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ID0417833000

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    Deutscher Bundestag 178. Sitzung Berlin, den 7. April 1965 Inhalt: Erklärung des Präsidenten D. Dr. Gerstenmaier zur Eröffnung der Plenarsitzung in Berlin 8945 A Glückwunsch zum Geburtstag des Abg Herberts 8946 A Erweiterung der Tagesordnung 8946 A Fragestunde (Drucksache IV/3265) Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Empfehlung Nr. 415 betr. Fristablauf bzw. Unverjährbarkeit der Verbrechen gegen die Menschlichkeit Dr. Weber, Bundesminister . . . . 8946 C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . . 8946 C Frage des Abg. Jahn: Private Strafjustiz in Form von „Betriebsgerichten" Blank, Bundesminister . . . . 8947 A Jahn, (SPD) 8947 A Frage des Abg. Fritsch: Preissteigerung für Grund und Boden Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . . 8947 B Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8947 C Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . . 8947 D Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . . 8948 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8948 B Büttner (SPD) 8948 C Unertl (CDU/CSU) 8948 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 8949 A Frage des Abg. Strohmayr: Finanzielle Förderung von Bauleitplänen Dr. Ernst, Staatssekretär 8949 B Mick (CDU/CSU) 8949 C Dröscher (SPD) 8949 D Hauffe (SPD) 8949 D Unertl (CDU/CSU) 8950 A Fragen des Abg. Freiherrn zu Guttenberg: Deutsche Architekturausstellung in der Sowjetunion Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 8950 B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 8950 D Fragen des Abg. Dr. Rinderspacher: Goethe-Institut in Ostfrankreich Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 8951 A Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 8951 B Moersch (FDP) 8951 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 178. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. April 1965 Frage des Abg. Dr. Mommer: Europainitiative der Bundesregierung Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 8951 D Dr. Mommer (SPD) 8952 B Fragen des Abg. Dr. Kohut: 75jähriges Gründungsjubiläum der Stadt Windhuk Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 8952 C Dr. Kohut (FDP) 8952 D Frage des Abg. Dr. Müller-Hermann: Zulassung von Studenten an Universitäten Höcherl, Bundesminister 8953 B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 8953 B Frage des Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Strukturatlas der Bundesrepublik Höcherl, Bundesminister 8953 C Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) . . . . . . . . . 8953 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Kulturzentrum Berlin Höcherl, Bundesminister . . . . . 8953 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 8954 A Fragen des Abg. Biechele: Zollabfertigung am Bodensee Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 8954 B Biechele (CDU/CSU) 8954 D Dr. Mommer (SPD) 8955 B Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Schießplatz Landstuhl Kr. Kaiserslautern Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 8955 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 8955 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Deutscher Anteil am Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 8955 D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 8956 A Fragen des Abg. Saxowski: Einfuhr von marktordnungsabhängigen Veredlungsprodukten Schwarz, Bundesminister . 8956 B, 8956 D Frage des Abg. Saxowski: Beschlüsse der EWG-Kommission zugunsten der Bundesrepublik Schwarz, Bundesminister 8956 D Frage des Abg. Matthöfer: Lohnanteil am Brotpreis Schwarz, Bundesminister 8957 A Matthöfer (SPD) 8957 A Frage des Abg. Matthöfer: Zuwachsraten von Lohn und Arbeitsproduktivität bei der Broterzeugung Schwarz, Bundesminister 8957 B Matthöfer (SPD) 8957 B Soetebier (FDP) 8957 D Frage des Abg. Matthöfer: Entwicklung der Brotpreise Schwarz, Bundesminister . . . . 8958 A Matthöfer (SPD) 8958 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 8958 C Dr. Kohut (FDP) 8958 C Schultz (FDP) . . . . . . . . 