Rede:
ID0418724700

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Herr: 1
    6. Abgeordnete: 1
    7. Seidl: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Inhalt: Begrüßung von Mitgliedern der Finanzkommission der französischen Nationalversammlung als Gäste 9394 A Überweisung von Vorlagen 9377 A Erweiterung der Tagesordnung Dr. Rutschke (FDP) 9377 C Fragestunde (Drucksachen IV/3459, IV/3473) Fragen des Abg. Dr. Mommer: Spiegel-Aktion — Äußerungen des Bundesministers Höcherl Höcherl, Bundesminister 9378 A Dr. Mommer (SPD) 9378 B Fragen des Abg. Dr. Bechert: Anonyme Schreiben betr. politische Beschuldigungen an Ersatzdienstpflichtige — Aufnahme in die Personalakten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9.379 A, 9379 D, 9380 D Dr. Bechert (SPD) 9379 C, 9380 A, 9381 A Ritzel (SPD) 9380 C Fragen des Abg. Josten: Erstattung des von Betrieben vorgelegten Schlechtwettergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär 9381 B, 9381 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9381 C Fragen des Abg. Matthöfer: Wochenorgan der spanischen Falange „7 fechas" von Hase, Staatssekretär 9381 C Höcherl, Bundesminister 9382 A Matthöfer (SPD) . . . . 9382 A, 9382 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9382 B Frage des Abg. Dröscher: Überhöhte Wohnungsmiete für junge Berufsoffiziere Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9382 C Dröscher (SPD) 9383 A Fragen des Abg. Dr. Besold: Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 C Frage des Abg. Dr. Krümmer: Ausschluß der bei europäischen Behörden Beschäftigten von deutschen Parlamentswahlen Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 D Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 9384 A Dr. Mommer (SPD) 9384 B Flämig (SPD) . . . . . . . . 9384 C Mischnick (FDP) 9384 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Fragen des Abg. Ertl: Sicherstellung einheimischer Hilfskräfte der deutschen Botschaften im Nahen Osten Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9384 D Ertl (FDP) 9385 B Fragen des Abg. Dr. Kohut: Spiegel-Aktion — Verhalten des früheren Bundeskanzlers Dr. Adenauer Dr. Weber, Bundesminister 9386 A, 9387 D Dr. Kohut (FDP) . . . . 9386 A, 9388 A Spitzmüller (FDP) 9386 C Vogt (CDU/CSU) . . . . 9386 C, 9387 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9386 D Dr. Mommer (SPD) . . . 9387 A, 9389 B Schwabe (SPD) 9387 B Dr. Rutschke (FDP) 9388 C Dr. Bucher (FDP) 9388 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . 9389 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9389 C Sänger (SPD) . . . . . . . . . 9389 D Fragen des Abg. Schwabe: Vom Bund zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Spiegel-Affäre Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9390 A Frage des Abg. Schwabe: Heranziehung dritter Personen zum Ersatz der Kosten Dr. Weber, Bundesminister 9390 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 9390 C Börner (SPD) 9391 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 9391 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Drucksache IV/3437) Dr. Winter (CDU/CSU) 9391 D Mündlicher Bericht des Vermittungsausschusses zu dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) 9392 A Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3296, IV/3444) — Dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3,296, IV/3444) — Dritte Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9392 C, 9392 D, 9393 A, 9395C 9400 D, 9402 C Porzner (SPD) 9393 C Dr. Aschoff (FDP) . . . 9393 D, 9396 A, 9401 D, 9410 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9394 A Hermsdorf (SPD) . . . . 9398 A, 9401 B Dr. Weber, Bundesminister 9398 D, 9415 B Dr. Reischl (SPD) 9406 B Seidl (München) (CDU/CSU) . . 9412 B Schmücker, Bundesminister . . . 9414 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3401, zu IV/3401) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3402, zu IV/3402) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3405) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Drucksache IV/2642) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3406) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3407) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 9416 C Nellen (SPD) 9416 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 III Deringer (CDU/CSU) 9421 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9424 C Dr. Besold (CDU/CSU) 9430 D Dr. Weber, Bundesminister . . . 9431 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3463) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3452) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9433 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Drucksache IV/3167) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3438) — Zweite und dritte Beratung — 9433 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache IV/3299); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3443) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutgesetzes (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Dr. Effertz u. Gen.) (Drucksache IV/3370) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3446) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/3376) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3457) — Zweite und dritte Beratung — 9433 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/3468) — Zweite und dritte Beratung — 9434 A Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 mit dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien (Drucksache IV/3173); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3460) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9434 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3359) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3459) — Zweite und dritte Beratung — 9434 C Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache IV/3383) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Dr. Rutschke, Weber [Georgenau], Schmidt [Kempten], Dr. Danz, Reichmann u. Gen.) (Drucksache IV/3346) — Erste Beratung — Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9435 A Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 9436 C Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 9440 D Lemmer, Bundesminister . . . . . 