Rede:
ID0418726800

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Reischl.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Inhalt: Begrüßung von Mitgliedern der Finanzkommission der französischen Nationalversammlung als Gäste 9394 A Überweisung von Vorlagen 9377 A Erweiterung der Tagesordnung Dr. Rutschke (FDP) 9377 C Fragestunde (Drucksachen IV/3459, IV/3473) Fragen des Abg. Dr. Mommer: Spiegel-Aktion — Äußerungen des Bundesministers Höcherl Höcherl, Bundesminister 9378 A Dr. Mommer (SPD) 9378 B Fragen des Abg. Dr. Bechert: Anonyme Schreiben betr. politische Beschuldigungen an Ersatzdienstpflichtige — Aufnahme in die Personalakten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9.379 A, 9379 D, 9380 D Dr. Bechert (SPD) 9379 C, 9380 A, 9381 A Ritzel (SPD) 9380 C Fragen des Abg. Josten: Erstattung des von Betrieben vorgelegten Schlechtwettergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär 9381 B, 9381 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9381 C Fragen des Abg. Matthöfer: Wochenorgan der spanischen Falange „7 fechas" von Hase, Staatssekretär 9381 C Höcherl, Bundesminister 9382 A Matthöfer (SPD) . . . . 9382 A, 9382 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9382 B Frage des Abg. Dröscher: Überhöhte Wohnungsmiete für junge Berufsoffiziere Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9382 C Dröscher (SPD) 9383 A Fragen des Abg. Dr. Besold: Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 C Frage des Abg. Dr. Krümmer: Ausschluß der bei europäischen Behörden Beschäftigten von deutschen Parlamentswahlen Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 D Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 9384 A Dr. Mommer (SPD) 9384 B Flämig (SPD) . . . . . . . . 9384 C Mischnick (FDP) 9384 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Fragen des Abg. Ertl: Sicherstellung einheimischer Hilfskräfte der deutschen Botschaften im Nahen Osten Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9384 D Ertl (FDP) 9385 B Fragen des Abg. Dr. Kohut: Spiegel-Aktion — Verhalten des früheren Bundeskanzlers Dr. Adenauer Dr. Weber, Bundesminister 9386 A, 9387 D Dr. Kohut (FDP) . . . . 9386 A, 9388 A Spitzmüller (FDP) 9386 C Vogt (CDU/CSU) . . . . 9386 C, 9387 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9386 D Dr. Mommer (SPD) . . . 9387 A, 9389 B Schwabe (SPD) 9387 B Dr. Rutschke (FDP) 9388 C Dr. Bucher (FDP) 9388 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . 9389 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9389 C Sänger (SPD) . . . . . . . . . 9389 D Fragen des Abg. Schwabe: Vom Bund zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Spiegel-Affäre Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9390 A Frage des Abg. Schwabe: Heranziehung dritter Personen zum Ersatz der Kosten Dr. Weber, Bundesminister 9390 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 9390 C Börner (SPD) 9391 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 9391 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Drucksache IV/3437) Dr. Winter (CDU/CSU) 9391 D Mündlicher Bericht des Vermittungsausschusses zu dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) 9392 A Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3296, IV/3444) — Dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3,296, IV/3444) — Dritte Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9392 C, 9392 D, 9393 A, 9395C 9400 D, 9402 C Porzner (SPD) 9393 C Dr. Aschoff (FDP) . . . 9393 D, 9396 A, 9401 D, 9410 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9394 A Hermsdorf (SPD) . . . . 9398 A, 9401 B Dr. Weber, Bundesminister 9398 D, 9415 B Dr. Reischl (SPD) 9406 B Seidl (München) (CDU/CSU) . . 9412 B Schmücker, Bundesminister . . . 9414 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3401, zu IV/3401) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3402, zu IV/3402) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3405) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Drucksache IV/2642) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3406) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3407) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 9416 C Nellen (SPD) 9416 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 III Deringer (CDU/CSU) 9421 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9424 C Dr. Besold (CDU/CSU) 9430 D Dr. Weber, Bundesminister . . . 9431 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3463) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3452) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9433 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Drucksache IV/3167) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3438) — Zweite und dritte Beratung — 9433 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache IV/3299); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3443) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutgesetzes (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Dr. Effertz u. Gen.) (Drucksache IV/3370) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3446) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/3376) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3457) — Zweite und dritte Beratung — 9433 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/3468) — Zweite und dritte Beratung — 9434 A Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 mit dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien (Drucksache IV/3173); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3460) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9434 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3359) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3459) — Zweite und dritte Beratung — 9434 C Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache IV/3383) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Dr. Rutschke, Weber [Georgenau], Schmidt [Kempten], Dr. Danz, Reichmann u. Gen.) (Drucksache IV/3346) — Erste Beratung — Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9435 A Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 9436 C Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 9440 D Lemmer, Bundesminister . . . . . 9443 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kliesing [Honnef], Wienand, Schultz u. Gen.) (Drucksache IV/3462) — Erste Beratung — Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9444 A Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache IV/3445) — Erste Beratung — . . . . 9444 C Antrag betr. Rechtsstellung und Ausbildung der deutschen Beamten für internationale Aufgaben (Abg. Dr. Zimmer, Dr. Kempfler und Fraktion CDU/CSU, Abg. SchmittVockenhausen, Gscheidle und Fraktion SPD, Abg. Dr. Miessner und Fraktion FDP) (Drucksache IV/3434) 9444 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Rückführung von Argoud (Drucksachen IV/1528, IV/3450) Dr. Gradl (CDU/CSU) 9444 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Bayernpartei e. V. auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Art. 3 und 21 GG verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteili- IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 gung an dem im Einzelplan 06 Kap. 02 Tit. 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/3447) . . . 9445 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Drucksachen IV/2048, IV/3440) 9445 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung, und für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Drucksachen IV/3317, IV/3318, IV/3289, IV/3337, IV/3336, IV/3442) 9445 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung Nr. . . ./65/EWG des Rats zur Änderung des Anhangs II A der Verordnung Nr. 85/63/EWG über die Festsetzung der Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie der Übergangsbestimmungen für Teilstücke von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und Konserven (Drucksachen IV/3421, IV/3464) 9445 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die teilweise Aussetzung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Einfuhr von gefrorenem und unter Zollaufsicht zur Verarbeitung bestimmtem Rindfleisch anzuwenden ist (Drucksachen IV/3422, IV/3465) . . . . 9446 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (Drucksachen IV/2118, IV/3456, Umdruck ,633) 9446 A Mündlicher Bericht des Haushaltsauschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksachen IV/2326, IV/3439) 9446 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. zentrales Institut zur Ausbildung und Fortbildung von Strafvollzugsbediensteten (Drucksachen IV/3239, IV/3455) 9446 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3381, IV/3449) 9446 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Richtlinien für die Fragestunde (Drucksache IV/3262) 9446 D Nächste Sitzung 9446 D Anlagen 9447 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9377 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 26. 5. Frau Ackermann 31.5. Dr. Adenauer 26. 5. Adorno 26.5. Arendt (Wattenscheid) 25.5. Dr. Atzenroth 26. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 26.5. Dr.-Ing. Balke 26. 5. Bauer (Wasserburg) 26.5. Bazille 15. 6. Fürst von Bismarck 28. 5. Frau Blohm 26. 5. Brand 26. 5. Frau Brauksiepe 26. 5. Brünen 14. 6. Büttner 30. 5. Dr. Czaja 25. 5. Dr. Dittrich 25. 5. Drachsler 25. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Dr. Eckhardt 25. 5. Dr. Effertz 25.5. Frau Dr. Elsner * 26. 5. Dr. Emde 26. 5. Faller 26. 5. Felder 29. 5. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 26. 5. Dr. Furler * 25. 5. Gewandt 28. 5. Glombig 31. 5. Frau Griesinger 26. 5. Gscheidle 26. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Dr. Hesberg 26. 5. Hesemann 26. 5. Frau Dr. Heuser 25. 5. Frau Dr. Hubert 26. 5. Dr. Jungmann 26. 5. Kalbitzer * 26. 5. Dr. Kempfler 25. 5. Frau Kleinert 15. 6. Könen (Düsseldorf) 28.5. Dr. Kreyssig * 26. 5. Kriedemann * 26. 5. Kulawig 26. 5. Leber 20. 6. Lenz (Bremerhaven) 31. 5. Dr. Löhr 25. 5. Maier (Mannheim) 15. 6. Dr. Mälzig 26. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick 26. 5. Merten 26. 5. Metter 26. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger 26. 5. Michels 15. 6. Mick 26. 5. Missbach 25. 5. Moersch 15. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 26. 5. Dr. Müller-Hermann 26. 5. Neumann (Allensbach) 28.5. Opitz 26. 5. Pöhler 26. 5. Dr. Ramminger 26.5. Regling 25. 5. Reichhardt 26. 5. Frau Renger 26. 5. Schlüter 3. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 26. 5. Seuffert * 26. 5. Dr. Sinn 26. 5. Sühler 25. 5. Dr. Starke 26. 5. Storch * 25. 5. Strauß 25. 5. Frau Strobel * 26. 5. Theis 25. 5. Wehking 26. 5. Wendelborn 26. 5. Wehner 25. 5. Wischnewski 26. 5. Dr. Zimmerman (München) 26. 5. Zoglmann 26. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Korspeter 20. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Ministers Lemmer zu dein Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) hier: Berichterstattung über die Beratungen im Vermittlungsausschuß Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung am 27. Januar 1965 den Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin angenommen. Das Gesetz hat den Zweck, eine weitgehende soziale Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Heimatvertriebenen herbeizuführen. Zu diesem Gesetz beschloß der Bundesrat in seiner 278. Sitzung am 12. Februar 1965, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Bundesrat sah sich zu diesem Schritt nicht deshalb veranlaßt, weil er Bedenken gegen die Zielsetzung und Tragweite des Gesetzes hatte. Er billigte im Gegenteil den materiellen Inhalt des Ge- 9448 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 setzes ohne Einschränkung. Die Einwände des Bundesrates betrafen vielmehr organisatorische Fragen und die Kostenbeteiligung der Länder. Der Vermittlungsausschuß entsprach dem Verlangen des Bundesrates bezüglich der Kostenbeteiligung. Der Deutsche Bundestag lehnte jedoch in seiner 174. Sitzung am 19. März 1965 diesen Vermittlungsvorschlag als zu weitgehend ab. Daraufhin verweigerte der Bundesrat in seiner 281. Sitzung am 9. April 1965 dem Gesetz seine Zustimmung. Auf Anrufung durch die Bundesregierung hat sich der Vermittlungsausschuß erneut mit den streitigen Fragen zu diesem Gesetz befaßt. Zu seinen neuen Änderungsvorschlägen, die in der Drucksache IV/ 3438 vorliegen, darf ich folgendes bemerken: 1. Zu §§ 21 und 22. In § 21 Abs. 1 des Gesetzes ist vorgesehen, daß die Länder im Ergebnis 25 v.H. der Aufwendungen nach den Abschnitten II his V des Gesetze tragen. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß die Länder lediglich an den Kosten des Abschnitts V beteiligt werden, und zwar auch nur in Höhe von 20 v.H. Der Bund sei nämlich nach Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Dürkheimer Abkommen zur alleinigen Kostentragung verpflichtet, weil es sich bei den vorgesehenen Aufwendungen um Kriegsfolgelasten handle. Eine Interessenquote der Länder komme bei den Abschnitten II bis IV auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz insoweit in Auftragsverwaltung durchgeführt werden solle. Ferner ist in § 22 des Gesetzes vorgesehen, daß nur Abschnitt V in landeseigener Verwaltung, die übrigen Abschnitte II bis IV aber teils vom Bund und teils im Auftrage des Bundes von den Ausgleichsbehörden durchgeführt werden. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß auch Abschnitt II, also die Einrichtungshilfe, in landeseigener Verwaltung vollzogen wird, weil die landeseigene Vertriebenenverwaltung die Einrichtungshilfe schon bisher gezahlt und die meisten Anträge bereits bearbeitet habe. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß die Länder an den Kosten der Abschnitte II, IV und V in Höhe von 20 v.H. beteiligt werden und daß das gesamte Gesetz in landeseigener Verwaltung durchgeführt wird. Dieser Einigungsvorschlag kommt dem Verlangen des Bundes nach einer stärkeren Kostenbeteiligung der Länder weit entgegen. Der Vorschlag berücksichtigt aber auch in hohem Maße die Forderungen der Länder. Die Kostentragungspflicht bleibt nämlich hinsichtlich der Abschnitte II bis IV dem Grundsatz nach bei dem Bund. Ferner hat der Bundeskanzler versichert, daß die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder die Regelung etwaiger späterer Entschädigungsleistungen auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht präjudiziert. Des weiteren haben alle Länder schon bisher zu den Kosten der Einrichtungshilfe (Abschnitt II) beigetragen und haben die meisten Länder bereits bisher Eingliederungsdarlehen an Sowjetzonenflüchtlinge (Abschnitt IV) aus eigenen Mitteln gewährt. Aus diesem Grunde läßt die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder das Dürkheimer Abkommen in seiner Substanz unberührt. Aus demselben Grunde erscheint die Kostenbeteiligung für die meisten Länder auch tragbar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen nach Abschnitt IV weitgehend vermögenswirksam sind und daß die gänzliche Kostenübernahme seitens des Bundes bezüglich der Beihilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt III) für einige Länder gewisse Entlastungen bringt. Den restlichen Bedenken der Länder tragen schließlich die Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung und die Beschränkung der Kostenbeteiligung auf 20 v.H. Rechnung. 2. Zu § 2. Die vorgeschlagene Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung läßt es angezeigt erscheinen, daß über das Vorliegen sogenannter Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) die von den Landesregierungen bestimmten Behörden entscheiden. Der Vermittlungsausschuß hat deshalb dem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlägen zuzustimmen. Anlage 3 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 122 a Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Gehören einer Vereinigung von Aktionären Aktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 121 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Nr. 7 und 8, Abs. 2, §§ 116, 117 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 120 bis 122, 123 Abs. 1 und 4, §§ 124 bis 127, 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1 und 3, §§ 135 bis 140, 231 bis 242, 245, 248 bis 250 b des Aktiengesetzes." b) § 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach §§ 34, 35 a und 36 entsprechend gel- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9449 ten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 90 Abs. 4 Satz 3, § 113 Abs. 4, § 116 Abs. 1, §§ 118, 135 Abs. 2 und 3, §§ 140, 249 Abs. 2 Satz 3, § 250 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 659 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: An § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 656 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 2. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 657 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 381 b wird der folgende § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsberichte (1) Gehören die Aktien einer Gesellschaft zu mehr als dem vierten Teil unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften, so haben diese das Recht auf Aushändigung der Prüfungsberichte (§ 138 Abs. 4, §§ .154, 250.) (2) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar gehört, kann den Gebietskörperschaften das Recht einräumen, dem Abschlußprüfer (§ 150) Aufträge zur Vornahme der Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge zu erteilen. (3) Die Rechte nach Absatz 2 können der Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung oder durch Vertrag mit Zustimmung der Hauptversammlung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. (4) Die Gebietskörperschaft kann zum Zwecke der Rechnungsprüfung durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes 2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Haushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer 9450 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften gehört. (2) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten gemäß Absatz 1, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 131 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres uns zu erklären, wenn eine Hauptversammlung dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft. Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 658 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 657 Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In § 381 b Abs. 1 werden nach den Worten „aus Berichten nach § 381 a" die Worte „oder durch die Ausübung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung" eingefügt. 2. Es wird folgender § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsrechte (1) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften gehört, kann solchen Gebietskörperschaften die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung einräumen. Als Aktien, die Gebietskörperschaften gehören, gelten auch Aktien, die 1. einem Unternehmen gehören, an dem Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, 2. einem Unternehmen gehören, das von einem Unternehmen nach Nummer 1 abhängig ist, 3. einem anderen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder eines Unternehmens nach Nummer 1 oder Nummer 2 gehören. § 15 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichsthaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft statt durch die Satzung auch durch Vertrag mit der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 282 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat das Bestehen des Vertrags und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt werden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Für die Änderung des Vertrags gilt § 284 Abs. 1, für die Beendigung § 286, Abs. i Satz 1, Abs. 3, § 287 sinngemäß. (4) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. Es wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Reichshaushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft Gebietskörperschaften gehört. § 381 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9451 (2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen eines Vertrags über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 endet, und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt worden sind, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (3) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 381 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres nur zu erklären, wenn eine Hauptversammlung, die innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister stattfindet, dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Nellen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: Der § 53 wird gestrichen. Bonn, den 25. Mai 1965 Nellen Anlage 9 Umdruck 654 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsreich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Hüttebräuker vom 20. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache IV/3377, Fragen IX/2 und IX/3) : Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen und Forschungen bekannt, die eine französische Forschungsanstalt in Grenoble für Maßnahmen des Küstenschutzes erarbeitet hat? Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Fachleuten, daß nach den Vorschlägen der Forschungsanstalt in Grenoble an die Verwirklichung von großen Küstenschutzprojekten gegangen werden muß, beispielsweise zum Schutze der Insel Sylt? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Regierung des Landes Schleswig-Holstein bei einer französischen Forschungsanstalt in Grenoble Küstenfragen zum Schutze der Insel Sylt hat untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Bundesregierung jedoch noch nicht bekannt. Ich habe deshalb die Landesregierung gebeten, mir die Ergebnisse mitzuteilen. Danach soll in Fachgesprächen mit den Küstenschutzexperten von Schleswig-Holstein geprüft werden, ob und welche Nutzanwendungen des französischen Untersuchungsergebnisses möglich sind. Ich darf Ihnen, Herr Abgeordneter, das Ergebnis dieser Besprechungen alsdann in einem weiteren Schreiben unterbreiten. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 1) : Wie hat sich seit der Beförderungsteuersenkung für den Werkfernverkehr im Oktober 1964 der Werkfernverkehr weiter entwickelt? Zahlen über die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit der am 1. Oktober 1964 in Kraft getretenen Beförderungssteuersenkung liegen mir bis einschließlich Januar 1965 vor. Die bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nach § 60 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldeten Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen des Werkfernverkehrs haben in den Monaten Oktober 1964 bis 9452 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Januar 1965 um 1114 Fahrzeuge oder um 2,5% zugenommen. Die monatliche Zuwachsrate entspricht dem schon vor der Beförderungssteuersenkung seit längerer Zeit beobachteten Trend. Die im Werkfernverkehr beförderte Gütermenge hat in den Monaten Oktober 1964 bis Januar 1965 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres um 11,3% zugenommen. Die Wachstumsrate des Kalenderjahres 1964 betrug jedoch im Vergleich zu 1963 12,4%, im ersten Halbjahr 1964, also vor der Senkung der Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr, sogar 14,6%. Bislang ist also noch nicht zu 'erkennen, ob die Beförderungssteuersenkung den schon vorher zu beobachtenden Trend zu einer Ausweitung des Werkfernverkehrs verstärkt hat. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 2) : Gibt die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit Oktober 1964 zu verkehrspolitischer Besorgnis Anlaß? Die Entwicklung des Werkfernverkehrs gibt z. Z. noch keinen Anlaß zu verkehrspolitischer Besorgnis. Das Wachsen des Werkfernverkehrs wird aber weiterhin sorgfältig beobachtet. Es dürfte sich bei einer Einführung der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im innerdeutschen, vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr verstärken. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 3) : Hat die Kontingentserhöhung beim gewerblichen Güterfernverkehr zu einem unangemessenen und mißbräuchlichen Lizenzhandel geführt? Nein. Die Genehmigungen sind von den höheren Verkehrsbehörden der Länder nach sorgfältiger Prüfung und Anhörung der Industrie- und Handelskammern, der Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaften und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nur solchen Unternehmern erteilt worden, die sie dringend benötigten. Bislang ist nicht bekannt geworden, daß eine dieser Genehmigungen auf einen anderen Unternehmer übertragen worden ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich persönlich meiner Freude darüber Ausdruck gebe, daß dieses Reformwerk, das ich von der Regierungsbank her einzubringen noch die Ehre hatte, heute verabschiedet wird, und zwar in einer Form, die zweifellos gegenüber dem Regierungsentwurf wesentliche Verbesserungen enthält, an denen vor allem dem Unterausschuß und hier wieder dessen Vorsitzenden, dem Herrn Kollegen Reischl, ein wesentliches Verdienst zukommt.