8958 D Sander (FDP) 8959 A Fragen des Abg. Richartz: Einfließen von Düsenjägertreibstoff in die Kyll — Entschädigung der Fischereipächter von Hassel, Bundesminister . . . . 8959 A Fragen des Abg. Dr. Schäfer: Fragebogen betr. Zugehörigkeit zu Parteien der SBZ von Hassel, Bundesminister . . . . 8959 D Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 8960 A Berkhan (SPD) . . . . 8960 D, 8961 A Jahn (SPD) . . . . . . . . . 8960 D Mischnick (FDP) .. . . . . . . 8961 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier zur GO . . . . . . . . . . 8961 C Frage des Abg. Felder: Mob-Gepäck von Hassel, Bundesminister . . . . 8961 D Felder (SPD) 8961 D Frage des Abg. Bauer, Würzburg: Eingriffe in privates Eigentum bei . Bundeswehrbauvorhaben von Hassel, Bundesminister . . . . 8962 A Bauer (Würzburg) (SPD) 8962 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 178. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. April 1965 III Entwurf eines .... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache IV/2531); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3249) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) (Drucksache IV/2529) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3234) und mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kriegsgräbergesetzes (SPD) (Drucksache IV/1805); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3234) — Zweite und dritte Beratung — Anders (SPD) 8963 A Biechele (CDU/CSU) 8963 D Dorn (FDP) 8964 D Antrag des Bundesschatzministers betr Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Teilprivatisierung der Vereinigten Elektrizitäts- und Bergwerks-Aktiengesellschaft (VEBA) (Drucksache IV/2861); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3248) Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 8965 D Kurlbaum (SPD) . . . . 8967 B, 8975 B Katzer (CDU/CSU) . . . 8968 D, 8976 A Dr. Mälzig (FDP) 8973 B Junghans (SPD) 8974 B Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 8975 C Dr. Dollinger, Bundesminister . . 8976 A Kähnen (Düsseldorf) (SPD) . . . 8978 B Antrag betr. Privatisierung der „Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft" (FDP) (Drucksache IV/3100) Mischnick (FDP) 8979 B Häussler (CDU/CSU) 8980 B Moersch (FDP) 8980 D Dr. Dollinger, Bundesminister . . 8980 D Kurlbaum (SPD) . . . . . . . 8981 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . 8981 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Abg. Frau Wessel, Spieß, Dr. Rieger [Köln] u. Gen.) (Drucksache IV/3088) — Erste Beratung — Frau Wessel (SPD) . . . . . . . 8982 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8983 C Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über Maßnahmen, die beim Eintreten einer Lage zu treffen sind, welche die Verwirklichung der in Art. 39 Abs. 1 Buchstaben c, d und e des Vertrags genannten Ziele gefährden könnte (Drucksachen IV/2730, IV/3283) Bading (SPD) 8984 A Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksache IV/3263) 8984 C Schlußwort des Präsidenten D. Dr. Gersten- maier 8984 D Nächste Sitzung 8985 Anlagen 8987 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 178. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. April 1965 8945 178. Sitzung Berlin, den 7. April 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 7. 4. Dr. Adenauer 8. 4. Dr. Aschoff 8. 4. Dr. Atzenroth 30.4. Dr. Dr. h. c. Baade 15.4. Bazille 15.4. Frau Beyer (Frankfurt) 8. 4. Dr. Bieringer 8. 4. Dr. Birrenbach 8. 4. Blachstein 10.4. Blumenfeld 8. 5. Frau Brauksiepe 9. 4. Brünen 15. 4. Burckardt 7. 4. Diebäcker 24.4. Diekmann 9.4. Dr. Dr. c. h. Dresbach 9. 4. Dürr 9. 4. Ehnes 9. 4. Eichelbaum 10.4. Erler 27. 4. Ertl 10. 4. Etzel 10.4. Frau Freyh (Frankfurt) 9. 4. Gibbert 8. 4. Giencke 9. 4. Dr. Gleissner 7. 4. Haage (München) 30.4. Hermsdorf 9. 4. Herold 30. 4. Hilbert 9.4. Frau Dr. Hubert ,8. 4. Illerhaus * 9. 4. Kaffka 7. 4. Kahn-Ackermann 7. 4. Dr. Knorr 9. 4. Krüger 9. 4. Kulawig 15. 4. Lemmer 14.4. Dr. Löhr 8.4. Lücker 8.4. Maier (Mannheim) 15.4. Majonica 9. 4. Mauk * 8. 4. Frau Meermann 9.4. Menke 9.4. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 8. 