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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 177. Sitzung Bonn, den 2. April 1965 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr Meyer (Frankfurt) 8895 A Erweiterung der Tagesordnung 8895 A Fragestunde (Drucksache IV/ 3254) Fragen des Abg. Müller (Worms) : Getreidebestände der Einfuhr- und Vorratsstelle — Einlagerungskosten Schwarz, Bundesminister . 8895 C, 8896 C Müller (Worms) (SPD) 8896 A Fragen des Abg. Logemann: Einfuhr von mit Chemikalien behandelten Speisekartoffeln Schwarz, Bundesminister 8896 C Frage des Abg. Biechele: Einbeziehung der Gemeinde Büsingen in das schweizerische Zollgebiet — Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 8896 D Biechele (CDU/CSU) 8897 A Fragen des Abg. Dr. Rinderspacher: Französischsowjetische Abmachungen über Farbfernsehen Dr. Carstens, Staatssekretär 8897 B, 8898 B Dr. Rinderspacher (SPD) 8897 D Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 8898 A Mattick (SPD) 8898 D Börner (SPD) 8899 B Dr. Mommer (SPD) 8899 C Dr. Schäfer (SPD) 8899 D Moersch (FDP) 8900 A Kahn-Ackermann (SPD) 8900 B Jahn (SPD) 8900 C Sänger (SPD) 8900 D Hübner (CDU/CSU) 8901 A Schwabe (SPD) 8901 B Faller (SPD) 8901 C Strohmayr (SPD) . . . . . . . 8901 D Fragen des Abg. Strohmayr: Ausrichtungs- und Garantiefonds der EWG Dr. Dahlgrün, Bundesminister: . . 8902 A, 8902 D Strohmayr (SPD) 8902 B Fragen des Abg. Wendelborn: Fahrzeuge für das Schaustellergewerbe — Befreiung von der Kfz-Steuer Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 8903 A Wendelborn (CDU/CSU) 8903 C Frage des Abg. Fritsch: Ersatzdienst beim Bundesgrenzschutz, Versicherungspflicht gem. AVAVG Dr. Claussen, Staatssekretär . . 8903 D Fritsch (SPD) 8904 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 8904 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Freitag, den 2. April 1965 Frage des Abg. Faller: Deutsch-schweizerisches Abkommen über soziale Sicherheit Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8904 C Frage des Abg. Faller: Kindergeld für Grenzgänger Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 8904 D Frage des Abg. Faller: Arbeitszeiten der Bediensteten der DSG Dr. Claussen, Staatssekretär . . 8904 D Faller (SPD) 8905 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 8905 B Frage des Abg. Fritsch: Kapitalabfindung Dr. Claussen, Staatssekretär . . 8905 C Fritsch (SPD) 8905 D Frage des Abg. Josten: B 9 zwischen Remagen und Oberwinter Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 8906 A Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 8906 B Frage des Abg. Josten: Engpaß der B 9 am Apollinarisberg in Remagen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 8906 B Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 8906 C Frage des Abg. Sänger: Einschränkung im Bahnverkehr auf der Strecke Lübeck–Lüneburg Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 8906 D Sänger (SPD) . . . . . . . . . 8906 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 8907 B Fragen des Abg. Storm: Schienenverkehr im Zonenrandgebiet — Verlagerung des Personenverkehrs auf die B 207/E 4 Dr. Seiermann, Staatssekretär . 8907 C Storm (CDU/CSU) . . . . . . . 8908 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/ 3196) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache IV/ 3264) — Zweite und dritte Beratung — Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . . 8908 D Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksache IV/ 2572) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3240) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen IV/ 3233, zu IV/ 3233) — Dritte Beratung — Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 8909 A Dr. Schellenberg (SPD) . 8913 D, 8921 A, 8924 D, 8928 A Mischnick (FDP) 8917 A D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 8918 D Ollesch (FDP) . . 8919 C, 8919 D, 8920 B, 8921 D, 8925 A, 8928 B Stingl (CDU/CSU) . . . . . . . 8920 C Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 8921 A Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . 8922 B Killat (SPD) 8923 D Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 8924 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . 8926 D Blank, Bundesminister 8927 B Frau Döhring (SPD) . . . . . 8928 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (Abg. Dr. Hamm [Kaiserslautern], Dr. Jungmann, Dr. Dittrich, Frau Dr. Hubert u. Gen.) (Drucksache IV/ 3057) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/ 3242) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8929 B Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank (Drucksache IV/ 3229) — Erste Beratung — 8929 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (CDU/ CSU, FDP) (Drucksache IV/ 3204) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8929 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über das Übereinkommen 119 über den Maschinenschutz, die Empfehlung 118 betr. den Maschinenschutz und die Empfehlung 119 betr. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber — der Internationalen Arbeitskonferenz (Drucksachen IV/ 2860, IV/ 3238) . . 8929 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Freitag, den 2. April 1965 III Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. spätere Rückkehr der Frau in das Berufsleben (Drucksache IV/ 3243) Frau Brauksiepe (CDU/CSU) . . 8930 A Frau Eilers (SPD) 8932 A Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . . 8933 A Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) 8934 A Antrag betr. Bericht über die Garnisonstadt Koblenz (Abg. Josten, Buchstaller, Dr. Atzenroth u. Gen.) (Drucksache IV/ 3223) Josten (CDU/CSU) 8934 D Antrag betr. einheitliche Richtlinien zur Bewertung der Dienstposten und über Harmonisierung der Stellenpläne (SPD) (Drucksache IV/ 3109) Gscheidle (SPD) 8935 A Brück (CDU/CSU) 8936 C Dr. Miessner (FDP) 8937 A Beratung der Siebzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksache IV/ 3246) 8937 C Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG betr. Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Herstellung von Bolzensetzwerkzeugen (Drucksachen IV/ 2527, IV/ 3269, zu IV/ 3269) 8937 C Nächste Sitzung 8937 D Anlagen 8939 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Freitag, den 2. April 1965 8895 177. Sitzung Bonn, den 2. April 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 2. 4. Dr. Aigner * 2. 4. Dr. Atzenroth 30. 4. Dr. Dr. h. c. Baade 15.4. Bäumer 3. 4. Dr.-Ing. Balke 2. 4. Bauer (Wasserburg) 2. 4. Bazille 15. 4. Dr. Bechert 2. 4. Berkhan 2. 4. Dr. Birrenbach 2. 4. Blachstein 10.4. Blumenfeld 8. 5. Dr. Brenck 2. 4. Brünen 15.4. Cramer 2. 4. Deringer 2. 4. Diebäcker 24. 4. Diekmann 2. 4. Dr. Dittrich 2. 4. Dr. Dörinkel 2. 4. Dopatka 2. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 9. 4. Dr. Eckhardt 2. 4. Dr. Effertz 2. 4. Eichelbaum 2. 4. Eisenmann 2. 4. Dr. Eppler 2. 4. Erler 27. 4. Ertl 10. 4. Etzel 10. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 2. 4. Gewandt 2. 4. Gibbert 2. 4. Dr. h. c. Güde 2. 4. Günther 2. 4. Freiherr zu Guttenberg 5. 4. Haage (München) 30.4. Hermsdorf 3. 4. Herold 30. 4. Hörmann (Freiburg) 2. 4. Frau Dr. Hubert 2. 4. Iven (Düren) 2. 4. Dr. h. c. Jaksch 2. 4. Dr. Jungmann 12. 4. Kalbitzer 2. 4. Kohlberger 2. 4. Dr. Kreyssig * 2. 4. Krüger 9. 4. Kulawig 15.4. Langebeck 2. 4. Lemmrich 2. 4. Liehr 2.4. Dr. Löhr 2.4. Frau Lösche 2. 4. Lücker (München) * 2.4. Maier (Mannheim) 15.4. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Majonica 2. 4. Mauk * 2. 4. Frau Meermann 9. 4. Metter 2. 4. Metzger 15. 4. Dr. Meyer (Frankfurt) 2. 4. Michels 2. 4. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 8. 4. Dr. Morgenstern 30. 4. Peters (Norden) 2. 4. Reichhardt 2. 4. Richarts * 2. 4. Dr. Rieger (Köln) 2. 4. Ritzel 15. 4. Sander 2.4. Schlee 2.4. Schlick 15.4. Schlüter 2. 4. Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 2. 4. Seuffert 2. 4. Dr. Sinn 2. 4. Dr. Starke 2. 4. Dr. Stoltenberg 2. 4. Strauß 2.4. Theis 3. 4. Verhoeven 2. 4. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell 2. 4. Wehner 2. 4. Weinkamm 15. 4. Wellmann 2. 4. Werner 2. 4. Wienand 1. 5. Wilhelm 10. 4. Wischnewski 2. 4. Frau Zimmermann (Brackwede) 2. 4. b) Urlaubsanträge Lemmer 14. 4. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 611 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt zu prüfen, welche gesetzgeberischen Maßnahmen erforderlich sind, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile auszuschließen, .die Versicherten durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des 8940 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Freitag, den 2. April 1965 öffentlichen Rechts entstehen können, und einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den diese Nachteile beseitigt werden. Bonn, den 1. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 613 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 § 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 1233 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 10 Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und während mindestens 36 Kalendermonaten Beiträge freiwillig entrichtet hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge fortlaufend mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 33 Abs. 1 B c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. c) In Absatz 2 werden nach den Worten Absatz 1 die Worte und Absatz 1 a eingefügt.' Bonn, den 1. April 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 614 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 10 Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und während mindestens 36 Kalendermonaten Beiträge freiwillig entrichtet hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge fortlaufend mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 33 Abs. 1 c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1 die Worte „und Absatz 1 a eingefügt.' Bonn, den 1. April 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 5 Umdruck 616 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. § 8 erhält folgende Fassung: § 8 Beiträge, die nach § 1249 der Reichsversicherungsordnung nicht angerechnet worden sind, sind auch in Versicherungsfällen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, anzurechnen. Die Rechtskraft von Bescheiden steht dem nicht entgegen. Bonn, den 2. April 1965 Erler und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Breitag, den 2. April 1965 8941 Anlage 6 Umdruck 617 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233, IV/ 3272). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung: ,5. § 1233 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Regelung des Zeitraumes von 10 Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 und des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer fortlaufend für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge freiwillig entrichtet hat, oder wer aus Beiträgen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und im Anschluß daran freiwillig fortlaufend entrichteten Beiträgen eine Beitragszeit von mindestens 60 Kalendermonaten erreicht hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist." c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 1 a" eingefügt.' 2. In Artikel 1 § 1 Nr. 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt" gestrichen.' 3. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 5 folgende Fassung: ,5. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer fortlaufend für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge freiwillig entrichtet hat, oder wer aus Beiträgen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und im Anschluß daran freiwillig fortlaufend entrichteten Beiträgen eine Beitragszeit von mindestens 60 Kalendermonaten erreicht hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist." c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 1 a" eingefügt.' 