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    Deutscher Bundestag 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Inhalt: Begrüßung von Mitgliedern der Finanzkommission der französischen Nationalversammlung als Gäste 9394 A Überweisung von Vorlagen 9377 A Erweiterung der Tagesordnung Dr. Rutschke (FDP) 9377 C Fragestunde (Drucksachen IV/3459, IV/3473) Fragen des Abg. Dr. Mommer: Spiegel-Aktion — Äußerungen des Bundesministers Höcherl Höcherl, Bundesminister 9378 A Dr. Mommer (SPD) 9378 B Fragen des Abg. Dr. Bechert: Anonyme Schreiben betr. politische Beschuldigungen an Ersatzdienstpflichtige — Aufnahme in die Personalakten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9.379 A, 9379 D, 9380 D Dr. Bechert (SPD) 9379 C, 9380 A, 9381 A Ritzel (SPD) 9380 C Fragen des Abg. Josten: Erstattung des von Betrieben vorgelegten Schlechtwettergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär 9381 B, 9381 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9381 C Fragen des Abg. Matthöfer: Wochenorgan der spanischen Falange „7 fechas" von Hase, Staatssekretär 9381 C Höcherl, Bundesminister 9382 A Matthöfer (SPD) . . . . 9382 A, 9382 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9382 B Frage des Abg. Dröscher: Überhöhte Wohnungsmiete für junge Berufsoffiziere Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9382 C Dröscher (SPD) 9383 A Fragen des Abg. Dr. Besold: Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 C Frage des Abg. Dr. Krümmer: Ausschluß der bei europäischen Behörden Beschäftigten von deutschen Parlamentswahlen Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 D Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 9384 A Dr. Mommer (SPD) 9384 B Flämig (SPD) . . . . . . . . 9384 C Mischnick (FDP) 9384 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Fragen des Abg. Ertl: Sicherstellung einheimischer Hilfskräfte der deutschen Botschaften im Nahen Osten Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9384 D Ertl (FDP) 9385 B Fragen des Abg. Dr. Kohut: Spiegel-Aktion — Verhalten des früheren Bundeskanzlers Dr. Adenauer Dr. Weber, Bundesminister 9386 A, 9387 D Dr. Kohut (FDP) . . . . 9386 A, 9388 A Spitzmüller (FDP) 9386 C Vogt (CDU/CSU) . . . . 9386 C, 9387 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9386 D Dr. Mommer (SPD) . . . 9387 A, 9389 B Schwabe (SPD) 9387 B Dr. Rutschke (FDP) 9388 C Dr. Bucher (FDP) 9388 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . 9389 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9389 C Sänger (SPD) . . . . . . . . . 9389 D Fragen des Abg. Schwabe: Vom Bund zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Spiegel-Affäre Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9390 A Frage des Abg. Schwabe: Heranziehung dritter Personen zum Ersatz der Kosten Dr. Weber, Bundesminister 9390 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 9390 C Börner (SPD) 9391 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 9391 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Drucksache IV/3437) Dr. Winter (CDU/CSU) 9391 D Mündlicher Bericht des Vermittungsausschusses zu dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) 9392 A Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3296, IV/3444) — Dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3,296, IV/3444) — Dritte Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9392 C, 9392 D, 9393 A, 9395C 9400 D, 9402 C Porzner (SPD) 9393 C Dr. Aschoff (FDP) . . . 9393 D, 9396 A, 9401 D, 9410 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9394 A Hermsdorf (SPD) . . . . 9398 A, 9401 B Dr. Weber, Bundesminister 9398 D, 9415 B Dr. Reischl (SPD) 9406 B Seidl (München) (CDU/CSU) . . 9412 B Schmücker, Bundesminister . . . 9414 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3401, zu IV/3401) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3402, zu IV/3402) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3405) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Drucksache IV/2642) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3406) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3407) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 9416 C Nellen (SPD) 9416 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 III Deringer (CDU/CSU) 9421 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9424 C Dr. Besold (CDU/CSU) 9430 D Dr. Weber, Bundesminister . . . 9431 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3463) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3452) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9433 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Drucksache IV/3167) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3438) — Zweite und dritte Beratung — 9433 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache IV/3299); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3443) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutgesetzes (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Dr. Effertz u. Gen.) (Drucksache IV/3370) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3446) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/3376) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3457) — Zweite und dritte Beratung — 9433 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/3468) — Zweite und dritte Beratung — 9434 A Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 mit dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien (Drucksache IV/3173); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3460) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9434 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3359) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3459) — Zweite und dritte Beratung — 9434 C Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache IV/3383) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Dr. Rutschke, Weber [Georgenau], Schmidt [Kempten], Dr. Danz, Reichmann u. Gen.) (Drucksache IV/3346) — Erste Beratung — Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9435 A Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 9436 C Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 9440 D Lemmer, Bundesminister . . . . . 9443 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kliesing [Honnef], Wienand, Schultz u. Gen.) (Drucksache IV/3462) — Erste Beratung — Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9444 A Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache IV/3445) — Erste Beratung — . . . . 9444 C Antrag betr. Rechtsstellung und Ausbildung der deutschen Beamten für internationale Aufgaben (Abg. Dr. Zimmer, Dr. Kempfler und Fraktion CDU/CSU, Abg. SchmittVockenhausen, Gscheidle und Fraktion SPD, Abg. Dr. Miessner und Fraktion FDP) (Drucksache IV/3434) 9444 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Rückführung von Argoud (Drucksachen IV/1528, IV/3450) Dr. Gradl (CDU/CSU) 9444 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Bayernpartei e. V. auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Art. 3 und 21 GG verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteili- IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 gung an dem im Einzelplan 06 Kap. 02 Tit. 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/3447) . . . 9445 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Drucksachen IV/2048, IV/3440) 9445 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung, und für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Drucksachen IV/3317, IV/3318, IV/3289, IV/3337, IV/3336, IV/3442) 9445 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung Nr. . . ./65/EWG des Rats zur Änderung des Anhangs II A der Verordnung Nr. 85/63/EWG über die Festsetzung der Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie der Übergangsbestimmungen für Teilstücke von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und Konserven (Drucksachen IV/3421, IV/3464) 9445 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die teilweise Aussetzung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Einfuhr von gefrorenem und unter Zollaufsicht zur Verarbeitung bestimmtem Rindfleisch anzuwenden ist (Drucksachen IV/3422, IV/3465) . . . . 9446 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (Drucksachen IV/2118, IV/3456, Umdruck ,633) 9446 A Mündlicher Bericht des Haushaltsauschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksachen IV/2326, IV/3439) 9446 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. zentrales Institut zur Ausbildung und Fortbildung von Strafvollzugsbediensteten (Drucksachen IV/3239, IV/3455) 9446 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3381, IV/3449) 9446 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Richtlinien für die Fragestunde (Drucksache IV/3262) 9446 D Nächste Sitzung 9446 D Anlagen 9447 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9377 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 26. 5. Frau Ackermann 31.5. Dr. Adenauer 26. 5. Adorno 26.5. Arendt (Wattenscheid) 25.5. Dr. Atzenroth 26. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 26.5. Dr.-Ing. Balke 26. 5. Bauer (Wasserburg) 26.5. Bazille 15. 6. Fürst von Bismarck 28. 5. Frau Blohm 26. 5. Brand 26. 5. Frau Brauksiepe 26. 5. Brünen 14. 6. Büttner 30. 5. Dr. Czaja 25. 5. Dr. Dittrich 25. 5. Drachsler 25. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Dr. Eckhardt 25. 5. Dr. Effertz 25.5. Frau Dr. Elsner * 26. 5. Dr. Emde 26. 5. Faller 26. 5. Felder 29. 5. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 26. 5. Dr. Furler * 25. 5. Gewandt 28. 5. Glombig 31. 5. Frau Griesinger 26. 5. Gscheidle 26. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Dr. Hesberg 26. 5. Hesemann 26. 5. Frau Dr. Heuser 25. 5. Frau Dr. Hubert 26. 5. Dr. Jungmann 26. 5. Kalbitzer * 26. 5. Dr. Kempfler 25. 5. Frau Kleinert 15. 6. Könen (Düsseldorf) 28.5. Dr. Kreyssig * 26. 5. Kriedemann * 26. 5. Kulawig 26. 5. Leber 20. 6. Lenz (Bremerhaven) 31. 5. Dr. Löhr 25. 5. Maier (Mannheim) 15. 6. Dr. Mälzig 26. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick 26. 5. Merten 26. 5. Metter 26. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger 26. 5. Michels 15. 6. Mick 26. 5. Missbach 25. 5. Moersch 15. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 26. 5. Dr. Müller-Hermann 26. 5. Neumann (Allensbach) 28.5. Opitz 26. 5. Pöhler 26. 5. Dr. Ramminger 26.5. Regling 25. 5. Reichhardt 26. 5. Frau Renger 26. 5. Schlüter 3. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 26. 5. Seuffert * 26. 5. Dr. Sinn 26. 5. Sühler 25. 5. Dr. Starke 26. 5. Storch * 25. 5. Strauß 25. 5. Frau Strobel * 26. 5. Theis 25. 5. Wehking 26. 5. Wendelborn 26. 5. Wehner 25. 5. Wischnewski 26. 5. Dr. Zimmerman (München) 26. 5. Zoglmann 26. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Korspeter 20. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Ministers Lemmer zu dein Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) hier: Berichterstattung über die Beratungen im Vermittlungsausschuß Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung am 27. Januar 1965 den Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin angenommen. Das Gesetz hat den Zweck, eine weitgehende soziale Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Heimatvertriebenen herbeizuführen. Zu diesem Gesetz beschloß der Bundesrat in seiner 278. Sitzung am 12. Februar 1965, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Bundesrat sah sich zu diesem Schritt nicht deshalb veranlaßt, weil er Bedenken gegen die Zielsetzung und Tragweite des Gesetzes hatte. Er billigte im Gegenteil den materiellen Inhalt des Ge- 9448 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 setzes ohne Einschränkung. Die Einwände des Bundesrates betrafen vielmehr organisatorische Fragen und die Kostenbeteiligung der Länder. Der Vermittlungsausschuß entsprach dem Verlangen des Bundesrates bezüglich der Kostenbeteiligung. Der Deutsche Bundestag lehnte jedoch in seiner 174. Sitzung am 19. März 1965 diesen Vermittlungsvorschlag als zu weitgehend ab. Daraufhin verweigerte der Bundesrat in seiner 281. Sitzung am 9. April 1965 dem Gesetz seine Zustimmung. Auf Anrufung durch die Bundesregierung hat sich der Vermittlungsausschuß erneut mit den streitigen Fragen zu diesem Gesetz befaßt. Zu seinen neuen Änderungsvorschlägen, die in der Drucksache IV/ 3438 vorliegen, darf ich folgendes bemerken: 1. Zu §§ 21 und 22. In § 21 Abs. 1 des Gesetzes ist vorgesehen, daß die Länder im Ergebnis 25 v.H. der Aufwendungen nach den Abschnitten II his V des Gesetze tragen. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß die Länder lediglich an den Kosten des Abschnitts V beteiligt werden, und zwar auch nur in Höhe von 20 v.H. Der Bund sei nämlich nach Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Dürkheimer Abkommen zur alleinigen Kostentragung verpflichtet, weil es sich bei den vorgesehenen Aufwendungen um Kriegsfolgelasten handle. Eine Interessenquote der Länder komme bei den Abschnitten II bis IV auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz insoweit in Auftragsverwaltung durchgeführt werden solle. Ferner ist in § 22 des Gesetzes vorgesehen, daß nur Abschnitt V in landeseigener Verwaltung, die übrigen Abschnitte II bis IV aber teils vom Bund und teils im Auftrage des Bundes von den Ausgleichsbehörden durchgeführt werden. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß auch Abschnitt II, also die Einrichtungshilfe, in landeseigener Verwaltung vollzogen wird, weil die landeseigene Vertriebenenverwaltung die Einrichtungshilfe schon bisher gezahlt und die meisten Anträge bereits bearbeitet habe. