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ID0418722900

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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 25. Mai 1965

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Inhalt: Begrüßung von Mitgliedern der Finanzkommission der französischen Nationalversammlung als Gäste 9394 A Überweisung von Vorlagen 9377 A Erweiterung der Tagesordnung Dr. Rutschke (FDP) 9377 C Fragestunde (Drucksachen IV/3459, IV/3473) Fragen des Abg. Dr. Mommer: Spiegel-Aktion — Äußerungen des Bundesministers Höcherl Höcherl, Bundesminister 9378 A Dr. Mommer (SPD) 9378 B Fragen des Abg. Dr. Bechert: Anonyme Schreiben betr. politische Beschuldigungen an Ersatzdienstpflichtige — Aufnahme in die Personalakten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9.379 A, 9379 D, 9380 D Dr. Bechert (SPD) 9379 C, 9380 A, 9381 A Ritzel (SPD) 9380 C Fragen des Abg. Josten: Erstattung des von Betrieben vorgelegten Schlechtwettergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär 9381 B, 9381 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9381 C Fragen des Abg. Matthöfer: Wochenorgan der spanischen Falange „7 fechas" von Hase, Staatssekretär 9381 C Höcherl, Bundesminister 9382 A Matthöfer (SPD) . . . . 9382 A, 9382 B Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9382 B Frage des Abg. Dröscher: Überhöhte Wohnungsmiete für junge Berufsoffiziere Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9382 C Dröscher (SPD) 9383 A Fragen des Abg. Dr. Besold: Nichtanrechnung von Dienstzeiten bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 C Frage des Abg. Dr. Krümmer: Ausschluß der bei europäischen Behörden Beschäftigten von deutschen Parlamentswahlen Höcherl, Bundesminister . . . . . 9383 D Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 9384 A Dr. Mommer (SPD) 9384 B Flämig (SPD) . . . . . . . . 9384 C Mischnick (FDP) 9384 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Fragen des Abg. Ertl: Sicherstellung einheimischer Hilfskräfte der deutschen Botschaften im Nahen Osten Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9384 D Ertl (FDP) 9385 B Fragen des Abg. Dr. Kohut: Spiegel-Aktion — Verhalten des früheren Bundeskanzlers Dr. Adenauer Dr. Weber, Bundesminister 9386 A, 9387 D Dr. Kohut (FDP) . . . . 9386 A, 9388 A Spitzmüller (FDP) 9386 C Vogt (CDU/CSU) . . . . 9386 C, 9387 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9386 D Dr. Mommer (SPD) . . . 9387 A, 9389 B Schwabe (SPD) 9387 B Dr. Rutschke (FDP) 9388 C Dr. Bucher (FDP) 9388 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . 9389 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9389 C Sänger (SPD) . . . . . . . . . 9389 D Fragen des Abg. Schwabe: Vom Bund zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Spiegel-Affäre Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9390 A Frage des Abg. Schwabe: Heranziehung dritter Personen zum Ersatz der Kosten Dr. Weber, Bundesminister 9390 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 9390 C Börner (SPD) 9391 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 9391 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft (Drucksache IV/3437) Dr. Winter (CDU/CSU) 9391 D Mündlicher Bericht des Vermittungsausschusses zu dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) 9392 A Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3296, IV/3444) — Dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, zu IV/3,296, IV/3444) — Dritte Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9392 C, 9392 D, 9393 A, 9395C 9400 D, 9402 C Porzner (SPD) 9393 C Dr. Aschoff (FDP) . . . 9393 D, 9396 A, 9401 D, 9410 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9394 A Hermsdorf (SPD) . . . . 9398 A, 9401 B Dr. Weber, Bundesminister 9398 D, 9415 B Dr. Reischl (SPD) 9406 B Seidl (München) (CDU/CSU) . . 9412 B Schmücker, Bundesminister . . . 9414 B Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksache IV/270) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3401, zu IV/3401) — Zweite und dritte Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Verwertungsgesellschaftengesetz) (Drucksache IV/271); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3402, zu IV/3402) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über die in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (Drucksache IV/277) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3405) — Zweite und dritte Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Drucksache IV/2642) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3406) — Zweite und dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (Drucksache IV/278) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3407) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 9416 C Nellen (SPD) 9416 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 III Deringer (CDU/CSU) 9421 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9424 C Dr. Besold (CDU/CSU) 9430 D Dr. Weber, Bundesminister . . . 