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Ich darf die Fragen zusammen beantworten.
Die Antwort, die ich zunächst gebe, gebe ich im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister des Inneren. Zu den wichtigsten Dienstpflichten des Beamten gehört die Pflicht, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese in § 61 des Bundesbeamtengesetzes festgelegte Pflicht besteht gegenüber jedermann. Unberührt davon bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Zu Ihrer zweiten Frage ist folgendes zu sagen. Graf Huyn wurde am 25. Oktober 1965 durch Ministerialdirektor Dr. Raab und Staatssekretär Carstens aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Informationen aus der Besprechung am 21. Oktober 1965 weitergegeben habe. Graf Huyn weigerte sich, wie ich vorhin schon sagte, als einziger der 16 Besprechungsteilnehmer, die Erklärung abzugeben. Es wurde ihm daraufhin eröffnet, daß er durch sein Verhalten seine Amtspflicht verletze, an der Aufklärung des Sachverwalts mitzuwirken, und außerdem den Verdacht auf sich lenke, selbst die Information weitergegeben zu haben. Nach seiner erneuten Weigerung am 28. Oktober 1965, die verlangte Erklärung zu unterschreiben, wurde ihm gemäß § 60 des Bundesbeamtengesetzes eröffnet, daß erwogen werde, ihm aus zwingenden dienstlichen Gründen die Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Erst danach übergab Graf Huyn Ministerialdirektor Dr. Raab sein vorher vorbereitetes schriftliches Entlassungsgesuch, das im übrigen keine Begründung enthält. Bei seinen Vernehmungen am 25. Oktober 1965 hat Graf Huyn weder Herrn Ministerialdirektor Dr. Raab noch Herrn Staatssekretär Carstens gegenüber Gewissenskonflikte als Begründung für sein Verhalten angegeben.
Die Antwort auf Ihre letzte Frage hinsichtlich der Unterrichtung des Herrn Bundeskanzlers lautet: Ja.