Berichtigung
Es ist zu lesen:
14. Sitzung Seite 548 B Zeile 8 statt „Schulprinzip": Schuldprinzip.
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Dr. Adenauer 28. 1.
Dr. Arndt (Berlin/Köln) 28. 1.
Bartsch 28. 1.
Bauer (Würzburg) * 28. 1.
Frau Berger-Heise 18. 2.
Berkhan * 28. 1.
Berlin 19. 2.
Blachstein * 28. 1.
Blumenfeld * 28. 1.
Burger 10. 4.
Corterier * 28. 1.
Draeger * 28. 1.
Frau Eilers 28. 1.
Erler 15. 2.
Faller 28. 1.
Figgen 28. 1.
Flämig * 28. 1.
Frau Funcke (Hagen) 11. 2.
Dr. Furler * 28. 1.
Gibbert 28. 1.
Gscheidle 28. 1.
Frhr. von und zu Guttenberg 26. 1.
Haar (Stuttgart) 26. 1.
Hahn (Bielefeld) ** 26. 1.
Dr. Hellige * 28. 1.
Herold * 28. 1.
Hilbert * 28. 1.
Hösl * 28. 1.
Frau Dr. Hubert * 28. 1.
Illerhaus ** 26. 1.
Dr. h. c. Jaksch 27. 1.
Josten 19. 2.
Junghans 7. 2.
Kahn-Ackermann * 28. 1.
Dr. Kempfler * 28. 1.
Frau Klee * 28. 1.
Dr. Kliesing (Honnef) * 28. 1.
Dr. Kopf * 28. 1.
Frau Krappe 28. 2.
Kuntscher 28. 1.
Lange 26. 1.
Lenze (Attendorn) * 28. 1.
Dr. Lohmar 28. 1.
Lücker (München) ** 26. 1.
Mattick 26. 1.
Frau Dr. Maxsein * 28. 1.
Frau Meermann 28. 1.
Dr. Morgenstern 28. 1.
Müller (Remscheid) 26. 1.
Neemann 15. 2.
Paul * 28. 1.
* Für die Teilnahme an einer Tagung der Beratenden Versammlung des Europarats
** Für die Teilnahme an einer Ausschußsitzung des Europäischen Parlaments
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Frau Pitz-Savelsberg 28. 1.
Pöhler * 28. 1.
Dr. Rinderspacher * 28. 1.
Russe (Bochum) 26. 1.
Dr. Rutschke * 28. 1.
Frau Schanzenbach 3. 2.
Schlager 27. 1.
Dr. Schmid (Frankfurt) * 28. 1.
Schmidt (Hamburg) 28. 1.
Schultz (Gau-Bischofsheim) 26. 1.
Dr. Schulz (Berlin) * 28. 1.
Seifriz ** 26. 1.
Dr. Serres * 28. 1.
Seuffert 19. 2.
Dr. Stammberger 26. 1.
Frau Strobel 26. 1.
Urban 31. 1.
Dr. Frhr. v. Vittinghoff-Schell * 28. 1.
Vogt * 28. 1.
Dr. Wahl * 28. 1.
Wienand * 28. 1.
Baron von Wrangel 28. 1.
Wurbs 28. 1.
b) Urlaubsanträge
Prinz von Bayern 5. 2.
Blank 12. 2.
van Delden 6. 2.
Dr. Gleissner 4. 2.
Liedtke 8. 3.
Anlage 2
Umdruck 9
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur Beratung des Berichtes der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1964 (Unfallverhütungsbericht 1964) (Drucksache V/152).
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
eine Neufassung des Berichtes über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1964 (Unfallverhütungsbericht 1964) vorzulegen.
Bonn, den 26. Januar 1966
Erler und Fraktion
648 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966
Anlage 3
Ergänzung der schriftlichen Antwort
des Bundesministers Dr. Jaeger vom 17. Januar 1966
auf die mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr.
Arndt (Berlin/Köln) (Drucksache IV/3377 Frage II) : *)
Ich frage den Bundesjustizminister, ob und in welchem Ausmaß es vor dem 1. Januar 1933 bei den Landgerichten Überbesetzungen der Sprucheinheiten (Zivil- und Strafkammern, Schwurgerichte) gab.
