 lautet:
Zu Frage XIV/33:
Der Umfang der Prüfungsberechtigung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ist seit dem 1. Oktober 1953 unverändert geblieben. Er ist im Binnenschiffsverkehrsgesetz nicht abgegrenzt, sondern richtet sich daher nach den allgemeinen Rechtsvorschriften.
Die Rechtsprechung vertritt hierbei den Standpunkt, daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen ein Recht auf Einsichtnahme bzw. Nachprüfung nur haben, „falls sie dieses im Hinblick auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge verlangen" . Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen haben danach nicht das Recht, ohne hinreichende Anhaltspunkte nach Rechtsverstößen Ausschau zu halten.
Zu Frage XIV/34:
Diese Frage ist mit Nein zu beantworten.
Zu Frage XIV/35:
Wegen der Beantwortung der vorhergehenden Frage entfällt eine Antwort auf diese Frage.
Ich rufe die Frage XIV/36 des Abgeordneten Lampersbach auf:
Welche Maßnahmen sind erwogen, um die Gefahren, die durch den schienengleichen Übergang der B 233/Köln—Mindener Bahn entstehen, zu beseitigen?