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    Deutscher Bundestag 195. Sitzung Bonn, den 1. Juli 1965 Inhalt: Begrüßung französischer Abgeordneter . . 9952 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Gossel und Tobaben 9919 A Abg. Rösing tritt in den Bundestag ein . 9919 A Fragestunde (Drucksachen IV/3636, IV/3701) Fragen der Abg. Erler und Wienand: Geplante Zeitung des Bundesverteidigungsministeriums für die Soldaten Gumbel, Staatssekretär 9919 B, 9919 D Erler (SPD) 9919 C, 9920 B Berkhan (SPD) 9921 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 9921 D Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 9922 A Kreitmeyer (FDP) . . . 9922 B, 9925 D Börner (SPD) 9922 C Bausch (CDU/CSU) . . . . . . 9922 D Wienand (SPD) . . . . . . . 9923 A Dr. Kohut (FDP) 9923 D Dr. Mommer (SPD) 9924 A Sänger (SPD) 9924 C Dr. Morgenstern (SPD) 9924 D Felder (SPD) 9925 C Ritzel (SPD) 9926 A Fragen des Abg. Stooß: Manöverschäden durch Stationierungsstreitkräfte Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 9926 C Stooß (CDU/CSU) 9926 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 9927 B Berkhan (SPD) 9927 C Killat (SPD) 9927 C Frage des Abg. Dr. Kohut: Besuche von Rentnern aus Mitteldeutschland Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9927 D Dr. Kohut (FDP) 9927 D Fritsch (SPD) 9928 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 9928 D Dr. Mommer (SPD) 9929 A Hübner (Berlin) (CDU/CSU) . . . 9929 A Mischnick (FDP) 9929 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Mangelhafte Ausstattung von Schulen im Zonenrandgebiet Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9929 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 Frage des Abg. Dr. Kohut: Steigerung des Interzonenhandels Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9930 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Aufklärung über das „isolierte Berlin" Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9930 B Frage des Abg. Kreitmeyer: Vorbereitung wirksamerer Maßnahmen zur Abwehr von Störmanövern gegen die Freiheit Berlins Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9930 D Kreitmeyer .(FDP) 9931 A Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (SPD, CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3393); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3671); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache IV/3592) — Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) 9931 C Matzner (SPD) 9931 D Dorn (FDP) 9932 A Hirsch (SPD) 9932 C Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 9934 D Spitzmüller (FDP) 9936 A Entwurf eines Schlußgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (Drucksache IV/ 1840) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3681, — Ausschußantrag Nr. 1 —) - Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (Abg. Dorn, Andersen, Dr. Miessner, Kreitmeyer, Dr. Danz, Schultz, Opitz, Ollesch und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/1863) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3681 — Ausschußantrag Nr. 2 —) — Zweite und dritte Beratung Frau Jacobi (Marl) (CDU/CSU) . . 9936 C Brück (CDU/CSU) 9937 D Matzner (SPD) 9938 A Hübner (Berlin) (CDU/CSU) . . . 9938 B Wilhelm (SPD) 9938 D Dr. Miessner (FDP) 9939 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9939 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kliesing [Honnef], Wienand, Schultz u. Gen.) (Drucksache IV/3462) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3661); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3578) — Zweite und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) 9940 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/ 2174) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3711); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3632 — Ausschußantrag Nr. 1 —) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung damit Antrag betr. Anpassung der Versorgungsbezüge an die strukturellen Änderungen des Besoldungsgesetzes (SPD) (Druck- sache IV/145); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3632 — Ausschußantrag Nr. 2 —) Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache IV/3306) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3710); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache IV/3686) — Zweite und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) 9941 D Anders (SPD) . . . . . . . . 9942 C Dr. Miessner (FDP) 9943 C Josten (CDU/CSU) 9944 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/ 3520) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3712); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3674) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) 9944 D Wagner (CDU/CSU) 9945 B, 9945 C, 9949 D Dr. Miessner (FDP) . . . 9946 C, 9950 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9947 A Dr. Schäfer, Staatssekretär 9947 C, 9950 A Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 9948 C Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 9949 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 III Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Antrag der Abg. Maucher, Bausch, Frau Jacobi (Marl), Dr. Miessner, Sänger u. Gen. betr. Versorgung der Angehörigen des ehemaligen reichseigenen Deutschen Nachrichtenbüros (Drucksachen IV/3279 [neu], IV/3581) Bausch (CDU/CSU) 9951 A Sänger (SPD) . . . . . . . . 9951 D Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Zimmer, Dr. Kempfler und Fraktion der CDU/CSU, der Abg. Schmitt-Vockenhausen, Gscheidle und Fraktion der SPD, des Abg. Dr. Miessner und Fraktion der FDP betr. Rechtsstellung und Ausbildung der deutschen Beamten für internationale Aufgaben (Drucksachen IV/3434, IV3560) . . . 9952 A Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/3383, IV/3346) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3709) ; Schriftlicher Bericht des Lastenausgleichsausschusses (Drucksache IV/3645) — Zweite und dritte Beratung — Kuntscher (CDU/CSU) 9952 B Leukert (CDU/CSU) 9952 D Rehs (SPD) 9953 D Dr. Rutschke (FDP) 9955 D Dr. h. c. Dr.-Ing E. h. Müller (SPD) 9958 A Frau Korspeter (SPD) 9958 D Mischnick (FDP) 9959 D Dr. Dichgans (CDU/CSU) 9959 D Lemmer, Bundesminister 9960 B Erklärung gemäß § 36 GO Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . . 9962 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Abg. Wehner, Dr. Gradl, Mischnick, Hösl u. Gen. betr. Förderung des Zonenrandgebietes und über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Verkehrsplanes für das Gebiet entlang der Zonengrenze (Drucksachen IV/ 3016, IV/2868) Wehner (SPD) . . . . . . . . . 