9443 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kliesing [Honnef], Wienand, Schultz u. Gen.) (Drucksache IV/3462) — Erste Beratung — Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9444 A Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache IV/3445) — Erste Beratung — . . . . 9444 C Antrag betr. Rechtsstellung und Ausbildung der deutschen Beamten für internationale Aufgaben (Abg. Dr. Zimmer, Dr. Kempfler und Fraktion CDU/CSU, Abg. SchmittVockenhausen, Gscheidle und Fraktion SPD, Abg. Dr. Miessner und Fraktion FDP) (Drucksache IV/3434) 9444 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Rückführung von Argoud (Drucksachen IV/1528, IV/3450) Dr. Gradl (CDU/CSU) 9444 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Bayernpartei e. V. auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Art. 3 und 21 GG verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteili- IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 gung an dem im Einzelplan 06 Kap. 02 Tit. 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/3447) . . . 9445 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Drucksachen IV/2048, IV/3440) 9445 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung, und für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Drucksachen IV/3317, IV/3318, IV/3289, IV/3337, IV/3336, IV/3442) 9445 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung Nr. . . ./65/EWG des Rats zur Änderung des Anhangs II A der Verordnung Nr. 85/63/EWG über die Festsetzung der Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie der Übergangsbestimmungen für Teilstücke von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und Konserven (Drucksachen IV/3421, IV/3464) 9445 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die teilweise Aussetzung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Einfuhr von gefrorenem und unter Zollaufsicht zur Verarbeitung bestimmtem Rindfleisch anzuwenden ist (Drucksachen IV/3422, IV/3465) . . . . 9446 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (Drucksachen IV/2118, IV/3456, Umdruck ,633) 9446 A Mündlicher Bericht des Haushaltsauschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksachen IV/2326, IV/3439) 9446 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. zentrales Institut zur Ausbildung und Fortbildung von Strafvollzugsbediensteten (Drucksachen IV/3239, IV/3455) 9446 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3381, IV/3449) 9446 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Richtlinien für die Fragestunde (Drucksache IV/3262) 9446 D Nächste Sitzung 9446 D Anlagen 9447 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9377 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 26. 5. Frau Ackermann 31.5. Dr. Adenauer 26. 5. Adorno 26.5. Arendt (Wattenscheid) 25.5. Dr. Atzenroth 26. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 26.5. Dr.-Ing. Balke 26. 5. Bauer (Wasserburg) 26.5. Bazille 15. 6. Fürst von Bismarck 28. 5. Frau Blohm 26. 5. Brand 26. 5. Frau Brauksiepe 26. 5. Brünen 14. 6. Büttner 30. 5. Dr. Czaja 25. 5. Dr. Dittrich 25. 5. Drachsler 25. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Dr. Eckhardt 25. 5. Dr. Effertz 25.5. Frau Dr. Elsner * 26. 5. Dr. Emde 26. 5. Faller 26. 5. Felder 29. 5. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 26. 5. Dr. Furler * 25. 5. Gewandt 28. 5. Glombig 31. 5. Frau Griesinger 26. 5. Gscheidle 26. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Dr. Hesberg 26. 5. Hesemann 26. 5. Frau Dr. Heuser 25. 5. Frau Dr. Hubert 26. 5. Dr. Jungmann 26. 5. Kalbitzer * 26. 5. Dr. Kempfler 25. 5. Frau Kleinert 15. 6. Könen (Düsseldorf) 28.5. Dr. Kreyssig * 26. 5. Kriedemann * 26. 5. Kulawig 26. 5. Leber 20. 6. Lenz (Bremerhaven) 31. 5. Dr. Löhr 25. 5. Maier (Mannheim) 15. 6. Dr. Mälzig 26. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick 26. 5. Merten 26. 5. Metter 26. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger 26. 5. Michels 15. 6. Mick 26. 5. Missbach 25. 5. Moersch 15. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 26. 5. Dr. Müller-Hermann 26. 5. Neumann (Allensbach) 28.5. Opitz 26. 5. Pöhler 26. 5. Dr. Ramminger 26.5. Regling 25. 5. Reichhardt 26. 5. Frau Renger 26. 5. Schlüter 3. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 26. 5. Seuffert * 26. 5. Dr. Sinn 26. 5. Sühler 25. 5. Dr. Starke 26. 5. Storch * 25. 5. Strauß 25. 5. Frau Strobel * 26. 5. Theis 25. 5. Wehking 26. 5. Wendelborn 26. 5. Wehner 25. 5. Wischnewski 26. 5. Dr. Zimmerman (München) 26. 5. Zoglmann 26. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Korspeter 20. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Ministers Lemmer zu dein Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) hier: Berichterstattung über die Beratungen im Vermittlungsausschuß Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung am 27. Januar 1965 den Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin angenommen. Das Gesetz hat den Zweck, eine weitgehende soziale Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Heimatvertriebenen herbeizuführen. Zu diesem Gesetz beschloß der Bundesrat in seiner 278. Sitzung am 12. Februar 1965, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Bundesrat sah sich zu diesem Schritt nicht deshalb veranlaßt, weil er Bedenken gegen die Zielsetzung und Tragweite des Gesetzes hatte. Er billigte im Gegenteil den materiellen Inhalt des Ge- 9448 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 setzes ohne Einschränkung. Die Einwände des Bundesrates betrafen vielmehr organisatorische Fragen und die Kostenbeteiligung der Länder. Der Vermittlungsausschuß entsprach dem Verlangen des Bundesrates bezüglich der Kostenbeteiligung. Der Deutsche Bundestag lehnte jedoch in seiner 174. Sitzung am 19. März 1965 diesen Vermittlungsvorschlag als zu weitgehend ab. Daraufhin verweigerte der Bundesrat in seiner 281. Sitzung am 9. April 1965 dem Gesetz seine Zustimmung. Auf Anrufung durch die Bundesregierung hat sich der Vermittlungsausschuß erneut mit den streitigen Fragen zu diesem Gesetz befaßt. Zu seinen neuen Änderungsvorschlägen, die in der Drucksache IV/ 3438 vorliegen, darf ich folgendes bemerken: 1. Zu §§ 21 und 22. In § 21 Abs. 1 des Gesetzes ist vorgesehen, daß die Länder im Ergebnis 25 v.H. der Aufwendungen nach den Abschnitten II his V des Gesetze tragen. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß die Länder lediglich an den Kosten des Abschnitts V beteiligt werden, und zwar auch nur in Höhe von 20 v.H. Der Bund sei nämlich nach Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Dürkheimer Abkommen zur alleinigen Kostentragung verpflichtet, weil es sich bei den vorgesehenen Aufwendungen um Kriegsfolgelasten handle. Eine Interessenquote der Länder komme bei den Abschnitten II bis IV auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz insoweit in Auftragsverwaltung durchgeführt werden solle. Ferner ist in § 22 des Gesetzes vorgesehen, daß nur Abschnitt V in landeseigener Verwaltung, die übrigen Abschnitte II bis IV aber teils vom Bund und teils im Auftrage des Bundes von den Ausgleichsbehörden durchgeführt werden. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß auch Abschnitt II, also die Einrichtungshilfe, in landeseigener Verwaltung vollzogen wird, weil die landeseigene Vertriebenenverwaltung die Einrichtungshilfe schon bisher gezahlt und die meisten Anträge bereits bearbeitet habe. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß die Länder an den Kosten der Abschnitte II, IV und V in Höhe von 20 v.H. beteiligt werden und daß das gesamte Gesetz in landeseigener Verwaltung durchgeführt wird. Dieser Einigungsvorschlag kommt dem Verlangen des Bundes nach einer stärkeren Kostenbeteiligung der Länder weit entgegen. Der Vorschlag berücksichtigt aber auch in hohem Maße die Forderungen der Länder. Die Kostentragungspflicht bleibt nämlich hinsichtlich der Abschnitte II bis IV dem Grundsatz nach bei dem Bund. Ferner hat der Bundeskanzler versichert, daß die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder die Regelung etwaiger späterer Entschädigungsleistungen auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht präjudiziert. Des weiteren haben alle Länder schon bisher zu den Kosten der Einrichtungshilfe (Abschnitt II) beigetragen und haben die meisten Länder bereits bisher Eingliederungsdarlehen an Sowjetzonenflüchtlinge (Abschnitt IV) aus eigenen Mitteln gewährt. Aus diesem Grunde läßt die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder das Dürkheimer Abkommen in seiner Substanz unberührt. Aus demselben Grunde erscheint die Kostenbeteiligung für die meisten Länder auch tragbar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen nach Abschnitt IV weitgehend vermögenswirksam sind und daß die gänzliche Kostenübernahme seitens des Bundes bezüglich der Beihilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt III) für einige Länder gewisse Entlastungen bringt. Den restlichen Bedenken der Länder tragen schließlich die Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung und die Beschränkung der Kostenbeteiligung auf 20 v.H. Rechnung. 2. Zu § 2. Die vorgeschlagene Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung läßt es angezeigt erscheinen, daß über das Vorliegen sogenannter Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) die von den Landesregierungen bestimmten Behörden entscheiden. Der Vermittlungsausschuß hat deshalb dem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlägen zuzustimmen. Anlage 3 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 122 a Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Gehören einer Vereinigung von Aktionären Aktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 121 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Nr. 7 und 8, Abs. 2, §§ 116, 117 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 120 bis 122, 123 Abs. 1 und 4, §§ 124 bis 127, 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1 und 3, §§ 135 bis 140, 231 bis 242, 245, 248 bis 250 b des Aktiengesetzes." b) § 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach §§ 34, 35 a und 36 entsprechend gel- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9449 ten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 90 Abs. 4 Satz 3, § 113 Abs. 4, § 116 Abs. 1, §§ 118, 135 Abs. 2 und 3, §§ 140, 249 Abs. 2 Satz 3, § 250 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 659 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: An § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 656 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 2. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 657 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 381 b wird der folgende § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsberichte (1) Gehören die Aktien einer Gesellschaft zu mehr als dem vierten Teil unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften, so haben diese das Recht auf Aushändigung der Prüfungsberichte (§ 138 Abs. 4, §§ .154, 250.) (2) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar gehört, kann den Gebietskörperschaften das Recht einräumen, dem Abschlußprüfer (§ 150) Aufträge zur Vornahme der Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge zu erteilen. (3) Die Rechte nach Absatz 2 können der Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung oder durch Vertrag mit Zustimmung der Hauptversammlung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. (4) Die Gebietskörperschaft kann zum Zwecke der Rechnungsprüfung durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes 2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Haushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer 9450 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften gehört. (2) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten gemäß Absatz 1, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 131 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres uns zu erklären, wenn eine Hauptversammlung dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft. Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 658 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 657 Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In § 381 b Abs. 1 werden nach den Worten „aus Berichten nach § 381 a" die Worte „oder durch die Ausübung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung" eingefügt. 