Rede:
ID0418726600

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Bucher.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Inhalt: Begrüßung von Mitgliedern der Finanzkommission der französischen Nationalversammlung als Gäste 9394 A Überweisung von Vorlagen 9377 A Erweiterung der Tagesordnung Dr. Rutschke (FDP) 9377 C Fragestunde (Drucksachen IV/3459, IV/3473) Fragen des Abg. Dr. Mommer: Spiegel-Aktion — Äußerungen des Bundesministers Höcherl Höcherl, Bundesminister 9378 A Dr. Mommer (SPD) 9378 B Fragen des Abg. Dr. Bechert: Anonyme Schreiben betr. politische Beschuldigungen an Ersatzdienstpflichtige — Aufnahme in die Personalakten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9.379 A, 9379 D, 9380 D Dr. Bechert (SPD) 9379 C, 9380 A, 9381 A Ritzel (SPD) 9380 C Fragen des Abg. Josten: Erstattung des von Betrieben vorgelegten Schlechtwettergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär 9381 B, 9381 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9381 C Fragen des Abg. Matthöfer: Wochenorgan der spanischen Falange „7 fechas" von Hase, Staatssekretär 9381 C Höcherl, Bundesminister 9382 A Matthöfer (SPD) . . . . 9382 A, 9382 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9382 B Frage des Abg. Dröscher: Überhöhte Wohnungsmiete für junge Berufsoffiziere Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9382 C Dröscher (SPD) 9383 A Fragen des Abg. Dr. Besold: Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 C Frage des Abg. Dr. Krümmer: Ausschluß der bei europäischen Behörden Beschäftigten von deutschen Parlamentswahlen Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 D Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 9384 A Dr. Mommer (SPD) 9384 B Flämig (SPD) . . . . . . . . 9384 C Mischnick (FDP) 9384 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Fragen des Abg. Ertl: Sicherstellung einheimischer Hilfskräfte der deutschen Botschaften im Nahen Osten Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9384 D Ertl (FDP) 9385 B Fragen des Abg. Dr. Kohut: Spiegel-Aktion — Verhalten des früheren Bundeskanzlers Dr. Adenauer Dr. Weber, Bundesminister 9386 A, 9387 D Dr. Kohut (FDP) . . . . 9386 A, 9388 A Spitzmüller (FDP) 9386 C Vogt (CDU/CSU) . . . . 9386 C, 9387 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9386 D Dr. Mommer (SPD) . . . 9387 A, 9389 B Schwabe (SPD) 9387 B Dr. Rutschke (FDP) 9388 C Dr. Bucher (FDP) 9388 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . 9389 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9389 C Sänger (SPD) . . . . . . . . . 9389 D Fragen des Abg. Schwabe: Vom Bund zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Spiegel-Affäre Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9390 A Frage des Abg. Schwabe: Heranziehung dritter Personen zum Ersatz der Kosten Dr. Weber, Bundesminister 9390 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 9390 C Börner (SPD) 9391 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 9391 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Drucksache IV/3437) Dr. Winter (CDU/CSU) 9391 D Mündlicher Bericht des Vermittungsausschusses zu dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) 9392 A Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3296, IV/3444) — Dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3,296, IV/3444) — Dritte Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9392 C, 9392 D, 9393 A, 9395C 9400 D, 9402 C Porzner (SPD) 9393 C Dr. Aschoff (FDP) . . . 9393 D, 9396 A, 9401 D, 9410 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9394 A Hermsdorf (SPD) . . . . 9398 A, 9401 B Dr. Weber, Bundesminister 9398 D, 9415 B Dr. Reischl (SPD) 9406 B Seidl (München) (CDU/CSU) . . 9412 B Schmücker, Bundesminister . . . 9414 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3401, zu IV/3401) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3402, zu IV/3402) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3405) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Drucksache IV/2642) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3406) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3407) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 9416 C Nellen (SPD) 9416 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 III Deringer (CDU/CSU) 9421 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9424 C Dr. Besold (CDU/CSU) 9430 D Dr. Weber, Bundesminister . . . 9431 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3463) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3452) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9433 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Drucksache IV/3167) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3438) — Zweite und dritte Beratung — 9433 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache IV/3299); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3443) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutgesetzes (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Dr. Effertz u. Gen.) (Drucksache IV/3370) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3446) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/3376) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3457) — Zweite und dritte Beratung — 9433 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/3468) — Zweite und dritte Beratung — 9434 A Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 mit dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien (Drucksache IV/3173); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3460) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9434 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3359) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3459) — Zweite und dritte Beratung — 9434 C Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache IV/3383) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Dr. Rutschke, Weber [Georgenau], Schmidt [Kempten], Dr. Danz, Reichmann u. Gen.) (Drucksache IV/3346) — Erste Beratung — Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9435 A Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 9436 C Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 9440 D Lemmer, Bundesminister . . . . . 9443 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kliesing [Honnef], Wienand, Schultz u. Gen.) (Drucksache IV/3462) — Erste Beratung — Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9444 A Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache IV/3445) — Erste Beratung — . . . . 9444 C Antrag betr. Rechtsstellung und Ausbildung der deutschen Beamten für internationale Aufgaben (Abg. Dr. Zimmer, Dr. Kempfler und Fraktion CDU/CSU, Abg. SchmittVockenhausen, Gscheidle und Fraktion SPD, Abg. Dr. Miessner und Fraktion FDP) (Drucksache IV/3434) 9444 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Rückführung von Argoud (Drucksachen IV/1528, IV/3450) Dr. Gradl (CDU/CSU) 9444 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Bayernpartei e. V. auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Art. 3 und 21 GG verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteili- IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 gung an dem im Einzelplan 06 Kap. 02 Tit. 