9962 D Dr. Gradl (CDU/CSU) . . . . . . 9964 A Höhmann (Hessisch Lichtenau) (SPD) 9965 B Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 9966 C Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9967 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3561 [neu]) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksache IV/3690) — Zweite und dritte Beratung — 9967 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/562, IV/3125 [neu]); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3651) ; Schriftlicher Bericht des Arbeitsausschusses (Drucksachen IV/ 3652, zu IV/3652) — Zweite Beratung — Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . . 9968 B Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 9968 D Frau Dr. Pannhoff (CDU/CSU) . . . 9969 B Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 9970 A Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 9970 D Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . . 9972 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 9972 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 9976 B Nächste Sitzung 9977 D Anlagen 9979 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 9919 195. Sitzung Bonn, den 1. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 3. 7. Adorno 2. 7. Dr. Aigner 15.7. Frau Albertz 10.7. Arendt (Wattenscheid) 2. 7. Dr. Arndt (Berlin) 1. 7. Dr. Aschoff 2. 7. Bazille 14. 7. Frau Berger-Heise 3. 7. Burgemeister 1. 7. Cramer 2. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 3. 7. Eisenmann 2. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 1. 7. Günther 3.7. Hörmann (Freiburg) 2. 7. Frhr. zu Guttenberg 3. 7. Dr. Kempfler 3. 7. Klinker 1. 7. Leber 1. 7. Lenz (Bremerhaven) 3. 7. Dr. Löbe 3. 7. Dr. Lohmar 3. 7. Dr. Löhr 3. 7. Maier (Mannheim) 3. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 2. 7. Michels 3. 7. Dr. Müller-Hermann 1. 7. Neumann (Allensbach) 15.7. Dr. Pflaumbaum 3. 7. Pöhler 2. 7. Porten 1. 7. Rademacher 2. 7. Schultz 1. 7. Dr. Starke 2. 7. Stiller 3. 7. Strauß 3. 7. Tobaben 2. 7. Wegener 31.8. Wolf 15. 7. Zühlke 3. 7. Anlage 2 Berichtigung zu dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Ruhensvorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksache IV/3271) *). *) Siehe 194. Sitzung Seite 9852 C Anlagen zum Stenographischen Bericht In dem Schriftlichen Bericht ist ein Druckfehler enthalten. Es muß auf Seite 2 rechte Spalte Zeile 18 statt „§ 182 RKG" § 128 RKG heißen. Fritz Büttner Berichterstatter Anlage 3 Umdruck 713 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksachen IV/3393, IV/3592) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VII Abs. 1 wird a) in Nummer 7 „Nr. 11 b" gestrichen, b) in Nummer 8 „Artikel III Abs. 2" gestrichen. c) wird folgende neue Nummer 9 angefügt: „9. Artikel I Nr. 11 b Artikel III Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1966." Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 720 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, 'FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs 'eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksachen IV/1840, IV/1863, IV/3681). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 24 werden in Satz 2 des § 68 die Worte „und des § 35 Abs. 4" gestrichen. 2. In Artikel I Nr. 25 wird Buchstabe a (Änderung des § 70 Abs. 1) wie folgt gefaßt: ,a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 35 Abs. 3 und § 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 igelten entsprechend." 3. Es werden ersetzt: ,a) In Artikel II § 4 die Worte „30. September 1966" durch .die Worte „31. Dezember 1966", b) in Artikel II § 5 die Worte „31. März 1966" durch die Worte „30. Juni 1966", c) in Artikel II § 6 Abs. 1 die Worte „30. September 1967" durch ,die Worte „31. Dezember 1967", d) in Artikel VI Abs. 1 die Worte „1. Oktober 1965" durch die Worte „1. Januar 1966", e) in Artikel VI Abs. 2 ,die Worte „30. September 1966" durch die Worte „31. Dezember 1966" und die Worte „1. Oktober 1965" durch die Worte „1. Januar 1966". Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 710 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/2174, IV/3632). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 3, 5, 17 und 22, Artikel VI a § 5 a Abs. 5 und Artikel IX § 1 Nr. 5 werden jeweils die Worte „30. September 1965" durch die Worte „31. Dezember 1965" ersetzt; 2. in Artikel VIII werden a) in den Nummern 1 und 2 a Abs. 2 die Worte „30. September 1966" durch die Worte „31. Dezember 1966" und b) in Nummer 2 a Abs. 1 die Worte „30. September 1967" durch die Worte „31. Dezember 1967" ersetzt; 3. in Artikel IX § 2 Nr. 4, Artikel X und Artikel XII Abs. 1 werden die Worte „1. Oktober 1965" durch die Worte „1. Januar 1966" ersetzt. Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 6 Umdruck 721 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksachen IV/3306, IV/3686). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 2 werden die Worte „30. September 1965" durch die Worte „31. Dezember 1965" ersetzt. 2. In Artikel I Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte „30. September 1965" durch die Worte „31. Dezember 1965" ersetzt. 3. In Artikel I Nr. 8 werden die Worte „30. September 1965" durch die Worte „31. Dezember 1965" ersetzt. 4. a) In Artikel II Nr. 2 Satz 1 werden die Worte „1. Oktober 1967" durch die Worte „1. Januar 1968" ersetzt. b) In Artikel II Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „30. September 1966" durch die Worte „31. Dezember 1966" und die Worte „1. Oktober 1965" durch die Worte „1. Januar 1966" ersetzt. 5. In Artikel IV Nr. 6 werden die Worte „1. Oktober 1965" durch die Worte „1. Januar 1966" ersetzt. Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 715 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 9981 Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/2174, IV/3632). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach Artikel IX wird folgender Artikel IX a eingefügt: ,Artikel IX a Im Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird nach § 23 folgender § 23 a eingefügt: „§ 23 a Nachversicherung in Sonderfällen (1) Personen, die nach Maßgabe des § 1242 b der Reichsversicherungsordnung, des § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 8. Mai 1945 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 der Verordnung über die Nachversicherung von freiwillig länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom 21. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen wären, gelten für die zwei Jahre übersteigende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1940 in der Rentenversicherung der Angestellten als nachversichert, es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit bereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt wird. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung bleiben unberücksichtigt. (2) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten. (3) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Angestellten. (4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten entsprechend."' 2. In Artikel XII Abs. 1 werden nach den Worten „Artikels IX § 1 Nr. 8" die Worte „und des Artikels IX a" eingefügt. In Artikel XII Abs. 2 werden nach den Worten „1. Januar 1964" ein Komma gesetzt und die Worte „und Artikel IX a mit Wirkung vom 1. April 1965" eingefügt. Bonn, den 30. Juni 1965 Brand und Fraktion Erler und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 8 Umdruck 723 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Hauser, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/3520, IV/3674). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I wird a) nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort • „neunten" durch das Wort „siebenten" ersetzt.' b) folgende Nummer 4 angefügt: ,4. Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) In der Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe 13 wird das Wort „achten" durch das Wort „sechsten" ersetzt. b) In der Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe 14 wird das Wort „neunten" durch das Wort „siebenten" ersetzt. Bonn, den 1. Juli 1965 Dr. h. c. Güde Dr. Hauser Dr. Kanka Anlage 9 Umdruck 711 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/3520, IV/3674). 9982 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VII Satz 2 werden die Worte „1. Oktober 1965" durch .die Worte „1. Januar 1966" ersetzt. Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Umdruck 724 Entschließungsantrag der Abgeordneten Kuntscher, Leukert, Gräfin vom Hagen, Dr. Rutschke, Lemper, Krüger, Dr. Hesberg und Genossen und der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/3383, IV/3346, IV/3645, Nachtrag zu IV/3645). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 31. März 1966 den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, in dem in Anlehnung an die Grundsätze des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener eine Regelung zur Abgeltung von Verlusten an vor dem 8. Mai 1945 begründeten Sparguthaben bei Geldinstituten in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin getroffen wird. Bonn, den 1. Juli 1965 Kuntscher Leukert Gräfin vom Hagen Krüger Dr. Hesberg Dr. Czaja Härzschel Müller (Berlin) Dr. Dr. Oberländer Stingl Storm Lemper Dr. Rutschke Mischnick und Fraktion Anlage 11 Ergänzung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (24. Ausschuß) (Drucksache IV/3690) durch den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Reitz. Zur Ergänzung des Schriftlichen Berichts möchte ich für den Ausschuß für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung die Erklärung abgeben, daß er in seiner Schlußsitzung einmütig der Auffassung war, daß die Durchführung der Novelle zum Bergarbeiterwohnungsbaugesetz nicht zur Beeinträchtigung des Neubaus von Bergarbeiterwohnungen führen darf. Im übrigen wird erwartet, daß der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung über die etwaige Inanspruchnahme des Treuhandvermögens für den Bergarbeiterwohnungsbau durch dieses Gesetz jährlich, erstmalig im zweiten Vierteljahr 1966, berichtet. Anlage 12 Umdruck 722 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/562, IV/3125 [neu], IV/3652). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 3 Abs. 2 das Wort „sechs" durch das Wort „acht" ersetzt und die Worte „es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden" gestrichen. 2. In Artikel 1 Nr. 4 werden in § 4 Abs. 3 die Sätze 2 und 3 gestrichen. 3. In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b wird in § 6 Abs. 1 das Wort „acht" durch das Wort „zehn" ersetzt. 4. In Artikel 1 Nr. 8 (§ 8) erhält Buchstabe a folgende Fassung: a) werden in Absatz 2 Buchstabe a die Worte „rund dien in der Landwirtschaft Beschäftigten" gestrichen und die Worte „über 91/2 Stunden täglich und 108 Stunden in der Doppelwoche" durch die Worte „über 9 Stunden täglich oder 102 Stunden in der Doppelwoche" ersetzt; Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 9983 5. In Artikel 1 .Nr. 8 wird folgender Buchstabe ci eingefügt: „ci) wird in Absatz 3 der Buchstabe b gestrichen;" 6. In Artikel i Nr. 10 Buchstabe c werden in § 9 Abs. 1 Satz 2 die Worte „'erzieherischen oder pflegerischen" gestrichen. 7. In Artikel 2 wird vor die Nummer 1 die Nummer 01 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,01. In § 165 Abs. 1 Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „10 800 Deutsche Mark" ersetzt.' B. In Artikel 2 wind vor die Nummer 1 eine Nummer 02 mit folgendem Wortlaut leingefügt: ,02. In i§ 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte „10 800 Deutsche Mark" ersetzt.' 9. In Artikel 2 wird vor die Nummer 1 eine Nummer 03 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „30 Deutsche Mark" ersetzt. 10. In Artikel 2 wird vor die Nummer 1 eine Nummer 04 mit folgendem Wortlauteingefügt: ,04. § 182 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Es wird ein Absatz 4 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „ (4 aa) Das Krankengeld beträgt vom Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an 75 v. H. des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regellohn). Für einen Versicherten mit einem Angehörigen, den er bisher ganz oder überwiegend unterhalten hat, erhöht es sich um 4 v. H. und für jeden weiteren solchen Angehörigen um je weitere 3 v. H. des Regellohns. Das Krankengeld darf 85 v. H. des Regellohns und 100 v. H. des Nettolohns nicht übersteigen." b) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: „ (7) Bei Versicherten, deren Riegellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat." 11. In Artikel 2 Nr. 1 werden in i§ 196 Abs. i hinter den Worten „Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft," die Worte „mindestens 5" eingefügt. 12. In Artikel 2 Nr. 1 wird in § 200 a Abs. 3 das Wort „sechs" durch „acht" und das Wort „acht" durch „zehn" ersetzt. 