9431 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3463) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3452) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9433 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (Drucksache IV/3167) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3438) — Zweite und dritte Beratung — 9433 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Drucksache IV/3299); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3443) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutgesetzes (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Dr. Effertz u. Gen.) (Drucksache IV/3370) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3446) — Zweite und dritte Beratung — 9433 C Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/3376) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3457) — Zweite und dritte Beratung — 9433 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/3468) — Zweite und dritte Beratung — 9434 A Entwurf eines Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 mit dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien (Drucksache IV/3173); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3460) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9434 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3359) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3459) — Zweite und dritte Beratung — 9434 C Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksache IV/3383) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Abg. Dr. Rutschke, Weber [Georgenau], Schmidt [Kempten], Dr. Danz, Reichmann u. Gen.) (Drucksache IV/3346) — Erste Beratung — Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9435 A Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 9436 C Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 9440 D Lemmer, Bundesminister . . . . . 9443 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Dr. Kliesing [Honnef], Wienand, Schultz u. Gen.) (Drucksache IV/3462) — Erste Beratung — Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9444 A Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache IV/3445) — Erste Beratung — . . . . 9444 C Antrag betr. Rechtsstellung und Ausbildung der deutschen Beamten für internationale Aufgaben (Abg. Dr. Zimmer, Dr. Kempfler und Fraktion CDU/CSU, Abg. SchmittVockenhausen, Gscheidle und Fraktion SPD, Abg. Dr. Miessner und Fraktion FDP) (Drucksache IV/3434) 9444 C Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Rückführung von Argoud (Drucksachen IV/1528, IV/3450) Dr. Gradl (CDU/CSU) 9444 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht betr. Antrag der Bayernpartei e. V. auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Art. 3 und 21 GG verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteili- IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 gung an dem im Einzelplan 06 Kap. 02 Tit. 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/3447) . . . 9445 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Drucksachen IV/2048, IV/3440) 9445 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Bereichs „Persönliche Dienste": 1. Restaurations- und Schankgewerbe, 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe; für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels; für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung, und für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Drucksachen IV/3317, IV/3318, IV/3289, IV/3337, IV/3336, IV/3442) 9445 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung Nr. . . ./65/EWG des Rats zur Änderung des Anhangs II A der Verordnung Nr. 85/63/EWG über die Festsetzung der Einschleusungspreise und der Zusatzbeträge sowie der Übergangsbestimmungen für Teilstücke von Schweinen sowie Schweinefleisch enthaltende Zubereitungen und Konserven (Drucksachen IV/3421, IV/3464) 9445 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die teilweise Aussetzung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Einfuhr von gefrorenem und unter Zollaufsicht zur Verarbeitung bestimmtem Rindfleisch anzuwenden ist (Drucksachen IV/3422, IV/3465) . . . . 9446 A Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (Drucksachen IV/2118, IV/3456, Umdruck ,633) 9446 A Mündlicher Bericht des Haushaltsauschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksachen IV/2326, IV/3439) 9446 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. zentrales Institut zur Ausbildung und Fortbildung von Strafvollzugsbediensteten (Drucksachen IV/3239, IV/3455) 9446 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3381, IV/3449) 9446 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Richtlinien für die Fragestunde (Drucksache IV/3262) 9446 D Nächste Sitzung 9446 D Anlagen 9447 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9377 187. Sitzung Bonn, den 25. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach 26. 5. Frau Ackermann 31.5. Dr. Adenauer 26. 5. Adorno 26.5. Arendt (Wattenscheid) 25.5. Dr. Atzenroth 26. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 26.5. Dr.-Ing. Balke 26. 5. Bauer (Wasserburg) 26.5. Bazille 15. 6. Fürst von Bismarck 28. 5. Frau Blohm 26. 5. Brand 26. 5. Frau Brauksiepe 26. 5. Brünen 14. 6. Büttner 30. 5. Dr. Czaja 25. 5. Dr. Dittrich 25. 5. Drachsler 25. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Dr. Eckhardt 25. 5. Dr. Effertz 25.5. Frau Dr. Elsner * 26. 5. Dr. Emde 26. 5. Faller 26. 5. Felder 29. 5. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 26. 5. Dr. Furler * 25. 5. Gewandt 28. 5. Glombig 31. 5. Frau Griesinger 26. 5. Gscheidle 26. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Dr. Hesberg 26. 5. Hesemann 26. 5. Frau Dr. Heuser 25. 5. Frau Dr. Hubert 26. 5. Dr. Jungmann 26. 5. Kalbitzer * 26. 5. Dr. Kempfler 25. 5. Frau Kleinert 15. 6. Könen (Düsseldorf) 28.5. Dr. Kreyssig * 26. 5. Kriedemann * 26. 5. Kulawig 26. 5. Leber 20. 6. Lenz (Bremerhaven) 31. 5. Dr. Löhr 25. 5. Maier (Mannheim) 15. 6. Dr. Mälzig 26. 5. Dr. Martin 26. 5. Mattick 26. 5. Merten 26. 5. Metter 26. 5. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger 26. 5. Michels 15. 6. Mick 26. 5. Missbach 25. 5. Moersch 15. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 26. 5. Dr. Müller-Hermann 26. 