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    Deutscher Bundestag 176. Sitzung Bonn, den 1. April 1965 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Bauknecht und Storch 8837 A Überweisung an Ausschüsse 8837 B Fragestunde (Drucksache IV/3254) Frage des Abg. Balkenhol: Steinbruchbetrieb im Lohner Klei Gumbel, Staatssekretär . . . . . 8838 B Frage des Abg. Gscheidle: Beihilfevorschriften Höcherl, Bundesminister . . . . . 8838 C Frage des Abg. Gscheidle: Versorgungsbezüge nach § 160 Abs. 4 BBG Höcherl, Bundesminister 8838 D Gscheidle (SPD) 8838 D Frage des Abg. Dröscher: Fernmeldeeinrichtungen des LS-Warndienstes Höcherl, Bundesminister 8839 A Dröscher (SPD) . . . . . . . 8839 B Frage des Abg. Matthöfer: Informationsmöglichkeiten für den Sachverständigenrat Dr. Langer, Staatssekretär . . . . 8839 C Matthöfer (SPD) 8839 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 8840 A Frage des Abg. Matthöfer: Gewinnaufgliederung Dr. Langer, Staatssekretär . . . . 8840 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 8840 C Frage des Abg. Matthöfer: „Unsichtbare Bezüge" Dr. Langer, Staatssekretär . . . 8840 D Matthöfer (SPD) 8840 D Frage der Abg. Frau Meermann: Kapitalmarktmittel 8841 A Fragen des Abg. Höhmann (Hessisch Lichtenau) : Betriebsansiedlungen im Zonenrandgebiet Dr. Langer, Staatssekretär . . . . 8841 A Höhmann (Hessisch Lichtenau) (SPD) 8841 B Unertl (CDU/CSU) . . . . . . . 8841 C Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8842 A Dr. Huys (CDU/CSU) . . . . . . 8842 B Junghans (SPD) . . . . . . . . 8842 C Gerlach (SPD) . . . . . . . . . 8843 C Dr. Hellige (FDP) . . . . . . 8845 A Ravens (SPD) 8846 A Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 8846 D Frau Berger-Heise (SPD) . . . . 8847 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Frage des Abg. Dröscher: Fall des US-Soldaten Jennings in Baumholder Dr. Bülow, Staatssekretär . . . . 8847 C Dröscher (SPD) . . . . . . . . 8847 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 8848 B Fragen des Abg. Dr. Schneider (Saarbrücken) : Dokumentationen über Verbrechen an Deutschen in der Tschechoslowakei . . 8848 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Brotpreis Schwarz, Bundesminister 8848 D Dr. Mommer (SPD) 8849 A Ehnes (CDU/CSU) 8849 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . 8849 C Anders (SPD) . . . . . . . 8849 D Müller (Worms) (SPD) 8850 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 8850 B Eidesleistung des Bundesministers der Justiz D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 8850 C Dr. Weber, Bundesminister . . . . 8850 D Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksache IV/2572) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3240) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksachen IV/3233, zu IV/3233) — Zweite Beratung — Ollesch (FDP) . . . . . . . . 8851 A Horn (CDU/CSU) 8852 D Büttner (SPD) . . . . . . . . 8853 C Exner (CDU/CSU) 8854 A Spitzmüller (FDP) 8854 D Ruf (CDU/CSU ) 8855 B Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . 8856 C Killat (SPD) 8858 A Stingl (CDU/CSU) 8858 C Frau Korspeter (SPD) 8859 B Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . 8860 C Biermann (SPD) 8862 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . 8863 A Deneke (FDP) 8864 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 8864 C Gaßmann (CDU/CSU) . . . . . 8868 B Dr. Franz (CDU/CSU) . . . . . 8871 D Teriete (CDU/CSU) . . . . . . 8879 D Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 8881 D Frehsee (SPD) 8882 D Geiger (SPD) 8884 C Nächste Sitzung 8886 D Anlagen 8887 176. Sitzung Bonn, den 1. April 1965 Stenographischer BerichtBeginn: 16.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 174. Sitzung Seite 8736 D Zeile 18 statt „14 561" : 1571. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 2. 4. Dr. Dr. h. c. Baade 15. 4. Bading * 1. 4. Bäumer 3. 4. Dr.-Ing.Balke 2. 4. Bauer (Wasserburg) 2. 4. Blachstein 10. 4. Dr. Birrenbach 2. 4. Dr. h. c. Brauer 1. 4. Dr. Brenck 2. 4. Cramer 2. 4. Dr. Dittrich 2. 4. Dopatka 2. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 9. 4. Dr. Effertz 2. 4. Eichelbaum 2. 4. Eisenmann 2. 4. Etzel 2. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 2. 4. Gibbert 2. 4. Dr. h. c. Güde 2. 4. Frhr. zu Guttenberg 5. 4. Haage (München) 30. 4. Hammersen 1. 4. Heiland 1. 4. Hermsdorf 3. 4. Herold 30. 4. Ilerhaus 1. 4. Dr. h. c. Jaksch 2. 