2. Es wird folgender § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsrechte (1) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften gehört, kann solchen Gebietskörperschaften die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung einräumen. Als Aktien, die Gebietskörperschaften gehören, gelten auch Aktien, die 1. einem Unternehmen gehören, an dem Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, 2. einem Unternehmen gehören, das von einem Unternehmen nach Nummer 1 abhängig ist, 3. einem anderen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder eines Unternehmens nach Nummer 1 oder Nummer 2 gehören. § 15 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichsthaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft statt durch die Satzung auch durch Vertrag mit der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 282 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat das Bestehen des Vertrags und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt werden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Für die Änderung des Vertrags gilt § 284 Abs. 1, für die Beendigung § 286, Abs. i Satz 1, Abs. 3, § 287 sinngemäß. (4) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. Es wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Reichshaushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft Gebietskörperschaften gehört. § 381 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9451 (2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen eines Vertrags über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 endet, und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt worden sind, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (3) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 381 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres nur zu erklären, wenn eine Hauptversammlung, die innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister stattfindet, dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Nellen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: Der § 53 wird gestrichen. Bonn, den 25. Mai 1965 Nellen Anlage 9 Umdruck 654 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsreich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Hüttebräuker vom 20. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache IV/3377, Fragen IX/2 und IX/3) : Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen und Forschungen bekannt, die eine französische Forschungsanstalt in Grenoble für Maßnahmen des Küstenschutzes erarbeitet hat? Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Fachleuten, daß nach den Vorschlägen der Forschungsanstalt in Grenoble an die Verwirklichung von großen Küstenschutzprojekten gegangen werden muß, beispielsweise zum Schutze der Insel Sylt? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Regierung des Landes Schleswig-Holstein bei einer französischen Forschungsanstalt in Grenoble Küstenfragen zum Schutze der Insel Sylt hat untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Bundesregierung jedoch noch nicht bekannt. Ich habe deshalb die Landesregierung gebeten, mir die Ergebnisse mitzuteilen. Danach soll in Fachgesprächen mit den Küstenschutzexperten von Schleswig-Holstein geprüft werden, ob und welche Nutzanwendungen des französischen Untersuchungsergebnisses möglich sind. Ich darf Ihnen, Herr Abgeordneter, das Ergebnis dieser Besprechungen alsdann in einem weiteren Schreiben unterbreiten. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 1) : Wie hat sich seit der Beförderungsteuersenkung für den Werkfernverkehr im Oktober 1964 der Werkfernverkehr weiter entwickelt? Zahlen über die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit der am 1. Oktober 1964 in Kraft getretenen Beförderungssteuersenkung liegen mir bis einschließlich Januar 1965 vor. Die bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nach § 60 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldeten Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen des Werkfernverkehrs haben in den Monaten Oktober 1964 bis 9452 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Januar 1965 um 1114 Fahrzeuge oder um 2,5% zugenommen. Die monatliche Zuwachsrate entspricht dem schon vor der Beförderungssteuersenkung seit längerer Zeit beobachteten Trend. Die im Werkfernverkehr beförderte Gütermenge hat in den Monaten Oktober 1964 bis Januar 1965 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres um 11,3% zugenommen. Die Wachstumsrate des Kalenderjahres 1964 betrug jedoch im Vergleich zu 1963 12,4%, im ersten Halbjahr 1964, also vor der Senkung der Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr, sogar 14,6%. Bislang ist also noch nicht zu 'erkennen, ob die Beförderungssteuersenkung den schon vorher zu beobachtenden Trend zu einer Ausweitung des Werkfernverkehrs verstärkt hat. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 2) : Gibt die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit Oktober 1964 zu verkehrspolitischer Besorgnis Anlaß? Die Entwicklung des Werkfernverkehrs gibt z. Z. noch keinen Anlaß zu verkehrspolitischer Besorgnis. Das Wachsen des Werkfernverkehrs wird aber weiterhin sorgfältig beobachtet. Es dürfte sich bei einer Einführung der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im innerdeutschen, vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr verstärken. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 3) : Hat die Kontingentserhöhung beim gewerblichen Güterfernverkehr zu einem unangemessenen und mißbräuchlichen Lizenzhandel geführt? Nein. Die Genehmigungen sind von den höheren Verkehrsbehörden der Länder nach sorgfältiger Prüfung und Anhörung der Industrie- und Handelskammern, der Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaften und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nur solchen Unternehmern erteilt worden, die sie dringend benötigten. Bislang ist nicht bekannt geworden, daß eine dieser Genehmigungen auf einen anderen Unternehmer übertragen worden ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Albrecht Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir zunächst eine persönliche Bemerkung. Ich bin von Freunden darauf aufmerksam gemacht worden, daß ich in der zweiten Lesung gegen die mir sonst zugeschriebene Höflichkeit verstoßen hätte, indem ich bei der Anrede des Hohen Hauses dreimal nur „meine Herren" gesagt hätte. Meine Damen, ich bitte um Entschuldigung. Ich bitte, mir als Entschuldigung abzunehmen, daß nach meiner Kenntnis der deutschen Sprache — so wurde ich früher belehrt — in gewissen Spannungsmomenten der Begriff „Herr" als Gattungsbegriff für „Mensch" zu betrachten ist. Es sollte also nicht etwa eine Diskriminierung der Damen sein.

