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    Deutscher Bundestag 191. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1965 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Eichelbaum 9569 A Überweisung an Ausschüsse . . . . . . 9569 A Zur Tagesordnung Mertes (FDP) 9569 D Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 9570 B Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 9570 C Schneider (Hamburg) (CDU/CSU) 9571 B Junghans (SPD) . . . . . . . 9571 B Merten (SPD) . . . . . . . . 9571 D Erler (SPD) 9572 D Mischnick (FDP) . . . . . . . 9572 D Fragestunde (Drucksache IV/3612) Fragen der Abg. Reichmann und Höhmann (Hessisch Lichtenau) : Bismarck-Gedenkbriefmarke Bornemann, Staatssekretär . . . 9573 B Reichmann (FDP) 9573 C Frage des Abg. Benda: Beförderung von Einschreibbriefen . . 9574 A Frage des Abg. Dr. Effertz: Deutsche Vorleistungen auf agrarpolitischem Gebiet 9575 A Frage des Abg. Dr. Bucher: Ernennung eines deutschen Botschafters in Israel Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9575 B Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Verlegung des amerikanischen Schießplatzes in Landstuhl Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 9575 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 9575 C Frage des Abg. Fritsch: Mittel für bauliche Maßnahmen des Althausbesitzes in Bayern Dr. Ernst, Staatssekretär 9576 A Fritsch (SPD) 9576 A Fragen des Abg. Wehner: Maßnahmen zur Reiseerleichterung für zu Besuch kommende Zonenrentner Dr. Mende, Bundesminister . . . 9576 B Mattick (SPD) 9576 C Fragen des Abg. Dr. Krümmer: Ersetzung der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland" durch „Deutschland" Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9577 C Dr. Luda (CDU/CSU) 9577 D Neumann (Berlin) (SPD) 9578 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Bundesmittel für das Pfalzorchester und das Pfalztheater Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9578 C Dr. Müller-Emmert (SPD) 9578 D Dr. Zimmer (CDU/CSU) 9579 A Frage des Abg. Kreitmeyer: Hilfe für durch Hochwasser geschädigte niedersächsische Landwirte Schwarz, Bundesminister 9579 B Kreitmeyer (FDP) 9579 C Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . 9580 A Ertl (FDP) 9580 C Frage des Abg. Dr. Frey (Bonn) : Agitation gegen die Landwirtschaft im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen Schwarz, Bundesminister 9580 D Fragen des Abg. Dr. Frey (Bonn) : Lagerbestände an Butter Schwarz, Bundesminister 9580 D Dr. Frey (Bonn) (CDU/CSU) . . . 9581 A Fragen des Abg. Felder: Vorlage eines Fischseuchengesetzes Schwarz, Bundesminister 9581 D Felder (SPD) 9582 A Frage des Abg. Felder: Tollwut bei Tieren — Übertragung auf Menschen Schwarz, Bundesminister . . . . 9582 C Felder (SPD) 9582 C Fragen des Abg. Lautenschlager: Hilfe für Hochwassergeschädigte in einigen Bundesländern, besonders in Bayern Schwarz, Bundesminister 9583 A Lautenschlager (SPD) 9583 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . 9583 B Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Offenbach) : Arbeitsmedizinische Untersuchungen über chronische Bronchitis und chronisches Lungenemphysem Blank, Bundesminister . . . . . . 9584 D Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 9585 B Arendt (Wattenscheid) SPD) . . . 9585 D Frage des Abg. Fritsch: Wirtschaftliche Notlage kriegsbeschädigter Künstler Blank, Bundesminister . . . . . . 9586 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 9586 C Sammelübersicht 47 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Übersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 31. Mai 1965 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/3505) 9587 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3561 [neu]) — Erste Beratung — 9587 B Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken (Drucksache IV/3379) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3565) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3504) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache IV/3181); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3484) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Drucksache IV/3325) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3429) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Luda (CDU/CSU) 9588 A Schmücker, Bundesminister . . . 9589 D Arendt (Wattenscheid) (SPD) . . 9590 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (Abg. Schulhoff u. Gen. und Fraktion der CDU/CSU, Lange [Essen] u. Gen. und Fraktion der SPD, Opitz u. Gen. und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/2335) ; Schriftlicher Bericht des Mittelstandsausschusses (Drucksachen IV/3461, zu IV/3461) — Zweite und dritte Beratung — Schulhoff (CDU/CSU) 9591 C Lange (Essen) (SPD) 9593 C Opitz (FDP) 9594 A Schmücker, Bundesminister . . . 9594 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes (Abg. Ritzel, Dr. Dittrich, Dürr und Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3435) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Drucksache IV/3575) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 9594 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Drucksache IV/3303); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3587) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9595 A Entwurf eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend (SPD, CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3394); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 3591) — Zweite und dritte Beratung — 9595 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Abg. Dr. Müller-Hermann, Blumenfeld u. Gen.) (Drucksache IV/2966) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3563) — Zweite Beratung — . . . . 9595 C Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1965 mit dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und Australien (Drucksache IV/3519) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/3625) — Zweite und dritte Beratung — 9596 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1964 mit dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe (Drucksache IV/3087) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/3559) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . 9596 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Dr. Imle, Jacobi [Köln] u. Gen.) (Drucksache IV/3140) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache IV/3522) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9596 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksache IV/3427) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3582) — Zweite und dritte Beratung — 9596 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes (Drucksache IV/3150) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Sozialhilfe (Drucksache IV/3552) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9596 D Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Dr. Imle u. Gen.) (Drucksache IV/3142); Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache IV/3584) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 9597 B Entwurf eines Gesetzes zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt (Drucksachen IV/2725, IV/2726, IV/3110) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3509) — Zweite und dritte Beratung — Frau Kleinert (SPD) 9598 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 9598 D Dr. Dichgans (CDU/CSU) . . . . 9599 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (Abg. SchmittVockenhausen, Seibert, Gscheidle und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2214) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3624) — Zweite und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9600 A Seibert (SPD) . . . . . . . . . 9600 C Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 und zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (Drucksache IV/3251); Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache IV/3488) — Zweite und dritte Beratung — 9601 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der EWG über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Drucksache IV/3290); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3567, zu IV/3567) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9601 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 mit der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/3516) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3572, zu 3572) — Zweite und dritte Beratung — 9601 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 20. Dezember 1963 mit der Republik Tunesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/3517) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3570, zu IV/3570) — Zweite und dritte Beratung — 9601 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1964 mit der Republik Niger über die Förderung von Kapitalanlagen (Drucksache IV/3518) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3571, zu IV/3571) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9601 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 mit der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen (Drucksache IV/3298) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3569, zu IV/3569) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9602 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3250) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3573, zu IV/3573) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 9602 B Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank (Drucksache IV/3229) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/3496, zu IV/3496) — Zweite und dritte Beratung — 9602 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (Drucksache IV/3302); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 9.6 GO (Drucksache IV/3564); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache IV/3493) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9602 D Antrag betr. Rechtsstellung und soziale Sicherung der bei den Alliierten Beschäftigten (Abg. Eschmann, Dröscher, Dr. Müller-Emmert, Dr. Lohmar, Schmitt-Vockenhausen, Schwabe, Bauer [Würzburg], Börner, Frau Korspeter, Porzner, Wellmann, Schmidt [Braunschweig] und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2938) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/3501) . . . 9603 A Übersicht 30 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/3490) 9603 B Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1965 (Abg. Frau Pitz-Savelsberg, Frau Welter [Aachen], Dr. Wuermeling, Lenz [Brühl], Arndgen, Winkelheide u. Gen. und Fraktion der CDU/CSU, Kubitza u. Gen.) (Umdruck 582) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksache IV/3474) 9603 B Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Umdruck 625) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/3479) 9603 A Vorschläge der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 9 des Rats über den Europäischen Sozialfonds in der Fassung der Verordnung Nr. 47/63/EWG und für eine Zusatzverordnung des Rats über den Europäischen Sozialfonds (Drucksache IV/3041); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/3483) Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Aufstellung einer gemeinsamen Liste für die Liberalisierung der Einfuhren in die Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern (Drucksache IV/3334) ; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/3481) Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung und Ergänzung der Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Drucksache IV/ 3331); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/3607) Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats betr. die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Drucksache IV/2887) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3599) Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif ten für gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie für eine Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe (Drucksache IV/3454) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache IV/3604) Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 V Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Freimachungsgebühren für Briefe der ersten Gewichtsstufe und für Postkarten (Drucksache IV/3332) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/3539) Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur EWG gehörenden Ländern (Drucksache IV/3453) ; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/3617) Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die schrittweise Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung von mengenmäßigen Einfuhrkontingenten in der Gemeinschaft (Drucksachen IV/3499) ; Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/3618) . . . 