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß die Länder an den Kosten der Abschnitte II, IV und V in Höhe von 20 v.H. beteiligt werden und daß das gesamte Gesetz in landeseigener Verwaltung durchgeführt wird. Dieser Einigungsvorschlag kommt dem Verlangen des Bundes nach einer stärkeren Kostenbeteiligung der Länder weit entgegen. Der Vorschlag berücksichtigt aber auch in hohem Maße die Forderungen der Länder. Die Kostentragungspflicht bleibt nämlich hinsichtlich der Abschnitte II bis IV dem Grundsatz nach bei dem Bund. Ferner hat der Bundeskanzler versichert, daß die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder die Regelung etwaiger späterer Entschädigungsleistungen auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht präjudiziert. Des weiteren haben alle Länder schon bisher zu den Kosten der Einrichtungshilfe (Abschnitt II) beigetragen und haben die meisten Länder bereits bisher Eingliederungsdarlehen an Sowjetzonenflüchtlinge (Abschnitt IV) aus eigenen Mitteln gewährt. Aus diesem Grunde läßt die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder das Dürkheimer Abkommen in seiner Substanz unberührt. Aus demselben Grunde erscheint die Kostenbeteiligung für die meisten Länder auch tragbar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen nach Abschnitt IV weitgehend vermögenswirksam sind und daß die gänzliche Kostenübernahme seitens des Bundes bezüglich der Beihilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt III) für einige Länder gewisse Entlastungen bringt. Den restlichen Bedenken der Länder tragen schließlich die Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung und die Beschränkung der Kostenbeteiligung auf 20 v.H. Rechnung. 2. Zu § 2. Die vorgeschlagene Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung läßt es angezeigt erscheinen, daß über das Vorliegen sogenannter Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) die von den Landesregierungen bestimmten Behörden entscheiden. Der Vermittlungsausschuß hat deshalb dem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlägen zuzustimmen. Anlage 3 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 122 a Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Gehören einer Vereinigung von Aktionären Aktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 121 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Nr. 7 und 8, Abs. 2, §§ 116, 117 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 120 bis 122, 123 Abs. 1 und 4, §§ 124 bis 127, 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1 und 3, §§ 135 bis 140, 231 bis 242, 245, 248 bis 250 b des Aktiengesetzes." b) § 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach §§ 34, 35 a und 36 entsprechend gel- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9449 ten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 90 Abs. 4 Satz 3, § 113 Abs. 4, § 116 Abs. 1, §§ 118, 135 Abs. 2 und 3, §§ 140, 249 Abs. 2 Satz 3, § 250 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 659 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: An § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 656 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 2. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 657 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 381 b wird der folgende § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsberichte (1) Gehören die Aktien einer Gesellschaft zu mehr als dem vierten Teil unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften, so haben diese das Recht auf Aushändigung der Prüfungsberichte (§ 138 Abs. 4, §§ .154, 250.) (2) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar gehört, kann den Gebietskörperschaften das Recht einräumen, dem Abschlußprüfer (§ 150) Aufträge zur Vornahme der Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge zu erteilen. (3) Die Rechte nach Absatz 2 können der Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung oder durch Vertrag mit Zustimmung der Hauptversammlung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. (4) Die Gebietskörperschaft kann zum Zwecke der Rechnungsprüfung durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes 2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Haushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer 9450 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften gehört. (2) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten gemäß Absatz 1, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 131 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres uns zu erklären, wenn eine Hauptversammlung dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft. Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 658 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 657 Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In § 381 b Abs. 1 werden nach den Worten „aus Berichten nach § 381 a" die Worte „oder durch die Ausübung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung" eingefügt. 2. Es wird folgender § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsrechte (1) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften gehört, kann solchen Gebietskörperschaften die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung einräumen. Als Aktien, die Gebietskörperschaften gehören, gelten auch Aktien, die 1. einem Unternehmen gehören, an dem Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, 2. einem Unternehmen gehören, das von einem Unternehmen nach Nummer 1 abhängig ist, 3. einem anderen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder eines Unternehmens nach Nummer 1 oder Nummer 2 gehören. § 15 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichsthaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft statt durch die Satzung auch durch Vertrag mit der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 282 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat das Bestehen des Vertrags und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt werden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Für die Änderung des Vertrags gilt § 284 Abs. 1, für die Beendigung § 286, Abs. i Satz 1, Abs. 3, § 287 sinngemäß. (4) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. Es wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Reichshaushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft Gebietskörperschaften gehört. § 381 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9451 (2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen eines Vertrags über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 endet, und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt worden sind, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (3) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 381 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres nur zu erklären, wenn eine Hauptversammlung, die innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister stattfindet, dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Nellen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: Der § 53 wird gestrichen. Bonn, den 25. Mai 1965 Nellen Anlage 9 Umdruck 654 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsreich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Hüttebräuker vom 20. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache IV/3377, Fragen IX/2 und IX/3) : Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen und Forschungen bekannt, die eine französische Forschungsanstalt in Grenoble für Maßnahmen des Küstenschutzes erarbeitet hat? Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Fachleuten, daß nach den Vorschlägen der Forschungsanstalt in Grenoble an die Verwirklichung von großen Küstenschutzprojekten gegangen werden muß, beispielsweise zum Schutze der Insel Sylt? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Regierung des Landes Schleswig-Holstein bei einer französischen Forschungsanstalt in Grenoble Küstenfragen zum Schutze der Insel Sylt hat untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Bundesregierung jedoch noch nicht bekannt. Ich habe deshalb die Landesregierung gebeten, mir die Ergebnisse mitzuteilen. Danach soll in Fachgesprächen mit den Küstenschutzexperten von Schleswig-Holstein geprüft werden, ob und welche Nutzanwendungen des französischen Untersuchungsergebnisses möglich sind. Ich darf Ihnen, Herr Abgeordneter, das Ergebnis dieser Besprechungen alsdann in einem weiteren Schreiben unterbreiten. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 1) : Wie hat sich seit der Beförderungsteuersenkung für den Werkfernverkehr im Oktober 1964 der Werkfernverkehr weiter entwickelt? Zahlen über die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit der am 1. Oktober 1964 in Kraft getretenen Beförderungssteuersenkung liegen mir bis einschließlich Januar 1965 vor. Die bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nach § 60 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldeten Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen des Werkfernverkehrs haben in den Monaten Oktober 1964 bis 9452 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Januar 1965 um 1114 Fahrzeuge oder um 2,5% zugenommen. Die monatliche Zuwachsrate entspricht dem schon vor der Beförderungssteuersenkung seit längerer Zeit beobachteten Trend. Die im Werkfernverkehr beförderte Gütermenge hat in den Monaten Oktober 1964 bis Januar 1965 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres um 11,3% zugenommen. Die Wachstumsrate des Kalenderjahres 1964 betrug jedoch im Vergleich zu 1963 12,4%, im ersten Halbjahr 1964, also vor der Senkung der Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr, sogar 14,6%. Bislang ist also noch nicht zu 'erkennen, ob die Beförderungssteuersenkung den schon vorher zu beobachtenden Trend zu einer Ausweitung des Werkfernverkehrs verstärkt hat. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 2) : Gibt die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit Oktober 1964 zu verkehrspolitischer Besorgnis Anlaß? Die Entwicklung des Werkfernverkehrs gibt z. Z. noch keinen Anlaß zu verkehrspolitischer Besorgnis. Das Wachsen des Werkfernverkehrs wird aber weiterhin sorgfältig beobachtet. Es dürfte sich bei einer Einführung der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im innerdeutschen, vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr verstärken. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 3) : Hat die Kontingentserhöhung beim gewerblichen Güterfernverkehr zu einem unangemessenen und mißbräuchlichen Lizenzhandel geführt? Nein. Die Genehmigungen sind von den höheren Verkehrsbehörden der Länder nach sorgfältiger Prüfung und Anhörung der Industrie- und Handelskammern, der Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaften und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nur solchen Unternehmern erteilt worden, die sie dringend benötigten. Bislang ist nicht bekannt geworden, daß eine dieser Genehmigungen auf einen anderen Unternehmer übertragen worden ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wilhelmi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir verabschieden heute ein großes Reformgesetz, das den Bundestag lange Zeit beschäftigt hat. Die ersten Gesetze, die sich mit der Aktienrechtsreform befaßten, haben wir bereits 1958, also im 3. Bundestag, als Entwürfe vorgelegt bekommen, und zwar in Form der „kleinen Aktienrechtsreform", die am 23. Dezember 1959 abgeschlossen wurde.
    Damals sind schon drei Probleme angerührt worden, deren Lösung vordringlich erschien und auch heute noch entscheidend ist: 1. die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 2: Publizitätsverbesserungen, 3. Erleichterungen für die Ausgabe von Arbeitnehmeraktien. In der ganzen Lesung dieses Gesetzes haben wir über die Arbeitnehmeraktien nie gesprochen, weil wir Lösungen gefunden haben, die von allen Parteien angenommen wurden. Ich darf aber darauf aufmerksam machen, daß auch dieses Gesetz in der Frage der Schaffung von Arbeitnehmeraktien weiter gegangen ist und diese Frage in die Bestimmungen über das genehmigte Kapital eingebaut hat.
    Wir haben dann gewisse Entwicklungen gehabt, die schon vor dem eigentlichen Gesetz lagen. Ich nenne die Ausgabe der Preußag-Aktien, Es handelt sich um die Privatisierung großer Aktiengesellschaften des Staates. Wir haben vor allem ein Gesetz gemacht, das das Aktienrecht für eine bestimmte Gesellschaft änderte, nämlich im Jahre 1960 das Gesetz über die Privatisierung des Volkswagenwerks. Damals sind auf dem Gebiet des Depotstimmrechts sowie überhaupt des Stimmrechts gewisse Experimente gemacht worden, wovon Sie in diesem Gesetz nichts wiederfinden. Aber im großen und ganzen ist es ein Gesetz gewesen, das seinen sehr wichtigen gesellschaftspolitischen Zweck erfüllt hat, nämlich die breite Streuung der Aktien.
    Nunmehr beraten wir ein Gesetz, das das Gesetz vom 30. Januar 1937 ablösen soll. Das Gesetz vom 30. Januar 1937 beruht seinerseits wieder auf einem Vorschlag der Regierung aus dem Jahre 1930. Die Ausgangslagen damals, 1930, und jetzt sind sehr verschieden. Der Gesetzentwurf von 1930, der sieben Jahre gebraucht hat, um Gesetz zu werden, hatte einen ähnlichen Ablauf. Auch hier ist eine kleine Aktienrechtsreform — im Jahre 1931 — dazwischengekommen und eine Unzahl von Notverordnungen und Gesetzen, die einzelne Bestimmungen herausgriffen. Aber die Ausgangslage war ganz



