Rede von
Hermann
Höcherl
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Sie wissen ganz genau, daß ider Entwurf des Gesetzes zu Art. 10 dem Hause vorliegt. Daß er einer Ergänzung bedarf, habe ich ja schon vorgetragen. Sie kennen das alles ganz genau. Sie fragen Dinge, die Sie kennen, aus provokativer Absicht heraus.
— Ich habe Ihnen schon erklärt, daß es nicht in unserem Belieben ist, gewisse Dinge öffentlich mitzuteilen, daß wir Geheimhaltung sehr ernst nehmen.
— Halten Sie vielleicht nicht viel von Geheimhaltung? Ich habe eine sehr strenge Ansicht von Geheimhaltung.
Der zweite Einwand, den Sie gebracht haben, Herr Erler, ging dahin, die Pressefrage sei nicht geklärt. Ich habe vor zwei Jahren eine Kommission aus Presseleuten, Vertretern des Presserates, aus Hochschullehrern und aus den beteiligten Häusern eingesetzt, diese Kommission hat zu einer sehr schwierigen Materie in einer sehr fleißigen Arbeit einen Entwurf erarbeitet, der sich an ausländische Vorbilder anlehnt und der in der ersten Fassung liberaler war als z. B. der der klassischen Demokratie, der Schweiz. Daraufhin gab es weitere Verhandlungen mit dem Presserat, der Einwendungen machte. Wir haben alle diese Einwendungen berücksichtigt, und Ihnen ist noch vor der Verabschiedung und dann nach der Verabschiedung im Kabinett die letzte Fassung zugeleitet worden. Im Rechtsausschuß wurde dann zu Art. 5 das vereinbart und beschlossen, was alle Gefahren abdeckt und jede nur mögliche und denkbare Garantie ausspricht. Ich darf Ihnen hier noch sagen, daß es auch in Ihrem Kreise Leute gibt, denen das viel zu wenig ist, weil sie sagen: bei der äußeren Gefahr in der heutigen Darstellung und Ausprägung ist das alles nicht ausreichend, sondern es müssen noch ganz andere Maßnahmen ergriffen werden. Wir haben uns auf dieses Minimalprogramm geeinigt, das der Pressefreiheit in der Stunde der äußeren Gefahr einen Platz einräumt wie in keiner anderen Rechtsordnung des ganzen westlichen Bereichs — nicht einmal in der hessischen Verfassung. In der hessischen Verfassung ist vorgesehen, daß die Pressefreiheit in der Stunde der Not ganz beseitigt werden darf.