9603 C Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache IV/3432) ; Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/3576) . . . . 9604 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Abg. Haage [München] u. Gen. und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/3477) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Abg. Ramms, Eisenmann, Dr. Löbe und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/3485) — Erste Beratung — . . 9604 B Entwurf einer Finanzgerichtsordnung (Drucksache IV/1446) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3523, zu IV/3523) — Zweite und dritte Beratung — Bauer (Würzburg) (SPD) 9604 D Jahn (SPD) . . . . . . . . . 9605 C Schlee (CDU/CSU) . . . . . . 9606 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 9606 C Seuffert (SPD) 9607 B Dr. Stecker (CDU/CSU) 9607 D Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . . 9608 A Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 9609 D Zur GO Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9610 B Dr. Barzel (CDU/CSU) 9611 B Mischnick (FDP) 9612 B Erler (SPD) 9613 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 9614 B Entwurf eines Krankenpflegegesetzes (Drucksache IV/2550) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache IV/3527) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Hubert (SPD) 9615 A Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 9615 D Frau Dr. Heuser (FDP) 9617 A Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 9617 C Ravens (SPD) . . . . . . . 9618 C Frau Haas (CDU/CSU) 9619 A Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) 9620 D Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) 9621 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) 9624 C Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 9625 D Varelmann (CDU/CSU) 9625 D Behrendt (SPD) 9626 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2564, IV/2337) : Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3533) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Aschoff (FDP) . . . . . . . 9630 B Schmücker, Bundesminister . . . . 9630 C Lange (Essen) (SPD) . . . . . . 9634 A Dr. Dörinkel (FDP) . . . . . . 9635 A Illerhaus (CDU/CSU) 9635 D Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) 9641 C Porzner (SPD) 9642 A Dr. von Haniel-Niethammer (CDU/CSU) 9642 C Brand (CDU/CSU) . . . . . . 9643 D Kurlbaum (SPD) . . . . . . . 9647 B Dr. h. c. Menne (Frankfurt) (FDP) 9648 C Dr. Reischl (SPD) 9652 C Nächste Sitzung 9655 D Anlagen 9657 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9569 191. Sitzung Bonn, den 23. Juni 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    *) Siehe Anlage 30 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 10. 7. Dr. Althammer 23. 6. Dr. Arndt 25. 6. Dr. Atzenroth 25. 6. Bading * 25. 6. Dr.-Ing. Balke 24. 6. Bazille 14. 7. Benda 24. 6. Dr. Bleiß 25. 6. Blöcker 25. 6. Frau Brauksiepe 23. 6. Dr. Burgbacher 23. 6. Corterier 23. 6. Drachsler 25. 6. Dr. Dr. h. c. Dresbach 30. 6. Eisenmann 25. 6. Eschmann 24. 6. Etzel 25. 6. Figgen 24. 6. Gedat 25. 6. Glombig 2. 7. Frau Griesinger 23. 6. Dr. h. c. Güde 23. 6. Frhr. zu Guttenberg 25. 6. Kalbitzer 23. 6. Frau Dr. Kiep-Altenloh 23. 6. Klinker * 25. 6. Knobloch 25. 6. Kriedemann * 23. 6. Krug 25. 6. Frhr. v. Kühlmann-Stumm 23. 6. Kulawig 23. 6. Leber 23. 6. Lenz (Bremerhaven) 30. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Lücker (München) * 25. 6. Maier (Mannheim) 30. 6. Frau Meermann 25. 6. Menke 25. 6. Missbach 25. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 23. 6. Rademacher 23. 6. Reichardt 25. 6. Richarts * 25. 6. Rollmann 23. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) 23. 6. Schmitt-Vockenhausen 23. 6. Dr. Starke 25. 6. Storch * 25. 6. Strauß 2. 7. Dr. Zimmermann (München) 23. 6. Zühlke 30. 6. Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Dr. Aigner 15. 7. Frau Berger-Heise 3. 7. Günther 2. 7. Neumann (Allensbach) 15. 7. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Herold für die Fraktion der SPD zu ,dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (Drucksachen IV/3302, IV/3564, IV/493) . Die Sozialdemokratische Bundestagsfraktion begrüßt die Verabschiedung dieses Gesetzes und ist dankbar, daß ,endlich eine Angleichung des Wehrsoldes an die ,gestiegenen Lebenshaltungskosten erfolgt. Die Bemühungen unserer Fraktion von 1961 und 1962 haben dadurch ihre Anerkennung gefunden und den jungen Soldaten wird endlich ein angemessener Wehrsold gewährt. Leider ist ,es uns in den Ausschußberatungen nicht gelungen, auch den 'Wehrpflichtigen zu Weihnachten einen 13. Monatswehrsold zu zahlen. Diese Absicht werden wir aber dm neuen Deutschen Bundestag wieder aufgreifen. Ferner wird es unsere Aufgabe sein, auch die Frage des Unterhaltssicherungsgesetzes in der neuen Legislaturperiode erneut zur Diskussion zu stellen, damit auch auf ,diesem Gebiete im Interesse der Soldaten das Nötige getan werden kann. Wir bitten das Bundesministerium für Verteidigung, alle Möglichkeiten zu klären, damit im Fünften Deutschen Bundestag die Novellierung dieses Gesetzes sofort erfolgen kann. Anlage 3 Umdruck 684 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung (FGO) (Drucksachen IV/1446, IV/3523, zu IV/3523). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 165 Nr. 24, 43, 45 und 46 wird gestrichen. 2. In § 172 wird folgende Nr. 1 a eingefügt: ,1 a. In § 119 Abs. i Satz 1 werden die Worte „durch eine Finanzgerichtsordnung" gestrichen.' 3. In § 172 d Buchstabe a erhält § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung 9658 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fassung: „§ 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß." 4. In § 172 e Buchstabe b erhält § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 16/64/EWG (Reis) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fassung: „§ 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß." 5. § 174 erhält folgende Fassung: „§ 174 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft; die Vorschriften über die Oberfinanzgerichte treten jedoch erst am 1. Januar 1967 in Kraft. § 165 Nr. 34, 48, 50 und 55 sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Für die Überleitung gelten folgende Vorschriften: 1. Ist die Entscheidung vor dem 1. Januar 1967 verkündet oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden hat, zugestellt oder sonst erlassen worden, so richten sich die Fristen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, die Art und die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. Der Bundesfinanzhof kann jedoch im Einverständnis mit dem Rechtsmittelführer und dem Rechtsmittelgegner eine Sache an das zuständige Oberfinanzgericht abgeben, wenn nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils das Oberfinanzgericht über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. 2. In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften eine Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, kann der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden; § 55 Abs. 3 gilt sinngemäß. 3. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes berufenen ehrenamtlichen Finanzrichter endet spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Vorschlagslisten nach § 22 c sind erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen. 4. Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats oder von einer Entscheidung des ehemaligen Obersten Finanzgerichtshofs in München abweichen, so entscheidet der Große Senat (§ 12) nur, wenn die frühere Entscheidung gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung veröffentlicht worden ist." Bonn, den 23. Juni 1965 Barzel und Fraktion Bauer (Würzburg) Erler und Fraktion Dr. Bucher Schultz und Fraktion Anlage 4 Umdruck 668 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung (FGO) (Drucksachen IV/1446, IV/ 3523, .zu IV/3523). Der Bundestag wolle beschließen: § 59 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird in folgender Fassung wiederhergestellt: „(1) Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde einschließlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision." 2. Absatz 2 wird in folgender Fassung wiederhergestellt: „ (2) Als Bevollmächtigte vor dem Bundesfinanzhof sind zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, 3. Steuerberater, 4. Notare, soweit sie mit der Sache als Urkundspersonen befaßt sind, 5. Wirtschaftsprüfer, soweit die streitige Angelegenheit mit einer von ihnen oder ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeführten betriebswirtschaftlichen Prüfung oder Beratung zusammenhängt." 3. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Vor dem Finanzgericht und dem Oberfinanzgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der mündlichen Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9659 Verhandlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß." 4. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Vor dem Finanzgericht und Oberfinanzgericht können als Bevollmächtigter oder Beistand auftreten: 1. Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Steuerberater, 2. Wirtschaftsprüfer, 3. Steuerbevollmächtigte, 4. vereidigte Buchprüfer, 5. Notare. Darüber hinaus können vor den Finanzgerichten Personen, die die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag haben, als Bevollmächtigter oder Beistand auftreten. Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107 a der Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind ausgeschlossen." Bonn, den 22. Juni 1965 Jahn Behrendt Hermsdorf Hirsch Hörmann (Freiburg) Frau Kleinert Ravens Dr. Schäfer Anlage 5 Umdruck 661 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Dr. Stecker, Seuffert, Frau Beyer (Frankfurt), Dr. Imle, Frau Funcke (Hagen) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung (FGO) (Drucksachen IV/1446, IV/3523). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 138 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist das Armenrecht bewilligt, so kann eine der in § 107 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Person zur vorläufig unentgeltlichen Wahrung der Rechte des armen Beteiligten beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch eine solche Person erforderlich erscheint." 