4. Dr. Jungmann 12. 4. Kalbitzer 2. 4. Dr. Knorr 1. 4. Kohlberger 2. 4. Dr. Kreyssig * 2. 4. Kriedemann * 1. 4. Krüger 9. 4. Kulawig 15. 4. Langebeck 2. 4. Liehr 2. 4. Frau Lösche 2. 4. Lücker (München) * 2. 4. Maier (Mannheim) 15. 4. Majonica 2. 4. Mauk * 2. 4. Metter 2. 4. Metzger 15. 4. Müller (Remscheid) 1. 4. Peters (Norden) 2. 4. Rauhaus 1. 4. Rehs 1. 4. Reichhardt 2. 4. Richarts * 2. 4. Ritzel 15. 4. Schlick 15. 4. Schlüter 2. 4. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 2. 4. Dr. Sinn 2. 4. Dr. Starke 2. 4. Dr. Stoltenberg 2. 4. Strauß 2. 4. Theis 3. 4. Wehner 2. 4. Wellmann 2. 4. Wienand 1. 5. Wilhelm 10. 4. Wittmer-Eigenbrodt 1. 4. b) Urlaubsanträge Dr. Atzenroth 30. 4. Bazille 15. 4. Blumenfeld 8. 5. Brünen 15. 4. Diebäcker 24. 4. Erler 27. 4. Ertl 10. 4. Frau Meermann 9. 4. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 8. 4. Dr. Morgenstern 30. 4. Weinkamm 15. 4. Anlage 2 Umdruck 612 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung: 5. § 1233 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Regelung des Zeitraumes von 10 Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 und des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer fortlaufend für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge freiwillig entrichtet hat, oder wer aus Beiträgen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und im Anschluß daran freiwillig fortlaufend entrichteten Beiträgen eine Beitragszeit von mindestens 60 8888 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Kalendermonaten erreicht hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 1256 Abs. 1 c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist." c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 1 a" eingefügt.' 2. In Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b wird nach den Worten „zur Höchstdauer von" das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" ersetzt. Bonn, den 1. April 1965 Freiher von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 606 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: 7. § 1249 erhält folgende Fassung: „§ 1249 Auf die Wartezeit werden alle Versicherungszeiten (§ 1250) angerechnet."' 2. In Artikel 1 § 1 Nr. 13 Buchstabe b wird in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 die Zahl „16" durch die Zahl „15" ersetzt. 3. In Artikel 1 § 1 wird die Nummer 21 a gestrichen. 4. Artikel 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: „a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen." 5. Artikel 1 § 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „3. § 5 wird gestrichen." 6. Artikel 1 § 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: 7. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Auf die Wartezeit werden alle Versicherungszeiten (§ 27) angerechnet."' 7. In Artikel 1 § 2 Nr. 13 Buchstabe b wird in § 36 Abs. 1 Nr. 4 die Zahl „16" durch die Zahl „15" ersetzt. 8. In Artikel .1 § 2 wird die Nummer 20 a gestrichen. 9. Artikel 1 § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 4. § 50 erhält folgende Fassung: „§ 50 Auf die Wartezeit werden alle Versicherungszeiten angerechnet."' 10. In Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b wird das Wort „sechzehnten" durch das Wort „fünfzehnten" ersetzt. 11. In Artikel 1 § 3 wird die Nummer 15 Buchstabe c gestrichen. 12. Artikel 2 § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Beiträge, die nach § 1249 der Reichsversicherungsordnung nicht angerechnet worden sind, sind auch in Versicherungsfällen, die von Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, anzurechnen. Die Rechtskraft von Bescheiden steht dem nicht entgegen."' 13. In Artikel 2 § 1 Nr. 8 werden im § 55 Abs. 2 die Worte „mindestens fünf Jahren" durch die Worte „mindestens ein Jahr" ersetzt. Der letzte Satz des § 55 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling oder für Zeiten, in denen der Versicherte nicht mindestens 2/3 der üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als Pflichtversicherter beschäftigt war, finden die Tabellen keine Anwendung." 