4. In Artikel 1 § 2 Nummer 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt", gestrichen.' 5. In Artikel 1 § 3 Nr. 8 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt", gestrichen.' Bonn, den 2. April 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 7 Umdruck 618 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233, IV/ 3272). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 beträgt das 31/2fache der allgemeinen Bemessungsgrund- Lage (§ 32 Abs. 2), die für Versicherungsfälle des laufenden Kalenderjahres gilt; sie ist auf einen durch 1000 teilbaren Betrag nach oben zu runden. Zuschläge aller Art, einmalige Zuwendungen und Vergütungen für Mehrarbeit bleiben bei der Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes außer Betracht. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt alljährlich die Jahresarbeitsverdienstgrenze bekannt. 2. Artikel 1 § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: - „(2) In Absatz 2 werden die Worte 21 600 Deutsche Mark" durch die Worte die Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes überschreitet" ersetzt." Folgender Satz wird angefügt: § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt. Bonn, den 2. April 1965 Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 619 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV/ 3233, IV/ 3272). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält die Nr. 7 folgende Fassung: ,7. § 1249 erhält folgende Fassung: „§ 1249 Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 1250) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens dine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist."' 2. In Artikel 1 § 2 erhält die Nummer 7 folgende Fassung: ,7. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder b) mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist 3. In Artikel 1 § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 50 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Auf die Wartezeit für die knappschaftlichen Renten werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (Absatz 2) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten knappschaftlichen Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist." 4. Artikel 2 § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. § 1249 der Reichsversicherungsordnung gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind." 5. Artikel 2 § 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind."' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Freitag, den 2. April 1965 8943 6. Artikel 2 § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: § 50 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind. Bonn, den 2. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 620 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/ 2572, IV /3233, IV/ 3272). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 § 2 Abs. 2 wird folgender Buchstabe e angefügt: e) die Verlängerung der Frist von zwei auf fünf Jahre in Artikel 1 § 1 Nr. 13 Buchstabe b, Artikel 1 § 2 Nr. 13 Buchstabe b, Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b Bonn, den 2. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Anders für die Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (Drucksache IV/ 3204). Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes wird von der Fraktion der SPD begrüßt. Die Entstehung wesentlicher Teile dieses Antrages geht zurück auf den Besuch des Innenausschusses beim Bundesgrenzschutz, Gruppe Süd, im Jahre 1964. Bei dieser Besichtigung wurden sich die Teilnehmer darüber klar, daß die 18monatige Dienstzeit nicht ausreicht, um den Beamten im Bundesgrenzschutz sattelfest zu machen. 24 Monate war die Frist, die auch von den Sachverständigen als notwendig 'bezeichnet worden war. Um dem Bundesgrenzschutzbeamten diese längere Dienstzeit attraktiver zu machen, war es aber notwendig, die Frage der Übergangsgebührnisse bzw. der Übergangsbeihilfe anziehender zu gestalten. Das ist in dem Antrag unter anderem vorgesehen. Der Inhalt des Antrages ist in einem wesentlichen Punkt, nämlich Änderung des § 8 Abs. 3, bei der Besichtigung in Bayern besprochen worden. Er wurde von dem Kollegen Dr. Kempfler fixiert. Die SPD-Fraktion hat diesen Antrag am 28. April 1964 gebilligt. Der Antrag wurde nach Unterzeichnung durch die CDU an die FDP zur Unterschrift weitergeleitet. Dort ist er dann verlorengegangen. Nach Feststellung des Verlustes wurde er am 12. 3. 1965 von uns erneut unterschrieben und zur Unterschrift an die CDU und FDP weitergegeben. Jetzt erscheint plötzlich auf der Tagesordnung der vorliegende Antrag, Drucksache 3204 als Initiativantrag der Regierungsparteien zur Beratung im Plenum. Über dieses Verhalten sind sogar Mitglieder der CDU/ CSU-Fraktion erstaunt. Es ist aber noch ein zweiter Gedanke möglich: Hat man von seiten der Koalitionsparteien dem Bundesminister die Möglichkeit geben wollen, den hier vorliegenden Antrag — offensichtlich ein Regierungsentwurf, von dem die CDU vor ein bis zwei Wochen noch nichts gewußt hat — durch die Koalitionsparteien direkt dem Bundestag unter Umgehung des Bundesrates zuzuleiten? Ein nicht unbedenkliches Verfahren. Glaubt man dadurch die Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat zu erleichtern? Wir sind der Meinung, daß diese Erleichterung bestimmt nicht eintreten wird. Wir halten es im Interesse des Bundesgrenzschutzes und der von diesem Antrag betroffenen Angehörigen für dringend erforderlich, daß der Antrag schnellstens zur Beratung kommt. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Innenausschusses und des Hauses werden sich für eine möglichst schnelle Beratung einsetzen, um so mehr, als es sich bei diesem Antrage mehr oder minder um ein Nachziehen gegenüber dem Soldatenversorgungsgesetz handelt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir treten in die Beratung ein. Ich rufe auf § 1, — § 2, — § 3, — die Einleitung und die Überschrift. — Wer den aufgerufenen Bestimmungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.