2. In § 172 Nr. 1 erhält § 28 a des Steuerberatungsgesetzes folgende Fassung: „§ 28 a Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund von § 138 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte können beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen." Bonn, den 22. Juni 1965 Dr. Schmidt (Wuppertal) Dr. Stecker Dr. Artzinger Meis Schlick Schulhoff Stooß Dr. Dr. h. c. Toussaint Seuffert Frau Beyer (Frankfurt) Herberts Dr. Koch Regling Dr. Imle Frau Funcke (Hagen) Schmidt (Kempten) Anlage 6 Umdruck 669 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung .des von der Bundesnegierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. § i Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Wier die Krankenpflege als „Kranschwester" oder „Krankenpfleger" oder die Kinderkrankenpflege als „Kinderkrankenschwester" berufsmäßig ausüben will, bedarf dier Erlaubnis.' 2. In Artikel I Nr. 14 wird § 14 a wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,(1) Wier die Krankenpflegehilfe als „Krankenpflegehelferin" oder als „Krankenpflegeheifer" berufsmäßig ausüben will, bedarf der Erlaubnis.' b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: „ (2) Die Krankenpflegehilfe im Sinne dieses Gesetzes umfaßt ,die Grundpflege (allgemeine Körperpflege und Lagerung der Kranken, Zuteilung der Mahlzeiten, Messung von Temperatur, Puls und Atmung), alle anderen Tätigkeiten nur unter verantwortlicher Aufsicht einer Berufsschwester." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 665 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Welter (Aachen), Dr. Jungmann, Dr. Dittrich, Frau Haas 9660 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 und der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 6 erhält § 7 Nr. 1 folgende Fassung: „1. a) die Krankenpflegeschule mit einem Allgemeinkrankenhaus, das mindestens drei Fachabteilungen besitzt, oder einem psychiatrischen Krankenhaus oder einem sonstigen Fachkrankenhaus mit mindestens 150 Krankenbetten verbunden ist und diese Anstalten eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Chirurgie und der Gynäkologie oder Psychiatrie gewährleisten, b) die Kinderkrankenpflegeschule mit einem Kinderkrankenhaus oder einer von einem hauptamtlich angestellten Arzt geleiteten Kinderabteilung eines Allgemeinkrankenhauses verbunden ist und eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung gewährleistet ist." Bonn, den 22. Juni 1965 Frau Welter (Aachen) Dr. Jungmann Dr. Dittrich Frau Haas Dr. Barzel und Fraktion Anlage 8 Umdruck 683 Änderungsantrag der Abgeordneten Bauer (Wasserburg), Dr. Dittrich, Frau Haas, Varelmann und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erhält § 8 Abs. 1 Nr. 2 folgende Fassung: „2. a) eine zehnjährige Schulbildung einschließlich einer abgeschlossenen Volksschulbildung oder einer ihr gleichwertigen Schulbildung oder b) den Besitz der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 und eine dreijährige Bewährung im Beruf der Krankenpflegehelferin (des Krankenpflegehelfers) nach Erwerb dieser Erlaubnis." Bonn, den 22. Juni 1965 Bauer (Wasserburg) Dr. Dittrich Frau Haas Varelmann Dr. Dichgans Frau Dr. Kuchtner Wieninger Anlage 9 Umdruck 685 Änderungsantrag der Abgeordneten Ravens, Frau Döhring, Dr. Frede, Bartsch und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 7 erhält in § 8 Nr. 2 Buchstabe a folgende Fassung: „2. a) eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder eine der Realschulreife entsprechende Schulbildung;" Bonn, den 23. Juni 1965 Ravens Frau Döhring Dr. Frede Bartsch Beuster Börner Frau Eilers Höhmann (Hessisch Lichtenau) Lange (Essen) Frau Dr. Hubert Jürgensen Junghans Lautenschlager Porzner Frau Rudoll Schlüter Welke Wellmann Seifriz Anlage 10 Umdruck 666 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Welter (Aachen) Dr. Jungmann, Dr. Dittrich, Frau Haas und der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 18 erhält § 19 Abs. 4 folgende Fassung: „ (4) Wer sich bis zum 1. Oktober 1970 um die Zulassung zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule bewirbt und eine abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 8 zuzulassen, ohne daß es des Nachweises der zusätzlichen Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bedarf." Bonn, den 22. Juni 1965 Frau Welter (Aachen) Dr. Jungmann Dr. Dittrich Frau Haas Dr. Barzel und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9661 Anlage i i Umdruck 666 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Frau Haas und der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 18 erhält § 19 Abs. 4 folgende Fassung: „(4) Wer sich bis zum 1. Oktober 1970 um die Zulassung zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule bewirbt und eine abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 8 zuzulassen, ohne daß es des Nachweises der zusätzlichen Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bedarf." Bonn, den 22. Juni 1965 Dr. Dittrich Frau Haas Dr. Barzel und Fraktion Anlage 12 Umdruck 682 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Welter (Aachen), Dr. Jungmann zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 18 erhält § 19 Abs. 4 folgende Fassung: „ (4) Wer sich bis zum 1. Oktober 1970 um die Zulassung zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule bewirbt und eine abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 8 zugelassen werden, ohne daß es des Nachweises der zusätzlichen Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bedarf." Bonn, den 22. Juni 1965 Frau Welter (Aachen) Dr. Jungmann Anlage 13 Umdruck 688 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Heuser und Dr. Hamm (Kaiserslautern) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 18 werden in § 19 Abs. 4 die Worte „seit mindestens drei Jahren" gestrichen. Bonn, den 23. Juni 1965 Frau Dr. Heuser Dr. Hamm Kaiserslautern) Anlage 14 Umdruck 683 (3. Beratung) Änderungsantrag der Abgeordneten Bauer (Wasserburg), Dr. Dittrich, Frau Haas, Varelmann und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwufs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksachen IV/2550, IV/3527). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa erhält § 8 Abs. 1 Nr. 2 folgende Fassung: „2. a) eine zehnjährige Schulbildung einschließlich einer abgeschlossenen Volksschulbildung oder einer ihr gleichwertigen Schulbildung oder b) den Besitz der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 und eine dreijährige Bewährung im Beruf der Krankenpflegehelferin (des Krankenpflegehelfers) nach Erwerb dieser Erlaubnis." Bonn, den 22. Juni 1965 Bauer (Wasserburg) Dr. Dittrich Frau Haas Varelmann Dr. Dichgans Frau Dr. Kuchtner Wieninger Glüsing Giencke Ramminger Weinzierl Dr. von Haniel-Niethammer Ziegler Wittmann Frau Dr. Pannhoff Diebäcker Dr. Wuermeling Maucher Ruf Geiger Spies Stiller Anlage 15 Umdruck 670 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/ 3533) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 wird zwischen den Eingangsworten und der Nr. 1 folgende Nr. 01 eingefügt: „01. § 3 entfällt." 9662 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 2. In Artikel 1 Nr. 3 (§ 9 Abs. 2), Nr. 4 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), Nr. 5 (§ 12 Abs. i), Nr. 12 Buchstabe c (§ 38 Abs. 1 Nr. 7), Nr. 19 Buchstabe a (§ 58 Nr. 2, Nr. 22 (§ 63 Abs. 1 Nr. 2) entfallen die Verweisungen auf § 3, § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3. 3. In Artikel 1 Nr. 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung auf „§ 3 Abs. 4 einschließlich des dahinter stehenden Kommas gestrichen und die Verweisung auf „§ 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4" durch die Verweisung auf „§§ 18, 22 Abs. 4" ersetzt.' 4. In Artikel i Nr. 18 treten anstelle der Worte „In Nr. 3 wird" die Worte „In Nummer 3 entfällt die Verweisung auf § 3 Abs. 4 und es wird". 5. In Artikel 1 wird nach der Nummer 25 eine Nummer 26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „26. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 entfällt die Verweisung auf § 3." 6. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Dieses Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 0 sowie den Folgeänderungen von Artikel 1 Nr. 0 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 4. Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 01 sowie die Folgeänderungen von Artikel 1 Nr. 01 treten am 1. Januar 1968 in Kraft." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 16 Umdruck 673 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/ 3533) . Der Bundestag wolle beschließen: i. In Artikel 1 erhält Nummer 6 folgende Fassung: ,6. § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 § 15 gilt nicht, soweit ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise oder Höchstpreise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung zur Weiterveräußerung bis an den letzten Käufer aufzuerlegen."' 2. In Artikel 1 erhält Nummer 7 folgende Fassung: ,7. § 17 erhält folgende Fassung: „§ 17 (1) Die Kartellbehörde kann eine Preisbindung nach § 16 mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr bestimmten künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen oder neuen gleichartigen Preisbindung für bestimmte Verlagserzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Verlagsunternehmen verbieten, wenn sie feststellt, daß die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen 1. in einer durch die Verhältnisse auf den Märkten der Verlagserzeugnisse nicht gerechtfertigten Weise geeignet ist, die gebundenen Verlagserzeugnisse zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung, ihren Absatz oder ihr Angebot zu beschränken, oder 2. in sonstiger Weise mißbräuchlich gehandhabt wird. (2) Die Verlagsunternehmen sowie ihre Abnehmer sind verpflichtet, der Kartellbehörde auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen 1. den Ladenverkaufspreis bestimmter oder aller von einem Verlagsunternehmen hergestellter Verlagserzeugnisse, 2. vollständige Angaben über alle vom Verlagsunternehmer oder Händler den nachfolgenden Stufen berechneten Abgabenpreise sowie über Handelsspannen, 3. vollständige Angaben darüber, welche Abnehmer oder Abnehmergruppen von der Belieferung ausgeschlossen sind, 4. ein Muster des für die Preisbindung verwendeten Vertrages oder der die Preisbindung enthaltenden Vertragsbedingungen. Unberührt bleiben weitgehendere Befugnisse der Kartellbehörde aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere aufgrund des § 46. Vor einer Verfügung nach Absatz 1 kann die Kartellbehörde das preisbindende Unternehmen auffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen."' 3. In Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a erhält § 39 Nr. 1 folgende Fassung: „1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 5 oder § 46 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt oder entgegen § 17 Abs. 2, § 46 die geschäftlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;". Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9663 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artitikel 1 Nr. 6 und 7 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 6 und 7 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 17 Umdruck 671 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ;b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „ (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art, wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und wenn durch die Regelung 1. die Befriedigung des Bedarfs erheblich und nachhaltig verbessert wird und dieser Erfolg ohne die mit der Regelung verbundene Wettbewerbsbeschränkung nicht zu erreichen ist oder 2. wettbewerbsfördernde Bedingungen gegenüber Großunternehmen geschaffen werden und der Marktanteil eines dieser Großunternehmen bezüglich der dem Vertrag oder Beschluß unterliegenden Waren oder gewerblichen Leistungen erheblich größer ist, als der Marktanteil der am Vertrag oder Beschluß beteiligten Unternehmen. (3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen verwirklichen, so darf die Erlaubnis beim Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 nur erteilt werden, wenn 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1. der Rationalisierungserfolg auf andere Weise nicht erreicht werden kann und das Interesse' der Allgemeinheit an ihm gegenüber der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung wesentlich überwiegt, insbesondere wenn er zu einem erheblichen Preisvorteil für die Abnehmer führt, oder 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Preis-abreden oder die gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen zur Erreichung des Rationalisierungserfolges oder der wettbewerbsfördernden Bedingungen erforderlich sind." ' 2. Hinter Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt: „Artikel 1 a Verträge und Beschlüsse gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kartellbehörde eine Erlaubnis aufgrund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seiner bisherigen Fassung erteilt worden ist, bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Zeitraum wirksam, für den die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erteilt worden war. Die Erlaubnis kann gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung dieses Gesetzes vorliegen. Eine solche Verlängerung ist spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für eine solche Erlaubnis zu beantragen, die ohne Befristung gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erteilt worden ist; wird der Antrag innerhalb dieses Zeitraumes nicht gestellt oder die Verlängerung nicht bewilligt, so wird der Vertrag oder Beschluß mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 18 Umdruck 672 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/ 3533) .. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 erhält § 5 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge 9664 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 durch Spezialisierung zum Gegenstand haben, wenn am Vertrag oder Beschluß Unternehmen beteiligt sind, die insgesamt an den der Spezialisierung unterworfenen Waren oder gewerblichen Leistungen keinen größeren Marktanteil als 20 vom Hundert besitzen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Vertrag oder Beschluß die Spezialisierung in Verbindung mit Abreden der in § 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten Art verwirklichen soll und die Rationalisierungsabreden gemäß § 5 Abs. 2 oder die gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen oder die Preisabreden gemäß § 5 Abs. 3 sich auf die der Spezialisierung unterworfenen Waren oder gewerblichen Leistungen beschränken." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 19 Umdruck 692 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Aschoff, Dr. Imle und Dr. Dörinkel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2564, IV/2337, IV/3533). In Artikel 1 Nr. 6 wird Buchstabe b wie folgt geändert: In Absatz 6 erhält der erste Halbsatz des Satzes 2 folgende Fassung: „Die Einsicht in das Preisbindungsregister ist jedem gestattet, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht;". Bonn, den 23. Juni 1965 Dr. Aschoff Dr. Imle Dr. Dörinkel Anlage 20 Umdruck 674 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/ 3533). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält Nummer 8 folgende Fassung: ,8. § 18 erhält folgende Fassung: „§ 18 Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Vertragsbeteiligten 1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken oder 2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder 3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder 4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen und dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dieses Vertragsbeteiligten oder Dritter unbillig einschränken oder soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 21 Umdruck 687 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. von Haniel-Niethammer und Genossen zur zweiten Beratung ides Entwurfs Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: ,8. § 18 erhält folgende Fassung: „§ 18 (1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Bindung verbieten, soweit sie einen Vertragsbeteiligten 1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken, oder 2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder 3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9665 4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen, und dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit dieses Vertragsbeteiligten oder anderer Unternehmen unbillig einzuschränken und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wett Bewerb ,auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird. (2) Als unbillig im Sinne ,des Absatzes 1 ist auch eine solche Einschränkung anzusehen, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht." Bonn. den 23. Juni 1965 Dr. von Haniel-Niethammer Bauer (Wasserburg) Dr. Eckhardt Frau Geisendörfer Frau Haas Krug Frau Dr. Kuchtner Memmel Dr. Ramminger Schlee Weinzierl Wieninger Dr. Winter Wittmann Ziegler Anlage 22 Umdruck 691 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Imle, Dr. Dörinkel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2564, IV/2337, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 8 wird gestrichen. 2. In Nr. 10 erhält § 23 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist der Kartellbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluß für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil von 20 vom Hundert oder mehr erreichen oder ein beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil dieser Höhe bereits ohne den Zusammenschluß hat." Bonn, den 23. Juni 1965 Dr. Imle Dr. Dörinkel Anlage 23 Umdruck 675 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/ 3533). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 erhält Nummer 9 folgende Fassung: ,9. § 22 erhält folgende Fassung: „§ 22 (1) Soweit ein Unternehmen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder soweit es in der Lage ist, die Gestaltung des Angebots, der Nachfrage oder der Preise auf diesem Markt wesentlich zu beeinflussen, ist es marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes. Ein wesentlicher Wettbewerb im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn der Wettbewerb weder in Preis- noch in Qualitätsunterschieden in Erscheinung tritt. (2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen allgemein oder auf bestimmten Märkten ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Ein Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes gilt als ein Unternehmen. (3) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nicht ihre Marktstellung mißbräuchlich ausnutzen. Sie dürfen insbesondere nicht 1. beim Fordern oder Anbieten von Preisen oder bei der Gestaltung von Geschäftsbedingungen ihre Marktstellung mißbräuchlich ausnutzen oder 2. durch mißbräuchliche Ausnutzung ihrer Marktstellung den Abschluß von Verträgen über Waren oder gewerbliche Leistungen davon abhängig machen, daß der Vertragspartner sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder Leistungen abnimmt oder 3. nur vorübergehend oder nur örtlich eine Preissenkung mit dem Ziele durchführen, noch vorhandene Wettbewerber auszuschalten oder neue Wettbewerber an dem Eintritt auf den Markt zu hindern oder 4. Dritte in der Freiheit der Verwendung, insbesondere der Weitergabe von gelieferten Waren, anderen Waren oder gewerblichen Leistungen beschränken oder 5. Dritte darin beschränken, von anderen Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen zu beziehen oder 9666 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 6. Dritte mittelbar oder unmittelbar weder unbillig behindern noch ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln oder 7. in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten Weise das Angebot von Waren oder gewerblichen Leistungen einschränken oder die technische Entwicklung hindern, es sei denn, daß hierfür ein berechtigter Grund gegeben ist, der die Einschränkung nicht als eine mißbräuchliche Ausnutzung der Marktstellung erscheinen läßt. (4) Die Kartellbehörde kann unbeschadet der Festsetzung von Geldbußen in den Fällen des Absatzes 3 den marktbeherrschenden Unternehmen das mißbräuchliche Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären. Die Kartellbehörde kann ferner Verträge der marktbeherrschenden Unternehmen mit ihren Handelsvertretern, Handelsagenten und Kommissionären, die den Tatbestand des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 4 bis 6 erfüllen, für unwirksam erklären, wenn diese Verträge den Zugang Dritter auf den Markt, auf den sich diese Verträge beziehen, ausschließen oder unbillig erschweren oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Handelsvertreter, Handelsagenten und Kommissionäre unbillig einschränken; unberührt bleibt die Anwendung der übrigen Vorschriften des Absatzes 3 auf diese Verträge. Verstößt nur ein Teil des Vertrages gegen Absatz 3, so gilt § 19 entsprechend. (5) Ist das marktbeherrschende Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ein Konzern gemäß § 15 des Aktiengesetzes, so steht der Kartellbehörde die Befugnis nach Absatz 4 gegenüber jedem Konzernunternehmen zu."' 2. In Artikel 1 wird hinter Nummer 9 folgende Nummer 9 a eingefügt: ,9 a. Hinter § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: „§ 22 a (1) Die Kartellbehörde kann auch Großunternehmen, die nicht marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes sind und die unter Einsatz ihrer wirtschaftlichen oder finanziellen Macht einen Tatbestand des § 22 Abs. 3 verwirklichen, das mißbräuchliche Verhalten untersagen und Verträge für unwirksam erklären. Bei Anwendung des Satzes 1 ist an Stelle der in § 22 Abs. 3 bezeichneten Marktstellung auf die wirtschaftliche oder finanzielle Macht des Großunternehmens abzustellen. (2) Großunternehmen im Sinne von Absatz 1 sind Unternehmen 1. mit in der Regel mindestens zehntausend Arbeitnehmern oder 2. mit einem Jahresumsatz von mindestens fünfhundert Millionen Deutsche Mark oder 3. mit einer Bilanzsumme von mindestens einer Milliarde Deutsche Mark. (3) Ein Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes gilt als ein Unternehmen."' 3. In Artikel i wird hinter Nummer 11 folgende Nummer 11 a eingefügt: ,11 a. In § 26 Abs. 2 entfallen die Eingangsworte „Marktbeherrschende Unternehmen" und das dahinter stehende Komma.' 4. Artikel 1 Nr. 12 wird wie folgt geändert: a) In den Buchstaben a und b werden in der geänderten Verweisung jeweils hinter den Worten „ ... , § 22 Abs. 4" die Worte „ , § 22 a Abs. 1" eingefügt. b) Hinter Buchstabe c wird folgender Buchstabe cc eingefügt: ,cc) In Absatz 1 erhält Nummer 8 folgenden Wortlaut: „8. vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 22 Abs. 3 Satz 2, des § 25 oder 26 zuwiderhandelt;"' 5. In Artikel 1 Nr. 18, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 22 werden jeweils in der geänderten oder neuen Verweisung hinter den Worten „ ... , § 22 Abs. 4" die Worte „ ... , § 22 a Abs. 1" eingefügt. Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 24 Umdruck 676 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 10 wird § 23 Abs. 2 wie folgt geändert: 1. Die Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art am anderen Unternehmen, sofern diese Anteilsrechte allein oder zusammen mit anderen, dem Unternehmen selbst oder einem Konzernunternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes bereits zustehenden Anteilsrechten einen beherrschenden Einfluß auf das andere Unternehmen oder ausreichende Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9667 Stimmrechte gewähren, um eine Satzungsänderung bei dem anderen Unternehmen zu verhindern;". 2. Hinter der Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt: „6. Abschluß von Gewinngemeinschafts- oder Gewinnabführungsverträgen mit anderen Unternehmen; 7. jedes Rechtsgeschäft, aufgrund dessen ein Unternehmen in seiner Geschäftsführung ganz oder teilweise dem Willen eines oder mehrerer anderer Unternehmen unterworfen wird oder in sonstiger Weise seine wirtschaftliche Selbständigkeit ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen oder eine gemeinsame Unternehmensleitung verliert; 8. jedes Rechtsgeschäft, aufgrund dessen Mitglieder der Geschäftsführung eines Unternehmens Mitglieder der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens werden müssen oder aufgrund dessen den Mitgliedern der Geschäftsführung eines Unternehmens ein Benennungsrecht hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsführung eines anderen Unternehmens zusteht; Mitglieder der Geschäftsführung im Sinne dieser Vorschrift sind Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und leitende Angestellte im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 25 Umdruck 690 Änderungsantrag der Abgeordneten Stein, Dr. Dichgans zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/ 2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 Ziffer 10: In § 23 werden gestrichen: a) in Absatz 1 die Nr. 2 und der letzte Satz, b) die Absätze 3, 4 und 5. Bonn, den 23. Juni 1965 Stein Dr. Dichgans Anlage 26 Umdruck 677 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 werden hinter Nummer 11 folgende Nummern 11 a und 11 b eingefügt: ,11 a. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen auf andere Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen weder wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Druck noch Zwang ausüben, um sie zu veranlassen, 1. einen Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2 bis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103 abzuschließen, zu fassen oder beizutreten oder ihre Preise im Sinne des § 16 zu binden oder mit einem dritten Unternehmen einen Vertrag im Sinne des § 16 abzuschließen oder 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23 zusammenzuschließen oder 3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten." 11 b. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen im Sinne der § 1 bis 8, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103 und Unternehmen, die Preise nach §§ 16, 100 Abs. 3 oder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen hinsichtlich der Waren oder gewerblichen Leistungen, die der Marktbeherrschung, dem Kartellvertrag oder der Preisbindung unterliegen, Dritte unmittelbar oder mittelbar weder unbillig behindern noch ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln." ' Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 27 Umdruck 678 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/ 3533). Der Bundestag wolle beschließen: In Art. 1 werden hinter der Nummer 15 folgende Nummern 15 a und 15 b eingefügt: 9668 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 ,15a. Hinter § 48 wird folgender § 48 a eingefügt: „§ 48 a Auf der Grundlage des vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft gemäß § 6 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9) erstatteten Berichts hat das Bundeskartellamt die Konzentration in der Wirtschaft ständig zu beobachten und erforderlichenfalls Einzeluntersuchungen anzustellen. Für den Umfang der Beobachtungen und Untersuchungen gilt § i Abs. 2 und 3 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft entsprechend. Zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 stehen dem Bundeskartellamt außer seinen Befugnissen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Befugnisse nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft zu." 15 b. § 50 Abs. i erhält folgende Fassung: „(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet einschließlich der Ergebnisse seiner Beobachtungen und Untersuchungen gemäß § 48 a, insbesondere soweit es sich um Veränderungen gegenüber dem Bericht des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft handelt. In dem Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzunehmen. Das Bundeskartellamt veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze."' Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 28 Umdruck 679 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel i wird hinter Nummer 24 folgende Nummer 24 a eingefügt: ,24 a. Im Vierten Teil des Gesetzes erhält der Zweite Abschnitt folgende Fassung: „Zweiter Abschnitt Bußgeldsachen § 81 Die Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38 bis 41 von der Kartellbehörde festgesetzt. Vor der Festsetzung hat die Kartellbehörde mit dem Betroffenen eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern es sich um Verstöße gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 9 an Verbindung mit den Vorschriften über die marktbeherrschenden Unternehmen handelt. § 82 (i) Über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat; das gleiche gilt für die richterlichen Entscheidungen auf Grund des § 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die in § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Beschwerde ist nicht zulässig. (2) Die mündliche Verhandlung findet außer in den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch in den Fällen des § 81 Satz 2 statt. Bei jeder mündlichen Verhandlung ist die Anwesenheit eines Vertreters der Kartellbehörde notwendig. Die Öffentlichkeit kann für den Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden, in dem Gegenstände behandelt werden, an deren Geheimhaltung (ein Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse hat. § 83 Über (die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, leitet nach Eingang der Beschwerdebegründung, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf der lin § 56 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Frist unverzüglich die Akten dem Bundesgerichtshof zu. § 84 (1) Der Vertretene, der nach § 42 neben dem Betroffenen für Geldbußen und Kosten haftet, ist Verfahrensbeteiligter mit denselben Rechten w le der Betroffene. Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise, einschließlich der Vereinigungen zur Vertretung von Verbraucheninteressen, ist im Verfahren in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Im gerichtlichen Verfahren hat auch die Kartellbehörde die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. (3) Die gerichtlichen Entscheidungen sind den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9669 § 85 Soweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert oder aufgehoben werden kann, entscheidet die Kartellbehörde, die den Bußgeldbescheid 'erlassen hat. Hat eine gerichtliche Nachprüfung stattgefunden, so 'entscheidet das gemäß § 82 zuständige Oberlandesgericht. § 86 (1) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamtes wird nach den Vorschriften des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) vom Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde durchgeführt. (2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf Antrag der Kartellbehörde durch das gemäß § 82 zuständige Oberlandesgericht angeordnet. § 87 Für die gerichtliche Überprüfung gemäß § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das in § 82 bezeichnete Oberlandesgericht zuständig. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof."' 2. In Artikel 1 werden hinter Nummer 25 folgende Nummern 26 bis 28 eingefügt: ,26. In den §§ 92, 93 Abs. 1 sind jeweils an Stelle der Worte „§ 81 Abs. 1" .die Worte „§ 82 Abs. 1, § 85 Satz 2, § 86 Abs. 2 und § 86 a Satz 1" einzufügen. 27. In § 95 Abs. 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz wie folgt geändert: „(§§ 83, 86 a Satz 2)". 28. In § 97 entfallen die Worte „auf Antrag".' Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 29 Umdruck 680 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle 'beschließen: Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a eingefügt: „Artikel 3 a Verträge und Beschlüsse gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die fristgemäß der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der Kartellbehörde gestellt worden ist, werden mit Ablauf des 31. Dezember 1967 unwirksam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden ist." Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 30 Umdruck 681 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksachen IV/2337, IV/2564, IV/3533). Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundeswirtschaftsminister wird aufgefordert, im Rahmen seines allgemeinen Weisungsrechtes gegenüber dem Bundeskartellamt dieses zu veranlassen, in seinen Jahresberichten gemäß § 50 GWB nicht nur über abgeschlossene Verfahren zu berichten, sondern auch über den Stand solcher Verfahren, die länger als ein Jahr in der Beschluß- oder Einspruchsabteilung anhängig sind, einschließlich der Gründe für die lange Verfahrensdauer. Bonn, den 23. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 31 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 23. Juni 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ertl (Drucksache IV/3525, Frage IV) : Befürchtet die Bundesregierung nicht, daß bei dem von der EWG-Kommission beabsichtigten Vergleich staatlicher Beihilfen Nachteile für die deutsche Landwirtschaft durch eine Einbeziehung der Dieselbeihilfen in den Grünen Plan entstehen? Es ist für den Beihilfenvergleich ohne Bedeutung, ob die in Frage stehende Begünstigung, die der deutschen Landwirtschaft gegenüber anderen deutschen Wirtschaftszweigen gewährt wird, im Grünen Plan oder an anderer Stelle des Bundeshaushalts ausgewiesen wird. Sollte die Kommission diese Steuerbegünstigung als Beihilfe anrechnen, so würde die Bundesregierung hiergegen Einspruch erheben. Anlage 32 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 18. Juni 1965 auf die Zusatzfragen zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Ehnes *). *) Siehe 186, Sitzung Seite 9338 Bff. 9670 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 Zusatzfrage 1: Warum galt bis zum 4. November 1964 gegenüber Jugoslawien noch die frühere Mindestpreisregelung, obwohl nach den Bestimmungen des Runderlasses zum Außenwirtschaftsgesetz Nr. 40/64 mit den Anlagen die 5. Zusatzvereinbarung über den Warenverkehr vom 1. Juli 1964 bis zum 30. Juni 1965 Gültigkeit hat? Zusatzfrage 2: Wo sind dann die zur Zeit gültigen Bestimmungen, welche die Hopfeneinfuhr aus Jugoslawien regeln, aufgeführt und wie lauten sie, nachdem sie im Handelsvertrag nicht offen gekennzeichnet sind? Beziehen Sie sich auch hier auf die Ausführungen, die Sie soeben gemacht haben? Antworten zu 1 und 2: Nach Artikel 8 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderalistischen Republik Jugoslawien geschlossenen Protokolls vom 16. Juli 1964 tritt dieses in Kraft, wenn die Regierung der Bundesrepublik und die Regierung der Republik Jugoslawien ihre Zustimmung erteilt und diese Zustimmung gegenseitig mitgeteilt haben. Diese Zustimmung kam erst im Herbst 1964 zustande. Die Neuregelung über die mengenmäßige Begrenzung für Hopfen ist daher mit der am 31. Oktober 1964 erfolgten Veröffentlichung der Vereinbarungen in Kraft getreten. Sie basiert ferner auf einer nichtveröffentlichten vertraulichen Vereinbarung zur 5. Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1964. In dieser vertraulichen Vereinbarung verpflichtet sich die jugoslawische Regierung u. a. „dafür Sorge zu tragen, daß sich die Einfuhr von Hopfen in die Bundesrepublik nach der vereinbarten Mengenbegrenzung (700 t) richtet". Zusatzfrage 3: Welche Kontrollmaßnahmen wurden getroffen, um festzustellen, in welchem Umfang der eingeführte Hopfen für den Absatz in der Bundesrepublik und in welchem Umfang er zu Transitzwecken bestimmt ist? Antwort zu 3: Nach den Bestimmungen der geltenden Außenwirtschaftsverordnung hat der Einführer zugleich mit der Einfuhrerklärung die Einfuhrkontrollmeldung bei der Zollstelle vorzulegen. Die Zollstelle hat die Einfuhrkontrollmeldung täglich an die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft zu senden. Aus den Einfuhrkontrollmeldungen ergibt sich die Einfuhrmenge, die zum Absatz und Verbrauch in der Bundesrepublik bestimmt ist. Der Umfang des für Transitzwecke bestimmten Hopfens wird von den Zollstellen nicht festgestellt. Diese sorgen jedoch allgemein dafür, daß Transitware nicht in das Bundesgebiet gelangt. Zusatzfrage 4: Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Hopfenimporte in den letzten 10 Jahren um mehr als das 20fache gestiegen sind, dagegen der Export deutschen Hopfens anteilmäßig laufend zurückgeht? Wäre es möglich, eine genaue Aufstellung über den Import und den Export des Hopfens in den letzten 10 Jahren zu erhalten? Antwort zu 4: Anliegend erhalten Sie Aufstellungen über den Außenhandel mit Hopfen seit 1950 sowie über den Export von Hopfenextrakt seit 1958. Ich darf besonders darauf hinweisen, daß die Ausfuhr von Hopfen im allgemeinen steigende Tendenz aufweist und in den Monaten Oktober 1964 bis März 1965 mit 121 250 Ztr. um rd. 26 000 Ztr. höher liegt, als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ich darf auch bemerken, daß der Eigenbedarf an Hopfen in der Bundesrepublik gegenüber allen Biererzeugerländern der Welt weitaus am stärksten angestiegen ist, und die gesamten Ernten der letzten Jahre zu guten Preisen abgesetzt wurden. Es standen daher nur die den Eigenbedarf der deutschen Brauereien übersteigenden Mengen für den Export zur Verfügung. Anlage 33 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 18. Juni 1965 auf die Zusatzfragen des Abgeordneten Weinzierl zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Ehnes*). Zusatzfrage 1: Mit welcher Begründung wird in der Hopfenbilanz mit Jugoslawien die Einfuhr für Eigenveredelung nicht in das Kontingent mit eingerechnet, obwohl diese Mengen von vornherein doch schon den inländischen Hopfenmarkt belasten? Antwort: Auf Einfuhrkontingente werden generell nur Erzeugnisse angerechnet, die zum Verbrauch in der Bundesrepublik bestimmt sind und für den freien Verkehr im Bundesgebiet zollamtlich abgefertigt werden. Zusatzfrage 2: Ist es bekannt, daß etwa 1 Mill. hl Bier exportiert und dafür 4 000 Ztr. Hopfen benötigt werden? Antwort: Da die Hopfengabe für 1 hl Exportbier im Durchschnitt ca. 200 g betragen dürfte, treffen die von Ihnen genannten Ziffern zu. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 18. Juni 1965 auf die Zusatzfragen des Abgeordneten Adorno zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Ehnes **). *) Siehe 186. Sitzung Seite 9338 D **) Siehe 186. Sitzung Seite 9339 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 9671 Zusatzfrage: Wird für die Jahresproduktion von 1 Mill. hl Bier zum Export ausschließlich jugoslawischer Hopfen aus der Eigenveredelungseinfuhr verwendet oder in Anwendung gebracht? Antwort: Mengenmäßig werden tatsächlich bei einer Hopfengabe von 200 g/hl 4000 Ztr. Hopfen für 1 Mill. hl Bier benötigt. Da aber keine Unterlagen darüber vorhanden sind, in welcher Menge jugoslawischer Hopfen, der im Rahmen der Eigenveredelung eingeführt wird, zur Herstellung von Exportbier, Hopfenextrakt und zum Mischen und Schwefeln verwendet worden ist, kann nicht gesagt werden, in welcher Menge dieser Hopfen für die Herstellung von Exportbier verwendet wird. Vom Jahre 1958 an wird in steigendem Maße Hopfenextrakt exportiert. Die Ausfuhr hat sich wie folgt entwickelt: Ausfuhr von Hopfenextrakt (Nr. des Stat. Warenverzeichnisses 1303.30) Jahre insges. Eigenveredelung Lohnveredelung in Ztr. insges. in Ztr. insges. in Ztr. 1958 1 230 — 84 1959 2 696 184 372 1960 1 820 98 72 1961 2 896 236 478 1962 6 414 502 3 972 1963 4 278 1 260 1 142 1964 7 372 2 172 2 798 Zur Herstellung von einem Kilo Extrakt werden ca. 2,5 kg Naturhopfen benötigt. Bezug: Ihre Zusatzfrage 1 und 2 zu Ihrer mündlichen Anfrage — Drucksache IV/3424 — Frage IX/4. Zusatzfrage 1: Was hat die Bundesregierung bei Erlaß der Verordnung vom 28. Juni 1962 über die Mindestpreisregelung mit Jugoslawien veranlaßt, sich über die schon damals gültigen GATT-Bestimmungen hinwegzusetzen? Antwort: Seit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu Jugoslawien im Jahre 1957 bis Anfang des Jahres 1963 haben keine Wirtschaftsverhandlungen mit Jugoslawien stattgefunden. Mit Rücksicht auf die bedrohliche Hopfenmarktlage in der Bundesrepublik im Jahre 1961/62 hat die Bundesregierung im Interesse der deutschen Hopfenpflanzer kurzfristig und einseitig eine Mindestpreisregelung gegenüber Jugoslawien eingeführt. Diese Maßnahme sah die Möglichkeit vor, die Einfuhr von Hopfen aus Jugoslawien zu sperren, wenn der deutsche Erzeugerpreis unter DM 400,— je Ztr. sinkt. Zusatzfrage 2: Welches sind die Gründe für die Annahme, daß der Wegfall der DM 400,— Klausel nach der Verordnung vom 28. Juni 1962 heute nicht mehr zu Preiseinbrüchen führen wird? Antwort: Es hat sich erwiesen, daß durch die Bindung von ca. 80 % der Ernte auf Grund langfristiger Verträge mit dem Handel, den Brauereien und ausländischen Exporteuren eine Stabilisierung der Preise eingetreten ist. Die neue Regelung dürfte gegenüber der Mindestpreisregelung für die deutsche Hopfenwirtschaft vorteilhafter sein, da durch sie die Hopfeneinfuhr aus Jugoslawien mengenmäßig begrenzt wird, während die Mindestpreisregelung mengenmäßig unbeschränkte Einfuhren zuläßt, solange der deutsche Hopfenpreis nicht unter DM 400,—/Ztr. liegt. Anlage 35 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 18. Juni 1965 auf die Zusatzfragen des Abgeordneten Maucher zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Ehnes *). Zusatzfrage: Ist festgestellt worden, ob deutscherseits alle interessierten Wirtschaftskreise eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr der Möglichkeit einer Sperre bei Unterschreitung eines Erzeugermindestpreises vorziehen? Antwort: Die Verhandlungen mit Jugoslawien sind im Frühjahr 1963 erstmals seit 1957 wieder aufgenommen worden. Sie zogen sich bis zum Juli 1964 hin. In dieser Zeit ist die beabsichtigte Regelung der Hopfeneinfuhr aus Jugoslawien meines Wissens den beteiligten Wirtschaftskreisen bekanntgeworden, ohne daß von einer Seite Einspruch erhoben worden ist. Tatsächlich hat auch die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung die Vorteile, daß alle Beteiligten mit einer übersehbaren Menge rechnen können, und der gewünschte Abschluß von langfristigen Verträgen gefördert wird, der durch die bisherige Mindestpreisregelung stark behindert worden war. Bei der derzeitigen Marktlage wäre eine solche Mindestpreisregelung auch wirkungslos. Jugoslawien könnte nach dieser Regelung gegenwärtig statt 14 000 Ztr. eine unbegrenzte Menge an Hopfen einführen. Eine Mindestpreisregelung könnte im übrigen nur dann erneut getroffen werden, wenn zuvor die Genehmigungspflicht für die *) Siehe 186. Sitzung Seite 9341 A 9672 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. Juni 1965 Einfuhr von Hopfen durch eine neue Rechtsverordnung ,eingeführt würde. Das würde die Entliberalisierung der Hopfeneinfuhr bedeuten, der die parlamentarischen Gremien wahrscheinlich nicht zustimmen würden. Schließlich würde eine Einfuhrsperre gegenüber Jugoslawien auch zur Folge haben, daß dieses Land seinen Hopfen in andere Länder liefern würde, denen gegenüber die Bundesrepublik Exportinteressen hat.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Albrecht Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin leider gezwungen, auf einen Fehler aufmerksam zu machen, der durch falschen Druck in den von mir vorgelegten Bericht hineingekommen ist und der klargestellt werden muß, weil er eine materielle Änderung bedeuten würde. Ich darf Sie 'bitten, sich in der Drucksache IV/3533 auf Seite 9 die Fassung des § 18 anzusehen. Unter Nummer 4 heißt es: „verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen ..." Der dann folgende Halbsatz „und dadurch für andere Unternehmen ..." sowie der letzte Satz dieser Nummer 4 gehören vorgerückt, weil das zwei Voraussetzungen sind, die für die Nummern 1 'bis 4 'und nicht nur für die Nummer 4 gelten. Darauf wollte ich ausdrücklich aufmerksam machen.


Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Können Sie den neuen Wortlaut schriftlich vorlegen?

(Abg. Dr. Aschoff: Ich bringe Ihnen die Formulierung!)

Ich eröffne die zweite Beratung. Das Wort hat der Herr Bundeswirtschaftsminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Kurt Schmücker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Bemühen, zu einer möglichst raschen Verabschiedung dieses Gesetzes beizutragen, möchte ich zu Beginn der zweiten Lesung einige grundsätzliche Ausführungen machen. Ich habe das mit den Experten der Fraktionen abgestimmt, Herr Präsident.
    Die Vielzahl der gestellten Anträge kann wohl am besten im Gesamtzusammenhang gesehen und behandelt werden. Auf jeden Fall betrachte ich meinen Diskussionsbeitrag als ein Mittel zur Beschleunigung der Beratung.
    Mein zweites Wort zur zweiten und dritten Lesung der Kartellnovelle soll ein Dank an die Mitglieder der beteiligten Ausschüsse sein. Ich freue mich, daß es infolge der zügigen Behandlung in den Ausschüssen möglich geworden ist, heute die Gesetzentwürfe zu verabschieden, und mein Optimismus wird auch nicht dadurch getrübt, daß eine Vielzahl von Änderungsanträgen, die aus den Ausschußberatungen bekannt sind, vorgelegt wird. Ich hoffe, daß es mir gelingen wird, meine Freunde davon zu überzeugen, daß es zweckmäßig ist, die Anträge zu den §§ 16, 18 und 23 zurückzuziehen.
    Zu den Anträgen der sozialdemokratischen Fraktion werde ich in wesentlichen Punkten Stellung nehmen. Ich bitte, diese Anträge abzulehnen und bei den Beschlüssen des Ausschusses zu bleiben.
    Ich weiß, wie viele Debatten es innerhalb und außerhalb dieses Hauses gegeben hat und wie viele Gespräche notwendig waren, um die mißverständlichen Auslegungen zu beseitigen. Herr Dr. Aschoff hat einen so instruktiven Bericht geliefert, daß ich hoffe, daß nunmehr alle oder doch fast alle Zweifel behoben sind.
    Die Novelle wird von zwei Gedanken beherrscht. Sie ist formuliert aus der Erkenntnis, daß das Wettbewerbsprinzip der Sozialen Marktwirtschaft heute so richtig ist wie am ersten Tage seiner Durchsetzung.
    Anderthalb Jahrzehnte Sozialer Marktwirtschaft haben gezeigt, daß der Wettbewerb, und zwar der faire Wettbewerb, das beste Mittel ist, die Unternehmen immer wieder zur Höchstleistung anzuspornen.
