Rede von: Unbekanntinfo_outline
Bei Festlegung des Personenkreises, der zur Lösung von Schülerfahrkarten berechtigt ist, muß die Bundesbahn auf die Steuergesetzgebung Rücksicht nehmen, und zwar auf die Bestimmungen über die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen bei der Beförderungsteuer. Nach den Bestimmungen des Steuerrechts gehören erwachsene Personen mit eigenem Einkommen, die an Lehrgängen, z. B. am Unterricht der Abendgymnasien, teilnehmen, nicht zu den Schülern, die zur Inanspruchnahme der steuerbegünstigten Schülerzeitkarten berechtigt sind. Wenn allerdings die Studierenden an den Abendgymnasien vorübergehend ihren Beruf nicht ausüben, wie dies beim Besuch der Abschlußklasse die Regel ist, entfallen die steuerlichen Bedenken.
Der Tarif der Bundesbahn war bisher — ich gebe das zu — in dieser Beziehung unklar. Die Fahrkartenausgaben verfuhren deshalb bei der Ausgabe von Schülerfahrkarten unterschiedlich. Der Tarif wird jetzt in dem Sinne ergänzt, daß Personen, die nicht im Erwerbsleben stehen und Abschlußklassen der Abendgymnasien besuchen, auf Antrag Schülerzeitkarten und Schülerrückfahrkarten erhalten.