    Vizepräsident Schoettle Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen.
    - Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. — Die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
    Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
    Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksache IV/2572)

    a) Bericht des Haushaltsausschusses (13. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung (Drucksache IV/3240) ;
    b) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) (Drucksachen IV/3233, zu IV/3233).

    (Erste Beratung 138. Sitzung, Zweite Beratung 176. Sitzung) .

    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Ruf.


Rede von Thomas Ruf
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich zur Eröffnung der Generaldebatte der dritten Lesung ) der Härtenovelle einige Bemerkungen zur Vorgeschichte dieses Gesetzentwurfs machen. Die CDU/ CSU-Fraktion hat sich schon zu Beginn dieser Legislaturperiode — es war im November 1961 — in einer Fraktionssitzung sehr eingehend mit dem Problem der kleinen und kleinsten Renten in den Rentenversicherungen beschäftigt. Sie werden sich entsinnen, daß wir bei der Rentenreform, um den Übergang vom alten zum neuen Recht zu erleichtern, die sogenannte Vergleichsberechnung eingeführt haben. Danach waren die Rentenversicherungsträger gehalten, für eine Übergangszeit von 5 Jahren die Renten nach altem und nach neuem Recht zu berechnen und jeweils die höhere Rente auszubezahlen. Diese Vergleichsberechnung ist Ende 1961 abgelaufen. Es war also damit zu rechnen, daß von da ab auch Renten ausbezahlt würden, die unter den bis dahin noch geltenden Mindestrenten liegen.
Wir haben daher im November 1961 in unserer Fraktion eine Kommission gebildet, die den Auftrag erhalten hat, sich mit der Frage der kleinen Renten in den Rentenversicherungen zu beschäftigen; sie sollte ihren Ursachen nachgehen, vor allem feststellen, wo sich bei der Durchführung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze Härten ergeben haben, und Vorschläge zur Beseitigung dieser Härten machen. Wir haben uns die Arbeit wahrhaftig nicht leicht gemacht. Wir hatten sehr viele intensive Arbeitssitzungen, zu denen wir Sachverständige hinzugezogen haben. Ferner haben wir — dafür sind wir sehr dankbar — eingehende Ausarbeitungen vom Verband der Rentenversicherungsträger bekommen, und wir haben Stellungnahmen von weiteren Verbänden erhalten. Ich möchte die Gelegenheit benutzen, all denen, die uns mit Rat und Tat zur Seite gestanden sind, recht herzlich zu danken.
Wir haben auch sehr viele Einzeleingaben, Briefe von einzelnen Versicherten und Rentnern, als Material für unsere Beratungen herangezogen. Mancher von uns — das gilt auch für die Kollegen von der Opposition — mag vielleicht ab und zu mal über die Flut von Rentnerbriefen gestöhnt haben, die uns erreicht haben. Es war mir selber auch manchmal fast zu viel. Ich habe aber immer wieder bedauert, daß ich auf die einzelnen Briefe nicht so eingehend antworten konnte, wie es die Schreiber dieser Briefe im allgemeinen verdient hätten. Wir konnten sicherlich nicht alle Anregungen und Wünsche, die in den Einzelfällen vorgetragen worden sind, berücksichtigen. Das ist selbstverständlich. Bei einem solchen Gesetzgebungswerk kann man nicht auf jeden Tatbestand eingehen, da kann man nur generalisierend verfahren.
Im März 1964 hat die erwähnte Kommission ihre Arbeiten abgeschlossen und der Fraktion einen Bericht gegeben. Die Fraktion hat im April 1964 die Bundesregierung gebeten, einen Gesetzentwurf zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen vorzulegen. Eine erste Lesung dieses Gesetzentwurfs hat nicht stattgefunden. Deshalb ist über seinen Inhalt hier im Plenarsaal nichts gesagt worden.

(Vorsitz: Vizepräsident Dr. Jaeger.)

Der Schriftliche Bericht enthält nichts von dem, was in der Regierungsvorlage steht, sondern im wesentlichen nur die Beschlüsse, die im Ausschuß gefaßt worden sind. Nun ist es nicht der Sinn dieser dritten Lesung, das, was wir bei der ersten Lesung versäumt haben, nachzuholen. Deshalb verzichte ich darauf, auf einzelne Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzugehen. Es wird aber die Aufgabe von uns allen — von uns Abgeordneten, von der Regierung und den Rentenversicherungsträgern — sein, die Versicherten und die Rentner möglichst umfassend und möglichst zuverlässig zu unterrichten. Das ist keine leichte Aufgabe.
Wir haben bei der Härtenovelle an den Grundsätzen der Rentenreform festgehalten; denn die Rentenreform hat sich erwiesenermaßen bewährt. Wir haben keinen Anlaß, von dem, was wir im Jahre 1957 beschlossen haben, vom Grundsatz her abzuweichen. Unsere Rentenversicherung gibt heute unseren Versicherten bei Invalidität, im Alter und für die Hinterbliebenen beim Tod des Ernährers einen Schutz, wie ihn kein anderes Land der Welt kennt.

(Zuruf des Abg. Dr. Schellenberg.)

— Jawohl, das ist wirklich nicht übertrieben, Herr Kollege Professor Schellenberg. Es ist daher kein Wunder, daß heute so viele in diese gesetzliche Rentenversicherung hineindrängen. Wir wissen, daß die Menschen von heute das Verlangen nach Sicherung im Alter haben. Die Menschen von heute sind bereit, dafür hohe und höchste Beiträge zu bezahlen. Davon können wir ausgehen.