4. Merten * 8.4. Metzger 15.4. Michels 9. 4. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 8. 4. Dr. Morgenstern 30. 4. Müller (Worms) 9. 4. Nieberg 8. 4. Paul 9.4. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Philipp 9. 4. Dr. Preiß 9.4. Rauhaus 9.4. Dr. Ramminger 8. 4. Ritzel 15. 4. Schlick 15.4. Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 4. Schoettle 8. 4. Dr. Siemer 8. 4. Dr. Starke * 8. 4. Starch * 9.4. Strauß 8.4. Frau Strobel 8. 4. Strohmayr 9.4. Verhoeven 8. 4. Vogt 8.4. Wehner 9. 4. Weinkamm 15.4. Welke 9. 4. Werner 8. 4. Wienand 1. 5. Wilhelm 10.4. Wischnewski 9. 4. Wittmer-Eigenbrodt 9. 4. Dr. Wuermeling 9. 4. Zühlke 9.4. b) Urlaubsanträge Bals 2.5. Dr. Frede 15.4. Hammersen 2. 5. Lenze (Attendorn) 4. 5. Dr. Stecker 7. 5. Anlage 2 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/4 - 50305 - 5253/65 Bonn, den 26. März 1965 An den Herrn Präsidenten 'des Deutschen Bundestages Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 11. November 1964 beschlossen, Herrn Staatssekretär a. D. Volkmar Hopf, Präsident des Bundesrechnungshofes, die Aufgaben des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu übertragen. Auf Grund dieses Kabinettsbeschlusses habe ich Herrn Staatssekretär a. D. Hopf gebeten, diese Aufgaben zu übernehmen. Herr Staatssekretär a. D. Hopf hat sich dazu bereiterklärt. Für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung habe ich Herrn Dr. Georg Bretschneider, Vizepräsident des Bundesrechnungshofes, die Vertretung von Herrn Staatssekretär a. D. Hopf in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung übertragen. Die Bundesregierung hat am 10. März 1965 neue Richtlinien für die Tätigkeit des Bundesbeauftragten 8988 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 178. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 7. April 1965 für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung beschlossen. Abdrucke der Richtlinien füge ich mit der Bitte um Kenntnisnahme bei. Ludwig Erhard Richtlinien über die Tätigkeit des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung vom 10. März 1965 1. Der Bundesbeauftragte wird durch Vorschläge und Gutachten auf eine zweckmäßige, einfache und wirtschaftliche Gestaltung der Bundesverwaltung und der Haushaltsführung hinwirken und die Bundesregierung zur Erreichung dieses Zieles beraten. Das Aufgabengebiet des Bundesbeauftragten bezieht sich auf die gesamte Bundesverwaltung einschließlich der Sondervermögen und aller Stellen, die Mittel verwalten, deren Prüfung dem Bundesrechnungshof obliegt. Der Bundesbeauftragte wird dabei auch die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden und innerhalb der Bundesverwaltungen beobachten. Der Bundesbeauftragte wird von sich aus oder auf Ersuchen der Bundesregierung oder auf Ersuchen eines Bundesministers beratend tätig. Der Bundesbeauftragte hat den Deutschen Bundestag und den Bundesrat zu beraten, soweit es vom Deutschen Bundestag oder vom Bundesrat gewünscht wird. Schriftliche Gutachten sind der ersuchenden Stelle oder dem vom Gutachten betroffenen Ressort unmittelbar zuzuleiten. An andere Stellen können Gutachten nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Stelle oder dem betroffenen Ressort gegeben werden. 2. Die Bundesregierung und die Bundesminister beteiligen den Bundesbeauftragten bei organisatorischen oder finanziellen Maßnahmen von größerer Tragweite sowie bei der Aufstellung und Beratung der Haushaltsvoranschläge. 3. Der Bundesbeauftragte wird ermächtigt, an die Landesregierungen heranzutreten, um sich über Einrichtungen und Arbeitsweise von Landes- und von Gemeindebehörden mit deren Einverständnis zu unterrichten. Auf Ersuchen von Ländern kann er auch für diese gegen Erstattung der Kosten tätig sein. 4. Der Bundesbeauftragte kann an den Sitzungen des Deutschen Bundestages, des Bundesrates oder ihrer Ausschüsse selbst oder durch Beauftragte im Rahmen der Geschäftsordnung dieser Körperschaften teilnehmen. Der Bundesbeauftragte kann auf seine Anregung oder auf Anregung eines Bundesministers mit Zustimmung des Bundeskanzlers an den Sitzungen des Bundeskabinetts teilnehmen. Der Bundesbeauftragte erhält die Protokolle über die Sitzungen, an denen er teilnimmt. Auch kann er im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Einsicht in andere Kabinettsprotokolle nehmen. 