5. Neumann (Allensbach) 28.5. Opitz 26. 5. Pöhler 26. 5. Dr. Ramminger 26.5. Regling 25. 5. Reichhardt 26. 5. Frau Renger 26. 5. Schlüter 3. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 26. 5. Seuffert * 26. 5. Dr. Sinn 26. 5. Sühler 25. 5. Dr. Starke 26. 5. Storch * 25. 5. Strauß 25. 5. Frau Strobel * 26. 5. Theis 25. 5. Wehking 26. 5. Wendelborn 26. 5. Wehner 25. 5. Wischnewski 26. 5. Dr. Zimmerman (München) 26. 5. Zoglmann 26. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Korspeter 20. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Anlage 2 Schriftlicher Bericht des Ministers Lemmer zu dein Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache IV/3438) hier: Berichterstattung über die Beratungen im Vermittlungsausschuß Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung am 27. Januar 1965 den Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin angenommen. Das Gesetz hat den Zweck, eine weitgehende soziale Gleichstellung der Sowjetzonenflüchtlinge mit den Heimatvertriebenen herbeizuführen. Zu diesem Gesetz beschloß der Bundesrat in seiner 278. Sitzung am 12. Februar 1965, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Bundesrat sah sich zu diesem Schritt nicht deshalb veranlaßt, weil er Bedenken gegen die Zielsetzung und Tragweite des Gesetzes hatte. Er billigte im Gegenteil den materiellen Inhalt des Ge- 9448 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 setzes ohne Einschränkung. Die Einwände des Bundesrates betrafen vielmehr organisatorische Fragen und die Kostenbeteiligung der Länder. Der Vermittlungsausschuß entsprach dem Verlangen des Bundesrates bezüglich der Kostenbeteiligung. Der Deutsche Bundestag lehnte jedoch in seiner 174. Sitzung am 19. März 1965 diesen Vermittlungsvorschlag als zu weitgehend ab. Daraufhin verweigerte der Bundesrat in seiner 281. Sitzung am 9. April 1965 dem Gesetz seine Zustimmung. Auf Anrufung durch die Bundesregierung hat sich der Vermittlungsausschuß erneut mit den streitigen Fragen zu diesem Gesetz befaßt. Zu seinen neuen Änderungsvorschlägen, die in der Drucksache IV/ 3438 vorliegen, darf ich folgendes bemerken: 1. Zu §§ 21 und 22. In § 21 Abs. 1 des Gesetzes ist vorgesehen, daß die Länder im Ergebnis 25 v.H. der Aufwendungen nach den Abschnitten II his V des Gesetze tragen. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß die Länder lediglich an den Kosten des Abschnitts V beteiligt werden, und zwar auch nur in Höhe von 20 v.H. Der Bund sei nämlich nach Art. 120 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Dürkheimer Abkommen zur alleinigen Kostentragung verpflichtet, weil es sich bei den vorgesehenen Aufwendungen um Kriegsfolgelasten handle. Eine Interessenquote der Länder komme bei den Abschnitten II bis IV auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz insoweit in Auftragsverwaltung durchgeführt werden solle. Ferner ist in § 22 des Gesetzes vorgesehen, daß nur Abschnitt V in landeseigener Verwaltung, die übrigen Abschnitte II bis IV aber teils vom Bund und teils im Auftrage des Bundes von den Ausgleichsbehörden durchgeführt werden. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, daß auch Abschnitt II, also die Einrichtungshilfe, in landeseigener Verwaltung vollzogen wird, weil die landeseigene Vertriebenenverwaltung die Einrichtungshilfe schon bisher gezahlt und die meisten Anträge bereits bearbeitet habe. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß die Länder an den Kosten der Abschnitte II, IV und V in Höhe von 20 v.H. beteiligt werden und daß das gesamte Gesetz in landeseigener Verwaltung durchgeführt wird. Dieser Einigungsvorschlag kommt dem Verlangen des Bundes nach einer stärkeren Kostenbeteiligung der Länder weit entgegen. Der Vorschlag berücksichtigt aber auch in hohem Maße die Forderungen der Länder. Die Kostentragungspflicht bleibt nämlich hinsichtlich der Abschnitte II bis IV dem Grundsatz nach bei dem Bund. Ferner hat der Bundeskanzler versichert, daß die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder die Regelung etwaiger späterer Entschädigungsleistungen auf Grund des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht präjudiziert. Des weiteren haben alle Länder schon bisher zu den Kosten der Einrichtungshilfe (Abschnitt II) beigetragen und haben die meisten Länder bereits bisher Eingliederungsdarlehen an Sowjetzonenflüchtlinge (Abschnitt IV) aus eigenen Mitteln gewährt. Aus diesem Grunde läßt die vorgeschlagene Kostenbeteiligung der Länder das Dürkheimer Abkommen in seiner Substanz unberührt. Aus demselben Grunde erscheint die Kostenbeteiligung für die meisten Länder auch tragbar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen nach Abschnitt IV weitgehend vermögenswirksam sind und daß die gänzliche Kostenübernahme seitens des Bundes bezüglich der Beihilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt III) für einige Länder gewisse Entlastungen bringt. Den restlichen Bedenken der Länder tragen schließlich die Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung und die Beschränkung der Kostenbeteiligung auf 20 v.H. Rechnung. 