    Dr. Wilhelmi
    anders. Damals war die Wirtschaft zusammengebrochen, lag am Boden. Sie wissen, daß sich aus dieser Wirtschaftskrise auch das politische Unheil für unser Volk entwickelte. Heute gehen wir an die Arbeit und wir sind an sie in den letzten Jahren herangegangen bei einer blühenden Wirtschaft, in einer aufwärts gerichteten Konjunktur. Es hat sich nicht darum gehandelt, irgendwelche Mißstände zu beseitigen, sondern es hat sich darum gehandelt, nunmehr das geltende Aktiengesetz an unsere neuen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen anzupassen.
    Bevor ich im einzelnen auf die Grundgedanken des Gesetzes eingehe, möchte ich mich einer angenehmen Pflicht entledigen. Ich möchte nämlich denen danken, die uns Abgeordneten sieben Jahre lang geholfen haben, dieses sehr schwierige Reformwerk durchzuarbeiten. Da darf ich vor allem den Herren vom Justizministerium, Herrn Geßler und seinen Mannen, danken, die in allen Ausschüssen gewesen sind und die allen Fraktionen bei der Formulierung ihrer Anträge geholfen haben. Ich darf auch noch ein persönliches Wort zu den Mitgliedern des Unterausschusses des Rechtsausschusses sagen, die zunächst zahlreich, dann etwas weniger zahlreich die ganzen Jahre hindurch an diesem Gesetz gearbeitet haben. Vor allem möchte ich der Assistentin dieses Unterausschusses, Frau Oberregierungsrat Vogt, Dank sagen, die es uns neben ihrer vielen Arbeit im Wirtschaftsausschuß praktisch überhaupt ermöglicht hat, im Unterausschuß einigermaßen hinzukommen.