    (Beifall.)

    Man nimmt den Mund nicht zu voll, wenn man hier von einem Gesetzgebungswerk spricht; denn es ist eine sehr komplexe Aufgabe, die vielen Interessen, um die es hier geht, abzuwägen und aufeinander abzustimmen: erstens die Interessen der Urheber und — wie wir sehr deutlich vernehmen — ihrer Verwertungsgesellschaften, zweitens .die Interessen der mit der Verbreitung der Kunstwerke im weitesten Sinne befaßten gewerblichen Wirtschaft - Verleger, Schallplatten- und Tonbandhersteller, Konzertagenturen —, drittens die Interessen der Kunstkonsumenten, wenn ich so sagen darf, und zwar auch hier wieder in sich sehr verschiedener Gruppen — sowohl der einzelne Zuhörer, Leser und Betrachter wie gewisse Vereinigungen und Organisationen —, und schließlich viertens das Hauptinteresse, das Interesse unseres kulturellen Lebens in der Gegenwart und Zukunft. Wenn man sie alle auf einen Nenner bringen will, so liegt es auf der Hand, daß hier Schwierigkeiten entstehen und daß es manche Lösungen geben wird, die nicht alle befriedigen und auch nicht einer hundertprozentigen Gerechtigkeit entsprechen können.
    Es ist auch nicht möglich, diese Lösung nach vorgefaßten Schlagworten zu finden, etwa mit der doch sehr vereinfachenden Behauptung, daß das geistige Eigentum genauso wie das materielle, das Sacheigentum behandelt werden müsse. Sicher sollten wir — und das haben wir auch getan — danach streben, weitgehende Benachteiligungen des geistigen Eigentums gegenüber dem materiellen aufzuheben. Aber manche solche Nachteile ergeben sich einfach aus der Natur der Sache; sie ergeben sich schon aus dem primitiven Unterschied, daß derjenige, der Sacheigentum hat, danach trachtet, jeden anderen von diesem Eigentum fernzuhalten, während umgekehrt der, der geistiges Eigentum hat, dieses sein Werk und Eigentum möglichst weit verbreitet und unters Volk gebracht haben will.
    Ich glaube, das Hauptkennzeichen dieses nun vorliegenden endgültigen Entwurfs besteht darin, daß er einmal — wie ich soeben sagte — die Rechte des Urhebers verstärken will und daß er dabei auch Erfolg gehabt hat, daß er aber zweitens damit in vielen Punkten eine möglichst praktikable Lösung verbindet. So ist z. B. die Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre verlängert worden. Das ist zweifellos ein Schritt, um die bisherige Benachteiligung des geistigen Eigentums etwas abzuschwächen. Im Zusammenhang damit haben es die Ausschüsse für angebracht gehalten, die im Entwurf vorgesehene sogenannte Nachfolgevergütung fallenzulassen, eine



    Dr. Bucher
    Einrichtung, die ich damals als Einbringer des Entwurfs pflichtgemäß begrüßt habe, von der ich persönlich aber nie etwas gehalten habe, einfach auch deshalb, weil sie nicht praktikabel wäre. Wer sollte darüber entscheiden, wer begabt und wer verdienstvoll im Bereich der Künstler ist? Wenn wir so etwas unternehmen, besteht doch die Gefahr, daß wir in die Nähe solcher Institutionen kommen, wie man sie anderswo etwa unter dem Titel „verdienter Urheber des Volkes" kennt. So war es zweifellos eine praktikablere Lösung, statt dessen die Schutzfrist zu verlängern.
    Ebenso verhält es sich mit der beim Folgerecht gefundenen Lösung, wobei man darauf Wert legt, daß Käufe und Verkäufe, die sich im Bereich von Privaten abspielen, nicht einbezogen werden. Das Folgerecht soll vielmehr nur an Verkäufe im Kunsthandel anknüpfen.
    Das Hauptproblem, um das sehr viel diskutiert wurde, war schließlich die Tonbandüberspielung. Auch hier finde ich, daß die Lösung, die getroffen wurde, praktikabel ist. Sie mag sicher in wenigen Einzelfällen nicht gerecht sein, wo tatsächlich ein Tonbandgerät nur angeschafft wird, um Aufnahmen aus dem privaten Leben, aber keine Musikaufnahmen zu machen. Doch das dürften so verschwindend wenige Fälle sein, daß wir diese Lösung, die im übrigen einer Anregung des Bundesgerichtshofs entspricht, verantworten können. Wir stellen hier eine Erscheinung fest, die wir auch sonst bei anderen Gelegenheiten beobachten, nämlich die Erscheinung, daß eine zunehmende Vervollkommnung und Verfeinerung der Technik zwangsläufig zu einer Vergröberung des Rechts führen muß.
    Ich nenne als Parallele die rechtliche Lösung bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts. Auch da müssen wir es zwangsläufig in Kauf nehmen, daß jemand wegen eines bestimmten Blutalkoholgehalts bestraft wird, obwohl er von seiner individuellen Konstitution her den betreffenden Promillesatz vielleicht durchaus verträgt. Solche Erscheinungen wird es noch öfter geben. Das liegt aber im Wesen der Technik. Auch der Gesetzgeber kommt nicht umhin, sich solchen Entwicklungen anzupassen. Hier ist es in einer Art und Weise geschehen, die, das können wir sagen, nicht etwa einer gerechten Vorstellung widerspricht.
    Schließlich bringt der Gesetzentwurf wesentliche Verbesserungen dadurch, daß er manche Privilegien, die es bisher gab — Volksfeste, gemeinnützige Organisationen —, abschafft und auch hier den Urhebern zu ihrem Recht verhilft, was bei den genannten Veranstaltungen bzw. Organisationen sicher nicht gerade mit großer Begeisterung aufgenommen wird. Aber wir können hier immer nur wieder das heute schon erwähnte Beispiel der beiden Kirchen nennen, die ohne gesetzliche Verpflichtung vorangegangen sind, indem sie den Urhebern zu ihrem Recht verholfen haben.
    Meine Damen und Herren, zum Schluß ein Wort zu dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Wir haben Zuschriften von einem Aktionsausschuß der Komponisten bekommen. Der Presse entnehme ich, daß noch eine weitere Zuschrift vorliegen soll. Ich habe sie aber nicht bekommen und konnte sie hier im Hause auch bei anderen Kollegen nicht auftreiben. Wenn jedoch das, was in der Zeitung steht, stimmt, muß ich sagen: Ich habe dabei nichts versäumt. Denn darin soll stehen, daß dieses Gesetz an das „Tausendjährige Reich" erinnere, und an einer anderen Stelle wird ein Vergleich mit der Sowjetzone gezogen und gesagt, daß die Musikverwertungsgesellschaft AWA der Dienstaufsicht des Zonenministeriums für Bildung unterstellt worden sei. Vielleicht darf ich auch annehmen, daß die Verfasser dieser Denkschrift letztlich davon abgesehen haben, sie uns zukommen zu lassen, Denn die Töne, die darin angeschlagen werden, sind wirklich nicht dazu angetan, eine sachliche Diskussion zu führen.
    Es geht hier darum, daß die GEMA, wenn auch keine rechtliche, so doch eine faktische Monopolstellung besitzt und sie wohl auch für absehbare Zeit behalten wird.

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Das kann man wohl sagen!)