Ruf
Nun wird sehr oft, um unsere Rentenversicherung irgendwie madig zu machen, auf die sogenannten Durchschnittsrenten hingewiesen. Diese Durchschnittsrenten haben keinen Aussagewert. Das sollte jeder, der von den Dingen ein bißchen Ahnung hat, allmählich wissen. Sie haben insofern einen Aussagewert, als man, wenn man diese Durchschnittsrenten in ihrer zeitlichen Entwicklung nebeneinanderstellt, sagen kann, wie sich das Leistungsrecht in unserer Rentenversicherung im Laufe der letzten Jahre entwickelt hat. Im Jahre 1953 hatten wir z. B. in der Arbeiterrentenversicherung Durchschnittsrenten in Höhe von 78,80 DM. Nach dem neuesten Bericht des Verbandes der Rentenversicherungsträger betrugen die Durchschnittsrenten im Januar 1965 nicht mehr 78,80 DM, sondern 198,76 DM. In der Angestelltenversicherung ergibt sich folgendes Bild: 1953 121 DM und Januar 1965 331,75 DM. Eine sehr ansehnliche Entwicklung dieser Durchschnittsrenten!
In der Offentlichkeit sollte auch öfters gesagt werden, daß die kleinen und kleinsten Renten, die sicher in einer sehr großen Zahl in unserer Rentenversicherung vorkommen, nicht typisch sind für unsere Rentenversicherung. Ich könnte Ihnen eine ganze Reihe von Tabellen vorlegen, will Sie aber nicht allzusehr mit Zahlen belasten, sondern nur wenige Zahlen aus einer Aufstellung einer einzigen Landesversicherungsanstalt nennen. Es handelt sich um im Jahre 1956 festgestellte Altersrenten der Arbeiterrentenversicherung für den Geburtsjahrgang 1891 mit einer Versicherungsdauer von über 40 Jahren einschließlich Ersatzzeiten. Ein Kraftfahrer, der im Jahre 1956 eine Rente von 178,80 DM erhielt, erhält heute nach den Rentenanpassungsgesetzen eine Rente in Höhe von 516,10 DM. Eine Rente von damals 200,20 DM beträgt heute 580,60 DM, eine Rente von damals 179 DM beträgt heute 516 DM. Die Rente eines Kassierers von damals 172 DM ist heute auf 478 DM und die Rente eines Pförtners von damals 176 DM ist heute auf 488,30 DM gestiegen.
Ähnlich sind die Zahlen aus der Angestelltenversicherung — ebenfalls Versicherungsfall 1956, Geburtsjahrgang 1891 und Versicherungsdauer über 40 Jahre —: Eine Rente eines männlichen Versicherten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte betrug im Jahre 1956 112,40 DM. Heute beträgt sie 209,30 DM. Eine Rente von 190,40 DM im Jahre 1956 beträgt heute 569,60 DM. Eine Rente von 203,20 DM im Jahre ,1956 beträgt heute 658,70 DM. Eine Rente von 249,50 DM im Jahre 1956 macht heute 825 DM aus. Das sind die berühmten „gekappten Renten! Ich könnte Ihnen noch eine Reihe von solchen Zahlen vorlesen — auch für weibliche Versicherte —, aber ich will es mir versagen mit Rücksicht auf die Zeit, die uns heute morgen nur zur Verfügung steht. Jedenfalls scheint es mir dringend notwendig zu sein, auf diese Leistungen der Rentenversicherungen hinzuweisen und nicht immer bloß von den sogenannten Durchschnittsrenten zu sprechen. Dabei bin ich mir natürlich darüber im klaren, daß nicht alle Versicherten eine Versicherungsdauer von 40 und mehr Jahren haben.
Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, damit, daß bei der Durchführung der Rentengesetze gewisse Schwierigkeiten, gewisse Härten entstehen würden, war von vornherein zu rechnen, und ich darf Ihnen sagen — da spreche ich im Namen des ganzen Ausschusses —, daß wir manche Dinge seinerzeit im Jahre 1957 alle miteinander nicht haben übersehen können. Manche Härten wären von uns damals schon beseitigt worden, wenn sie uns bekannt gewesen wären;

(Abg. Dr. Schellenberg: Oder wenn Sie unseren Anträgen zugestimmt hätten!)

ich denke z. B. an die Witwenrenten. — Nun sagt unser verehrter Herr Kollege Schellenberg: „Wenn Sie unseren Anträgen zugestimmt hätten". Herr Professor Schellenberg, dann hätte das dazu geführt, daß wir immer wieder ein kleine Novelle zu den Rentenversicherungsgesetzen hätten vorlegen müssen, daß wir dann Unruhe in die Arbeit der Rentenversicherungsträger gebracht hätten! Wir mußten doch im Interesse der Versicherten, im Interesse derjenigen, die ihre Anträge bearbeitet haben wollten, dafür sorgen, daß die Rentenversicherungsträger ungestört von immer neuen Gesetzesnovellen ihre Arbeit verrichten konnten, damit die Antragsrückstände nicht unnötigerweise anwachsen.
Es war schon richtig, daß wir gesagt haben: Sobald Erfahrungen vorliegen, wollen wir diese zusammen berücksichtigen in einer einheitlichen umfassenderen Gesetzgebungsnovelle. Das haben wir jetzt getan.
Nun, es ist uns bekannt, daß Einwände gegen diese Härtenovelle kommen. Die Opposition — das nehmen wir ihr gar nicht übel, Herr Professor Schellenberg — hat von Anfang an, schon bevor die Novelle überhaupt eingebracht war, versucht, sie in ihrer Bedeutung herunterzuspielen, sie schlecht oder madig zu machen. Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren von der Opposition, die Tatsache, daß diese Härtenovelle auf die Initiative der CDU/ CSU-Fraktion zurückzuführen ist, können Sie nun einmal nicht aus der Welt schaffen.

(Beifall in der Mitte.)

Und sie ist ein Erfolg der Sozialpolitik der CDU/ CSU-Fraktion in dieser Legislaturperiode, ein Erfolg, der sich sehen lassen kann.

(Zuruf des Abg. Dr. Schellenberg.)

— Und auch des Vorsitzenden des Ausschusses. Jawohl, ich will Ihre Verdienste gar nicht mindern, Herr Professor Schellenberg.
Wir haben — ich sagte es gestern abend schon — auf Antrag der SPD während der Ausschußberatungen noch einmal Sachverständige angehört, und diese Sachverständigen haben sich durchweg positiv zu den, sagen wir einmal: umstrittenen Bestimmungen dieser Novelle geäußert; sie haben gesagt, sie seien praktikabel, d. h. sie seien in der Praxis durchführbar, und insbesondere die Neuregelung der sogenannten beitragslosen Zeiten sei als die beste der denkbaren Lösungen anzusehen.

(Abg. Dr. Schellenberg: Heute denkbaren!)