    (Beifall.)

    Nun zu den Grundgedanken des Gesetzes! Ich sagte vorhin schon, es sind wirtschaftspolitische und gesellschaftspolitische Aspekte, die uns veranlaßt haben, diese große Reform durchzuführen. Ich möchte zu den wirtschaftspolitischen Aspekten sagen, daß wir versucht haben, die Grundgedanken, die für die Aktiengesellschaft gelten und die in den wirtschaftlichen Wirren ein bißchen verlorengegangen sind, wieder auf ihre eigentliche Natur zurückzuführen. Die Aktiengesellschaft ist und soll das Sammelbecken für Kapital sein, das von vielen Unternehmern gegeben wird, die nunmehr durch eine Gesellschaft als Unternehmer, und zwar sowohl als Eigentümer als auch als Mitglieder dieser Gesellschaft, das Risiko dieser Gesellschaft tragen. Dieser Gedanke war durch die Finanzierungsnotwendigkeiten etwas verlorengegangen, die in zweierlei Hinsicht liefen. Einmal wurde die Selbstfinanzierung der Unternehmen groß geschrieben, zum anderen wurde die Finanzierung der Unternehmung auf andere Weise, nämlich durch die Inanspruchnahme des Kapitalmarkts, groß geschrieben. Wir sind der Überzeugung, daß es gut ist, daß in diesem Aktienrecht die Dinge wieder auf die Grundgedanken zurückgeführt werden und daß es eben nicht „das Unternehmen an sich" ist, wie wir juristisch eine Zeitlang sagten, das in der Aktiengesellschaft auftaucht, sondern daß es ein Unternehmen ist, an dem eine Vielzahl von Eigentümern beteiligt ist, die ihr Geld in diesem Unternehmen arbeiten lassen, also die Aktionäre. Das deckt sich mit unseren gesellschaftspolitischen Vorstellungen.
    Wir von der CDU/CSU haben an vielen Stellen und immer wieder darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, das Eigentum zu schützen, das Eigentum zu fördern. Hier gilt es nun ganz besonders, die breite Masse unseres Volkes an das Eigentum an den Produktionsstätten heranzuführen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das ist praktisch nur durch Vermittlung der Aktie möglich. Es ist also ein ganz wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel meiner Freunde, das in diesem Gesetz seinen Niederschlag findet.
    Sie werden fragen, wie das geschehen soll, was man da in einem solchen Gesetz überhaupt machen könne. Zunächst darf ich sagen: Ein solches Gesetz, wie es das Aktiengesetz ist, ist zwar sicherlich zum großen Teil eine Organisationsangelegenheit, aber nicht nur; vielmehr hat es auch wirtschaftspolitische und gesellschaftspolitische Aspekte. Es ging hier um die Frage: Wie kann man den Eigentümer, sprich Aktionär, mehr in den Vordergrund spielen, ohne die Unternehmensführungen, die sich ja in unseren großen Gesellschaften überall bewährt haben, an die Wand zu drücken?
    Es liegt am nächsten, das Problem einfach dadurch zu lösen, daß man dem Aktionär mehr Macht als bisher gibt. Man kann ihm aber nicht in der Weise Macht geben, wie das im parlamentarischen Leben ist, etwa indem man ihm die Möglichkeit gäbe, in demokratischer Weise in die Führung des Unternehmens einzugreifen. Das ist unmöglich. Das Unternehmen muß vom Unternehmer geführt werden, und der Unternehmer hat ganz bestimmte Eigenschaften, ganz bestimmte Funktionen. Diese Funktionen kann man nicht auf einen großen Kreis von Personen übertragen, die ihr Geld in dem Unternehmen arbeiten lassen.
    Alber wir haben uns sehr darum bemüht, dasjenige Organ der Gesellschaft, in dem der Aktionär legitim tätig wird, nämlich die Hauptversammlung, zu stärken. Wir haben uns zunächst überlegt, ob man die Hauptversammlung nicht dadurch griffiger machen könne, daß man sie verkleinert, etwa in dem Sinne, wie im Genossenschaftsrecht Vertreterversammlungen gebildet werden können, wenn die Zahl der Genossen so groß ist, daß man in der eigentlichen Versammlung der Genossen Beschlüsse nicht mehr fassen kann. Wir haben diesen Gedanken fallenlassen müssen, weil sich bei näherer Prüfung ergeben hat, daß man, wenn man unter dem Gedanken antritt, dem Aktionär mehr Rechte zu geben, nicht damit anfangen kann, daß man die unmittelbare Einwirkung des Aktionärs in der Hauptversammlung abschafft.
    Wir haben uns dann weiter Gedanken gemacht, wie das Depotstimmrecht, das in der Praxis eine große Bedeutung hat, behandelt werden sollte. Dabei ist niemals der Gedanke aufgetaucht, das Depotstimmrecht prinzipiell abzuschaffen. Das ist eine Einrichtung, die bei unserem ganzen Bankenaufbau und nach der Gestaltung unseres ganzen aktienrechtlichen Lebens unbedingt notwendig ist. Daran wollte also niemand etwas ändern. Allerdings sind wir der Auffassung, daß das Depotstimmrecht verbessert werden sollte, und zwar dahin,



    Dr. Wilhelmi
    daß durch die Ausübung des Stimmrechts in den Hauptversammlungen der Wille des Aktionärs klarer zum Ausdruck kommt. In unserer Fraktion waren die Auffassungen darüber, ob der in diesem Punkte sehr weitgehende Vorschlag des Regierungsentwurfs der richtige sei, geteilt. Ich selbst bin heute noch der Überzeugung, daß er durchführbar gewesen wäre. Aber ich bin in der Minderheit geblieben, und als guter Demokrat muß man sich dann fügen.
    Der Regierungsentwurf sah vor, daß der Aktionär eine Vollmacht für die Ausübung des Depotstimmrechts erst dann gelben kann, wenn er weiß, was in der Hauptversammlung gespielt wird, wenn er die Anträge hat und wenn die Bank sich geäußert hat, wie sie abzustimmen gedenkt. Meine Freunde haben diesen Gedanken aus praktischen Gründen fallen lassen, und diesen Gründen konnte ich mich letzten Endes auch nicht verschließen. Es würde eine ungeheure Zusammenballung von Arbeit bedeuten, wenn man die Erteilung der Vollmacht an die Bank nur innerhalb eines Zeitraumes von etwa 14 Tagen vor der Hauptversammlung zuließe. Infolgedessen haben wir diese Regelung des Regierungsentwurfs nicht unterstützt und statt dessen Vorschriften in das Gesetz eingearbeitet, die dazu dienen sollen, den Aktionär besser über das zu informieren, was in der einzelnen Hauptversammlung vor sich geht. Das finden Sie alles im Gesetz. Insofern ist das in der Tat ein Schritt vorwärts. Wir haben es aber dabei belassen, daß der Aktionär eine Dauervollmacht für 15 Monate wie bisher für alle Gesellschaften geben kann und daß er widerrufen muß, wenn er etwa, nachdem er die Mitteilungen bekommen hat, anderer Ansicht geworden ist. Das kann er jederzeit. Ich glaube, daß sich diese Lösung in das Gesamtgefüge unseres Rechts richtig einfügt.
    Die zweite wichtige Angelegenheit zur Stärkung des Einflusses des Aktionärs ist zweifellos seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Das ist vielleicht die wichtigste Position. Deshalb haben wir in unserer Fraktion an dieser Frage, wie wir den Minderheitsaktionär in den Aufsichtsrat bekommen, eigentlich am längsten gearbeitet. Wir hatten besondere Ausschüsse gebildet, die sich mit diesem Problem befaßt haben, und es sind eine Reihe von Vorschlägen in unseren Kreisen diskutiert worden. Wir sind und bleiben der Ansicht, daß es richtig wäre, wenn eine Lösung dahin gefunden würde, daß der echte Minderheitsaktionär, das heißt also der Kleinaktionär, den wir ja in viel größerem Maße schaffen wollen, im Aufsichtsrat vertreten werde. Wir sind nach sehr eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Frage im Augenblick nicht gelöst werden kann, jedenfalls nicht in befriedigender Weise. Deshalb haben wir auch Ihren Antrag, meine Damen und Herren von der SPD, abgelehnt, weil wir nicht der Ansicht sind, daß das d'Hondtsche Verfahren, das uns als Parlamentariern geläufig ist, in einer Aktiengesellschaft eingeführt werden kann. Eine Aktiengesellschaft ist nicht ein Parlament — ich sagte es vorhin schon —; sie tritt unter anderen Gesetzen an, und man muß sich da etwas anderes einfallen lassen. Ich bekenne ganz offen: es ist uns noch nichts eingefallen; ich hoffe aber, daß das geschieht und daß wir in absehbarer Zeit an dieser Stelle eine Novellierung vornehmen können.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf: Das wollen wir hoffen!)