    Die Leistungskraft der Wirtschaft ist auch für den Verbraucher die beste Garantie für ein sicheres und billiges sowie ein vielfältiges, qualitativ gutes Angebot.
    Zweitens aber muß die Wirtschaftsgesetzgebung nicht nur die Dynamik der Wirtschaft bedenken, sondern sich auch der aus dieser Dynamik ergebenden Entwicklung anpassen. Der Wettbewerb erzwingt stets neue Formen der Produktion und Verteilung, und er spielt sich immer in neuen Arten und neuen Formen ab. Eine Kooperation, die noch vor einigen Jahren als Einschränkung des Wettbewerbs verdächtigt werden konnte, ist heute in vielen Fällen ein Mittel zur Verstärkung des Wettbewerbs. Das Ausmaß der Märkte hat sich verändert, der Bewegungsraum der Unternehmen hat sich gewandelt.



    Bundesminister Schmücker
    Darum möchte ich mit Nachdruck betonen, daß die Teile der Novelle, die der Kooperation einen größeren Spielraum geben, nicht als Nachgeben gegenüber wettbewerbsunlustigen Kreisen gewertet werden dürfen. Die Kooperation, die dieses Gesetz fördert, dient dem lauteren Wettbewerb.
    Bevor ich zu den einzelnen Bestimmungen einige Worte sage, lassen Sie mich einige Ausführungen zu der Bedeutung des Kartellberichts machen, den die Bundesregierung 1962 auf Beschluß dieses Hohen Hauses erstattete und in dem sie ihre Vorstellungen zu den notwendigen Änderungen des Kartellgesetzes andeutete.
    Die Diskussion dieses Berichtes in den Wirtschafts- und Mittelstandsausschüssen gab der Regierung wertvolle Hinweise, auch Hinweise auf die wahrscheinliche Haltung der Ausschüsse zu den förmlichen Novellierungsvorschlägen. Sie warf aber auch etliche Probleme auf, so die Frage der Funktionsabgrenzung zwischen Parlament und Regierung.
    Es liegt nahe, daß sich die Regierung auf Grund der Beratung eines vorbereitenden Berichts in den Ausschüssen gedrängt fühlt, die Beratungsergebnisse in ihrem folgenden Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Demgegenüber bleiben die Ausschüsse natürlich ihrerseits darin frei, ihre Meinung, die sich ja auf sich wandelnde Mehrheitsentscheidungen stützt, jederzeit zu ändern. Hier liegen Schwierigkeiten, die nach meiner Auffassung nicht außer acht gelassen werden dürfen.
    Vielleicht gestatten Sie mir, eine Schlußfolgerung aus diesem Verfahren zu ziehen: Es ist sicherlich sehr nützlich, vor der Einbringung von schwierigen Gesetzesvorlagen Grundsatzdebatten zwischen der Regierung und den beteiligten Ausschüssen zu halten. Es bleibt aber ebenso selbstverständlich, daß keiner der Beteiligten zu Festlegungen gezwungen werden kann. Andererseits sollten die kontrovers gebliebenen Standpunkte nicht zeitverschwenderisch weiter diskutiert, sondern eben als grundsätzliche Meinungen respektiert werden.
    So sehe ich auch die Anträge der SPD von heute als Anträge, die aus einer grundsätzlich anderen Auffassung kommen. Ich respektiere sie, aber ich schlage Ihnen vor, sie abzulehnen, weil sie nach meiner Meinung in den Gesamtzusammenhang des Gesetzes, so wie ich ihn sehe, nicht passen.
    Die materielle Bedeutung der Novelle liegt vor allen Dingen bei den Erleichterungen, die für Normen-, Typen- und Spezialisierungskartelle vorgesehen sind, zum anderen bei der Ausgestaltung der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen.
    Bei den Spezialisierungskartellen ist der Wirtschaftsausschuß, wie schon im Bericht seines Vorsitzenden zum Ausdruck gekommen ist, über die Vorschläge der Bundesregierung hinausgegangen.
    Der neue § 5 a des Kartellgesetzes will nunmehr auch Spezialisierungsvereinbarungen, die mit Preis-und Syndikatsabreden verbunden sind, ohne ausdrückliche Erlaubnis schon nach Anmeldung und Ablauf einer dreimonatigen Widerspruchsfrist zulassen. Ich habe dieser Erweiterung des Regierungsentwurfs zugestimmt, weil allseits Übereinstimmung besteht, daß diese zusätzliche Erleichterung sich sowohl nach dem Wortlaut des neuen § 5 a als auch nach seinem Sinn und Zweck nur auf Spezialisierungsvereinbarungen von kleinen und mittleren Unternehmen bezieht. Das geht klar aus dem Bericht des Wirtschaftsausschusses hervor, und ich möchte dies auch an dieser Stelle noch einmal hervorheben. So gesehen ist der neue § 5 a eine echte Mittelstandspolitik. Kleine und mittlere Unternehmen verfügen vielfach nicht über das erforderliche Kapital, um die Produktion auf große Serien umzustellen und dadurch den Betriebsablauf zu rationalisieren. Sie sind also — anders als die großen Unternehmen — oft auf eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit angewiesen. Diese zwischenbetriebliche Zusammenarbeit wird durch den vorgesehenen Übergang vom Erlaubnis- zum Widerspruchsverfahren bei Spezialisierungskartellen sowie durch die gleichfalls im Widerspruchsverfahren mögliche Zulassung von Preis- und Vertriebsabreden bedeutend erleichtert. Wir setzen mit diesen Bestimmungen einen Weg fort, der bereits durch die Kooperationsfibel eingeschlagen ist.
    In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals feststellen, daß es nicht ausreicht, die Kooperation nur im Inland zu verstärken. Wenn wir nach außen hin konkurrenzfähig bleiben wollen, muß die unternehmerische Zusammenarbeit auch im EWG-Raum intensiviert werden. Mit der niederländischen, der italienischen und der französischen Regierung habe ich entsprechende Verhandlungen geführt. Am kommenden Montag werde ich anläßlich des zehnjährigen Bestehens der deutsch-französischen Handelskammer in Paris diese Frage nochmals mit den französischen Stellen behandeln.
    Meine Damen und Herren, Sie kennen die harten Diskussionen um die im Ausschußbericht vorgeschlagenen Ergänzungen der Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen. Ich meine, das, was schließlich dabei herausgekommen ist, sei eine wohlabgewogene Mittellösung.
    Ganz klar möchte ich aber nochmals betonen: mit den neuen Bestimmungen der §§ 22 bis 24 des Kartellgesetzes ist nicht beabsichtigt, die notwendige Konzentration in der Wirtschaft zu erschweren oder gar zu verhindern. Zu einer gesunden Wirtschaft gehören auch wachsende Unternehmensgrößen. Der Gemeinsame Markt zwingt uns sogar dazu, auch in dieser Hinsicht alles Notwendige zu tun, damit wir konkurrenzfähig bleiben.
    Mit der Novellierung der §§ 22 bis 24 beabsichtigt die Bundesregierung, Informationen zu erhalten, die sie und die Öffentlichkeit brauchen, um die weitere Entwicklung übersehen und beobachten zu können. An vorherige Anmeldung oder gar Genehmigung ist nicht gedacht, weil diese Bundesregierung dirigistische Eingriffe auch im Zusammenhang mit der Erreichung optimaler Unternehmensgrößen ablehnt.
    Ich weiß, daß die technischen und die wirtschaftlichen Anforderungen innerhalb und außerhalb des Gemeinsamen Marktes weitere Konzentrationsvorgänge in der deutschen Wirtschaft erforderlich ma-



    Bundesminister Schmücker
    chen werden. Es wird Fehlentwicklungen geben. Aber es kommt darauf en, aus allen Gesetzen konzentrationsfördernde Bestimmungen zu beseitigen, wie das beispielsweise die Umsatzsteuerreform versucht. Ich wiederhole: aus wirtschaftspolitischen, rechtlichen rund praktischen Gründen teile ich nicht die Auffassung, der Staat solle auch in typisch unternehmerische Überlegungen, wie sie Zusammenschlüssen zugrunde liegen, hineinregieren. Im Gegenteil, ich lehne so etwas ab.
    Auf der anderen Seite muß die Wirtschaft es hinnehmen, daß die Regierung danach trachtet, praktikable Vorschriften für die Mißbrauchsaufsicht — ich möchte das noch einmal unterstreichen — über marktbeherrschende Unternehmen sowie für die Anzeige von vollzogenen Unternehmenszusammenschlüssen in die Hand zu bekommen. Insbesondere die vorgesehene Generalklausel, die alle denkbaren Mißbräuche .einer marktbeherrschenden Stellung erfassen soll, sind wir den mittleren Unternehmen schuldig, die sich zwar einem fairen Wettbewerb stellen wollen, die aber zugleich davor geschützt werden müssen, von der mißbräuchlich angewendeten Marktmacht ihres großen Konkurrenten, Lieferanten oder Abnehmers erdrückt zu werden.
    Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das seine Marktmacht nicht mißbraucht, hat auch nach der Neufassung des § 22 des Kartellgesetzes nichts zu befürchten. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, daß die Meldevorschriften in den §§ 23 und 24 zu behördlichen Eingriffen in den Zusammenschluß selbst benutzt werden. Solchen Vorschriften würde ich mich widersetzen. Schon im Ausschuß sind die Anträge, die dies anstrebten, von der Mehrheit, aber auch, wie ich meine, mit starker Unterstützung von mir, abgelehnt worden.