5. Der Bundesbeauftragte kann örtliche Erhebungen vornehmen oder durch Beauftragte vornehmen lassen; er unterrichtet hiervon vorher den zuständigen Bundesminister, Der Leiter jeder in Anspruch genommenen Stelle hat den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten in jeder Hinsicht (z. B. durch Auskünfte, Vorlage von Akten, Bestellung von Mitarbeitern und bevollmächtigten Verbindungsleuten) zu unterstützen. 6. Der Bundesbeauftragte bedient sich für seine Aufgaben der Präsidialabteilung des Bundesrechnungshofes. 7. Die Richtlinien vom 8. Januar 1952 / 13. Mai 1957 treten außer Kraft. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. .Schäfer auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache IV/3256, Frage I) : Ist die Bundesregierung bereit, die Frage zu überprüfen, ob in Anbetracht der Mietfreigabe und insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Benützer von Dienstwohnungen die Herabsetzung des Ortszuschlages bei der Pensionierung von Beamten noch gerechtfertigt ist? Nach dem gegenwärtigen Rechtsstand ist der Ortszuschlag ein Bestandteil der Dienstbezüge, gleichwertig dem Grundgehalt, jedoch beweglich gehalten nach z. Z. nur noch zwei Ortsklassen. Der Ortszuschlag hat nicht die Aufgabe, die Kosten der Wohnung abzudecken, sondern soll die örtlichen Unterschiede in der Lebenshaltung ausgleichen. Bei dem Charakter des Ortszuschlages als Bestandteil der Dienstbezüge geht es nicht an, ihn bei Bemessung der Versorgungsbezüge anders zu behandeln als das Grundgehalt. Es ist .also nicht gerechtfertigt, den Ortszuschlag aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen herauszunehmen und ihn voll neben dem Ruhegehalt zu gewähren. Ergänzend möchte ich aber noch folgendes sagen: Die Besoldungskommission, die .der Bundesminister des Innern im Herbst vergangenen Jahres eingesetzt hat, beschäftigt sich bekanntlich mit dem Plan einer umfassenden Besoldungsreform. Dabei bildet eine wichtige Frage die Ablösung des Ortszuschlages durch familiengerechte Sozialzuschläge. Diese würden auch den Versorgungsempfängern voll gewährt werden. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Claussen auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache IV/3256, Fragen II/1 und II/2): Ist bei den Vorbesprechungen zum Regierungsentwurf über Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand seitens der Bundesregierung mit der katholischen und der evangelischen Kirche Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß diese im Rahmen der Steuerfreiheit vermögenswirksamer Leistungen auch auf die Kirchensteuer verzichten? Haben die Sozialversicherungen ihre Einwilligung dazu gegeben, daß im Rahmen der Steuerfreiheit und Abgabenfreiheit vermögenswirksamer Leistungen auch die Leistungen für die Sozialversicherungen ohne Entschädigungsleistungen seitens des Bundes wegfallen? Die Bundesregierung beantwortet beide von Ihnen gestellten Fragen mit „Nein":
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Anbetracht der vorgerückten Stunde werde ich mich bemühen, diesen Antrag möglichst einfach und kurz zu begründen. Er hat seinen Ursprung in einer Petition, die wir im Petitionsausschuß bekommen haben. Ich glaube, wenn ich Ihnen den Sachverhalt darlege, werden Sie erkennen, worum es sich bei diesem Antrag handelt.
    Der Petent, ein Deutscher, evangelischer Konfession, dessen frühere Ehe von einem deutschen Gericht rechtskräftig geschieden worden war, wollte eine ledige spanische Gastarbeiterin römisch-katholischer Konfession heiraten, die von ihm bei Einreichung der Petition bereits zwei uneheliche Kinder hatte. Er mußte nun überrascht feststellen, daß dies nach dem geltenden deutschen internationalen Privatrecht nicht möglich ist, weil Eheschließungen dieser Art den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entgegenstehen. Art. 13 Abs. 1 lautet:
    Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur
    einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört.