    Ein weiterer Punkt, in dem man dem Aktionär wirklich helfen kann und in dem dies auch, glaube ich, in wirklich guter Weise geschehen ist, ist die Frage der Publizität und der Verbesserung der Publizität. Das ist eigentlich das Hauptproblem des Gesetzes. Das fängt schon an mit der berühmten Mitteilungspflicht, wenn sich Vorgänge innerhalb der Gesellschaft verändern. Es wirkt sich aber selbstverständlich hauptsächlich in den Bestimmungen über die Rechnungslegung aus. Es war nicht ganz einfach, ein richtiges Mittelmaß zu finden. Denn hier gilt es ja, denjenigen Gesellschaften, die nach diesem Gesetz arbeiten — und das sind unsere großen Gesellschaften —, nicht Dinge aufzuerlegen, die sie irgendwie in der Konkurrenz mit dem Ausland behindern, ihnen nicht Auflagen zu machen, die unbillig sind. Das mußten wir also immer im Auge behalten: auf der einen Seite ein berechtigtes Interesse der Verwaltung und auf der anderen Seite das Publizitätsbedürfnis des Aktionärs.
    Wir sind da ganz wesentlich vom Regierungsentwurf abgewichen, haben ihn eigentlich grundsätzlich umgebaut, und zwar insofern, als wir die immer beanstandeten sogenannten stillen Reserven oder stillen Rücklagen abgeschafft und weitestgehend auf das amerikanische System umgeschaltet haben. Es gibt keine stillen Rücklagen mehr. Es können in den Bewertungen des Einzelgegenstandes, des Einzelteilvermögens noch gewisse Reserven stecken; aber auch das ist beschränkt.
    Wir haben insbesondere zwar die Bewertungsfreiheit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft normiert, ihr aber die Bewertungskontinuität gegenübergestellt und deshalb in einem der wichtigsten und auch umstrittenen Paragraphen, nämlich dem über den Geschäftsbericht — § 148 — zum Ausdruck gebracht, daß der Unternehmer zwar die Bewertungsmethode frei wählen kann, daß aber immer die Kontinuität gewahrt werden muß. Das heißt, wenn er schon von der einmal gewählten Form der Bewertung abweicht, muß er das im Geschäftsbericht sagen und unter Umständen, wenn die Abweichung groß ist, sogar in Zahlen zum Ausdruck bringen. Das hat uns einige Schwierigkeiten gemacht, weil von der Wirtschaft eine Schutzklausel im bisherigen Umfang verlangt wurde. Sie ist nur in beschränktem, aber, wie ich glaube, in ausreichendem Umfang gewährt worden.
    Aber das Prinzip ist gut. Denn die Bilanz soll nicht ein Status sein, der den augenblicklichen Vermögensstand wiedergibt, sondern die Bilanzen werden dazu aufgestellt, um die Vermögensveränderungen in den einzelnen Rechnungslegungsabschnitten vergleichen zu können. Das wird damit ermöglicht, daß Abweichungen in der Bewertung angegeben werden müssen. Wir glauben, damit das richtige Mittelmaß getroffen zu haben. Wir haben eis abgelehnt, auf die Steuerbilanz abzustellen, weil auch die Steuerbilanz nicht unbedingt die richtige Auskunft gibt und weil



    Dr. Wilhelmi
    grundsätzlich die Handelsbilanz etwas anderes ist als die Steuerbilanz.
    Nun, meine Damen und Herren, ich will hier nicht weiter auf Einzelheiten eingehen. Lassen Sie mich nur noch ein Wort über den ganz neuen Teil dieses Gesetzes sagen, nämlich über das Konzernrecht. Das Konzernrecht ist in diesem Gesetz erstmalig kodifiziert. Das scheint mir eine sehr wichtige Angelegenheit zu sein. Um eines gleich vorweg zu sagen: Hier wird nicht geregelt, ob ein Konzern erwünscht ist oder ob er unerwünscht ist. Die Bestimmungen des Konzernrechts sind in diesem Hinblick völlig wertneutral, und ich glaube, daß das auch richtig ist. Denn eis gibt selbstverständlich wichtige Konzerne, und eine Konzernbildung ist bei uns in der Bundesrepublik nicht nur dringend notwendig; da ist meiner Ansicht nach sogar noch eine Menge nachzuholen, wenn man die Größenordnungen von Unternehmen im Ausland betrachtet. Auf der anderen Seite gibt es selbstverständlich auch Konzerne, die überflüssig und in ihrem Aufbau vielleicht nicht richtig sind. Unsere neuen Bestimmungen sind also völlig wertneutral.
    Wir haben uns im Konzernrecht nur, grob gesagt, mit dem Schutz der Außenseiteraktionäre beschäftigt. Wenn also ein Konzern gebildet wird, dann sollen die ausscheidenden oder auch die darin bleibenden Aktionäre durch diese Bestimmungen geschützt werden. Wir haben auch hier an die Publizität gedacht und nunmehr die konsolidierte Konzernbilanz, die sich in der Wirtschaft schon weitgehend durchgesetzt hat, gesetzlich eingeführt, weil wir der Ansicht sind, daß für einen Konzern überhaupt nur die Konzernbilanz Aussagewert hat und der Aussagewert der Bilanzen der Einzelunternehmen verhältnismäßig gering ist.
    Beim Konzern spielt natürlich wieder die Mitteilungspflicht, die ich vorhin schon in anderem Zusammenhang erwähnt habe, eine Rolle. Die Pflicht zur Mitteilung aus § 19 von einer Beteiligung von mehr als 25 % eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen gibt dem Aktionär ein Signal. Sie hat im Konzernrecht zweifellos ihre besondere Bedeutung.
    Eine weitere wichtige Bestimmung aus dem Konzernrecht ist die Regelung der wechselseitigen Beteiligung.
    Im übrigen ist das Konzernrecht in zwei große Gruppen aufgebaut. Bei dem Konzern, der durch Eingliederung oder durch Beherrschungsvertrag geordnet ist, gehen wir weitgehend davon aus, daß die Muttergesellschaft echt beherrscht, echte Anweisungen gibt und daß da der Schutz des Unternehmens, das formell noch ein Einzelunternehmen ist, nicht so wichtig ist. Auf der anderen Seite haben wir die große Gruppe der faktischen Konzerne. Wir haben uns im Laufe der sieben Jahre, die über dieses Gesetz nachgedacht worden ist, entschlossen, den faktischen Konzern gleichzubehandeln, nicht zu erschweren, wie es ursprünglich bei Beginn der Beratungen einmal aussah, denn der faktische Konzern hat den Vorteil, daß die einzelne Gesellschaft, auch wenn sie von einem Konzern, also von oben gesteuert wird, doch eine größere. Selbstständigkeit behält, und gerade auf diese größere Selbständigkeit kommt es uns naturgemäß an. Man sollte es also der Wirtschaft ermöglichen, den sogenannten faktischen Konzern mit relativ selbständigen Untergesellschaften beizubehalten.
    Allerdings haben wir hier nun auch erhebliche Sicherheiten eingebaut, um zu gewährleisten, daß diese Selbständigkeit eine echte ist. Wir haben den Bericht des Vorstandes über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeführt. Wir haben den Grundsatz aufgestellt, daß im faktischen Konzern die einzelnen Unternehmen nicht geschädigt werden dürfen. Wir haben den Wunsch der Wirtschaft abgelehnt, so eine Gesamtbilanz auf viele Jahre, auf einen langen Zeitraum vorzusehen, ob es von Vorteil für die einzelne Gesellschaft ist, in dem Konzern zu sein. Wir haben diese Frage ganz streng an ein Geschäftsjahr gebunden, weil nämlich dieses eine Geschäftsjahr von den Prüfern tatsächlich geprüft wird und man da also auf einem festen Boden stehen kann. Aber wir haben es zugelassen, daß, wenn eine Gesellschaft etwa in der Anfangszeit zunächst einmal dadurch benachteiligt ist, daß sie im Konzern ist, ein Vertrag geschlossen wird, aus dem sich ergibt, daß sie à la longue nicht benachteiligt wird. Also auch hier haben wir, glaube ich, die Weichen so gestellt, daß die Wirtschaft mit dem Gesetz arbeiten kann.
    Überhaupt haben wir uns, ganz allgemein gesagt, bemüht, die Dinge so zu regeln, daß die Wirtschaft mit dem Gesetz arbeiten kann, und nicht auf Grund von Theorien umstürzlerische Maßnahmen getroffen. Denn das darf man bei Wirtschaftsgesetzen nicht tun. Lieber machen wir in ein paar Jahren ein neues Gesetz. Zunächst muß der Gesetzgeber einmal auf wirtschaftlichem Gebiet die tatsächlich eingetretene Entwicklung nachzeichnen. Und das haben wir getan. Es gibt heute schon Gesellschaften, die in der Publizität viel weiter gehen, als wir es hier im Gesetz festgelegt haben. Aber so weit wollten wir nicht gehen. Wenn wir ein Gesetz machen, gilt das für alle Gesellschaften. Man muß also ein gewisses Mindestmaß, das vernünftig und verständig ist, einhalten und darf sich nicht nach den vordersten, nach den Vorreitern ausrichten. Ich glaube, in dieser Beziehung ist das Gesetz ausgewogen.
    Wir sind auch beim Einführungsgesetz von dem Gedanken ausgegangen, daß, nun, sagen wir einmal ganz allgemein, wohlerworbene Rechte nicht einfach über den Haufen geworfen werden dürfen. Das kommt zum Ausdruck bei der Frage der Auflösung stiller Reserven, die jetzt bestehen. Beim Anlagevermögen werden diese überhaupt nicht aufgelöst. Beim Umlaufvermögen haben wir uns auf den Standpunkt gestellt: Wäre die Bildung der jetzt bestehenden Rücklagen nach dem neuen Gesetz zulässig, so sollen sie zulässig bleiben; alle anderen müssen aufgelöst werden. Sie kommen aber dann in die offene Rücklage und brauchen nicht etwa bei der Gewinnverwendung berücksichtigt zu werden.
    Noch ein Wort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Gesetz tritt zwar als Ganzes am 1. Januar 1966 in Kraft. Eine ganze Reihe von Bestimmungen treten aber erst später in Kraft, nämlich