Die Antwort auf Ihre Frage, ob und in welchem Ausmaß es vor dem 1. Januar 1933 bei den Landgerichten Überbesetzungen der Sprucheinheiten (Zivil- und Strafkammern, Schwurgerichte) gab, erstreckt sich auf verschiedene Zeitabschnitte, weil die politische und wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden soll. Deshalb hatte ich die Landesjustizverwaltungen gebeten, ihren Ermittlungen nach Möglichkeit die Jahre 1905, 1925 und 1931 zugrunde zu legen. Die Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen und die Ergebnisse meiner Nachforschungen beim Bundesarchiv sind in der Anlage im wesentlichen zusammengefaßt. Leider ließen sich nicht in jedem Fall die Besetzungen für jene drei Jahre feststellen, so daß zum Teil andere Jahre einbezogen werden mußten.
Insgesamt ergibt sich, daß Überbesetzungen der landgerichtlichen Spruchkörper fast stets vorgekommen sind. Manche Kammern, namentlich in Süddeutschland, waren sehr erheblich überbesetzt. So gehörten der Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg 1925 sechs und 1931 sieben Beisitzer an. Eine Zivilkammer des Landgerichts München I hatte 1914 sieben und 1924 acht Beisitzer, die Zivilkammer des Landgerichts Amberg 1905 sogar zehn Beisitzer. Je eine Strafkammer (von sieben bayerischen Landgerichten) hatte 1931 sieben und acht Beisitzer. 1931 waren auch zwei Strafkammern (von sieben geprüften Landgerichten) im jetzigen Land Niedersachsen mit je acht Beisitzern besetzt. Eine dortige Zivilkammer hatte in jenem Jahr sieben Beisitzer. Wie die Landesjustizverwaltung Niedersachsen ferner mitgeteilt hat, waren dort 1925 nur bei einem Landgericht sämtliche Kammern lediglich mit zwei Beisitzern besetzt (bei fünf geprüften Landgerichten).
Zum Teil wurden Richter (Hilfsrichter) mehreren vollbesetzten Kammern zugewiesen, so 1905 beim Landgericht I Berlin zwei Hilfsrichter sämtlichen Strafkammern zur Vertretung und zur Entlastung, vom 1. Januar bis 31. Mai 1905 beim Landgericht Hamburg vier Richter als „Mitglieder aller vier Strafkammern" und 1932 beim Landgericht II Berlin ein Landgerichtsrat zu 1/2, ein Gerichtsassessor und die beiden Untersuchungsrichter den Strafkammern.
Es kam auch vor, daß einer Kammer zwei Vorsitzende zugeteilt wurden. So führten 1927 in einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Lübeck und zeitweise in einer kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld je zwei Richter abwechselnd den Vorsitz. Im Jahre 1931 war auch eine große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit zwei Vorsitzenden besetzt.
S) Siehe 181. Sitzung, Seite 9086 B
Auf der anderen Seite hatte allerdings das Landgericht Kiel in den Jahren von 1929 bis 1932 keine überbesetzten Zivil- und großen Strafkammern.
Wegen der Einzelheiten darf ich auf die Anlage Bezug nehmen. Ich bin — soweit möglich — zu ergänzenden Auskünften gern bereit.