2. Zu § 2. Die vorgeschlagene Durchführung des Gesetzes in landeseigener Verwaltung läßt es angezeigt erscheinen, daß über das Vorliegen sogenannter Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) die von den Landesregierungen bestimmten Behörden entscheiden. Der Vermittlungsausschuß hat deshalb dem diesbezüglichen Verlangen des Bundesrates entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlägen zuzustimmen. Anlage 3 Umdruck 653 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 122 a Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Gehören einer Vereinigung von Aktionären Aktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 121 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Nr. 7 und 8, Abs. 2, §§ 116, 117 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1, §§ 118, 119 Abs. 1, §§ 120 bis 122, 123 Abs. 1 und 4, §§ 124 bis 127, 128 Abs. 4, § 130 Abs. 1 und 3, §§ 135 bis 140, 231 bis 242, 245, 248 bis 250 b des Aktiengesetzes." b) § 36 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes erhält folgende Fassung: „Soweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach §§ 34, 35 a und 36 entsprechend gel- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9449 ten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 90 Abs. 4 Satz 3, § 113 Abs. 4, § 116 Abs. 1, §§ 118, 135 Abs. 2 und 3, §§ 140, 249 Abs. 2 Satz 3, § 250 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 659 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: An § 97 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 656 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 2. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 657 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 381 b wird der folgende § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsberichte (1) Gehören die Aktien einer Gesellschaft zu mehr als dem vierten Teil unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften, so haben diese das Recht auf Aushändigung der Prüfungsberichte (§ 138 Abs. 4, §§ .154, 250.) (2) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar gehört, kann den Gebietskörperschaften das Recht einräumen, dem Abschlußprüfer (§ 150) Aufträge zur Vornahme der Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge zu erteilen. (3) Die Rechte nach Absatz 2 können der Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung oder durch Vertrag mit Zustimmung der Hauptversammlung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. (4) Die Gebietskörperschaft kann zum Zwecke der Rechnungsprüfung durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes 2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Haushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer 9450 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar Gebietskörperschaften gehört. (2) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten gemäß Absatz 1, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 131 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres uns zu erklären, wenn eine Hauptversammlung dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft. Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 658 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296, IV/3444). Für den Fall der Ablehnung des Änderungsantrags auf Umdruck 657 Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In § 381 b Abs. 1 werden nach den Worten „aus Berichten nach § 381 a" die Worte „oder durch die Ausübung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung" eingefügt. 2. Es wird folgender § 381 c eingefügt: „§ 381 c Prüfungsrechte (1) Die Satzung einer Gesellschaft, von deren Aktien mehr als der vierte Teil Gebietskörperschaften gehört, kann solchen Gebietskörperschaften die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung einräumen. Als Aktien, die Gebietskörperschaften gehören, gelten auch Aktien, die 1. einem Unternehmen gehören, an dem Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, 2. einem Unternehmen gehören, das von einem Unternehmen nach Nummer 1 abhängig ist, 3. einem anderen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder eines Unternehmens nach Nummer 1 oder Nummer 2 gehören. § 15 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichsthaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft auch durch Satzungsänderung eingeräumt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) Die Rechte nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung können einer Gebietskörperschaft statt durch die Satzung auch durch Vertrag mit der Gesellschaft eingeräumt werden. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 282 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorstand hat das Bestehen des Vertrags und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt werden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Für die Änderung des Vertrags gilt § 284 Abs. 1, für die Beendigung § 286, Abs. i Satz 1, Abs. 3, § 287 sinngemäß. (4) Die Kosten der Prüfung nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung trägt die veranlassende Gebietskörperschaft." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. Es wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Prüfungsrechte nach der Reichshaushaltsordnung (1) Bestimmungen der Satzung über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung sowie Vereinbarungen mit der Gesellschaft, durch die solche Rechte eingeräumt werden, sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 angenommen wird. Sie treten zum Ende des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahres außer Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als der vierte Teil aller Aktien der Gesellschaft Gebietskörperschaften gehört. § 381 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes ist anzuwenden. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 9451 (2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen eines Vertrags über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, der nicht nach Absatz 1 Satz 2 endet, und die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, der die Rechte eingeräumt worden sind, unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (3) Bei Verträgen über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, die ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen worden sind, gilt die Tatsache, daß der Vertrag nach § 381 c Abs. 3 des Aktiengesetzes nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam würde, als wichtiger Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft. Der Vorstand hat die Kündigung zum Ende des im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Geschäftsjahres nur zu erklären, wenn eine Hauptversammlung, die innerhalb von fünfzehn Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister stattfindet, dies verlangt. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen." Bonn, den 24. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Nellen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten. Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: Der § 53 wird gestrichen. Bonn, den 25. Mai 1965 Nellen Anlage 9 Umdruck 654 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (Drucksachen IV/270, IV/3401). Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsreich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt." Bonn, den 24. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Hüttebräuker vom 20. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache IV/3377, Fragen IX/2 und IX/3) : Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen und Forschungen bekannt, die eine französische Forschungsanstalt in Grenoble für Maßnahmen des Küstenschutzes erarbeitet hat? Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Fachleuten, daß nach den Vorschlägen der Forschungsanstalt in Grenoble an die Verwirklichung von großen Küstenschutzprojekten gegangen werden muß, beispielsweise zum Schutze der Insel Sylt? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Regierung des Landes Schleswig-Holstein bei einer französischen Forschungsanstalt in Grenoble Küstenfragen zum Schutze der Insel Sylt hat untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind der Bundesregierung jedoch noch nicht bekannt. Ich habe deshalb die Landesregierung gebeten, mir die Ergebnisse mitzuteilen. Danach soll in Fachgesprächen mit den Küstenschutzexperten von Schleswig-Holstein geprüft werden, ob und welche Nutzanwendungen des französischen Untersuchungsergebnisses möglich sind. Ich darf Ihnen, Herr Abgeordneter, das Ergebnis dieser Besprechungen alsdann in einem weiteren Schreiben unterbreiten. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 1) : Wie hat sich seit der Beförderungsteuersenkung für den Werkfernverkehr im Oktober 1964 der Werkfernverkehr weiter entwickelt? Zahlen über die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit der am 1. Oktober 1964 in Kraft getretenen Beförderungssteuersenkung liegen mir bis einschließlich Januar 1965 vor. Die bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nach § 60 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes angemeldeten Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen des Werkfernverkehrs haben in den Monaten Oktober 1964 bis 9452 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 187. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 25. Mai 1965 Januar 1965 um 1114 Fahrzeuge oder um 2,5% zugenommen. Die monatliche Zuwachsrate entspricht dem schon vor der Beförderungssteuersenkung seit längerer Zeit beobachteten Trend. Die im Werkfernverkehr beförderte Gütermenge hat in den Monaten Oktober 1964 bis Januar 1965 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres um 11,3% zugenommen. Die Wachstumsrate des Kalenderjahres 1964 betrug jedoch im Vergleich zu 1963 12,4%, im ersten Halbjahr 1964, also vor der Senkung der Beförderungssteuer für den Werkfernverkehr, sogar 14,6%. Bislang ist also noch nicht zu 'erkennen, ob die Beförderungssteuersenkung den schon vorher zu beobachtenden Trend zu einer Ausweitung des Werkfernverkehrs verstärkt hat. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 2) : Gibt die Entwicklung des Werkfernverkehrs seit Oktober 1964 zu verkehrspolitischer Besorgnis Anlaß? Die Entwicklung des Werkfernverkehrs gibt z. Z. noch keinen Anlaß zu verkehrspolitischer Besorgnis. Das Wachsen des Werkfernverkehrs wird aber weiterhin sorgfältig beobachtet. Es dürfte sich bei einer Einführung der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im innerdeutschen, vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr verstärken. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal) (Drucksache IV/3425 Frage 3) : Hat die Kontingentserhöhung beim gewerblichen Güterfernverkehr zu einem unangemessenen und mißbräuchlichen Lizenzhandel geführt? Nein. Die Genehmigungen sind von den höheren Verkehrsbehörden der Länder nach sorgfältiger Prüfung und Anhörung der Industrie- und Handelskammern, der Verbände des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaften und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nur solchen Unternehmern erteilt worden, die sie dringend benötigten. Bislang ist nicht bekannt geworden, daß eine dieser Genehmigungen auf einen anderen Unternehmer übertragen worden ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bedauere es und finde es einigermaßen überraschend, daß erst in der dritten Lesung ein so wichtiger Antrag, der allerhand Probleme aufwirft, gestellt wird,

(Vorsitz : Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

so daß die Gelegenheit nicht — wie es im Ausschuß
der Fall gewesen wäre — gegeben ist, sich im ein-



Bundesminister Dr. Weber
zelnen mit den durch diesen Antrag aufgeworfenen Problemen auseinanderzusetzen.