    Lassen ,Sie mich nun noch etwas zur Verschärfung der Mißbrauchsaufsicht über die Preisbindung der zweiten Hand und über die Ausschließlichkeitsverträge sagen. Meine Damen und Herren, würdigen Sie doch bitte den gewiß nicht leichten Entschluß der Bundesregierung, entgegen der noch im Kartellbericht geäußerten Auffassung auf eine gesetzliche Abschaffung des Preisbindungsprivilegs zu verzichten. Vor allem der mittelständische Handel gewinnt dadurch Zeit, sich den neuen Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Aber täuschen wir uns nicht! Mit zunehmender Integration der Märkte wird es immer schwieriger werden, Preisbindungssysteme aufrechtzuerhalten. Die Größe des Marktes läßt das einfach nicht mehr in altgewohnter Form zu. Industrie und Handel müssen sich darauf einstellen. Ich würde unehrlich sein und meine Pflicht verletzen, wenn ich diese Warnung nicht ausspräche. Ich nehme dabei eine Unpopularität in Kauf, die ich seit einigen Tagen auch gespürt habe. Mir ist dieser Arger auch vor den Wahlen lieber als ein späterer Vorwurf, ich hätte jemanden in seinen Träumen belassen und ihn nicht rechtzeitig gewarnt.
    Jetzt wollen wir versuchen, die im Zusammenhang mit der Preisbindung aufgetretenen Mißstände durch entsprechende Ergänzungen der §§ 16 und 17 des Kartellgesetzes besser zu erfassen. Den Nutzen ,des öffentlichen Preisbindungsregisters sehe ich vor allem darin, daß es geeignet ist, einer Diskriminierung kleinerer Abnehmer durch ungünstigere Preise, Rabatte oder Geschäftsbedingungen vorzubeugen. Auf diesem Gebiet liegt manches im argen.
    Die Frage der Preisempfehlung ist nicht geregelt. Die Meinung in den Ausschüssen hierzu ist geteilt. Das Problem der sogenannten Mondpreisempfehlungen ist inzwischen bereinigt worden. Wir werden administrativ alles tun, um auftretende Mißstände zu beseitigen.
    Die Frage der generellen Regelung der Preisempfehlung muß weiter behandelt werden. Ich bitte aber herzlich darum, Überspitzungen und Einseitigkeiten zu vermeiden. Sie führen zu nichts, mindestens nicht zu einem Ergebnis.
    Nun zu den Ausschließlichkeitsverträgen in § 18 des Kartellgesetzes. In den letzten Wochen ist Kritik an der vom Wirtschaftsausschuß beschlossenen Neufassung dieser Vorschrift lautgeworden. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß hier zum Teil versucht wird, den Anschein zu erwecken, als ob wir die Möglichkeit, Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen, in Zukunft beschränken wollten. Das ist nicht der Fall. Ausschließlichkeitsverträge sind auch in Zukunft möglich. Ich weiß, daß das Brauereigewerbe — und nicht nur dieses —, daß viele Unternehmen in anderen Branchen auf Ausschließlichkeitsverträge nicht verzichten können.. Der Zweck der Änderung des § 18 ist es allein, die sinnwidrige Häufung von zwei gänzlich verschiedenen Eingriffskriterien in der geltenden Fassung abzulösen.
    Vorweg möchte ich klarstellen, daß § 18 in der vom Wirtschaftsausschuß beschlossenen Neufassung sich nur noch mit dem Schutz dritter Unternehmen befaßt, also nur Unternehmen, die an dem Ausschließlichkeitsvertrag nicht als Partner beteiligt sind. Den Individualschutz der Vertragspartner, also beispielsweise des durch eine Alleinbezugsverpflichtung gebundenen Gastwirts, wollen wir künftig dem Bürgerlichen Recht überlassen; denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der gebundene Vertragspartner die später von ihm als beschwerlich empfundene Bindung mehr oder minder freiwillig auf sich genommen hat.
    Wie gesagt: Der § 18 soll nur noch Dritte schützen; es soll nicht mehr — wie in der geltenden Fassung — eine sinnwidrige Häufung von zwei gänzlich verschiedenen Eingriffskriterien vorhanden sein. Nach dem geltenden Recht kann die Kartellbehörde nämlich nur eingreifen, wenn ein Ausschließlichkeitsvertrag unbillig ist, zugleich aber auch den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt. Vernünftigerweise muß aber jedes dieser beiden Kriterien, von denen das eine auf den Schutz des betroffenen Unternehmens, das andere dagegen auf die Folgen für den Wettbewerb auf dem gesamten Markt abstellt, genügen, um einen Eingriff im Wege der Mißbrauchsaufsicht zu rechtfertigen. Nichts anderes will die Neufassung des § 18. Damit soll die unbestritten notwendige Mißbrauchsaufsicht über Ausschließlichkeitsverträge überhaupt erst effektiv gemacht werden.
    Gerade dadurch, daß weder nach der alten, noch nach der neuen Fassung Ausschließlichkeitsverträge



    Bundesminister Schmücker
    verboten ,sind, wird anerkannt, daß solche Verträge in vielen Fällen für die Wirtschaft unentbehrlich sind. So besteht z. B. beim Vertrieb von Markenwaren vielfach ein berechtigtes Interesse, durch Ausschließlichkeitsverträge sicherzustellen, daß gewisse Artikel nur in solchen Geschäften erhältlich sind, die eine nach Art der Ware erforderliche fachliche Beratung des Verbrauchers gewährleisten. So steht es schon in der amtlichen Begründung zu § 18 der geltenden Fassung des Kartellgesetzes zu lesen, und an dieser Betrachtungsweise hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert.
    Es wird zu Unrecht versucht, gegen die Änderung des § 18 mittelstandspolitische Gründe vorzubringen. Das beruht auf einer Verkennung unserer Absichten. Der § 18 soll gerade die kleinen und mittleren Unternehmen vor einem Mißbrauch der Macht durch stärkere Unternehmen wirksamer als bisher schützen. § 18 läßt auch in seiner neuen Fassung zu, daß ein mittelständisches Unternehmen sich durch Ausschließlichkeitsbindungen Absatzkanäle sichert und eine bestimmte Ware aus wohlerwogenen Gründen nur über den Fachhandel vertreibt. Daß solche Ausschließlichkeitsbindungen möglich sind, stellt die vom Wirtschaftsausschuß angefügte Bagatellklausel im letzten Satz der neuen Fassung von § 18 sicher. Auch in seiner Neufassung kann § 18 also regelmäßig nur gegenüber solchen Unternehmen zum Zuge kommen, die Marktmacht haben.
    In diesem Zusammenhang möchte ich ein besonderes Wort zu Befürchtungen sagen, die in der mittelständischen Brauindustrie entstanden sind. Herr Professor Böhm hat bereits in der ersten Lesung sehr nachdrücklich unterstrichen — lesen Sie bitte das Protokoll über die 142. Sitzung nach —, daß künftig die üblichen Bierlieferungsverträge der Brauereien nicht angegriffen werden sollen. Er hat betont, daß eine etwaige Besorgnis der Brauereien auch bei der neuen Formulierung unbegründet ist. Weiterhin hat er betont, daß er angesichts der Wettbewerbslage auf dem Biermarkt sich keinen Fall vorstellen könnte, in dem durch einen Bierlieferungsvertrag das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse am Wettbewerb gefährdet werde. Dieser Auffassung schließe ich mich in vollem Umfange an.
    Immer wenn -die den Gastwirt bindende Brauerei ein mittelständisches Unternehmen, also ein Unternehmen ohne Marktmacht, ist, wird keine unbillige Beschränkung des Zugangs eines dritten Unternehmens zum Markt vorliegen. Wenn die bindende Brauerei ohne Marktmacht ist, werden nämlich die anderen Unternehmen genügend andere Absatzmöglichkeiten behalten. Der vom Wirtschaftsausschuß dem § 18 angefügte letzte Satz besagt ausdrücklich, daß die Kartellbehörde gerade in solchen Fällen nicht eingreifen kann. Demgemäß hat auch der Schriftliche Bericht des Wirtschaftsausschusses auf Seite 5 klargestellt, daß es „nicht erschwert werden soll, wenn Lieferanten versuchen, sich durch Ausschließlichkeitsverträge einen festen Kundenstamm zu suchen". Der Bericht zu § 18 schließt mit der ausdrücklichen Feststellung, daß „die üblichen Ausschließlichkeitsbindungen durch mittelständische Unternehmen — besonders häufig in der Brauwirtschaft — daher auch künftig von § 18 regelmäßig nicht berührt werden". Zur Beruhigung der beteiligten Wirtschaftskreise möchte ich ausdrücklich erklären, daß dies auch meine Meinung ist.
    Da im Laufe der Ausschußberatungen noch zusätzliche Sicherungen gegen eine zu weite Anwendung des § 18 sowohl in den Gesetzestext als auch in den Ausschußbericht eingebaut worden sind, dürften alle Befürchtungen mittelständischer Kreise zerstreut sein. Ich bitte Sie daher, dem § 18 Ihre Zustimmung zu geben und von Änderungsanträgen abzusehen.
    Hiermit bin ich am Abschluß meines Überblicks über die Vorlage. Meine Damen und Herren, wir haben mit dieser Novelle am Ende der Legislaturperiode noch eine zwar nicht fundamentale, aber doch bedeutsame Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verabschieden. Das ist ein sehr bemerkenswerter Vorgang. Das Wettbewerbsrecht -in einem modernen dynamischen Staat muß eben die sich permanent wandelnden Gegebenheiten berücksichtigen. Wir tragen dieser Notwendigkeit mit dieser Novelle Rechnung und sorgen dafür, daß unser Wettbewerbsrecht nicht erstarrt, sondern weiterhin den ehrgeizigen Anspruch erfüllt, eines der modernsten Kartellgesetze zu sein.
    Ich freue mich, abschließend feststellen zu können, daß dieser Wettbewerb, den wir durch unser Wettbewerbsrecht fördern und sichern, auch in den übrigen großen Industrienationen immer mehr an Boden gewinnt. Wir nutzen mit dem Wettbewerb nicht nur unserer eigenen Wirtschaft, wir fördern mit ihm auch die europäische Integration und die freiheitliche weltweite Zusammenarbeit. Der faire Wettbewerb soll den Tüchtigen lohnen und alle anspornen, dem Tüchtigen nachzueifern. Das bringt jedem Vorteil.
    Meine Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, der Vorlage in der Fassung des Ausschußberichts Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)


    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Jaeger.)