14. Artikel 2 § 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert: Hinter § 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „(2 a) Absatz 2 gilt auch für Versicherte, die vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben." 15. Artikel 2 § 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Beiträge, die nach § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht angerechnet worden sind, sind auch in Versicherungsfällen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, anzurechnen. Die Rechtskraft von Bescheiden .steht dem nicht entgegen." ' 16. In Artikel 2 § 2 Nr. 8 werden im § 54 Abs. 2 die Worte „mindestens fünf Jahren" durch die Worte „mindestens ein Jahr" ersetzt. Der letzte Satz des § 54 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling oder für Zeiten, in denen der Ver- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 8889 sicherte nicht mindestens 2/3 der üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als Pflichtversicherter beschäftigt war, finden die Tabellen keine Anwendung." 17. Artikel 2 § 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert: Hinter § 54 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Absatz 2 gilt auch für Versicherte, die vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt halben. Bonn, den 31. März 1965 Erler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 610 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 Nr. 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt" gestrichen.' 2. Artikel 1 § 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b (§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO) wird nach den Worten „zur Höchstdauer von" das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" ersetzt. b) In Buchstabe e (§ 1259 Abs. 3 RVO) werden die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 3. In Artikel 1 § 1 Nr. 14 werden in § 1260 Abs. 1 RVO nach den Worten „Kalendermonate mit Beiträgen" und nach den Worten „Hälfte mit Beiträgen" die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 4. In Artikel i § 2 erhält Nr. 3 b folgende Fassung: ,3 b. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden nach den Worten „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte „oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt. b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 2 angefügt: „Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Satz i weg, insbesondere wegen Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes, so unterbleibt der Widerruf der Befreiung, solange die Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung im Sinne des Satzes i unter Bedingungen fortgesetzt wird, die denen für die Pflichtmitgliedschaft entsprechen." 5. In Artikel 1 § 2 Nr. 4 wird nach dem Buchstaben c folgender neue Buchstabe c1 eingefügt: ,c1) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: „Hat die Nachversicherung gemäß § 124 a stattgefunden, so kommt es für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente auf die Leistungsgrundsätze der jeweiligen Versorgungseinrichtung an." ' 6. In Artikel i § 2 erhält Nummer 5 folgende Fassung: ,5. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz i wird folgender Satz angefügt: „Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „ (i a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer fortlaufend für mindestens 60 Kalendmonate Beiträge freiwillig entrichtet hat, oder wer aus Beiträgen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und im Anschluß daran freiwillig fortlaufend entrichteten Beiträgen eine Beitragszeit von mindestens 60 Kalendermonaten erreicht hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist." c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 1 a" eingefügt.' 7. In Artikel 1 § 2 Nummer 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz i wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden 8890 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt", gestrichen.' 8. Artikel 1 § 2 Nr. 13 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) wird nach den Worten „zur Höchstdauer von" das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" ersetzt. b) In Buchstabe e (§ 37 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz) werden die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 9. In Artikel 1 § 2 Nr. 14 werden in § 37 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz nach den Worten „Kalendermonate mit Beiträgen" und nach den Worten „Hälfte mit Beiträgen" die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 10. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 20 a folgende Fassung: ,20 a. § 113 erhält folgende Fassung: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung für eine Lebensversicherung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteiles, den der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre." ' 11. In Artikel 1 § 2 wird nach der Nummer 21 a folgende neue Nummer 21 a1 eingefügt: ,21 a1. Nach § 124 wird folgender neuer § 124 a eingefügt: „§ 124a (1) Die Nachversicherung (§§ 9, 124 bis 126) hat für solche Personen, a) die bei Antritt oder während der versicherungsfreien Beschäftigung berechtigt gewesen wäre, einen Befreiungsantrag gemäß § 7 Abs. 2 zu stellen, oder eine bereits erfolgte Befreiung aufrechtzuerhalten, wenn ihre Beschäftigung nicht schon aus anderen Gründen versicherungsfrei gewesen wäre, oder b) die nach ihrem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder § 8 Abs. 1 Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden, auf ihren Antrag bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Berufsgruppe zu erfolgen. (2) Ein Aufschub der Nachversicherung tritt nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Buchstabe c gegeben sind. In den übrigen Fällen findet § 125 keine Anwendung."' 12. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung: 2. § 33 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Regelung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet worden sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 und des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „ (2a) Freiwillig weiterversichern kann kann sich auch, wer während mindestens vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und während mindestens sechsunddreißig Kalendermonaten Beiträge freiwillig entrichtet hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge fortlaufend mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 55 Abs. 1 Buchstabe b des Knappschaftsrentenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 13. In Artikel 1 § 3 Nr. 8 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt", gestrichen.' 14. In Artikel 1 § 3 Nr. 9 werden in Absatz 2 die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 15. In Artikel 1 § 3 Nr. 11 werden in Absatz 1 nach den Worten „Kalendermonate mit Beiträgen" und nach den Worten „Hälfte mit Beiträgen" die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 16. In Artikel 1 § 4 wird folgende neue Nummer 01a eingefügt: ,01a. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 8891 „ (2a) Nachgewiesene Beitragszeiten, die nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der Freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 260) den reichsgesetzlichen Beitragszeiten gleichgestellt waren, gelten weiterhin als Versicherungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchstabe a des Angestelltenversicherungsgesetzes."' Bonn, den 1. April 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 5 Umdruck 607 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird nach Nr. 14 a folgende Nr. 14 a1 eingefügt: ,14a1 Nach § 1260 a wird § 1260 b eingefügt: „§ 1260 b Ergibt die Berechnung nach § 1255 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von ein vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder 'beim Altersruhegeld zu gewähren. 'Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."' 2. In Artikel 1 § 2 wird nach Nr. 14 a folgende Nr. 14a1 eingefügt: 14ai Nach § 37 a wird § 37b eingefügt: 37b Ergibt die Berechnung nach § 32 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von ein vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versicherungsrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."' 3. In Artikel 1 § 3 wird nach Nr. 11 a folgende Nr. 1l ai eingefügt: 11 a1 Nach § 58 a wird § 58 b eingefügt: „§ 58 b Ergibt die Berechnung nach § 54 Abs. 3 bis 9 einen Wert von mehr als 250 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von ein vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Bergmannsrente oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Knappschaftsruhegeld zu gewähren. § 1260 b Satz 2 der Reichsversicherungsordnung gilt."' 4. In Artikel 2 § 1 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 51 eingefügt: ,51 Nach § 34 wird § 34 a eingefügt: „§ 34 a Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrages erhöht, um den sie nach § 34 dieses Artikels begrenzt worden 'sind, wenn die Rente nach § 36 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beträgen der Höherversicherung entsprechend." 