    Dr. Wilhelmi
    die Bestimmungen über die Rechnungslegung sowohl 'der einzelnen Gesellschaft wie des Konzerns. Diese gelten erstmalig für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1966 beginnt. Auch die Bestimmungen über die Aufsichtsratssitze usw. sind mit Übergangsbestimmungen versehen. Soweit die Zahl der Aufsichtsratssitze In der einzelnen Gesellschaft beschränkt ist, tritt die entsprechende Bestimmung erst mit Beendigung der Hauptversammlung in Kraft, die über das Geschäftsjahr beschließt, das am 31. Dezember 1965 endet. Soweit das einzelne Aufsichtsratsmitglied auf Grund der ein der zweiten Lesung und auch heute wiederbeschlossenen Bestimmung des § 97 — die besagt, daß niemand mehr als 10 Sitze haben darf — Mandate niederlegen muß, gilt das erst für das Ende der jetzt laufenden Amtszeit.
    Ich glaube also, wir haben auch hier die Regelungen so getroffen, daß es in der Wirtschaft nicht zu Schwierigkeiten kommt. Auf der anderen Seite glaube ich, daß wir den wirtschaftspolitischen und gesellschaftspolitischen Zielen, die meinen Freunden vorgeschwebt haben, in diesem Gesetz wieder ein Stückchen nähergekommen sind. Ich will in dieser Beziehung bescheiden sein, aber ich denke: etwas haben wir in dieser Richtung getan. Dafür sollten wir dankbar sein und dem Gesetzentwurf die Zustimmung geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Reischl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Reischl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Wilhelmi hat — er war ja zugleich Berichterstatter für dieses Gesetz — bereits einen so umfassenden Überblick über den Inhalt der uns jetzt in der dritten Beratung vorliegenden Vorlage gegeben, daß ich mich darauf beschränken kann, nunmehr die Stellungnahme meiner Fraktion zu dem Gesetz im ganzen und zu einigen besonders wichtigen Abschnitten zu umreißen.
    Lassen Sie mich zu Beginn der Stellungnahme in dritter Lesung noch einmal zurückblenden auf die erste Lesung dieses Gesetzentwurfs im Januar 1962. Damals hat mein leider sehr früh verstorbener Freund Heinrich Deist erklärt, daß unsere Fraktion die Notwendigkeit einer so umfassenden Aktienrechtsreform in diesem Zeitpunkt verneine. Deshalb haben wir lediglich zwei Novellen zum geltenden Aktienrecht vorgelegt, um die wichtigsten Teile des Aktiengesetzes der jetzigen Entwicklung anzupassen. Nachdem nun die Beratungen in den Ausschüssen abgeschlossen sind und .die Vorlage jetzt zur Schlußabstimmung steht, muß ich feststellen, daß sich an dieser Grundeinstellung unserer Fraktion eigentlich nichts geändert hat. Ich muß nach wie vor die Notwendigkeit bezweifeln, eine so umfassende Aktienrechtsreform im jetzigen Zeitpunkt durchzuführen.
    Das Aktiengesetz von 1937 ist sicherlich reformbedürftig, und zwar insbesondere hinsichtlich der
    Regelungen, die aus dem Gedankengut der nationalsozialistischen Zeit entspringen, vor allem hinsichtlich der Bestimmungen, die auf die Einführung des sogenannten „Führerprinzips" im Gesellschaftsrecht wie in der ganzen Wirtschaft abzielten. Als Beispiel darf ich nur die Bestimmung über das sogenannte Generaldirektorprinzip anführen, nach der es möglich war, daß der Vorsitzende des Vorstands seine Entscheidungen gegen den Willen aller übrigen Mitglieder des Vorstands fällen konnte, eine Regelung, die ganz sicher nicht in unsere Zeit paßt und die also auf jeden Fall hätte novelliert werden müssen. Dringend erforderlich erschien uns ferner auch eine Verbesserung der Publizität, wie sie ja schon in der sogenannten kleinen Aktienrechtsreform von 1959 in Angriff genommen worden war. Aber alles das, was notwendig gewesen wäre, wäre auch möglich gewesen im Wege einer Novellierung des geltenden Rechts.
    Ich darf die Gründe hierfür ganz kurz angeben.
    Erstens: Wirklich reformbedürftig waren eigentlich nur einzelne Bestimmungen, allenfalls einzelne Abschnitte des Aktiengesetzes von 1937. Ich habe zwei Beispiele angeführt: das Generaldirektorprinzip und die Vorschriften über die Rechnungslegung.
    Zweitens: In der EWG geht die Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts voran. Die erste Richtlinie des Rates der EWG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter lag in einem Entwurf vom 21. Februar 1964 dem Bundestag bereits vor, und der Bundestag hat damals zu ihm auch Stellung genommen. In dieser Richtlinie waren bereits weitere Richtlinien angekündigt. Alle diese Richtlinien des Rates der EWG zwingen die einzelnen Mitgliedstaaten zur Anpassung des jeweiligen nationalen Gesellschaftsrechts an die Richtlinien der EWG. Es wird also — auch wenn wir jetzt eine noch so schöne große Reform verabschieden — in der Folgezeit immer wieder notwendig werden, das Gesetz zu ändern, so daß es schon aus diesem Grunde nach unserer Auffassung zweckmäßiger gewesen wäre, den Abschluß der Entwicklung in der EWG abzuwarten und dann an eine grundlegende Neufassung des Gesetzes zu gehen.
    Ein dritter Einwand, den wir gegen die vorzeitige Reform haben, ist der, daß sie des Einbaus in eine Gesamtkonzeption ermangelt. Ich darf das im einzelnen dann später noch ausführen, darf aber hier schon darauf hinweisen, daß Heinrich Deist in der ersten Lesung dazu grundlegende Ausführungen gemacht hat. Er rügte, daß das Gesetz allein vorgelegt worden ist, ohne daß gleichzeitig die übrigen gesellschaftsrechtlichen Gesetze mit vorgelegt wurden, und daß es sich somit nicht vermeiden läßt, daß in zunehmendem Maße unterschiedliche Regelungen Gesetz werden und die Reform des Gesellschaftsrechts nicht aus einem Guß sein wird.
    Damit komme ich schon zur zweiten grundlegenden Frage: Ist das vorliegende Gesetz nun wirklich eine Reform? Dazu muß ich nach sehr sorgfältiger Prüfung aller Bestimmungen sagen, daß sich das für das Gesetz im ganzen sicher nicht behaupten läßt.