13. In Artikel 2 Nr. 1 werden in § 200 d Abs. 1 die Worte „soweit es den Betrag von 150 Deutsche Mark für den Entbindungsfall übersteigt" gestrichen. 14. In Artikel 2 erhält Nummer 3 folgende Fassung: ,3. § 205 d erhält folgende Fassung: „§ 205 d (1) Zu den Aufwendungen nach § 205 a Abs. 2 erhalten die Krankenkassen einen Bundeszuschuß von 100,— Deutsche Mark für jeden Entbindungsfall. (2) Das Nähere über den Nachweis sowie über die Abrechnungszeiträume und die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates." 15. In Artikel 2 erhält Nummer 6 folgende Fassung: ,6. § 381 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „65 Deutsche Mark monatlich" durch die Worte „150 Deutsche Mark monatlich" und die Worte „15 Deutsche Mark wöchentlich" durch die Worte „35 Deutsche Mark wöchentlich" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5)" (unverändert nach Drucksache IV/3652 Seite 9) 16. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: „ (2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versiche- 9984 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 rungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. i versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist." 17. In Artikel 3 erhält § 4 Abs 1 folgende Fassung: „(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§ 180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a, § 182 Abs. 7), Nr. 6 (§ 381 Abs. 1), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft." Bonn, den 1. Juli 1965 Erler und Fraktion Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dollinger vom 5. März 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Sänger (Drucksache IV/3101 Fragen XIII/1, XIII/2 und XIII/3) : Trifft es zu, daß die Bundesregierung zu den ihr bereits gehörenden 26 % der Anteile der Deutschen Wochenschau GmbH in Hamburg weitere 48 % zum Preise von 1,6 Millionen Deutsche Mark erworben hat? Aus welchem Grunde machte die Bundesregierung die von ihr einst vorgenommene Reprivatisierung der Deutschen Wochenschau GmbH rückgängig und übernahm dieses Medium der Berichterstattung und Meinungsbildung in eigene Hände? Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Kaufpreis von 1,6 Millionen Deutsche Mark für die Anteile an der Deutschen Wochenschau GmbH den Wert des Objektes beträchtlich überstieg? Als deutsches Gegengewicht gegen die Besatzungswochenschauen der ersten Nachkriegszeit wurde im Jahre 1949 in Hamburg die „Neue Deutsche Wochenschau GmbH" gegründet, deren Anteile der Bund bald nach der Gründung zu 100 % übernahm. Mit dem ehemaligen reichseigenen Filmvermögen hat diese Gesellschaft nichts zu tun. Das Unternehmen erhielt in den ersten Jahren seiner Tätigkeit namhafte Zuschüsse des Bundes. Später besserten sich die Ertragsverhältnisse so, daß die Gesellschaft die Zuschüsse zurückzahlen und Gewinne ausschütten konnte. Nach der 1957 vollzogenen Ausgründung der Universum Film AG, der sog. „neuen Ufa" aus dem ehemaligen reichseigenen Filmvermögen, drohte der mitten im wirtschaftlichen Aufschwung stehenden, inzwischen in „Deutsche Wochenschau" umbenannten Gesellschaft eine sehr ernste Gefahr durch die Absicht der neuen Ufa, ein eigenes Wochenschauunternehmen zu gründen. Um dem zuvorzukommen, entschloß sich die Bundesregierung im Jahre 1959, durch Mitbeteiligung sowohl der neuen Ufa als auch ihrer beiden Hauptaktionäre, der Deutschen Bank AG und der Dresdner Bank AG insgesamt 74 % der Anteile an der Deutschen Wochenschau GmbH abzugeben. Ich verweise insoweit auf die Drucksache III/1039 des Deutschen Bundestages. Nunmehr verteilten sich die Anteile wie folgt: Bund 26 % Ufa 48 % Deutsche Bank 13 % Dresdner Bank 13 % Das Stammkapital wurde auf 950 000 DM erhöht. Die Gesellschaft schüttete folgende Dividenden aus: für das Geschäftsjahr 1959 750 000 DM 1960 700 000 DM 1961 900 000 DM 1962 700 000 DM. Die neue Ufa war im Januar 1964 in das Eigentum des Bertelsmann-Verlages übergegangen. Sie verkaufte im Dezember 1964 40% der Anteile an der Deutschen Wochenschau GmbH zum Kurs von 350 % an die Union Treuhand GmbH., eine Tochter der Bank für Gemeinwirtschaft. Auf Grund der vertraglichen Situation kann der Bund diesen Verkauf nur dadurch verhindern, daß er selbst in den Vertrag eintritt. Hierzu hat die Bundesregierung sich entschlossen. Die Verhandlungen über den Kaufvertrag sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung hat sich bei ihrem Entschluß von zwei Erwägungen leiten lassen. 1. Die allgemeine Krise der deutschen Filmwirtschaft hat durch den starken Rückgang des Wochenschau-Geschäfts auch auf die Deutsche Wochenschau GmbH übergegriffen. Dies geht daraus hervor, daß nun auch bei diesem Unternehmen mit Verlusten gerechnet werden muß. Die Bundesregierung hält es für notwendig, die Deutsche Wochenschau GmbH zu erhalten, um sie über die gegenwärtige Krise hinwegzubringen, was auch im Interesse der Lichtspieltheaterbesitzer und der Kinobesucher liegt. 2. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Deutsche Wochenschau GmbH bei ihrem Informationswert nicht unter dem Einfluß von ständischen oder politischen Gruppeninteressen — ganz gleich, welcher Richtung — gelangen darf. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. Juli 1965 9985 Mit der Beteiligung des Bundes an dieser Gesellschaft unterliegt die Beteiligung der Kontrolle durch das Parlament. Bei der augenblicklichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist der Kaufpreis von 1,33 Mio DM für 40 %, der einem Kurs von 350 % entspricht, zweifellos sehr hoch. Es handelt sich wohl um einen „Liebhaberpreis" oder — wenn Sie so wollen — um einen politischen Preis, der von der Bank für Gemeinwirtschaft bzw. von deren Tochter geboten worden ist. Daher ist die Bundesregierung gezwungen, bei Eintritt in den bereits abgeschlossenen Vertrag diesen Preis zu zahlen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Martin Hirsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine Fraktion begrüßt es sehr, daß es doch noch möglich gewiesen ist, die dringend erforderliche weitere Novellierung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige .des öffentlichen Dienstes noch in dieser Legislaturperiode zustande zu bringen. Wir erkennen dankbar an, daß das Bundesinnenministerium es in einer erfreulich unbürokratischen Art und Weise ermöglicht hat, diesen Inititativantrag, der die Grundlage der heutigen Beschlüsse ist, zustande zu bringen. Warum sollen wir Sie nicht auch mal loben, Herr Minister!