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/3447) . . . 9445 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Drucksachen IV/2048, IV/3440) 9445 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung, und für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Drucksachen IV/3317, IV/3318, IV/3289, IV/3337, IV/3336, IV/3442) 9445 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung Nr. . . ./65/EWG des Rats zur Änderung des Anhangs II A der Verordnung Nr. 85/63/EWG über die Festsetzung der Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie der Übergangsbestimmungen für Teilstücke von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und Konserven (Drucksachen IV/3421, IV/3464) 9445 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die teilweise Aussetzung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Einfuhr von gefrorenem und unter Zollaufsicht zur Verarbeitung bestimmtem Rindfleisch anzuwenden ist (Drucksachen IV/3422, IV/3465) . . . . 9446 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (Drucksachen IV/2118, IV/3456, Umdruck ,633) 9446 A Mündlicher Bericht des Haushaltsauschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksachen IV/2326, IV/3439) 9446 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. zentrales Institut zur Ausbildung und Fortbildung von Strafvollzugsbediensteten (Drucksachen IV/3239, IV/3455) 9446 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3381, IV/3449) 9446 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Richtlinien für die Fragestunde (Drucksache IV/3262) 9446 D Nächste Sitzung 9446 D Anlagen 9447 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9377 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 26. 5. Frau Ackermann 31.5. Dr. Adenauer 26. 5. Adorno 26.5. Arendt (Wattenscheid) 25.5. Dr. Atzenroth 26. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 26.5. Dr.-Ing. Balke 26. 5. Bauer (Wasserburg) 26.5. Bazille 15. 6. Fürst von Bismarck 28. 5. Frau Blohm 26. 5. Brand 26. 5. Frau Brauksiepe 26. 5. Brünen 14. 6. Büttner 30. 5. Dr. Czaja 25. 5. Dr. Dittrich 25. 5. Drachsler 25. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Dr. Eckhardt 25. 5. Dr. Effertz 25.5. Frau Dr. Elsner * 26. 5. Dr. Emde 26. 5. Faller 26. 5. Felder 29. 5. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 26. 5. Dr. Furler * 25. 5. Gewandt 28. 5. Glombig 31. 5. Frau Griesinger 26. 5. Gscheidle 26. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Dr. Hesberg 26. 5. Hesemann 26. 5. Frau Dr. Heuser 25. 5. Frau Dr. Hubert 26. 5. Dr. Jungmann 26. 5. Kalbitzer * 26. 5. Dr. Kempfler 25. 5. Frau Kleinert 15. 6. Könen (Düsseldorf) 28.5. Dr. Kreyssig * 26. 5. Kriedemann * 26. 5. Kulawig 26. 5. Leber 20. 6. Lenz (Bremerhaven) 31. 5. Dr. Löhr 25. 5. Maier (Mannheim) 15. 6. Dr. Mälzig 26. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick 26. 5. Merten 26. 5. Metter 26. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger 26. 5. Michels 15. 6. Mick 26. 5. Missbach 25. 5. Moersch 15. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 26. 5. Dr. Müller-Hermann 26. 5. Neumann (Allensbach) 28.5. Opitz 26. 5. Pöhler 26. 5. Dr. Ramminger 26.5. Regling 25. 5. Reichhardt 26. 5. Frau Renger 26. 5. Schlüter 3. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 26. 5. Seuffert * 26. 5. Dr. Sinn 26. 5. Sühler 25. 5. Dr. Starke 26. 5. Storch * 25. 5. Strauß 25. 5. Frau Strobel * 26. 5. Theis 25. 5. Wehking 26. 5. Wendelborn 26. 5. Wehner 25. 5. Wischnewski 26. 5. Dr. Zimmerman (München) 26. 5. Zoglmann 26. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Korspeter 20. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Ministers Lemmer zu dein Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) hier: Berichterstattung über die Beratungen im Vermittlungsausschuß Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung am 27. Januar 1965 den Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin angenommen. Das Gesetz hat den Zweck, eine weitgehende soziale Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Heimatvertriebenen herbeizuführen. Zu diesem Gesetz beschloß der Bundesrat in seiner 278. Sitzung am 12. Februar 1965, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Bundesrat sah sich zu diesem Schritt nicht deshalb veranlaßt, weil er Bedenken gegen die Zielsetzung und Tragweite des Gesetzes hatte. Er billigte im Gegenteil den materiellen Inhalt des Ge- 9448 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 setzes ohne Einschränkung. Die Einwände des Bundesrates betrafen vielmehr organisatorische Fragen und die Kostenbeteiligung der Länder. Der Vermittlungsausschuß entsprach dem Verlangen des Bundesrates bezüglich der Kostenbeteiligung. Der Deutsche Bundestag lehnte jedoch in seiner 174. Sitzung am 19. März 1965 diesen Vermittlungsvorschlag als zu weitgehend ab. Daraufhin verweigerte der Bundesrat in seiner 281. Sitzung am 9. April 1965 dem Gesetz seine Zustimmung. Auf Anrufung durch die Bundesregierung hat sich der Vermittlungsausschuß erneut mit den streitigen Fragen zu diesem Gesetz befaßt. Zu seinen neuen Änderungsvorschlägen, die in der Drucksache IV/ 3438 vorliegen, darf ich folgendes bemerken: 1. Zu §§ 21 und 22. In § 21 Abs. 1 des Gesetzes ist vorgesehen, daß die Länder im Ergebnis 25 v.H. der Aufwendungen nach den Abschnitten II his V des Gesetze tragen. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß die Länder lediglich an den Kosten des Abschnitts V beteiligt werden, und zwar auch nur in Höhe von 20 v.H. Der Bund sei nämlich nach Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Dürkheimer Abkommen zur alleinigen Kostentragung verpflichtet, weil es sich bei den vorgesehenen Aufwendungen um Kriegsfolgelasten handle. Eine Interessenquote der Länder komme bei den Abschnitten II bis IV auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz insoweit in Auftragsverwaltung durchgeführt werden solle. Ferner ist in § 22 des Gesetzes vorgesehen, daß nur Abschnitt V in landeseigener Verwaltung, die übrigen Abschnitte II bis IV aber teils vom Bund und teils im Auftrage des Bundes von den Ausgleichsbehörden durchgeführt werden. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß auch Abschnitt II, also die Einrichtungshilfe, in landeseigener Verwaltung vollzogen wird, weil die landeseigene Vertriebenenverwaltung die Einrichtungshilfe schon bisher gezahlt und die meisten Anträge bereits bearbeitet habe. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß die Länder an den Kosten der Abschnitte II, IV und V in Höhe von 20 v.H. beteiligt werden und daß das gesamte Gesetz in landeseigener Verwaltung durchgeführt wird. Dieser Einigungsvorschlag kommt dem Verlangen des Bundes nach einer stärkeren Kostenbeteiligung der Länder weit entgegen. Der Vorschlag berücksichtigt aber auch in hohem Maße die Forderungen der Länder. Die Kostentragungspflicht bleibt nämlich hinsichtlich der Abschnitte II bis IV dem Grundsatz nach bei dem Bund. Ferner hat der Bundeskanzler versichert, daß die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder die Regelung etwaiger späterer Entschädigungsleistungen auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht präjudiziert. Des weiteren haben alle Länder schon bisher zu den Kosten der Einrichtungshilfe (Abschnitt II) beigetragen und haben die meisten Länder bereits bisher Eingliederungsdarlehen an Sowjetzonenflüchtlinge (Abschnitt IV) aus eigenen Mitteln gewährt. Aus diesem Grunde läßt die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder das Dürkheimer Abkommen in seiner Substanz unberührt. Aus demselben Grunde erscheint die Kostenbeteiligung für die meisten Länder auch tragbar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen nach Abschnitt IV weitgehend vermögenswirksam sind und daß die gänzliche Kostenübernahme seitens des Bundes bezüglich der Beihilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt III) für einige Länder gewisse Entlastungen bringt. Den restlichen Bedenken der Länder tragen schließlich die Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung und die Beschränkung der Kostenbeteiligung auf 20 v.H. Rechnung. 2. Zu § 2. Die vorgeschlagene Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung läßt es angezeigt erscheinen, daß über das Vorliegen sogenannter Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) die von den Landesregierungen bestimmten Behörden entscheiden. Der Vermittlungsausschuß hat deshalb dem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlägen zuzustimmen. Anlage 3 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 122 a Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Gehören einer Vereinigung von Aktionären Aktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 121 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Nr. 7 und 8, Abs. 2, §§ 116, 117 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 120 bis 122, 123 Abs. 1 und 4, §§ 124 bis 127, 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1 und 3, §§ 135 bis 140, 231 bis 242, 245, 248 bis 250 b des Aktiengesetzes." b) § 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach §§ 34, 35 a und 36 entsprechend gel- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9449 ten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 90 Abs. 4 Satz 3, § 113 Abs. 4, § 116 Abs. 1, §§ 118, 135 Abs. 2 und 3, §§ 140, 249 Abs. 2 Satz 3, § 250 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 659 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: An § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 656 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 2. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 657 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 381 b wird der folgende § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsberichte (1) Gehören die Aktien einer Gesellschaft zu mehr als dem vierten Teil unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften, so haben diese das Recht auf Aushändigung der Prüfungsberichte (§ 138 Abs. 4, §§ .154, 250.) (2) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar gehört, kann den Gebietskörperschaften das Recht einräumen, dem Abschlußprüfer (§ 150) Aufträge zur Vornahme der Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge zu erteilen. (3) Die Rechte nach Absatz 2 können der Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung oder durch Vertrag mit Zustimmung der Hauptversammlung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. (4) Die Gebietskörperschaft kann zum Zwecke der Rechnungsprüfung durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes 2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Haushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer 9450 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften gehört. (2) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten gemäß Absatz 1, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 131 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres uns zu erklären, wenn eine Hauptversammlung dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft. Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 658 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 657 Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In § 381 b Abs. 1 werden nach den Worten „aus Berichten nach § 381 a" die Worte „oder durch die Ausübung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung" eingefügt. 2. Es wird folgender § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsrechte (1) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften gehört, kann solchen Gebietskörperschaften die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung einräumen. Als Aktien, die Gebietskörperschaften gehören, gelten auch Aktien, die 1. einem Unternehmen gehören, an dem Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, 2. einem Unternehmen gehören, das von einem Unternehmen nach Nummer 1 abhängig ist, 3. einem anderen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder eines Unternehmens nach Nummer 1 oder Nummer 2 gehören. § 15 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichsthaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft statt durch die Satzung auch durch Vertrag mit der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 282 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat das Bestehen des Vertrags und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt werden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Für die Änderung des Vertrags gilt § 284 Abs. 1, für die Beendigung § 286, Abs. i Satz 1, Abs. 3, § 287 sinngemäß. (4) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. Es wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Reichshaushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft Gebietskörperschaften gehört. § 381 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9451 (2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen eines Vertrags über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 endet, und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt worden sind, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (3) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 381 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres nur zu erklären, wenn eine Hauptversammlung, die innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister stattfindet, dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Nellen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: Der § 53 wird gestrichen. Bonn, den 25. Mai 1965 Nellen Anlage 9 Umdruck 654 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsreich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Hüttebräuker vom 20. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache IV/3377, Fragen IX/2 und IX/3) : Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen und Forschungen bekannt, die eine französische Forschungsanstalt in Grenoble für Maßnahmen des Küstenschutzes erarbeitet hat? Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Fachleuten, daß nach den Vorschlägen der Forschungsanstalt in Grenoble an die Verwirklichung von großen Küstenschutzprojekten gegangen werden muß, beispielsweise zum Schutze der Insel Sylt? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Regierung des Landes Schleswig-Holstein bei einer französischen Forschungsanstalt in Grenoble Küstenfragen zum Schutze der Insel Sylt hat untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Bundesregierung jedoch noch nicht bekannt. Ich habe deshalb die Landesregierung gebeten, mir die Ergebnisse mitzuteilen. Danach soll in Fachgesprächen mit den Küstenschutzexperten von Schleswig-Holstein geprüft werden, ob und welche Nutzanwendungen des französischen Untersuchungsergebnisses möglich sind. Ich darf Ihnen, Herr Abgeordneter, das Ergebnis dieser Besprechungen alsdann in einem weiteren Schreiben unterbreiten. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 1) : Wie hat sich seit der Beförderungsteuersenkung für den Werkfernverkehr im Oktober 1964 der Werkfernverkehr weiter entwickelt? Zahlen über die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit der am 1. Oktober 1964 in Kraft getretenen Beförderungssteuersenkung liegen mir bis einschließlich Januar 1965 vor. Die bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nach § 60 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldeten Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen des Werkfernverkehrs haben in den Monaten Oktober 1964 bis 9452 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Januar 1965 um 1114 Fahrzeuge oder um 2,5% zugenommen. Die monatliche Zuwachsrate entspricht dem schon vor der Beförderungssteuersenkung seit längerer Zeit beobachteten Trend. Die im Werkfernverkehr beförderte Gütermenge hat in den Monaten Oktober 1964 bis Januar 1965 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres um 11,3% zugenommen. Die Wachstumsrate des Kalenderjahres 1964 betrug jedoch im Vergleich zu 1963 12,4%, im ersten Halbjahr 1964, also vor der Senkung der Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr, sogar 14,6%. Bislang ist also noch nicht zu 'erkennen, ob die Beförderungssteuersenkung den schon vorher zu beobachtenden Trend zu einer Ausweitung des Werkfernverkehrs verstärkt hat. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 2) : Gibt die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit Oktober 1964 zu verkehrspolitischer Besorgnis Anlaß? Die Entwicklung des Werkfernverkehrs gibt z. Z. noch keinen Anlaß zu verkehrspolitischer Besorgnis. Das Wachsen des Werkfernverkehrs wird aber weiterhin sorgfältig beobachtet. Es dürfte sich bei einer Einführung der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im innerdeutschen, vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr verstärken. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 3) : Hat die Kontingentserhöhung beim gewerblichen Güterfernverkehr zu einem unangemessenen und mißbräuchlichen Lizenzhandel geführt? Nein. Die Genehmigungen sind von den höheren Verkehrsbehörden der Länder nach sorgfältiger Prüfung und Anhörung der Industrie- und Handelskammern, der Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaften und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nur solchen Unternehmern erteilt worden, die sie dringend benötigten. Bislang ist nicht bekannt geworden, daß eine dieser Genehmigungen auf einen anderen Unternehmer übertragen worden ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Prof. Arved Deringer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! In einer Zeit, in der Leistung und Fortschritt vorwiegend in Kapazitäten und Jahrestonnen oder in Umsätzen von Millionen und Milliarden ausgedrückt werden, in der der Mensch mit seiner Technik ins Weltall dringt, kann es nur allzu leicht geschehen, daß der Schöpfer geistiger Werte, der Dichter und Künstler, ins Hintertreffen gerät, weil er als ein auf sich allein gestellter Individualist den Kräften der Massen und der Technik nicht gewachsen ist. Vielleicht gilt er auch heute vielen gar nichts mehr, weil sich seine Leistung — von einigen Erfolgsautoren und Schlagermillionären abgesehen — eben nicht in großen Zahlen oder wirtschaftlichen Erfolgen messen läßt.
    Um so mehr hat er einen Anspruch darauf, und die Gemeinschaft ist um ihrer selbst willen verpflichtet, auch seine Stellung zu sichern und zu stärken. Die Fraktion der CDU/CSU hat es deshalb von Anfang an aufrichtig begrüßt, daß die Bundesregierung nach jahrelangen sorgfältigen Vorbereitungen zu Beginn dieser Legislaturperiode endlich den Entwurf eines neuen, modernen Urheberrechts vorgelegt hat, und sie hat diesen Entwurf und seine Tendenz mit voller Überzeugung unterstützt. Es bereitet ihr deshalb eine besondere Genugtuung, daß es gelungen ist, auch dieses Reformwerk noch in dieser Legisla-



    Deringer
    turperiode zu verabschieden. An dieser Genugtuung kann es nichts ändern, daß bei manchen Vorschriften ein Mittelweg zwischen einander widerstreitenden Interessen gewählt werden mußte oder daß man bei manchen Neuerungen nur zaghafte erste Schritte in die Zukunft machen konnte.
    Der Regierungsentwurf, der jetzt Gesetz wird, hat nicht nur in zahlreichen Fällen die bisherige Rechtsprechung in bindende Vorschriften übernommen, sondern darüber hinaus das Urheberrecht in entscheidenden Punkten neu gestaltet. Er hat anstelle der früheren Aufzählung einzelner Rechte des Urhebers ein umfassendes Urheberrecht gesetzt und den schon bisher bekannten und in der Rechtsprechung entwickelten Rechten noch im besonderen das Recht des öffentlichen Vortrags, das Folgerecht als Beteiligung an der Wertsteigerung von Werken der bildenden Kunst und das Recht der Beteiligung an der Nutzung von Vermietungsstücken hinzugefügt.
    Sicher dringen manche dieser Vorschriften in Neuland vor, so daß es durchaus vertretbar ist, wenn nur vorsichtige Schritte gemacht wurden. Das gilt z. B. für das eben erwähnte Folgerecht, bei dem der Anspruch des Urhebers aus Gründen der praktischen Durchsetzbarkeit auf 1 % des jeweils für ein Kunstwerk erzielten Veräußerungserlöses begrenzt wurde, obwohl eine Beteiligung an der Wertsteigerung gerechter gewesen wäre. Das gilt weiter etwa für die Vorschrift des § 36 über das Recht des Urhebers auf angemessene Beteiligung am unerwarteten Erfolg, bei der der Rechtsausschuß den geäußerten Bedenken durch Objektivierung der Vorschrift entgegengekommen ist. Bei dieser wie bei mancher anderen neu geschaffenen Vorschrift wird es Aufgabe der Gerichte sein, sie sinnvoll anzuwenden und dann, wenn z. B. ein Autor mehrere Werke beim gleichen Verlag erscheinen läßt, auf das Gesamtergebnis seiner Werke und nicht auf den Erfolg eines einzelnen abzustellen.
    Eine andere, entscheidende Neuerung des Gesetzes ist, daß das Urheberrecht als solches in Zukunft nicht mehr übertragbar ist, sondern nur noch Nutzungsrechte daran eingeräumt werden können. Das führt natürlich in gewissen Fällen zu Schwierigkeiten, mit denen wir uns im Ausschuß befassen mußten, z. B. bei dem Gemeinschaftswerk, bei dem es in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, den Organisator oder Herausgeber allein als den Urheber anzusehen. Es widerspräche aber dem Grundgedanken des neuen Gesetzes, Urheberrechte nur in der Person des geistigen Schöpfers entstehen zu lassen, wenn man die Miturheber an einem solchen Gemeinschaftswerk ihrer Rechte entkleiden und sie allein dem Organisator übertragen wollte.