    (Heiterkeit und Beifall.)

    Zur Sache. Meine Damen und Herren, Sie werden dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses gestatten, daß er einen Augenblick bei dem verweilt, was an Arbeit hinter uns liegt. Ich bin dem Herrn Kollegen Wilhelmi sehr dankbar, daß er die Liebenswürdigkeit hatte, der Mitwirkung der Assistentin



    Dr. Aschoff
    dieses Ausschusses zu gedenken; denn wir sind — deshalb möchte ich eine Bemerkung machen — bei der Ausstattung unserer Ausschüsse fast an der Grenze der Überforderung gewesen.
    Wenn der Wirtschaftsausschuß nach zweieinhalbjähriger Beratung Ende vorigen Jahres ein Ergebnis vorlegen konnte, das, wie sich nachher gezeigt hat, von den Ergebnissen der Beratungen des Rechtsausschusses doch nur in nicht sehr entscheidenden Punkten abwich, so war das nur möglich, weil der Kollege Wilhelmi unserem Ausschuß als Berichterstatter zur Verfügung stand. Ich halte mich für legitimiert, dem Herrn Kollegen Wilhelmi für diese Mitarbeit unseren Dank zu sagen.

    (Beifall.)

    Die Beratungsweise hat aber auch noch etwas ergeben, zu dem ich vorweg eine Bemerkung machen möchte. Man müßte im Interesse einer verantwortlichen Beratung doch überlegen, großen Ausschüssen bei der Beratung solcher Gesetze zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen, weil wir, nicht nur ich und Herr Wilhelmi, sondern fast alle von uns, nicht nur durch die Ausschußsitzungen, sondern durch Besprechungen mit Wirtschaftskreisen, mit Sachverständigen in einer Form Wochen und Nächte überfordert worden sind, daß es so praktisch nicht durchführbar ist. Ich meine auch, man sollte den Mut haben, bei einem solchen Gesetz zu sagen, daß die Rücksprache und Aussprache mit Interessenten und Sachverständigen bei dem Parlamentarier, der auf Selbstachtung hält, auch eine gewisse Grenze hat. Ich bin der letzte, der nicht der Auffassung ist, daß ich mir den fehlenden Sachverstand bei Gelegenheit durch Besprechungen mit Sachverständigen verschaffen muß und daß ich verpflichtet bin, die Interessenlage aller verschiedenen Zweige zu erörtern. Das darf aber nicht so weit gehen, daß die Grenze zwischen sachverständiger Beratung und sehr konkretisierter Forderung bis in die letzten Stunden überschritten und damit das Ansehen des Abgeordneten fast gefährdet wird.

    (Beifall bei der FDP und der CDU/CSU.)

    Zur Sache! Bei aller gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebung, insbesondere beim Aktienrecht, stehen wir leider immer wieder vor der Tatsache, daß wir hinter der Zeit sind. Wir bemühen uns, eine Entwicklung, die im Fluß ist, an irgendeinem Punkte aufzufangen. Wir setzen bei diesen Gesetzen nicht einen theoretischen Neupunkt. Bei einem Vergleich der Geschichte des Aktienrechts seit 1870 werden Sie feststellen, daß die grundlegenden Reformen jedesmal kamen, wenn sie sich aus der Praxis als notwendig erwiesen. Daraus ergibt sich aus der Sache, daß wir zu einem Ergebnis kommen, das ich genau wie Sie, Herr Reischl, beurteile, mit Plus- und Minuspunkten. Sowohl auf Ihrer Seite als auch in den Kreisen der Wirtschaft wird nirgendwo eine absolute Zustimmung zu diesem Gesetz vorhanden gewesen sein, selbst in den Fraktionen ist zu einzelnen Punkten die Beurteilung verschieden.
    Ich meine aber, daß ich für die Fraktion der Freien Demokratischen Partei folgendes feststellen kann.
    Wir sind genau wie Herr Wilhelmi der Meinung, daß entscheidend für diese Reform der Gedanke war, durch eine verstärkte Publizität und eine Klärung der verantwortlichen Führungsverhältnisse in den Aktiengesellschaften in Verbindung mit einem Schutz des Kleinaktionärs der gesellschaftspolitischen Situation der Zeit gerecht zu werden. Ob uns das in allen Punkten entsprechend den Wünschen der Interessenten gelungen ist, werden wir aus dem Widerhall der Veröffentlichungen in der nächsten Zeit merken.
    Meine Fraktion hat sich jedenfalls nicht nur entschlossen, an dem Reformwerk mitzuarbeiten, sondern sie war auch der Auffassung, daß das Reformwerk notwendig sei. Herr Reischl, ich bin nicht ganz Ihrer Meinung, daß man heute sagen kann, man könnte teilreformieren. Ich darf das kurz begründen. Meine Herren, Sie sagen, man müsse erst ein Unternehmensrecht schaffen. Aus Ihren Ausführungen geht ganz klar hervor, daß der Schwerpunkt auch Ihrer unternehmensrechtlichen Überlegungen natürlich auf der endgültigen Gestaltung der Mitbestimmung beruht. Ich erkläre, daß wir absolut und vorbehaltlos bereit sind, über diese Frage im nächsten Bundestag mit Ihnen zu diskutieren.

    (Zuruf von der SPD: Wenn Sie wiederkommen!)