    Diese Monopolstellung wird z. B. besonders wieder durch den neuen § 54 Abs. 6 hervorgehoben — der die Tonbandüberspielung regelt —, worin bestimmt wird, daß die Ansprüche der Komponisten auf diese Gebühr nur durch eine Verwertungsgesellschaft — und das ist heute eben d i e Verwertungsgellschaft, die GEMA — geltend gemacht werden können. Schließlich besteht das Wesen dieser Verwertungsgesellschaften darin, daß sie Treuhänder sind. Wenn jemand eine Treuhänderstellung innehat, dann muß er sich auch eine Aufsicht gefallen lassen. Das hat nichts mit einer Diskriminierung zu tun.
    In dieser Eingabe wird vergleichsweise die Aktienrechtsreform herangezogen und gefragt, ob die etwa von einer staatlichen Aufsicht abhängig gemacht werde. Nun, schon sprachlich ist der Satz etwas unklar. Aber wir können, da wir gerade heute auch die Aktienrechtsreform verabschiedet haben, ruhig darauf hinweisen, daß dort gerade die Publizitätspflichten verstärkt worden sind und die Prüfungsvorschriften auch sehr scharf und eindeutig sind. Dieser Vergleich zieht also nicht.
    Schließlich hat sich der Ausschuß bemüht, auch den Umfang der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften — § 19 — gegenüber der Regierungsvorlage wesentlich einzuschränken.
    Ich bedauere sehr, daß ich das hier sagen muß, da unter diesem Schriftstück sehr gute und von mir sehr hoch geschätzte Namen von Komponisten stehen. Aber solche Kollektiveingaben haben es in sich. Ich habe bei anderer Gelegenheit auch diese Erfahrung gemacht. Ich möchte mich zwar nicht auf den alten Kommißstandpunkt stellen, daß Kollektiveingaben verboten und Meuterei seien; aber es kommt häufig nichts Gutes dabei heraus, wenn man etwas unterschreibt, was jemand aufgesetzt hat. Wer das aufgesetzt hat, ist an dem Tenor deutlich zu erkennen. Ich möchte also sagen: Nicht solche Töne!

    (Beifall bei der FDP.)




    Dr. Bucher
    Vor allem ein Vergleich dieses Gesetzes mit Gesetzen und Maßnahmen im „Dritten Reich" ist höchst unangebracht. Im „Dritten Reich" gab es ein Arbeitsverbot für Künstler. Da gab es einen Nichtskönner, Adolf Ziegler, der bestimmte, was Kunst war und was nicht. Hier geht es uns darum, daß die Freiheit des Künstlers, zu arbeiten, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß man ihm materiell Schwierigkeiten macht. Das ist der Sinn dieser Gesetze. Von einer Beeinträchtigung der Freiheit des Künstlers kann man nicht reden, wenn man gewisse Vorschriften für die Gesellschaften über die Art und Weise erläßt, in der seine Einkünfte von diesen Treuhändern verwertet werden.
    Da die beiden Gesetze, im ganzen gesehen, eine wesentliche Verbesserung der Rechte des Urhebers bringen, da sie außerdem eine brauchbare und praktikable Lösung bringen, stimmt die FDP-Fraktion diesen Gesetzen sowie den drei vorliegenden Abkommen zu.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Reischl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Reischl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann bei meiner Stellungnahme namens der SPD-Fraktion zum Abschluß der Beratungen über die Urheberrechtsreform weitgehend den Ausführungen meiner beiden Vorredner zustimmen. Sie sehen allein schon hieraus, in welcher erfreulichen Zusammenarbeit im Unterausschuß und anschließend auch im Rechtsausschuß dieses Gesetz zustande gekommen ist.
    Ich darf einleitend sagen, daß sich die SPD-Fraktion zum Ziel des Entwurfs, nämlich zur Verstärkung der Rechtsstellung und des Rechtsschutzes des geistigen Eigentums bekennt. Ich möchte nicht verfehlen, mich genau wie in der ersten Lesung gerade mit dem letzteren Begriff noch einmal auseinanderzusetzen. Der Begriff des geistigen Eigentums setzt zwei Dinge gleich, die eigentlich nicht ganz miteinander vergleichbar sind. Beim Sacheigentum, das außerhalb der Persönlichkeit besteht, gibt es die Möglichkeit, es zu erwerben, es wieder wegzugeben, während das, was man unter dem geistigen Eigentum versteht, die urheberrechtliche Schöpfung, aus der Person des Urhebers selbst entspringt. Sie ist ein Stück seiner menschlichen Persönlichkeit und damit — das möchte ich mit aller Klarheit für unsere Fraktion feststellen — etwas, was eigentlich noch höher bewertet werden muß als das Sacheigentum. Denn es ist ein Stück des schöpferischen Menschen, und als solches sollte es auch in der Rechtsordnung in jeder Beziehung gewertet werden. Es ist also mehr als materielles Eigentum.
    Man muß natürlich auch die Sonderstellung berücksichtigen, die sich daraus ergibt, daß die urheberrechtliche Schöpfung auf dem — ich will einmal den abgegriffenen Ausdruck benutzen — Kulturgut der Vergangenheit ruht und gleichzeitig in dieses Kulturgut des deutschen Volkes eingehen soll, daß also das ganze Werk darauf abgestellt ist, der Öffentlichkeit zugänglich zu werden, der Öffentlichkeit im breitesten Maße, auch im Unterricht usw., beigebracht zu werden und so wirklich Gut der Allgemeinheit zu werden.
    Aus dieser Erkenntnis des Wesens des Urheberrechts heraus war es für uns auch klar, daß es jedenfalls beim jetzigen Stand unserer Rechtsentwicklung keine Möglichkeit geben kann, etwa ein ewiges Urheberrecht einzuführen. Einmal würde das dem Gedanken des Eingehens in das allgemeine Kulturgut des Volkes widersprechen. Vor allem aber kommen einige praktische Gründe hinzu. Es würde schon nach wenigen Generationen sehr schwierig sein — da wir hier ja nicht so etwas haben, wie es für Grundstücke das Grundbuch ist, in das der Eigentümer eingetragen werden muß —, den Berechtigten zu ermitteln, und damit würde es sehr viel schwieriger werden, das Werk auszuwerten und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Außerdem wäre festzustellen, daß spätere Generationen der Erben des Urhebers lange nicht mehr die Verbindung zu dem Werk haben, wie es bei der Ehefrau und den Kindern des Urhebers noch der Fall ist. Es ist daher sicherlich gerechtfertigt, eine zeitliche Begrenzung des Urheberrechts vorzunehmen, wie das ja auch international nahezu allgemein, mit ganz wenigen Ausnahmen üblich ist.
    Wir haben aber zwei sehr wichtige Schritte unternommen, um das Urheberrecht zu verbessern, und zu diesen Schritten darf ich mich namens unserer Fraktion eindeutig bekennen.
    Es handelt sich einmal um die Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Diese Verlängerung ist einmal notwendig als Folge der inzwischen eingetretenen längeren durchschnittlichen Lebensdauer, die dazu geführt hat, daß beim Ablauf der gegenwärtigen Schutzfrist von 50 Jahren des öfteren die Witwe, auf jeden Fall aber die Kinder des Urhebers noch leben. Es ist doch wirklich nicht gerecht, diesen Erben die Nutzung des Werkes ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters zu entziehen.
    Es ist sicher richtig, daß die Bundesrepublik damit auf internationaler Ebene vorprellt, aber hier sollten wir dieses Vorprellen allgemein unterstützen. Dies ist auch ein deutscher Beitrag für die Stockholmer Konferenz zur Revision des Berner Abkommens, die für das Jahr 1967 vorgesehen ist. Für diese Revisionskonferenz hatte schon einmal ein -
    inzwischen wieder zurückgezogener — Antrag vorgelegen, die Schutzfrist auf 80 Jahre zu verlängern. Ich kann mir vorstellen, daß der Schritt, den heute der Bundestag unternimmt, nämlich die Schutzfrist auf 70 Jahre zu verlängern, avantgardistisch wirkt und andere Länder dazu veranlaßt, sich dem international anzupassen und das Berner Abkommen entsprechend zu ändern.
    Dieser Schritt wirkt sich auch nicht nur zugunsten der Nachkommen aus, sondern bewirkt auch eine bessere Pflege des Werkes durch den ursprünglichen Verleger. Denn wenn die Aussicht besteht, das Werk länger im Ausschließlichkeitsrecht zu haben, wird natürlich der Verleger größere Aufwendungen machen. Dieser Nutzen, den eine solche



    Dr. Reischl
    Schutzfristverlängerung bringt, sollte auch nicht ganz übersehen werden.
    Der zweite Grundsatz, zu dem wir uns mit allem Nachdruck bekennen, ist eine starke Einschränkung der freien Verwertung eines Werkes. Hier ging der Ausschuß — ich glaube, ich kann ruhig sagen: mit Zustimmung aller Beteiligten — noch erheblich über den Regierungsentwurf hinaus. Ich will die wichtigsten Punkte hervorheben.