    Ein besonderer Ausdruck für den Schutz, den das neue Urheberrecht dem Urheber gegenüber seiner Umwelt gewährt, sind die verschiedenen Bestimmungen, die es ihm verwehren, auf bestimmte Rechte für die Zukunft zu verzichten. In allen diesen Fällen bestände die Gefahr, daß der Urheber als der in der Regel wirtschaftlich Schwächere gegenüber einem starken Nutzer auf diese Rechte verzichten könnte. Um ihr vorzubeugen, sieht das neue Gesetz vor, daß diese Rechte unverzichtbar sind.
    Der Rechtsausschuß ist in seinen Beschlüssen — und die Fraktion der CDU/CSU billigt das voll und ganz — an einer ganzen Reihe von Stellen sogar über den Regierungsentwurf hinausgegangen. Er hat sich dabei von dem Wunsch leiten lassen, den Grundgedanken des Regierungsentwurfs noch stärker zu verwirklichen. Deshalb hat er z. B. in dem Gesetz vorgesehen, daß bei der Übertragung von Nutzungsrechten im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte übertragen sein sollen, die der Zweck der jeweiligen Übertragung erfordert. Damit wird der unerfahrene Urheber dagegen geschützt, daß er durch eine pauschale Vereinbarung Nutzungsrechte überträgt, die er gar nicht übertragen wollte und deren der Benutzer auch gar nicht bedurfte.
    Dem gleichen Ziel der Stärkung der Stellung des Urhebers dienen etwa die Wiedereinführung des alten Melodienschutzes, die Ausdehnung der Erlaubnispflicht bei Bearbeitungen und die Abkürzung der Fristen für das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung bei Zeitungen und Zeitschriften.
    Von größerem Gewicht ist die vom Rechtsausschuß im Interesse der freien Journalisten beschlossene Änderung der Vorschrift über die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen; nicht nur, daß diese Vorschrift auch auf den Rundfunk ausgedehnt wurde, so daß Presse und Rundfunk in dieser Hinsicht im Urheberrecht völlig gleichbehandelt werden, sondern vor allem sieht die Vorschrift in der jetzt beschlossenen Fassung vor, daß der Urheber, d. h. der Journalist, für die Wiedergabe einzelner Artikel aus Zeitungen und ähnlichen Blättern sowie einzelner Rundfunkkommentare, wenn sie schon ohne seine Genehmigung zulässig sein sollen, so jedenfalls doch eine angemessene Vergütung zu erhalten hat. Diese Bestimmung wird dem gelegentlich anzutreffenden Mißbrauch entgegenwirken, nicht nur Auszüge aus Aufsätzen, sondern diese ganz in andere Zeitschriften zu übernehmen.
    Die entscheidenden Punkte aber, in denen der Rechtsausschuß vom Regierungsentwurf abgewichen ist, sind die Vorschriften über die gesetzlichen Lizenzen, über die private Überspielung auf Tonbänder und über die Verlängerung der Schutzfrist.
    Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, daß Urheber, die einem Hersteller von Tonträgern die gewerbliche Übertragung und Verbreitung ihres Werkes gestattet hatten, jedem anderen Hersteller von Tonträgern die gleiche Erlaubnis geben mußten. In ähnlicher Weise sah der Regierungsentwurf eine Regelung für die Sendeunternehmen vor. Der Rechtsausschuß hat diese sogenannte gesetzliche Lizenz für den Rundfunk völlig gestrichen, weil er der Auffassung war, daß auch ohne diese Vorschrift die Rundfunkanstalten in der Lage sein werden, ihre Hörer mit den zeitgenössischen Werken der Literatur und Musik bekanntzumachen. Denn in der Regel wird der Urheber sein Recht freiwillig zur Verfügung stellen. Tut er das aber nicht, so besteht kein Anlaß und so würde es dem Grundgedanken dieses Gesetzes widersprechen, ihn durch eine gesetzliche Lizenz dazu zu zwingen. Für die Tonträger dagegen hat der Rechtsausschuß an Stelle der ge-



    Deringer
    setzlichen Lizenz die bisher schon übliche Zwangslizenz wiedereingeführt, bei der der Urheber jedenfalls die Möglichkeit hat, über die Höhe der Vergütung zu verhandeln, ehe sein Werk übernommen wird.
    Die umstrittenste Bestimmung des neuen Gesetzes war die über die private Vervielfältigung von Bild- oder Tonträgern. Zu dieser Frage sind uns so viele und so entgegengesetzte Gutachten mit klingenden Namen vorgelegt worden, daß es wohl keine verfassungsgemäße und rechtspolitische mögliche Lösung gäbe, wollte man allen vorgetragenen Argumenten folgen. Der Gesetzgeber ist aber nun einmal in der weniger angenehmen Situation als die Gutachter, zwischen allen Bedenken hindurch eine. Entscheidung zu treffen, die einen, wie er glaubt, gerechten Ausgleich der Interessen herbeiführt.
    Dabei war bei dieser Frage davon auszugehen — was meist übersehen wird, meine Damen und Herren, auch von einigen Gutachtern —, daß das Urheberrecht grundsätzlich auch das Recht umfaßt wie es jetzt auch wieder festgelegt wird —, „Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl" dies geschieht. Ohne eine besondere gesetzliche Vorschrift wäre daher, auch schon nach dem bisher geltenden Recht, selbst die Vervielfältigung im privaten Bereich und zum persönlichen Gebrauch unzulässig. Bisher hat der Gesetzgeber allerdings das Urheberrecht insoweit eingeschränkt, weil die private Vervielfältigung bei dem früher bekannten Stand der Technik keine Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers bedeutete. Die Frage, die jetzt zu entscheiden war, war die, ob diese frühere Einschränkung in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben konnte. Es ging also nicht darum, wie es ein Gutachter schrieb, ob das Verbietungsrecht des Urhebers weiter ausgedehnt werden sollte, sondern darum, ob eine bisher schon übliche Einschränkung auch in Zukunft aufrechterhalten werden könnte. Deshalb steht die Vorschrift, um die es hier geht, mit Recht hinten in dem Abschnitt über die Schranken des Urheberrechts und nicht vorn bei den Vorschriften über Umfang und Inhalt des Urheberrechts.