    — Ich spreche von mir persönlich nicht in einem Pluralis majestatis. Wir kommen wieder, zu Ihrem Leidwesen und zu Ihrer Freude! Das ist jedenfalls sicherer, Herr Kollege, als die Antwort auf die Frage, ob jede einzelne Bestimmung dieses Gesetzes richtig ist.
    Herr Kollege Reischl, da diese Frage völlig offen im Raum steht, sind wir der Meinung, man sollte dieses Gesetz zunächst einmal machen, weil sich eine Fülle von Regelungen anbot, die Sie selbst als zweckmäßig und notwendig bezeichnet haben. Wir haben gewisse Bedenken mehr unter dem Gesichtspunkt gehabt, ob man alles praktizieren kann, was wir an Bestimmungen vorgesehen haben. Wir sind ja oft in der Gefahr, zu perfektionistisch zu werden. Ich habe deshalb schon in der zweiten Lesung angekündigt, daß wir genau beobachten werden, ob z. B. das Konzernrecht so funktioniert. Ich schließe mich durchaus dem Dank an den Herrn Referenten des Justizministeriums an und war auch der Meinung, man konnte nicht weiterkommen. Trotzdem glauben wir, daß sich beim faktischen Konzern in der Praxis eine Diskriminierung ergeben wird und daß hier Bestimmungen geschaffen worden sind, die den Notwendigkeiten der Wirtschaft vielleicht nicht gerecht werden. Wir glauben auch, daß bei diesem ersten Versuch eines Konzernrechts der Wirtschaftsprüfer in bezug auf seine Entscheidungsbefugnis etwas überfordert sein könnte. Die Praxis wird zeigen, ob es so ist. Wir sollten uns jedenfalls darüber klar sein, daß wir mit dieser Gesetzgebung ein Neuland betreten haben und daß wir uns, wenn sich in der Zukunft die Notwendigkeit irgendwelcher Ergänzungen zeigt, nicht scheuen sollten, diese Ergänzungen vorzunehmen.
    In bezug auf die EWG bin ich genau der entgegengesetzten Auffassung wie Sie. Es mag sein,



    Dr. Aschoff
    daß die EWG Richtlinien zum Gesellschaftsrecht herausgeben wird, die uns zu Maßnahmen zwingen. Aber, Herr Kollege, bei der EWG gilt für deutsche Belange meiner Ansicht nach der alte Grundsatz: wer überhaupt schon eine Idee hatte und sie zu Papier gebracht hat, liegt immer vorn im Rennen. Ich bin sehr beeindruckt von dem gewesen, was mir Herr Dahlgrün bezüglich der Besprechungen in Rom über unseren Mehrwertsteuerentwurf gesagt hat. Nach dem, was ich in Europa beobachtet habe, ist man besser daran, wenn man zunächst einmal eine Ausgangsposition fest in der Hand hat, als wenn man mit leeren Händen kommt und die Diktate der andern entgegennehmen muß. Auch aus diesem Grunde ist meine Fraktion der Ansicht, daß wir dieses Gesetz trotz der Entwicklung in der EWG verabschieden sollten.
    Im übrigen darf ich mich darauf beschränken, zu sagen, daß die Punkte, die Herr Wilhelmi angeführt hat, auch die für uns maßgebenden sind. Ob allerdings der — auch von mir geteilte — Wunsch voll erfüllt wird, durch die verstärkte Publizität und den Schutz der Aktionäre das Eigentum näher an die Produktionsmittel zu bringen, weiß ich nicht. Die Aktie ist im wesentlichen auf Grund einer guten Ertragslage attraktiv, nicht auf Grund von theoretischen Organisationserwägungen. Wir werden sehen, was die Entwicklung bringt. In den Grundüberlegungen sind wir also durchaus mit dem Herrn Berichterstatter einig. Wir sehen gewisse Punkte notwendigerweise anders als Sie, Herr Kollege Reischl. Wir sind aber aus den von mir angeführten allgemeinen Gründen bereit, diesem Gesetz unsere Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Seidl (München).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Franz Seidl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich im Namen der CSU-Landesgruppe ein paar kurze Bemerkungen zu dem Gesetz machen.
    Wir waren der Meinung, daß ein Reformwerk vielleicht besser warten sollte, bis die Situation in der EWG sich geklärt hat.