Baden-Württemberg Landgericht Ellwangen
1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (ab 22. 5. 1931 3 Beisitzer)
Landgericht Ravensburg 1925
i Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Landgericht Rottweil 1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Landgericht Tübingen 1926
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966 649
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Landgericht Heidelberg
1925
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (außerdem 1 „hilfsweiser" Beisitzer)
Berufungsgericht in Pachtstreitigkeiten: 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, alle Landgerichtsräte als Beisitzer
1 kleine Strafkammer (zugleich Beschlußkammer) :
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
Für das Schwurgericht waren nur ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestimmt. 1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer 1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer Berufungsgericht in Pachtstreitigkeiten: 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 1, Landgerichtsdirektor sowie alle Landgerichtsräte als Beisitzer
1 kleine Strafkammer (zugleich Beschlußkammer) :
1 Vorsitzender, 2 Landgerichträte als stellvertretende Vorsitzende, alle übrigen Mitglieder des Landgerichts als Beisitzer
Schwurgericht:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer Landgericht Karlsruhe
1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer 1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer Pachtschutzkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer 2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
Schwurgericht:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
Landgericht Konstanz 1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer (darunter die 5 der Zivilkammer zugeteilten Landgerichtsräte)
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer (die ständigen Mitglieder der Zivilkammer und 1 Landgerichtsdirektor)
Landgericht Mannheim 1930
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
Berufungsgericht in Pachtsachen: 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Schwurgericht:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Landgericht Mosbach 1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer (dieselben Beisitzer wie bei der Zivilkammer)
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer (dieselben Beisitzer wie bei der Zivilkammer)
650 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966
Landgericht Offenburg 1905
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, alle Landgerichtsräte mit einer Ausnahme als Beisitzer
1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, sämtliche Mitglieder des Landgerichts als Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Strafkammer als Beschlußkammer:
1 Vorsitzender, alle Mitglieder des Landgerichts als Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, sämtliche Mitglieder des Landgerichts als Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
Strafkammer als Beschlußkammer:
1 Vorsitzender, alle Mitglieder des Landgerichts mit Ausnahme des Untersuchungsrichters als Beisitzer
Bayern
Landgericht Amberg
1905
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 10 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 9 Beisitzer
1915
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 9 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer Landgericht Ansbach 1905
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 8 Beisitzer
Landgericht Eichstätt 1905
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1915
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Die Beisitzer der Zivilkammern und Strafkammern waren bei allen Gerichten weitgehend personengleich.
Landgericht Schweinfurt 1905
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
Landgericht Traunstein 1905
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
Landgericht Weiden
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966 , 651
Landgericht München I 1914
5 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1924
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 8 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
Landgerichte Deggendorf, Landshut, Schweinfurt, Traunstein und Weiden
1925
Von insgesamt 8 Zivilkammern:
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
Von insgesamt 5 Strafkammern:
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 7 Beisitzer Landgerichte Deggendorf, Landshut, München II, Passau, Schweinfurt, Traunstein und Weiden
1931
Von den insgesamt 12 Zivilkammern:
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 -Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
7 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
Von den insgesamt 8 Strafkammern:
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
4 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 8 Beisitzer
Berlin
Landgericht I
1905
25 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer (die statutenmäßig in Stiftungssachen zu Dezernenten bestimmten Richter des Landgerichts waren als solche Mitglieder der Kammer)
5 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer (bei diesen Kammern waren je 2 Abteilungen gebildet)
9 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 8 Beisitzer (bei dieser Kammer waren 4 Abteilungen, und zwar eine mit dem Vorsitzenden und 5 Beisitzern, 3 mit dem Vorsitzenden und 3 Beisitzern gebildet)
2 Hilfsrichter waren sämtlichen Strafkammern zur Vertretung behinderter Mitglieder und zur Entlastung zugewiesen.
1925
35 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (von den Vorsitzenden war einer krank und wurde durch
einen anderen Landgerichtsdirektor vertreten)
652 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966
6 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer (der Vorsitzende einer dieser Kammern war behindert)
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
5 (kleine) Strafkammern: je 1 Vorsitzender
davon eine als Beschlußkammer: 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Schwurgericht:
für beide Hälften des Jahres je 1 Vorsitzender
1930
38 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
14 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
3 große Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
2 große Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
6 (kleine) Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, davon einer behindert und durch einen Landgerichtsrat vertreten. Dieser auch für die Beschlußsachen mit 5 Beisitzern zuständig.
Schwurgericht:
für jeweils 4 Zeiträume des Jahres 1 Vorsitzender (wechselnd) nebst einem Vertreter (wechselnd). Für das ganze Jahr 2 Beisitzer und 2 Vertreter.
Landgericht II 1905
9 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (davon 3 mit bestimmtem Vertreter)
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer (von den Vorsitzenden 2 dauernd verhindert und 2 Kammern mit noch je einem Vertreter)
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
4 Strafkammern:
je i Vorsitzender, 5 Beisitzer (zuzüglich in einer Kammer 2 Vertreter und einem Vertreter in einer Kammer — 1 Vorsitzender war stets dienstlich behindert, 3 Vorsitzende an bestimmten Tagen)
1925
16 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer 2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer (davon 3 ständig verhindert)
Ein Landrichter war allen Zivilkammern überwiesen, ebenfalls ein Landgerichtsrat, soweit nicht durch 17. Zivilkammer und Referendarübungen in Anspruch genommen.