5. In Artikel 2 § 2 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 51 eingefügt: ,51 Nach § 33 wird § 33 a eingefügt: § 33 a Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrages erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."' 6. Artikel 4 § 2 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Es wird eingefügt in Artikel 1 § 3 nach der Nr. 11 die „Nr. 11 a1", in Artikel 2 § 1 nach der Nr. 5 die „Nr. 51", in Artikel 2 § 2 vor der Nr. 8 die „Nr. 51". 8892 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 7. Artikel 4 § 8 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt: Es wird eingefügt in Artikel 1 § 1 nach Nr. 4 Buchstabe c die „Nr. 14a1,", Artikel 1 § 2 nach Nr. 4 Buchstaben c und d die „Nr. 14a1,", Artikel 1 § 3 vor der Nr. 12 Buchstabe a die „Nr. 11 a1", Artikel 2 § 1 nach der Nr. 1 a die „Nr. 51,", Artikel 2 § 2 nach der Nr. 2 a die „Nr. 51,". Bonn, den 1. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 608 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 1 Nr. 13 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt: In Buchstabe a werden nach dem Wort „abgeschlossenen" die Worte „nicht versicherungspflichtigen oder" eingefügt. 2. Artikel 1 § 2 Nr. 13 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt: In Buchstabe a werden nach dem Wort „abgeschlossenen" die Worte „nicht versicherungspflichtigen oder" eingefügt. 3. Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt: In Buchstabe a werden nach dem Wort „abgeschlossenen" die Worte „nicht versicherungspflichtigen oder" eingefügt. 4. Artikel 1 § 4 Nr. 02 erhält folgende Fassung: '02. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/3233) b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: „Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre." c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.' 5. In Artikel 2 § 2 Nr. 1 werden in § 1 Satz 1 Buchstabe b nach dem Wort „Lebensjahres" die Worte „bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher" eingefügt. 6. In Artikel 2 § 3 werden in § 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b nach dem Wort „Lebensjahres" die Worte „bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher" eingefügt. Bonn, den 1. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 7 Erklärung gemäß § 59 GO zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (Drucksache IV/3220 [Anlage 2] [Ausschußantrag Nr. 1 b]*). Wir haben gegen das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen gestimmt, weil wir dieses Gesetz vor allem für einen Verstoß gegen den Grundsatz des § 2 StGB halten, nämlich gegen den Grundsatz, daß das Strafgesetz nicht nach der Tat mit Rückwirkung verschärft werden darf. Albrecht Schlee Dr. Franz Gleissner Dr. Friedrich Knorr Ehnes Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dollinger vom 30. März 1965 auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Leicht **). Bei der Beratung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat der damalige Bundesfinanzminister Schäffer vor dem Plenum des Bundestages am 5. Juli 1957 ausgeführt, daß der Deutsche Bundestag durch Beschluß vom 29. Mai 1957 einen Betrag von 6 Millionen DM zur Beseitigung von Westwallanlagen bereitgestellt habe. Wörtlich äußerte er: „ Ich bin der Ansicht, daß diese Aktion auch in den *) Siehe 175. Sitzung Seite 8790 **) Siehe 166. Sitzung Seite 8269 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 8893 kommenden Haushaltsjahren fortgeführt werden muß und versichere, daß ich mich im Rahmen der mir zustehenden Einflußmöglichkeiten für die Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel einsetzen werde." Auf Grund dieses Beschlusses aus dem Rechnungsjahr 1957 sind die Maßnahmen zur Beseitigung der ehem. Westwallanlagen angelaufen. Einschließlich der im Rechnungsjahr 1960 veranschlagten Mittel wurden von 1957 bis 1960 15 040 000 DM bereitgestellt, die den Belegenheitsländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland zugeteilt worden sind. Bei der Beratung des E.Pl. 24 für das Rechnungsjahr 1960 hat der Haushaltsausschuß zu Tit. 960 — Mittel für die Beseitigung von militärischen Anlagen des Westwalls — die Bundesregierung ersucht, die Notwendigkeit von Beseitigungsmaßnahmen nochmals ,zu überprüfen. In der Diskussion wurde vorgeschlagen, daß für das Beseitigungsprogramm ein vernünftiger Abschluß gesucht werden müsse. Wie Ihnen bekannt, haben in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Länder zwei Kommissionen des Bundesschatzministers