    Wir waren aber der Meinung: nachdem schon mehrere Änderungen und Reformen am Aktienrecht vorgenommen worden sind, konnte man das Aktiengesetz nicht wiederum nur mit Flickwerk ausbessern. Deshalb waren wir bereit, an diesem Reformwerk mitzuarbeiten, durch das das ganze Aktienrecht aus einem Guß neu gestaltet werden sollte, wenn man den gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt als richtig ansehen wollte. Daß eine Reihe von Gründen dafür gesprochen haben, ist in Erklärungen meiner Herren Vorredner zum Ausdruck gekommen.
    Selbstverständlich begrüßen auch wir, daß in diesem Gesetz Bestimmungen vorgesehen sind, die die Publizität erweitern sollen, daß der Schutz des Aktionärs erhöht und seine Rechte gestärkt werden sollen und daß das Konzernrecht in diesem Gesetz eine Gestaltung gefunden hat. Dabei gestatten Sie mir zu Anfang aber doch auch ein paar kritische Hinweise auf Punkte, in denen wir nicht ganz mit dem einverstanden sind, was im Gesetz niedergelegt ist.
    Es betrifft zunächst die Publizität. Wir sind der Meinung, daß man in der Publizität auch etwas zu viel tun kann und eine zu starke Publizität der Gesellschaft und damit auch den Aktionären, den Eigentümern, unter Umständen sogar Schaden zufügen kann.
    Wir sind also im Gegensatz zum Kollegen Reischl, der die untere Grenze für die Mitteilungspflicht in § 19 noch herabsetzen möchte — wobei der Vergleich zwischen den deutschen und den französischen und auch amerikanischen Verhältnissen meiner Ansicht nach nicht in dieser einfachen Form gezogen werden kann, wir haben darüber in den Ausschüssen gesprochen, ich brauche darauf nicht näher einzugehen und möchte es nur anklingen lassen—, eher der Meinung, daß diese Mitteilungspflicht bei 25 % Beteiligung sich unter Umständen schädlich auswirken kann. Wir denken dabei insbesondere an die Fälle der Sanierung, daran, daß eine Sanierung manchesmal besser und leichter vorzunehmen ist, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ja, daß solche Dinge manchesmal an der Publizität scheitern können. Es kann unserer Ansicht nach auch im allgemeinen nicht immer im Interesse der Gesellschaft liegen, wenn man erfährt, daß eine starke Beteiligung, insbesondere nach einer Sanierung, die Gesellschaft wieder verläßt, und wenn dadurch unter Umständen der Kredit und die Existenz der Gesellschaft gefährdet worden.
    Wir sind des weiteren — es gäbe noch einiges andere dazu auszuführen, ich will mich aber kurz fassen nicht glücklich darüber, daß auch eine Bestrafung der Gesellschaft vorgenommen wird, wenn die Mitteilung durch denjenigen, der sie hätte machen müssen, nicht gemacht wird. Die Gesellschaft erleidet dann einen Schaden, weil ein Anfechtungsrecht gegeben ist, wenn ohne die erforderliche Mitteilung, für deren Unterlassung sie nichts kann, Rechte ausgeübt werden.
    In diesen Rahmen der Publizität gehört selbstverständlich auch das Depotstimmrecht hinein. Diese Bestimmung des § 129 und der ihn umgebenden Paragraphen — § 121 usw. — dient einmal der Stärkung der Rechte des Aktionärs, zum anderen auch der größeren Publizität. Er soll den Aktionär zur Mitarbeit an der Gesellschaft anregen und überhaupt die breite Öffentlichkeit auffordern und es ihr erleichtern und ihr einen Anreiz geben, Aktien und damit Mitgliedschaftsrechte, Eigentumsrechte an den großen Wirtschaftsgütern unseres Volkes zu erwerben. Wir glauben, bei all diesen Fragen der Publizität sollte in einem gewissen Sinne doch auch der Arbeitsaufwand im Verhältnis zum Erfolg berücksichtigt werden. Wir haben zwar diesen Bestimmungen zugestimmt, sind aber nicht ganz sicher, db es unbedingt einen besonderen Anreiz auf den Aktionär ausüben wird, wenn er mit allzuviel Papier überflutet wird. Wir hoffen es,