    Das Schicksal dieser Vorschrift hat nun im Laufe der Vorarbeiten und des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach gewechselt. Während noch der Regierungsentwurf vorsah, daß die private Übertragung auf Bild- oder Tonträger zwar zulässig, aber gebührenpflichtig sein sollte, wurde diese Vorschrift dann von der Bundesregierung auf Grund des Einspruchs des Bundesrates gestrichen. Damals schrieb eine angesehene Zeitung: „ ... und niemand erwartet, daß das Parlament von sich aus die unpopuläre Bestimmung wieder einfügen wird."
    Meine Damen und Herren, der Rechtsausschuß hat sich nach sehr sorgfältiger Beratung und Prüfung doch entschlossen, die Bestimmung — wenn auch in abgewandelter Form — wiederaufzunehmen, denn er ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Gesetzgeber hier eine Entscheidung treffen muß, die auch der voraussichtlichen technischen Entwicklung der nächsten 50 Jahre gerecht wird. Die Vervielfältigung von Werken der Bild- oder Tonkunst, die bisher im gewerblichen Raume stattfand und dort selbstverständlich gebührenpflichtig war, kann nicht deshalb morgen von einer Gebühr freigestellt werden, weil sie infolge der technischen Entwicklung im privaten Bereich vorgenommen wird. Wollte man das zubilligen, so würde das in wenigen Jahrzehnten, so wie die technische Entwicklung läuft, zu einer völligen Aushöhlung der Rechte der Urheber führen. Die Fraktion der CDU/CSU hat daher nach sorgfältiger Prüfung die Entscheidung des Rechtsausschusses gebilligt, hier eine Weichenstellung für die Zukunft vorzunehmen.
    Auf der anderen Seite kann und darf natürlich die Gebührenpflicht bei der privaten Vervielfältigung nicht dazu führen, daß nun die Organisationen der Urheber ständig in die Privatsphäre des einzelnen eingreifen müssen. Die Fraktion der CDU/CSU hält es deshalb für einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und denen der privaten Nutzer solcher Geräte, daß nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses ein unmittelbarer Anspruch der Urheber gegen die Hersteller von zur privaten Vervielfältigung von Musikwerken geeigneten Geräten gegeben wird; denn diese Hersteller schaffen ja die Voraussetzungen dafür, daß andere in die Rechte der Urheber eingreifen können. Es ist daher nur billig, wenn in einer gewissen Parallele zu dem Gedanken der mittelbaren Patentverletzung ein Anspruch der Urheber gegen die Hersteller dieser Geräte geschaffen wird. Im übrigen erscheint diese Lösung auch wirtschaftlich sinnvoll, da sie den Anspruch auf solche Geräte begrenzt, die für die Vervielfältigung geeignet sind — damit also reine Diktiergeräte ausnimmt — und innerhalb der Bundesrepublik benutzt werden sollen. Außerdem dürfte — so hoffen wir jedenfalls — die leidige Auseinandersetzung um das Problem der privaten Tonbandübertragung damit beendet sein. Auf der anderen Seite erwarten wir allerdings von den Verwertungsgesellschaften, die diesen Anspruch geltend machen können — und nur sie allein können es nach dem Gesetz —, daß sie sich bei ihren Ansprüchen der wirtschaftlichen Entwicklung maßvoll anpassen und den im Gesetz vorgesehenen Höchstrahmen nicht immer mit aller Gewalt auszuschöpfen suchen; sonst könnte es dazu führen, daß diese Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die in der ganzen Welt des Urheberrechts eine Neuheit, eine Wende bedeutet, keine Nachfolger in anderen Staaten findet.
    Die CDU/CSU billigt schließlich auch die Entscheidung des Rechtsausschusses, die Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre zu verlängern. Es ist unbestritten, daß die Vorsorge für die Familien und Nachkommen der Urheber einer Verbesserung bedurfte. Die dafür vom Regierungsentwurf vorgeschlagene Urhebernachfolgeverhütung begegnete jedoch so vielen rechtlichen und praktischen Bedenken, daß sie mit Recht gestrichen wurde. An ihrer Stelle die Schutzfrist zu verlängern, ist eine Entscheidung, die der internationalen Entwicklung im Augenblick zwar ein wenig vorgreift, aber ihrer Tendenz durchaus entspricht. Und warum sollen wir nicht auf diesem Gebiet avantgardistisch sein!



    Deringer
    Eine unerläßliche Voraussetzung gerade für die beiden zuletzt behandelten Beschlüsse ist jedoch, daß gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz das Gesetz über die Verwertung von Urheberrechten beschlossen wird; denn die in dem neuen Urheberrecht den Verwertungsgesellschaften eröffneten oder sogar rechtlich zugestandenen Möglichkeiten lassen sich — mindestens politisch — nur dann vertreten, wenn gleichzeitig eine klare gesetzliche Regelung der Verwertungsgesellschaften, deren Organisation, deren Tätigkeit und deren Verantwortung nach außen, aber auch nach innen gegenüber den einzelnen Urhebern, geordnet wird. Von Vertretern der Urheber und vor allem von einer Verwertungsgesellschaft sind gegen dieses Gesetz heftigste Bedenken geltend gemacht worden. Ich sage mit Vorsicht, meine Damen und Herren — aber ich sage es —: die Form der Bedenken und die Art und Weise, wie sie uns gelegentlich vorgetragen wurden, haben manches Mitglied des Unterausschusses „Urheberrecht" wie des Rechtsausschusses in seiner Überzeugung von der Notwendigkeit dieses Gesetzes bestärkt.

    (Beifall in der Mitte.)

    Im Namen der Fraktion der CDU/CSU darf ich daher bitten, beide Gesetze gemeinsam miteinander zu verabschieden.