    Dr. Reischl
    Es läßt sich allerdings für einen Teil des Gesetzes sagen; darauf werde ich gleich noch im einzelnen eingehen. Aber der erste und wichtigste Grund, warum wir es hier mit keiner echten Reform zu tun haben, ist der, den ich soeben schon kurz angesprochen habe; es fehlt nämlich an einer übergeordneten Gesamtkonzeption eines Unternehmensrechts, aus dem dann erst wieder die Organisationsgesetze des Gesellschaftsrechts, also das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz usw. abgeleitet werden. Nach unserer Auffassung geht vor und müßte über allem stehen eine grundlegende einheitliche Reform des Unternehmensrechts, und erst als Teil dieser Reform des Unternehmensrechts könnten dann die einzelnen Organisationsgesetze — aber auch da aus einheitlichem Guß und aus einer einheitlichen Auffassung heraus — erlassen werden.
    So war es z. B. doch sicherlich ein großer Mangel, daß wir das Aktienrecht behandelt haben und nunmehr verabschieden, ohne daß uns die Grundlinien der Reform des GmbH-Gesetzes bekannt sind. Es ist zwar eine Kommission eingesetzt; aber die Vorlage ist noch nicht da. Der Bundestag, der nun über das Aktiengesetz beschließen soll, hat keinerlei Kenntnis von dem, was auf dem Gebiete des GmbH-Rechts geschehen soll. Die Folge davon ist, daß es zu einer nicht sehr glücklichen Schematisierung gekommen ist, indem nämlich überhaupt nicht berücksichtigt wurde, daß bei den einzelnen Gesellschaften in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, wenn sie also als Unternehmer auftreten, die Gesellschaftsform der einzelnen Gesellschaft heute gar nicht mehr so wichtig ist, sondern sehr viel mehr ihre Bedeutung in der Gesamtwirtschaft und die Größenordnung, in der sie sich bewegt. Auf die Rechtsform sollte man nicht mehr in erster Linie abstellen. Deswegen zeigt sich auch der Mangel der Gesamtkonzeption des Unternehmensrechts hier ganz besonders deutlich, indem wir nämlich jetzt ein Aktienrecht mit einheitlichen Vorschriften für alle Aktiengesellschaften schaffen, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß man sie eigentlich zweiteilen müßte, nämlich einmal in Aktiengesellschaften, die infolge ihrer Größe und wirtschaftlichen Bedeutung eine Sonderstellung einnehmen und vielleicht auch einer besonderen Kontrolle durch die Öffentlichkeit in Form einer scharfen Publizität unterliegen müßten, die dem neuen Aktienrecht etwa entspräche. Umgekehrt gibt es aber auch eine ganze Reihe von Aktiengesellschaften, bei denen das Geschütz der Publizität, mit dem nach ihnen geschossen wird, zu groß ist. Das wäre vermieden worden, wenn wir die einheitliche Konzeption eines Unternehmensrechts gehabt und daraus erst die Reform der einzelnen Gesellschaftsrechte abgeleitet hätten. Auch ist es bei dieser Reform eben mangels der Grundkonzeption unterblieben, stärker auf unsere pluralistische Gesellschaftsordnung Rücksicht zu nehmen. Ich darf bloß auf die Ablehnung der Bestimmungen hinweisen, die im bisherigen Recht enthalten waren und die klargelegten, daß bei der Leitung einer Aktiengesellschaft die Faktoren Kapital, Arbeit und öffentliches Interesse zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung ist gestrichen worden. Unser Versuch, sie in einer der modernen Zeit angepaßten Fassung wieder in das Gesetz hineinzubringen, ist bedauerlicherweise an der Haltung der Mehrheit dieses Hauses gescheitert.
    Eine wirkliche Reform stellt das vorliegende Gesetz nur in einigen Richtungen dar: einmal sicherlich hinsichtlich der Publizitätsvorschriften einschließlich der Mitteilungspflicht für Beteiligungen, zum anderen sicherlich auch hinsichtlich des Ausbaus des Depotstimmrechts der Banken. Wir haben uns bemüht — ich stimme Herrn Wilhelmi darin zu, daß uns das großes Kopfzerbrechen bereitet hat —, dem Aktionär mehr Möglichkeiten zur Einflußnahme zu geben. Doch haben wir wohl immer noch keine befriedigende abschließende Lösung gefunden. Jetzt wird erst einmal ein Versuch gemacht, durch eine verschärfte Verpflichtung zu Mitteilungen den Aktionär stärker zu interssieren. Ob dies wirklich gelingt und es dann später die Möglichkeit gibt, neue Formen der Vertretung des Aktionärs in der Hauptversammlung zu finden, ist eine Frage der Zukunft. Da müssen wir zunächst die Entwicklung abwarten. Nun, dazu läßt sich ruhig sagen: solche Gesetze macht man niemals für die Ewigkeit. Wir werden eben zu gegebener Zeit eine Anpassung vornehmen müssen. Ein großer Fortschritt, eine echte Reform ist sicher auch das Konzernrecht. Ich werde darauf noch zurückkommen. Aber leider zeigt sich eben, wie gesagt, bei dem ganzen Entwurf das Fehlen des übergeordneten Unternehmensrechts.
    Noch etwas zum Grundsätzlichen: An einigen Stellen des Entwurfs ist ein Versuch gemacht worden, den meine Freunde und ich immer sehr unglücklich finden, der Versuch nämlich, eine Rechtsprechung, die doch ihrer Natur nach auf den Einzelfall abgestellt ist, an einem bestimmten Zeitpunkt einzufangen und zu zementieren, oft in der durchaus erkennbaren Absicht, die Gerichte an einer weiteren Fortentwicklung des Rechts zu hindern. Diese Absicht ist berechtigt, wenn eine Entwicklung auszuufern droht. Aber die Frage, ob der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nun wirklich ein Regelgrund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds sein soll — wir haben dazu Anträge gestellt —, oder die Frage, ob der Vorstand gegen den Aufsichtsrat an die Hauptversammlung appellieren kann, hätte man vielleicht doch lieber der weiteren Entwicklung überlassen sollen. Soviel zum Allgemeinen.
    Lassen Sie mich nun noch kurz auf einige Abschnitte des Gesetzes eingehen, die uns besonders wichtig erscheinen. Da ist zunächst die Frage der Publizität. Das Gesetz enthält in dieser Beziehung eine wirklich fortschrittliche Regelung. Wir begrüßen insbesondere die Einführung der Mitteilungspflicht, bedauern allerdings, daß diese Mitteilungspflicht erst für Beteiligungen von mehr als 25% besteht. Wir hätten es sehr begrüßt, wenn der Weg beschritten worden wäre, den die USA und Frankreich schon gegangen sind. Dort besteht bereits von einer Beteiligung von 10% an die Mitteilungspflicht. Das wird in dem Jenkins-Bericht auch für England vorgeschlagen. Wir sind mit unserem Anliegen bei der Beratung in den Ausschüssen in der Minderheit geblieben. Um die Verabschiedung die-



    Dr. Reischl
    ses für uns so wichtigen Teils nicht zu gefährden, haben wir uns in der zweiten Lesung mit 25% begnügt. Ich muß aber hier noch einmal mit aller Deutlichkeit sagen, daß wir diesen Prozentsatz für ungenügend halten. Wirksam wird die Regelung erst dann sein, wenn dabei auf 10% abgestellt wird.
    Sehr zu begrüßen sind auch die neuen Bewertungsvorschriften des Gesetzes in den §§ 146 bis 146 c, die doch in einem weit größeren Maße, als das bisher der Fall war, die Bildung stiller Reserven und vor allem auch die Auflösung stiller Reserven unterbinden. In der Bildung stiller Reserven und ihrer Auflösung liegt eine große Gefahr für die Publizität, für die Durchsichtigkeit der Bilanzen, vor allem aber auch eine große Gefahr für den Aktionär und den Gläubiger und jeden Dritten, der von außen mit der Gesellschaft zu tun hat.
    Wir freuen uns sehr, daß diese Verbesserung der Bewertungsvorschriften eine Möglichkeit gibt, dem Prinzip der gläsernen Taschen etwas stärker zum Durchbruch zu verhelfen und dem Aktionär wie dem Gläubiger, aber auch der interessierten Öffentlichkeit einen stärkeren Einblick in die Verhältnisse der Aktiengesellschaften zu geben.
    Ein Mangel liegt allerdings darin — ich habe ihn ja schon von Anfang an im ganzen gerügt; er kommt eben aus der mangelhaften Gesamtkonzeption —, daß es nicht gelungen ist, in diese fortschrittlichen Publizitätsvorschriften gleich die großen GmbHs miteinzubeziehen. Alle unsere Anträge, die in diese Richtung zielten, sind mit der Begründung abgelehnt worden: „Wir machen hier nur ein Aktiengesetz". Aber, meine Damen und Herren, Sie sehen eben hier schon, daß man nicht nur ein Aktiengesetz machen kann, weil das an der Tatsache vorbeigeht, daß die Grenze der Größenordnung, für die eine verschärfte Publizität notwendig wäre, quer durch alle Rechtsformen läuft und es infolgedessen richtiger gewesen wäre, die Regelung für die große GmbH zu übernehmen und vielleicht dafür ein paar kleine Aktiengesellschaften mehr aus der Regelung herauszulassen.
    Hierin liegt also ein echter Mangel. Aber er kann ja noch behoben werden, und wir hoffen, daß die GmbH-Reform diesem Mangel — jedenfalls für die großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung — abhelfen wird.
    Ein gewisser Mangel liegt auch in der Behandlung der Pensionsverpflichtungen. Sie hätten an sich passiviert werden sollen. Wir haben eingesehen, daß das nicht möglich ist, aber es ist ein Mangel, daß es nicht gelungen ist, den gesamten Gegenwartswert dieser Pensionsverpflichtungen genauso wie den der Lastenausgleichsverpflichtungen unter dem Strich auszuweisen. Damit wäre hier ein noch klareres Bild über den Stand der Aktiengesellschaft möglich gewesen. Wir können auch hier nur hoffen, daß die weitere Entwicklung eines Tages die Möglichkeit gibt, diese Bestimmung zu vervollständigen.
    Ich darf mich dann noch dem Konzernrecht zuwenden, das Herr Kollege Wilhelmi schon sehr eingehend behandelt hat. Hier ist zu sagen, daß es in unserem deutschen Recht neu ist und daß es in der Form, in der es vorgelegt und verabschiedet worden ist, sehr zu begrüßen ist. Es ist—da muß dem Justizministerium schon der Blumenkranz geflochten werden — eine sehr gut durchdachte Regelung gewesen, die dem Bundestag vorgelegt wurde. Der Erfolg ist ja auch nicht ausgeblieben, indem nämlich an den Grundlinien dieses Rechts praktisch nichts geändert worden ist. Das ist ja eigentlich für die Referenten, die es ausgearbeitet haben, der beste Beweis, daß es eine gute Arbeit war, und ich möchte das hier ausdrücklich betonen.