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
3 (kleine) Strafkammern:
je 1 Vorsitzender
diese als Beschlußkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1932
17 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
5 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer (davon 3 vorläufig ständig verhindert)
3 Gerichtsassessoren waren allen Kammern für Handelssachen überwiesen.
4 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer (davon 2 Kammern mit einem weiteren Direktor, soweit der erste verhindert)
3 (kleine) Strafkammern: je 1 Vorsitzender
1 Landgerichtsrat zu 1/2, 1 Gerichtsassessor und die beiden Untersuchungsrichter waren allen Strafkammern überwiesen.
Landgericht III
1906
5 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966 653
1925
16 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
5 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer (davon 2 Kammern mit je einem Vertreter)
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer (davon einer als „überzähliges Mitglied" bezeichnet)
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer (davon 2 als „überzählige Mitglieder" bezeichnet)
5 (kleine) Strafkammern:
je 1 Vorsitzender
davon eine als Beschlußkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1931
13 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
18 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
5 Strafkammern:
je i Vorsitzender, 2 Beisitzer
(davon eine zuzüglich eines Vertreters und eine zuzüglich dreier Vertreter)
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer (zuzüglich 2 Vertreter)
Bremen
Hamburg
Landgericht
1905
8 Zivilkammern (ab 1. 6. 1905: 9 Zivilkammern) : je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
ab 1. 6. 1905:
2 Richter als „überzählige Richter der Zivilkammern"
bis 31. 5. 1905:
4 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer 4 weitere Richter als „Mitglieder aller 4 Strafkammern"
ab 1. 6. 1905:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1925
10 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 große Strafkammern und 1 große Strafkammer für Jugendliche:
je i Vorsitzender, 2 Beisitzer
2 große Strafkammern (davon eine gemäß VO des Reichspräsidenten vom 13. 2. 1924 — RGBl. S. 117) : je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Schwurgericht bei jeweiligen Tagungen:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1931
9 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
5 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
— ab 16. 9. 1931 entfiel eine Zivilkammer —2 große Strafkammern und 1 große Strafkammer für Jugendliche:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
Schwurgericht bei jeweiligen Tagungen:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Hessen Landgericht Darmstadt
1905
1 Zivilkammer:
3 Beisitzer
2 Zivilkammern: je 4 Beisitzer
2 Strafkammern: je 4 Beisitzer
1925
Von 3 Zivilkammern eine mit 5 Beisitzern besetzt. 1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
654 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Landgericht Gießen 1905
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 8 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer
Landgericht Frankfurt/Main 1932
10 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
Landgericht Limburg a. d. Lahn 1925
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 große Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer 1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 große Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Niedersachsen
Landgericht Braunschweig
1905
4 Zivilkammern:
je 3 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 4 Beisitzer
Landgericht Oldenburg 1905
4 Kammern:
je 2 Beisitzer
1 Strafkammer:
4 Beisitzer
1925
5 Landgerichte
von 29 Kammern
21 mit 2 Beisitzern
5 mit 3 Beisitzern
3 mit 4 Beisitzern besetzt.