    (beim Namen nennen. Kein Mensch ist je auf den Gedanken gekommen, zum Bauunternehmer zu sagen: „Weil die Schulen der Öffentlichkeit dienen, mußt du billiger oder gar umsonst bauen". Er kriegt das genauso bezahlt, als wenn er ein Privathaus baut. Aber vom Urheber verlangt man plötzlich, daß er seinen Beitrag zum Schulbuch umsonst liefern soll. Das ist nicht einzusehen, und es hat mich ganz besonders beeindruckt, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände, also die, die bezahlen müssen, sich zu diesem Prinzip 'bekannt haben. Wir hoffen, daß der Bundesrat dem Rechnung tragen und wegen dieser Bestimmung nicht den Vermittlungsausschuß anrufen wird; ich glaube, die Kultusministerien der Länder sollten nicht päpstlicher sein als der Papst, also nicht gemeinderechtlicher als Gemeinden. Bezüglich der Schulfunksendungen sind wir über den Regierungsentwurf hinausgegangen, indem wir dem Wunsche Rechnung getragen haben, daß in den Schulen wertvolle Schulfunksendungen nicht nur aufgenommen werden sollen, um zu einem anderen Zeitpunkt der Klasse vorgeführt zu werden, sondern auch zur Unterrichtung der Lehrer und späterer Klassen aufbewahrt werden sollen. Eine solche Archivierung ist zwar zulässig, unterliegt aber der Vergütungspflicht. Also auch hier ein Schritt nach vorn im Interesse einer besseren Durchsetzung der Rechte des Urhebers. Genauso war es mit der Gleichstellung der Presseund Rundfunkkommentare. Auch hier ist eine Vergütungspflicht bei Abdruck oder Funkveröffentlichung eingeführt worden, außer wenn es sich um kurze Auszüge im Rahmen einer Übersicht handelt. Wenn also der Rundfunk einen Pressekommentar übernimmt oder eine andere Zeitung einen Pressekommentar abdruckt oder umgekehrt die Presse einen Rundfunkkommentar abdruckt, muß sie dem Urheber eine Vergütung zahlen. Auch das schien uns ein Akt der Gerechtigkeit zu sein. Eine starke Einschränkung kam auch — ich habe das heute schon erwähnt, deshalb brauche ich es hier nicht zu wiederholen; wir bekennen uns nachdrücklich dazu — bezüglich der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes. Es ist zwar der § 53 vorhin nicht gestrichen worden; aber auch er bringt in seiner jetzigen Fassung eine weitgehende Einschränkung gegenüber dem geltenden Recht, die wir vollinhaltlich billigen. Zur Frage der privaten Tonbandüberspielung darf ich sagen, daß hier der Ausschuß vor einer besonders schwierigen Frage stand. Die Rechtsprechung hatte den an sich richtigen Grundsatz entwickelt, daß diese neue Nutzungsart auch einer Tantiemepflicht unterliegen muß. Schwierigkeiten zeigten sich aber bei der Durchsetzung. Denn diese wäre ja nur möglich, wenn man im privaten Bereich herumschnüffelte, wenn man im privaten Bereich feststellte, wer denn nun eigentlich mit seinem Gerät Tonbandüberspielungen macht und wer diese Überspielungen aufbewahrt oder für andere Zwecke verwendet. Das hat der Bundesgerichtshof dann in einer neuerlichen Entscheidung, die mitten in unsere Beratungen hineinfiel, selber abgelehnt; er hat selber gesagt: ein solcher Eingriff in die Privatsphäre ist nicht zulässig. Und so haben wir dann in langer Mühe einen Kompromiß gefunden. Ich glaube — ich möchte das auch namens der SPD-Fraktion ausdrücklich sagen —, diesem Kompromiß können wir alle ruhigen Gewissens zustimmen. Hier wird eine Möglichkeit geschaffen, durch eine Pauschalabgeltung seitens derjenigen, die durch die Herstellung und den Verkauf dieser Geräte solche Tonbandüberspielungen ermöglichen, den Urhebern eine angemessene Beteiligung zu bieten. Diese Pauschalabgeltung ist einerseits dadurch nicht mehr so bedenklich, wie sie ursprünglich schien, daß die ausgeführten Geräte ausdrücklich ausgenommen sein sollen; sie ist auf der anderen Seite auch auf importierte und reimportierte Geräte ausgedehnt, so daß also alle gleichbehandelt werden; und es sind vor allem alle die Geräte ausgenommen, die nur für Diktierzwecke zu verwenden sind. Bei den übrigen Geräten aber ist es,. glaube ich, angemessen, eine solche Pauschalvergütung zu vereinbaren. Ich glaube, daß das auch der Verbreitung dieser Geräte keinerlei Abbruch tun wird, im Gegenteil. Es wird nämlich damit, daß wir diese Pauschalvergütung einführen, der einschlägigen Industrie ermöglicht, für die dafür geeigneten Geräte mit der Möglichkeit der Herstellung von Tonbandüberspielungen zu werben. Das wird kein unwichtiger Gesichtspunkt sein, um diese Regelung für alle Beteiligten einschließlich der betroffenen Industrie annehmbar zu machen. Daß in diesem Zusammenhang übergroße Belastungen auf den Verbraucher zukommen, glaube ich nicht. Was hier angesichts des gesteigerten Absatzes der Geräte übrigbleiben wird, wird sicherlich so gering sein, daß wir — da sollten wir uns alle einig sein, und ich glaube, wir sind uns auch alle einig; ich möchte es für meine Fraktion jedenfalls ausdrücklich sagen — es in Kauf nehmen, daß eine geringe Mehrbelastung entsteht, wenn damit der Inhaber des geistigen Eigentums gefördert wird und die geistige Schöpfung, die bei uns in unserer 'etwas materialistisch eingestellten Zeit ohnehin immer zu kurz kommt, ihren gerechten Lohn bekommt. Wir haben noch in einem Punkt eine Regelung getroffen, die wir nachdrücklich billigen. Wir haben den Versuch, eine gesetzliche Lizenz für die Schallplattenhersteller und die Rundfunkanstalten einzuführen, zum Scheitern gebracht und sind dem gelDr. Reischl tenden Recht mit einer sehr eingeschränkten Zwangslizenz für Schallplattenhersteller gefolgt. Ich darf noch ein Wort zu der Ablehnung der Urhebernachfolgevergütung sagen, weil diese Frage in der Öffentlichkeit, wie ich aus den zahllosen Eingaben, die 'inzwischen auf meinen Tisch geflattert sind, ersehe, großen Staub aufgewirbelt hat. Die Regelung, die im Regierungsentwurf vorgeschlagen war und die von einigen Verbänden der Urheber nachdrücklich unterstützt wurde, hat eine Reihe von so schwerwiegenden Fragen aufgeworfen, daß es unmöglich erschien, diese Regelung Gesetz werden zu lassen. Danach sollten alle Werke bis zurück zu Platon und Aristoteles, alle Musikwerke und alle Schriftwerke wieder einer Tantiemepflicht unterliegen. Die Tantieme sollte aber nur ein Zehntel der üblichen Tantieme betragen, also etwa 1 % des Verkaufspreises. Das sind lächerlich kleine Beträge. Diese Tantieme würde noch dazu zu einigermaßen grotesken Ergebnissen führen. Ich will ein Beispiel nennen. Die Werke Richard Wagners sind schon lange frei. Die Wagner-Festspiele in Bayreuth werden von der Familie, die keine Tantieme mehr von irgendwoher bekommt, mit Unterstützung des bayerischen Staates und der Stadt Bayreuth veranstaltet. Wenn jetzt diese rückwirkende Tantiemepflicht eingeführt würde, dann müßten die Erben Richard Wagners, die nichts mehr für die Aufführung der Werke anderweitig bekommen, für ihre eigene Aufführung in Bayreuth Tantieme an den Urhebernachfolgefonds bezahlen, was praktisch darauf hinauslaufen würde, daß der bayerische Staat und die Stadt Bayreuth und damit letztlich der Steuerzahler diese Gebühr aufbringen müßte, um eine solche gemeinnützige Aufführung zu veranstalten. Ich glaube, allein schon dieses Beispiel zeigt, zu welch grotesken Ergebnissen die Urhebernachfolgevergütung hätte führen können. Dazu kommt, daß das finanzielle Ergebnis außerordentlich zweifelhaft gewesen wäre. Es hat uns sehr beeindruckt — ich glaube, ich kann das für die beiden Unterausschüsse sagen —, als uns von dem zuständigen Herrn des Bundespräsidialamts gesagt wurde, daß die Künstlerhilfe in der unbürokratischen Form, in der sie dort durchgeführt wird, sehr effektiv arbeitet. Ich glaube, man sollte tatsächlich dort den Ansatzpunkt suchen, um eine wirksame Altershilfe und eine wirksame Unterstützung von Künstlern und Urhebern aller Art zu finden und auf die unbürokratischste Methode mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen. Ein paar hunderttausend DM dort nützen mehr als eine ganze Regelung, die wieder neuen Verwaltungsaufwand bringt und damit die kleinen Tantiemen womöglich auffrißt. Ich darf an den kommenden Bundestag und auch an die Bundesregierung appellieren, hier im Einvernehmen mit den Ländern Überlegungen anzustellen, ob man nicht auf diesem Weg einen Ausbau der Altershilfe und der Hinterbliebenenunterstützung für verdiente Künstler finden kann. Die Regelung war noch mit einer weiteren Gefahr verbunden, der Gefahr eines Kulturdirigismus. Wenn nämlich im Gesetz steht, daß Erhrensolde für Urheber gegeben werden sollen, deren Verdienste und Lebensverhältnisse es rechtfertigen, daß die Hinterbliebenen verdienter Urheber unterstützt werden sollen und daß Förderungsbeihilfen an begabte Urheber gegeben werden sollen, so rieselt es mir, mit