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD und der FDP.)

    Das Gesetz war nötig; darüber gibt es keinen Streit. Es muß nur bemerkt werden, daß es natürlich etwas merkwürdig ist, daß die Verfolgten des öffentlichen Dienstes, die an sich durch den Gesetzgeber in erster Linie berücksichtigt werden sollten, heute in der Situation sind, daß sie gewisse Dinge nur erreichen, wenn die 131er voranmarschiert sind.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Ein Großteil dieses Gesetzes ist nur dadurch ermöglicht worden — schon bei der ersten Gestaltung des Initiativvertrags und noch mehr nachher bei den weiteren Beschlüssen in unserem Ausschuß —, daß die 131er inzwischen in der Ausschußberatung peu a peu weitergehende Beschlüsse erreicht hatten, denen wir uns natürlich angeschlossen haben. Aber eigentlich, meine ich — darüber müßten wir uns einig sein —, müßte es umgekehrt sein.

    (Beifall bei der SPD.)




    Hirsch
    Die Abstimmung über den Änderungsantrag eben ist ja in der Hinsicht auch bezeichnend. Der Haushaltsausschuß — um das noch einmal zu sagen — hat hinsichtlich der Bestimmung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Einwendungen gehabt. Weil er aber Einwendungen wegen des größeren Volumens bei den 131ern hatte, sind jetzt die BWGöD-Leute die Leidtragenden; auch das ist ein absurdes Ergebnis, möchte ich meinen.
    Aber gut, es kommt nicht so ganz entscheidend auf das Inkrafttreten an. Die Mehrheit hat entschieden, daß das Gesetz später in Kraft treten soll. Es kommt vielmehr auf die Sache an. In der Sache bringt das Gesetz natürlich erhebliche Verbesserungen für den in Rede stehenden Personenkreis, wobei ein Teil dieser Verbesserungen — ich sagte es schon — ein Nachziehen hinter den 131 ern ist. Zum anderen wird zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, denen wir uns gar nicht entziehen konnten.
    Ich meine aber — das ist die Auffassung meiner Fraktion —, daß dieses Gesetz, auch wenn es bereits die Siebente Novelle zum BWGÖD ist, ganz sicherlich nicht als Schlußgesetz der Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst bezeichnet werden kann, und zwar ganz einfach deswegen, weil es auf der einen Seite weiterhin Änderungen des Beamtenrechtes geben wird. Da wird man weiter novellieren müssen, auch beim BWGÖD. Es wird auf der anderen Seite höchstwahrscheinlich — im Moment spricht jedenfalls nichts dagegen, daß diese Vermutung richtig ist — Änderungen des Rechts der 131 er geben. Dann wird der Kreis der Verfolgten des BWGÖD nachgezogen werden müssen.

    (Abg. Dr. Miessner: Sehr richtig gesehen!)

    Ganz abgesehen davon gibt es aber im geltenden Gesetz einige Dinge, die wir einfach wegen des Zeitmangels nicht haben regeln können und auf die ich kurz hinweisen möchte, sozusagen in Vorbereitung auf das, was der nächste Bundestag auf diesem Gebiet noch an Aufgaben hat, nur stichwortartig, um die Debatte nicht aufzuhalten. Aber es ist doch wichtig, darauf hinzuweisen.