    Seidl (München)

    und vielleicht sind ausländische Beispiele eine Anregung dafür gewesen.
    Daß man die Bereitwilligkeit des Aktionärs, an der Hauptversammlung teilzunehmen und seine Weisungen zu geben, durch diese vielen Mitteilungspflichten anreizt — gut, das nehmen wir hin. Wir glauben aber nicht, daß es gut wäre, dem Aktionär dieses Recht, das man ihm nun so anpreist, seine Teilnahme an der Hauptversammlung, praktisch in manchen Fällen unmöglich zu machen, dann nämlich, wenn er die Frist nicht einhalten kann, weil er zu dieser Frist eben nicht da ist oder wenn er die Dinge vergißt und nicht einmal mehr Zeit ist, daß man ihn daran erinnert.
    Deshalb sind wir mit dem, was beim Depotstimmrecht gemacht worden ist, gerade noch zufrieden und einverstanden.
    Etwas, das unserer Meinung nach noch hätte geschehen können und sollen, betrifft ein Problem, das auch in der zweiten Lesung schon angesprochen worden ist und auf das ich noch einmal kurz hinweisen möchte: das Problem der Erhaltung von Anlageerhaltungsrücklagen. Bei allen Besprechungen und bei allen Diskussionen in den Ausschüssen ist immer wieder gesagt worden, daß das an sich ein berechtigtes Anliegen sei, daß es aber sehr schwer zu verwirklichen sei. Nun, es mag zugegeben werden, daß die Lösung vielleicht etwas schwierig war, vor allem auf dem Wege, den wir versucht haben, wenngleich wir glauben, daß auch auf dem Wege, den die Sachverständigen gewiesen hatten, eine Lösung möglich gewesen wäre. Die Bewertungsbestimmungen sind sehr streng. Mit den Abschreibungen, die nur von 100 gemacht werden können, kann vielfach das neue Wirtschaftsgut einfach nicht angeschafft werden. Da hätte man es vermeiden können und sollen, daß unter Umständen Scheingewinne ausgewiesen werden und eine Ertragslage vorgetäuscht wird, die in Wirklichkeit nicht da ist. Auch im Verhältnis zu ausländischen Gesellschaften wirkt das sicherlich nicht gut.
    Es ist auch von seiten der Regierung darauf hingewiesen worden, daß man das Problem im Auge behalten werde und daß man unter Umständen auch den steuerlichen Weg gehen könnte, zumal eine Regelung dieses Problems in fast allen Ländern unseres europäischen Wirtschaftsraumes vorhanden ist und damit unsere Wirtschaft im Konkurrenzkampf benachteiligt ist. Wir werden dieses Problem jedenfalls beobachten und wären sehr dankbar, wenn auch von der Regierungsseite her ein Augenmerk darauf gerichtet würde, das Problem baldigst einer Lösung zuzuführen.
    Wir begrüßen es, daß das Konzernrecht geschaffen wurde und daß zum erstenmal die Kodifikation dieses Rechts vorliegt. Herr Kollege Aschoff hat schon ausgeführt, daß wir Neuland betreten haben und dabei auch scharfe Bestimmungen geschaffen haben, mit denen man in der Praxis vielleicht nicht fertig wird. Wir haben vor allem Bedenken bei den Bestimmungen über den faktischen Konzern. Wenn die Berichtspflicht so verstanden werden sollte, daß tatsächlich jede Einzelheit berichtet werden müßte, daß also zum Schluß möglicherweise derjenige, der die Geschäfte dieses Unternehmens führt oder sie vom Konzern aus steuert, nur mehr Zeit hat, Berichte zu machen, und nicht mehr, unternehmerisch tätig zu sein, dann wäre das unserer Ansicht nach nicht gut. Wir glauben, daß diese Berichtspflichten nur dann praktikabel sind, wenn die betreffenden Bestimmungen sehr großzügig ausgelegt werden und wirklich nur das Wesentliche berichtet wird.
    Wir fürchten, daß auch die von Herrn Kollegen Wilhelmi zitierte Bestimmung, daß in einem Jahr der Ausgleich gefunden werden muß und daß über den Ausgleich in verschiedenen Jahren eine vertragliche Regelung nötig ist, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bringen könnte. Denn es steht auch geschrieben, daß ein Rechtsanspruch zu gewähren ist. Wie sich das in der Praxis bei einem solchen Vertrag und bei den auch von Herrn Wilhelmi angeführten Dingen besonders im Stadium der Gründung und des Anfangens, wo unter Umständen einmal Nachteile hingenommen werden müssen, die später durch Vorteile ausgeglichen werden, auswirken wird, kann man noch nicht sagen. Wir jedenfalls befürchten, daß das Schwierigkeiten bringt.
    Diese beiden Probleme zusammen könnten — und das ist unsere Hauptbefürchtung — den faktischen Konzern überhaupt zum Erliegen bringen und damit dort, wo es nicht notwendig ist, zu einer Konzentration führen. Man könnte all diesen Berichts- und Ausgleichspflichten ausweichen, indem man einfach eine stärkere Beteiligung erwirbt. Das wäre unserer Ansicht nach sicherlich nicht gut, weil wir dafür sind, daß möglichst viele selbständige Unternehmen aufrechterhalten bleiben.
    Wir haben auch Bedenken bezüglich der Barabfindung gemäß § 309 und der noch vorgeschriebenen Abfindung in Aktien. Wir haben vor allem das Bedenken, daß hier die ausländischen Gesellschaften besser gestellt sind, die nur eine Barabfindung zu leisten brauchen. Diese oft sehr schwierigen Bewertungen werden nun mehrfach gefordert, und wir bedauern, daß wir hier nicht die einfachere Lösung haben finden können.
    Sehr begrüßen wir, daß die Anfechtungs- und Nichtigkeitsbestimmungen und auch die Regelung der Sonderprüfung so gelungen sind, daß es bei den wichtigen Entscheidungen hinsichtlich der Aufrechterhaltung und der Sicherheit der Gesellschafterbeschlüsse nunmehr in vielen Fällen doch möglich wird, eine vernünftige Lösung durch Einführung der Sonderprüfung zu finden.
    Im übrigen sind wir der Meinung, daß unsere Wirtschaft und gerade unsere Kapitalgesellschaften — und deshalb begrüßen wir das Reformwerk — in der Zukunft immer noch mehr Kapital benötigen werden. Dieses Kapital können und sollten sie unserer Meinung nach in der Hauptsache durch die Mitwirkung breiter Kreise unserer Öffentlichkeit — durch Aktienbesitz, durch Sparen in Aktien — erhalten. Wir sind dankbar — und begrüßen es —, daß die Kreditinstitute bisher schon Bemühungen in dieser Richtung unternommen haben. Wir wären noch dankbarer, wenn diese Bemühungen verstärkt



    Seidl (München)

    würden, damit dieses Bestreben nicht nur vom Parlament und von der Regierung, sondern auch von dort her popularisiert würde.
    Wir sind der Meinung, daß die Wirtschaft wohl im großen und ganzen mit diesem Gesetz wird arbeiten können. Bei all den Grundlagen und Grundsätzen dieser Reform — Sicherung der Eigentumspolitik, Publizität, Schutz der Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre — ist doch ein mindestens ebenso wichtiger Gesichtspunkt für die Verabschiedung dieses Gesetzes der, daß die Wirtschaft mit ihm arbeiten kann. Wir wollen der Wirtschaft insbesondere in dem auf sie zukommenden Konkurrenzkampf — sie steht schon in diesem Konkurrenzkampf — im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in der immer stärker um sich greifenden Verflechtung der Wirtschaften dieser Länder ein Gesetz an die Hand geben, das sie nicht fesselt und nicht stört, sondern mit dem sie arbeiten kann.
    Wir haben einige Mängel aufgezeigt, die unserer Meinung nach nicht geeignet sind, in dieser Richtung besonders günstig zu wirken. Wir hoffen, daß, wenn sich dies herausstellen sollte, entsprechende Änderungen des Gesetzes erfolgen. Im übrigen sind wir aber der Meinung, daß das Gesetz im großen und ganzen Zustimmung finden kann, und werden ihm deshalb auch unsere Zustimmung geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)