Ruf

(Abg. Dr. Schellenberg: Ach, den zitieren Sie schon zum zweitenmal!)

— Warum soll ich ihn nicht zitieren? Wir haben uns mit ihm bei der Rentenreform sehr eingehend auseinanderzusetzen gehabt, und gerade deswegen freue ich mich, daß Herr Dr. Heubeck sich heute positiv äußert. Herr Dr. Heubeck sagt zu den Bestimmungen des § 1.255 — Neuregelung der beitragslosen Zeiten —, die Sie gestern kritisiert haben:
Von der Konzeption her möchte ich also die vorgesehene Neuregelung für zweckentsprechend und begrüßenswert halten.
Er sagt — ich darf mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten zitieren —.
Verwaltungsmäßig dürfte dies allerdings keine Schwierigkeiten machen; denn vermutlich wird die Bearbeitung der Versicherungsanträge in absehbarer Zeit sowieso nur noch mit vollautomatischer Datenverarbeitung möglich sein. Bei dieser aber spielt die Programmierung von einigen zusätzlichen Faktoren keine Rolle mehr, so daß man die mit dem Streben nach größerer Gerechtigtkeit naturgemäß verbundene Komplikation der Formel in Kauf nehmen muß.
Soweit Herr Dr. Heubeck. Eine für uns sehr wichtige Feststellung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich muß Ihnen gestehen: Als einer der Sachverständigen sagte, nach dieser Novelle sei es nicht mehr möglich, die Renten manuell — das heißt nicht, mit der Hand, sondern mit dem menschlichen Gehirn — festzustellen, da war ich zunächst erschrocken; das muß ich zugeben. Denn das bedeutet doch eine gewisse Entfremdung des Menschen, des Versicherten, des Rentners von dem Recht der Sozialversicherung. Aber daran ist nun einmal nichts zu ändern. Die Dinge werden kompliziert, und sie werden desto komplizierter, je mehr Gerechtigkeit wir üben wollen. Je mehr wir dem Einzelfall gerecht werden wollen, desto komplizierter wird unsere Gesetzgebung; das ist unvermeidlich.
Eine schematische Einheitsrente, die auch die SPD nicht mehr will, wäre einfacher durchzuführen. Aber davon kann ja nicht die Rede sein.
Das individuelle Recht, eine Rente, in der der ganze Lebensablauf des einzelnen Versicherten zum Ausdruck kommen soll, ist zwangsläufig kompliziert. Eine solche Rente ist nicht einfach darzustellen.
Ich bin davon überzeugt, daß die Rentenversicherungsträger mit dieser Aufgabe, vor die sie jetzt gestellt sind, fertig werden. Sie haben schon schwierigere Aufgaben bewältigt. Allerdings werden die Rentenversicherungsträger einige Zeit benötigen, bis alle Renten, ,die von dieser neuen Regelung betroffen sind, entsprechend berichtigt sind. Das müssen wir von vornherein sagen, um keine Illusionen zu wecken.
Wir möchten die Rentenversicherungsträger daher bitten, da sie die Renten ja von Amts wegen umzustellen und neu zu berechnen haben, zunächst einmal die alten Jahrgänge herauszuziehen und bevorzugt zu bearbeiten.
Uns wird gesagt, wir lasteten den Rentenversicherungsträgern jetzt wieder zusätzliche Verwaltungsarbeit auf. Dem müssen wir entgegenhalten: Wer die zusätzliche Verwaltungsarbeit nicht will, muß es eben beim geltenden Recht belassen. Wer die Härten beseitigen und damit geltendes Recht ändern will, muß zusätzliche Verwaltunsarbeit in Kauf nehmen. Das gehört unvermeidlich dazu und isst nicht zu ändern.
Weiter wird uns vorgeworfen, meine sehr verehrten Damen und Herren, — ich sage nicht, von wem, Sie wissen ja, wer es tut —, wir hätten im Laufe der Beratungen 113 Änderungsanträge eingebracht. Nun, zunächst muß man diese Zahl durch drei dividieren; denn die Bestimmungen, die wir beschlossen haben, gelten für alle drei Versicherungszweige: Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsversicherung. Im übrigen haben wir auf Betreiben der SPD einen Gesetzentwurf, den wir zuerst für sich verabschieden wollten, nämlich den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften, in dieses Gesetz hineingearbeitet. Dadurch kamen im Ausschuß natürlich zusätzliche Beschlüsse zustande. Wir haben — das darf ich nebenbei noch sagen, ohne alles im einzelnen darzulegen — die Reichsversicherungsordnung in verschiedenen Punkten ändern müssen, wir haben das Fremdrentengesetz und auch noch manches andere geändert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, daß man ausgerechnet die Zahl der Änderungsanträge heranzieht, um die Güte eines Gesetzentwurfs zu beurteilen, das halte ich für geradezu komisch. Daß gegenüber der Regierungsvorlage Änderungsvorschläge gemacht werden, ist doch üblich. Dazu sind wir schließlich da. Es ist der Sinn der Ausschußberatungen, daß man sich mit den Dingen befaßt. Wenn man es für richtig und notwendig hält, ändert man die Vorlage der Regierung; das ist selbstverständlich. Es ist doch unsere Pflicht, daß wir Anregungen, die von außen her kommen, von den Sachverständigen, vom Bundesrat — der sich wieder einmal als ein nützliches Organ der Bundesgesetzgebung erwiesen hat —, aufgreifen. Wir haben sogar Anregungen der Opposition aufgegriffen — warum denn nicht? —, die dann ihren Niederschlag in den Änderungsvorschlägen des Ausschusses gefunden haben. Man sollte uns daraus keinen Vorwurf machen, man sollte uns im Gegenteil bestätigen, daß wir damit eine gründliche, gewissenhafte Arbeit geleistet haben.
Nun lassen Sie mich noch einige Bemerkungen machen — damit komme ich auf den Ausgangspunkt zurück — zu den kleinen und kleinsten Renten in den Rentenversicherungen. Ich halte es für notwendig, daß wir das bei dieser dritten Lesung einmal tun, weil nämlich über die Ursachen dieser kleinen und kleinsten Renten in der Öffentlichkeit falsche Vorstellungen bestehen.