    Nach wie vor völlig ungenügend geregelt ist in unserem Wiedergutmachungsrecht für den öffentlichen Dienst das Problem der Zeitbeamten — § 12 dieses Gesetzes —. Ich gebe zu, daß das sehr schwer in den Griff zu bekommen ist, weil Zeitbeamte — Bürgermeister usw. — keine Karriere-Beamte mit einer normalen Laufbahn sind. Das Problem entsteht dadurch, daß es jüngere Bürgermeister gab, die am Anfang ihrer Laufbahn in eine kleinere Stadt gegangen sind, aber auf Grund ihrer Qualifikation einmal Bürgermeister, sagen wir, von Leipzig oder gar Berlin hätten werden können. Diese Leute bleiben, besonders wenn sie in jungen Jahren verfolgt worden sind, auch jetzt in der Wiedergutmachung erheblich hinter dem zurück, was ihnen eigentlich gebührte. Es findet nicht eine wirkliche Nachzeichnung ihrer Laufbahn statt. Ich meine, eines Tages wird man dieses Problem in den Griff bekommen müssen; denn diese sehr ehrenwerten und tüchtigen Menschen, die 1933 aus ihrem Amt gejagt worden sind, verdienen im Ergebnis eine etwas gerechtere
    Behandlung, besonders, wenn sie im Anfangsstadium ihrer Laufbahn verfolgt wurden.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ebenso meinen wir, daß die Wiedergutmachung für die verfolgten Wissenschaftler noch nicht völlig gelöst ist. Wir haben jetzt, angehängt an das Verfassungsgerichtsurteil über die geprüften Rechtskandidaten, endlich das Problem derer gelöst, denen die Habilitation ,aus Verfolgungsgründen versagt worden ist. Es gibt aber einen weiteren Personenkreis, der eine Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst zu beanspruchen hätte. Nur ist dieser Personenkreis furchtbar schwer richtig zu umschreiben. Das hat uns gehindert, in dieser Novelle auch nur den Versuch zu machen, diesen Personenkreis noch einzubeziehen, besonders weil — das war typisch für das Universitätsrecht der damaligen Zeit — die Entwicklung bei den verschiedensten Hochschulen in den verschiedenen deutschen Ländern um 1933 völlig verschieden gelaufen ist. Es gab die merkwürdigsten Konstruktionen auf diesem Gebiet; manche haben wir erst in allerletzter Zeit erfahren. Es gab junge Wissenschaftler, die formell, weil der Staat damals noch weniger Geld für wissenschaftliche Zwecke hatte als heute, nicht bei der Universität beschäftigt wurden, sondern von irgendeiner privaten Stiftung besoldet wurden, aber genau die gleiche Arbeit leisteten wie der betreffende Kollege, der das Glück hatte, eine offizielle Assistentenstelle zu bekommen. Dieser Personenkreis sieht es natürlich nicht ein, daß der eine, der also das Glück hatte, offiziell im öffentlichen Dienst gearbeitet zu haben, viel, viel besser behandelt wird als sein Kollege, der genau die gleiche Arbeit in genau dem gleichen Institut geleistet hat, aber formell aus den vorhin erwähnten Gründen seine Besoldung von einer dritten Stelle bekam.
    Es geht ferner um die sogenannten „hauptamtlichen Lehrbeauftragten" — ein Begriff, den wir zunächst für etwas irreal gehalten hatten —, Herr Professor Böhm! —, aber wir haben inzwischen festgestellt, daß es diese Leute an gewissen Universitäten eben doch gab. Man wird ihnen vielleicht — meine ich persönlich — bei einer vernünftigen Anwendung auch des geltenden Rechts schon helfen können. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, Herr Minister, wenn man auf diese Weise einen Weg finden könnte.
    Nun ist es ja eben überhaupt so: noch mehr vielleicht als beim normalen Bundesentschädigungsgesetz steht und fällt das, was der Gesetzgeber unter Wiedergutmachung versteht, mit der Praxis der Ausführung. Wenn die Praxis die geltenden Gesetze so auslegt, wie sie sie auslegen sollte, und wenn man sich entschließt, gewisse Zweifelsfälle mit Wohlwollen zugunsten der Verfolgten zu entscheiden, dann wird man unter Umständen im nächsten Bundestag auch keine achte Novelle zu machen brauchen, sondern wird vielleicht nur eine Regelung gewisser technischer Fragen zu treffen haben. Aber leider ist es so, daß — sagen wir einmal vorsichtig -- nicht bei allen für die Entscheidung auf diesem Gebiet verantwortlichen Behörden und Dienststellen dieses Wohlwollen gegeben ist, das gegeben sein



    Hirsch
    müßte. Ich stehe gar nicht an, zu sagen — wieder ein Lob für Sie, Herr Minister —, daß das Bundesinnenministerium im großen und ganzen wirklich alles getan hat, um das Gesetz so zu vollziehen, wie das nötig ist, wie wir das wünschen. Auch das Bundesjustizministerium hat in dieser Beziehung alles getan. Aber es gibt andere Dienststellen, bei denen mit einer unendlichen Akribie versucht wird, nachzuforschen: Was hat der nun gemacht, was wäre er geworden, ist er wirklich verfolgt worden? Es gibt Entscheidungen, bei denen sich einem alles herumdreht, wie z. B. die Entscheidung im Falle eines Mannes, der wußte, daß er entlassen würde, und der Angst um sein Leben hatte und daher gar nicht mehr in seine Dienststelle gegangen ist, sondern sich versteckt und einen Brief geschrieben hat: Ich trete freiwillig von meinem Amt zurück. Diesem Mann ist die Wiedergutmachung mit der Begründung verweigert worden: Du bist ja gar nicht entlassen worden. Darüber ist einiges in unserem Schriftlichen Bericht gesagt. Ich möchte das nicht wiederholen, sondern dies hier nur als Beispiel erwähnen.
    Es gibt andere Akten, bei denen auch jeder Mensch, der nüchtern und vernünftig an die Dinge herangeht, ganz einfach das Empfinden hat: Derjenige, der diese Entscheidung getroffen hat, hat nicht verstanden, was der Bundestag mit der Wiedergutmachung wollte und was wir alle unter Wiedergutmachung verstehen sollten.
    Mein Appell an Sie, Herr Minister, wäre der, daß Sie versuchen, auch über den engeren Bereich Ihres Hauses hinaus den übrigen Behörden in der Bundesrepublik klarzumachen, daß dieses BWGÖD in dem Geiste vollzogen werden sollte, in dem das — sagen wir ruhig einmal — bei Ihnen geschieht.