1931
7 Landgerichte von 42 Kammern
20 Kammern je ein Vorsitzender, 2 Beisitzer 14 Kammern je ein Vorsitzender, 3 Beisitzer
3 Kammern je ein Vorsitzender, 4 Beisitzer 2 Kammern je ein Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Zivilkammer: ein Vorsitzender, 7 Beisitzer
2 Strafkammern mit je 8 Beisitzern besetzt;
— einige Vorsitzende waren regelmäßig verhindert —
Nordrhein-Westfalen Landgericht Bielefeld
1908
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966 655
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1925
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1931
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 große Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
2 Vorsitzende, 5 Beisitzer
Landgericht Hagen 1910
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1920
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
3 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 6 oder mehr Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 Strafkammern:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Schwurgericht: 9 Beisitzer
Landgericht Köln 1905
6 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
4 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1926
3 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
8 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1931
4 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
8 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Landgericht Krefeld 1911
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1925
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
656 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1931
2 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
Rheinland-Pfalz
Landgericht Trier
1929
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender (Landgerichtspräsident),
1 stellvertretender Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender (Landgerichtspräsident),
1 stellvertretender Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Schwurgericht:
2 Beisitzer
1931
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer
1 Zivilkammer:
je 1 Vorsitzender, 4 Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Schwurgericht:
2 Gruppen zu je 2 Beisitzern
Saarland Schleswig-Holstein
Landgericht Kiel
1927
6 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
1 große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1931
8 Zivilkammern:
je 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
i große Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer
Landgericht Lübeck 1927
1 Zivilkammer (zugleich Jugendgerichtsstrafkammer) :
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer, 1 Vertreter
1 Zivilkammer (zugleich Jugendgerichtsstrafkammer) :
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer, 2 Vertreter
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer, 3 Vertreter
2 Strafkammern:
je 1 Vorsitzender, 3 Beisitzer, 2 Vertreter
diese Kammern als kleine Strafkammern:
1 Vorsitzender, 1 Vertreter
2 Vorsitzende, 1 Vertreter
1 Strafkammer für bestimmte Beschlußsachen: 1 Vorsitzender, 2 Beisitzer, 1 Vertreter
Schwurgericht:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer, 4 Vertreter
Thüringen/Preußen Gemeinschaftliches Landgericht Meiningen 1. 1. bis 31. 3. 1905
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer, 3 Vertreter
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 5 Beisitzer
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer, 1 Vertreter
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 6 Beisitzer, 3 Vertreter
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 8 Beisitzer, 2 Vertreter
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 16. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. Januar 1966 657
Gemeinschaftliches Landgericht Rudolstadt 1924
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 3 Beisitzer, 1 Vertreter
1 Zivilkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer, 1 Vertreter
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 2 Beisitzer, 2 Vertreter
1 Strafkammer:
1 Vorsitzender, 7 Beisitzer, 1 Vertreter
1 Jugendstrafkammer:
1 Vorsitzender, 4 Beisitzer, 2 Vertreter
(Vorsitzender in diesen 5 Kammern war der Landgerichtspräsident)
Anlage 4
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Dr. Ernst vom 20. Januar 1966 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dorn (Drucksache V/161 Frage 111/9):
Billigt die Bundesregierung ,das in der Panorama-Sendung vom 13. Dezember 1965 gefällte Pauschalurteil: „Seine Pflicht erfüllte, wer eine englische, norwegische oder französiche Uniform trug, eher als derjenige, der in einer deutschen marschierte."?
Nein. Die Bundesregierung billigt das von Ihnen erwähnte Pauschalurteil nicht.
Anlage 5
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Gumbel vom 15. Januar 1966 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache V/161 Frage IX/2) :
Weshalb werden nach den „Richtlinien für die Gewährung von Heizungskostenzuschüssen an Bedienstete der Bundeswehr" (Besoldungsgruppe A 1 bis A 9/BAT X bis V) nur an die Mieter bundeseigener Wohnungen Zuschüsse gezahlt, nicht aber den Mietern von Bundesdarlehenswohnungen?
Heizkostenzuschüsse werden deshalb nur an die Mieter bundeseigener Wohnungen gezahlt, weil es sich hierbei nahezu ausschließlich um Wohnungen handelt, die in den Jahren 1951 bis 1955 für die alliierten Streitkräfte nach deren Forderungen und Wohngewohnheiten gebaut worden sind. Infolge der Übergröße dieser Wohnungen und vielfach auch überdimensionierter Heizanlagen fallen Heizkosten an, die geringer besoldete Angehörige der Bundeswehr nicht tragen können. Sie erhalten aus diesem Grunde einen Zuschuß.
Wohnungen, deren Bau der Bund durch Darlehen fördert, sind nach den Bestimmungen des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau mit der jeweils wirtschaftlichsten Heizung ausgestattet. Es besteht daher keine Veranlassung, zu den Heizkosten dieser Wohnungen Zuschüsse zu gewähren.