    Nach dieser Vorschrift ist gegebenenfalls jeder deutsche Standesbeamte gezwungen, die Trauung eines deutschen Verlobten mit einem ausländischen Verlobten abzulehnen.
    Wenn man sich einmal vor Augen hält, daß das Heimatrecht des ausländischen Verlobten den deutschen Partner noch als verheiratet ansieht, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß dessen Ehe nach früherem Recht nicht mehr besteht, so ist das für den einfach empfindenden Menschen nicht verständlich. Heimatrechte, die derartige zusätzliche Eheverbote mit Hilfe des Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im deutschen Rechtsraum einwirken lassen, sind vor allem dais spanische und das italienische Eherecht. Sie kennen — entsprechend dem kanonischen Recht der katholichen Kirche — keine Scheidung einer gültig geschlossenen und vollzogenen Ehe, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute nicht der römisch-katholischen Kirche angehören.
    Die schwierige Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Gültigkeit der früheren Ehe das ausländische Recht oder das deutsche Scheidungsurteil Vorrang hat, wird in Literatur und Rechtsprechung verschieden beurteilt. Dabei spielt die Ordre-public-Klausel des Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch eine Rolle. Art. 30 hat folgenden Wortlaut:
    Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
    Gestützt auf diese Bestimmung haben in der Vergangenheit tatsächlich eine Reihe von deutschen Gerichten in ähnlich gelagerten Fällen wie den hier geschilderten entschieden, daß die dem ausländischen Eherecht entstammenden Ehehindernisse nicht beachtlich seien.
    Dieser Ausweg ist nun mittlerweile durch einen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 12. Februar 1964 — veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Jahrgang 1964, Seiten 976 ff. — versperrt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, daß es in jedem Falle, d. h. auch wenn ein deutsches Scheidungsurteil vorliegt, nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten zu beurteilen ist, ob die frühere Ehe einer Eheschließung mit dem ausländischen Verlobten entgegensteht. Nach dieser Entscheidung muß die Eheschließung in der Bundesrepublik verweigert werden, wenn die frühere Ehe nach kanonischem Recht gültig geschlossen war.
    Wir haben uns im Ausschuß für Petitionen mit diesem Fall sehr eingehend befaßt, weil wir aus dieser und aus ähnlichen Petitionen, die wir vorliegen hatten, den Eindruck gewonnen hatten, daß die Petenten und die Öffentlichkeit nicht verstehen, daß trotz deutschen rechtskräftigen Scheidungsurteils eine Wiederverheiratung nicht möglich sein soll. Eine endgültige Klärung der rechtlichen Zweifelsfragen, die ohne Zweifel hier vorliegen, kann nur



    Frau Wessel
    durch die vorgeschlagene Änderung des Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden. Uns ist im Petitionsausschuß auch von den Vertretern der zuständigen Ministerien, vom Auswärtigen Amt, vom Bundesjustizministerium und von dem anerkannten Professor für internationales Privatrecht, Herrn Professor Kegel in Köln, gesagt worden, daß eine solche Gesetzesänderung notwendig sei und daß sie auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um eine Einzelfrage handelt, der geplanten künftigen Gesamtreform des internationalen Privatrechts durchaus vorweggenommen werden könne.
    Der Ausschuß hat daher beschlossen, Ihnen diesen Gesetzentwurf vorzulegen und vor allen Dingen darauf hinzuweisen, daß wir mit ähnlichen Fällen, wie die Petition einen behandelt, der Ihnen dargelegt worden ist, besonders bei der zunehmenden Zahl der Gastarbeiter und Gastarbeiterinnen in unserem Land rechnen müssen. Es kommt vor allen Dingen dieser Fall in Frage, und die Abhilfe scheint mir um so dringender zu sein, als Fälle vorliegen, in denen ausländische uneheliche Mütter von der Ausländerpolizei in ihr Heimatland abgeschoben werden. Auch in dem vorliegenden Fall, der den Antrag des Petitionsausschusses ausgelöst hat, bestand diese Gefahr. Eine unverheiratete Spanierin — lassen Sie mich das einmal ganz deutlich sagen — mit zwei unehelichen Kindern, die wegen des geltenden Rechts des Art. 13 des Einführungsgesetzes zum BGB den Vater ihrer Kinder nicht heiraten kann, obwohl der Vater sich alle erdenkliche Mühe gegeben hat, um seine Kinder zu ehelichen Kindern und seine Verbindung zu einer regelrechten Ehe zu machen, würde nach Rückkehr in ihre Heimat auch einer gesellschaftlichen Diffamierung ausgesetzt sein, da die uneheliche Mutter in den romanischen Ländern ganz anders bewertet wird als bei uns. Das gleiche gilt von dem unehelichen Kind.