    Lassen Sie mich, meine sehr verehrten Damen und Herren, mit einer allgemeinen Bemerkung schließen. Diesem Hohen Hause wird immer wieder der Vorwurf gemacht, daß ihm die Spannung der Auseinandersetzung im Plenum fehle. Vielleicht übersehen die Kritiker dabei, daß viele wertvollen Gesetze nicht oder jedenfalls nicht so zustande kämen, wenn sie in allen Einzelheiten Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzung wären. Dieses neue Urheberrecht z. B. enthält mindestens zwei Entscheidungen, die ganz neue Wege gehen und in der internationalen Welt des Urheberrechtes Beachtung finden werden. Ich habe jedenfalls bereits am letzten Wochenende Gelegenheit gehabt, mich mit Fachjuristen anderer Länder darüber zu unterhalten, die mir alle ihr Erstaunen über diese Schritte in die Zukunft bestätigt haben. Diese Entscheidungen sind vielleicht nur dadurch möglich geworden, daß sie in der sachlichen Atmosphäre der beteiligten Unterausschüsse und Ausschüsse sorgfältig beraten werden konnten und dann die Mitglieder dieser Ausschüsse jeweils in ihren Fraktionen das vertraten, was vorher gemeinsam einmütig erarbeitet worden war. Aber vielleicht sollte von dieser Stelle aus einmal unterstrichen werden, daß diese Arbeitsweise in 80 oder 90 % aller Fälle in diesem Hause die vorherrschende ist, auch wenn sie nicht zu großen politischen Auseinandersetzungen geeignet ist. Aber man sollte den Wert der Arbeit dieses Hauses nicht immer nur an den großen Debatten, sondern auch an den sachlichen Ergebnissen der Arbeit in den Ausschüssen messen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Bucher.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ewald Bucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich persönlich meiner Freude darüber Ausdruck gebe, daß dieses Reformwerk, das ich von der Regierungsbank her einzubringen noch die Ehre hatte, heute verabschiedet wird, und zwar in einer Form, die zweifellos gegenüber dem Regierungsentwurf wesentliche Verbesserungen enthält, an denen vor allem dem Unterausschuß und hier wieder dessen Vorsitzenden, dem Herrn Kollegen Reischl, ein wesentliches Verdienst zukommt.

    (Beifall.)

    Man nimmt den Mund nicht zu voll, wenn man hier von einem Gesetzgebungswerk spricht; denn es ist eine sehr komplexe Aufgabe, die vielen Interessen, um die es hier geht, abzuwägen und aufeinander abzustimmen: erstens die Interessen der Urheber und — wie wir sehr deutlich vernehmen — ihrer Verwertungsgesellschaften, zweitens .die Interessen der mit der Verbreitung der Kunstwerke im weitesten Sinne befaßten gewerblichen Wirtschaft - Verleger, Schallplatten- und Tonbandhersteller, Konzertagenturen —, drittens die Interessen der Kunstkonsumenten, wenn ich so sagen darf, und zwar auch hier wieder in sich sehr verschiedener Gruppen — sowohl der einzelne Zuhörer, Leser und Betrachter wie gewisse Vereinigungen und Organisationen —, und schließlich viertens das Hauptinteresse, das Interesse unseres kulturellen Lebens in der Gegenwart und Zukunft. Wenn man sie alle auf einen Nenner bringen will, so liegt es auf der Hand, daß hier Schwierigkeiten entstehen und daß es manche Lösungen geben wird, die nicht alle befriedigen und auch nicht einer hundertprozentigen Gerechtigkeit entsprechen können.
    Es ist auch nicht möglich, diese Lösung nach vorgefaßten Schlagworten zu finden, etwa mit der doch sehr vereinfachenden Behauptung, daß das geistige Eigentum genauso wie das materielle, das Sacheigentum behandelt werden müsse. Sicher sollten wir — und das haben wir auch getan — danach streben, weitgehende Benachteiligungen des geistigen Eigentums gegenüber dem materiellen aufzuheben. Aber manche solche Nachteile ergeben sich einfach aus der Natur der Sache; sie ergeben sich schon aus dem primitiven Unterschied, daß derjenige, der Sacheigentum hat, danach trachtet, jeden anderen von diesem Eigentum fernzuhalten, während umgekehrt der, der geistiges Eigentum hat, dieses sein Werk und Eigentum möglichst weit verbreitet und unters Volk gebracht haben will.
    Ich glaube, das Hauptkennzeichen dieses nun vorliegenden endgültigen Entwurfs besteht darin, daß er einmal — wie ich soeben sagte — die Rechte des Urhebers verstärken will und daß er dabei auch Erfolg gehabt hat, daß er aber zweitens damit in vielen Punkten eine möglichst praktikable Lösung verbindet. So ist z. B. die Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre verlängert worden. Das ist zweifellos ein Schritt, um die bisherige Benachteiligung des geistigen Eigentums etwas abzuschwächen. Im Zusammenhang damit haben es die Ausschüsse für angebracht gehalten, die im Entwurf vorgesehene sogenannte Nachfolgevergütung fallenzulassen, eine



    Dr. Bucher
    Einrichtung, die ich damals als Einbringer des Entwurfs pflichtgemäß begrüßt habe, von der ich persönlich aber nie etwas gehalten habe, einfach auch deshalb, weil sie nicht praktikabel wäre. Wer sollte darüber entscheiden, wer begabt und wer verdienstvoll im Bereich der Künstler ist? Wenn wir so etwas unternehmen, besteht doch die Gefahr, daß wir in die Nähe solcher Institutionen kommen, wie man sie anderswo etwa unter dem Titel „verdienter Urheber des Volkes" kennt. So war es zweifellos eine praktikablere Lösung, statt dessen die Schutzfrist zu verlängern.
    Ebenso verhält es sich mit der beim Folgerecht gefundenen Lösung, wobei man darauf Wert legt, daß Käufe und Verkäufe, die sich im Bereich von Privaten abspielen, nicht einbezogen werden. Das Folgerecht soll vielmehr nur an Verkäufe im Kunsthandel anknüpfen.
    Das Hauptproblem, um das sehr viel diskutiert wurde, war schließlich die Tonbandüberspielung. Auch hier finde ich, daß die Lösung, die getroffen wurde, praktikabel ist. Sie mag sicher in wenigen Einzelfällen nicht gerecht sein, wo tatsächlich ein Tonbandgerät nur angeschafft wird, um Aufnahmen aus dem privaten Leben, aber keine Musikaufnahmen zu machen. Doch das dürften so verschwindend wenige Fälle sein, daß wir diese Lösung, die im übrigen einer Anregung des Bundesgerichtshofs entspricht, verantworten können. Wir stellen hier eine Erscheinung fest, die wir auch sonst bei anderen Gelegenheiten beobachten, nämlich die Erscheinung, daß eine zunehmende Vervollkommnung und Verfeinerung der Technik zwangsläufig zu einer Vergröberung des Rechts führen muß.