Um eins vorweg zu sagen: Es geht durchaus nicht darum, daß die in der Haushaltsordnung verankerten Rechte beseitigt werden. Sie sind — das will ich nicht leugnen — durch gewisse Gutachten, die in den letzten Jahren erstattet worden sind, in Zweifel gezogen worden. Entscheidungen von Gerichten liegen bisher zu dieser Frage überhaupt noch nicht vor. Nach der Auffassung der Bundesregierung sollte die Regelung dieses Problems einer Reform des Haushaltsrechts vorbehalten bleiben.
Der als Hauptantrag gestellte Antrag auf Umdruck 657 soll, wenn ich ihn recht verstehe, die für die Haushaltskontrolle als erforderlich angesehenen Prüfungsrechte im Aktiengesetz selbständig, d. h. ohne Verweisung auf die Prüfungsvorschriften der Reichshaushaltsordnung regeln. Der Antrag geht anscheinend davon aus, daß die im wesentlichen aus dem Jahre 1922 stammenden Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über die Prüfungsrechte bei rechtlich selbständigen Unternehmen durch die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Aktienrechts überholt sind und daher für Aktiengesellschaften nicht mehr passen. Wenn man auch diesen Ausgangspunkt für richtig hält, so darf ich schon hier sagen, daß die Bundesregierung dem hilfsweise gestellten Antrag auf Umdruck 658, der die Prüfungsrechte bei Aktiengesellschaften durch Verweisung auf die Prüfungsvorschriften der Reichshaushaltsordnung regeln will, doch nicht zuzustimmen vermag. Denn die Prüfungsvorschriften der Reichshaushaltsordnung sind mit den aktienrechtlichen Prüfungsvorschriften, die durch die jetzt vorzunehmende Reform noch wirksamer und moderner ausgestaltet werden sollen, in keiner Weise abgestimmt.
Seit 1931 unterliegt der Jahresabschluß aller Aktiengesellschaften unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts der aktienrechtlichen Pflichtprüfung. Das wird man berücksichtigen müssen. Diese Pflichtprüfung soll im Interesse aller Aktionäre und der sonst an der Gesellschaft Beteiligten eine ordnungsgemäße Verwaltung und Rechnungslegung sicherstellen. Sie erfolgt durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die aktienrechtliche Pflichtprüfung hat in mehr als dreißigjähriger Prüfungspraxis einen hohen Leistungsstand erreicht.
Die Entwicklung und heutige Bedeutung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung schließen es meines Erachtens in der Tat aus, im künftigen Aktiengesetz ohne weiteres auf die -Prüfungsrechte nach der Reichshaushaltsordnung zu verweisen. Das Gesetz würde damit neben der aktienrechtlichen Pflichtprüfung eine zweite Prüfung vorsehen, die — mag sie auch in der Praxis regelmäßig zugleich mit der aktienrechtlichen Pflichtprüfung durchgeführt werden — rechtlich eine doppelte Prüfung der Gesellschaften bedeuten würde. Es wäre schlechte Gesetzgebungsarbeit, wenn wir, wie es der Hilfsantrag — zu dem ich gleichzeitig Stellung nehmen darf — vorsieht, zwei Prüfungsformen, die zwar im Ansatz unterschiedlich, in ihrer praktischen Zielsetzung aber doch ähnlich sind, beziehungslos nebeneinanderstellen würden.