    Deswegen kann ich nur noch einmal darum bitten, daß man diesen Antrag als das sieht, was er wirklich bedeutet. Es geht darum, in diesen Fällen helfen zu können. Ich darf darauf hinweisen, daß der Antrag von allen Mitgliedern des Petitionsausschusses unterschrieben worden ist. Wir haben wegen dieses einen Falles mit den Sachkennern drei Sitzungen abgehalten, um auch in dieser Frage ein wirklich gültiges Urteil zu bekommen.
    Lassen Sie mich bitte zum Schluß auch noch folgendes sagen. Die Gefahr, daß die Bundesrepublik nach Verabschiedung dieses Gesetzes zu einem Scheidungsparadies für Gäste mit heißem Blut werden könnte, daß den Gastarbeitern aus Italien und Spanien mit dieser Novelle der Weg ins zweite Eheglück ermöglicht würde, wie es in einigen Zeitungsberichten auf Grund unseres Antrags fälschlicherweise- hieß, besteht nicht. Ich möchte das ausdrücklich feststellen. Diese Möglichkeit wird durch den für Ehescheidungen auch künftig anzuwendenden Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verhindert, nach dem für die Scheidung der Ehe grundsätzlich die Gesetze des Staates maßgebend sind, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört. Jene nicht angetastete Bestimmung soll auch künftig ausschließen, daß in der Bundesrepublik Ehen geschieden werden, die im Heimatstaat als weitergeltend betrachtet werden. Dieser Antrag, um das noch einmal zu betonen, will nicht Scheidung, sondern will ermöglichen, daß Menschen, die die Voraussetzungen dafür mitbringen, in einer gültigen Ehe zusammenkommen.
    Deswegen bitte ich Sie, meine Damen und Herren, den Antrag Drucksache IV/3088 dem Rechtsausschuß zur Beratung zu überweisen. Sie würden uns mit der Annahme unseres Antrags im Petitionsausschuß die Arbeit wesentlich erleichtern. Denn unser Ziel ist nach wie vor, soweit es möglich ist, den Petenten zu helfen, gerade in solchen schwierigen Lebenslagen.

    (Beifall.)



Rede von Helene Wessel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat die Frau Abgeordnete Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für die Freie Demokratische Partei begrüße ich diesen Antrag, der von Abgeordneten aller Parteien unterzeichnet ist.
    Ich möchte jetzt nicht auf die ganze Problematik eingehen. Der Anlaß zu diesem Antrag wurde von Frau Kollegin Wessel eingehend geschildert. Tatsache ist, daß das internationale Eherecht heute eine ganz andere Bedeutung hat als früher. Es ist deshalb an der Zeit, daß sich der Rechtsausschuß eingehend mit der ganzen Problematik des Art. 13 befaßt.
    Ich möchte von mir aus nur auf folgendes hinweisen. Ich betrachte es als unbefriedigend, daß hier rechtsgültiges ziviles Eherecht, sei es Eheschließungsrecht oder Scheidungsrecht, wegen der Rechte ausländischer Staaten hier in Deutschland nicht zum Zuge kommen kann. Deshalb muß eine Änderung des Art. 13 in der Weise vorgenommen werden, daß das vollkommen klar und eindeutig geordnet wird.
    Ich habe es bedauert, daß widerstreitende Entscheidungen von verschiedenen Oberlandesgerichten zu diesen Problemen ergangen sind. Es ist deshalb notwendig, daß der Bundestag hier wieder für einheitliches Recht sorgt.

    (Beifall.)