    Ich nenne als Parallele die rechtliche Lösung bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts. Auch da müssen wir es zwangsläufig in Kauf nehmen, daß jemand wegen eines bestimmten Blutalkoholgehalts bestraft wird, obwohl er von seiner individuellen Konstitution her den betreffenden Promillesatz vielleicht durchaus verträgt. Solche Erscheinungen wird es noch öfter geben. Das liegt aber im Wesen der Technik. Auch der Gesetzgeber kommt nicht umhin, sich solchen Entwicklungen anzupassen. Hier ist es in einer Art und Weise geschehen, die, das können wir sagen, nicht etwa einer gerechten Vorstellung widerspricht.
    Schließlich bringt der Gesetzentwurf wesentliche Verbesserungen dadurch, daß er manche Privilegien, die es bisher gab — Volksfeste, gemeinnützige Organisationen —, abschafft und auch hier den Urhebern zu ihrem Recht verhilft, was bei den genannten Veranstaltungen bzw. Organisationen sicher nicht gerade mit großer Begeisterung aufgenommen wird. Aber wir können hier immer nur wieder das heute schon erwähnte Beispiel der beiden Kirchen nennen, die ohne gesetzliche Verpflichtung vorangegangen sind, indem sie den Urhebern zu ihrem Recht verholfen haben.
    Meine Damen und Herren, zum Schluß ein Wort zu dem Verwertungsgesellschaftengesetz. Wir haben Zuschriften von einem Aktionsausschuß der Komponisten bekommen. Der Presse entnehme ich, daß noch eine weitere Zuschrift vorliegen soll. Ich habe sie aber nicht bekommen und konnte sie hier im Hause auch bei anderen Kollegen nicht auftreiben. Wenn jedoch das, was in der Zeitung steht, stimmt, muß ich sagen: Ich habe dabei nichts versäumt. Denn darin soll stehen, daß dieses Gesetz an das „Tausendjährige Reich" erinnere, und an einer anderen Stelle wird ein Vergleich mit der Sowjetzone gezogen und gesagt, daß die Musikverwertungsgesellschaft AWA der Dienstaufsicht des Zonenministeriums für Bildung unterstellt worden sei. Vielleicht darf ich auch annehmen, daß die Verfasser dieser Denkschrift letztlich davon abgesehen haben, sie uns zukommen zu lassen, Denn die Töne, die darin angeschlagen werden, sind wirklich nicht dazu angetan, eine sachliche Diskussion zu führen.
    Es geht hier darum, daß die GEMA, wenn auch keine rechtliche, so doch eine faktische Monopolstellung besitzt und sie wohl auch für absehbare Zeit behalten wird.

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Das kann man wohl sagen!)

    Diese Monopolstellung wird z. B. besonders wieder durch den neuen § 54 Abs. 6 hervorgehoben — der die Tonbandüberspielung regelt —, worin bestimmt wird, daß die Ansprüche der Komponisten auf diese Gebühr nur durch eine Verwertungsgesellschaft — und das ist heute eben d i e Verwertungsgellschaft, die GEMA — geltend gemacht werden können. Schließlich besteht das Wesen dieser Verwertungsgesellschaften darin, daß sie Treuhänder sind. Wenn jemand eine Treuhänderstellung innehat, dann muß er sich auch eine Aufsicht gefallen lassen. Das hat nichts mit einer Diskriminierung zu tun.
    In dieser Eingabe wird vergleichsweise die Aktienrechtsreform herangezogen und gefragt, ob die etwa von einer staatlichen Aufsicht abhängig gemacht werde. Nun, schon sprachlich ist der Satz etwas unklar. Aber wir können, da wir gerade heute auch die Aktienrechtsreform verabschiedet haben, ruhig darauf hinweisen, daß dort gerade die Publizitätspflichten verstärkt worden sind und die Prüfungsvorschriften auch sehr scharf und eindeutig sind. Dieser Vergleich zieht also nicht.
    Schließlich hat sich der Ausschuß bemüht, auch den Umfang der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften — § 19 — gegenüber der Regierungsvorlage wesentlich einzuschränken.
    Ich bedauere sehr, daß ich das hier sagen muß, da unter diesem Schriftstück sehr gute und von mir sehr hoch geschätzte Namen von Komponisten stehen. Aber solche Kollektiveingaben haben es in sich. Ich habe bei anderer Gelegenheit auch diese Erfahrung gemacht. Ich möchte mich zwar nicht auf den alten Kommißstandpunkt stellen, daß Kollektiveingaben verboten und Meuterei seien; aber es kommt häufig nichts Gutes dabei heraus, wenn man etwas unterschreibt, was jemand aufgesetzt hat. Wer das aufgesetzt hat, ist an dem Tenor deutlich zu erkennen. Ich möchte also sagen: Nicht solche Töne!

    (Beifall bei der FDP.)




    Dr. Bucher
    Vor allem ein Vergleich dieses Gesetzes mit Gesetzen und Maßnahmen im „Dritten Reich" ist höchst unangebracht. Im „Dritten Reich" gab es ein Arbeitsverbot für Künstler. Da gab es einen Nichtskönner, Adolf Ziegler, der bestimmte, was Kunst war und was nicht. Hier geht es uns darum, daß die Freiheit des Künstlers, zu arbeiten, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß man ihm materiell Schwierigkeiten macht. Das ist der Sinn dieser Gesetze. Von einer Beeinträchtigung der Freiheit des Künstlers kann man nicht reden, wenn man gewisse Vorschriften für die Gesellschaften über die Art und Weise erläßt, in der seine Einkünfte von diesen Treuhändern verwertet werden.
    Da die beiden Gesetze, im ganzen gesehen, eine wesentliche Verbesserung der Rechte des Urhebers bringen, da sie außerdem eine brauchbare und praktikable Lösung bringen, stimmt die FDP-Fraktion diesen Gesetzen sowie den drei vorliegenden Abkommen zu.

    (Beifall bei der FDP.)