Ruf
Ein erheblicher Teil dieser kleinen und kleinsten Renten, nennen wir sie einmal „Zwergrenten", ist auf das Recht der Sozialversicherung zurückzuführen, zunächst einmal auf das alte Recht, das vor 1957 gegolten hat. Damals gab es Mindestrenten, Mindestrenten, die in den Anfängen sehr klein waren. Sie wurden mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz im Jahre 1949 eingeführt. Die Mindestbeträge für die Versichertenrenten betrugen seinerzeit in der Invalidenversicherung 20 DM und in der Angestelltenversicherung 37 DM. Sie sind dann im Laufe der weiteren Gesetzgebung gestiegen, in der Arbeiterrentenversicherung auf 55 DM monatlich und in der Angestelltenversicherung auf 69,50 DM monatlich. Es handelt sich bei diesen Mindestrenten, die damals gewährt worden sind, im Grunde um lächerliche Beträge; das ist nicht zu bestreiten. Aber wir haben diese Mindestrenten durch die Besitzstandswahrung auch bei der Rentenreform weitergeschleppt, und so sind sie nach wie vor in unserem Rentenbestand mit enthalten und drücken den Gesamtdurchschnitt unserer Rentenleistungen natürlich nach unten.
Dann darf ich Sie auf folgendes aufmerksam machen. Das frühere Recht kannte die sogenannte Selbstversicherung. Jeder Deutsche konnte, wenn er noch nicht älter als 40 Jahre war, freiwillig in die Versicherung eintreten, und er brauchte dann lediglich die Anwartschaft zu erhalten, also 26 Wochenbeiträge im Jahr zu bezahlen. Hausfrauen zahlten dabei gewöhnlich die niedrigsten Beiträge. Auch das hat in der Vergangenheit selbstverständlich zu ) niedrigen Renten geführt. Wenn jemand z. B. erst im 40. Lebensjahr in die Rentenversicherung eintritt, dann ist es ganz selbstverständlich, daß bei der dann noch möglichen kurzen Versicherungsdauer keine hohe Rente herauskommen kann.
Wir hatten damals sogar die Möglichkeit, neugeborene Kinder in die Versicherung aufzunehmen, wenn die Eltern für diese ihre neugeborenen Kinder Versicherungskarten für die Selbstversicherung beantragten.
Aber auch die freiwillige Weiterversicherung war im alten Recht sehr großzügig geregelt. Für die aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedenen war sie sehr erleichtert. Nach dem damaligen Recht konnte jemand, der mindestens 26 Wochenbeiträge — und sei es auch in der Zeit vor 1924 — entrichtet hatte, die Versicherung freiwillig fortsetzen. Von diesem Recht haben wiederum viele Frauen, die vor ihrer Verheiratung berufstätig waren, Gebrauch gemacht. Auch hier liegt ein Grund dafür, daß viele Renten so niedrig sind.
Seit der Rentenreform, d. h. nach dem Auslaufen der Vergleichsberechnung, richtet sich die Höhe der Rente im wesentlichen nach der Zahl und der Höhe der geleisteten Beiträge. Aber wir haben in der Rentenreform auch die Bestimmungen über die freiwillige Weiterversicherung geändert. Wir haben zwar die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erschwert; aber im übrigen haben wir die freiwillige Weiterversicherung zu einer echten freiwilligen Weiterversicherung gemacht, indem wir es dem Versicherten überlassen, ob und in welchem Umfang er Beiträge zahlen will. Daß diese Regelung von 1957 zu niedrigen Renten führen kann, liegt ohne weiteres auf der Hand.
Ich habe Ihnen von der Kommission berichtet, die die CDU/CSU-Fraktion eingesetzt hat. Diese Kommission hat die Bundesregierung gebeten, sie möge Untersuchungen anstellen oder anstellen lassen über die Ursachen der kleinen Renten in den Rentenversicherungen.
Ich darf Sie zunächst einmal auf einen Aufsatz verweisen, den der uns allen als objektiver, zuverlässiger, neutraler, parteipolitisch uninteressierter Mathematiker und Statistiker bekannte Georg Tietz im Jahre 1964 in Nr. 9 des Bundesarbeitsblattes veröffentlicht hat. Er hat dort einen Beitrag über eine fünffache Schichtung der Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten beim Zugang des Jahres 1960 vorgelegt. Er hat diese Zugangsrenten nach der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, des Individualfaktors, also der individuellen Bemessungsgrundlage, des Versicherungsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles, des Geschlechtes und des Familienstandes geschichtet. In dieser sehr gründlichen Arbeit kam der Versicherungsmathematiker Georg Tietz zu dem Ergebnis, daß die mechanische Einführung von Mindestrenten einem größeren Kreis von Rentnern Rentenerhöhungen brächte, die nicht gerechtfertigt wären, wobei es sich um folgende Rentnergruppen handelt: um Rentner, die 'sich nach einer vorübergehenden Zeit der Pflichtversicherung selbständig gemacht haben, anderweitig für ihre Alterssicherung gesorgt haben oder die Beamte geworden sind und die infolgedessen ihre Altersversorgung als Beamte hatten. Es handelt sich weiter um weibliche Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit nach der Heirat aufgegeben haben und vom Erwerbseinkommen des Mannes und gegebenenfalls von der Witwenrente leben konnten. Ferner handelt es sich um solche, die im vorgerückten Lebensalter aus irgendeinem Grunde erstmalig eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, oder um Versicherte, die als Pflichtversicherte nur tage- oder stundenweise gearbeitet haben, also Aushilfskräfte, Putzfrauen usw., oder die als freiwillig Versicherte nur Beiträge der niedrigsten Beitragsklassen entrichtet haben. Um solche Gruppen handelt es sich in der Hauptsache bei den Kleinstrentnern. Er sagt wörtlich:
Der Anteil derjenigen Rentner, die als Pflichtversicherte mit voller Arbeitszeit einem Beruf angehört haben, der früher unverhältnismäßig gering entlohnt wurde oder in dem neben Barbezügen niedrig bewertete Sachbezüge gewährt wurden, ist verhältnismäßig gering. Er beträgt in der Arbeiterrentenversicherung, alles in allem gesehen, 8,3 % und in der Angestelltenversicherung 3,3 %.
Diese Zahlen können Sie im Bundesarbeitsblatt 1964 nachlesen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, man sollte diese Dinge ruhig auch einmal denjenigen Kollegen geben und zeigen, die nicht unmittelbar



