- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
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- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()
Die Antwort auf diese Fragen lautet wie folgt.
Art. 9 des Abkommensentwurfes sieht die Anerkennung von Befähigungszeugnissen der GoetheInstitute zum Deutschunterricht an brasilianischen höheren Schulen sowie die Einrichtung von deutschen Privatschulen nach deutschem Lehrplan vor. Er lautet folgendermaßen:
Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die Zulassung von Studierenden, die die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei besitzen, zu ihren Bildungsanstalten nach Maßgabe der in jedem Lande geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen. In dieser Hinsicht wird jede Vertragspartei die etwaigen Möglichkeiten und Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung von akademischen Graden, Diplomen und Hochschulzeugnissen zur Feststellung ihrer Gleichwertigkeit prüfen.
Zeugnisse des Goethe-Instituts in München über die Befähigung zur Erteilung deutschen Sprachunterrichts berechtigen deren Inhaber auch zur Erteilung des deutschen Sprachunterrichts an brasilianischen Lehranstalten. Die von den Philosophischen Fakultäten Brasiliens ausgestellten Zeugnisse über die erworbene Lizentiatur in Geisteswissenschaften berechtigen deren Inhaber auch zur Erteilung portugiesischen Sprachunterrichts an Lehranstalten der Bundesrepublik Deutschland.
Der Nichtabschluß des deutsch-brasilianischen Kulturabkommens beeinträchtigt die Arbeit des GoetheInstituts nicht. Die Wirkungsmöglichkeiten des Goethe-Instituts und die Verbreitung der deutschen Sprache in Brasilien werden jedoch erhöht, wenn die Absolventen des Goethe-Instituts berechtigt sein werden, Deutschunterricht an brasilianischen höheren Schulen zu erteilen.
Zu Frage 9: Die Verhandlungen über den Abschluß eines deutschbrasilianischen Kulturabkommens sind bereits vor dem Jahre 1961 aufgenommen worden. Außenminister San Tiago Dantas hat während seines Besuches in Bonn am 18. und 19. Mai 1962 Interesse am Fortgang der Verhandlungen bekundet. Von einer Unterzeichnung des Abkommens ist jedoch keine Rede gewesen, da sich beide Verhandlungspartner darüber im klaren waren, daß das Abkommen so bald nicht unterzeichnungsreif sein würde. Das gleiche gilt für den Besuch des brasilianischen Ministers für Handel und Industrie Michaelsen im November 1963.
Schließlich zu den Maßnahmen, die noch nötig sind: Der auf den neuesten Stand gebrachte Vertragsentwurf des Deutsch-Brasilianischen Kulturabkommens liegt zur Zeit der Ständigen Vertragskommission der Länder vor, die damit beschäftigt ist, gewisse Änderungen und Gegenvorschläge des Auswärtigen Amts zu prüfen. Die Vorschläge müssen dann dem brasilianischen Verhandlungspartner unterbreitet werden. Werden sie angenommen, so steht einem Abschluß des Kulturabkommens nichts mehr im Wege.