genaue Feststellungen im Rahmen der gegebenen Richtlinien getroffen, um zu ermitteln, welcher Betrag für die Beseitigungsmaßnahmen noch zur Verfügung zu stellen ist. Entsprechend der Anregung des Haushaltsausschusses wurde unter Anlegung eines strengen Maßstabes ab 1961 noch ein Betrag von 14,5 Mio DM für erforderlich gehalten. Dieser Betrag ist bisher wie folgt veranschlagt worden: 1961 = 4 Mio DM 1962 = 4 Mio DM 1963 = 1,8 Mio DM 1964 = 1 Mio DM 1965 = 1 Mio DM; für 1966 und 1967 sind noch 2,7 Mio DM vorbehalten. Mit diesen Beträgen sind Beseitigungsmaßnahmen an solchen Objekten ermöglicht worden, deren Vorhandensein die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße beeinträchtigt. Beseitigungsmaßnahmen zugunsten individueller Interessen waren nach den gegebenen Richtlinien ausgeschlossen. Diese Begrenzung ergab sich zwangsläufig, von der Rechtslage ganz abgesehen, aus wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Gründen, aber auch aus dem Grundsatz einer gleichen Behandlung aller Staatsbürger. Neue Entwicklungen, insbesondere die fortschreitende Baulandausweitung, haben dazu geführt, daß jetzt die Voraussetzungen für Beseitigungsmaßnah- *) Siehe 166. Sitzung Seite 8269 B men unter übergeordneten Gesichtspunkten auch bei Objekten vorliegen, bei denen dies vor einigen Jahren noch nicht der Fall war. Die an sich begründeten Anträge konnten nicht berücksichtigt werden, weil die bisher vorgesehenen Mittel nur für Maßnahmen an den bei den Auswahlbesichtigungen festgelegten Objekten ausreichen. In Erkenntnis dieser Tatsache hatte ich bereits im Januar 1964 das Bundesfinanzministerium .gebeten, dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages vorzuschlagen, unter dem Gesichtspunkt der neuen Entwicklungen weitere Mittel für die Beseitigung von störenden Westwallanlagen zu bewilligen. Dieser Antrag ist jedoch vom Bundesfinanzministerium nicht weitergeleitet worden. Ohne der Entscheidung des Haushaltsausschusses und des Bundesfinanzministeriums vorgreifen zu wollen, schlage ich vor, daß. der Haushaltsausschuß einen grundlegenden Beschluß faßt, ob überhaupt und in welcher Höhe weitere Mittel für die Beseitigungsmaßnahmen in den nächsten Jahren bereitgestellt werden. Erst dann halte ich es für sinnvoll, die beiden Kommissionen zu beauftragen, im Rahmen des bewilligten Zusatzbetrages weitere Objekte unter Einhaltung der gegebenen Richtlinien für Beseitigungsmaßnahmen auszusuchen. Der Umfang der Westwallanlagen ist bekannt. Da jedoch ein Großteil der Westwallanlagen in Wäldern oder Ödgelände liegt, deren Beseitigung unzweckmäßig wäre, kommt für eine weitere Aktion nur eine begrenzte Anzahl in Betracht. Diese Unterlagen sind schon in den Jahren 1960/1961 von den Ländern erstellt und liegen dem Bundesschatzministerium vor. Bei den von den Ländern damals vor- geschlagenen Beseitigungsmaßnahmen sind nur ca. 20-25 % erfüllt worden. Von Länderseite ist angeregt worden, einen großzügigeren Maßstab dort anzulegen, wo die Gefahrenobjekte in Wohngebieten liegen. Damit sind Fälle angesprochen, in denen eine nachhaltige Gefahrenbeseitigung zwar durch geringfügige Einsprengungen erreicht werden könnte, der dann aber noch vorhandene Bunker Bild und Gesamtgestaltung des Wohngebietes sehr nachteilig beeinflußt. Die Überlegungen, die der Anregung zugrunde liegen, sind einleuchtend. Tatsächlich bedeutet nämlich der Verbleib von Westwallanlagen innerhalb von Ortschaften in besonderen Fällen eine hinderliche Belastung für die Bevölkerung und es werden solche Zustände von der Öffentlichkeit, für die die Rechtslage insoweit ohne Interesse ist, nur schwerlich hingenommen. Würden demnach die Kommissionen bereits vor einem endgültigen Beschluß des Haushaltsausschusses über weitere Mittelbewilligungen Feststellungen treffen, könnten bei den Betroffenen Erwartungen entstehen, die evtl. nicht erfüllbar wären. Es wäre außerdem nicht zu vermeiden, daß die Landes- und Gemeindeorgane davon Kenntnis erhalten und Presseartikel veröffentlicht werden. Ich bitte daher, meinem Vorschlag beizutreten, weitere Feststellungen erst zu treffen, wenn der Haushaltsausschuß einen grundlegenden Beschluß gefaßt hat. 8894 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 29. März 1965 auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert*) Die in meiner mündlichen Antwort am 18. März 1965 erwähnte Beimischung von 25 % Natriumchlorid (Kochsalz) zu natriumchlorathaltigen