Verlaub gesagt, kalt den Rücken herunter bei dem Gedanken daran, daß eine Kultusministerialbürokratie darüber entscheiden soll, wer verdienter oder begabter Urheber ist. Ich glaube, eine Regelung, die zu solchen Schwierigkeiten führt, sollten wir ablehnen. Der Ausschuß hat das um so leichter gekonnt, und meine Fraktion kann dem um so leichter zustimmen, als wir ja auf andere Weise eine sehr viel wirksamere Hilfe gewährleistet haben, nämlich indem wir die Schutzfrist auf 70 Jahre verlängert haben. Das hat es uns sehr viel leichter gemacht. Ich sagte ja schon: ich bitte Bund und Länder dringend darum — und ich glaube, ich darf das namens aller hier in diesem Hause tun —, einen Weg zu suchen, auf dem die bereits bestehende Altershilfe, die unbürokratisch, aber recht wirksam arbeitet, noch weiter ausgebaut werden kann. Ich darf noch ganz kurz auf einige wenige Einzelregelungen eingehen. Ein sehr wichtiges Recht, das von unserer Fraktion ganz besonders bejaht wird, ist das Folgerecht für die bildenden Künstler. Die bildenden Künstler waren immer die Stiefkinder des Urheberrechts. Sie geben ja ihr Werk einmal im Original weg, und wenn sie es weggegeben haben, entgleitet ihnen eigentlich der ganze Nutzen. Wenn man dann manchmal sieht, mit welchen Aufschlägen solche Werke später weiterverkauft werden, dann muß man sagen: Es ist wirklich ein Elend, daß der Künstler davon nicht mehr gewinnt. Sicher, wer es erlebt, berühmt zu werden, und wer es noch miterlebt, daß später seine jetzigen Werke um diese teuren Preise verkauft werden, der merkt's nicht. Aber wie viele der gerade größten auf diesen Gebieten haben es eben nicht erlebt, und es wäre wenigstens noch eine Genugtuung, wenn ihre Nachkommen an diesen außerordentlichen Gewinnen, die da erzielt werden, teilnehmen könnten. Meine Fraktion hätte — das möchte ich hier ausdrücklich sagen — eine höhere Beteiligung als 11% des Verkaufspreises für angebracht gehalten. Wir haben lediglich deswegen davon abgesehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weil wir der Auffassung waren. daß es wichtiger ist, das Prinzip überhaupt einmal im Gesetz zu verankern, als durch die Beantragung einer höheren Beteiligung eventuell das ganze Prinzip in Gefahr zu bringen. Uns erschien es außerordentlich wichtig, den Grundsatz festzulegen, daß der bildende Künstler auch an den Weiterveräußerungsgewinnen beteiligt wird, und zwar in der einzig praktikablen Form, daß er eine Beteiligung am Verkaufserlös bekommt; denn den Mehrerlös kann man nicht erfassen, es geht nur auf diese Weise. Das schien uns, wie gesagt, wichtiger zu sein, als den Versuch zu machen, hier etwa auf einen höheren Prozentsatz zu kommen. Ich möchte aber eines sagen: wir werden die Entwicklung sehr sorgfältig beobachten. Wenn sich herDr. Reischl ausstellt, daß alle Befürchtungen hinsichtlich der Tantiemen aus dem Folgerecht unbegründet sind, daß es mühelos angelaufen ist und sich ohne weiteres so durchführen läßt, wie das Gesetz es vorsieht, werden wir auch nicht anstehen, eines Tages eine Gesetzesänderung zu beantragen, die einen höheren Prozentsatz vorsieht. Denn sicherlich wäre ein höherer Prozentsatz gerecht. Im Augenblick scheint es aber richtig zu sein, eine so völlig neue Regelung zunächst mit dem geringen Prozentsatz anlaufen zu lassen, um erst einmal zu sehen, wie sie sich auswirkt. Genauso ist es bei den Leihbüchereitantièmen. Auch hier soll die jetzt vorgesehene Regelung ein erster Schritt sein. Es wird später einmal überlegt werden müssen, inwieweit man auch hier zu gewissen Pauschalvereinbarungen kommen kann. Ich möchte auch fast ein bißchen an den Staat appellieren, in dieser Sache für seine Büchereien, wie es ja z. B. die Kirchen bei der Kirchenmusik auch getan haben, freiwillig Pauschalvereinbarungen zu treffen. Es erschien uns dagegen nicht angebracht, dies zwangsweise im Gesetz vorzusehen. Wir wollten alle die Büchereien, die keinen Gewinn aus dem Verleih, wie man im Volksmund sagt — in Wirklichkeit ist es ja eine Vermietung, wenn es gegen Bezahlung erfolgt —, ziehen, ausnehmen. Dann erschien es uns sehr wesentlich, daß der Schutz des ausübenden Künstlers nunmehr auf einer klaren Grundlage erfolgt. Bisher ist das ganze Recht des Schutzes des ausübenden Künstlers aus einer einzigen Bestimmung entwickelt worden, nämlich aus § 2 Abs. 2 des geltenden Literatururheberrechtsgesetzes. Es ist entwickelt worden als ein Urheberrecht mit der gleichen Kraft und Stärke wie das Urheberrecht. Das kann zu Konflikten führen; schließlich soll ja das Recht des ausübenden Künstlers — das geht auch aus dem internationalen RomAbkommen, das wir Ihnen heute ebenfalls zur Annahme vorlegen, hervor — schwächer sein. Jedenfalls soll ausgeschlossen sein, daß das Recht des ausübenden Künstlers — von ganz besonderen Ausnahmefällen, wo einmal das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, abgesehen — das Recht des Urhebers an einer möglichst großen Ausübung seines Werks beeinträchtigt. Wir haben vor der schwierigen Frage gestanden, ob wir das nicht in einer ausdrücklichen Kollisionsnorm im Gesetz festlegen sollten. Wir haben es dann nicht für notwendig gehalten. Ich glaube, daß das auch richtig war. Erstens kann es ganz extreme Ausnahmefälle geben, in denen beide Rechte gegeneinander abgewogen werden müssen und wo z. B. die Weiterverbreitung einer Aufnahme so sehr in das persönliche Recht des ausübenden Künstlers eingreifen könnte, daß ausnahmsweise einmal das Interesse des Urhebers an der Verbreitung zurückstehen müßte. Vor allem aber schien es uns aber auch nicht nötig, weil die Kollisionsnorm in dem Rom-Abkommen enthalten ist und infolgedessen ohnehin auch innerdeutsches Recht wird. Hinsichtlich des Filmrechts möchte ich nur kurz namens meiner Fraktion sagen, daß uns die Regelung sehr, sehr schwierig erschien. Ich glaube aber, daß das, was im Entwurf enthalten ist, augenblicklich das Optimum des Möglichen ist. Es ist furchtbar schwierig, die ganzen Urheberrechte an einem Film unter einen Hut zu bringen und daneben noch das besondere Urheberrecht des Filmherstellers in geeigneter Weise zu berücksichtigen, ohne die anderen zu beeinträchtigen. So scheint mir der Weg eines Leistungsschutzrechts des Filmherstellers sicherlich der immer noch beste zu sein. Wir müssen auch abwarten, was die Praxis und die Rechtsprechung hieraus machen. Ich selber habe lange Jahre im Filmrecht als Richter praktiziert und weiß, wie schwierig es damals schon war, derartige Urteile zu machen. Es wird für die Rechtsprechung nicht sehr viel leichter werden. Ich bin andererseits überzeugt, daß es ihr gelingen wird, mit den Problemen fertigzuwerden. Vielleicht steht der Gesetzgeber dann eines Tages vor der Möglichkeit, eine abschließende Regelung zu treffen. Aber das ist ein typischer Fall, wo man mit der abschließenden Regelung nicht zu weit gehen, sondern sie der Rechtsprechung überlassen sollte. Was ich noch ganz besonders anmerken möchte und was unsere Fraktion an diesem Entwurf ganz besonders freut, ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Urhebers, der hier in § 107 Abs. 2 zum erstenmal für das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Hier steht nämlich nun zum erstenmal in einem Gesetz, daß auch wegen immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld verlangt werden kann, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Es ist dies mit eine Bestätigung der meines Erachtens sehr guten Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt hat, zwar nur auf einem Teilgebiet, aber ich bin überzeugt, daß gerade diese Regelung auch richtungweisend für alle anderen sein wird. Ich komme zum Abschluß noch ganz kurz auf das Verwertungsgesellschaftengesetz, das ja einen schrecklichen Theaterdonner hervorgerufen hat, vor allem seitens einer der großen Verwertungsgesellschaften; ich brauche sie wohl nicht näher zu nennen. Dieses Verwertungsgesellschaftengesetz ist — diese Auffassung möchte ich nachdrücklich sowohl für den Unterausschuß als auch für den Rechtsausschuß, aber auch für meine Fraktion unterstreichen — ein notwendiges Korrelat für die besondere Rechtsstellung, die wir den Verwertungsgesellschaften, und zwar als Exklusivrecht, im Urheberrechtsgesetz neu gegeben haben. Die Monopolstellung allein ist es nämlich gar nicht, die zu diesem Gesetz geführt hat. Es ist vielmehr in erster Linie die Tatsache, daß hier ein großes Bündel von Ausschließlichkeitsrechten allgemein verwaltet wird, an deren sachgemäßer Auswertung die Öffentlichkeit in ganz besonderem Maße interessiert ist. Vor allem im Urheberrechtsgesetz ist an einer Reihe von Stellen gesagt, daß bestimmte Rechte — ich nenne ein Beispiel: das neue