Wenn ich mithin auch .den Ausgangspunkt des Hauptantrags für richtig halte, daß die für die Haushaltskontrolle erforderlichen Prüfungsrechte im Aktiengesetz selbständig, also ohne Verweisung auf die Prüfungsvorschriften der Reichshaushaltsordnung geregelt werden sollten, so habe ich doch gegen die im Umdruck 657 beantragten Vorschriften erhebliche rechtliche und auch rechtstechnische Bedenken. Meines Erachtens zeigt der vorliegende Antrag deutlich, daß das Verhältnis der haushaltsrechtlichen zur aktienrechtlichen Prüfung vor einer Neuregelung noch gründlich durchdacht werden muß. Bereits eine erste Durchsicht des Antrags, der in den Ausschußberatungen ja noch nicht einmal dem Grundgedanken nach gestellt worden ist, zeigt, daß er grundsätzliche Probleme aufwirft. Nach dem neuen § 381 c Abs. 1 sollen Gebietskörperschaften einen gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung der Prüfungsberichte haben. Nach § 381 c Abs. 4 sollen Gebietskörperschaften — wenn ich die Vorschrift recht verstehe — auch unmittelbar auf Grund des Gesetzes berechtigt sein, zum Zweck der Rechnungsprüfung — was mit diesem im Aktienrecht sonst nicht gebräuchlichen Ausdruck gemeint ist, ist mir etwas unklar — Einsicht in den Betrieb und in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen. Derartige gesetzliche Rechte von Gebietskörperschaften würden sich von den Prüfungsrechten nach der Reichshaushaltsordnung grundsätzlich unterscheiden. Die Reichshaushaltsordnung hat bewußt von gesetzlichen Sonderrechten der öffentlichen Hand abgesehen. Das wird man nicht außer acht lassen dürfen. In der Begründung des Regierungsentwurfs der Reichshaushaltsordnung heißt es eindeutig, daß der öffentlichen Hand bei Beteiligung an einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen nur diejenigen Rechte zustehen sollen, die einem Gesellschafter oder Aktionär als solchem eingeräumt sind. Es ist dort ausdrücklich gesagt, daß eine Erweiterung dieser Rechte als Eingriff in allgemeine Rechtsgrundsätze die Zusammenarbeit von privatem und öffentlichem Kapital erschweren könnte.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Die Reichshaushaltsordnung hat sich daher bewußt mit einer Vorschrift begnügt, nach der die öffentliche Hand sich durch die Satzung ,gewisse Rechte einräumen lassen kann. Sie hat in Kauf genommen, daß die erforderliche satzungsändernde Mehrheit unter Umständen nicht zustande kommt. Es ist meines Erachtens eine grundsätzliche Frage, ob wir die Beschränkung der Reichshaushaltsordnung auf satzungsmäßige Prüfungsrechte aufgeben und statt dessen — jedenfalls bei Aktiengesellschaften — gesetzliche Prüfungsrechte vorsehen. Ich will zu dieser Frage nicht eingehender Stellung nehmen; vor ihrer Beantwortung müßte eingehend geprüft werden, ob die von der Reichshaushaltsordnung vorgesehenen satzungsmäßigen Prüfungsrechte heute nicht mehr ,ausreichen. Ich halte es aber fürausgeschlossen, daß wir diese wesentliche haushaltsrechtliche Frage bei der dritten Lesung des Entwurfs eines Aktiengesetzes entscheiden.



Bundesminister Dr. Weber
In den Absätzen 2 und 3 kehrt der auf Umdruck 657 beantragte § 381 c allerdings zu dem System der satzungsmäßigen Prüfungsrechte, wie sie auch die Reichshaushaltsordnung vorsieht, zurück. Die Satzung soll der Gebietskörperschaft das Recht einräumen können, dem Abschlußprüfer Aufträge zu einer Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge zu erteilen. Meines Erachtens müßte vor einer solchen Regelung geklärt werden, welche Aufgaben die Prüfung nach der Reichshaushaltsordnung über die Aufgaben der aktienrechtlichen Pflichtprüfung hinaus hat. Ich habe den Eindruck, daß auch die Prüfung nach der Reichshaushaltsordnung letztlich nur die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Rechnungslegung sichern oder etwaige Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht der Verwaltung aufdecken soll. Wenn sie sich auf diese Aufgaben beschränken, also namentlich nicht den Zweck haben soll, Eingriffe in die Geschäftsführung vorzubereiten und herbeizuführen, dann scheinen mir die in § 381 c Abs. 2 des Antrags auf Umdruck 657 vorgesehenen besonderen Rechte nicht erforderlich zu sein. Dann dürften die besonderen Aufgaben der haushaltsrechtlichen Prüfung im Rahmen einer aktienrechtlichen Pflichtprüfung und gegebenenfalls einer von der Gebietskörperschaft beantragten Sonderprüfung miterledigt werden können.