    Eine weitere Schwierigkeit — auch die muß ich erwähnen — liegt darin, daß es Angehörige des öffentlichen Dienstes gibt, die nach 1945 wieder eine Tätigkeit bei einer bestimmten Behörde aufgenommen haben. Zuständig für ihre Wiedergutmachung ist aber eine andere Behörde. Dann bekommen sie meinetwegen vom Justizministerium einen Wiedergutmachungsbescheid. Ich meine vor allem die verfolgten Juristinnen, die jetzt meinetwegen im auswärtigen Dienst tätig sind. Da gibt es Fälle, in denen der Wiedergutmachungsbescheid seit zwei Jahren nicht vollzogen ist, weil die eine Dienststelle die Verantwortung auf die andere abschiebt. Das Auswärtige Amt sagt: Ich habe nicht wiedergutzumachen, du, Bundesjustizministerium, hast dies zu tun. Das Bundesjustizministerium bietet pflichtgemäß eine Stelle an, die aber gar nicht zu der Tätigkeit paßt, die die betreffende Person seit vielen Jahren ausgeübt hat. Und dann kommt noch hinzu, daß die Betreffende — ich denke an einen ganz bestimmten Fall — dort im auswärtigen Dienst, wo sie jetzt arbeitet, unentbehrlich ist. Dann beißt sich die Katze in den Schwanz. Vom Auswärtigen Amt wird gesagt: Du, Justizministerium!, vom Justizministerium: Du, Auswärtiges Amt!, usw.
    Ich meine, es müßte doch wohl zu schaffen sein, daß sich wenigstens die Bundesministerien, Herr Minister, verständigen, wie man solche Fälle mit Vernunft, Sorgfalt und Anstand in Ordnung bringt. Ein weiterer Appell an Sie, über den wir uns einig sein sollten!
    Es gibt weitere Fälle, wo die Erledigung von Vergleichen, von Bescheiden einfach an formellen Dingen scheitert. Da heißt es: Es ist keine Planstelle da. Da heißt es: Ja, wir können nicht, aber versuch doch, dich woanders zu bewerben! Gleichzeitig sagt man: Ja, wir können dich hier nicht entbehren! Ich denke wiederum an bestimmte Fälle.
    Ich bin der Meinung, jeder, der verantwortlich ist. in jeder Dienststelle, müßte alles tun — meinetwegen im Zusammenwirken mit anderen —, um den betreffenden Menschen jetzt nach 20 Jahren — daran wollen wir ja auch denken — endlich zu ihrem Recht zu verhelfen. Denn das waren Leute, die als Bedienstete des Staates trotz dessen Treue- und Fürsorgepflicht um ihr Amt gebracht, in ihrem Amt geschädigt worden sind.
    Es ist eigentlich eine ungute Sache, wenn man heute, 20 Jahre nachdem all das beendet ist, auf dem Gebiet noch Gesetze machen muß, und noch schlechter, wenn man mit Behörden über den Vollzug dieser Gesetze streiten muß.
    Herr Minister, das wollte ich — wir werden uns da sicher durchaus einig sein — Ihnen mit auf den Weg geben. Ich möchte noch einmal die herzliche Bitte aussprechen: Helfen Sie uns! Wirken Sie als der in der Sache federführende Minister auf Ihre Kollegen in den anderen Ministerien und auf die nachgeordneten Behörden ein, daß das Gesetz so praktiziert wird, wie es dieser Bundestag beschlossen hat und wie er es heute ergänzen wird!

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Böhm.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Hirsch hat soeben schon angedeutet, daß auf dem Gebiet der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes noch technische Verbesserungen und gelegentlich Anpassungen an andere Gesetze zu erwarten seien. Das wird sicher der Fall sein. Es wird aber keine Änderung sein, die die Grundlagen der jetzigen Lösung wesentlich anders gestaltet.
    Herr Kollege Hirsch hat auch schon die beiden großen Gruppen bezeichnet, bei denen wir im Ausschuß selber den Eindruck hatten, daß noch Wünsche offenbleiben. Es handelt sich um die Zeitbeamten, namentlich die vielen Bürgermeister, die den ersten Anprall der nationalsozialistischen Diffamierungskampagne zu erdulden hatten. Im ganzen Reichsgebiet wurden in fast jeder Gemeinde die Bürgermeister entfernt, alle an einem Tage. Sie wurden nicht nur entfernt, sondern auch in Verfahren verstrickt und verleumdet.
    Das Mißliche ist hier, daß die Amtszeit eines Zeitbeamten, eines Bürgermeisters wesentlich kürzer ist, als die Dauer des Dritten Reiches war. Man



    Dr. Böhm (Frankfurt)

    wußte also nicht, welche Chance ein vom Nationalsozialismus entlassener Bürgermeister gehabt hätte, später wiedergewählt zu werden und in seinem Beruf zu bleiben.
    Wir haben dieses Recht allerdings laufend verbessert. Ich könnte mir denken, daß hier die eine oder andere Korrektur noch möglich wäre.
    Schwieriger liegen die Dinge bei der anderen Gruppe, bei .den Wissenschaftlern. Sie sind aus folgendem Grunde schwierig. Die Tätigkeit in der wissenschaftlichen Forschung war immer und traditionell — und wird es bis zu einem gewissen Grade, wenn auch nicht in so hohem Maße, bleiben — teils eine Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst vollzogen wurde, und zu einem ungeheuer wichtigen Teil eine private Tätigkeit, die von privaten Forschungsinstituten und privaten Stiftungen mit und ohne öffentliche Gelder bewirkt worden ist. Hier lagen nun die Dinge so, daß schon mit Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung im Jahre 1933 viele begabte junge Wissenschaftler wegen der Rassengesetzgebung, zu einem kleineren Teil auch aus politischen Gründen, gar keine Aussicht mehr hatten, in einer öffentlichen Hochschule als Assistenten oder Privatdozenten anzukommen. Viele dieser begabten jungen Menschen sind damals noch untergebracht worden und untergetaucht in mehr oder weniger privaten Forschungsinstituten. Viele werden sich noch erinnern, daß man lange Zeit dachte: Das „Dritte Reich" wird nicht lange dauern; es wird bald eine Änderung kommen. Man dachte auf diese Weise die betreffenden jungen Forscher durchhalten lassen zu können, bis sie offiziell in der Universität Dienst tun könnten.