Recht aus § 54 Abs. 6 — überhaupt nur durch eine Verwertungsgesellschaft ausgeübt werden können. Hier muß es doch dann eine gesetzliche Regelung dafür geben, was die Verwertungsgesellschaft tun muß, wenn ein Urheber kommt Dr. Reischl und sagt: „Ich will dir zwar nicht beitreten, aber ich will, daß du meine Rechte wahrnimmst." Würde man nämlich das nicht regeln, dann übte man hier sogar einen indirekten Koalitionszwang auf die Urheber aus, was bestimmt nicht mit unserer Verfassung vereinbar wäre; denn dann würde man die Urheber, die ihre Rechte wahrnehmen wollen, dazu zwingen, der Verwertungsgesellschaft beizutreten. Das soll gerade nicht geschehen. Also 'brauchen wir ein solches Recht. Weiterhin mußten wir in dem Gesetz über die Verwertungsgesellschaften auch Regelungen treffen — das wird nämlich von der größten Verwertungsgesellschaft, die alle diese Rechte schon hat, völlig übersehen, weil sie stark genug ist, sie durchzusetzen — um den neuen Verwertungsgesellschaften, die eine viel schwächere Stellung haben, aber notwendig sind, um den betreffenden Urhebern zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verhelfen, die gleiche Rechtsstellung z. B. gegenüber dem Rundfunk zu gewähren, wie sie die größte Verwertungsgesellschaft wegen ihrer Macht schon längst erreicht hat, z. B. das Recht darauf, daß die Rundfunkanstalten Auskunft über die Sendungen im einzelnen erteilen müssen. Das mußte im Gesetz verankert werden. Am meisten Streit entsteht und entstand über die Frage der Erlaubnispflicht und der Staatsaufsicht. Dazu darf ich sagen, daß die Bestimmungen über die Staatsaufsicht von dem Ausschuß in einer Weise entschärft worden sind, daß man eigentlich keinen vernünftigen Einwand mehr dagegen erheben kann. Der Rest von Staatsaufsicht, der jetzt übriggeblieben ist, nämlich die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bücher, wenn irgendwelche Beschwerden kommen, die Möglichkeit, an den Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die ja schließlich über die Tarife und ähnliche Dinge entscheiden, was die ganze Öffentlichkeit angeht, teilzunehmen, muß einfach gegeben sein, und zwar nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse dar Urheber, die selbst Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind. Das muß auch einmal bedacht werden. Vor allem muß immer eins bedacht werden: alle diese Bestimmungen sollen ja für alle diejenigen, die solche Rechte für andere ausüben, gelten, also auch für neu entstehende Verwertungsgesellschaften, die noch nicht die Kraft haben, alle diese Rechte durchzusetzen und einen entsprechenden Verteilungsplan usw. zu machen. Deshalb ist es dringend notwendig, die Entwicklung hier im Griff zu behalten, vor allem auch im Interesse der Verwertungsgesellschaften; denn gerade bei der Erteilung der Genehmigung soll nach Möglichkeit darauf hingewirkt werden, daß die Verwertungsgesellschaften zu großen, finanziell kräftigen Gesellschaften werden, da nur solche die ihnen anvertrauten Rechte auch wirklich ausüben können. Daß die schon bestehende größte Verwertungsgesellschaft hiervon so gut wie überhaupt nicht betroffen wird, brauche ich wohl kaum zu sagen. Sie wird die Genehmigung ohne weiteres erhalten; darüber gibt es überhaupt keinen Zweifel. Aber es kommen ja neue dazu, und darum liegt es schon im Interesse der Urheber und der Öffentlichkeit, daß hierbei aufgepaßt wird, in welcher Weise sie entstehen und db sie wirklich in der Lage sind, die umfangreichen Rechte, die ihnen eingeräumt werden, auch wirklich durchzusetzen. Schließlich ist es auch notwendig, ein einfaches Schiedsverfahren einzuführen, und zwar in allen Fällen von Gesamtverträgen, die auf diesem Gebiet geschlossen werden sollen. Wir wollen diese Entwicklung gerade fördern, damit nicht im einzelnen geschnüffelt werden muß, damit nicht im einzelnen abgerechnet werden muß. Wir wollen, daß die großen Verwerter von Urheberrechten mit denjenigen, die davon Gebrauch machen, Pauschalverträge abschließen. Hier kann es nun einmal Streit um eine angemessene Vergütung geben. Deshalb scheint mir der Weg über die Schiedsstelle bei der Aufsichtsbehörde, d. h. beim Patentamt, und über das Oberlandesgericht München der geeignete Weg zu sein. Zusammenfassend darf ich für meine Fraktion erklären, daß wir die Urheberrechtsregelung einschließlich des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Ratifikation der drei Verträge, die erst durch die Annahme dieses neuen Urheberrechtsgesetzes möglich wird, für einen echten Fortschritt zum Schutz der geistigen Tätigkeit halten. Weil die Höherbewertung der geistigen Tätigkeit ein großes Anliegen sein muß, wenn wir auch in Zukunft unseren Rang auf diesem Gebiet wahren wollen, und weil es gerade in unserer sehr materialistisch eingestellten Zeit notwendig ist, immer wieder einmal darauf hinzuweisen, wie wichtig die Förderung der geistigen Tätigkeit ist, deswegen glaubt meine Fraktion, daß hier ein wirklicher Fortschritt erzielt worden ist. Wir freuen urns, daß der Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann, und werden allen fünf Gesetzen mit voller Überzeugung zustimmen. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Besold. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte bei der Verabschiedung dieses Gesetzes im Namen meiner Parteifreunde nur noch einige Gedanken vortragen. Wir glauben, daß ein gutes Werk für die Verbesserung der Rechte der schöpferischen und gestaltenden Männer und Frauen in unserem Volke geschaffen worden ist. Wir freuen uns insbesondere darüber, daß sich das ganze Haus zu einer Verlängerung der Schutzfristen auf 70 Jahre bekannt hat. Lassen Sie mich einige Beispiele anführen, die zu erkennen geben, daß Sie hier einen richtigen Beschluß gefaßt haben. Für die Werke Christian Morgensterns würde die Schutzfrist in diesem Jahr auslaufen, wenn sie nicht verlängert worden wäre. Sie alle kennen seine „Galgenlieder" und „Palmström", Gedichtsammlungen, die auch vertont worden sind. Seine Ehefrau lebt noch; ihr würden also die Tantiemen verlorengehen. Genauso ist es bei Hermann Löns. Seine Gedichtsammlung „Der kleine Rosengarten" ist von 20 verschiedenen Komponisten verDr. Besold tont worden. Auch hier würde die Schutzfrist jetzt ablaufen. Ähnliches gilt für Richard Heuberger, den Komponisten, und für Julius Freund. Für Eduard Kremsers Werke würde die Schutzfrist ebenfalls im Jahre 1965 auslaufen. Bei Karl Goldmark, dem bedeutenden Komponisten von Opern, Orchesterwerken und Kammermusik, würde sie 1966 auslaufen. Im Jahre 1967 würde die Schutzfrist für die Werke von Max Reger, des größten Kirchenmusikers dieses Jahrhunderts, auslaufen. Für Max Bruch, den bekannten Komponisten, ist es das Jahr 1971. Seine Tochter lebt noch. Auch bei den anderen genannten Komponisten leben die Kinder oder Ehegatten noch. Schließlich würde im Jahre 1972 die Schutzfrist für die Werke von Ludwig Thoma auslaufen, dessen Lebensgefährtin die Autoren-Tantiemen für die Erhaltung des „Ludwig-Thoma-Hauses" verwendet. Ich wollte Ihnen nur diese wenigen Beispiele bedeutender schöpferischer und gestaltender Kräfte unseres Volkes nennen. Die Öffentlichkeit wird daraus die Überzeugung gewinnen, daß wir wirklich einen guten Beschluß gefaßt haben. Ich will bereits Gesagtes nicht wiederholen, sondern möchte nur noch zwei Erinnerungsvermerke anbringen, weil vielleicht doch nicht alles im Gesetz geregelt werden konnte. Es muß noch einer späteren Verbesserung vorbehalten bleiben. Herr Kollege Reischl hat davon gesprochen, daß eine Bestimmung über die Kollisionsnormen nicht aufgenommen worden ist. Nun, wir haben das Leistungsschutzrecht aufgenommen. Das Urheberrecht als solches und das Leistungsschutzrecht sind aber zwei verschiedene Dinge. Während das Urheberrecht die schöpferische Leistung schützt, ist der Schutzgegenstand des Leistungsschutzes eine mehr technischorganisatorische Leistung. Beide, weil im Tatbestand benachbart, weil immer mit der Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes verknüpft, können miteinander in Konflikt geraten. Ich hatte beantragt — leider konnte man sich nicht zur Annahme des Antrags im Rechtsausschuß entschließen —, daß eine entsprechende Kollisionsbestimmung aufgenommen wird. Das wäre vielleicht gerade für die kommende Rechtsprechung, da doch hier ein schwankender Boden in der Beurteilungsmöglichkeit gegeben ist, eine gute Sache gewesen, um so mehr, als der Art. 1 des Rom-Abkommens vom 26. Oktober 1961 ja eine Abgrenzungsnorm bereits vorgesehen hat, so daß eine Aufnahme dieser Bestimmung nur noch eine größere Klarheit geschaffen hätte. Aber vielleicht wird die Schaffung der Bestimmung im nächsten Bundestag, gerade wenn sich