Rede von
Hans
Katzer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die Befreiung eines landwirtschaftlichen Unternehmers von der Beitragspflicht nach § 14 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist unter anderem davon abhängig, daß die Vorgänger im Unternehmen auf Altersgeldansprüche verzichten. Gewiß steht es jedem Staatsbürger frei, über Vermögen und Einkünfte zu verfügen und selbstverständlich auch auf Ansprüche zu verzichten. Aber wie jeder Verzicht auf Rechtsansprüche ist auch der Verzicht auf Altersgeld problematisch, dies ganz besonders dann, wenn der Berechtigte glaubt, den Verzicht durch höhere Leistungen der öffentlichen Hand ausgleichen zu können. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes sind jedoch die Ausgleichs- und Elternrenten so festzusetzen, als sei nicht auf Altersgeld verzichtet worden. Um ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, wurden jedoch durch mein Ministerium die für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Rundschreiben vom 2. September 1965 gebeten, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Verzichtende in Unkenntnis der Rechtslage gehandelt oder ob ein für den Verzicht Verständiger, das heißt ein schwerwiegender sachlicher Grund vorgelegen hat. In diesen Fällen soll von der tatsächlichen Einkommenslage ausgegangen werden.