Von dieser Grundsatzfrage abgesehen scheint mir aber auch die Fassung der Vorschrift erheblichen Bedenken zu begegnen. Ich möchte nur auf zwei Gesichtspunkte hinweisen. Wenn ich § 381 c Abs. 2 und 3 recht verstehe, sollen die dort vorgesehenen satzungsmäßigen Prüfungsrechte an die Stelle der Prüfungsrechte nach § 48 der Reichshaushaltsordnung treten. Es ist aber an keiner Stelle des Antrags gesagt, daß die Prüfungsvorschriften der Reichshaushaltsordnung, namentlich die Verpflichtung des Bundes nach § 48 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung, sich durch die Satzung bestimmte Prüfungsrechte einräumen zu lassen, auf Aktiengesellschaften künftig nicht mehr angewandt werden sollen. Die Zweifel über das Verhältnis des auf Umdruck 657 beantragten § 381 c zu den Prüfungsvorschriften nach der Reichshaushaltsordnung werden noch dadurch verstärkt. daß auf Umdruck 657 auch die Einfügung eines § 21 a in das Einführungsgesetz beantragt wird. der die Satzungsbestimmungen über die Einräumung von Rechten nach § 48 Abs. 2, § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung ausdrücklich aufrechterhält. Mithin würden bei Gesellschaften, deren Satzung beim Inkrafttreten des neuen Aktienrechts die Prüfungsrechte nach § 48 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung vorsieht, nebeneinander drei verschiedene Formen von Prüfungsrechten bestehen, nämlich einmal die satzungsmäßigen Prüfungsrechte nach § 48 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung, zweitens die gesetzlichen Prüfungsrechte nach § 381 c Abs. 1 und 4 und drittens die satzungsmäßigen Prüfungsrechte nach § 381 c Abs. 2. Ich brauche hier nicht im einzelnen darzustellen, welche rechtlichen Unklarheiten sich aus einem solchen Nebeneinander von Prüfungsvorschriften ergeben würden.
Andere rechtliche Unklarheiten ergeben sich aus dem Verhältnis der auf Umdruck 657 vorgesehenen besonderen Prüfungsrechte von Gebietskörperschaften zur aktienrechtlichen Sonderprüfung. Die in § 381 c Abs. 2 vorgesehene Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Geschäftsvorgänge ist der Sache nach eine aktienrechtliche Sonderprüfung, wie sie in den §§ 135 bis 139 des Aktiengesetzentwurfs geregelt ist. Dementsprechend fragt sich, ob und in welchem Umfang auf die von einer Gebietskörperschaft veranlaßte Prüfung die aktienrechtlichen Vorschriften über die Sonderprüfung anzuwenden sind. Von Bedeutung ist namentlich, ob der Prüfungsbericht — wie bei der Sonderprüfung — auch den übrigen Aktionären zugänglich gemacht werden muß.
Ich darf davon absehen, auf weitere rechtliche Zweifel und Unklarheiten der vorliegenden Anträge hinzuweisen. Die von mir als Beispiele genannten Fragen zeigen, daß die auch nach meiner Auffassung gebotene Neufassung der haushaltsrechtlichen Prüfungsrechte nicht bei der dritten Lesung des Entwurfs eines Aktiengesetzes möglich ist. Sie kann und muß vielmehr bei einer Neufassung der haushaltsrechtlichen Prüfungsvorschriften erfolgen. Es ist zwar richtig, daß in den Jahren 1955 und 1960 — ich habe das schon kurz gestreift — Rechtsgutachten vorgelegt worden sind, die gegen die Einräumung der haushaltsrechtlichen Prüfungsrechte bei Aktiengesellschaften Bedenken äußern. Diese Gutachten haben aber, soweit mir bekannt ist, für die Praxis der haushaltsrechtlichen Prüfung kein solches Gewicht erlangt, daß sie Anlaß geben müßten, die Frage sofort und im Rahmen der Aktienrechtsreform zu klären. Möglicherweise wird es sich bei der Neufassung der haushaltsrechtlichen Prüfungsvorschriften erweisen, daß die aktienrechtliche Pflichtprüfung und die aktienrechtliche Sonderprüfung für alle Belange der öffentlichen Hand ausreichen. Wenn aber zwingende Interessen der öffentlichen Hand eine Ausdehnung der aktienrechtlichen Prüfung nach der einen oder anderen Richtung erfordern sollten, werden die ergänzenden aktienrechtlichen Vorschriften unschwer im Anschluß an die Reform der haushaltsrechtlichen Prüfungsvorschriften geschaffen werden können. Dann erhalten wir rechtlich und sachlich aufeinander abgestimmte Prüfungsvorschriften im Aktienrecht und im Haushaltsrecht. Hingegen enthalten die vorliegenden Anträge nur eine unorganische Teilregelung. Sie sollten daher nach Auffassung der Bundesregierung abgelehnt werden.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Wilhelmi.