    (Beifall.)

    Dieses Konzernrecht bedarf natürlich — das muß ich in diesem Zusammenhang auch anmerken, ohne jetzt auf Einzelheiten noch einmal eingehen zu wollen und 'hier nur Herrn Kollegen Wilhelmis Worte zu wiederholen — auch noch eines Ausbaues insofern, als in seinem Einbau in das Aktienrecht eine gewisse Selbstbeschränkung liegt, die bei einem Erlaß eines selbständigen Konzerngesetzes nicht notwendig gewesen wäre. Denn es ist doch sicher nicht zu bestreiten, daß bei der Bedeutung, die der Konzern in der Wirtschaft hat, die Anwendung der verschärften Publizitätsvorschriften nicht davon abhängig sein sollte, ob zufällig an der Spitze des Konzerns eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder über das Einführungsgesetz eine GmbH oder bergrechtliche Gewerkschaft steht oder ob eine der Tochtergesellschaften die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat.
    Hierin liegt eine gewisse Anomalie, die sicherlich dadurch bedingt ist, daß die Regelung ins Aktiengesetz eingebaut ist. Wir haben versucht, sie in zwei Richtungen zu beheben. Wir haben zunächst vorgeschlagen, den Abschnitt herauszunehmen und als eigenes Konzerngesetz zu erlassen. Das haben wir zum Schluß nicht weiter verfolgt, weil wir die Verabschiedung des Konzernrechts nicht gefährden wollten. Das Konzernrecht im Aktiengesetz ist immer noch besser als kein Konzernrecht. Darüber brauchen wir gar nicht zu reden, noch dazu, da es sich um eine, wie ich schon sagte, gute Regelung handelt. Aber Sie werden verstehen, daß es uns etwas schmerzlich berührt, daß es nicht gelungen ist, das Konzernpublizitätsrecht auf alle Konzerne ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder wenigstens, so wie es der Bundesrat gewollt hat, auf alle Konzerne, an deren Spitze eine Kapitalgesellschaft steht, auszudehnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Rechtsform die Töchter haben.
    Ansonsten möchte ich noch einmal ausdrücklich sagen, daß dieses Konzernrecht gut ist. Wir können nur hoffen, daß diese Richtung auch im GmbH- Gesetzentwurf weiter verfolgt wird. Das ist der Merkpunkt, den ich hier für die dem nächsten Bundestag sicher obliegende GmbH-Reform setzen möchte. Ich möchte die Hoffnung aussprechen, daß in den GmbH-Gesetzentwurf auch ein entsprechendes Konzernrechts aufgenommen werden wird.
    Lassen Sie mich nun noch auf das sehr wichtige Gebiet des Mitbestimmungsrechts kommen. Hier zeigt sich ganz besonders das Fehlen einer Konzeption eines Unternehmensrechts, das die Beteiligung der Faktoren Kapital, Arbeit und öffentliches Inter-



    Dr. Reischl
    esse berücksichtigt hätte und das gleichzeitig eine Begrenzung nach der Größe vorgenommen hätte; denn — und das ist sicher richtig — die Mitbestimmungsregelung soll ja nur für Gesellschaften von einer bestimmten Größenordnung an gelten. Hier haben die Regierungsparteien zu Beginn der Beratungen den Grundsatz verkündet: Keine Verbesserung, aber auch keine Verschlechterung des Mitbestimmungsrechts. Dieser Grundsatz ist leider nicht durchgehalten worden, und alle unsere Versuche bis in die dritte Lesung hinein, das zu korrigieren, sind leider an der Mehrheit dieses Hauses gescheitert. Der einzige Fortschritt, den die mitbestimmungsrechtlichen Bestimmungen des Entwurfs bringen, ist der, daß die Mitbestimmungsgesetze nunmehr im Aktiengesetz ausdrücklich erwähnt sind, daß also überall der Merkposten gesetzt ist: „Hier muß noch im Mitbestimmungsrecht nachgeschaut werden", und daß ein schleuniges Verfahren für die Feststellung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats in den §§ 27, 28 und 9.3 bis 96 des Entwurfs eingeführt ist, und zwar ein Verfahren, das vor der Zivilkammer stattfinden soll, die ja nur mit Berufsrichtern besetzt ist. Das ist ein Fortschritt. Ebenso ist ein Fortschritt die Verbesserung der Berichtspflicht des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat und die grundsätzliche Verpflichtung zur Aushändigung aller Berichte und Prüfungsberichte an alle Aufsichtsratsmitglieder.
    Diesen Verbesserungen stehen auf der anderen Seite erhebliche Verschlechterungen des Mitbestimmungsrechts gegenüber, die ich hier noch einmal ausdrücklich anmerken möchte. So ist das Antragsrecht der Gewerkschaften zur Feststellung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats entgegen unserem Antrag und abweichend von der gegenwärtigen Rechtsprechung nicht auf die Gesellschaften ausgedehnt worden, deren Aufsichtsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zusammengesetzt sind.
    Ferner ist es leider auch in dritter Lesung wieder abgelehnt worden, die Position der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu stärken, indem bestimmt wird, daß wenigstens einer der Stellvertreter des Vorsitzenden Arbeitnehmer sein muß und daß den Ausschüssen des Aufsichtsrats jeweils mindestens ein Vertreter beider Seiten angehören muß.
    Es ist sicher richtig, daß, wie Herr Kollege Wilhelmi sagt, der ideale Endzustand natürlich der wäre: Aufsichtsrat ist gleich Aufsichtsrat, ganz gleich wo er herkommt, und eine Gleichbehandlung aller. Aber das setzt voraus, meine Damen und Herren, daß die gesellschaftspolitische Entwicklung noch ganz gewaltige Sprünge nach vorn macht und daß sich dieser Gedankengang — Aufsichtsrat ist gleich Aufsichtsrat — bei allen — auf Unternehmer-und Arbeitnehmerseite — endgültig durchsetzt. Wenn das der Fall wäre, würden wir, glaube ich, alle in diesem Hause einhellig dafür stimmen, daß jede Sondervorschrift unterbleibt. Solange das aber nicht der Fall ist, bedaure ich sehr, daß dieser Richtungsweiser nicht in das Gesetz eingebaut worden ist; denn er hätte die gesellschaftspolitische Entwicklung in dieser Richtung sicherlich beeinflussen können. Das ist leider unterlassen worden.
    Es scheint uns auch sehr bedenklich zu sein, daß der Vorstand in den mitbestimmten Gesellschaften gegen den mitbestimmten Aufsichtsrat an die Hauptversammlung appellieren kann. Denn solange die Hauptversammlung eben nicht der Mitbestimmung unterliegt, liegt darin ein Ausschalten des mitbestimmten Organs durch das nicht mitbestimmte. Deswegen bedauere ich es sehr, daß unsere Anträge abgelehnt worden sind, die darauf abzielten, eine solche Anrufung der Hauptversammlung auszuschalten.
    Sehr bedauerlich ist es auch, daß das passive Wahlrecht der Arbeitnehmer der Töchter eines Konzerns nicht durchgesetzt werden konnte. Es ist doch eigentlich merkwürdig, daß Leute aktiv an der Wahl teilnehmen dürfen, aber von der passiven Wahl ausgeschlossen sind. Das ist etwas, was es sonst nirgends gibt.

    (Zuruf von der Mitte: Das stimmt doch nicht!)

    — Doch, doch. Es ist offengelassen; aber es sollte endgültig in dieser Richtung geregelt werden.

    (Abg. van Delden meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

    — Bitte sehr.