eine unsichere Entwicklung ergeben würde, möglich sein. Ich bin leider mit einem Antrag auf Erweiterung des Leistungsschutzrechts für das Notenleihmaterial — insbesondere auf dem Gebiet der Musikschöpfungen — nicht durchgedrungen. Es ist dies eine ganz neue Sache; sie hat sich aus den Verhältnissen unserer Zeit entwickelt. Die Musikwerke, insbesondere die der modernen Zeit, sind in Gefahr, nicht mehr der Öffentlichkeit zugeführt werden zu können, weil gerade die Werke neuerer Musik für den Verleger nicht mehr interessant sind, gedruckt zu werden. Sie werden vielmehr nur — das ist eine spezifische deutsche Entwicklung, die aber sehr gut ist — im Handschriftenwege hergestellt und werden dann an die großen Orchester verliehen. Diese Herstellungskosten bewegen sich aber in einer Größenordnung zwischen 10 000 und 100 000 DM, so daß durch einmalige Leihkosten der Gesamtkostenaufwand nicht hereinkommt und somit die Gefahr besteht, daß gerade die Werke moderner Künstler einer Aufführungsmöglichkeit verlustig gehen; daß auf der anderen Seite diejenigen, die solche Aufnahmen benützen, keinen Leistungsschutz zu beachten haben und damit keine Gebühr mehr zu zahlen brauchen, weil im Vertragsweg diese Riesensummen für eine einmalige Aufführung nicht erreicht werden können. Ich glaube, daß gerade der Weg über Notenmaterialverleih, der hier im deutschen Musikverlag beschritten worden ist, der aber sehr kostspielig ist und keine Stütze — insbesondere auch nicht in vertragsrechtlichen Möglichkeiten — hat, auch für die internationale Welt von Bedeutung sein wird und daß es daher notwendig sein wird, eines Tages das Leistungsschutzrecht hierauf auszudehnen. Ich wollte das hier noch für eine spätere Entwicklung, für eine spätere Novellierung dieses Gesetzes vermerkt haben. Ich sage damit nicht, daß dieses Gesetzeswerk unvollendet ist. Es ist vielmehr ein Gesetz, auf das wir, glaube ich, stolz sein können. Meine Damen und Herren, ich glaube, daß dieses gute Gesetzeswerk wirklich nicht dazu angetan ist — und hier möchte ich nochmals betonen, was schon gesagt worden ist —, daß gerade von der Seite, für die dieses Gesetzeswerk wirklich ein Schritt nach vorwärts ist, in Mißtönen Kritik geübt wird. Wenn Kritik geübt wird, sollte das in einer harmonischen und der Sache und der Arbeit dieses Bundestages entsprechenden Weise geschehen. Das glaube ich, an diejenigen richten zu müssen, die heute über die Presse eine Entscheidung in diesem Gesetz irgendwie mit Gefahren, die sich im Dritten Reich gezeigt haben, verbinden. Gerade diese Kritiker sollten wissen, daß wir hier in unserer Bundesrepublik eine echte demokratische Ordnung haben, daß hier Kritik möglich ist, daß diese sich aber in dem Rahmen des Echten und des Soliden halten muß. Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz. Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der 25. Mai 1965 wird meines Erachtens als ein besonders glücklicher und bedeutsamer Tag in die Geschichte des Deutschen Bundestages eingehen, werden wir doch am heutigen Tage gleich zwei große Reformwerke, die Aktienrechtsreform und die Urheberrechtsreform — das Urheberrechtsgesetz wird wohl gleich in dritter Lesung einstimmig angenommen werden — verabschiedet haben. Beide Gesetze waren jahrzehntelang in der Öffentlichkeit stark umstritten. Bei beiden GesetzeswerBundesminister Dr. Weber ken gab es noch etwas Gemeinsames, nämlich dies — ich habe es schon heute morgen bei der Verabschiedung der Aktienrechtsreform betont —, daß sich in den letzten Monaten sehr viele Stimmen erhoben, die uns voraussagten, daß dieser Bundestag nicht fähig sei, solche großen Reformwerke zu verabschieden. Ich bin glücklich darüber, daß es nun doch gelungen ist, diese Unkenrufe Lügen zu strafen und zwei große Reformwerke an einem Tage zu verabschieden. Daß dies möglich war, ist allerdings den besonderen Anstrengungen einiger Kolleginnen und Kollegen zu verdanken, die in den Unterausschüssen außerhalb der üblichen Sitzungszeiten eine aufopferungsvolle und, ich darf wohl sagen, aufreibende Arbeit geleistet haben. Den Kolleginnen und Kollegen dafür herzlich zu danken, insbesondere dem Vorsitzenden des Unterausschusses, dem Herrn Kollegen Dr. Reischl, ist mir ein herzliches Bedürfnis. Mit der Verabschiedung der Urheberrechtsreform wird es der Bundesrepublik auch möglich sein — das ist schon betont worden —, die neuen internationalen Abkommen auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu ratifizieren und vor allem der in Brüssel revidierten Berner Übereinkunft noch rechtzeitig vor der nächsten Revisionskonferenz beizutreten. Ich bin überzeugt, daß das neue Urheberrechtsgesetz ein gutes Gesetz geworden ist. Die Bundesregierung war bestrebt, dem Urheberrecht nicht nur eine neue Form zu geben, sondern auch inhaltlich den Rechtsschutz der geistig Schaffenden durch Gewährung neuer und erweiterter Rechte zu verstärken. Ich freue mich feststellen zu können, daß alle Fraktionen dieses Hohen Hauses dieses Bestreben uneingeschränkt unterstützt haben, und darf weiterhin mit großer Befriedigung feststellen, daß das Gesetz in der Form, die es in den Ausschußberatungen erhalten hat, von den Sprechern aller Fraktionen begrüßt und gebilligt worden ist. Mit der Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers und der Gewährung eines Vergütungsanspruchs gegen die Hersteller von Tonbandgeräten ist das Hohe Haus insoweit sogar noch über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinausgegangen. Lediglich der Wunsch, für die Verwertung freier Werke eine geringe Vergütung zur Unterstützung notleidender verdienter Urheber und ihrer Hinterbliebenen vorzusehen, konnte nicht verwirklicht werden. Aber auch hier bestanden, wie mir scheint — das ist auch in den Reden der Sprecher der Fraktionen zum Ausdruck gekommen — keine Meinungsverschiedenheiten über das erstrebte Ziel, sondern nur über den einzuschlagenden Weg. Ich begrüße es, Herr Kollege Reischl, daß sie Wege gezeigt haben, auf denen man auch in der Erfüllung dieses Anliegens weiterkommen kann. Ich hoffe, daß die gemeinsamen Bemühungen aller Beteiligten dahin führen werden, auch hierfür eine befriedigende Lösung zu finden. Eine weitere eingehende Würdigung des Gesetzes und seiner Regelungen möchte ich mir nach den ir allen grundlegenden Fragen erfreulicherweise über einstimmenden Würdigungen, die das Gesetz in der Schlußreden aller Fraktionssprecher gefunden hat versagen. Ich möchte Ihre Geduld nicht länger mi Einzelheiten strapazieren. Das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber rechten und verwandten Schutzrechten wird vor einem gewissen Kreis der Urheber .abgelehnt. Id halte dieses Gesetz jedoch als Ergänzung zu den neuen Urheberrechtsgesetz für 'unbedingt erforder lieh und glaube, daß sich die vorgesehene Regelung für alle Urheber segensreich auswirken wird. Au: die einzelnen Bedenken ist Herr Kollege Reisch: noch einmal sehr eingehend eingegangen; ich trete seinen Ausführungen bei. Dieses Gesetz liegt auch im Interesse der Verwertungsgesellschaften selber weil es dazu beiträgt, das zur Zeit noch hier und da ihnen gegenüber bestehende Mißtrauen zu be seitigen. Es ist daher zu begrüßen, daß sich das Hohe Haus den gegen dieses Gesetz vorgebrachter Bedenken nicht angeschlossen hat. Mögen sich — das ist mein Wunsch zum Schluß — die neuen Gesetze in der Praxis bewähren, mögen sie sich zum Segen der geistig Schaffenden auswirken und möge ihnen eine lange Geltungsdauer beschieden sein. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung in der dritten Beratung. Wer dem Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes zustimmen will, erhebe sich. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Wer dem Entwurf eines Verwertungsgesellschaftengesetzes zustimmen will, möge sich erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Wer dem Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst zustimmen will, möge sich erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Wer dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zustimmen will, möge sich erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Wer dem Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen zustimmen will, erhebe sich. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Wir haben dann noch über den Antrag des Ausschusses abzustimmen, die eingegangenen PetitioVizepräsident Dr. Schmid nen für erledigt zu erklären. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen. Die Punkte 9 und 10 der Tagesordnung sollen morgen aufgerufen werden. Punkt 11: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 a)





    (Beifall bei der CDU/CSU.)








    (Allseitiger Beifall.)