Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Die Fragen sind beantwortet.
Ich rufe auf aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung die Fragen X/1, X/2 und X/3 — des Herrn Abgeordneten Geiger —:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Oberbürgermeister der Stadt Leonberg der Wehrbereichsverwaltung V wegen der getroffenen Maßnahmen auf dem ehemaligen Flugplatzgelände Malmsheim vorgeworfen hat, „außerhalb der Legalität" gehandelt zu haben, weil die Verwaltung die im Bundesbaugesetz und in der Landesbauordnung verankerte Planungshoheit der Gemeinden „einfach ignorierte"?
Trifft es zu, daß die auf dem ehemaligen Flugplatzgelände Malmsheim erstellten Bauten von den Gemeinden, vom Landratsamt und vom Regierungspräsidium nicht genehmigt worden sind?
Steht die Bundesregierung auch heute noch zu der mir vom Bundesverteidigungsminister in der 105. Sitzung des 4. Bundestages gegebenen Erklärung, „daß mit der jetzt geplanten militärischen Nutzung keinerlei Aufbauten oder sonstige wesentliche Veränderungen des Grund und Bodens verbunden sind, so daß eine anderweitige militärische oder auch zivile Verwendung des Geländes durchaus möglich bleibt"?
Der Fragesteller hat sich mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt. Die Antwort des Bundesministers von Hassel vom 3. November 1965 lautet:
Zu Frage X/1 :
Die Vorwürfe des Oberbürgermeisters der Stadt Leonberg gegen die Wehrbereichsverwaltung V wegen der getroffenen Baumaßnahmen auf dem ehemaligen Flugplatzgelände Malmsheim sind mir erst durch die Presse bekannt geworden. Sie sind unbegründet.
Die Wehrbereichsverwaltung V hat bereits im Sommer 1964 bei der Landesregierung Baden-Würtemberg ein Raumordnungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Landbeschaffungsgesetz beantragt, obwohl es sich lediglich um die Randbebauung bundeseigenen Geländes handelte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden auch die betroffenen Gemeinden zu der Absicht der Bundeswehr gehört, für die Unterbringung von Geräteeinheiten Bauten auf der Randparzelle des Flugplatzes zu errichten. Nach Abschluß des Verfahrens ist der Wehrbereichsverwaltung am 13. Oktober 1964 mitgeteilt worden, daß der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhebe. Weder im Rahmen dieses Verfahrens noch sonst hat die Bundeswehrverwaltung oder die für die Ausführung der Bauten zuständige Landesbauverwaltung Hinweise darauf erhalten, daß dem Vorhaben planerische Absichten der Gemeinden Malmsheim und Renningen, die insoweit allein in Betracht kommen, entgegegenstünden. Erst am 9. September 1965 haben die beiden genannten Gemeinden unter Außerachtlassung ihrer Verpflichtung, den Eigentümer zu hören, einen Flächennutzungsplan für das bundeseigene Gelände aufgestellt. Diesem Vorhaben werde ich allerdings sowohl aus formellen als auch aus sachlichen Gründen widersprechen.
Zu Frage X/2:
Die für die Bauplanung und Bauausführung zuständige Landesbauverwaltung hat am 11. Februar 1965 mit Dringlichkeitshinweis die Zustimmung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg als der oberen Bauaufsihtsbehörde erbeten. Dabei konnte sie davon ausgehen, daß der formellen Zustimmung, die gemäß § 37 Abs. 2 Bundesbaugesetz und § 107 Landesbauordnung für Baden-Württemberg nur aus baufachlichen oder baupolizeilichen Gründen versagt werden kann, kein Hindernis entgegensteht. Sie hat daher im Juni 1965 mit dem Bau beginnen lassen. Einer Genehmigung durch die Gemeinde oder des Landratsamtes bedurfte es nicht.
Erst durch das Schreiben des Regierungspräsidenten Nordwürttemberg vom 5. Oktober 1965 — also 8 Monate nach Antragstellung — ist die Landesbauverwaltung davon unterrichtet worden, daß die Angelegenheit wegen eines „Einspruchs" der Gemeinden dem Innenministerium vorgelegt würde. Sie hat daher die Bauarbeiten einstellen lassen.
Zu Frage X/3:
Meine Ausführungen in der 105. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Januar 1965 betrafen, wie aus dem Protokoll ersichtlich, die Fragen einer militärischen Wiederverwendung des eigentlichen Flugplatzgeländes Malmsheim . Ich stehe auch weiterhin zu meiner Erklärung, daß mit der Nutzung als Sprungübungsplatz für Fallschirmeinheiten „keinerlei Aufbauten oder sonstige wesentliche Veränderungen des Grund und Bodens verbunden sind, so daß eine anderweitige militärische oder auch zivile Verwendung des Geländes möglich bleibt",
Die Nutzung der ca. 4 ha großen Randfläche , der die Landesregierung bereits im Oktober 1964 zugestimmt hatte, stand und steht mit den am 7. Januar 1965 im Bundestag erörterten Fragen meines Erachtens nicht in Zusammenhang.
Ich rufe die Frage X/4 — des Herrn Abgeordneten Felder — auf:
Hat das Bundesverteidigungsministerium nach dem Vorgang in der Münchener Theatinerkirche eine Ergänzung der Standort-Dienstvorschriften der Bundeswehr dahin gehend veranlaßt, daß bei Gottesdiensten innerhalb des kirchlichen Raumes Soldaten nicht mehr bewaffnet auftreten dürfen?