Unkrautbekämpfungsmitteln ist mit umfangreichen Untersuchungen und Versuchen verbunden, welche die technische und biologische Eignung der neuen Präparate sowie ihre tatsächliche Verbesserung im Hinblick auf eine Gefahrenminderung gewährleisten sollen. Über die Schlußfolgerungen aus den Untersuchungs- und Versuchsergebnissen entscheidet bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), Braunschweig, ein Bewertungsausschuß. Die der Anerkennung und Zulassung des neuen Präparates vorausgehenden Untersuchungs- und Versuchsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin- Dahlem bereits im Jahre 1964 angelaufen und nehmen im Mindestfalle eine Vegetationsperiode (1 Wirtschaftsjahr) in Anspruch. Unter günstigen Voraussetzungen für den Ablauf der Versuchsarbeiten ist damit zu rechnen, daß. natriumchlorathaltige Unkrautbekämpfungsmittel neuer Art aus einheimischer Erzeugung mit Beginn der Vegetationsperiode 1966 zur Verfügung stehen. In Verbindung damit sind im Einvernhmen mit der Pflanzenschutzmittelindustrie Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften beabsichtigt, durch die weitere Sicherheiten zur Verhinderung von Mißbrauch geschaffen werden. Dabei sollen die Verkaufsbeschränkungen (z. B. Abgabeverbot an Personen unter 21 Jahren) erweitert und Angaben über den Wirkstoff (Natriumchlorat) auf handelsfertigen Packungen verboten werden. *) Siehe 173. Sitzung Seite 8680 B
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    Rede von Heinz Frehsee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Kühn meint, wir hätten mit unserem Antrag dem Urteil des Bundessozialgerichtes nicht voll entsprochen, weil wir die Frist von fünf Jahren in eine Frist von einem Jahr umwandeln wollen. Das ist doch der Fall. Mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten darf ich ganz kurz eine Stelle aus der Begründung des Urteils des Bundessozialgerichtes 'verlesen:
    Der Senat hat auch erwogen, ob gegen die von ihm gegebene Auslegung des Absatzes 2 etwa spreche, daß sie die Rentenversicherungsträger mit einer Verwaltungsarbeit belaste, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die Anwendung des Absatzes 2 im Sinne dieser Auslegung sich ergebenden Aufbesserungen der Renten stehe. Hiervon kann jedoch einmal deswegen nicht gesprochen werden, weil Absatz 2 einen besonderen Antrag des Versicherten voraussetzt und sodann vor allem deswegen, weil die Vorschrift dem Versicherten nicht nur die Beweislast, sondern auch die Beweisführungslast auferlegt. Zwar wird es Fälle geben, in denen Anträge nach Absatz 2 schon bei Unterversicherungszeiten von geringer, vielleicht nicht einmal ein Jahr erreichender Dauer gestellt werden. In solchen Fällen besteht in der Tat ein Mißverhältnis zwischen der erforderlichen Verwaltungsarbeit und der geringen Rentenerhöhung, die sich aus ihr ergibt....
    Diesem Teil der Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts haben wir Rechnung getragen, indem wir auf die zeitliche Begrenzung nicht insgesamt verzichtet haben, sondern statt fünf Jahre Begrenzung gesagt haben: ein Jahr. Es bedeutet keine Rückgängigmachung der Verbesserung, die Sie mit den §§ 55 und 54 bezwecken, wenn Sie jetzt diese Fünfjahresgrenze einführen wollen.
    Ich bitte Sie nochmals dringend, im Interesse der Sache, im Interesse der Betroffenen und im Interesse der Zielsetzung dieser Härtenovelle dem sozialdemokratischen Antrag zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Wir stimmen ab über den Änderungsantrag der SPD Umdruck 606 Ziffer 13. Wer zustimmen will, gebe bitte das Zeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen zum Antrag Umdruck 606 Ziffer 14. — Zur Begründung hat das Wort der Abgeordnete Geiger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Geiger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben soeben durch unseren Beschluß die Renten, deren Verdienstgrundlage zu einem großen Teil aus Sachwerten besteht, im Rahmen der Härtenovelle etwas besser gestellt. Leider haben Sie unserem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben. Trotzdem erfolgt eine Verbesserung für diejenigen Beschäftigten, deren Einkommen — ich will es noch einmal betonen — zu einem großen Teil aus Sachwerten bestanden hat. Diese Korrektur ist notwendig, weil eine falsche Bewertung einmal der Sachwerte, zum anderen aber auch der Leistung dieser Menschen die Grundlage für ihre Entlohnung war.