Ruf
wie wir Tag für Tag mit der Sozialpolitik zu tun haben. Ich meine, das wäre gut.
In dieser Nummer des Bundesarbeitsblattes ist auch ein Vorbericht einer Untersuchung enthalten, die Frau Professor Dr. Stephanie Münke, Berlin, über die Ursachen der vorzeitigen Invalidität angestellt hat. In dem Vorbericht sind sehr interessante Hinweise zum Problem der Kleinstrenten in der Rentenversicherung enthalten. Nach dieser Untersuchung gehört ein Viertel bis ein Drittel der Versicherten, die jetzt niedrige Renten erhalten, zu den Gruppen, die seit mehr als fünf Jahren ihre Beitragszahlungen eingestellt haben. Nach der Statistik 1959 hatten zwar 86 % der Arbeiter und 75 % der männlichen Angestellten, aber nur 44 % der Arbeiterinnen und 58 % der weiblichen Angestellten bei Rentenbeginn noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Meine Damen und Herren, das ist ein Beweis dafür, „daß sie demnach von anderem eigenem oder von Familieneinkommen gelebt und auch keine Initiative hinsichtlich der eigenen Vorsorge für spätere Zeiten gezeigt haben. So stellt Frau Professor Münke in ihrem Bericht fest.
Lassen Sie mich mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten aus diesem Bericht nur noch einen kurzen Abschnitt, der aber sehr interessant und für unser Problem wirklich von Bedeutung ist, verlesen. Frau Professor Münke kommt zu folgender Feststellung:
Die Kleinstrenten dagegen, die in der öffentlichen Diskussion am meisten Aufsehen erregen, bedeuten nach den Aussagen der Rentner
— die besucht worden sind —
einen erwünschten Zuschuß zu eigenen anderen Einkommen oder zum Haushaltseinkommen; sie geben ihnen finanzielle Bewegungsfreiheit als Taschengeld, sie ermöglichen zusätzliche Anschaffungen oder werden für eine bessere Ausbildung der Kinder verwendet. Dies trifft vor allem bei Frauen zu, die nur während einer relativ kurzen Zeit ihres Lebens erwerbstätig gewesen sind und sich den größeren Teil der Zeit ausschließlich ihrer Familie
— so wie es sich gehört —gewidmet haben.
Würde man
— so sagt Frau Professor Münke —
diese niedrigen, auf lückenhafter Versicherung und geringfügigen Beiträgen beruhenden Renten bevorzugt behandeln, so wäre dies eine Ungerechtigkeit gegenüber den Versicherten, die während eines langen Arbeitslebens stetig gearbeitet und Versicherungsbeiträge geleistet haben. Mindestrenten,
— heißt es wörtlich—wie sie gelegentlich gefordert werden, erscheinen nach dieser Untersuchung deshalb als der letzte Weg, um „soziale Gerechtigkeit"" zu verwirklichen.
So wörtlich Frau Professor Münke.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Zeit schreitet fort. Ich könnte Ihnen noch einiges sagen über eine weitere Untersuchung des Bundesarbeitsministeriums, die wir uns haben vorlegen lassen. Aber ich will mir das ersparen. Ich will nur auf das Ergebnis hinweisen. Das Ergebnis dieser Untersuchung, die ich im einzelnen jetzt nicht vortragen kann, besagt, daß Renten von Versicherten mit einem vollen Arbeitsleben deswegen oft niedrig sind, weil sie neben niedrigen Barbezügen in der Vergangenheit Sachbezüge bezogen haben, die, wie Sie wissen, niedrig bewertet worden sind. Wir haben zwar bei der Rentenreform diesbezüglich etwas getan, aber das war offensichtlich nicht ausreichend. Wir mußten hier eine Änderung vornehmen. Ich glaube, wir haben eine sehr großzügige Regelung gefunden, für die uns die Versicherten und die Rentner, die ein Leben lang in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft als Hausgehilfinnen und — ich sehe da oben auf der Tribüne Krankenschwestern — in Krankenheimen und -anstalten tätig waren, sicherlich sehr dankbar sein werden.
Ich glaube, mit dieser Bestimmung, die letzten Endes etwa 300 Millionen DM kosten wird, können wir einem großen Personenkreis helfen. Das gibt uns, meine sehr verehrten Damen und Herren, auch eine gewisse Befriedigung, und wir können dann sagen: Unsere Arbeit hat sich bei allem Ärger doch gelohnt.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schellenberg.