    So ging das aber nicht. Vielmehr hat die rassische und politische Verfolgung im Laufe der Jahre immer mehr auch in diese privaten wissenschaftlichen Institute hineingeleuchtet und eine Entlassung dieser Menschen erzwungen, die dann ins Ausland gingen. Sie haben bis dahin längere Zeit in Instituten, die man nicht eindeutig als öffentliche Institute bezeichnen kann, Dienst getan, sind aus ihrer Berufslaufbahn geworfen worden, sind jetzt wieder zurückgekommen, fristen zum Teil ein sehr dürftiges Leben und fallen nicht unter unser Gesetz.
    Es ist auch fast unmöglich, ihre Laufbahnen nachzuzeichnen, die sie gehabt hätten. Leicht ist es, sie so nachzuzeichnen, daß man einfach sagt: Nehmen wir zu ihren Gunsten an, daß sie an einer Universität angestellt worden wären, und setzen wir sie in die Laufbahnen ein, die sie dann vermutlich gehabt hätten. Das könnte man natürlich machen, das wäre aber eine glatte Fiktion. Das ist außerordentlich schwierig. Wir haben uns Mühe gegeben, aber es ist ganz ausgeschlossen, hier eine wirklich richtige, beständige Grenze zwischen dem öffentlichen Dienst und privaten Berufstätigkeiten zu finden.
    Daß natürlich alle, die an dieser Grenzscheide tätig gewesen sind, heute ein sehr lebhaftes Bedürfnis haben, nicht nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Nachteilen im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt zu werden, sondern nach
    den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, kommt ganz einfach daher, daß wir für den öffentlichen Dienst in der ausnahmsweise günstigen Lage gewesen sind, in der Form der völligen sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in die öffentlichrechtliche Ämterhierachie zu entschädigen, also wiedergutzumachen durch Einsetzung in die alten Stellen und nicht, wie es das Entschädigungsgesetz macht, wiedergutzumachen durch Vergütung der Schäden, die in der Vergangenheit entstanden sind, in Form einer Kapitalentschädigung oder einer Rente, und es dann den aus dem Beruf Geworfenen, den Anwälten z. B., zu überlassen, sich mit Hilfe dieser Geldsumme nach zehn oder fünfzehn Jahren Unterbrechung selbst wieder in das Berufsleben einzugliedern.
    Hier bei der öffentlich-rechtlichen Wiedergutmachung können wir die Geschädigten wieder einsetzen in Form einer Eingliederung in die Ämterhierarchie. Das ist natürlich, was die persönliche Sicherheit und das Berufsschicksal der Menschen anlangt, eine ganz andere Wiedergutmachung als diejenige, die wir im Bundesentschädigungsgesetz haben. Darauf beruht der Drang und der Zug nach der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Hier liegen die Dinge so, daß ich glauben möchte, es wäre am besten, wenn bei den Wissenschaftlern in einer Reihe von Fällen auf dem Wege einer extensiven Gesetzesauslegung Abhilfe geschaffen werden könnte. Ich denke an die außerordentliche Erfahrung derjenigen hochverdienten Beamten, die sich in unserem Innenministerium und im Justizministerium — namentlich in den Bundesministerien, aber auch in vielen Landesministerien — dieses Zweiges der Wiedergutmachung angenommen und ein außerordentlich feines Fingerspitzengefühl dafür entwickelt haben, ob an einem Wiedergutmachungsantrag etwas Solides ist oder ob man ihm nicht entsprechen kann. Ich spreche die Hoffnung aus, daß auf diesem Gebiete noch mit einer gewissen Dehnung des Gesetzes gearbeitet wird, zumal die meisten Fälle schon abgeschlossen sind und die anderen Fälle individuell bearbeitet werden können, so daß es keinen übermäßigen Aufwand gibt.
    Im übrigen möchte ich meiner Überzeugung Ausdruck geben, daß wir die Grenze zwischen dem öffentlichen Dienst und der gesellschaftlich-privaten Berufstätigkeit im Laufe der Zeit mit einer so großen Sorgfalt gezogen haben, daß, wenn überhaupt, nur noch Randkorrekturen und Feinheitskorrekturen nötig werden könnten. Ich würde es vorziehen, wenn die Restfälle im Wege einer etwas gedehnten Auslegung des Gesetzes erledigt werden könnten, so daß wir nicht immer wieder in die außerordentlich schwierige Lage kommen, wegen offensichtlicher Not- und Unbilligkeitsfälle an dieser schwierigen Grenze etwas zu ändern, wobei wir nie wissen können, wieviel unerwünschte Fälle — auch Fälle, die wir gar nicht entschädigen wollen — bei einer solchen Grenzveränderung mit hineinkommen. Auf diesem Gebiete haben wir, glaube ich, ein gewisses Optimum erreicht. Auch meine Parteifreunde, die Bundestagsfraktion der CDU/CSU, begrüßen dieses Verbesserungs- und Korrekturwerk, das ja, wie



    Dr. Böhm (Frankfurt)

    gesagt, keine Reform an Haupt und Gliedern war wie beim Bundesentschädigungsgesetz, wohl aber eine fein abgestimmte Anpassung des BWGÖD an die anderen Gesetze.

    (Beifall links und in der Mitte.)