    Das, was für die Sachwerte gilt, wollen wir Sozialdemokraten auch für denjenigen Beschäftigtenkreis anerkannt haben, der zwar keine Entlohnung in Sachwerten erhalten hat, der aber infolge seiner Beschäftigung in vielerlei Industriezweigen ein Einkommen erreicht hat, das gleich niedrig oder in vielen Fällen sogar noch geringer war als das Einkommen derjenigen, die ihre Entlohnungen in Sachwerten erhalten haben.
    Dabei handelt es sich um ein großes Problem. Ich muß wieder einmal darauf hinweisen, daß heute immer noch 8,4 % der Männer und 55,6 % der Frauen in der Invalidenversicherung eine Rente unter 100 DM erhalten.

    (Zuruf der Abg. Frau Kalinke.)

    44,3 % der Männer und 96,3 % der Frauen erhalten eine Rente unter 200 DM. Alle diese Renten sind nicht etwa nur wegen eines nur teilweise erfüllten Versicherungsverhältnisses so niedrig geworden, sondern der größte Teil dieser Renten ist deshalb so niedrig, weil die Arbeitsleistung dieser Menschen in einem Industriezweig, beispielsweise in der Tabakindustrie, der Textilindustrie oder der Holzindustrie, ebenso falsch bewertet worden ist, wie das bei den Sachwertbeziehern auch der Fall war.
    Es ist interessant, in einem solchen Zusammenhang wieder einmal in alten Tarifordnungen zu stöbern. Dort kann man feststellen, daß im Jahre 1939 in der Textilindustrie Löhne von 24 Pf gar keine Seltenheit waren und 25jährige gelernte Textilarbeiter damals 52 Pf pro Stunde erhalten haben. Beispiele aus der Holzindustrie und der Spielwarenindustrie will ich gar nicht bringen. Aber Sie können schon aus diesen Zahlen deutlich sehen, daß daraus



    Geiger
    eben die von mir genannten niedrigen Renten entstanden sind.
    Es ist deshalb ein Akt der Billigkeit, auch für diesen Personenkreis eine Mindestrente einzuführen,

    (Beifall bei der SPD)

    die zumindest so hoch ist wie die in der Tabelle genannten Werte für die Sachwertbezieher. Wir meinen, daß das ein billiges Verlangen ist, das auch entsprechend in die Tat umgesetzt werden sollte. Die Jahresarbeitsverdienste, die sich aus solchen niedrigen Verdiensten ergeben, reichen nicht aus, das gleiche Ziel zu erreichen, das wir berechtigterweise für die Sachwertbezieher als notwendig und richtig herausgestellt haben. Hier handelt es sich um eine wirkliche Härte, und wir sollten im Rahmen der Härtenovelle alles tun, um diese größte Härte zu beseitigen. Übrigens muß diese Härte von den Beteiligten ein ganzes Leben lang getragen werden, zunächst einmal durch das Mindereinkommen für die gleiche Arbeitsleistung und dann noch durch die daraus resultiernde mindere Rente, die in diesem Fall noch niedriger ist als die Rente für die Sachwertbezieher. Wir sollten deshalb wenigstens eine Mindestrente ermöglichen, die der Höhe nach mindestens der Rente entspricht, die sich aus der Tabelle für die Bezieher von Sachwerten ergibt.
    Herr Kollege Ollesch, Sie haben so beredt davon gesprochen, daß es nicht logisch sei, wenn die Höchstrenten begrenzt würden und keine Mindestrente eingeführt worden sei. Das Haus ist Ihnen nicht ganz gefolgt, aber sie könnten jetzt unter Be- weis stellen, daß die FDP logisch denkt und dieser notwendigen Korrektur zustimmt.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich meine, wir sollten das tun. Es gibt keine Begründung dafür, nur den einen besserzustellen, der zufälligerweise zum Teil Sachwerte in der Entlohnung gehabt hat, und den anderen, der nur Barbezüge gehabt hat, schlechterzustellen. Meine Damen und Herren, das ist nicht nur eine materielle Frage, obwohl gerade das Materielle und die materielle Grundlage von besonderer Bedeutung sind. Ich meine, das ist auch eine Frage der Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Ich will nicht gerade das Grundgesetz strapazieren, aber wir sollten uns anstrengen, gleiche Tatbestände auch gleich zu behandeln, und sollten diese Entscheidung treffen.

    (Beifall bei der SPD.)